Dekret über Massnahmen im Unterrichtswesen 2006

Date :
26-06-2006
Langue :
Allemand Français Néerlandais
Taille :
70 pages
Section :
Législation
Source :
Numac 2006033090
Auteur :
Ministerium Der Deutschsprachigen Gemeinschaft

Texte original :

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Das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft hat das Folgende angenommen und wir, Regierung, sanktionieren es:
KAPITEL I - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 15. April 1958 über das Besoldungsstatut des Lehr- und wissenschaftlichen sowie des ihm gleichgestellten Personals des Ministeriums des Unterrichtswesens
Artikel 1 - In Artikel 32 § 1 des Königlichen Erlasses vom 15. April 1958 über das Besoldungsstatut des Lehr- und wissenschaftlichen sowie des ihm gleichgestellten Personals des Ministeriums des Unterrichtswesens werden die Absätze 3 und 4 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt:
« Wenn zwei oder mehrere zeitweilige Bezeichnungen oder Einstellungen aufeinander folgen und ausschliesslich durch einen oder mehrere unterrichtsfreie Tage getrennt sind, werden alle Tage einschliesslich der unterrichtsfreien Tage bis zum Ende der letzten Bezeichnung oder Einstellung besoldet. Die Anzahl besoldeter Tage darf in keinem Fall 300 pro Kalenderjahr überschreiten. Mit « unterrichtsfreie Tage » sind die im Artikel 58 des Dekrets vom 31. August 1998 über den Auftrag an die Schulträger und das Schulpersonal sowie über die allgemeinen pädagogischen und organisatorischen Bestimmungen für die Regelschulen aufgeführten Tage gemeint.
Die in Absatz 3 angeführte Regelung findet ebenfalls Anwendung, wenn zwei aufeinander folgende zeitweilige Bezeichnungen oder Einstellungen ausschliesslich durch einen Entspannungsurlaub, die Weihnachts- oder die Osterferien getrennt sind. »
KAPITEL II - Abänderung des Gesetzes vom 29. Mai 1959 zur Abänderung gewisser Bestimmungen der Unterrichtsgesetzgebung
Art. 2 - Das Gesetz vom 29. Mai 1959 zur Abänderung gewisser Bestimmungen der Unterrichtsgesetzgebung erfährt folgende Änderungen:
1. in Artikel 8 Absatz 2, abgeändert durch das Dekret vom 31. August 1998, wird der erste Satz durch folgenden Wortlaut ersetzt:
« Unter Religionsunterricht versteht man den Unterricht der katholischen, protestantischen, orthodoxen, israelitischen, islamischen oder anglikanischen Religion. »
2. Artikel 9 Absatz 4 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
« In den Gemeinschaftsunterrichtseinrichtungen wird die Inspektion der Religionsunterrichte von Personalmitgliedern wahrgenommen, die von der Regierung auf Vorschlag des Kultusträgers der jeweiligen Religion, falls es ihn gibt, einen Urlaub im Interesse des Unterrichtswesens erhalten. »
3. in Kapitel VI wird ein Artikel 37bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Artikel 37bis - Die Schulträger des freien subventionierten Unterrichtswesens führen eine vollständige doppelte Buchführung gemäss dem normalisierten Mindestkontenplan, vorgesehen in Artikel 4 Absatz 6 des Gesetzes vom 17. Juli 1975 über die Buchführung und den Jahresabschluss der Unternehmen.
Die Schulträger können einen normalisierten Mindestkontenplan ausarbeiten und verwenden, der auf das Unterrichtswesen zugeschnitten ist und von der Regierung gebilligt ist.
Die Regierung kann vor Ort die Jahresabschlüsse kontrollieren.
Die Jahresabschlüsse werden den gesetzlich zuständigen Konzertierungsorganen vorgelegt. »
KAPITEL III - Abänderung des Gesetzes vom 22. Juni 1964 über das Statut der Personalmitglieder des staatlichen Unterrichtswesens
Art. 3 - Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Juni 1964 über das Statut der Personalmitglieder des staatlichen Unterrichtswesens, ersetzt durch das Dekret vom 17. Februar 1992, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Artikel 4 - § 1 - Niemand kann in einem Anwerbungsamt definitiv ernannt werden, wenn er nicht folgende Bedingungen erfüllt:
1. Bürger der Europäischen Union oder Familienangehöriger eines Unionsbürgers im Sinne von § 2 sein; die Regierung kann eine Abweichung von dieser Bedingung gewähren;
2. den erforderlichen Befähigungsnachweis für das betreffende Amt besitzen oder über eine gemäss Dekret geregelte Gleichstellung verfügen.
§ 2 - Im Sinne von § 1 versteht man unter:
1. Bürger der Europäischen Union: jede Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzt;
2. Familienangehöriger:
a) den Ehegatten;
b) den Lebenspartner, mit dem der Unionsbürger gesetzlich zusammenwohnt im Sinne der Artikel 1475 und folgende des Zivilgesetzbuches;
c) die Verwandten in gerader absteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b), wenn sie das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder wenn ihnen von den betreffenden Personen Unterhalt gewährt wird;
d) die Verwandten in gerader aufsteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b), wenn ihnen von den betreffenden Personen Unterhalt gewährt wird.
Der Familienangehörige weist die Erfüllung einer der vorangegangen Bedingungen nach.
Die in Absatz 1 formulierten Begriffsbestimmungen dienen der Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG. »
KAPITEL IV - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10. März 1965 über das Besoldungsstatut des Personals der Teilzeitkurse, die in der Zuständigkeit des Ministeriums der Nationalen Erziehung und Kultur liegen
Art. 4 - In Artikel 25 § 1 des Königlichen Erlasses vom 10. März 1965 über das Besoldungsstatut des Personals der Teilzeitkurse, die in der Zuständigkeit des Ministeriums der Nationalen Erziehung und Kultur liegen, werden die Absätze 3 und 4 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt:
« Wenn zwei oder mehrere zeitweilige Bezeichnungen oder Einstellungen aufeinander folgen und ausschliesslich durch einen oder mehrere unterrichtsfreie Tage getrennt sind, werden alle Tage einschliesslich der unterrichtsfreien Tage bis zum Ende der letzten Bezeichnung oder Einstellung besoldet. Die Anzahl besoldeter Tage darf in keinem Fall 300 pro Kalenderjahr überschreiten. Mit « unterrichtsfreie Tage » sind die im Artikel 58 des Dekrets vom 31. August 1998 über den Auftrag an die Schulträger und das Schulpersonal sowie über die allgemeinen pädagogischen und organisatorischen Bestimmungen für die Regelschulen aufgeführten Tage gemeint.
Die in Absatz 3 angeführte Regelung findet ebenfalls Anwendung, wenn zwei aufeinander folgende zeitweilige Bezeichnungen oder Einstellungen ausschliesslich durch einen Entspannungsurlaub, die Weihnachts- oder die Osterferien getrennt sind. »
KAPITEL V - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 29. August 1966 zur Festlegung des Statuts der Mitglieder des Verwaltungs-, Aufsichts-, Fach- und Dienstpersonals der staatlichen Einrichtungen für Vor-, Primar-, Sonder-, Mittel-, technischen, Kunst- und Normalunterricht
Art. 5 - Artikel 12 Nummer 1 des Königlichen Erlasses vom 29. August 1966 zur Festlegung des Statuts der Mitglieder des Verwaltungs-, Aufsichts-, Fach- und Dienstpersonals der staatlichen Einrichtungen für Vor-, Primar-, Sonder-, Mittel-, technischen, Kunst- und Normalunterricht wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
« 1. Bürger der Europäischen Union oder Familienangehöriger eines Unionsbürgers sein im Sinne von Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 22. Juni 1964 über das Statut der Personalmitglieder des staatlichen Unterrichtswesens; die Regierung kann eine Abweichung von dieser Bedingung gewähren; »
Art. 6 - Kapitel IX desselben Königlichen Erlasses und die darin enthaltenen Artikel 57 - 84 werden durch nachfolgende Bestimmungen ersetzt:
« Kapitel IX - Disziplinarordnung
Artikel 57 - Die Artikel 122 bis 140 des Königlichen Erlasses vom 22. März 1969 zur Festlegung des Statuts der Mitglieder des Direktions-, und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals, des paramedizinischen Personals der staatlichen Einrichtungen für Vor-, Primar-, Sonder-, Mittel-, technischen, Kunst- und Normalschulunterricht und der von diesen Einrichtungen abhängenden Internate sowie der Personalmitglieder des mit der Aufsicht über diese Einrichtungen beauftragten Inspektionsdienstes finden Anwendung ».
Art. 7 - Im selben Königlichen Erlass wird ein neues Kapitel IXbis, das den Artikel 58 enthält, eingefügt:
« Kapitel IXbis - Vorsorgliche Vorübergehende Amtsenthebung
Artikel 58 - Die Artikel 141 bis 143 des in Artikel 57 erwähnten Königlichen Erlasses finden Anwendung. »
KAPITEL VI - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19. Juni 1967 zur Festlegung der erforderlichen Befähigungsnachweise der Kandidaten für Anwerbungsämter des Verwaltungs-, Aufsichts-, Fach- und Dienstpersonals der staatlichen Einrichtungen für Vor-, Primar-, Sonder-, Mittel-, technischen, Kunst- und Normalschulunterricht
Art. 8 - Im Königlichen Erlass vom 19. Juni 1967 zur Festlegung der erforderlichen Befähigungsnachweise der Kandidaten für Anwerbungsämter des Verwaltungs-, Aufsichts-, Fach- und Dienstpersonals der staatlichen Einrichtungen für Vor-, Primar-, Sonder-, Mittel-, technischen, Kunst- und Normalschulunterricht wird in Artikel 1 Nummer 2bis, eingefügt durch das Dekret vom 27. Juni 2005 zur Schaffung einer autonomen Hochschule, durch folgenden Wortlaut ersetzt:
« 2bis. Chefsekretär: mindestens ein Studiennachweis des Hochschulwesens kurzer Studiendauer; »
KAPITEL VII - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 8. Dezember 1967 ergangen in Anwendung von Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 28. Februar 1967 zur Festlegung der Dienststellungen des Verwaltungs-, Aufsichts-, Fach- und Dienstpersonals der staatlichen Einrichtungen für Vor-, Primar-, Sonder-, Mittel-, technischen, Kunst und Normalunterricht
Art. 9 - Artikel 19 Absatz 3 und Artikel 26 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 8. Dezember 1967 ergangen in Anwendung von Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 28. Februar 1967 zur Festlegung der Dienststellungen des Verwaltungs-, Aufsichts-, Fach- und Dienstpersonals der staatlichen Einrichtungen für Vor-, Primar-, Sonder-, Mittel-, technischen, Kunst und Normalunterricht werden jeweils durch folgenden Wortlaut ersetzt:
« Ein Personalmitglied, das den laufenden Urlaub verlängern möchte, reicht durch Vermittlung des Schulleiters beziehungsweise des Direktors spätestens drei Monate vor Ende des laufenden Urlaubs einen schriftlichen Antrag beim Schulträger ein. Der Schulträger kann den Urlaub jedoch ebenfalls nach Ablauf dieser vorgesehenen Antragsfrist genehmigen, wenn dies die reibungslose Funktionsweise des Dienstes nicht beeinträchtigt. »
KAPITEL VIII - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 22. März 1969 zur Festlegung des Statuts der Mitglieder des Direktions- und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals, des paramedizinischen Personals der staatlichen Einrichtungen für Vor-, Primar-, Sonder-, Mittel-, technischen, Kunst- und Normalschulunterricht und der von diesen Einrichtungen abhängenden Internate sowie der Personalmitglieder des mit der Aufsicht über diese Einrichtungen beauftragten Inspektionsdienstes
Art. 10 - In Artikel 3bis des Königlichen Erlasses vom 22. März 1969 zur Festlegung des Statuts der Mitglieder des Direktions- und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals, des paramedizinischen Personals der staatlichen Einrichtungen für Vor-, Primar-, Sonder-, Mittel-, technischen, Kunst- und Normalschulunterricht und der von diesen Einrichtungen abhängenden Internate sowie der Personalmitglieder des mit der Aufsicht über diese Einrichtungen beauftragten Inspektionsdienstes wird die Zahl « 39 » durch die Zahl « 40 » ersetzt und die Zahl « 139 » gestrichen.
Art. 11 - Artikel 14 desselben Königlichen Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Artikel 14 - Die Artikel 5 bis 12 gelten ebenfalls für die zeitweilig bezeichneten Personalmitglieder. »
Art. 12 - Im Kapitel III desselben Königlichen Erlasses werden die Bezeichnung des Kapitels, die Abschnitte 1 - 3 sowie die darin enthaltenen Artikel 15 - 50 durch die nachfolgenden Bestimmungen ersetzt:
« KAPITEL III - ANWERBUNG
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 15 - Prinzip
Die Anwerbungsämter können von zeitweilig bezeichneten oder definitiv ernannten Personalmitgliedern ausgeübt werden.
Abschnitt 2 - Zeitweilige Bezeichnung
Artikel 16 - Bezeichnungsbedingungen
Niemand darf vom Schulträger zeitweilig bezeichnet werden, wenn er zum Zeitpunkt der Bezeichnung nicht folgende Bedingungen erfüllt:
1. Bürger der Europäischen Union oder Familienangehöriger eines Unionsbürgers sein im Sinne von Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 22. Juni 1964 über das Statut der Personalmitglieder des staatlichen Unterrichtswesens; die Regierung kann eine Abweichung von dieser Bedingung gewähren;
2. ein Verhalten haben, das den Anforderungen des Amtes entspricht;
3. die bürgerlichen und politischen Rechte besitzen;
4. den Milizgesetzen genügt haben;
5. Inhaber des erforderlichen Befähigungsnachweises sein, der dem zu vergebenden Amt entspricht, oder in drei Schuljahren eine in Artikel 19 § 2 vorgesehene Abweichung für das zu vergebende Amt erhalten haben, wobei folgende Bedingungen zu erfüllen sind:
a) zwischen der ersten und der dritten Abweichung liegen nicht mehr als fünf Schuljahre;
b) jede der drei Abweichungen erstreckt sich über einen Mindestzeitraum von 15 Wochen und dies jeweils vor dem 30. April;
c) der Beurteilungsbericht, der sich auf die dritte Abweichung bezieht, schliesst mindestens mit dem Vermerk « ausreichend« ;
d) falls es sich um ein Mitglied des Direktions- und Lehrpersonals handelt, muss dieses über eine Lehrbefähigung verfügen, die auf der Grundlage einer Ausbildung gewährt wird, deren wesentliche Elemente die Regierung dem Parlament zwecks Billigung vorliegt;
6. bei Amtsantritt ein höchstens sechs Monate vorher ausgestelltes ärztliches Attest abgeben, aus dem hervorgeht, dass sein Gesundheitszustand weder die Gesundheit der Schüler beziehungsweise Studenten noch die der anderen Personalmitglieder in Gefahr bringt;
7. den Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in Bezug auf die Sprachenregelung entsprechen;
8. die Bewerbung in der Form und in der Frist, die im Aufruf an die Bewerber festgelegt sind, eingereicht haben.
Der Schulträger darf ein zeitweiliges Personalmitglied nur nach Anwendung der Regelung über die Wiedereinberufung in den Dienst, die Wiederbeschäftigung und die Stundenplanergänzung bezeichnen.
Bei Bezeichnungen, die sich über ein vollständiges Schuljahr erstrecken, konsultiert der Schulträger im Vorfeld alle Schulleiter der jeweiligen Schulebene, es sei denn, dies ist aus Gründen höherer Gewalt unmöglich. Diese Bezeichnungen werden zusätzlich im Vorfeld in einem zwischengeordneten Konzertierungsausschuss, der für alle Gemeinschaftsunterrichtseinrichtungen zuständig ist, konzertiert.
Artikel 17 - Vorrangsregelung
Für eine Bezeichnung als zeitweiliges Personalmitglied in einer offenen Stelle eines Amtes oder in einer nicht offenen Stelle eines Amtes, deren Inhaber oder das ihn zeitweilig ersetzende Personalmitglied für einen anfänglich ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 15 Wochen ersetzt werden muss, hat ein Bewerber Vorrang, wenn er folgende Bedingungen erfüllt:
1. Er hat seine Bewerbung eingereicht.
2. Er erfüllt die in Artikel 16 Absatz 1 Nummer 5 angeführten Bedingungen.
3. Er kann bei diesem Schulträger ein Dienstalter von mindestens 720 Tagen in dem betreffenden Amt geltend machen; von diesen 720 Tagen müssen 600 Tage effektiv geleistet worden sein. Der Mutterschaftsurlaub und der Urlaub aus prophylaktischen Gründen werden insgesamt bis zu einer Obergrenze von 210 Tagen bei der Berechnung der effektiv geleisteten Diensttage berücksichtigt, unter der Bedingung, dass diese Urlaubstage in den Zeitraum der Einstellung fallen.
4. Der letzte in Artikel 24 angeführte Beurteilungsbericht des Schuljahres, in dem der Bewerber vor dem 30. April jeweils für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 15 Wochen im aktiven Dienst war, schliesst mindestens mit dem Vermerk « ausreichend », liegt kein Beurteilungsbericht vor, gilt vorliegende Bedingung als erfüllt.
Einem Bewerber, der Diensttage in einem anderen Amt der betreffenden Kategorie geleistet hat, für das er den erforderlichen Befähigungsnachweis besitzt, werden diese Diensttage den in Absatz 1 Nummer 3 erwähnten Tagen, die zur Ermittlung des Vorrangs berücksichtigt werden, hinzugerechnet, vorausgesetzt, er weist mindestens 360 Diensttage in dem Amt auf, für das er den Vorrang geltend machen möchte.
Artikel 18 - Berechnung des Dienstalters bezüglich der Vorrangsregelung
Stichtag für die Berechnung des in Artikel 17 erwähnten Dienstalters ist der 30. April des Antragsjahres. Dies geschieht gemäss den Bestimmungen von Artikel 40, wobei die Dienste, die auf Grund der in Artikel 19 § 2 vorgesehenen Abweichung erbracht wurden, nicht berücksichtigt werden.
Wird eine Bezeichnung auf Grund einer Entlassung oder Kündigung in Anwendung der Artikel 26, 27 und 28 beendet, werden die zu dieser Bezeichnung gehörenden Diensttage beim Schulträger für die Berechnung des in Absatz 1 erwähnten Dienstalters nicht berücksichtigt, ausser wenn das Personalmitglied wieder bezeichnet wird oder der Schulträger in Anwendung von Artikel 26 § 3 Absatz 4 die Entlassung nach Gutachten der Einspruchskammer nicht bestätigt.
Artikel 19 - Abweichungsbestimmung
§ 1 - Der Schulträger kann nach Erschöpfung der Liste der Bewerber, die alle in Artikel 16 Absatz 1 angeführten Bedingungen erfüllen, und vor Anwendung von § 2 einen Bewerber bezeichnen, der alle die in Artikel 16 Absatz 1 angeführten Bedingungen, mit Ausnahme der in Nummer 8 festgelegten Bedingung, erfüllt.
§ 2 - Wird die in Artikel 16 Absatz 1 Nummer 5 aufgeführte Bedingung von keinem Bewerber erfüllt, kann der Schulträger in Abweichung von Artikel 16 einen Bewerber, der sich auf den in Artikel 16 Absatz 1 Nummer 8 angeführten Aufruf gemeldet hat, zeitweilig bezeichnen, der nicht Inhaber des Befähigungsnachweises ist, der für das zu vergebende Amt festgelegt wurde.
Jede Bezeichnung in Anwendung des vorangegangenen Absatzes gilt für einen festgelegten Zeitraum, der jedoch spätestens mit dem 30. Juni des Jahres endet, in dem die Bezeichnung erfolgt.
§ 3 - In Abweichung von Artikel 16 Absatz 1 Nummer 5 kann der Schulträger zwischen einem Bewerber wählen, der im letzten Beurteilungsbericht den Vermerk « ungenügend » erhalten hat beziehungsweise in den beiden letzten Bewertungsberichten den Vermerk « ungenügend » erhalten hat, und einem anderen Bewerber; dies geschieht unabhängig davon, ob letzterer Bewerber den erforderlichen Befähigungsnachweis besitzt oder nicht.
Artikel 20 - Titel und Verdienste sowie Kontinuität
Unbeschadet von Artikel 17 vergleicht der Schulträger vor der Bezeichnung stets die Titel und Verdienste der Bewerber anhand von objektiven, relevanten und angemessenen Kriterien, die im Zusammenhang mit dem Unterrichtswesen stehen oder der Ausübung des betreffenden Amtes dienlich sind. Dabei berücksichtigt er unter anderem folgende Kriterien:
1. Beurteilungsberichte;
2. Dienstalter beim Träger oder bei anderen Trägern sowie die weitere berufliche Erfahrung;
3. zusätzliche Ausbildungen (Anzahl, Dauer und Inhalt);
4. Weiterbildungen (Anzahl, Dauer und Inhalt).
Bei seiner Entscheidung trägt der Schulträger gleichzeitig der notwendigen Kontinuität beim Schulpersonal Rechnung.
Artikel 21 - Aufstellung eines Bezeichnungsaktes
Für jede Bezeichnung wird vom Schulträger ein Bezeichnungsakt aufgestellt, von dem die betroffene Schule und das Personalmitglied eine Abschrift erhalten.
Dieser Bezeichnungsakt enthält mindestens folgende Angaben:
1. die Identität des Schulträgers;
2. die Identität des Personalmitgliedes;
3. die Bezeichnung der Schulen, der das Personalmitglied zugeteilt wird;
4. das auszuübende Amt und den Umfang des Auftrags;
5. den Hinweis, ob die Stelle offen oder nicht offen ist, und in letzterem Fall den Namen des Stelleninhabers sowie gegebenenfalls den Namen seines zeitweiligen Vertreters;
6. das Datum des Dienstantritts.
Artikel 22 - Bewerbungsaufruf und Information über den Vorrang
§ 1 - Jedes Jahr zwischen dem 1. und 20. April erlässt der Schulträger einen Aufruf für eine zeitweilige Bezeichnung für das darauf folgende Schuljahr. Der Aufruf wird in der Zeitung, in den Schulen per Aushang und in jeder anderen Form, die er für geeignet hält, veröffentlicht.
Der Aufruf enthält die von den Bewerbern zu erfüllenden Bedingungen sowie alle Angaben über Form und Frist, gemäss denen die Bewerbungen eingereicht werden müssen.
In der Bewerbung vermerkt der Bewerber unter anderem die Ämter, auf die sich die Bewerbung bezieht. Er weist ausreichende Dienstleistungen nach, indem er unter anderem die in Artikel 31 erwähnten Dienstbescheinigungen, die er besitzt, beifügt.
§ 2 - Der Schulträger übermittelt den Bewerbern auf einfachen Antrag die Liste der Personalmitglieder, die in Anwendung von Artikel 17 bezeichnet worden sind.
Artikel 23 - Bewerbung und Verlust des Vorrangs
Jede Bewerbung gilt für die Dauer des Schuljahres, für das sie eingereicht wird.
Ausser in Fällen höherer Gewalt darf der Bewerber sein Vorrangsrecht während des laufenden Schuljahres nicht mehr geltend machen, wenn er eine Stelle nicht annimmt, die ihm gemäss der Vorrangsregel angeboten wird.
Artikel 24 - Beurteilungsbericht und Einspruchsmöglichkeit
§ 1 - Ein zeitweiliges Personalmitglied wird vom Schulleiter jedes Schuljahr, in dem es für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 15 Wochen im aktiven Dienst war und effektive Dienste geleistet hat, beurteilt.
In Abweichung von Absatz 1 kann der Schulleiter auch ein Personalmitglied beurteilen, das weniger als 15 Wochen im aktiven Dienst war und effektive Dienste geleistet hat, wobei der Schulleiter darauf achtet, dass die geleisteten Dienste ein Mindestmass an Kontinuität aufweisen.
Die Beurteilung erfolgt spätestens am 30. April des laufenden Schuljahres.
In Abweichung von Absatz 1 erfolgt eine Beurteilung für die Personalmitglieder, die gemäss Artikel 17 bezeichnet worden sind, jedes zweite Schuljahr, es sei denn, sie sind einer neuen Schule zugeteilt worden.
Das in Absatz 1 angeführte Personalmitglied kann ebenfalls eine Beurteilung schriftlich beim Schulleiter beantragen.
§ 2 - Die Beurteilung nimmt die Form eines begründeten Beurteilungsberichts an, der unter anderem Angaben über das ausgeübte Amt und die Dauer der erbrachten Dienstleistungen sowie über die Fähigkeiten, die Leistungen und den Einsatz des Personalmitglieds für die Schule enthält. Es wird insbesondere geprüft, inwieweit das Personalmitglied den beziehungsweise die durch Gesetz, Dekret, Erlass, Verordnung und Bezeichnungsakt vorgeschriebenen Auftrag beziehungsweise auferlegten Pflichten erfüllt. Der Bericht kann mit dem Vermerk « sehr gut », dem Vermerk « gut », dem Vermerk « ausreichend », dem Vermerk « mangelhaft » oder dem Vermerk « ungenügend » schliessen.
Das Muster des Beurteilungsberichts wird von der Regierung festgelegt.
§ 3 - Der Schulleiter händigt dem Personalmitglied den Bericht in zweifacher Ausfertigung aus. Das Personalmitglied unterschreibt beide Ausfertigungen und behält eine davon.
§ 4 - Schliesst der Bericht mit dem Vermerk « ungenügend », « mangelhaft », « ausreichend » oder « gut », kann das Personalmitglied ihn unter Vorbehalt unterschreiben und innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach seiner Aushändigung Einspruch vor der Einspruchskammer erheben.
Die Einspruchskammer übermittelt dem Schulträger binnen einer Frist von 45 Tagen ab dem Tag, an dem sie den Einspruch erhalten hat, ein begründetes Gutachten. Der Schulträger händigt dem Personalmitglied innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt des Gutachtens seine endgültige Entscheidung aus. Wenn er dem Gutachten nicht folgt, vermerkt er die Gründe hierfür.
Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.
Artikel 25 - Beendigung von Amts wegen
Eine zeitweilige Bezeichnung in einem Anwerbungsamt endet von Amts wegen für den gesamten Auftrag oder einen Teil des Auftrags:
1. bei der Rückkehr des Stelleninhabers oder des Personalmitglieds, das Letzteren zeitweilig ersetzt;
2. zum Zeitpunkt, an dem die Stelle des zeitweiligen Personalmitglieds ganz oder teilweise einem anderen Personalmitglied zugewiesen wird:
a) durch Anwendung der Bestimmungen über die Wiedereinberufung in den Dienst und die Wiederbeschäftigung oder über die Stundenplanergänzung;
b) infolge einer Versetzung;
c) infolge einer definitiven Ernennung;
3. zum Zeitpunkt, an dem die Stelle, die das zeitweilige Personalmitglied besetzt, aus Gründen, die vom Träger unabhängig sind, nicht mehr vollständig oder teilweise finanziert werden kann;
4. spätestens am letzten Schultag des Schuljahres, auf das sich die Bezeichnung bezieht.
Der Schulträger informiert das Personalmitglied schriftlich über die Beendigung.
Artikel 26 - Vorzeitige Entlassung und Einspruchsmöglichkeit
§ 1 - Ein zeitweilig bezeichnetes Personalmitglied kann unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von 15 Tagen vorzeitig vom Schulträger entlassen werden. Die Entlassung wird begründet.
