MwSt-GB, Art. 22 - 22bis. Dienstleistungen. Steuertatbestand und Steueranspruch.
- Section :
- Régulation
- Type :
- Codes and legislation
- Sous-domaine :
- Fiscal Discipline
Résumé :
Diensten. Belastbare feit en opeisbaarheid van de belasting.
Texte original :
Fisconet
plus Version 5.9.23
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MwSt-GB, Art. 22 - 22bis. Dienstleistungen. Steuertatbestand und Steueranspruch.
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Document type : Codes and legislation Title : MwSt-GB, Art. 22 - 22bis. Dienstleistungen. Steuertatbestand und Steueranspruch. Tax year : 2014 Document date : 01/01/2014 Keywords : Dienstleistungen / Steuertatbestand / Steueranspruch Document language : DE Version : 1
§ 1. Für Dienstleistungen treten Steuertatbestand und Steueranspruch zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Dienstleistung erbracht wird.
§ 2. In Abweichung von § 1 gelten Dienstleistungen, die Anlass zu aufeinander folgenden Abrechnungen oder Zahlungen geben, jeweils als mit Ablauf des Zeitraums bewirkt, auf den sich diese Abrechnungen oder Zahlungen beziehen. Dienstleistungen, für die aufgrund von Artikel 51 § 2 Absatz 1 Nr. 1 der Dienstleistungsempfänger die Steuer schuldet, die kontinuierlich über einen längeren Zeitraum als ein Jahr erbracht werden und die in diesem Zeitraum nicht zu Abrechnungen oder Zahlungen Anlass geben, gelten als mit Ablauf eines jeden Kalenderjahres bewirkt, solange die Dienstleistung nicht eingestellt wird. ____________________ (Art. 22 ersetzt durch Art. 17 des G. (I) vom 17. Dezember 2012 (B.S. vom 21. Dezember 2012))
Wird der Preis vor dem Zeitpunkt, zu dem die Dienstleistung erbracht wird, ganz oder teilweise vereinnahmt, entsteht der Steueranspruch zum Zeitpunkt der Vereinnahmung entsprechend dem vereinnahmten Betrag. In Bezug auf Dienstleistungen, die von Steuerpflichtigen erbracht werden, die gewöhnlich Dienstleistungen zugunsten von Privatpersonen erbringen, und für die sie nicht zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet sind, entsteht der Steueranspruch je nach Vereinnahmung des Preises oder der in Artikel 26 Absatz 1 erwähnten Subventionen. ____________________ (Art. 22bis eingefügt durch Art. 18 des G. (I) vom 17. Dezember 2012 (B.S. vom 21. Dezember 2012))
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