§ 2 - Nach Rücksprache mit dem Schulträger und nach vorheriger Anhörung des Personalmitglieds händigt der Schulleiter dem Personalmitglied den schriftlich formulierten Entlassungsvorschlag in doppelter Ausfertigung aus. Das Personalmitglied datiert den Vorschlag, unterschreibt ihn zur Kenntnisnahme und händigt dem Schulleiter am selben Tag ein Exemplar aus. Wenn es nicht mit dem Entlassungsvorschlag einverstanden ist, versieht es vorher den Vorschlag mit dem Vermerk « Nicht einverstanden« .
Der Schulleiter lässt diesen Vorschlag am selben Tag dem Schulträger zukommen, der binnen einer Frist von 10 Tagen den Vorschlag entweder ablehnt oder dem Personalmitglied die Kündigung per Einschreiben zustellt. Dieses Einschreiben wird am dritten Werktag nach dem Tag wirksam, an dem es abgeschickt wurde.
§ 3 - Das Personalmitglied, dem die Entlassung zugestellt worden ist und das in Anwendung von Artikel 17 zeitweilig bezeichnet worden ist, kann binnen einer Frist von 10 Tagen ab der Zustellung Einspruch beim Schulträger einreichen. Der Träger leitet den Einspruch unmittelbar an die zuständige Einspruchskammer weiter mit der Bitte um ein begründetes Gutachten.
Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
Die Einspruchskammer übermittelt dem Schulträger und dem Personalmitglied ihr mit Gründen versehenes Gutachten binnen einer Frist von 45 Tagen ab dem Datum, an dem sie den Einspruch erhalten hat.
Der Schulträger teilt dem Personalmitglied innerhalb einer Frist von 15 Tagen nach Erhalt des Gutachtens der Einspruchskammer seine Entscheidung per Einschreiben mit. Wenn er dem Gutachten nicht folgt, vermerkt er die Gründe dafür. Sieht der Träger davon ab, die Entlassung zu bestätigen, gilt das Personalmitglied mit Rückwirkung zum Tag der Entlassung als wieder in den Dienst eingestellt.
Artikel 27 - Umgehende Entlassung wegen eines schwerwiegenden Fehlers
§ 1 - Der Schulträger kann jedes zeitweilige Personalmitglied wegen eines schwerwiegenden Fehlers umgehend entlassen.
Unter schwerwiegendem Fehler versteht man jeden Fehler, der jegliche berufliche Zusammenarbeit zwischen dem Personalmitglied und dem Schulträger sofort und definitiv unmöglich macht.
§ 2 - Innerhalb einer Frist von drei Werktagen nach dem Tag, an dem er Tatbestände zur Kenntnis genommen hat, die wesentliche Bestandteile eines schwerwiegenden Fehlers sein können, lädt der Schulträger das Personalmitglied per Einschreiben zu einer Anhörung vor, die frühestens am fünften und spätestens am zehnten Tag nach Versendung der Vorladung stattfinden muss. Die Vorladung enthält die Fakten, die dem Personalmitglied als schwerwiegender Fehler zur Last gelegt werden.
Bei der Anhörung kann das Personalmitglied sich von einem Vertreter einer anerkannten Gewerkschaftsorganisation, von einem Anwalt oder einem Verteidiger, den es unter den Personalmitgliedern des Gemeinschaftsunterrichtswesens auswählt, die sich im aktiven Dienst befinden, die aus persönlichen Gründen vor der Versetzung in den Ruhestand zur Disposition stehen oder die sich im Ruhestand befinden, beistehen oder vertreten lassen.
§ 3 - Ist der Schulträger nach der Anhörung der Meinung, dass genügend Tatbestände für einen schwerwiegenden Fehler vorliegen, kann er binnen 3 Tagen nach der Anhörung die Beendigung der Bezeichnung beschliessen. Um gültig zu sein, wird der Beschluss dem Personalmitglied per Einschreiben zugestellt, das am dritten Werktag nach seiner Versendung wirksam wird. Der Beschluss führt die Gründe an, die der Träger als schwerwiegenden Fehler bewertet.
§ 4 - Das Personalmitglied kann in folgenden Fällen während der in den §§ 2 bis 3 vorgesehenen Zeitspanne umgehend aus seinem Amt entfernt werden:
1. wenn ein schwerwiegender Fehler vorliegt, bei dem es auf frischer Tat ertappt worden ist;
2. wenn die Vorwürfe, die gegen es erhoben werden, derart schwerwiegend sind, dass seine Anwesenheit in der Schule im Interesse des Dienstes oder des Unterrichts nicht angebracht ist.
Es handelt sich um eine Verwaltungsmassnahme. Das Personalmitglied befindet sich während der Dauer der Massnahme im aktiven Dienst.
Artikel 28 - Vorzeitige Kündigung durch das Personalmitglied
Ein zeitweilig bezeichnetes Personalmitglied kann die Bezeichnung unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von 15 Tagen einseitig beenden.
Artikel 29 - Modalitäten der Kündigung
Vorbehaltlich der in Artikel 27 angeführten umgehenden Entlassung aufgrund eines schwerwiegenden Fehlers gibt das Schriftstück, anhand dessen eine der beiden Parteien den Dienst einseitig beendet, um gültig zu sein, die Dauer der Kündigungsfrist an und wird der anderen Partei durch Amtshandlung eines Gerichtsvollziehers oder per Einschreiben zugestellt, das am dritten Werktag nach seiner Versendung wirksam wird.
Artikel 30 - Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen
Der Dienst kann im gegenseitigen Einvernehmen vorzeitig beendet werden, dabei kann auf die in Artikel 26 § 1 beziehungsweise Artikel 28 angeführten Kündigungsfrist verzichtet werden.
Das Einvernehmen, der Verzicht auf die Kündigungsfrist sowie das Datum, an dem das Personalmitglied sein Einvernehmen gegeben hat, werden schriftlich festgehalten.
Artikel 31 - Dienstbescheinigung
Am Ende jedes Zeitraums im aktiven Dienst stellt der Schulträger dem zeitweiligen Personalmitglied eine Bescheinigung aus, die für jedes ausgeübte Amt die erbrachten Dienstleistungen erwähnt, einschliesslich Anfangs- und Enddatum, Bezeichnung des Amtes und Umfang der Beschäftigung.
Abschnitt 3 - Stellentausch, Versetzung und definitive Ernennung
Unterabschnitt 1 - Stellentausch
Artikel 32 - Prinzip
Der Schulträger kann zwei definitiv ernannten Personalmitgliedern auf deren Antrag hin einen Stellentausch gewähren. Ein Tausch erfolgt innerhalb desselben Amtes.
Der begründete Antrag wird von beiden Personalmitgliedern gestellt und bis zum 15. März beim Schulträger per Einschreiben oder gegen Empfangsbestätigung eingereicht.
Der Stellentausch erfolgt ohne Unterbrechung zum 1. September des darauf folgenden Schuljahres.
Die betroffenen Schulen und die betreffenden Personalmitglieder erhalten eine Abschrift der Entscheidung.
Unterabschnitt 2 - Versetzung
Artikel 33 - Prinzip
§ 1 - Hat der Schulträger eine offene Stelle zu besetzen und gibt sie für die Versetzung frei, kann er einem definitiv ernannten Personalmitglied auf dessen Antrag hin die Versetzung gewähren, ausser wenn er auf Grund der Bestimmungen über die Wiedereinberufung in den Dienst, die Wiederbeschäftigung und die Stundenplanergänzung verpflichtet ist, einem Personalmitglied diese Stelle zuzuweisen, das wegen Stellenmangels zur Disposition steht.
Eine Versetzung erfolgt stets innerhalb desselben Amtes. Sie kann einem Personalmitglied nur dann gewährt werden, wenn der Umfang der offenen Stelle mindestens dem Umfang der definitiven Ernennung in dem betreffenden Amt entspricht.
Vor einer Versetzung konsultiert der Schulträger die Schulleiter der jeweiligen Schulebene, es sei denn, dies ist aus Gründen höherer Gewalt unmöglich.
Die Versetzungen werden zusätzlich im Vorfeld in einem zwischengeordneten Konzertierungsausschuss, der für alle Gemeinschaftsunterrichtseinrichtungen zuständig ist, konzertiert.
§ 2 - Ein Personalmitglied, das im subventionierten Unterrichtswesen definitiv ernannt oder eingestellt ist, kann sich gemäss den vorliegenden Bestimmungen auf eine zur Versetzung freigegebene Stelle im Unterrichtswesen der Deutschsprachigen Gemeinschaft bewerben. Die Versetzung kann nur erfolgen, wenn das Einverständnis der betroffenen Schulträger vorliegt.
Die Dienste, die im subventionierten Unterrichtswesen geleistet worden sind, werden mit Diensten im Unterrichtswesen der Deutschsprachigen Gemeinschaft gleichgestellt und entsprechend den vorliegenden Bestimmungen berechnet.
Artikel 34 - Titel und Verdienste sowie andere Versetzungskriterien
Der Schulträger vergleicht vor der Versetzung stets die Titel und Verdienste der Bewerber anhand von objektiven, relevanten und angemessenen Kriterien, die im Zusammenhang mit dem Unterrichtswesen stehen oder der Ausübung des betreffenden Amtes dienlich sind. Der Schulträger berücksichtigt bei der Entscheidung zur Versetzung ebenfalls geographische und sozial-familiäre Aspekte in der Situation der Bewerber sowie die notwendige Kontinuität beim Schulpersonal.
Er berücksichtigt zusätzlich unter anderem folgende Kriterien:
1. Bewertungsberichte;
2. Dienstalter beim Träger oder bei anderen Trägern sowie die weitere berufliche Erfahrung;
3. zusätzliche Ausbildungen (Anzahl, Dauer und Inhalt);
4. Weiterbildungen (Anzahl, Dauer und Inhalt).
Artikel 35 - Aufstellung eines Versetzungsaktes
Für jede Versetzung wird vom Schulträger, der das Personalmitglied aufnimmt, ein Versetzungsakt aufgestellt, wovon die betroffenen Schulen und das Personalmitglied eine Abschrift erhalten.
Dieser Versetzungsakt enthält mindestens folgende Angaben:
1. die Identität des Schulträgers;
2. die Identität des Personalmitgliedes;
3. die Bezeichnung der Schule, in die das Personalmitglied versetzt wird;
4. das Amt (einschliesslich der Stundenzahl), in das das Personalmitglied versetzt wird.
Artikel 36 - Versetzungsaufruf
Der Schulträger erlässt in der zweiten Hälfte des Monats Februar eines jeden Schuljahres einen Aufruf an die Bewerber für eine Versetzung. Der Aufruf wird in der Zeitung, in den Schulen per Aushang und in jeder anderen Form, die er für geeignet hält, veröffentlicht.
Der Aufruf enthält eine Liste der Stellen, die am 1. Oktober des darauf folgenden Schuljahres voraussichtlich offen sein werden und zur Versetzung freigegeben werden. Er enthält Angaben über die zu vergebenden Stellen, die von den Bewerbern zu erfüllenden Bedingungen sowie die Form und die Frist für die Einreichung der Bewerbungen.
Artikel 37 - Zeitpunkt der Versetzung
Eine Versetzung erfolgt zum 1. Oktober, vorausgesetzt, die betreffende Stelle ist zu diesem Zeitpunkt noch offen.
Unterabschnitt 3 - Definitive Ernennung
Artikel 38 - Prinzip
Der Schulträger ernennt ein Personalmitglied definitiv in einer offenen Stelle eines Anwerbungsamtes, ausser wenn er auf Grund der Bestimmungen über die Wiedereinberufung in den Dienst, die Wiederbeschäftigung und die Stundenplanergänzung verpflichtet ist, einem Personalmitglied diese Stelle zuzuweisen, das wegen Stellenmangels zur Disposition steht.
Unbeschadet Artikel 18 des Dekretes vom 6. Juni 2005 über Massnahmen im Unterrichtswesen 2005 erfolgt in Abweichung von Absatz 1 eine definitive Ernennung in einer offenen Stelle eines Anwerbungsamtes im Grundschulwesen nur, wenn das Stellenkapital im Umfang dieser Stelle während der beiden vorhergehenden Schuljahre offen war.
Vor einer Ernennung konsultiert der Schulträger alle Schulleiter der jeweiligen Schulebene, es sei denn, dies ist aus Gründen höherer Gewalt unmöglich.
Eine Ernennung wird zusätzlich im Vorfeld in einem zwischengeordneten Konzertierungsausschuss, der für alle Gemeinschaftsunterrichtseinrichtungen zuständig ist, konzertiert.
Artikel 39 - Ernennungsbedingungen
Kein Personalmitglied darf definitiv ernannt werden, wenn es zum Zeitpunkt der Ernennung nicht folgende Bedingungen erfüllt:
1. Bürger der Europäischen Union oder Familienangehöriger eines Unionsbürgers sein im Sinne von Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 22. Juni 1964 über das Statut der Personalmitglieder des staatlichen Unterrichtswesens; die Regierung kann eine Abweichung von dieser Bedingung gewähren;
2. ein Verhalten haben, das den Anforderungen des Amtes entspricht;
3. die bürgerlichen und politischen Rechte besitzen;
4. den Milizgesetzen genügt haben;
5. Inhaber des erforderlichen Befähigungsnachweises sein, der dem zu vergebenden Amt entspricht, oder in drei Schuljahren eine in Artikel 19 § 2 vorgesehene Abweichung für das zu vergebende Amt erhalten haben, wobei folgende Bedingungen zu erfüllen sind:
a) zwischen der ersten und der dritten Abweichung liegen nicht mehr als fünf Schuljahre;
b) jede der drei Abweichungen erstreckt sich über einen Mindestzeitraum von 15 Wochen und dies jeweils vor dem 30. April;
c) der Beurteilungsbericht, der sich auf die dritte Abweichung bezieht, schliesst mindestens mit dem Vermerk « ausreichend« ;
d) falls es sich um ein Mitglied des Direktions- und Lehrpersonals handelt, muss dieses über eine Lehrbefähigung verfügen, die auf der Grundlage einer Ausbildung gewährt wird, deren wesentliche Elemente die Regierung dem Parlament zwecks Billigung vorlegt;
6. die vorgeschriebenen erforderlichen körperlichen Fähigkeiten besitzen;
7. den Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in Bezug auf die Sprachenregelung entsprechen;
8. es kann bei diesem Schulträger ein Dienstalter von mindestens 720 Tagen in dem betreffenden Amt geltend machen; von diesen 720 Tagen müssen 600 Tage effektiv geleistet worden sein. Der Mutterschaftsurlaub, der Mutterschaftsschutz und der Urlaub aus prophylaktischen Gründen werden insgesamt bis zu einer Obergrenze von 210 Tagen bei der Berechnung der effektiv geleisteten Diensttage berücksichtigt, unter der Bedingung, dass diese Urlaubstage in den Zeitraum der Einstellung fallen;
9. im letzten in Artikel 24 angeführten Beurteilungsbericht mindestens den Vermerk « ausreichend » haben; liegt kein Beurteilungsbericht vor, gilt vorliegende Bedingung als erfüllt;
10. das Amt als Hauptamt ausüben;
11. die Bewerbung in der Form und in der Frist, die im Aufruf an die Bewerber festgelegt sind, eingereicht haben.
Einem definitiv ernannten Personalmitglied, das Diensttage in einem anderen Amt der betreffenden Kategorie geleistet hat, für das es den erforderlichen Befähigungsnachweis besitzt, werden diese Diensttage den in Absatz 1 Nummer 8 erwähnten Tagen, hinzugerechnet, vorausgesetzt, es weist mindestens 360 Diensttage in dem Amt auf, in dem es sich ernennen lassen möchte.
Artikel 40 - Berechnung des Dienstalters
Für die Berechnung des Dienstalters gelten folgende Bestimmungen:
1. Es werden nur die bis zum 30. April geleisteten Dienste im Unterrichtswesen der Deutschsprachigen Gemeinschaft berücksichtigt, die in hauptamtlicher Eigenschaft geleistet wurden, und unter der Bedingung, dass der Bewerber die in Artikel 16 Nummer 5 festgelegte Bedingung erfüllt.
2. Die als subventioniertes Vertragspersonalmitglied und als zeitweilig bezeichnetes Personalmitglied geleisteten Diensttage werden von Anfang bis Ende einer ununterbrochenen Periode aktiven Dienstes berücksichtigt, einschliesslich des Entspannungsurlaubs, der Weihnachts- und der Osterferien, falls die Diensttage darin einbegriffen sind; die so ermittelte Zahl von Diensttagen wird mit 1,2 multipliziert.
3. Die als definitiv ernanntes Personalmitglied geleisteten Diensttage werden von Anfang bis Ende einer ununterbrochenen Periode aktiven Dienstes, Sommerferien einbegriffen, berücksichtigt.
4. Die Dienste, die in einem Amt mit unvollständigem Stundenplan geleistet werden und mindestens die Hälfte der für ein Amt mit vollständigem Stundenplan erforderlichen Anzahl Stunden erreichen, werden genauso wie die in einem Amt mit vollständigem Stundenplan geleisteten Dienste berücksichtigt.
5. Die Anzahl Tage, die in einem Amt mit unvollständigem Stundenplan erworben wird, der nicht die Hälfte der für ein Amt mit vollständigem Stundenplan erforderlichen Stundenzahl erreicht, wird um die Hälfte verringert.
6. Die Anzahl Tage, die in zwei oder mehreren gleichzeitig ausgeübten Ämtern mit vollständigem oder unvollständigem Stundenplan erworben wurde, darf nie höher liegen als die Anzahl Tage, die in einem während derselben Periode ausgeübten Amt mit vollständigem Stundenplan erworben worden ist.
Artikel 41 - Vorrang für die Ausdehnung der Ernennung
Wenn ein oder mehrere Personalmitglieder definitiv in einem Amt mit unvollständigem Stundenplan ernannt sind, räumt der Schulträger ihnen Vorrang bei der Ergänzung ihrer Ernennung in dem betreffenden Amt in der betreffenden Schule ein.
Artikel 42 - Einschränkung der Ernennungen in mehreren Ämtern
Mehrere Ernennungen in verschiedenen Ämtern sind nur zulässig, wenn sie insgesamt nicht über ein Hauptamt mit vollständigem Stundenplan hinausgehen.
Artikel 43 - Titel und Verdienste sowie Kontinuität
Der Schulträger vergleicht vor der Ernennung stets die Titel und Verdienste der Bewerber anhand von objektiven, relevanten und angemessenen Kriterien, die im Zusammenhang mit dem Unterrichtswesen stehen oder der Ausübung des betreffenden Amtes dienlich sind. Dabei berücksichtigt er unter anderem folgende Kriterien:
1. Beurteilungsberichte;
2. Dienstalter beim Träger oder bei anderen Trägern sowie die weitere berufliche Erfahrung;
3. zusätzliche Ausbildungen (Anzahl, Dauer und Inhalt);
4. Weiterbildungen (Anzahl, Dauer und Inhalt).
Bei seiner Entscheidung trägt der Schulträger gleichzeitig der notwendigen Kontinuität beim Schulpersonal Rechnung.
Artikel 44 - Aufstellung eines Ernennungsaktes
Für jede Ernennung in ein Amt wird vom Schulträger ein Ernennungsakt aufgestellt, von dem die betroffene Schule und das Personalmitglied eine Abschrift erhalten.
Dieser Ernennungsakt enthält mindestens folgende Angaben:
1. die Identität des Schulträgers;
2. die Identität des Personalmitgliedes;
3. die Bezeichnung der Schule, in der das Personalmitglied ernannt wird;
4. das Amt (einschliesslich der Stundenzahl), in das das Personalmitglied ernannt wird;
5. das Datum der Ernennung.
Artikel 45 - Bewerbungsaufruf
Der Schulträger erlässt in der zweiten Hälfte des Monats April eines jeden Jahres einen Aufruf an die Bewerber für eine Ernennungsausdehnung und für eine definitive Ernennung. Der Aufruf wird in den Schulen per Aushang und in jeder anderen Form, die er für geeignet hält, veröffentlicht.
Der Aufruf enthält eine Liste der Stellen, die am 1. Oktober voraussichtlich offen sein werden und die zur Ernennung frei gegeben worden sind. Er enthält Angaben über die zu vergebenden Stellen, die von den Bewerbern zu erfüllenden Bedingungen sowie die Form und die Frist für die Einreichung der Bewerbungen.
Wer sich um eine definitive Ernennung in mehreren Ämtern bewirbt, reicht für jedes Amt eine getrennte Bewerbung ein.
Artikel 46 - Zeitpunkt und Umfang der Ernennungen
Die definitiven Ernennungen erfolgen am 1. Oktober in den in Artikel 45 Absatz 2 erwähnten Stellen, die zu diesem Zeitpunkt noch offen sind.
Die Mindeststundenanzahl bei einer Ersternennung in einem Amt und die Mindeststundenanzahl bei einer Ausdehnung der Ernennung im betreffenden Amt in einer anderen Schule betragen jeweils ein Viertel der erforderlichen Stundenanzahl für eine Vollzeitbeschäftigung. »
Art. 13 - Kapitel VI desselben Königlichen Erlasses und die darin enthaltenen Artikel 66 bis 75 werden durch die nachfolgenden Bestimmungen ersetzt:
« KAPITEL VI - BEWERTUNGSBERICHT UND PERSONALAKTE
Artikel 66 - Bewertungsmöglichkeit
Jedes definitiv ernannte Personalmitglied mit Ausnahme der Personalmitglieder, die ein Beförderungsamt bekleiden, kann vom Schulleiter bewertet werden oder eine solche Bewertung schriftlich beantragen.
Eine Bewertung erfolgt spätestens am 30. April des laufenden Schuljahres.
Artikel 67 - Bericht
Die Bewertung nimmt die Form eines begründeten Bewertungsberichtes an, der unter anderem Angaben über das ausgeübte Amt und die Dauer der erbrachten Dienstleistungen, über die Fähigkeiten und Leistungen sowie über den Einsatz des Personalmitglieds für die Unterrichtseinrichtung enthält. Es wird insbesondere geprüft, inwieweit das Personalmitglied den beziehungsweise die durch Gesetz, Dekret, Erlass, Verordnung und Ernennungsakt vorgeschriebenen Auftrag beziehungsweise auferlegten Pflichten erfüllt. Der Bericht schliesst mit dem Vermerk « sehr gut », dem Vermerk « gut », dem Vermerk « ausreichend », dem Vermerk « mangelhaft » oder dem Vermerk « ungenügend« .
Das Muster des Bewertungsberichts wird von der Regierung festgelegt.
Artikel 68 - Einspruchsmöglichkeit
§ 1 - Der Schulleiter händigt dem Personalmitglied den Bericht in zweifacher Ausfertigung aus. Das Personalmitglied unterschreibt beide Ausfertigungen und behält eine davon.
§ 2 - Schliesst der Bericht mit dem Vermerk « ungenügend », kann das Personalmitglied den Bericht unter Vorbehalt unterschreiben und innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach seiner Aushändigung Einspruch vor der Einspruchskammer erheben.
Die Einspruchskammer übermittelt dem Träger binnen einer Frist von 45 Tagen ab dem Tag, an dem sie den Einspruch erhalten hat, ein begründetes Gutachten.
Der Träger händigt dem Personalmitglied innerhalb von 10 Tagen nach erhalt des Gutachtens seine endgültige Entscheidung aus. Wenn er dem Gutachten nicht folgt, vermerkt er die Gründe hierfür.
Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.
§ 3 - Schliesst ein Bericht endgültig mit dem Vermerk « ungenügend », wird das Personalmitglied im darauf folgenden Schuljahr erneut bewertet.
Artikel 69 - Personalakte
§ 1 - Für jedes definitiv ernannte Personalmitglied wird eine Personalakte angelegt, die die Bezeichnungsakte, die definitive Ernennung, die Dienstbescheinigungen, die Beurteilungs- und Bewertungsberichte sowie die gegebenenfalls verhängten Disziplinarmassnahmen enthält.
§ 2 - Jedes Personalmitglied hat das Recht seine Personalakte einzusehen. »
Art. 14 - Artikel 85 Buchstabe a) desselben Königlichen Erlasses vom 22. März 1969 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
« a) entspricht die in einem Amt mit vollständigem Stundenplan als zeitweiliges Personalmitglied erworbene Anzahl Tage der Gesamtheit der von Anfang bis Ende der ununterbrochenen Dienstperiode gezählten Tage, einschliesslich, falls sie darin einbegriffen sind, des Entspannungsurlaubs, der Weihnachts- und Osterferien, des Mutterschaftsurlaubs, des Urlaubs wegen Adoption oder Pflegschaft und der aussergewöhnlichen Urlaube gemäss den gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Bestimmungen. Diese Anzahl Tage wird mit 1,2 multipliziert; »
Art. 15 - Kapitel IX desselben Königlichen Erlasses und die darin enthaltenen Artikel 122 - 157 werden durch die nachfolgenden Bestimmungen ersetzt:
« Kapitel IX - Disziplinarordnung und vorsorgliche vorübergehende Amtsenthebung
Abschnitt 1 - Disziplinarstrafen
Artikel 122 - Definitiv ernannten Personalmitgliedern, die ihre Pflichten nicht erfüllen, können folgende Strafen auferlegt werden:
1. die Zurechtweisung,
2. der Verweis,
3. die Gehaltskürzung,
4. die vorübergehende Amtsenthebung aus disziplinarischen Gründen,
5. die Versetzung in den nichtaktiven Dienst aus disziplinarischen Gründen,
6. die Rückstufung,
7. die Entlassung von Amts wegen.
Artikel 123 - Eine Gehaltskürzung wird für höchstens drei Monate auferlegt und darf sich nicht auf mehr als ein Fünftel des letzten Bruttogehalts im aktiven Dienst oder des Wartegehalts belaufen.
Artikel 124 - Eine vorübergehende Amtsenthebung aus disziplinarischen Gründen wird für höchstens ein Jahr verhängt. Das Personalmitglied wird aus seinem Amt entfernt und bezieht die Hälfte seines letzten Bruttogehalts im aktiven Dienst oder seines Wartegehalts.
Artikel 125 - Die Dauer der Versetzung in den nichtaktiven Dienst aus disziplinarischen Gründen darf nicht weniger als ein Jahr und nicht mehr als fünf Jahre betragen.
Das Personalmitglied wird aus seinem Amt entfernt und bezieht während der zwei ersten Jahre ein Wartegehalt, das der Hälfte des Gehaltes im aktiven Dienst entspricht. Ohne letzteren Betrag jemals übersteigen zu dürfen, wird das Wartegehalt anschliessend auf den Satz der Pension festgelegt, die der Betreffende bezöge, wenn er vorzeitig in den Ruhestand versetzt würde.
Nach Ablauf der Hälfte seiner Strafe darf das Personalmitglied seine Wiedereingliederung in das Unterrichtswesen beantragen.
Artikel 126 - Bei Rückstufung wird dem Personalmitglied eine, seinem neuen Amt entsprechende, Gehaltstabelle zugewiesen.
Artikel 127 - Die Gehaltskürzung oder die Gewährung eines Wartegehalts darf nicht zur Folge haben, dass das Gehalt des Personalmitglieds auf einen Betrag verringert wird, der unter dem Betrag der Arbeitslosenunterstützung liegt, auf die das Personalmitglied ein Anrecht hätte, wenn es die Regelung der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger in Anspruch nehmen könnte.
Abschnitt 2 - Disziplinarverfahren
Artikel 128 - Für die Mitglieder des Direktions- und Lehrpersonals, die Schulleiter ausgenommen, des Erziehungshilfspersonals, des paramedizinischen, des psychologischen und des sozialen Personals:
1. werden die Zurechtweisung, der Verweis und die Gehaltskürzung vom Schulleiter oder vom leitenden Beamten der Unterrichtsverwaltung vorgeschlagen und von der Regierung ausgesprochen;
2. werden die anderen Strafen vom Ministerium vorgeschlagen und von der Regierung ausgesprochen.
Falls sich die Massnahme gegen einen Schulleiter richtet, werden alle Strafen durch das Ministerium vorgeschlagen und durch die Regierung ausgesprochen.
Artikel 129 - § 1 - Der Schulleiter, der leitende Beamte der Unterrichtsverwaltung oder das Ministerium stellt dem Personalmitglied, nachdem es angehört wurde, den Vorschlag einer Disziplinarstrafe anhand eines Einschreibens zu, das am dritten Werktag nach der Versendung wirksam wird. Neben dem Vorschlag enthält dieses Schreiben auch den Wortlaut des zweiten Absatzes.
Binnen einer Frist von zwanzig Tagen ab der Zustellung kann das Personalmitglied vor der Einspruchskammer gegen den Vorschlag einer Disziplinarstrafe schriftlich Einspruch erheben. Ist diese Frist verstrichen, ohne dass das Personalmitglied Einspruch erhoben hat, werden der Vorschlag sowie die Beurteilungsakte des betreffenden Personalmitglieds von Amts wegen an die Regierung weitergeleitet.
Durch den Einspruch wird das Verfahren ausgesetzt.
§ 2 - Im Falle eines Einspruchs werden der Vorschlag zur Verhängung einer Disziplinarstrafe sowie die Beurteilungsakte des betreffenden Personalmitglieds vom Schulleiter, vom leitenden Beamten der Unterrichtsverwaltung oder vom Ministerium an die zuständige Einspruchskammer innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen nach Erhalt des Einspruchs, weitergeleitet.
§ 3 - Ausser im Falle eines strafrechtlichen Verfahrens übermittelt die Einspruchskammer dem Personalmitglied und der Regierung binnen einer Frist von neunzig Tagen ab dem Datum, an dem sie den Einspruch des Personalmitglieds erhalten hat, ein mit Gründen versehenes Gutachten.
In dringenden Angelegenheiten kann die Regierung eine Verkürzung dieser Frist beantragen, ohne dass die Frist weniger als einen Monat betragen darf.
§ 4 - Spätestens dreissig Tage nach Erhalt des Gutachtens der Einspruchskammer oder nach Ablauf der Einspruchsfrist teilt die Regierung dem Personalmitglied ihre Entscheidung durch Amtshandlung eines Gerichtsvollziehers oder anhand eines Einschreibens mit, das am dritten Werktag nach der Versendung wirksam wird.
Sie vermerkt die Gründe, wenn das Gutachten nicht befolgt wird.
§ 5 - Die ausgesprochene Strafe erhält Eintrag in die Personalakte des Personalmitglieds.
Keine Strafe kann Auswirkungen auf die Zeit vor ihrer Verhängung haben.
Artikel 130 - Ein strafrechtliches Verfahren setzt das Disziplinarverfahren aus, das auf denselben Tatbeständen beruht.
Die Regierung entscheidet über die Anwendung einer Disziplinarstrafe ungeachtet des Ausgangs des strafrechtlichen Verfahrens.
Abschnitt 3 - Streichung einer Disziplinarstrafe
Artikel 131 - § 1 - Die Streichung einer Strafe erfolgt von Amts wegen nach einer Frist, die festgelegt ist auf:
1. ein Jahr für Zurechtweisungen und Verweise,
2. drei Jahre für Gehaltskürzungen,
3. fünf Jahre für vorübergehende Amtsenthebung aus disziplinarischen Gründen,
4. sieben Jahre für die Versetzung in den nichtaktiven Dienst aus disziplinarischen Gründen.
Die Frist setzt am Tag der Verhängung der Disziplinarstrafen ein.
§ 2 - Unbeschadet der Ausführungen der Disziplinarstrafe hat die Streichung dieser Strafe zur Folge, dass diese nicht mehr berücksichtigt werden darf, unter anderem, was das Anrecht auf ein Auswahl- oder Beförderungsamt betrifft. Die gestrichene Disziplinarstrafe wird aus der Personalakte entfernt.
Abschnitt 4 - Einspruchskammer
Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 132 - Die Regierung setzt für das Gemeinschaftsunterrichtswesen eine Einspruchskammer ein.
Unterabschnitt 2 - Organisation
Artikel 133 - Die Regierung bezeichnet unter der Richter- und Staatsanwaltschaft im aktiven Dienst den Präsidenten sowie zwei stellvertretende Präsidenten der Einspruchskammer.
Ebenfalls bezeichnet die Regierung einen Sekretär sowie einen stellvertretenden Sekretär.
Artikel 134 - § 1 - Die Einspruchskammer setzt sich zusammen aus:
1. dem Präsidenten oder einem seiner Stellvertreter;
2. dem Sekretär oder seinem Stellvertreter;
3. einer gleichen Anzahl Vertreter der Personalmitglieder des Gemeinschaftsunterrichtswesens, die einerseits direkt durch die Regierung und andererseits auf Vorschlag der repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen des Gemeinschaftsunterrichtswesen bezeichnet worden sind. Für jede dieser beiden Kategorien gibt es ebenso viele Ersatzmitglieder wie effektive Mitglieder.
Mindestens ein effektives Mitglied oder ein Ersatzmitglied wird aus den Auswahl- und Beförderungsämtern bezeichnet sowie eines aus dem paramedizinischen Personal.
Mindestens ein Ersatzmitglied wird aus den Personalmitgliedern bezeichnet, die in den Anwendungsbereich des Königlichen Erlasses vom 27. Juli 1979 zur Festlegung des Statuts des technischen Personals der Psycho-medizinisch-sozialen Zentren, der spezialisierten staatlichen Psycho-medizinisch-sozialen Zentren, der staatlichen Ausbildungszentren sowie der mit der Aufsicht über die Psycho-medizinisch-sozialen Zentren, die Einrichtungen der schulischen und beruflichen Orientierung und der spezialisierten Psycho-medizinisch-sozialen Zentren beauftragten Inspektionsdienste fallen.
Die effektiven Mitglieder sowie die Ersatzmitglieder, die als Vertreter der repräsentativen Gewerkschaftsorganisation fungieren, werden auf Vorschlag dieser Organisationen von der Regierung bezeichnet. In Ermangelung einer Einigung innerhalb dieser Organisationen kann die Regierung entscheiden.
Die repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen werden durch Anwendung des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Beamten dieser Behörden und des Königlichen Erlasses vom 28. September 1984 zur Ausführung des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 bestimmt.
§ 2 - Die Regierung legt die Anzahl Mitglieder der Einspruchskammer und die Dauer ihres Mandats fest. Die Einspruchskammer zählt mindestens drei effektive Mitglieder, die direkt, und drei Mitglieder, die auf Vorschlag der repräsentativen Gewerkschaften, bezeichnet worden sind.
Artikel 135 - Die Einspruchskammer arbeitet ihre Geschäftsordnung aus und legt diese der Regierung zur Genehmigung vor.
Artikel 136 - Sobald ein Fall bei der Einspruchskammer eingereicht worden ist, teilt der Präsident dem Personalmitglied die Liste der effektiven Mitglieder und der Ersatzmitglieder mit. Binnen einer Frist von zehn Tagen, nachdem es diese Liste erhalten hat, können das Personalmitglied und die Regierung die Ablehnung von höchstens zwei Mitgliedern beantragen. Sie dürfen allerdings nicht gleichzeitig ein effektives und dessen Ersatzmitglied ablehnen.
Ein Mitglied kann seine Freistellung beantragen, wenn es glaubt, einen moralischen Nutzen in der Sache zu haben oder wenn es glaubt, man könne seine Unparteilichkeit anzweifeln. Der Präsident entscheidet, ob diesem Antrag Folge geleistet wird. Er kann aus denselben Gründen auch ein Mitglied aus eigener Initiative freistellen.
Der Präsident beziehungsweise der stellvertretende Präsident, die effektiven Mitglieder und die Ersatzmitglieder dürfen nicht in einer Angelegenheit tagen, die ihren Ehepartner beziehungsweise einen Verwandten oder Anverwandten bis zum vierten Grad einschliesslich betreffen.
Artikel 137 - Die Funktionskosten der Einspruchskammer gehen zu Lasten der Gemeinschaft.
Die Regierung legt das Anwesenheitsgeld, auf das der Präsident und seine Stellvertreter Anspruch haben, sowie die Fahrtkostenentschädigung, auf die der Präsident, der Sekretär und die Mitglieder Anspruch haben, fest.
Abschnitt 5 - Verfahren
Artikel 138 - § 1 - Die Parteien werden vom Präsidenten binnen zwanzig Tagen nach Erhalt des Einspruchs einberufen.
Das Personalmitglied und die Regierung werden von der Einspruchskammer angehört.
Das Personalmitglied kann sich von einem Vertreter einer der in Artikel 134 § 1 Absatz 5 angeführten anerkannten Gewerkschaftsorganisationen, von einem Anwalt oder von einem Verteidiger, den es unter den Personalmitgliedern des Gemeinschaftsunterrichtswesen auswählt, die sich im aktiven Dienst befinden, die aus persönlichen Gründen vor der Versetzung in den Ruhestand zur Disposition stehen oder die sich im Ruhestand befinden, beistehen oder vertreten lassen.
Die vorschlagende Instanz kann sich von einem Anwalt oder von einem Beamten des Ministeriums beistehen oder vertreten lassen.
§ 2 - Die Einspruchskammer kann eine zusätzliche Untersuchung anordnen und Zeugen anhören.
§ 3 - Die Tatsache, dass das Personalmitglied beziehungsweise sein Vertreter oder die vorschlagende Instanz beziehungsweise deren Vertreter bei der Sitzung nicht erscheint, hindert die Einspruchskammer nicht daran, in der Angelegenheit zu entscheiden.
Artikel 139 - Die Kammer ist nur beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder, die die Regierung vertreten, und zwei Mitglieder, die die Gewerkschaftsorganisationen vertreten, anwesend sind.
Die Vertreter der Regierung und der Gewerkschaftsorganisationen müssen in gleicher Anzahl anwesend sein, um an der Abstimmung teilzunehmen. Gegebenenfalls wird die Parität wiederhergestellt, indem ein oder mehrere Mitglieder durch Auslosung von der Abstimmung ausgeschlossen werden.
Falls die im vorhergehenden Absatz angeführte, zur Beschlussfähigkeit erforderliche, Mindestanzahl nicht erreicht wird, beruft der Präsident binnen fünfzehn Tagen eine neue Versammlung ein. Während dieser Versammlung kann unabhängig von der Anzahl anwesender Mitglieder jeder Gruppe ein Beschluss gefasst werden.
Stimmberechtigt sind die in Artikel 134 § 1 Absatz 1 Nr. 3 angeführten Personen.
Das begründete Gutachten wird nach geheimer Abstimmung aufgrund der einfachen Stimmenmehrheit abgegeben. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
Artikel 140 - Das begründete Gutachten wird den Parteien binnen fünf Tagen nach der Versammlung, während der es abgegeben wurde, per Einschreiben mitgeteilt. Es enthält die Anzahl der Stimmen, für und gegen, die zur Abgabe dieses Gutachtens geführt haben.
Abschnitt 6 - Vorsorgliche vorübergehende Amtsenthebung
Artikel 141 - § 1 - Die vorsorgliche vorübergehende Amtsenthebung ist eine Verwaltungsmassnahme ohne jeglichen disziplinarrechtlichen Charakter. Sie hat die Entfernung aus dem Amt zur Folge.
In folgenden Fällen kann ein Personalmitglied vorsorglich vorübergehend seines Amtes von der Regierung enthoben werden, wenn dies im Interesse des Dienstes oder des Unterrichts erforderlich ist:
1. im Verlauf einer strafrechtlichen Verfolgung,
2. m Verlauf eines Disziplinarverfahrens,
3. ab dem Zeitpunkt, an dem das Einschreiben wirksam wird, anhand dessen die Regierung dem Personalmitglied den Vorschlag der Zurdispositionstellung durch Stellenentzug im Interesse des Dienstes übermittelt.
§ 2 - Vor jeglicher Massnahme einer vorsorglichen vorübergehenden Amtsenthebung wird das Personalmitglied von der Regierung zwecks Anhörung vorgeladen.
Die Vorladung und die Begründung der vorsorglichen vorübergehenden Amtsenthebung werden dem Personalmitglied entweder anhand eines Einschreibens zugestellt, das am dritten Werktag nach der Versendung wirksam wird, oder anhand eines Schreibens mit Empfangsbestätigungsabschnitt ausgehändigt, das an dem Datum wirksam wird, das auf dem Empfangsbestätigungsabschnitt angeführt wird. Die Anhörung findet frühestens am zweiten Werktag nach dem Tag statt, an dem die Vorladung wirksam wird.
Während der Anhörung kann das Personalmitglied sich von einem Vertreter einer in Artikel 134 § 1 Absatz 5 angeführten repräsentativen Gewerkschaftsorganisation, von einem Anwalt oder von einem Verteidiger, den es unter den Personalmitgliedern des Gemeinschaftsunterrichtswesens auswählt, die sich im aktiven Dienst befinden, die aus persönlichen Gründen vor der Versetzung in den Ruhestand zur Disposition stehen oder die sich im Ruhestand befinden, beistehen oder vertreten lassen.
Innerhalb der drei Werktage, die dem Tag folgen, an dem die Anhörung vorgesehen war, teilt die Regierung dem Personalmitglied, selbst wenn dieses oder sein Stellvertreter am Tag der Anhörung nicht erschienen sind, ihre Entscheidung anhand eines Einschreibens mit, das am dritten Werktag nach der Versendung wirksam wird.
§ 3 - In Abweichung von § 2 Absatz 1 kann ein Personalmitglied in folgenden Fällen umgehend aus seinem Amt entfernt werden:
1. wenn ein schwerwiegender Fehler vorliegt, bei dem es auf frischer Tat ertappt worden ist;
2. wenn die Vorwürfe, die gegen es erhoben werden, derart schwerwiegend sind, dass seine Anwesenheit in der Schule im Interesse des Dienstes oder des Unterrichts nicht angebracht ist.
Die in Absatz 1 angeführte Massnahme erfolgt spätestens am dritten Werktag, der dem Tag folgt, an dem die Regierung von den Tatbeständen weiss.
Spätestens am dritten Werktag, der dem Tag folgt, an dem die Regierung die in Absatz 1 angeführte Massnahme ergriffen hat, wendet die Regierung das in § 2 angeführte Verfahren an, andernfalls endet die Entfernung aus dem Amt nach Ablauf dieser Frist. Das Personalmitglied kann daraufhin nur in Anwendung des in § 2 angeführten Verfahrens wegen derselben Tatbestände erneut aus seinem Amt entfernt werden.
§ 4 - Die Dauer der vorsorglichen vorübergehenden Amtsenthebung beträgt höchstens ein Jahr. Dies gilt nicht im Falle einer strafrechtlichen Verfolgung.
Die vorsorgliche vorübergehende Amtsenthebung endet auf jeden Fall nach 45 Tagen, wenn dem Personalmitglied nicht innerhalb dieser Frist der in Artikel 129 § 1 angeführte Vorschlag einer Disziplinarstrafe zugestellt wird. Sie endet ebenfalls an dem Tag, an dem die Regierung nach Erhalt des Gutachtens der Einspruchskammer in Anwendung von Artikel 129 § 4 spätestens eine Entscheidung treffen muss.
§ 5 - Eine vorsorgliche vorübergehende Amtsenthebung im Rahmen eines Disziplinarverfahrens wird von der Regierung alle drei Monate ab dem Datum ihrer Wirksamkeit schriftlich bestätigt.
Diese Bestätigung wird dem Betreffenden per Einschreiben zugestellt. In Ermangelung einer Bestätigung der vorsorglichen vorübergehenden Amtsenthebung innerhalb der erforderlichen Frist kann das Personalmitglied wieder in seine Ämter zurückkehren, nachdem es die Regierung per Einschreiben mindestens zehn Werktage vor der effektiven Wiederaufnahme der Arbeit davon in Kenntnis gesetzt hat.
Nachdem die Regierung diesen Bescheid erhalten hat, kann sie den Fortbestand der vorsorglichen vorübergehenden Amtsenthebung nach dem in § 2 erwähntem Verfahren bestätigen.
Artikel 142 - § 1 - Das Gehalt eines Personalmitglieds, das vorsorglich vorübergehend seines Amtes enthoben ist, wird in folgenden Fällen auf die Hälfte seines Bruttogehalts im aktiven Dienst gekürzt:
1. wenn es strafrechtlich verfolgt und unter Anklage gestellt wird;
2. wenn ihm der Vorschlag einer der in Artikel 122 Nummer 4, 5, 6 und 7 angeführten Disziplinarmassnahmen zugestellt wird.
In dem in Absatz 1 Nummer 1 angeführten Fall erfolgt die Kürzung am ersten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem das Personalmitglied unter Anklage gestellt worden ist.
In dem in Absatz 1 Nummer 2 angeführten Fällen erfolgt die Kürzung am Tag der Zustellung des Vorschlags.
§ 2 - Die Gehaltskürzung darf nicht zur Folge haben, dass das Gehalt des Personalmitglieds auf einen Betrag herabgesetzt wird, der unter dem Betrag der Arbeitslosenunterstützung liegt, auf die das Personalmitglied ein Anrecht hätte, wenn es die Regelung der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger in Anspruch nehmen könnte.
Artikel 143 - § 1 - Am Ende des Disziplinar- oder Gerichtsverfahrens wird die Gehaltskürzung widerrufen, ausser wenn eine der in Artikel 122 Nummern 4, 5, 6 und 7 vorgesehenen Massnahmen ergriffen wird oder wenn das Personalmitglied definitiv strafrechtlich verurteilt wird.
Im Falle des Widerrufs der Gehaltskürzung steht dem Personalmitglied für den Zeitraum der Amtsenthebung das ergänzende Gehalt zu, erhöht um die Verzugszinsen, die ab dem Tage der Kürzung in Anwendung des gesetzlichen Zinssatzes berechnet werden.
§ 2 - Das vom Personalmitglied während der vorsorglichen vorübergehenden Amtsenthebung bezogene Gehalt bleibt ihm erhalten.
Falls die Dauer der vorübergehenden Amtsenthebung aus disziplinarischen Gründen kürzer ist als die Dauer der vorsorglichen vorübergehenden Amtsenthebung, bezieht das Personalmitglied die Gesamtheit seines Gehalts ab dem Ende der Periode der vorübergehenden Amtsenthebung aus disziplinarischen Gründen. »
Art. 16 - In Artikel 167 § 1 desselben Königlichen Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 16. Februar 1983 und dem Erlass der Regierung vom 12. September 1990, werden folgende Absätze hinzugefügt:
« Ein Personalmitglied, das im Rahmen der Rückberufung in den aktiven Dienst ein Amt mit höherer Besoldungsstufe ausübt, erhält für diese Zeit eine Zulage.
Diese Zulage wird auf der Grundlage des Unterschiedes berechnet, der zwischen dem Jahresgehalt, das dem Personalmitglied zustände, wenn es definitiv in den von ihm ausgeübten Ämtern ernannt wäre, und dem Jahresgehalt, das ihm für das Amt zusteht, für das es definitiv ernannt ist, besteht.
Die Zulage wird gewährt, wenn das besser besoldete Amt während mindestens sechs aufeinander folgenden Arbeitstagen ausgeübt wurde. Sie wird ab dem ersten Tag der Ausübung des besagten Amtes gewährt.
Den Tagessatz der Zulage erhält man, indem man den Betrag, der in Anwendung von Absatz 4 ermittelt wurde, durch 300 teilt. Die Zulage wird monatlich ausbezahlt. Der Jahresbetrag darf 300/300stel pro Schuljahr nicht überschreiten.
Eine Dienstunterbrechung von mindestens sechs aufeinander folgenden Arbeitstagen führt zur Streichung der Zulage für die Dauer der Abwesenheit. »
Art. 17 - In Artikel 168 desselben Königlichen Erlasses werden der einleitende Satzteil und Nummer 1 durch folgenden Wortlaut ersetzt:
« Zeitweilig bezeichneten oder definitiv ernannten Personalmitgliedern wird von Amts wegen ohne Kündigungsfrist gekündigt:
1. wenn sie regelwidrig bezeichnet oder ernannt worden sind; »
Art. 18 - In Artikel 169 desselben Königlichen Erlasses wird Nummer 2 durch folgenden Wortlaut ersetzt:
« 2. wenn die Bewertungsberichte innerhalb von zwei aufeinander folgenden Jahren jeweils mit dem Vermerk « ungenügend » schliessen; »
Kapitel IX - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 22. April 1969 zur Festlegung der erforderlichen Befähigungsnachweise der Mitglieder des Direktions- und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals und des paramedizinischen Personals der Einrichtungen des staatlichen Vor-, Primar-, Sonder- und Mittelschulwesens, des technischen Unterrichts, des Kunstunterrichts und des Normalschulwesens und der von diesen Einrichtungen abhängenden Internate
Art. 19 - In Artikel 13bis des Königlichen Erlasses vom 22. April 1969 zur Festlegung der erforderlichen Befähigungsnachweise der Mitglieder des Direktions- und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals und des paramedizinischen Personals der Einrichtungen des staatlichen Vor-, Primar-, Sonder- und Mittelschulwesens, des technischen Unterrichts, des Kunstunterrichts und des Normalschulwesens und der von diesen Einrichtungen abhängenden Internate, eingefügt durch das Dekret vom 29. Juni 1998, wird in § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1, § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1 und § 5 Absatz 1 die Wortfolge « vorrangig auf jede zeitweilige Bezeichnung » durch die Wortfolge « vorrangig auf jede zeitweilige Bezeichnung und jede definitive Ernennung » ersetzt.
Art. 20 - § 1 - Artikel 13ter desselben Königlichen Erlasses, eingefügt durch das Dekret vom 29. Juni 1998, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Artikel 13ter - § 1 - Die Bezahlung des Personalmitglieds, das entsprechend den Bestimmungen des Artikels 13bis in den Genuss einer Stundenplanergänzung kommt, erfolgt auf der Grundlage des Amtes, in dem das Personalmitglied definitiv ernannt ist.
§ 2 - Ein Personalmitglied, das ein Amt mit höherer Besoldungsstufe ausübt, erhält für diese Zeit eine Zulage.
Diese Zulage wird auf der Grundlage des Unterschiedes berechnet, der zwischen dem Jahresgehalt, das dem Personalmitglied zustände, wenn es definitiv in den von ihm ausgeübten Ämtern ernannt wäre, und dem Jahresgehalt, das ihm für das Amt zusteht, für das es definitiv ernannt ist, besteht.
§ 3 - Die Zulage wird gewährt, wenn das besser besoldete Amt während mindestens sechs aufeinander folgenden Arbeitstagen ausgeübt wurde. Sie wird ab dem ersten Tag der Ausübung des besagten Amtes gewährt.
§ 4 - Den Tagessatz der Zulage erhält man, indem man den Betrag, der in Anwendung von § 2 Absatz 2 ermittelt wurde, durch 300 teilt. Die Zulage wird monatlich ausbezahlt. Der Jahresbetrag darf 300/300stel pro Schuljahr nicht überschreiten.
Eine Dienstunterbrechung von mindestens sechs aufeinander folgenden Arbeitstagen führt zur Streichung der Zulage für die Dauer der Abwesenheit. »
§ 2 - In Artikel 13quater des Königlichen Erlasses, eingefügt durch das Dekret vom 29. Juni 1998, wird die Wortfolge « vorrangig auf jede zeitweilige Bezeichnung » durch die Wortfolge « vorrangig auf jede zeitweilige Bezeichnung und jede definitive Ernennung » ersetzt.
Kapitel X - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 25. Oktober 1971 zur Festlegung des Statuts der Primarschullehrer, Lehrer und Inspektoren für katholische, protestantische und israelitische Religion in den Lehranstalten der Deutschsprachigen Gemeinschaft
Art. 21 - Der Titel des Königlichen Erlasses vom 25. Oktober 1971 zur Festlegung des Statuts der Primarschullehrer, Lehrer und Inspektoren für katholische, protestantische und israelitische Religion in den Lehranstalten der Deutschsprachigen Gemeinschaft, abgeändert durch den Erlass der Regierung vom 5. September 1995, wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
« Königlicher Erlass zur Festlegung des Statuts der Primarschullehrer, Lehrer und Inspektoren für katholische, protestantische, israelitische, orthodoxe, islamische und anglikanische Religion in den Lehranstalten der Deutschsprachigen Gemeinschaft. »
Art. 22 - Artikel 1 desselben Königlichen Erlasses, abgeändert durch den Erlass der Regierung vom 5. September 1995, wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
« Artikel 1 - Anwendungsbereich
Der vorliegende Erlass findet Anwendung auf die Primarschullehrer, Lehrer und Inspektoren für katholische, protestantische, israelitische, orthodoxe, islamische und anglikanische Religion in den Lehranstalten der Deutschsprachigen Gemeinschaft. »
Art. 23 - Kapitel III des Königlichen Erlasses vom 25. Oktober 1971 zur Festlegung des Statuts der Primarschullehrer, Lehrer und Inspektoren für katholische Religion, protestantische und israelitische Religion in den Lehranstalten der Deutschsprachigen Gemeinschaft und die darin enthaltenen Artikel 3 - 22 werden durch nachfolgende Bestimmungen ersetzt:
« KAPITEL III - ANWERBUNG
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 3 - Prinzip
Die Anwerbungsämter können von zeitweilig bezeichneten oder definitiv ernannten Personalmitgliedern ausgeübt werden.
Abschnitt 2 - Zeitweilige Bezeichnung
Artikel 4 - Bezeichnungsbedingungen
§ 1 - Niemand darf vom Schulträger zeitweilig bezeichnet werden, wenn er zum Zeitpunkt der Bezeichnung nicht folgende Bedingungen erfüllt:
1. Bürger der Europäischen Union oder Familienangehöriger eines Unionsbürgers sein im Sinne von Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 22. Juni 1964 über das Statut der Personalmitglieder des staatlichen Unterrichtswesens; die Regierung kann eine Abweichung von dieser Bedingung gewähren;
2. ein Verhalten haben, das den Anforderungen des Amtes entspricht;
3. die bürgerlichen und politischen Rechte besitzen;
4. den Milizgesetzen genügt haben;
5. Inhaber des erforderlichen Befähigungsnachweises sein, der dem zu vergebenden Amt entspricht, oder in drei Schuljahren eine in Artikel 7 vorgesehene Abweichung für das zu vergebende Amt erhalten haben, wobei folgende Bedingungen zu erfüllen sind:
a) zwischen der ersten und der dritten Abweichung liegen nicht mehr als fünf Schuljahre;
b) jede der drei Abweichungen erstreckt sich über einen Mindestzeitraum von 15 Wochen und dies jeweils vor dem 30. April;
c) der Beurteilungsbericht, der sich auf die dritte Abweichung bezieht, schliesst mindestens mit dem Vermerk « ausreichend« ;
d) falls es sich um ein Mitglied des Direktions- und Lehrpersonals handelt, muss dieses über eine Lehrbefähigung verfügen, die auf der Grundlage einer Ausbildung gewährt wird, deren wesentliche Elemente die Regierung dem Parlament zwecks Billigung vorlegt;
6. bei Amtsantritt ein höchstens sechs Monate vorher ausgestelltes ärztliches Attest abgeben, aus dem hervorgeht, dass sein Gesundheitszustand weder die Gesundheit der Schüler beziehungsweise Studenten noch die der anderen Personalmitglieder in Gefahr bringt;
7. den Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in Bezug auf die Sprachenregelung entsprechen;
8. die Bewerbung in der Form und in der Frist, die im Aufruf an die Bewerber festgelegt sind, eingereicht haben.
Die zeitweilige Bezeichnung erfolgt durch den Schulträger auf Vorschlag des für die jeweilige Religion zuständigen Kultusträgers, insofern dieser vorhanden ist. Die betreffenden Personalmitglieder werden auch vom Schulträger auf Vorschlag oder mit Einwilligung des für die jeweilige Religion zuständigen Kultusträgers - insofern vorhanden - ihres Amtes enthoben.
Bei Bezeichnungen, die sich über ein vollständiges Schuljahr erstrecken, konsultiert der Schulträger im Vorfeld alle Schulleiter der jeweiligen Schulebene, es sei denn, dies ist aus Gründen höherer Gewalt unmöglich. Diese Bezeichnungen werden zusätzlich im Vorfeld in einem zwischengeordneten Konzertierungsausschuss, der für alle Gemeinschaftsunterrichtseinrichtungen zuständig ist, konzertiert.
§ 2 - Der Schulträger darf ein zeitweiliges Personalmitglied nur nach Anwendung der Regelung über die Wiedereinberufung in den Dienst und die Wiederbeschäftigung bezeichnen.
Artikel 5 - Vorrangsregelung
Für eine Bezeichnung als zeitweiliges Personalmitglied in einer offenen Stelle eines Amtes oder in einer nicht offenen Stelle eines Amtes, deren Inhaber oder das ihn zeitweilig ersetzende Personalmitglied für einen anfänglich ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 15 Wochen ersetzt werden muss, hat ein Bewerber Vorrang, wenn er folgende Bedingungen erfüllt:
1. er hat seine Bewerbung eingereicht;
2. er genügt den in Artikel 4 § 1 Absatz 1 Nummer 5 angeführten Bedingungen;
3. er kann bei diesem Schulträger ein Dienstalter von mindestens 720 Tagen in dem betreffenden Amt geltend machen; von diesen 720 Tagen müssen 600 Tage effektiv geleistet worden sein. Der Mutterschaftsurlaub und der Urlaub aus prophylaktischen Gründen werden insgesamt bis zu einer Obergrenze von 210 Tagen bei der Berechnung der effektiv geleisteten Diensttage berücksichtigt, unter der Bedingung, dass diese Urlaubstage in den Zeitraum der Einstellung fallen;
4. der letzte in Artikel 12 angeführte Beurteilungsbericht des Schuljahres, in dem der Bewerber vor dem 30. April jeweils für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 15 Wochen im aktiven Dienst war, schliesst mindestens mit dem Vermerk « ausreichend »; liegt kein Beurteilungsbericht vor, gilt vorliegende Bedingung als erfüllt.
Einem Bewerber, der Diensttage in einem anderen Amt geleistet hat, für das er den erforderlichen Befähigungsnachweis besitzt, werden diese Diensttage den in Absatz 1 Nummer 2 erwähnten Tagen, die zur Ermittlung des Vorrangs berücksichtigt werden, hinzugerechnet, vorausgesetzt, er weist mindestens 360 Diensttage in dem Amt auf, für das er den Vorrang geltend machen möchte.
Artikel 6 - Berechnung des Dienstalters bezüglich der Vorrangsregelung
Stichtag für die Berechnung des in Artikel 5 erwähnten Dienstalters ist der 30. April des Antragsjahres. Dies geschieht gemäss den Bestimmungen von Artikel 22septies, wobei die Dienste, die auf Grund der in Artikel 7 § 2 vorgesehenen Abweichung erbracht wurden, nicht berücksichtigt werden.
Wird eine Bezeichnung auf Grund einer Entlassung oder Kündigung in Anwendung der Artikel 14, 15 und 16 beendet, werden die zu dieser Bezeichnung gehörenden Diensttage beim Schulträger für die Berechnung des in Absatz 1 erwähnten Dienstalters nicht berücksichtigt, ausser wenn das Personalmitglied wieder bezeichnet wird oder der Schulträger in Anwendung von Artikel 14 § 3 Absatz 4 die Entlassung nach Gutachten der Einspruchskammer nicht bestätigt.
Artikel 7 - Abweichungsbestimmung
§ 1 - Der Schulträger kann auf Vorschlag des Kultusträgers nach Erschöpfung der Liste der Bewerber, die alle in Artikel 4 angeführten Bedingungen erfüllen, und vor Anwendung von § 2 einen Bewerber bezeichnen, der alle die in Artikel 4 § 1 Absatz 1 angeführten Bedingungen, mit Ausnahme der in Nummer 8 festgelegten Bedingung, erfüllt.
§ 2 - Wird die in Artikel 4 § 1 Absatz 1 Nummer 5 aufgeführte Bedingung von keinem Bewerber erfüllt, kann der Schulträger auf Vorschlag des Kultusträgers in Abweichung von Artikel 4 einen Bewerber, der sich auf den in Artikel 4 § 1 Absatz 1 Nummer 8 angeführten Aufruf gemeldet hat, zeitweilig bezeichnen, der nicht Inhaber des Befähigungsnachweises ist, der für das zu vergebende Amt festgelegt wurde.
Jede Bezeichnung in Anwendung des vorangegangenen Absatzes gilt für einen festgelegten Zeitraum, der jedoch spätestens mit dem 30. Juni des Jahres endet, in dem die Bezeichnung erfolgt.
§ 3 - In Abweichung von Artikel 4 § 1 Absatz 1 Nummer 5 kann der Schulträger zwischen einem Bewerber wählen, der im letzten Beurteilungsbericht den Vermerk « ungenügend » erhalten hat beziehungsweise in den beiden letzten Bewertungsberichten den Vermerk « ungenügend » erhalten hat, und einem anderen Bewerber; dies geschieht unabhängig davon, ob letzterer Bewerber den erforderlichen Befähigungsnachweis besitzt oder nicht.
Artikel 8 - Titel und Verdienste sowie Kontinuität
Unbeschadet von Artikel 5 vergleicht der Schulträger vor der Bezeichnung stets die Titel und Verdienste der Bewerber anhand von objektiven, relevanten und angemessenen Kriterien, die im Zusammenhang mit dem Unterrichtswesen stehen oder der Ausübung des betreffenden Amtes dienlich sind. Dabei berücksichtigt er unter anderem folgende Kriterien:
1. Beurteilungsberichte;
2. Dienstalter beim Träger oder bei anderen Trägern sowie die weitere berufliche Erfahrung;
3. zusätzliche Ausbildungen (Anzahl, Dauer und Inhalt);
4. Weiterbildungen (Anzahl, Dauer und Inhalt).
Bei seiner Entscheidung trägt der Schulträger gleichzeitig der notwendigen Kontinuität beim Schulpersonal Rechnung.
Artikel 9 - Aufstellung eines Bezeichnungsaktes
Für jede Bezeichnung wird vom Schulträger ein Bezeichnungsakt aufgestellt, von dem die betreffende Schule, das Personalmitglied und der Kultusträger eine Abschrift erhalten.
Dieser Bezeichnungsakt enthält mindestens folgende Angaben:
1. die Identität des Schulträgers;
2. die Identität des Personalmitgliedes;
3. die Bezeichnung der Schulen, der das Personalmitglied zugeteilt wird;
4. das auszuübende Amt und den Umfang des Auftrags;
5. den Hinweis, ob die Stelle offen oder nicht offen ist, und in letzterem Fall den Namen des Stelleninhabers sowie gegebenenfalls den Namen seines zeitweiligen Vertreters;
6. das Datum des Dienstantritts.
Artikel 10 - Bewerbungsaufruf und Information über den Vorrang
§ 1 - Jedes Jahr zwischen dem 1. und 20. April erlässt der Schulträger einen Aufruf für eine zeitweilige Bezeichnung für das darauf folgende Schuljahr. Der Aufruf wird in der Zeitung, in den Schulen per Aushang und in jeder anderen Form, die er für geeignet hält, veröffentlicht.
Der Aufruf enthält die von den Bewerbern zu erfüllenden Bedingungen sowie alle Angaben über Form und Frist, gemäss denen die Bewerbungen eingereicht werden müssen.
In der Bewerbung vermerkt der Bewerber unter anderem die Ämter, auf die sich die Bewerbung bezieht. Er weist ausreichende Dienstleistungen nach, indem er unter anderem die in Artikel 19 erwähnten Dienstbescheinigungen, die er besitzt, beifügt.
§ 2 - Der Schulträger übermittelt den Bewerbern auf einfachen Antrag die Liste der Personalmitglieder, die in Anwendung von Artikel 5 bezeichnet worden sind.
Der Schulträger stellt dem Kultusträger eine Abschrift des Aufrufs zu.
Artikel 11 - Bewerbung und Verlust des Vorrangs
Jede Bewerbung gilt für die Dauer des Schuljahres, für das sie eingereicht wird.
Ausser in Fällen höherer Gewalt darf der Bewerber sein Vorrangsrecht während des laufenden Schuljahres nicht mehr geltend machen, wenn er eine Stelle nicht annimmt, die ihm gemäss der Vorrangsregel angeboten wird.
Der Schulträger stellt dem Kultusträger eine Abschrift der Bewerbung zur Information zu.
Artikel 12 - Beurteilungsbericht und Einspruchsmöglichkeit
§ 1 - Ein zeitweiliges Personalmitglied wird vom Schulleiter jedes Schuljahr, in dem es für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 15 Wochen im aktiven Dienst war und effektive Dienste geleistet hat, beurteilt.
In Abweichung von Absatz 1 kann der Schulleiter auch ein Personalmitglied beurteilen, das weniger als 15 Wochen im aktiven Dienst war und effektive Dienste geleistet hat, wobei der Schulleiter darauf achtet, dass die geleisteten Dienste ein Mindestmass an Kontinuität aufweisen.
Die Beurteilung erfolgt spätestens am 30. April des laufenden Schuljahres.
In Abweichung von Absatz 1 erfolgt eine Beurteilung für die Personalmitglieder, die gemäss Artikel 5 bezeichnet worden sind, jedes zweite Schuljahr, es sei denn, sie sind einer neuen Schule zugeteilt worden.
Das in Absatz 1 angeführte Personalmitglied kann ebenfalls eine Beurteilung schriftlich beim Schulleiter beantragen.
§ 2 - Die Beurteilung nimmt die Form eines begründeten Beurteilungsberichts an, der unter anderem Angaben über das ausgeübte Amt und die Dauer der erbrachten Dienstleistungen sowie über die Fähigkeiten, die Leistungen und den Einsatz des Personalmitglieds für die Schule enthält. Es wird insbesondere geprüft, inwieweit das Personalmitglied den beziehungsweise die durch Gesetz, Dekret, Erlass, Verordnung und Bezeichnungsakt vorgeschriebenen Auftrag beziehungsweise auferlegten Pflichten erfüllt. Der Bericht kann mit dem Vermerk « sehr gut », dem Vermerk « gut », dem Vermerk « ausreichend », dem Vermerk « mangelhaft » oder dem Vermerk « ungenügend » schliessen.
Die Beurteilung durch den Schulleiter bezieht sich nicht auf die fachdidaktischen Fähigkeiten und auf die Unterrichtsinhalte. Diese Bereiche werden ausschliesslich vom Kultusträger bewertet.
Das Muster des Beurteilungsberichts wird von der Regierung festgelegt.
§ 3 - Der Schulleiter beziehungsweise der Vertreter des Kultusträgers händigt dem Personalmitglied den Bericht in zweifacher Ausfertigung aus. Das Personalmitglied unterschreibt beide Ausfertigungen und behält eine davon.
§ 4 - Schliesst der Bericht des Schulleiters mit dem Vermerk « ungenügend », « mangelhaft », « ausreichend » oder « gut », kann das Personalmitglied ihn unter Vorbehalt unterschreiben und innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach seiner Aushändigung Einspruch vor der Einspruchskammer erheben.
Die Einspruchskammer übermittelt dem Schulträger binnen einer Frist von 45 Tagen ab dem Tag, an dem sie den Einspruch erhalten hat, ein begründetes Gutachten. Der Schulträger händigt dem Personalmitglied innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt des Gutachtens seine endgültige Entscheidung aus. Wenn er dem Gutachten nicht folgt, vermerkt er die Gründe hierfür.
Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.
Artikel 13 - Beendigung von Amts wegen
Eine zeitweilige Bezeichnung in einem Anwerbungsamt endet von Amts wegen für den gesamten Auftrag oder einen Teil des Auftrags:
1. bei der Rückkehr des Stelleninhabers oder des Personalmitglieds, das Letzteren zeitweilig ersetzt;
2. zum Zeitpunkt, an dem die Stelle des zeitweiligen Personalmitglieds ganz oder teilweise einem anderen Personalmitglied zugewiesen wird:
a) durch Anwendung der Bestimmungen über die Wiedereinberufung in den Dienst und die Wiederbeschäftigung;
b) infolge einer Versetzung;
c) infolge einer definitiven Ernennung;
3. zum Zeitpunkt, an dem die Stelle, die das zeitweilige Personalmitglied besetzt, aus Gründen, die vom Träger unabhängig sind, nicht mehr vollständig oder teilweise subventioniert werden kann;
4. spätestens am letzten Schultag des Schuljahres, auf das sich die Bezeichnung bezieht.
Der Schulträger informiert das Personalmitglied und den Kultusträger schriftlich über die Beendigung.
Artikel 14 - Vorzeitige Entlassung und Einspruchsmöglichkeit
§ 1 - Ein zeitweilig bezeichnetes Personalmitglied kann unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von 15 Tagen vorzeitig vom Schulträger entlassen werden. Die Entlassung wird begründet.
§ 2 - Nach Rücksprache mit dem Schulträger und nach vorheriger Anhörung des Personalmitglieds händigt der Schulleiter dem Personalmitglied den schriftlich formulierten Entlassungsvorschlag in doppelter Ausfertigung aus. Das Personalmitglied datiert den Vorschlag, unterschreibt ihn zur Kenntnisnahme und händigt dem Schulleiter am selben Tag ein Exemplar aus. Wenn es nicht mit dem Entlassungsvorschlag einverstanden ist, versieht es vorher den Vorschlag mit dem Vermerk « Nicht einverstanden ».
Der Schulleiter lässt diesen Vorschlag am selben Tag dem Schulträger zukommen, der binnen einer Frist von 10 Tagen den Vorschlag entweder ablehnt oder dem Personalmitglied die Kündigung per Einschreiben zustellt. Dieses Einschreiben wird am dritten Werktag nach dem Tag wirksam, an dem es abgeschickt wurde.
§ 3 - Das Personalmitglied, dem die Entlassung zugestellt worden ist und das in Anwendung von Artikel 5 zeitweilig bezeichnet worden ist, kann binnen einer Frist von 10 Tagen ab der Zustellung Einspruch beim Schulträger einreichen. Der Träger leitet den Einspruch unmittelbar an die zuständige Einspruchskammer weiter mit der Bitte um ein begründetes Gutachten.
Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
Die Einspruchskammer übermittelt dem Schulträger und dem Personalmitglied ihr mit Gründen versehenes Gutachten binnen einer Frist von 45 Tagen ab dem Datum, an dem sie den Einspruch erhalten hat.
Der Schulträger teilt dem Personalmitglied innerhalb einer Frist von 15 Tagen nach Erhalt des Gutachtens der Einspruchskammer seine Entscheidung per Einschreiben mit. Wenn er dem Gutachten nicht folgt, vermerkt er die Gründe dafür. Sieht der Träger davon ab, die Entlassung zu bestätigen, gilt das Personalmitglied mit Rückwirkung zum Tag der Entlassung als wieder in den Dienst eingestellt.
Artikel 15 - Umgehende Entlassung wegen eines schwerwiegenden Fehlers
§ 1 - Der Schulträger kann jedes zeitweilige Personalmitglied wegen eines schwerwiegenden Fehlers umgehend entlassen.
Unter schwerwiegendem Fehler versteht man jeden Fehler, der jegliche berufliche Zusammenarbeit zwischen dem Personalmitglied und dem Schulträger sofort und definitiv unmöglich macht.
§ 2 - Innerhalb einer Frist von drei Werktagen nach dem Tag, an dem er Tatbestände zur Kenntnis genommen hat, die wesentliche Bestandteile eines schwerwiegenden Fehlers sein können, lädt der Schulträger das Personalmitglied per Einschreiben zu einer Anhörung vor, die frühestens am fünften und spätestens am zehnten Tag nach Versendung der Vorladung stattfinden muss. Die Vorladung enthält die Fakten, die dem Personalmitglied als schwerwiegender Fehler zur Last gelegt werden.
Bei der Anhörung kann das Personalmitglied sich von einem Vertreter einer anerkannten Gewerkschaftsorganisation, von einem Anwalt oder einem Verteidiger, den es unter den Personalmitgliedern des Gemeinschaftsunterrichtswesens auswählt, die sich im aktiven Dienst befinden, die aus persönlichen Gründen vor der Versetzung in den Ruhestand zur Disposition stehen oder die sich im Ruhestand befinden, beistehen oder vertreten lassen.
§ 3 - Ist der Schulträger nach der Anhörung der Meinung, dass genügend Tatbestände für einen schwerwiegenden Fehler vorliegen, kann er binnen 3 Tagen nach der Anhörung die Beendigung der Bezeichnung beschliessen. Um gültig zu sein, wird der Beschluss dem Personalmitglied per Einschreiben zugestellt, das am dritten Werktag nach seiner Versendung wirksam wird. Der Beschluss führt die Gründe an, die der Träger als schwerwiegenden Fehler bewertet.
§ 4 - Das Personalmitglied kann in folgenden Fällen während der in den §§ 2 bis 3 vorgesehenen Zeitspanne umgehend aus seinem Amt entfernt werden:
1. wenn ein schwerwiegender Fehler vorliegt, bei dem es auf frischer Tat ertappt worden ist;
2. wenn die Vorwürfe, die gegen es erhoben werden, derart schwerwiegend sind, dass seine Anwesenheit in der Schule im Interesse des Dienstes oder des Unterrichts nicht angebracht ist.
Es handelt sich um eine Verwaltungsmassnahme. Das Personalmitglied befindet sich während der Dauer der Massnahme im aktiven Dienst.
Artikel 16 - Vorzeitige Kündigung seitens des Personalmitgliedes
Ein zeitweilig bezeichnetes Personalmitglied kann die Bezeichnung unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von 15 Tagen einseitig beenden.
Artikel 17 - Modalitäten der Kündigung
Vorbehaltlich der in Artikel 15 angeführten umgehenden Entlassung aufgrund eines schwerwiegenden Fehlers gibt das Schriftstück, anhand dessen eine der beiden Parteien den Dienst einseitig beendet, um gültig zu sein, die Dauer der Kündigungsfrist an und wird der anderen Partei durch Amtshandlung eines Gerichtsvollziehers oder per Einschreiben zugestellt, das am dritten Werktag nach seiner Versendung wirksam wird.
Artikel 18 - Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen
Der Dienst kann im gegenseitigen Einvernehmen vorzeitig beendet werden, dabei kann auf die in Artikel 14 § 1 beziehungsweise Artikel 16 erwähnte Kündigungsfrist verzichtet werden.
Das Einvernehmen, der Verzicht auf die Kündigungsfrist sowie das Datum, an dem das Personalmitglied sein Einvernehmen gegeben hat, werden schriftlich festgehalten.
Artikel 19 - Dienstbescheinigung
Am Ende jedes Zeitraums im aktiven Dienst stellt der Schulträger dem zeitweiligen Personalmitglied eine Bescheinigung aus, die für jedes ausgeübte Amt die erbrachten Dienstleistungen erwähnt, einschliesslich Anfangs- und Enddatum, Bezeichnung des Amtes und Umfang der Beschäftigung.
Abschnitt 3 - Stellentausch, Versetzung und definitive Ernennung
Unterabschnitt 1 - Stellentausch
Artikel 20 - Prinzip
Im Einvernehmen mit dem Kultusträgers kann der Schulträger zwei definitiv ernannten Personalmitgliedern auf deren Antrag hin einen Stellentausch gewähren. Ein Tausch erfolgt innerhalb desselben Amtes.
Der begründete Antrag wird von beiden Personalmitgliedern gestellt und bis zum 15. März beim Schulträger per Einschreiben oder gegen Empfangsbestätigung eingereicht.
Der Stellentausch erfolgt ohne Unterbrechung zum 1. September des darauf folgenden Schuljahres.
Im Falle einer positiven Entscheidung werden die betroffenen Schulen, die betreffenden Personalmitglieder und der Kultusträger schriftlich informiert.
Unterabschnitt 2 - Versetzung
Artikel 21 - Prinzip
§ 1 - Hat der Schulträger eine offene Stelle zu besetzen und gibt sie für die Versetzung frei, kann er im Einvernehmen mit dem Kultusträger einem definitiv ernannten Personalmitglied auf dessen Antrag hin die Versetzung gewähren, ausser wenn er auf Grund der Bestimmungen über die Wiedereinberufung in den Dienst oder die Wiederbeschäftigung verpflichtet ist, einem Personalmitglied diese Stelle zuzuweisen, das wegen Stellenmangels zur Disposition steht.
Eine Versetzung erfolgt stets innerhalb desselben Amtes. Sie kann vom Schulträger nur dann gewährt werden, wenn der Umfang der offenen Stelle über dem Umfang der definitiven Ernennung in dem betreffenden Amt liegt.
Vor einer Versetzung konsultiert der Schulträger die Schulleiter der jeweiligen Schulebene, es sei denn, dies ist aus Gründen höherer Gewalt unmöglich.
Die Versetzungen werden zusätzlich im Vorfeld in einem zwischengeordneten Konzertierungsausschuss, der für alle Gemeinschaftsunterrichtseinrichtungen zuständig ist, konzertiert.
Das versetzte Personalmitglied reicht in der Schule, die es verlässt, für den Auftrag oder Teilauftrag, den es dort erfüllt und für den es die Versetzung beantragt hat, seine Kündigung ein. Der Übergang von einer Schule zu einer anderen erfolgt ohne Unterbrechung.
§ 2 - Ein Personalmitglied, das im subventionierten Unterrichtswesen definitiv ernannt oder eingestellt ist, kann sich gemäss den vorliegenden Bestimmungen auf eine zur Versetzung freigegebene Stelle im Unterrichtswesen der Deutschsprachigen Gemeinschaft bewerben. Die Versetzung kann nur erfolgen, wenn das Einverständnis der betroffenen Schulträger sowie das des Kultusträgers vorliegen.
Die Dienste, die im subventionierten Unterrichtswesen geleistet worden sind, werden mit Diensten im Unterrichtswesen der Deutschsprachigen Gemeinschaft gleichgestellt und entsprechend den vorliegenden Bestimmungen berechnet.
Artikel 22 - Titel und Verdienste sowie andere Versetzungskriterien
Der Schulträger vergleicht vor der Versetzung stets die Titel und Verdienste der Bewerber anhand von objektiven, relevanten und angemessenen Kriterien, die im Zusammenhang mit dem Unterrichtswesen stehen oder der Ausübung des betreffenden Amtes dienlich sind. Der Schulträger berücksichtigt bei der Entscheidung zur Versetzung ebenfalls geographische und sozial-familiäre Aspekte in der Situation der Bewerber sowie die notwendige Kontinuität beim Schulpersonal.
Er berücksichtigt zusätzlich unter anderem folgende Kriterien:
1. Bewertungsberichte;
2. Dienstalter beim Träger oder bei anderen Trägern sowie die weitere berufliche Erfahrung;
3. zusätzliche Ausbildungen (Anzahl, Dauer und Inhalt);
4. Weiterbildungen (Anzahl, Dauer und Inhalt).
Artikel 22bis - Aufstellung eines Versetzungsaktes
Für jede Versetzung wird vom Schulträger, der das Personalmitglied aufnimmt, ein Versetzungsakt aufgestellt, wovon die betroffenen Schulen, das Personalmitglied und der Kultusträger eine Abschrift erhalten.
Dieser Versetzungsakt enthält mindestens folgende Angaben:
1. die Identität des Schulträgers;
2. die Identität des Personalmitgliedes;
3. die Bezeichnung der Schule, in die das Personalmitglied versetzt wird;
4. das Amt (einschliesslich der Stundenzahl), in das das Personalmitglied versetzt wird.
Artikel 22ter - Versetzungsaufruf
Der Schulträger erlässt in der zweiten Hälfte des Monats Februar eines jeden Jahres einen Aufruf an die Bewerber für eine Versetzung. Der Aufruf wird in der Zeitung, in den Schulen per Aushang und in jeder anderen Form, die er für geeignet hält, veröffentlicht.
Der Aufruf enthält eine Liste der Stellen, die am 1. Oktober des darauf folgenden Schuljahres voraussichtlich offen sein werden und zur Versetzung frei gegeben werden. Er enthält Angaben über die zu vergebenden Stellen, die von den Bewerbern zu erfüllenden Bedingungen sowie die Form und die Frist für die Einreichung der Bewerbungen.
Der Schulträger stellt dem Kultusträger eine Abschrift des Aufrufs zur Information zu.
Artikel 22quater - Zeitpunkt der Versetzung
Eine Versetzung erfolgt zum 1. Oktober, vorausgesetzt, die betreffende Stelle ist zu diesem Zeitpunkt noch offen.
Unterabschnitt 3 - Definitive Ernennung
Artikel 22quinquies - Prinzip
Der Schulträger ernennt auf Vorschlag des Kultusträgers ein Personalmitglied definitiv in einer offenen Stelle eines Anwerbungsamtes, ausser wenn er auf Grund der Bestimmungen über die Wiedereinberufung in den Dienst oder die Wiederbeschäftigung verpflichtet ist, einem Personalmitglied diese Stelle zuzuweisen, das wegen Stellenmangels zur Disposition steht.
Unbeschadet von Artikel 18 des Dekretes vom 6. Juni 2005 über Massnahmen im Unterrichtswesen 2005 erfolgt in Abweichung von Absatz 1 eine definitive Ernennung in einer offenen Stelle eines Anwerbungsamtes im Grundschulwesen nur, wenn das Stellenkapital im Umfang dieser Stelle während der beiden vorhergehenden Schuljahre offen war.
Vor einer Ernennung konsultiert der Schulträger alle Schulleiter der jeweiligen Schulebene, es sei denn, dies ist aus Gründen höherer Gewalt unmöglich.
Eine Ernennung wird zusätzlich im Vorfeld in einem zwischengeordneten Konzertierungsausschuss, der für alle Gemeinschaftsunterrichtseinrichtungen zuständig ist, konzertiert.
Artikel 22sexies - Ernennungsbedingungen
Kein Personalmitglied darf definitiv ernannt werden, wenn es zum Zeitpunkt der Ernennung nicht folgende Bedingungen erfüllt:
1. Bürger der Europäischen Union oder Familienangehöriger eines Unionsbürgers sein im Sinne von Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 22. Juni 1964 über das Statut der Personalmitglieder des staatlichen Unterrichtswesens, die Regierung kann eine Abweichung von dieser Bedingung gewähren;
2. ein Verhalten haben, das den Anforderungen des Amtes entspricht;
3. die bürgerlichen und politischen Rechte besitzen;
4. den Milizgesetzen genügt haben;
5. Inhaber des erforderlichen Befähigungsnachweises sein, der dem zu vergebenden Amt entspricht, oder in drei Schuljahren eine in Artikel 7 § 2 vorgesehene Abweichung für das zu vergebende Amt erhalten haben, wobei folgende Bedingungen zu erfüllen sind:
a) zwischen der ersten und der dritten Abweichung liegen nicht mehr als fünf Schuljahre;
b) jede der drei Abweichungen erstreckt sich über einen Mindestzeitraum von 15 Wochen und dies jeweils vor dem 30. April;
c) der Beurteilungsbericht, der sich auf die dritte Abweichung bezieht, schliesst mindestens mit dem Vermerk « ausreichend« ;
d) falls es sich um ein Mitglied des Direktions- und Lehrpersonals handelt, muss dieses über eine Lehrbefähigung verfügen, die auf der Grundlage einer Ausbildung gewährt wird, deren wesentliche Elemente die Regierung dem Parlament zwecks Billigung vorlegt;
6. die vorgeschriebenen erforderlichen körperlichen Fähigkeiten besitzen;
7. den Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in Bezug auf die Sprachenregelung entsprechen;
8. es kann bei diesem Schulträger ein Dienstalter von mindestens 720 Tagen in dem betreffenden Amt geltend machen; von diesen 720 Tagen müssen 600 Tage effektiv geleistet worden sein. Der Mutterschaftsurlaub, der Mutterschaftsschutz und der Urlaub aus prophylaktischen Gründen werden insgesamt bis zu einer Obergrenze von 210 Tagen bei der Berechnung der effektiv geleisteten Diensttage berücksichtigt, unter der Bedingung, dass diese Urlaubstage in den Zeitraum der Einstellung fallen;
9. im letzten in Artikel 12 angeführten Beurteilungsbericht mindestens den Vermerk « ausreichend » haben; liegt kein Beurteilungsbericht vor, gilt vorliegende Bedingung als erfüllt;
10. das Amt als Hauptamt ausüben;
11. die Bewerbung in der Form und in der Frist, die im Aufruf an die Bewerber festgelegt sind, eingereicht haben.
Einem definitiv ernannten Personalmitglied, das Diensttage in einem anderen Amt geleistet hat, für das es den erforderlichen Befähigungsnachweis besitzt, werden diese Diensttage den in Absatz 1 Nummer 8 erwähnten Tagen, hinzugerechnet, vorausgesetzt, es weist mindestens 360 Diensttage in dem Amt auf, in dem es sich ernennen lassen möchte.
Die definitive Ernennung erfolgt durch den Schulträger auf Vorschlag des für die jeweilige Religion zuständigen Kultusträgers, insofern dieser vorhanden ist. Die betreffenden Personalmitglieder werden auch vom Schulträger auf Vorschlag oder mit Einwilligung des für die jeweilige Religion zuständigen Kultusträgers - insofern vorhanden - ihres Amtes enthoben.
Artikel 22septies - Berechnung des Dienstalters
Für die Berechnung des Dienstalters gelten folgende Bestimmungen:
1. Es werden nur die bis zum 30. April geleisteten Dienste im Unterrichtswesen der Deutschsprachigen Gemeinschaft berücksichtigt, die in hauptamtlicher Eigenschaft geleistet wurden, und unter der Bedingung, dass der Bewerber die in Artikel 4 Nummer 5 festgelegte Bedingung erfüllt.
2. Die als subventioniertes Vertragspersonalmitglied und als zeitweilig bezeichnetes Personalmitglied geleisteten Diensttage werden von Anfang bis Ende einer ununterbrochenen Periode aktiven Dienstes berücksichtigt, einschliesslich des Entspannungsurlaubs, der Weihnachts- und der Osterferien, falls die Diensttage darin einbegriffen sind; die so ermittelte Zahl von Diensttagen wird mit 1,2 multipliziert.
3. Die als definitiv ernanntes Personalmitglied geleisteten Diensttage werden von Anfang bis Ende einer ununterbrochenen Periode aktiven Dienstes, Sommerferien einbegriffen, berücksichtigt.
4. Die Dienste, die in einem Amt mit unvollständigem Stundenplan geleistet werden und mindestens die Hälfte der für ein Amt mit vollständigem Stundenplan erforderlichen Anzahl Stunden erreichen, werden genauso wie die in einem Amt mit vollständigem Stundenplan geleisteten Dienste berücksichtigt.
5. Die Anzahl Tage, die in einem Amt mit unvollständigem Stundenplan erworben wird, der nicht die Hälfte der für ein Amt mit vollständigem Stundenplan erforderlichen Stundenzahl erreicht, wird um die Hälfte verringert.
6. Die Anzahl Tage, die in zwei oder mehreren gleichzeitig ausgeübten Ämtern mit vollständigem oder unvollständigem Stundenplan erworben wurde, darf nie höher liegen als die Anzahl Tage, die in einem während derselben Periode ausgeübten Amt mit vollständigem Stundenplan erworben worden ist.
Artikel 22octies - Vorrang für die Ausdehnung der Ernennung
Wenn ein oder mehrere Personalmitglieder definitiv in einem Amt mit unvollständigem Stundenplan ernannt sind, räumt der Schulträger ihnen Vorrang bei der Ergänzung ihrer Ernennung in dem betreffenden Amt in der betreffenden Schule ein.
Artikel 22nonies - Einschränkung der Ernennungen in mehreren Ämtern
Mehrere Ernennungen in verschiedenen Ämtern sind nur zulässig, wenn sie insgesamt nicht über ein Hauptamt mit vollständigem Stundenplan hinausgehen.
Artikel 22decies - Titel und Verdienste sowie Kontinuität
Der Schulträger vergleicht vor der Ernennung stets die Titel und Verdienste der Bewerber anhand von objektiven, relevanten und angemessenen Kriterien, die im Zusammenhang mit dem Unterrichtswesenstehen oder der Ausübung des betreffenden Amtes dienlich sind. Dabei berücksichtigt er unter anderem folgende Kriterien:
1. Beurteilungsberichte;
2. Dienstalter beim Träger oder bei anderen Trägern sowie die weitere berufliche Erfahrung;
3. zusätzliche Ausbildungen (Anzahl, Dauer und Inhalt);
4. Weiterbildungen (Anzahl, Dauer und Inhalt).
Bei seiner Entscheidung trägt der Schulträger gleichzeitig der notwendigen Kontinuität beim Schulpersonal Rechnung.
Artikel 22undecies - Aufstellung eines Ernennungsaktes
Für jede Ernennung in ein Amt wird vom Schulträger ein Ernennungsakt aufgestellt, von dem die Schule, das Personalmitglied und der Kultusträger eine Abschrift erhalten.
Dieser Ernennungsakt enthält mindestens folgende Angaben:
1. die Identität des Schulträgers;
2. die Identität des Personalmitgliedes;
3. die Bezeichnung der Schule, in der das Personalmitglied ernannt wird;
4. das Amt (einschliesslich der Stundenzahl), in das das Personalmitglied ernannt wird;
5. das Datum der Ernennung.
Artikel 22duodecies - Bewerbungsaufruf
Der Schulträger erlässt in der zweiten Hälfte des Monats April eines jeden Jahres einen Aufruf an die Bewerber für eine Ernennungsausdehnung und für eine definitive Ernennung. Der Aufruf wird in den Schulen per Aushang und in jeder anderen Form, die er für geeignet hält, veröffentlicht.
Der Aufruf enthält eine Liste der Stellen, die am 1. Oktober voraussichtlich offen sein werden und die zur Ernennung frei gegeben worden sind. Er enthält Angaben über die zu vergebenden Stellen, die von den Bewerbern zu erfüllenden Bedingungen sowie die Form und die Frist für die Einreichung der Bewerbungen.
Wer sich um eine definitive Ernennung in mehreren Ämtern bewirbt, reicht für jedes Amt eine getrennte Bewerbung ein.
Der Schulträger stellt dem Kultusträger eine Abschrift des Aufrufs zur Information zu.
Artikel 22terdecies - Zeitpunkt und Umfang der Ernennungen
Die definitiven Ernennungen erfolgen am 1. Oktober in den in Artikel 22duodecies Absatz 2 erwähnten Stellen, die zu diesem Zeitpunkt noch offen sind.
Die Mindeststundenanzahl bei einer Ersternennung in einem Amt und die Mindeststundenanzahl bei einer Ausdehnung der Ernennung im betreffenden Amt in einer anderen Schule betragen jeweils ein Viertel der erforderlichen Stundenanzahl für eine Vollzeitbeschäftigung. »
Art. 24 - Kapitel VI desselben Königlichen Erlasses und die darin enthaltenen Artikel 27 bis 30 werden durch nachfolgende Bestimmungen ersetzt:
« KAPITEL VI - BEWERTUNGSBERICHT UND PERSONALAKTE
Artikel 27 - Bewertungsmöglichkeit
Jedes definitiv ernannte Personalmitglied kann vom Schulleiter bewertet werden oder eine solche Bewertung schriftlich beantragen.
Eine Bewertung erfolgt spätestens am 30. April des laufenden Schuljahres.
Artikel 28 - Bericht
Die Bewertung nimmt die Form eines begründeten Bewertungsberichtes an, der unter anderem Angaben über das ausgeübte Amt und die Dauer der erbrachten Dienstleistungen sowie über die Fähigkeiten und die Leistungen sowie den Einsatz des Personalmitglieds für die Unterrichtseinrichtung enthält. Es wird insbesondere geprüft, inwieweit das Personalmitglied den beziehungsweise die durch Gesetz, Dekret, Erlass, Verordnung und Ernennungsakt vorgeschriebenen Auftrag beziehungsweise Pflichten erfüllt. Der Bericht schliesst mit dem Vermerk « sehr gut », dem Vermerk « gut », dem Vermerk « ausreichend », dem Vermerk « mangelhaft » oder dem Vermerk « ungenügend« .
Die Bewertung durch den Schulleiter bezieht sich nicht auf die fachdidaktischen Fähigkeiten und auf die Unterrichtsinhalte. Diese Bereiche werden ausschliesslich vom Kultusträger bewertet.
Das Muster des Bewertungsberichts wird durch die Regierung festgelegt.
Artikel 29 - Einspruchsmöglichkeit
§ 1 - Der Schulleiter beziehungsweise der Vertreter des Kultusträgers händigt dem Personalmitglied den Bericht in zweifacher Ausfertigung aus. Das Personalmitglied unterschreibt beide Ausfertigungen und behält eine davon.
§ 2 - Schliesst der Bericht mit dem Vermerk « ungenügend », kann das Personalmitglied den Bericht unter Vorbehalt unterschreiben und innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach seiner Aushändigung Einspruch vor der Einspruchskammer erheben.
Die Einspruchskammer übermittelt dem Träger beziehungsweise dem Kultusträger binnen einer Frist von 45 Tagen ab dem Tag, an dem sie den Einspruch erhalten hat, ein begründetes Gutachten.
Der Träger oder der Vertreter des Kultusträgers händigt dem Personalmitglied innerhalb von 10 Tagen nach erhalt des Gutachtens seine endgültige Entscheidung aus. Wenn er dem Gutachten nicht folgt, vermerkt er die Gründe hierfür.
Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.
§ 3 - Schliesst ein Bericht endgültig mit dem Vermerk « ungenügend », wird das Personalmitglied im darauf folgenden Schuljahr erneut bewertet.
Artikel 30 - Personalakte
§ 1 - Für jedes definitiv ernannte Personalmitglied wird eine Personalakte angelegt, die die Bezeichnungsakte, die definitive Ernennung, die Dienstbescheinigungen, die Beurteilungs- und Bewertungsberichte sowie die gegebenenfalls verhängten Disziplinarmassnahmen enthält.
§ 2 - Jedes Personalmitglied hat das Recht seine Personalakte einzusehen. »
Art. 25 - Kapitel VII desselben Königlichen Erlasses und der darin enthaltene Artikel 31 werden durch folgende Bestimmung ersetzt:
« KAPITEL VII - INSPEKTION
Artikel 31 - Die Regierung gewährt auf Vorschlag des Kultusträgers der jeweiligen Religion, falls es ihn gibt, einem Religionslehrer einen Urlaub im Interesse des Unterrichtswesens zur Wahrnehmung von Inspektionsaufgaben, der folgende Bedingungen erfüllt:
1. Er ist definitiv ernannt.
2. Er weist ein Amtsalter von mindestens fünf Jahren auf, wovon mindestens drei im Gemeinschaftsunterrichtswesen geleistet worden sind.
3. Er hat im letzten Bewertungsbericht mindestens den Vermerk « gut » erhalten, liegt kein Bewertungsbericht vor, gilt diese Bedingung als erfüllt.
Die Dauer des Urlaubs beträgt höchstens 5 Jahre. Eine Verlängerung des Urlaubs ist möglich, wobei die Höchstgrenze erneut fünf Jahre beträgt. »
Art. 26 - Kapitel VIII desselben Königlichen Erlasses und die darin enthaltenen Artikel 32 bis 37 werden durch die nachfolgenden Bestimmungen ersetzt:
« KAPITEL VIII - DISZIPLINARORDNUNG
Artikel 32 - Die Artikel 122 bis 140 des Königlichen Erlasses vom 22. März 1969 zur Festlegung des Statuts der Mitglieder des Direktions-, und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals, des paramedizinischen Personals der staatlichen Einrichtungen für Vor-, Primar-, Sonder-, Mittel-, Technischen, Kunst- und Normalschulunterricht und der von diesen Einrichtungen abhängenden Internate sowie der Personalmitglieder des mit der Aufsicht über diese Einrichtungen beauftragten Inspektionsdienstes finden Anwendung.
In Abweichung von Artikel 128 des in Absatz 1 angeführten Königlichen Erlasses, kann die Disziplinarstrafe nur nach Erhalt des Gutachtens des zuständigen Kultusträgers - insofern vorhanden - ausgesprochen werden.
Bevor das begründete Gutachten, das die Einspruchskammer nach Artikel 129 § 3 des in Absatz 1 angeführten Erlasses abgibt, verabschiedet werden kann, wird das Gutachten des zuständigen Kultusträgers - insofern vorhanden - eingeholt. »
Art. 27 - Im selben Königlichen Erlass wird ein neues Kapitel VIIIbis, das einen neuen Artikel 33 enthält, eingefügt:
« KAPITEL VIIIbis - VORSORGLICHE VORÜBERGEHENDE AMTSENTHEBUNG
Artikel 33 - Die Artikel 141 bis 143 des in Artikel 32 angeführten Königlichen Erlasses finden Anwendung.
Die Massnahme kann in Abweichung von den in Absatz 1 angeführten Artikeln nur nach Erhalt eines Gutachtens des zuständigen Kultusträgers - insofern vorhanden - ausgesprochen werden.
In den im Artikel 141 § 3 angeführten Ausnahmefällen wird das Gutachten des zuständigen Kultusträgers zum schnellstmöglichen Zeitpunkt eingeholt. »
Art. 28 - In Artikel 49 desselben Königlichen Erlasses wird Nummer 2 durch folgenden Wortlaut ersetzt:
« 2. wenn die Bewertungsberichte innerhalb von zwei aufeinander folgenden Jahren jeweils mit dem Vermerk « ungenügend » schliessen; »
Art. 29 - Im selben Königlichen Erlass wird die Anlage um die Punkte D und E mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« D. Orthodoxe Religion
§ 1 - Lehrer für orthodoxe Religion im nichtuniversitären Hochschulwesen:
a) die Eigenschaft oder Würde eines Dieners des Kultes;
b) das Diplom eines Lizentiaten der orthodoxen Theologie, ausgestellt von einem Institut oder einer Universität für Theologie, das/die von der Pädagogischen Kommission der orthodoxen Kirche in Belgien anerkannt ist;
c) das Zeugnis über ein mindestens vierjähriges Studium der orthodoxen Theologie, ausgestellt von einem Institut oder einer Universität für Theologie, das/die von der Pädagogischen Kommission der orthodoxen Kirche in Belgien anerkannt ist;
d) das Diplom eines Lehrbefugten der Oberstufe des Sekundarschulwesens, ergänzt durch die Zulassungsbescheinigung der Pädagogischen Kommission der orthodoxen Kirche in Belgien;
e) das Diplom eines Lizentiaten oder eines Zivilingenieurs, ausgestellt nach einer Studiendauer von mindestens vier Jahren an einer Universität, einem universitären Zentrum, einem Institut oder einer Hochschule in Belgien oder im Ausland, ergänzt durch eine Zulassungsbescheinigung der Pädagogischen Kommission der orthodoxen Kirche in Belgien.
§ 2 - Lehrer für orthodoxe Religion in der Oberstufe des Sekundarschulwesens:
a) die Eigenschaft oder Würde eines Dieners des Kultes;
b) das Diplom eines Lizentiaten der orthodoxen Theologie, ausgestellt von einem Institut oder einer Universität für Theologie, das/die von der Pädagogischen Kommission der orthodoxen Kirche in Belgien anerkannt ist;
c) das Zeugnis über ein mindestens vierjähriges Studium der orthodoxen Theologie, ausgestellt von einem Institut oder einer Universität für Theologie, das/die von der Pädagogischen Kommission der orthodoxen Kirche in Belgien anerkannt ist;
d) das Diplom eines Lehrbefugten der Oberstufe des Sekundarschulwesens, ergänzt durch die Zulassungsbescheinigung der Pädagogischen Kommission der orthodoxen Kirche in Belgien;
e) das Diplom eines Lizentiaten oder eines Zivilingenieurs, ausgestellt nach einer Studiendauer von mindestens vier Jahren an einer Universität, einem universitären Zentrum, einem Institut oder einer Hochschule in Belgien oder im Ausland, ergänzt durch eine Zulassungsbescheinigung der Pädagogischen Kommission der orthodoxen Kirche in Belgien.
§ 3 - Lehrer für orthodoxe Religion in der Unterstufe des Sekundarschulwesens:
a) die Eigenschaft oder Würde eines Dieners des Kultes;
b) das Diplom eines Lizentiaten der orthodoxen Theologie, ausgestellt von einem Institut oder einer Universität für Theologie, das/die von der Pädagogischen Kommission der orthodoxen Kirche in Belgien anerkannt ist;
c) das Zeugnis über ein mindestens dreijähriges Studium der orthodoxen Theologie, ausgestellt von einem Institut oder einer Universität für Theologie, das/die von der Pädagogischen Kommission der orthodoxen Kirche in Belgien anerkannt ist;
d) das Diplom eines Lehrbefugten der Unterstufe des Sekundarschulwesens, ergänzt durch die Zulassungsbescheinigung der Pädagogischen Kommission der orthodoxen Kirche in Belgien;
e) das Diplom eines Lehrbefugten der Oberstufe des Sekundarschulwesens, ergänzt durch die Zulassungsbescheinigung der Pädagogischen Kommission der orthodoxen Kirche in Belgien;
f) das Diplom eines Graduierten, ergänzt durch ein pädagogischen Befähigungsnachweis, ausgestellt durch den zu diesem Zweck eingesetzten Prüfungsausschuss der Deutschsprachigen Gemeinschaft, einen Nachweis des pädagogischen Hochschullehrgangs für den technischen Mittelschulunterricht, ein pädagogisches Befähigungsdiplom oder einen pädagogischen Befähigungsnachweis ausgestellt durch eine Lehranstalt für Weiterbildungsunterricht und durch die Zulassungsbescheinigung der Pädagogischen Kommission der orthodoxen Kirche in Belgien.
§ 4 - Lehrer für orthodoxe Religion im Primarschulwesen:
a) die Eigenschaft oder die Würde eines Dieners des Kultes;
b) das Diplom eines Primarschullehrers für orthodoxe Theologie, ausgestellt von einem Institut oder einer Universität für Theologie, das/die von der Pädagogischen Kommission der orthodoxen Kirche in Belgien anerkannt ist;
c) das Zeugnis über mindestens zwei Jahre orthodoxe Theologie, ausgestellt von einem Institut oder einer Universität für Theologie, das/die von der Pädagogischen Kommission der orthodoxen Kirche in Belgien anerkannt ist;
d) das Diplom eines Lehrbefugten der Unterstufe des Sekundarschulwesens, ergänzt durch die Zulassungsbescheinigung der Pädagogischen Kommission der orthodoxen Kirche in Belgien;
e) das Diplom eines Lizentiaten der orthodoxen Theologie, ausgestellt von einem Institut oder einer Universität für Theologie, das/die von der Pädagogischen Kommission der orthodoxen Kirche in Belgien anerkannt ist;
f) das Diplom eines Lehrbefugten der Oberstufe des Sekundarschulwesens, ergänzt durch die Zulassungsbescheinigung der Pädagogischen Kommission der orthodoxen Kirche in Belgien;
g) das Diplom eines Primarschullehrers, ergänzt durch die Zulassungsbescheinigung der Pädagogischen Kommission der orthodoxen Kirche in Belgien;
h) das Diplom eines Vorschullehrers ergänzt durch die Zulassungsbescheinigung der Pädagogischen Kommission der orthodoxen Kirche in Belgien.
E. Islamische Religion
§ 1 - Lehrer für islamische Religion im nichtuniversitären Hochschulwesen:
a) die Eigenschaft oder die Würde eines Dieners des Kultes;
b) das Diplom eines Doktors oder eines Lizentiaten der islamischen Theologie, ausgestellt von einer Universität, einem Institut oder einer Fakultät für islamische Theologie in Belgien oder im Ausland, ergänzt durch ein pädagogisches Zeugnis oder Diplom, anerkannt oder ausgestellt von der Pädagogischen Kommission des Moslemischen Exekutivorgans in Belgien;
c) das Diplom eines Lehrbefugten der Oberstufe des Sekundarschulwesens, ergänzt durch ein Zeugnis oder Diplom über die Befähigung zum Unterrichten der islamischen Religion, anerkannt oder ausgestellt von der Pädagogischen Kommission des Moslemischen Exekutivorgans in Belgien;
d) das Diplom eines Lizentiaten oder Zivilingenieurs, ausgestellt von einer Universität, einem universitären Zentrum, einem Institut oder einer Hochschule in Belgien nach mindestens vier Studienjahren, ergänzt durch ein Zeugnis oder ein Diplom über die Befähigung zum Unterrichten der islamischen Religion und durch ein pädagogisches Befähigungszeugnis oder -diploms, beide anerkannt oder ausgestellt durch die Pädagogische Kommission des Moslemischen Exekutivorgans in Belgien;
e) das Diplom eines Lizentiaten in Pädagogik, eines Lizentiaten in Psychologie und eines Lizentiaten in Erziehungswissenschaften, ergänzt durch ein Zeugnis oder Diplom über die Befähigung zum Unterrichten der islamischen Religion, anerkannt oder ausgestellt durch die Pädagogischen Kommission des Moslemischen Exekutivorgans in Belgien.
§ 2 - Lehrer für islamische Religion in der Oberstufe des Sekundarschulwesens:
a) die Eigenschaft oder die Würde eines Dieners des Kultes;
b) das Diplom eines Lizentiaten der islamischen Theologie, ausgestellt von einer Universität, einem Institut oder einer Fakultät für islamische Theologie in Belgien oder im Ausland, ergänzt durch ein pädagogisches Zeugnis oder Diplom, anerkannt oder ausgestellt von der Pädagogischen Kommission des Moslemischen Exekutivorgans in Belgien;
c) das Diplom eines Lehrbefugten der Oberstufe des Sekundarschulwesens, ergänzt durch ein Zeugnis oder Diplom über die Befähigung zum Unterrichten der islamischen Religion, anerkannt oder ausgestellt von der Pädagogischen Kommission des Moslemischen Exekutivorgans in Belgien;
d) das Diplom eines Lizentiaten oder Zivilingenieurs, ausgestellt von einer Universität, einem universitären Zentrum, einem Institut oder einer Hochschule in Belgien nach mindestens vier Studienjahren, ergänzt durch ein Zeugnis oder ein Diplom über die Befähigung zum Unterrichten der islamischen Religion und durch ein pädagogisches Befähigungszeugnis oder -diploms, beide anerkannt oder ausgestellt durch die Pädagogische Kommission des Moslemischen Exekutivorgans in Belgien;
e) das Diplom eines Lizentiaten in Pädagogik, eines Lizentiaten in Psychologie und eines Lizentiaten in Erziehungswissenschaften, ergänzt durch ein Zeugnis oder Diplom über die Befähigung zum Unterrichten der islamischen Religion, anerkannt oder ausgestellt durch die Pädagogischen Kommission des Moslemischen Exekutivorgans in Belgien.
§ 3 - Lehrer für islamische Religion in der Unterstufe des Sekundarschulwesens:
a) die Eigenschaft oder Würde eines Dieners des Kultes;
b) das Diplom eines Lizentiaten der islamischen Theologie, ausgestellt von einer Universität, einem Institut oder einer Fakultät für islamische Theologie in Belgien oder im Ausland, ergänzt durch ein pädagogisches Zeugnis oder Diplom, anerkannt oder ausgestellt von der Pädagogischen Kommission des Moslemischen Exekutivorgans in Belgien;
c) das Diplom eines Lehrbefugten der Unterstufe des Sekundarschulwesens, ergänzt durch ein Zeugnis oder Diplom über die Befähigung zum Unterrichten der islamischen Religion, anerkannt oder ausgestellt von der Pädagogischen Kommission des Moslemischen Exekutivorgans in Belgien;
d) das Diplom eines Graduierten ergänzt durch einen pädagogischen Befähigungsnachweis, ausgestellt durch den für diesen Zweck eingesetzten Prüfungsausschuss der Deutschsprachigen Gemeinschaft, einen Nachweis des pädagogischen Hochschullehrgangs für den technischen Mittelschulunterricht, ein pädagogisches Befähigungsdiplom oder einen pädagogischen Befähigungsnachweis ausgestellt durch eine Lehranstalt für Weiterbildungsunterricht und durch ein Zeugnis oder ein Diplom über die Befähigung zum Unterrichten der islamischen Religion, anerkannt oder ausgestellt durch die Pädagogischen Kommission des Moslemischen Exekutivorgans in Belgien.
e) das Diplom eines Kandidaten ausgestellt in Belgien von einer Universität, einem universitären Zentrum, einem Institut oder einer Hochschule nach mindestens zwei Studienjahren, ergänzt durch ein Zeugnis oder ein Diplom über die Befähigung zum Unterrichten der islamischen Theologie und durch ein pädagogisches Befähigungszeugnis oder -diplom, beide anerkannt oder ausgestellt durch die Pädagogische Kommission des Moslemischen Exekutivorgans in Belgien;
f) das Diplom eines Graduierten ergänzt durch ein Zeugnis oder ein Diplom über die Befähigung zum Unterrichten der islamischen Religion und durch ein pädagogisches Befähigungszeugnis oder -diplom, beide anerkannt oder ausgestellt durch die Pädagogische Kommission des Moslemischen Exekutivorgans in Belgien;
g) eines der Diplome, die in § 2 c, d und e angeführt werden.
§ 4 - Lehrer für islamische Religion im Primarschulwesen:
a) die Eigenschaft und Würde eines Dieners des Kultes;
b) das Diplom eines Primarschullehrers ergänzt durch ein Zeugnis oder Diplom über die Befähigung zum Unterricht der islamischen Theologie, anerkannt oder ausgestellt durch die Pädagogische Kommission des Moslemischen Exekutivorgans in Belgien;
c) das Diplom eines Vorschullehrers ergänzt durch ein Zeugnis oder Diplom über die Befähigung zum Unterricht der islamischen Theologie, anerkannt oder ausgestellt durch die Pädagogische Kommission des Moslemischen Exekutivorgans in Belgien;
d) das Abschlusszeugnis der Oberstufe des Sekundarunterrichts ergänzt durch ein Zeugnis oder Diplom über die Befähigung zum Unterricht der islamischen Theologie und durch ein pädagogisches Befähigungszeugnis oder -diplom, beide anerkannt oder ausgestellt durch die pädagogische Kommission des Moslemischen Exekutivorgans in Belgien;
e) eines der Diplome, die in § 2 b, c, d und e und in § 3 c, d, e und f angeführt werden. »
KAPITEL XI - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 15. Januar 1974 ergangen in Anwendung von Artikel 160 des Königlichen Erlasses vom 22. März 1969 zur Festlegung des Statuts der Mitglieder des Direktions- und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals, des paramedizinischen Personals der staatlichen Einrichtungen für Vor-, Primar-, Sonder-, Mittel-, technischen, Kunst- und Normalunterricht und der von diesen Einrichtungen abhängenden Internate sowie der Personalmitglieder des mit der Aufsicht über diese Einrichtungen beauftragten Inspektionsdienstes
Art. 30 - Artikel 24 Absatz 3 und Artikel 31 Absatz 4 des Königlichen Erlasses vom 15. Januar 1974 ergangen in Anwendung von Artikel 160 des Königlichen Erlasses vom 22. März 1969 zur Festlegung des Statuts der Mitglieder des Direktions- und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals, des paramedizinischen Personals der staatlichen Einrichtungen für Vor-, Primar-, Sonder-, Mittel-, technischen, Kunst- und Normalunterricht und der von diesen Einrichtungen abhängenden Internate sowie der Personalmitglieder des mit der Aufsicht über diese Einrichtungen beauftragten Inspektionsdienstes werden durch folgenden Wortlaut ersetzt:
« Ein Personalmitglied, das den laufenden Urlaub verlängern möchte, reicht durch Vermittlung des Schulleiters beziehungsweise des Direktors spätestens drei Monate vor Ende des laufenden Urlaubs einen schriftlichen Antrag beim Schulträger ein. Der Schulträger kann den Urlaub jedoch ebenfalls nach Ablauf dieser vorgesehenen Antragsfrist genehmigen, wenn dies die reibungslose Funktionsweise des Dienstes nicht beeinträchtigt. »
KAPITEL XII - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 27. Juli 1976 zur Regelung der Zurdispositionstellung wegen Stellenmangels, der Wiedereinberufung in den Dienst und der Gewährung einer Wartegehaltssubvention im subventionierten Unterrichtswesen
Art. 31 - In Artikel 5 § 1 Nummer 9 des Königlichen Erlasses vom 27. Juli 1976 zur Regelung der Zurdispositionstellung wegen Stellenmangels, der Wiedereinberufung in den Dienst und der Gewährung einer Wartegehaltssubvention im subventionierten Unterrichtswesen, eingefügt durch das Dekret vom 6. Juni 2005, werden folgende Absätze hinzugefügt:
« Ein Personalmitglied, das in einem Amt mit höherer Besoldungsstufe wiederbeschäftigt wird, erhält für diese Zeit eine Zulage.
Diese Zulage wird auf der Grundlage des Unterschiedes berechnet, der zwischen dem Jahresgehalt, das dem Personalmitglied zustände, wenn es definitiv in den von ihm ausgeübten Ämtern ernannt beziehungsweise eingestellt wäre, und dem Jahresgehalt, das ihm für das Amt zusteht, für das es definitiv ernannt beziehungsweise eingestellt ist, besteht.
Die Zulage wird gewährt, wenn das besser besoldete Amt während mindestens sechs aufeinander folgenden Arbeitstagen ausgeübt wurde. Sie wird ab dem ersten Tag der Ausübung des besagten Amtes gewährt.
Den Tagessatz der Zulage erhält man, indem man den Betrag, der in Anwendung von Absatz 5 ermittelt wurde, durch 300 teilt. Die Zulage wird monatlich ausbezahlt. Der Jahresbetrag darf 300/300stel pro Schuljahr nicht überschreiten.
Eine Dienstunterbrechung von mindestens sechs aufeinander folgenden Arbeitstagen führt zur Streichung der Zulage für die Dauer der Abwesenheit. »
KAPITEL XIII - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 27. Juli 1979 zur Festlegung des Statuts des technischen personals der Staatlichen Psycho-medizinisch-sozialen Zentren, der spezialisierten Staatlichen Psycho-Medizinisch-Sozialen Zentren, der Staatlichen Ausbildungszentren sowie der mit der aufsicht über die Psycho-Medizinisch-Sozialen Zentren, die einrichtungen der schulischen und beruflichen orientierung und der spezialisierten Psycho-medizinisch-sozialen Zentren beauftragten Inspektionsdienste
Art. 32 - Kapitel III des Königlichen Erlasses vom 27. Juli 1979 zur Festlegung des Statuts des technischen Personals der staatlichen Psycho-medizinisch-sozialen Zentren, der spezialisierten staatlichen Psycho-Medizinisch-Sozialen Zentren, der staatlichen Ausbildungszentren sowie der mit der Aufsicht über die Psycho-Medizinisch-Sozialen Zentren, die Einrichtungen der schulischen und beruflichen Orientierung und der spezialisierten Psycho-Medizinisch-Sozialen Zentren beauftragten Inspektionsdienste und die darin enthaltenen Artikel 11 - 45 werden durch die nachfolgenden Bestimmungen ersetzt:
« KAPITEL III - ANWERBUNG
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 11 - Prinzip
Die Anwerbungsämter können von zeitweilig bezeichneten oder definitiv ernannten Personalmitgliedern ausgeübt werden.
Abschnitt 2 - Zeitweilige Bezeichnung
Artikel 12 - Bezeichnungsbedingungen
Niemand darf vom Träger eines Psycho-medizinisch-sozialen Zentrums, nachstehend « Träger » genannt, zeitweilig bezeichnet werden, wenn er zum Zeitpunkt der Bezeichnung nicht folgende Bedingungen erfüllt:
1. Bürger der Europäischen Union oder Familienangehöriger eines Unionsbürgers sein im Sinne von Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 22. Juni 1964 über das Statut der Personalmitglieder des staatlichen Unterrichtswesens; die Regierung kann eine Abweichung von dieser Bedingung gewähren;
2. ein Verhalten haben, das den Anforderungen des Amtes entspricht;
3. die bürgerlichen und politischen Rechte besitzen;
4. den Milizgesetzen genügt haben;
5. Inhaber des erforderlichen Befähigungsnachweises sein, der dem zu vergebenden Amt entspricht, oder in drei Schuljahren eine in Artikel 15 § 2 vorgesehene Abweichung für das zu vergebende Amt erhalten haben, wobei folgende Bedingungen zu erfüllen sind:
a) zwischen der ersten und der dritten Abweichung liegen nicht mehr als fünf Schuljahre;
b) jede der drei Abweichungen erstreckt sich über einen Mindestzeitraum von 15 Wochen und dies jeweils vor dem 30. April;
c) der Beurteilungsbericht, der sich auf die dritte Abweichung bezieht, schliesst mindestens mit dem Vermerk « ausreichend ».
6. bei Amtsantritt ein höchstens sechs Monate vorher ausgestelltes ärztliches Attest abgeben, aus dem hervorgeht, dass sein Gesundheitszustand weder die Gesundheit der Schüler beziehungsweise Studenten noch die der anderen Personalmitglieder in Gefahr bringt;
7. den Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in Bezug auf die Sprachenregelung entsprechen;
8. die Bewerbung in der Form und in der Frist, die im Aufruf an die Bewerber festgelegt sind, eingereicht haben.
Der Träger darf ein zeitweiliges Personalmitglied nur nach Anwendung der Regelung über die Wiedereinberufung in den Dienst und die Wiederbeschäftigung bezeichnen.
Bei Bezeichnungen, die sich über ein vollständiges Schuljahr erstrecken, konsultiert der Träger den Direktor des Zentrums, es sei denn, dies ist aus Gründen höherer Gewalt unmöglich. Diese Bezeichnungen werden zusätzlich im Vorfeld im zuständigen Basiskonzertierungsausschuss konzertiert.
Artikel 13 - Vorrangsregelung
Für eine Bezeichnung als zeitweiliges Personalmitglied in einer offenen Stelle eines Amtes oder in einer nicht offenen Stelle eines Amtes, deren Inhaber oder das ihn zeitweilig ersetzende Personalmitglied für einen anfänglich ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 15 Wochen ersetzt werden muss, hat ein Bewerber Vorrang, wenn er folgende Bedingungen erfüllt:
1. er hat seine Bewerbung eingereicht;
2. er erfüllt die in Artikel 12 Absatz 1 Nummer 5 angeführten Bedingungen;
3. er kann bei diesem Träger ein Dienstalter von mindestens 720 Tagen in dem betreffenden Amt geltend machen; von diesen 720 Tagen müssen 600 Tage effektiv geleistet worden sein. Der Mutterschaftsurlaub und der Urlaub aus prophylaktischen Gründen werden insgesamt bis zu einer Obergrenze von 210 Tagen bei der Berechnung der effektiv geleisteten Diensttage berücksichtigt, unter der Bedingung, dass diese Urlaubstage in den Zeitraum der Einstellung fallen;
4. der letzte in Artikel 21 angeführte Beurteilungsbericht des Schuljahres, in dem der Bewerber vor dem 30. April jeweils für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 15 Wochen im aktiven Dienst war, schliesst mindestens mit dem Vermerk « ausreichend »; liegt kein Beurteilungsbericht vor, gilt vorliegende Bedingung als erfüllt.
Einem Bewerber, der Diensttage in einem anderen Amt geleistet hat, für das er den erforderlichen Befähigungsnachweis besitzt, werden diese Diensttage den in Absatz 1 Nummer 3 erwähnten Tagen, die zur Ermittlung des Vorrangs berücksichtigt werden, hinzugerechnet, vorausgesetzt, er weist mindestens 360 Diensttage in dem Amt auf, für das er den Vorrang geltend machen möchte.
Artikel 14 - Berechnung des Dienstalters bezüglich der Vorrangsregelung
Stichtag für die Berechnung des in Artikel 13 erwähnten Dienstalters ist der 30. April des Antragsjahres. Dies geschieht gemäss den Bestimmungen von Artikel 31, wobei die Dienste, die auf Grund der in Artikel 15 § 2 vorgesehenen Abweichung erbracht wurden, nicht berücksichtigt werden.
Wird eine Bezeichnung auf Grund einer Entlassung oder Kündigung in Anwendung der Artikel 23, 24 und 25 beendet, werden die zu dieser Bezeichnung gehörenden Diensttage beim Träger für die Berechnung des in Absatz 1 erwähnten Dienstalters nicht berücksichtigt, ausser wenn das Personalmitglied wieder bezeichnet wird oder der Träger in Anwendung von Artikel 23 § 3 Absatz 4 die Entlassung nach Gutachten der Einspruchskammer nicht bestätigt.
Artikel 15 - Abweichungsbestimmung
§ 1 - Der Träger kann nach Erschöpfung der Liste der Bewerber, die alle in Artikel 12 Absatz 1 angeführten Bedingungen erfüllen, und vor Anwendung von § 2 einen Bewerber bezeichnen, der alle die im Artikel 12 Absatz 1 angeführten Bedingungen, mit Ausnahme der in Nummer 8 festgelegten Bedingung, erfüllt.
§ 2 - Wird die in Artikel 12 Absatz 1 Nummer 5 aufgeführte Bedingung von keinem Bewerber erfüllt, kann der Träger in Abweichung von Artikel 12 einen Bewerber, der sich auf den in Artikel 12 Absatz 1 Nummer 8 angeführten Aufruf gemeldet hat, zeitweilig bezeichnen, der nicht Inhaber des Befähigungsnachweises ist, der für das zu vergebende Amt festgelegt wurde.
Jede Bezeichnung in Anwendung des vorangegangenen Absatzes gilt für einen festgelegten Zeitraum, der jedoch spätestens mit dem 30. Juni des Jahres endet, in dem die Bezeichnung erfolgt.
§ 3 - In Abweichung von Artikel 12 Absatz 1 Nummer 5 kann der Schulträger zwischen einem Bewerber wählen, der im letzten Beurteilungsbericht den Vermerk « ungenügend » erhalten hat beziehungsweise in den beiden letzten Bewertungsberichten den Vermerk « ungenügend » erhalten hat, und einem anderen Bewerber; dies geschieht unabhängig davon, ob letzterer Bewerber den erforderlichen Befähigungsnachweis besitzt oder nicht.
Artikel 16 - Erforderliche Befähigungsnachweise
Die erforderlichen Befähigungsnachweise für die untenstehenden Ämter sind wie folgt festgelegt:
1. Psycho-pädagogischer Berater: das Diplom eines Lizenziaten in:
a) Berufsberatung und -wahl;
b) Psychologie;
c) psychologische und pädagogische Wissenschaften;
d) psychologische Wissenschaften;
e) angewandte Psychologie;
f) klinische Psychologie;
g) Erziehungswissenschaften;
h) pädagogische Wissenschaften;
i) psychopädagogische Wissenschaften.
2. Sozialassistent:
das Diplom eines Sozialassistenten, das gemäss dem Königlichen Erlass vom 28. Februar 1952 zwecks Schaffung eines Unterrichts im Sozialbereich verliehen wurde.
3. Paramedizinisches Personal:
die Diplome eines Geburtshelfers, eines graduierten Krankenpflegers im Bereich der Krankenhauspflege, eines graduierten Krankenpflegers im Bereich der Psychiatrie, eines graduierten Krankenpflegers im Bereich der Kinderpflege und eines graduierten Krankenpflegers im Bereich Sozialwesen, die gemäss dem Königlichen Erlass vom 17. August 1957 zur Festlegung der Bedingungen für die Verleihung des Diploms eines Geburtshelfers oder eines Krankenpflegers, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 11. Juli 1960, verliehen wurden;
Gelten ebenfalls als Inhaber des erforderlichen Befähigungsnachweises die Bewerber, die gemäss Artikel 25 des vorerwähnten Königlichen Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 11. Juli 1960, befugt sind, den Titel eines graduierten Krankenpflegers im Bereich Krankenhauspflege zu tragen.
4. psycho-pädagogische Hilfskraft:
a) der Befähigungsnachweis zwecks Ausübung des Amtes eines Berufsberaters oder Berufsberaterassistenten, das gemäss den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 22. Oktober 1936 verliehen worden ist;
b) das Diplom eines Assistenten in Psychologie, das durch eine Unterrichtseinrichtung verliehen wurde, die vom Staat organisiert, subventioniert oder anerkannt ist.
Artikel 17 - Titel und Verdienste
Unbeschadet von Artikel 13 vergleicht der Träger vor der Bezeichnung stets die Titel und Verdienste der Bewerber anhand von objektiven, relevanten und angemessenen Kriterien, die im Zusammenhang mit dem Unterrichtswesen stehen oder der Ausübung des betreffenden
Amtes dienlich sind. Dabei berücksichtigt er unter anderem folgende Kriterien:
1. Beurteilungsberichte;
2. Dienstalter beim Träger oder bei anderen Trägern sowie die weitere berufliche Erfahrung;
3. zusätzliche Ausbildungen (Anzahl, Dauer und Inhalt);
4. Weiterbildungen (Anzahl, Dauer und Inhalt).
Artikel 18 - Aufstellung eines Bezeichnungsaktes
Für jede Bezeichnung wird vom Träger ein Bezeichnungsakt aufgestellt, von dem das betroffene Zentrum und das Personalmitglied eine Abschrift erhalten.
Dieser Bezeichnungsakt enthält mindestens folgende Angaben:
1. die Identität des Trägers;
2. die Identität des Personalmitgliedes;
3. das auszuübende Amt und den Umfang des Auftrags;
4. den Hinweis, ob die Stelle offen oder nicht offen ist, und in letzterem Fall den Namen des Stelleninhabers sowie gegebenenfalls den Namen seines zeitweiligen Vertreters;
5. das Datum des Dienstantritts.
Artikel 19 - Bewerbungsaufruf und Information über den Vorrang
§ 1 - Jedes Jahr zwischen dem 1. und 20. April erlässt der Träger einen Aufruf für eine zeitweilige Bezeichnung für das darauf folgende Schuljahr. Der Aufruf wird in der Zeitung, in den Zentren per Aushang und in jeder anderen Form, die er für geeignet hält, veröffentlicht.
Der Aufruf enthält die von den Bewerbern zu erfüllenden Bedingungen sowie alle Angaben über Form und Frist, gemäss denen die Bewerbungen eingereicht werden müssen.
In der Bewerbung vermerkt der Bewerber unter anderem die Ämter, auf die sich die Bewerbung bezieht. Er weist ausreichende Dienstleistungen nach, indem er unter anderem die in Artikel 28 erwähnten Dienstbescheinigungen, die er besitzt, beifügt.
§ 2 - Der Träger übermittelt den Bewerbern auf einfachen Antrag die Liste der Personalmitglieder, die in Anwendung von Artikel 13 bezeichnet worden sind.
Artikel 20 - Bewerbung und Verlust des Vorrangs
Jede Bewerbung gilt für die Dauer des Schuljahres, für das sie eingereicht wird.
Ausser in Fällen höherer Gewalt darf der Bewerber sein Vorrangsrecht während des laufenden Schuljahres nicht mehr geltend machen, wenn er eine Stelle nicht annimmt, die ihm gemäss der Vorrangsregel angeboten wird.
Artikel 21 - Beurteilungsbericht und Einspruchsmöglichkeit
§ 1 - Ein zeitweiliges Personalmitglied wird vom Direktor jedes Schuljahr, in dem es für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 15 Wochen im aktiven Dienst war und effektive Dienste geleistet hat, beurteilt.
In Abweichung von Absatz 1 kann der Direktor auch ein Personalmitglied beurteilen, das weniger als 15 Wochen im aktiven Dienst war und effektive Dienste geleistet hat, wobei der Direktor darauf achtet, dass die geleisteten Dienste ein Mindestmass an Kontinuität aufweisen.
Die Beurteilung erfolgt spätestens am 30. April des laufenden Schuljahres.
In Abweichung von Absatz 1 erfolgt eine Beurteilung für die Personalmitglieder, die gemäss Artikel 13 bezeichnet worden sind, jedes zweite Schuljahr, es sei denn, sie sind einem neuen Zentrum zugeteilt worden.
Das in Absatz 1 angeführte Personalmitglied kann ebenfalls eine Beurteilung schriftlich beim Direktor beantragen.
§ 2 - Die Beurteilung nimmt die Form eines begründeten Beurteilungsberichts an, der unter anderem Angaben über das ausgeübte Amt und die Dauer der erbrachten Dienstleistungen sowie über die Fähigkeiten, die Leistungen und den Einsatz des Personalmitglieds für das Zentrum enthält. Es wird insbesondere geprüft, inwieweit das Personalmitglied den beziehungsweise die durch Gesetz, Dekret, Erlass, Verordnung und Bezeichnungsakt vorgeschriebenen Auftrag beziehungsweise auferlegten Pflichten erfüllt. Der Bericht kann mit dem Vermerk « sehr gut », dem Vermerk « gut », dem Vermerk « ausreichend », dem Vermerk « mangelhaft » oder dem Vermerk « ungenügend » schliessen.
Das Muster des Beurteilungsberichts wird von der Regierung festgelegt.
§ 3 - Der Direktor händigt dem Personalmitglied den Bericht in zweifacher Ausfertigung aus. Das Personalmitglied unterschreibt beide Ausfertigungen und behält eine davon.
§ 4 - Schliesst der Bericht mit dem Vermerk « ungenügend », « mangelhaft », « ausreichend » oder « gut » kann das Personalmitglied ihn unter Vorbehalt unterschreiben und innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach seiner Aushändigung Einspruch vor der Einspruchskammer erheben.
Die Einspruchskammer übermittelt dem Träger binnen einer Frist von 45 Tagen ab dem Tag, an dem sie den Einspruch erhalten hat, ein begründetes Gutachten. Der Träger händigt dem Personalmitglied innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt des Gutachtens seine endgültige Entscheidung aus. Wenn er dem Gutachten nicht folgt, vermerkt er die Gründe hierfür.
Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.
Artikel 22 - Beendigung von Amts wegen
Eine zeitweilige Bezeichnung in einem Anwerbungsamt endet von Amts wegen für den gesamten Auftrag oder einen Teil des Auftrags:
1. bei der Rückkehr des Stelleninhabers oder des Personalmitglieds, das Letzteren zeitweilig ersetzt;
2. zum Zeitpunkt, an dem die Stelle des zeitweiligen Personalmitglieds ganz oder teilweise einem anderen Personalmitglied zugewiesen wird:
a) durch Anwendung der Bestimmungen über die Wiedereinberufung in den Dienst und die Wiederbeschäftigung;
b) infolge einer definitiven Ernennung;
3. zum Zeitpunkt, an dem die Stelle, die das zeitweilige Personalmitglied besetzt, aus Gründen, die vom Träger unabhängig sind, nicht mehr vollständig oder teilweise subventioniert werden kann;
4. spätestens am 31. August des Kalenderjahres, in dem das Schuljahr endet, auf das sich die Bezeichnung bezieht.
Der Träger informiert das Personalmitglied schriftlich über die Beendigung.
Artikel 23 - Vorzeitige Entlassung und Einspruchsmöglichkeit
§ 1 - Ein zeitweilig bezeichnetes Personalmitglied kann unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von 15 Tagen vorzeitig vom Träger entlassen werden. Die Entlassung wird begründet.
§ 2 - Nach Rücksprache mit dem Träger und nach vorheriger Anhörung des Personalmitglieds händigt der Direktor dem Personalmitglied den schriftlich formulierten Entlassungsvorschlag in doppelter Ausfertigung aus. Das Personalmitglied datiert den Vorschlag, unterschreibt ihn zur Kenntnisnahme und händigt dem Direktor am selben Tag ein Exemplar aus. Wenn es nicht mit dem Entlassungsvorschlag einverstanden ist, versieht es vorher den Vorschlag mit dem Vermerk « Nicht einverstanden ».
Der Direktor lässt diesen Vorschlag am selben Tag dem Träger zukommen, der binnen einer Frist von 10 Tagen den Vorschlag entweder ablehnt oder dem Personalmitglied die Kündigung per Einschreiben zustellt. Dieses Einschreiben wird am dritten Werktag nach dem Tag wirksam, an dem es abgeschickt wurde.
§ 3 - Das Personalmitglied, dem die Entlassung zugestellt worden ist und das in Anwendung von Artikel 13 zeitweilig bezeichnet worden ist, kann binnen einer Frist von 10 Tagen ab der Zustellung Einspruch beim Träger einreichen. Der Träger leitet den Einspruch unmittelbar an die zuständige Einspruchskammer weiter mit der Bitte um ein begründetes Gutachten.
Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
Die Einspruchskammer übermittelt dem Träger und dem Personalmitglied ihr mit Gründen versehenes Gutachten binnen einer Frist von 45 Tagen ab dem Datum, an dem sie den Einspruch erhalten hat.
Der Träger teilt dem Personalmitglied innerhalb einer Frist von 15 Tagen nach Erhalt des Gutachtens der Einspruchskammer seine Entscheidung per Einschreiben mit. Wenn er dem Gutachten nicht folgt, vermerkt er die Gründe dafür. Sieht der Träger davon ab, die Entlassung zu bestätigen, gilt das Personalmitglied mit Rückwirkung zum Tag der Entlassung als wieder in den Dienst eingestellt.
Artikel 24 - Umgehende Entlassung wegen eines schwerwiegenden Fehlers
§ 1 - Der Träger kann jedes zeitweilige Personalmitglied wegen eines schwerwiegenden Fehlers umgehend entlassen.
Unter schwerwiegendem Fehler versteht man jeden Fehler, der jegliche berufliche Zusammenarbeit zwischen dem Personalmitglied und dem Träger sofort und definitiv unmöglich macht.
§ 2 - Innerhalb einer Frist von drei Werktagen nach dem Tag, an dem er Tatbestände zur Kenntnis genommen hat, die wesentliche Bestandteile eines schwerwiegenden Fehlers sein können, lädt der Träger das Personalmitglied per Einschreiben zu einer Anhörung vor, die frühestens am fünften und spätestens am zehnten Tag nach Versendung der Vorladung stattfinden muss. Die Vorladung enthält die Fakten, die dem Personalmitglied als schwerwiegender Fehler zur Last gelegt werden.
Bei der Anhörung kann das Personalmitglied sich von einem Vertreter einer anerkannten Gewerkschaftsorganisation, von einem Anwalt oder einem Verteidiger, den es unter den Personalmitgliedern des Gemeinschaftsunterrichtswesens auswählt, die sich im aktiven Dienst befinden, die aus persönlichen Gründen vor der Versetzung in den Ruhestand zur Disposition stehen oder die sich im Ruhestand befinden, beistehen oder vertreten lassen.
§ 3 - Ist der Träger nach der Anhörung der Meinung, dass genügend Tatbestände für einen schwerwiegenden Fehler vorliegen, kann er binnen 3 Tagen nach der Anhörung die Beendigung der Bezeichnung beschliessen. Um gültig zu sein, wird der Beschluss dem Personalmitglied per Einschreiben zugestellt, das am dritten Werktag nach seiner Versendung wirksam wird. Der Beschluss führt die Gründe an, die der Träger als schwerwiegenden Fehler bewertet.
§ 4 - Das Personalmitglied kann in folgenden Fällen während der in den §§ 2 bis 3 vorgesehenen Zeitspanne umgehend aus seinem Amt entfernt werden:
1. wenn ein schwerwiegender Fehler vorliegt, bei dem es auf frischer Tat ertappt worden ist;
2. wenn die Vorwürfe, die gegen es erhoben werden, derart schwerwiegend sind, dass seine Anwesenheit im Zentrum im Interesse des Dienstes oder des Unterrichts nicht angebracht ist.
Es handelt sich um eine Verwaltungsmassnahme. Das Personalmitglied befindet sich während der Dauer der Massnahme im aktiven Dienst.
Artikel 25 - Vorzeitige Kündigung seitens des Personalmitgliedes
Ein zeitweilig bezeichnetes Personalmitglied kann die Bezeichnung unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist von 15 Tagen einseitig beenden.
Artikel 26 - Modalitäten der Kündigung
Vorbehaltlich der in Artikel 24 angeführten umgehenden Entlassung aufgrund eines schwerwiegenden Fehlers gibt das Schriftstück, anhand dessen eine der beiden Parteien den Dienst einseitig beendet, um gültig zu sein, die Dauer der Kündigungsfrist an und wird der anderen Partei durch Amtshandlung eines Gerichtsvollziehers oder per Einschreiben zugestellt, das am dritten Werktag nach seiner Versendung wirksam wird.
Artikel 27 - Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen
Der Dienst kann im gegenseitigen Einvernehmen vorzeitig beendet werden, dabei kann auf die in Artikel 23 § 1 beziehungsweise Artikel 25 erwähnte Kündigungsfrist verzichtet werden.
Das Einvernehmen, der Verzicht auf die Kündigungsfrist sowie das Datum, an dem das Personalmitglied sein Einvernehmen gegeben hat, werden schriftlich festgehalten.
Artikel 28 - Dienstbescheinigung
Am Ende jedes Zeitraums im aktiven Dienst stellt der Träger dem zeitweiligen Personalmitglied eine Bescheinigung aus, die für jedes ausgeübte Amt die erbrachten Dienstleistungen erwähnt, einschliesslich Anfangs- und Enddatum, Bezeichnung des Amtes und Umfang der Beschäftigung.
Abschnitt 3 - Definitive Ernennung und Versetzung
Artikel 29 - Prinzip
Der Träger ernennt ein Personalmitglied definitiv in einer offenen Stelle eines Anwerbungsamtes, ausser wenn er auf Grund der Bestimmungen über die Wiedereinberufung in den Dienst oder Wiederbeschäftigung verpflichtet ist, einem Personalmitglied diese Stelle zuzuweisen, das wegen Stellenmangels zur Disposition steht.
Eine Ernennung wird zusätzlich im Vorfeld im zuständigen Basiskonzertierungsausschuss konzertiert.
Artikel 30 - Ernennungsbedingungen
Kein Personalmitglied darf definitiv ernannt werden, wenn es zum Zeitpunkt der Ernennung nicht folgende Bedingungen erfüllt:
1. Bürger der Europäischen Union oder Familienangehöriger eines Unionsbürgers sein im Sinne von Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 22. Juni 1964 über das Statut der Personalmitglieder des staatlichen Unterrichtswesens, die Regierung kann eine Abweichung von dieser Bedingung gewähren;
2. ein Verhalten haben, das den Anforderungen des Amtes entspricht;
3. die bürgerlichen und politischen Rechte besitzen;
4. den Milizgesetzen genügt haben;
5. Inhaber des erforderlichen Befähigungsnachweises sein, der dem zu vergebenden Amt entspricht, oder in drei Schuljahren eine in Artikel 15 vorgesehene Abweichung für das zu vergebende Amt erhalten haben, wobei folgende Bedingungen zu erfüllen sind:
a) zwischen der ersten und der dritten Abweichung liegen nicht mehr als fünf Schuljahre;
b) jede der drei Abweichungen erstreckt sich über einen Mindestzeitraum von 15 Wochen und dies jeweils vor dem 30. April;
c) der Beurteilungsbericht, der sich auf die dritte Abweichung bezieht, schliesst mindestens mit dem Vermerk « ausreichend »;
6. die vorgeschriebenen erforderlichen körperlichen Fähigkeiten besitzen;
7. den Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in Bezug auf die Sprachenregelung entsprechen;
8. es kann bei diesem Träger ein Dienstalter von mindestens 720 Tagen in dem betreffenden Amt geltend machen; von diesen 720 Tagen müssen 600 Tage effektiv geleistet worden sein. Der Mutterschaftsurlaub, der Mutterschaftsschutz und der Urlaub aus prophylaktischen Gründen werden insgesamt bis zu einer Obergrenze von 210 Tagen bei der Berechnung der effektiv geleisteten Dienstage berücksichtigt, unter der Bedingung, dass diese Urlaubstage in den Zeitraum der Einstellung fallen;
9. im letzten in Artikel 21 angeführten Beurteilungsbericht mindestens den Vermerk « ausreichend » haben; liegt kein Beurteilungsbericht vor, gilt vorliegende Bedingung als erfüllt;
10. das Amt als Hauptamt ausüben;
11. die Bewerbung in der Form und in der Frist, die im Aufruf an die Bewerber festgelegt sind, eingereicht haben.
Einem definitiv ernannten Personalmitglied, das Diensttage in einem anderen Amt geleistet hat, für das es den erforderlichen Befähigungsnachweis besitzt, werden diese Diensttage den in Absatz 1 Nummer 8 erwähnten Tagen, hinzugerechnet, vorausgesetzt, es weist mindestens 360 Diensttage in dem Amt auf, in dem es sich ernennen lassen möchte.
Artikel 31 - Berechnung des Dienstalters
Für die Berechnung des Dienstalters gelten folgende Bestimmungen:
1. Es werden nur die bis zum 30. April geleisteten Dienste im Unterrichtswesen der Deutschsprachigen Gemeinschaft berücksichtigt, die in hauptamtlicher Eigenschaft geleistet wurden, und unter der Bedingung, dass der Bewerber die in Artikel 12 Nummer 5 festgelegte Bedingung erfüllt.
2. Die als subventioniertes Vertragspersonalmitglied und als zeitweilig bezeichnetes Personalmitglied geleisteten Diensttage werden von Anfang bis Ende einer ununterbrochenen Periode aktiven Dienstes berücksichtigt, einschliesslich des Entspannungsurlaubs, der Weihnachts- und der Osterferien, falls die Diensttage darin einbegriffen sind; die so ermittelte Zahl von Diensttagen wird mit 1,2 multipliziert.
3. Die als definitiv ernanntes Personalmitglied geleisteten Diensttage werden von Anfang bis Ende einer ununterbrochenen Periode aktiven Dienstes, Sommerferien einbegriffen, berücksichtigt.
4. Die Dienste, die in einem Amt mit unvollständigem Stundenplan geleistet werden und mindestens die Hälfte der für ein Amt mit vollständigem Stundenplan erforderlichen Anzahl Stunden erreichen, werden genauso wie die in einem Amt mit vollständigem Stundenplan geleisteten Dienste berücksichtigt.
5. Die Anzahl Tage, die in einem Amt mit unvollständigem Stundenplan erworben wird, der nicht die Hälfte der für ein Amt mit vollständigem Stundenplan erforderlichen Stundenzahl erreicht, wird um die Hälfte verringert.
6. Die Anzahl Tage, die in zwei oder mehreren gleichzeitig ausgeübten Ämtern mit vollständigem oder unvollständigem Stundenplan erworben wurde, darf nie höher liegen als die Anzahl Tage, die in einem während derselben Periode ausgeübten Amt mit vollständigem Stundenplan erworben worden ist.
Artikel 32 - Vorrang für die Ausdehnung der Ernennung
Wenn ein oder mehrere Personalmitglieder definitiv in einem Amt mit unvollständigem Stundenplan ernannt sind, räumt der Träger ihnen Vorrang bei der Ergänzung ihrer Ernennung in dem betreffenden Amt ein.
Artikel 33 - Einschränkung der Ernennungen in mehreren Ämtern
Mehrere Ernennungen in verschiedenen Ämtern sind nur zulässig, wenn sie insgesamt nicht über ein Hauptamt mit vollständigem Stundenplan hinausgehen.
Artikel 34 - Titel und Verdienste
Der Träger vergleicht vor der Ernennung stets die Titel und Verdienste der Bewerber anhand von objektiven, relevanten und angemessenen Kriterien, die im Zusammenhang mit dem Unterrichtswesen stehen oder der Ausübung des betreffenden Amtes dienlich sind. Dabei berücksichtigt er unter anderem folgende Kriterien:
1. Beurteilungsberichte;
2. Dienstalter beim Träger oder bei anderen Trägern sowie die weitere berufliche Erfahrung;
3. zusätzliche Ausbildungen (Anzahl, Dauer und Inhalt);
4. Weiterbildungen (Anzahl, Dauer und Inhalt).
Artikel 35 - Aufstellung eines Ernennungsaktes
Für jede Ernennung in ein Amt wird vom Träger ein Ernennungsakt aufgestellt, von dem das betroffene Zentrum und das Personalmitglied eine Abschrift erhalten.
Dieser Ernennungsakt enthält mindestens folgende Angaben:
1. die Identität des Trägers;
2. die Identität des Personalmitgliedes;
3. das Amt (einschliesslich der Stundenzahl), in das das Personalmitglied ernannt wird;
4. das Datum der Ernennung.
Artikel 36 - Bewerbungsaufruf
Der Träger erlässt in der zweiten Hälfte des Monats April eines jeden Jahres einen Aufruf an die Bewerber für eine Ernennungsausdehnung und für eine definitive Ernennung. Der Aufruf wird in den Zentren per Aushang und in jeder anderen Form, die er für geeignet hält, veröffentlicht.
Der Aufruf enthält eine Liste der Stellen, die am 1. September voraussichtlich offen sein werden und die zur Ernennung frei gegeben worden sind. Er enthält Angaben über die zu vergebenden Stellen, die von den Bewerbern zu erfüllenden Bedingungen sowie die Form und die Frist für die Einreichung der Bewerbungen.
Wer sich um eine definitive Ernennung in mehreren Ämtern bewirbt, reicht für jedes Amt eine getrennte Bewerbung ein.
Artikel 37 - Zeitpunkt und Umfang der Ernennungen
Die definitiven Ernennungen erfolgen am 1. September in den in Artikel 36 Absatz 2 erwähnten Stellen, die zu diesem Zeitpunkt noch offen sind.
Die Mindeststundenanzahl bei einer Ersternennung in einem Amt beträgt ein Viertel der erforderlichen Stundenanzahl für eine Vollzeitbeschäftigung.
Artikel 38 - Versetzung über Trägergrenze
Ein Personalmitglied, das im subventionierten Unterrichtswesen definitiv ernannt oder eingestellt ist, kann sich gemäss den vorliegenden Bestimmungen auf eine zur Versetzung freigegebene Stelle im Unterrichtswesen der Deutschsprachigen Gemeinschaft bewerben. Die Versetzung kann nur erfolgen, wenn das Einverständnis der betroffenen Träger vorliegt.
Die Dienste, die im subventionierten Unterrichtswesen geleistet worden sind, werden mit Diensten im Unterrichtswesen der Deutschsprachigen Gemeinschaft gleichgestellt und entsprechend den vorliegenden Bestimmungen berechnet.
Die Versetzungen werden im Vorfeld im zuständigen Basiskonzertierungsausschuss konzertiert.
Artikel 39 - Titel und Verdienste sowie andere Versetzungskriterien
Der Träger vergleicht vor der Versetzung stets die Titel und Verdienste der Bewerber anhand von objektiven, relevanten und angemessenen Kriterien, die im Zusammenhang mit dem Unterrichtswesen stehen oder der Ausübung des betreffenden Amtes dienlich sind. Der Träger berücksichtigt bei der Entscheidung zur Versetzung ebenfalls geographische und sozial-familiäre Aspekte in der Situation der Bewerber sowie die notwendige Kontinuität beim Personal des Zentrums.
Er berücksichtigt zusätzlich unter anderem folgende Kriterien:
1. Bewertungsberichte;
2. Dienstalter beim Träger oder bei anderen Trägern sowie die weitere berufliche Erfahrung;
3. zusätzliche Ausbildungen (Anzahl, Dauer und Inhalt);
4. Weiterbildungen (Anzahl, Dauer und Inhalt).
Artikel 40 - Aufstellung eines Versetzungsaktes
Für jede Versetzung wird vom Träger, der das Personalmitglied aufnimmt, ein Versetzungsakt aufgestellt, wovon die betroffenen Zentren und das Personalmitglied eine Abschrift erhalten.
Dieser Versetzungsakt enthält mindestens folgende Angaben:
1. die Identität des Trägers;
2. die Identität des Personalmitgliedes;
3. die Bezeichnung des Zentrums, in die das Personalmitglied versetzt wird;
4. das Amt (einschliesslich der Stundenzahl), in das das Personalmitglied versetzt wird.
Artikel 41 - Versetzungsaufruf
Der Träger erlässt in der zweiten Hälfte des Monats Februar eines jeden Schuljahres einen Aufruf an die Bewerber für eine Versetzung. Der Aufruf wird in der Zeitung, im Zentrum per Aushang und in jeder anderen Form, die er für geeignet hält, veröffentlicht.
Der Aufruf enthält eine Liste der Stellen, die am 1. September des darauf folgenden Schuljahres voraussichtlich offen sein werden und zur Versetzung frei gegeben werden. Er enthält Angaben über die zu vergebenden Stellen, die von den Bewerbern zu erfüllenden Bedingungen sowie die Form und die Frist für die Einreichung der Bewerbungen.
Artikel 42 - Zeitpunkt der Versetzung
Eine Versetzung erfolgt zum 1. September, vorausgesetzt, die betreffende Stelle ist zu diesem Zeitpunkt noch offen. »
Art. 33 - Kapitel VI desselben Königlichen Erlasses und die darin enthaltenen Artikel 54 bis 65 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:
« KAPITEL VI - BEWERTUNGSBERICHT UND PERSONALAKTE
Artikel 54 - Bewertungsmöglichkeit
Jedes definitiv ernannte Personalmitglied mit Ausnahme der Personalmitglieder, die ein Beförderungsamt bekleiden, kann vom Direktor bewertet werden oder eine solche Bewertung schriftlich beantragen.
Eine Bewertung erfolgt spätestens am 30. April des laufenden Schuljahres.
Artikel 55 - Bericht
Die Bewertung nimmt die Form eines begründeten Bewertungsberichtes an, der unter anderem Angaben über das ausgeübte Amt und die Dauer der erbrachten Dienstleistungen sowie über die Fähigkeiten und die Leistungen sowie den Einsatz des Personalmitglieds für das Zentrum enthält. Es wird insbesondere geprüft, inwieweit das Personalmitglied den beziehungsweise die durch Gesetz, Dekret, Erlass, Verordnung und Ernennungsakt vorgeschriebenen Auftrag beziehungsweise Pflichten erfüllt. Der Bericht schliesst mit dem Vermerk « sehr gut », dem Vermerk « gut », dem Vermerk « ausreichend », dem vermerk « mangelhaft » oder dem Vermerk « ungenügend ».
Das Muster des Bewertungsberichts wird durch die Regierung festgelegt.
Artikel 56 - Einspruchsmöglichkeit
§ 1 - Der Direktor händigt dem Personalmitglied den Bericht in zweifacher Ausfertigung aus. Das Personalmitglied unterschreibt beide Ausfertigungen und behält eine davon.
§ 2 - Schliesst der Bericht mit dem Vermerk « ungenügend », kann das Personalmitglied den Bericht unter Vorbehalt unterschreiben und innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach seiner Aushändigung Einspruch vor der Einspruchskammer erheben.
Die Einspruchskammer übermittelt dem Träger binnen einer Frist von 45 Tagen ab dem Tag, an dem sie den Einspruch erhalten hat, ein begründetes Gutachten.
Der Träger händigt dem Personalmitglied innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt des Gutachtens seine endgültige Entscheidung aus. Wenn er dem Gutachten nicht folgt, vermerkt er die Gründe hierfür.
Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.
§ 3 - Schliesst ein Bericht endgültig mit dem Vermerk « ungenügend », wird das Personalmitglied im darauf folgenden Schuljahr erneut bewertet.
Artikel 57 - Personalakte
§ 1 - Für jedes definitiv ernannte Personalmitglied wird eine Personalakte angelegt, die die Bezeichnungsakte, die definitive Ernennung, die Dienstbescheinigungen, die Beurteilungs- und Bewertungsberichte sowie die gegebenenfalls verhängten Disziplinarmassnahmen enthält.
§ 2 - Jedes Personalmitglied hat das Recht seine Personalakte einzusehen. »
Art. 34 - Artikel 73 Nummer 2, Artikel 87 § 1 Nummer 2 und § 2 Nummer 2, und Artikel 102 § 1 Nummer 2 desselben Königlichen Erlasses vom 27. Juli 1979 werden durch folgenden Wortlaut ersetzt:
« 2. - die von einem zeitweilig eingestellten Mitglied des technischen Personals in einem Amt mit vollständigem oder unvollständigem Stundenplan erworbene Anzahl Tage entspricht der Gesamtheit der von Anfang bis Ende der unterbrochenen Dienstperiode gezählten Tage, einschliesslich, falls sie darin einbegriffen sind, des Entspannungsurlaubs, der Weihnachts- und Osterferien, des Mutterschaftsurlaubs, des Urlaubs wegen Adoption oder Pflegschaft und der aussergewöhnlichen Urlaube gemäss den gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Bestimmungen; »
Art. 35 - Kapitel X desselben Königlichen Erlasses und die darin enthaltenen Artikel 130 - 165 werden durch die nachfolgenden Bestimmungen ersetzt:
« KAPITEL X - DISZIPLINARORDNUNG
Artikel 130 - § 1 - Die Artikel 122 bis 140 des Königlichen Erlasses vom 22. März 1969 zur Festlegung des Statuts der Mitglieder des Direktions- und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals, des paramedizinischen Personals der staatlichen Einrichtungen für Vor-, Primar-, Sonder-, Mittel-, technischen, Kunst- und Normalschulunterricht und der von diesen Einrichtungen abhängenden Internate sowie der Personalmitglieder des mit der Aufsicht über diese Einrichtungen beauftragten Inspektionsdienstes finden mit den erforderlichen Anpassungen Anwendung.
§ 2 - In Abweichung von Artikel 128 des in § 1 angeführten Königlichen Erlasses kann die Disziplinarstrafe nur durch den Direktor des Psycho-medizinisch-sozialen Zentrums vorgeschlagen und von der Regierung ausgesprochen werden.
Falls sich die Massnahme gegen einen Direktor des Psycho-medizinisch-sozialen Zentrums richtet, werden alle Strafen durch das Ministerium vorgeschlagen und von der Regierung ausgesprochen. »
Art. 36 - Im selben Königlichen Erlass wird ein neues Kapitel Xbis, das einen neuen Artikel 131 enthält, eingefügt:
« KAPITEL Xbis - VORSORGLICHE VORUBERGEHENDE AMTSENTHEBUNG
Artikel 131 - Die Artikel 141 bis 143 des in Artikel 130 erwähnten Königlichen Erlasses finden mit den erforderlichen Anpassungen Anwendung. »
Art. 37 - In Artikel 197 desselben Königlichen Erlasses wird Nummer 2 durch folgenden Wortlaut ersetzt:
« 2. wenn die Bewertungsberichte innerhalb von 2 aufeinander folgenden Jahren jeweils mit dem Vermerk « ungenügend » schliessen; »
KAPITEL XIV - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19. Mai 1981 bezüglich der Ferien und Urlaube zugunsten
der Praktikanten oder definitiv ernannten Mitglieder des technischen Personals der staatlichen PMS-Zentren,
der staatlichen Ausbildungszentren und der Inspektionsdienste
Art. 38 - Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 33 Absatz 4 des Königlichen Erlasses vom 19. Mai 1981 bezüglich der Ferien und Urlaube zugunsten der Praktikanten oder definitiv ernannten Mitglieder des technischen Personals der staatlichen PMS-Zentren, der staatlichen Ausbildungszentren und der Inspektionsdienste werden durch folgenden Wortlaut ersetzt:
« Ein Personalmitglied, das den laufenden Urlaub verlängern möchte, reicht durch Vermittlung des Schulleiters beziehungsweise des Direktors spätestens drei Monate vor Ende des laufenden Urlaubs einen schriftlichen Antrag beim Träger ein. Der Träger kann den Urlaub jedoch ebenfalls nach Ablauf dieser vorgesehenen Antragsfrist genehmigen, wenn dies die reibungslose Funktionsweise des Dienstes nicht beeinträchtigt. »
KAPITEL XV - Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 63 vom 20. Juli 1982 zur Abänderung der Bestimmungen der Besoldungsstatute, die auf das Unterrichtspersonal und das ihm gleichgestellte Personal des Vollzeitunterichts und des Weiterbildungs- oder Teilzeitunterrichts Anwendung finden
Art. 39 - In Artikel 7 § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 63 vom 20. Juli 1982 zur Abänderung der Bestimmungen der Besoldungsstatute, die auf das Unterrichtspersonal und das ihm gleichgestellte Personal des Vollzeitunterrichts und des Weiterbildungs- oder Teilzeitunterrichts Anwendung finden, wird Nummer 2 durch folgenden Wortlaut ersetzt:
« 2. bei einer zeitweiligen Bezeichnung oder Einstellung beziehungsweise bei zwei oder mehreren zeitweiligen Bezeichnungen oder Einstellungen, die aufeinander folgen und ausschliesslich durch einen oder mehrere unterrichtsfreie Tage beziehungsweise einen Entspannungsurlaub, die Weihnachts- oder die Osterferien getrennt sind, werden alle Tage einschliesslich der unterrichtsfreien Tage sowie Urlaubs- und Ferientage bis zum Ende der Bezeichnung oder Einstellung beziehungsweise der letzten Bezeichnung oder Einstellung besoldet. Die Anzahl besoldeter Tage darf in keinem Fall 300 pro Kalenderjahr überschreiten. Mit « unterrichtsfreie Tage » sind die im Artikel 58 des Dekrets vom 31. August 1998 über den Auftrag an die Schulträger und das Schulpersonal sowie über die allgemeinen pädagogischen und organisatorischen Bestimmungen für die Regelschulen aufgeführten Tage gemeint. »
KAPITEL XVI - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 1984 über die Organisation des Sekundarschulwesens
Art. 40 - In Artikel 55 § 1 des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 1984 über die Organisation des Sekundarschulwesens, abgeändert durch das Dekret vom 6. Juni 2005 über Massnahmen im Unterrichtswesen 2005, wird Absatz 3 durch folgenden Wortlaut ersetzt:
« Die Versetzungsentscheidungen erfolgen spätestens am ersten Schultag des Monats September, es sei denn, der Schüler, der begründet abwesend war, legt die Prüfungen im Laufe des Monats September ab. Der Schulleiter beziehungsweise Direktor entscheidet über die Annehmbarkeit der Begründung. »
KAPITEL XVII - Abänderung des Dekretes vom 6. Juni 1988 zur Gewährung von Zuschüssen und Stipendien für Weiterbildungslehrgänge und -studien sowie für wissenschaftliche Forschungsprojekte
Art. 41 - In Artikel 2 § 1 des Dekretes vom 6. Juni 1988 zur Gewährung von Zuschüssen und Stipendien für Weiterbildungslehrgänge und -studien sowie für wissenschaftliche Forschungsprojekte, abgeändert durch das Dekret vom 17. Mai 2004, wird Nummer 1 durch folgenden Wortlaut ersetzt:
« 1. diese Lehrgänge mindestens 10 Stunden Weiterbildung verteilt auf zumindest zwei Studientage umfassen; »
KAPITEL XVIII - Abänderung des Dekretes vom 5. Juni 1990 zur Festlegung der Anzahl Unterrichtsunden/Lehrpersonal im Vollzeitsekundarunterricht des Typs I
Art. 42 - In Artikel 5 des Dekretes vom 5. Juni 1990 zur Festlegung der Anzahl Unterrichtsunden/Lehrpersonal im Vollzeitsekundarunterricht des Typs I werden die Absätze 2 und 3 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt:
« Die Übertragung darf nicht zur Folge haben, dass Personalmitglieder wegen Stellenmangels zur Disposition gestellt werden.
Eine definitive Ernennung oder Einstellung ist nicht zulässig für eine Stelle oder Teile einer Stelle, die in Anwendung von Absatz 1 geschaffen wurde. »
KAPITEL XIX - Abänderung des Erlasses der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 9. November 1994 bezüglich der Laufbahnunterbrechung im Unterrichtswesen und in den Psycho-medizinisch-sozialen Zentren
Art. 43 - § 1 - Artikel 6 § 1 des Erlasses der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 9. November 1994 bezüglich der Laufbahnunterbrechung im Unterrichtswesen und in den Psycho-medizinisch-sozialen Zentren wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
« § 1 - Das Personalmitglied, das seine Laufbahn unterbrechen möchte, benachrichtigt seinen Schulträger und reicht durch Vermittlung des Schulträgers spätestens 3 Monate vor Beginn der Laufbahnunterbrechung bei der Regierung einen schriftlichen Antrag ein. Handelt es sich um ein Personalmitglied des Gemeinschaftsunterrichtswesens, wird der Antrag über den Schulleiter beziehungsweise Direktor eingereicht.
Im Antrag gibt das Personalmitglied an, ob es eine vollzeitige oder teilzeitige Laufbahnunterbrechung wählt und führt das Anfang- und Enddatum der Laufbahnunterbrechung an.
In Abweichung von Absatz 1 kann die Regierung die Laufbahnunterbrechung selbst nach Ablauf der in Absatz 1 vorgesehenen Antragsfrist genehmigen, wenn dies die reibungslose Funktionsweise des Dienstes nicht beeinträchtigt. »
§ 2 - In Artikel 6 § 3 wird ein Absatz 5 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt:
« In Abweichung von Absatz 3 kann die Regierung die Laufbahnunterbrechung selbst nach Ablauf der in Absatz 3 vorgesehenen Antragsfrist genehmigen, wenn dies die reibungslose Funktionsweise des Dienstes nicht beeinträchtigt. »
§ 3 - Artikel 6 § 4 Absatz 4 desselben Erlasses der Regierung wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
« Der Antrag wird mindestens 7 Tage vor Beginn der Laufbahnunterbrechung eingereicht und gibt in Abweichung von Artikel 5 § 1 das Datum an, an dem sie beginnt und an dem sie endet. »
KAPITEL XX - Abänderung des Dekretes vom 5. Februar 1996 über die Kontrolle der Abwesenheit wegen Krankheit der Personalmitglieder der von der Deutschsprachigen Gemeinschaft organisierten oder subventionierten Unterrichtseinrichtungen und Psycho-medizinisch-sozialen Zentren
Art. 44 - Artikel 2 § 2 des Dekretes vom 5. Februar 1996 über die Kontrolle der Abwesenheit wegen Krankheit der Personalmitglieder der von der Deutschsprachigen Gemeinschaft organisierten oder subventionierten Unterrichtseinrichtungen und Psycho-medizinisch-sozialen Zentren wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
« § 2 - Während des ersten Tages seiner Abwesenheit ist das Personalmitglied verpflichtet, an seinem Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort zu verbleiben, es sei denn, es liegen zwingende Gründe vor, die ein Verlassen des Wohnsitzes oder des ständigen Aufenthaltsortes notwendig machen.
Zwingende Gründe sind durch das Personalmitglied zu beweisen. »
Art. 45 - Im selben Dekret wird ein Artikel 2bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Artikel 2bis - Automatische Kontrolle
§ 1 - Der leitende Beamte der Unterrichtsverwaltung kann ein Personalmitglied unter automatische Kontrolle stellen:
- auf Vorschlag des betreffenden Direktors beziehungsweise Schulleiters oder - bei dessen Abwesenheit - des Stellvertreters oder auf Vorschlag der Kontrolleinrichtung oder
- aus eigener Initiative nach Rücksprache mit dem Direktor beziehungsweise Schulleiter.
Die entsprechende begründete Entscheidung wird dem betroffenen Personalmitglied per Einschreibebrief zugestellt.
§ 2 - Ausser in Fällen höherer Gewalt, ist das Personalmitglied, das in Anwendung von § 1 unter automatische Kontrolle gestellt worden ist, verpflichtet, sich am ersten Tag seiner Abwesenheit vor 10 Uhr bei der Kontrolleinrichtung telefonisch zu melden.
Diese Meldung entbindet nicht von den Pflichten, die dem Personalmitglied in Anwendung von Artikel 2 obliegen.
§ 3 - Die Kontrolleinrichtung kann, aus eigener Initiative oder auf Anfrage des Personalmitglieds hin, der Unterrichtsverwaltung vorschlagen, die in Anwendung von § 1 ausgesprochene Massnahme aufzuheben. »
Art. 46 - In Artikel 5 desselben Dekretes werden zwischen Absatz 1 und Absatz 2 folgende Absätze eingefügt:
« Ist der Kontrollarzt bei einer eintägigen Abwesenheit der Auffassung, dass das Personalmitglied in der Lage ist, die Arbeit oder den Dienst wieder aufzunehmen, nimmt das Personalmitglied seine Arbeit oder seinen Dienst unmittelbar wieder auf. Geschieht dies innerhalb desselben Schuljahres ein weiteres Mal, gilt die Abwesenheit als ungerechtfertigt und das Personalmitglied verliert für diesen Tag sein Recht auf Gehalt oder Gehaltssubvention, wobei in diesem Fall die Arbeit oder der Dienst an diesem Tag nicht mehr aufzunehmen ist.
Ist der Kontrollarzt bei einer mehrtägigen Abwesenheit der Auffassung, dass das Personalmitglied in der Lage ist die Arbeit oder den Dienst wieder aufzunehmen, gilt die Abwesenheit wegen Krankheit des Personalmitglieds ab dem nächstfolgenden Arbeitstag als ungerechtfertigt und das Personalmitglied verliert für die Dauer der ungerechtfertigten Abwesenheit sein Recht auf Gehalt oder Gehaltssubvention. »
Art. 47 - Im selben Dekret wird ein Artikel 5bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Artikel 5bis - Bei einer auffälligen Entwicklung der Abwesenheiten wegen Krankheit veranlasst die Regierung im Rahmen ihrer Möglichkeiten und in Absprache mit den betroffenen Schulträgern eine gezielte Analyse der Ursachen für diese Abwesenheiten mit dem Ziel, diese Abwesenheiten zu verringern und die möglichen Ursachen im Bereich des Arbeitsumfeldes zu beseitigen.
Die Regierung legt gegebenenfalls die weiteren Modalitäten des Analyseverfahrens fest. »
KAPITEL XXI - Abänderung des Dekretes vom 31. August 1998 über den Auftrag an die Schulträger und das Schulpersonal sowie über die allgemeinen pädagogischen und organisatorischen Bestimmungen für die Regelschulen
Art. 48 - Artikel 1 Absatz 2 des Dekretes vom 31. August 1998 über den Auftrag an die Schulträger und das Schulpersonal sowie über die allgemeinen pädagogischen und organisatorischen Bestimmungen für die Regelschulen, abgeändert durch das Dekret vom 17. Mai 2004, wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
« Die Artikel 23 bis 27, 28, 32, 57 bis 59 und 63 finden ebenfalls Anwendung auf den von der Deutschsprachigen Gemeinschaft organisierten und subventionierten Sonderunterricht und Teilzeitsekundarunterricht. »
Art. 49 - Artikel 59 desselben Dekretes vom 31. August 1998 über den Auftrag an die Schulträger und das Schulpersonal sowie über die allgemeinen pädagogischen und organisatorischen Bestimmungen für die Regelschulen wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Artikel 59 - Unterrichtstage und Jahresendprüfungen
§ 1 - Der Unterricht wird von montags bis freitags durchgeführt.
Im Grundschulwesen findet am Mittwochnachmittag kein Unterricht statt.
§ 2 - Im Sekundarschulwesen findet bis mindestens acht Werktage vor Ende des Schuljahres Unterricht statt.
Die Jahresendprüfungen umfassen für die erste Stufe des Sekundarunterrichts höchstens 8 Werktage und für die zweite und dritte Stufe des Sekundarunterrichts höchstens 12 Werktage. »
Art. 50 - Artikel 63 Absatz 1 und Absatz 2 desselben Dekretes werden durch nachstehenden Absatz ersetzt:
« Die Regierung regelt, unter welchen Bedingungen ein Schüler von der Pflicht entbunden werden kann, an allen Unterrichtsstunden teilzunehmen. »
KAPITEL XXII - Abänderung des Dekretes vom 14. Dezember 1998 zur Festlegung des Statuts der subventionierten Personalmitglieder des freien subventionierten Unterrichtswesens und des freien subventionierten Psycho-medizinisch-sozialen Zentrums
Art. 51 - In Artikel 33 Absatz 1 des Dekretes vom 14. Dezember 1998 zur Festlegung des Statuts der subventionierten Personalmitglieder des freien subventionierten Unterrichtswesens und des freien subventionierten Psycho-medizinisch-sozialen Zentrums wird die Nummer 1 durch folgenden Wortlaut ersetzt:
« 1. Bürger der Europäischen Union oder Familienangehöriger eines Unionsbürgers sein im Sinne von Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 22. Juni 1964 über das Statut der Personalmitglieder des staatlichen Unterrichtswesens, die Regierung kann eine Abweichung von dieser Bedingung gewähren; »
Art. 52 - Im selben Dekret wird ein Artikel 33bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Artikel 33bis - In Abweichung von Artikel 33 Absatz 1 Nummer 5 kann der Schulträger zwischen einem Bewerber wählen, der im letzten Beurteilungsbericht den Vermerk « ungenügend » erhalten hat beziehungsweise in den beiden letzten Bewertungsberichten den Vermerk « ungenügend » erhalten hat, und einem anderen Bewerber; dies geschieht unabhängig davon, ob letzterer Bewerber den erforderlichen Befähigungsnachweis besitzt oder nicht. »
Art. 53 - In Titel I Kapitel III Abschnitt 2 des Dekretes vom 14. Dezember 1998 zur Festlegung des Statuts der subventionierten Personalmitglieder des freien subventionierten Unterrichtswesens und des freien subventionierten Psycho-medizinisch-sozialen Zentrums wird die Überschrift von Unterabschnitt 2 wie folgt geändert:
« Unterabschnitt 2 - Vorrangsregel »
Art. 54 - Artikel 35 desselben Dekretes wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Artikel 35 - § 1 - Für eine Einstellung als zeitweiliges Personalmitglied in einer offenen Stelle eines Amtes oder in einer nicht offenen Stelle eines Amtes, deren Inhaber oder das ihn zeitweilig ersetzende Personalmitglied für einen anfänglich ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 15 Wochen ersetzt werden muss, hat ein Bewerber Vorrang, wenn er folgende Bedingungen erfüllt:
1. er hat seine Bewerbung eingereicht;
2. er besitzt den in Artikel 2 vorgesehenen Befähigungsnachweis für dieses Amt;
3. er kann bei diesem Schulträger ein Dienstalter von mindestens 720 Tagen in dem betreffenden Amt geltend machen; von diesen 720 Tagen müssen 600 Tage effektiv geleistet worden sein. Der Mutterschaftsurlaub und der Urlaub aus prophylaktischen Gründen werden insgesamt bis zu einer Obergrenze von 210 Tagen bei der Berechnung der effektiv geleisteten Dienstage berücksichtigt, unter der Bedingung, dass diese Urlaubstage in den Zeitraum der Einstellung fallen;
4. der letzte in Artikel 39bis angeführte Beurteilungsbericht des Schuljahres, in dem der Bewerber vor dem 30. April jeweils für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 15 Wochen im aktiven Dienst war, schliesst mindestens mit dem Vermerk « ausreichend« ; liegt für diese Jahre kein Beurteilungsbericht vor, gilt vorliegende Bedingung als erfüllt.
Einem Bewerber, der Diensttage in einem anderen Amt der betreffenden Kategorie geleistet hat, für das er den erforderlichen Befähigungsnachweis, einen der für ausreichend erachteten Befähigungsnachweise der Gruppe A oder einen Befähigungsnachweis besitzt, der ihm unbefristeten Zugang zu diesem Amt als definitiv eingestelltes Personalmitglied verschafft, werden diese Diensttage den in Absatz 1 Nummer 3 erwähnten Tagen, die zur Ermittlung des Vorrangs berücksichtigt werden, hinzugerechnet, vorausgesetzt, er weist mindestens 360 Diensttage in dem Amt auf, für das er den Vorrang geltend machen möchte.
§ 2 - Die Bewerber, die von ihrem Vorrangsrecht Gebrauch machen möchten, reichen, um dieses Recht nicht für das betreffende Schuljahr zu verlieren, vor dem 1. Juni ihre Bewerbung per Einschreiben oder gegen Empfangsbestätigung beim Träger ein.
Dieses Schreiben vermerkt unter anderem die Ämter, auf die sich die Bewerbung bezieht, und gegebenenfalls die Schule oder die Schulen oder das PMS-Zentrum oder die PMS-Zentren, für die sie gilt.
Das Schreiben, durch das der Bewerber sein Vorrangsrecht geltend macht, ist für das nächste Schuljahr gültig.
Ausser in Fällen höherer Gewalt darf der Bewerber sein Vorrangsrecht während des laufenden Schuljahres nicht mehr geltend machen, wenn er eine Stelle nicht annimmt, die ihm gemäss der Vorrangsregel angeboten wird und insofern die Stelle von derselben Person besetzt bleibt. »
Art. 55 - Artikel 36 § 2 Absatz 5 desselben Dekretes wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
« Ausser in Fällen höherer Gewalt darf der Bewerber sein Vorrangsrecht während des laufenden Schuljahres nicht mehr geltend machen, wenn er eine Stelle nicht annimmt, die ihm gemäss der Vorrangsregel angeboten wird und insofern die Stelle von derselben Person besetzt bleibt. »
Art. 56 - In Artikel 38 Absatz 1 desselben Dekretes wird die Wortfolge « Artikel 35 § 1 Nummer 2 und § 2 Absatz 2 Nummer 1 sowie in Artikel 36 § 1 Nummer 2 » durch die Wortfolge « Artikel 35 » ersetzt.
In Artikel 38 Absatz 2 desselben Dekretes wird die Wortfolge « Artikel 35 § 1 Nummer 2 und § 2 Absatz 2 Nummer 1 sowie in Artikel 36 § 1 Nummer 2 » durch die Wortfolge « Artikel 35 » ersetzt.
Art. 57 - Im selben Dekret wird in Titel I Kapitel III Abschnitt 2 ein neuer Unterabschnitt 2bis, der den neuen Artikel 39bis enthält, eingefügt:
« Unterabschnitt 2bis - Beurteilung
Artikel 39bis - Beurteilungsbericht und Einspruchsmöglichkeit
§ 1 - Ein zeitweiliges Personalmitglied wird vom Schulleiter oder Direktor jedes Schuljahr, in dem es für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 15 Wochen im aktiven Dienst war und effektive Dienste geleistet hat, beurteilt.
In Abweichung von Absatz 1 kann der Schulleiter oder Direktor auch ein Personalmitglied beurteilen, das weniger als 15 Wochen im aktiven Dienst war und effektive Dienste geleistet hat, wobei der Schulleiter oder Direktor darauf achtet, dass die geleisteten Dienste ein Mindestmass an Kontinuität aufweisen.
Die Beurteilung erfolgt spätestens am 30. April des laufenden Schuljahres.
In Abweichung von Absatz 1 erfolgt eine Beurteilung für die Personalmitglieder, die gemäss Artikel 35 bezeichnet worden sind, jedes zweite Schuljahr, es sei denn, sie sind einer neuen Schule zugeteilt worden.
Das in Absatz 1 angeführte Personalmitglied kann ebenfalls eine Beurteilung schriftlich beim Schulleiter oder Direktor beantragen.
§ 2 - Die Beurteilung nimmt die Form eines begründeten Beurteilungsberichts an, der unter anderem Angaben über das ausgeübte Amt und die Dauer der erbrachten Dienstleistungen sowie über die Fähigkeiten, die Leistungen und den Einsatz des Personalmitglieds für die Schule enthält. Es wird insbesondere geprüft, inwieweit das Personalmitglied den beziehungsweise die durch Gesetz, Dekret, Erlass, Verordnung und Einstellungsvertrag vorgeschriebenen Auftrag beziehungsweise auferlegten Pflichten erfüllt. Der Bericht kann mit dem Vermerk « sehr gut », dem Vermerk « gut », dem Vermerk « ausreichend », dem Vermerk « mangelhaft » oder dem Vermerk « ungenügend » schliessen.
Die Beurteilung der Religionslehrer durch den Schulleiter bezieht sich nicht auf die fachdidaktischen Fähigkeiten und auf die Unterrichtsinhalte. Diese Bereiche werden ausschliesslich vom Kultusträger bewertet.
Das Muster des Beurteilungsberichts wird von der Regierung festgelegt.
§ 3 - Der Schulleiter oder Direktor beziehungsweise der Vertreter des Kultusträgers händigt dem Personalmitglied den Bericht in zweifacher Ausfertigung aus. Das Personalmitglied unterschreibt beide Ausfertigungen und behält eine davon.
§ 4 - Schliesst der Bericht mit dem Vermerk « ungenügend », « mangelhaft », « ausreichend » oder « gut » kann das Personalmitglied ihn unter Vorbehalt unterschreiben und innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach seiner Aushändigung Einspruch vor der Einspruchskammer erheben.
Die Einspruchskammer übermittelt dem Schulträger binnen einer Frist von 45 Tagen ab dem Tag, an dem sie den Einspruch erhalten hat, ein begründetes Gutachten. Der Schulträger händigt dem Personalmitglied innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt des Gutachtens seine endgültige Entscheidung aus. Wenn er dem Gutachten nicht folgt, vermerkt er die Gründe hierfür.
Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. »
Art. 58 - Artikel 41 § 2 Absatz 1 desselben Dekretes wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
« Der Schulleiter beziehungsweise der Direktor des PMS-Zentrums händigt dem Personalmitglied, nach vorheriger Anhörung, den schriftlich formulierten Entlassungsvorschlag in doppelter Ausfertigung aus. »
In Artikel 41 § 3 Absatz 1 desselben Dekretes wird die Wortfolge « oder 36 » gestrichen.
Art. 59 - In Titel I Kapitel III desselben Dekretes wird die Überschrift von Abschnitt 3 durch folgenden Wortlaut ersetzt:
« Abschnitt 3 - Definitive Einstellung, Stellentausch und Versetzung »
Art. 60 - Im selben Dekret wird ein Artikel 47bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Artikel 47bis - Der Schulträger kann zwei definitiv ernannten Personalmitgliedern auf deren Antrag hin einen Stellentausch gewähren. Ein Tausch erfolgt innerhalb desselben Amtes.
Der begründete Antrag wird von beiden Personalmitgliedern gestellt und bis zum 15. März beim Schulträger per Einschreiben oder gegen Empfangsbestätigung eingereicht.
Der Stellentausch erfolgt ohne Unterbrechung zum 1. September des darauf folgenden Schuljahres.
Die betroffenen Schulen und die betreffenden Personalmitglieder erhalten eine Abschrift der Entscheidung. »
Art. 61 - Artikel 48 desselben Dekretes wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Artikel 48 - § 1 - Hat der Schulträger eine offene Stelle zu besetzen und gibt sie für die Versetzung frei, kann er einem definitiv eingestellten Personalmitglied auf dessen Antrag hin die Versetzung gewähren, ausser wenn er auf Grund der Bestimmungen über die Wiedereinberufung in den Dienst oder die Wiederbeschäftigung verpflichtet ist, einem Personalmitglied diese Stelle zuzuweisen, das wegen Stellenmangels zur Disposition steht.
Dem von einem Religionslehrer eingereichten Antrag auf Versetzung muss ein günstiges Gutachten des zuständigen Kultusträgers der betreffenden Religion, falls es ihn gibt, beigefügt werden.
Eine Versetzung erfolgt stets innerhalb desselben Amtes. Sie kann einem Personalmitglied nur dann gewährt werden, wenn der Umfang der offenen Stelle mindestens dem Umfang der definitiven Ernennung in dem betreffenden Amt entspricht.
Das versetzte Personalmitglied reicht in der Schule, die es verlässt, für den Auftrag oder Teilauftrag, den es dort erfüllt und für den es die Versetzung beantragt hat, seine Kündigung ein. Der Übergang von einer Schule zu einer anderen erfolgt ohne Unterbrechung.
§ 2 - Ein Personalmitglied, das im offiziellen subventionierten Unterrichtswesen oder im Unterrichtswesen der Deutschsprachigen Gemeinschaft definitiv ernannt ist, kann sich gemäss den vorliegenden Bestimmungen auf eine zur Versetzung freigegebene Stelle im freien subventionierten Unterrichtswesen bewerben. Die Versetzung kann nur erfolgen, wenn das Einverständnis der betroffenen Schulträger vorliegt.
Die Dienste, die im offiziellen subventionierten Unterrichtswesen oder im Unterrichtswesen der Deutschsprachigen Gemeinschaft geleistet worden sind, werden mit Diensten im freien subventionierten Unterrichtswesen gleichgestellt und entsprechend den vorliegenden Bestimmungen berechnet. »
Art. 62 - Im selben Dekret wird ein Artikel 48bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Artikel 48bis - Für jede Versetzung wird vom Schulträger, der das Personalmitglied aufnimmt, ein Versetzungsakt aufgestellt, wovon die betroffenen Schulen, das Personalmitglied und - falls es sich um einen Religionslehrer handelt - der Kultusträger eine Abschrift erhalten.
Dieser Versetzungsakt enthält mindestens folgende Angaben:
1. die Identität des Schulträgers;
2. die Identität des Personalmitgliedes;
3. die Bezeichnung der Schule, in die das Personalmitglied versetzt wird;
4. das Amt (einschliesslich der Stundenzahl), in das das Personalmitglied versetzt wird. »
Art. 63 - In Artikel 49 § 1 desselben Dekretes erfährt folgende Änderungen:
1. Nummer 1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
« 1. Bürger der Europäischen Union oder Familienangehöriger eines Unionsbürgers sein im Sinne von Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 22. Juni 1964 über das Statut der Personalmitglieder des staatlichen Unterrichtswesens; die Regierung kann eine Abweichung von dieser Bedingung gewähren; »
2. Nummer 8 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
« 8. bei diesem Schulträger ein Dienstalter von mindestens 720 Tagen in dem betreffenden Amt geltend machen; von diesen 720 Tagen müssen 600 Tage effektiv geleistet worden sein. Der Mutterschaftsurlaub, der Mutterschaftsschutz und der Urlaub aus prophylaktischen Gründen werden insgesamt bis zu einer Obergrenze von 210 Tagen bei der Berechnung der effektiv geleisteten Diensttage berücksichtigt, unter der Bedingung, dass diese Urlaubstage in den Zeitraum der Einstellung fallen; im Falle von Artikel 54 handelt es sich um das Dienstalter beim betreffenden Schulträger; »
Art. 64 - Im selben Dekret wird ein Artikel 50bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Artikel 50bis - Der Träger erlässt im Laufe des zweiten Trimesters des Schuljahres einen Aufruf an die Bewerber für eine Versetzung. Der Aufruf wird in der Zeitung, in den Schulen per Aushang und in jeder anderen Form, die er für geeignet hält, veröffentlicht. Dieser Aufruf wird dem Ministerium zur Information zugestellt.
Der Aufruf enthält eine Liste der Stellen, die am 1. Oktober des darauf folgenden Jahres voraussichtlich offen sein werden und zur Versetzung frei gegeben werden. Er enthält Angaben über die zu vergebenden Stellen, die von den Bewerbern zu erfüllenden Bedingungen sowie die Form und die Frist für die Einreichung der Bewerbungen. »
Art. 65 - Im selben Dekret wird ein neues Kapitel Vbis, das die neuen Artikel 69bis, 69 ter und 69quater enthält, eingefügt:
« Kapitel Vbis - Bewertung
Artikel 69bis - Jedes definitiv eingestellte Personalmitglied mit Ausnahme der Personalmitglieder, die ein Beförderungsamt bekleiden, kann vom Schulleiter oder vom Direktor bewertet werden oder eine solche Bewertung schriftlich beantragen.
Eine Bewertung erfolgt spätestens am 30. April des laufenden Schuljahres.
Handelt es sich um einen Religionslehrer, kann der Kultusträger einen getrennten Bericht machen.
Artikel 69ter - Die Bewertung nimmt die Form eines begründeten Bewertungsberichtes an, der unter anderem Angaben über das ausgeübte Amt und die Dauer der erbrachten Dienstleistungen sowie über die Fähigkeiten, die Leistungen und den Einsatz des Personalmitglieds für die Unterrichtseinrichtung beziehungsweise für das Zentrum enthält. Es wird insbesondere geprüft, inwieweit das Personalmitglied den beziehungsweise die durch Gesetz, Dekret, Erlass, Verordnung und Einstellungsvertrag vorgeschriebenen Auftrag beziehungsweise auferlegten Pflichten erfüllt. Der Bericht schliesst mit dem Vermerk « sehr gut », dem Vermerk « gut », dem Vermerk « ausreichend », dem Vermerk « mangelhaft » oder dem Vermerk « ungenügend« .
Die Bewertung der Religionslehrer durch den Schulleiter bezieht sich nicht auf die fachdidaktischen Fähigkeiten und auf die Unterrichtsinhalte. Diese Bereiche werden ausschliesslich vom Kultusträger bewertet.
Das Muster des Bewertungsberichts wird von der Regierung festgelegt.
Artikel 69quater - § 1 - Der Schulleiter oder Direktor beziehungsweise der Vertreter des Kultusträgers händigt dem Personalmitglied den Bericht in zweifacher Ausfertigung aus. Das Personalmitglied unterschreibt beide Ausfertigungen und behält eine davon.
§ 2 - Schliesst der Bericht mit dem Vermerk « ungenügend », kann das Personalmitglied den Bericht unter Vorbehalt unterschreiben und innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach seiner Aushändigung Einspruch vor der Einspruchskammer erheben.
Die Einspruchskammer übermittelt dem Träger beziehungsweise dem Kultusträger binnen einer Frist von 45 Tagen ab dem Tag, an dem sie den Einspruch erhalten hat, ein begründetes Gutachten.
Der Träger oder der Vertreter des Kultusträgers händigt dem Personalmitglied innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt des Gutachtens seine endgültige Entscheidung aus. Wenn er dem Gutachten nicht folgt, vermerkt er die Gründe hierfür.
Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.
§ 3 - Schliesst ein Bericht endgültig mit dem Vermerk « ungenügend », wird das Personalmitglied im darauf folgenden Schuljahr erneut bewertet.
Artikel 69quinquies - § 1 - Für jedes definitiv eingestellte Personalmitglied wird eine Personalakte angelegt, die die Bezeichnungsakte, die definitive Einstellung, die Dienstbescheinigungen, die Beurteilungs- und Bewertungsberichte sowie die gegebenenfalls verhängten Disziplinarmassnahmen enthält.
Die Paritätische Kommission kann den weiteren Inhalt der Personalakte festlegen.
§ 2 - Jedes Personalmitglied hat das Recht, seine Personalakte einzusehen. »
Art. 66 - In Artikel 80 Absatz 1 desselben Dekretes werden die Nummern 6 und 7 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt:
« 6. wenn die Bewertungsberichte innerhalb von zwei aufeinander folgenden Jahren jeweils mit dem Vermerk « ungenügend » schliessen;
7. falls es sich um einen Religionslehrer handelt, wenn die Berichte des Kultusträgers innerhalb von zwei aufeinander folgenden Jahren jeweils mit dem Vermerk « ungenügend » schliessen. »
Kapitel XXIII - Abänderung des Dekretes vom 26. April 1999 über das Regelgrundschulwesen
Art. 67 - In Artikel 75 des Dekretes vom 26. April 1999 über das Regelgrundschulwesen wird die Wortfolge « 24bis » gestrichen.
Kapitel XXIV - Abänderung des Dekrets vom 24. März 2003 über die Einsetzung und die Festlegung der Aufgaben der pädagogischen Inspektion und Beratung für das Unterrichtswesen in der Deutschsprachigen Gemeinschaft
Art. 68 - In Artikel 12 Absatz 1 des Dekretes vom 24. März 2003 über die Einsetzung und die Festlegung der Aufgaben der pädagogischen Inspektion und Beratung für das Unterrichtswesen in der Deutschsprachigen Gemeinschaft, abgeändert durch das Dekret vom 30. Juni 2003, wird die Wortfolge « bis zum Ende des Schuljahres 2005-2006 » durch die Wortfolge « bis zum Ende des Schuljahres 2008-2009 » ersetzt.
KAPITEL XXV - Abänderung des Dekretes vom 30. Juni 2003 über dringende Massnahmen im Unterrichtswesen 2003
Art. 69 - In Artikel 5 des Dekretes vom 30. Juni 2003 über dringende Massnahmen im Unterrichtswesen 2003 erfährt folgende Änderungen:
1. in § 1 wird ein Absatz 3 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt:
« In Abweichung von Artikel 4 kann ebenfalls ein Personalmitglied, das ein Amt im Unterrichtswesen in der Französischen Gemeinschaft oder in der Flämischen Gemeinschaft definitiv bekleidet, dasselbe oder ein anderes Amt im Unterrichtswesen in der Deutschsprachigen Gemeinschaft gemäss den Vorgaben des vorliegenden Kapitels bekleiden, sofern in der Französischen Gemeinschaft oder Flämischen Gemeinschaft ein solcher Urlaub vorgesehen ist.
2. in § 4 wird Absatz 3 durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Die Bezahlung für den in § 1 Absätze 2 und 3 angeführten Urlaub erfolgt in Absprache mit der Französischen Gemeinschaft beziehungsweise der Flämischen Gemeinschaft. »
Kapitel XXVI - Abänderung des Dekretes vom 29. März 2004 zur Festlegung des Statuts der subventionierten Personalmitglieder des offiziellen subventionierten Unterrichtswesens und der offiziellen subventionierten Psycho-medizinisch-sozialen Zentren
Art. 70 - In Artikel 20 § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Dekretes vom 29 März 2004 zur Festlegung des Statuts der subventionierten Personalmitglieder des offiziellen subventionierten Unterrichtswesens und der offiziellen subventionierten Psycho-medizinisch-sozialen Zentren wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
« 1. Bürger der Europäischen Union oder Familienangehöriger eines Unionsbürgers sein im Sinne von Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 22. Juni 1964 über das Statut der Personalmitglieder des staatlichen Unterrichtswesens, die Regierung kann eine Abweichung von dieser Bedingung gewähren; »
Art. 71 - Im selben Dekret wird ein Artikel 20bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Artikel 20bis - Abweichungsbestimmung
In Abweichung von Artikel 20 Absatz 1 Nummer 5 kann der Schulträger zwischen einem Bewerber wählen, der im letzten Beurteilungsbericht den Vermerk « ungenügend » erhalten hat beziehungsweise in den beiden letzten Bewertungsberichten den Vermerk « ungenügend » erhalten hat, und einem anderen Bewerber; dies geschieht unabhängig davon, ob letzterer Bewerber den erforderlichen Befähigungsnachweis besitzt oder nicht. »
Art. 72 - In Kapitel III Abschnitt 2 desselben Dekretes wird die Überschrift von Unterabschnitt 2 durch folgenden Wortlaut ersetzt:
« Unterabschnitt 2 - Vorrangsregel »
Art. 73 - Artikel 22 desselben Dekretes wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Artikel 22 - Vorrang
Für eine Bezeichnung als zeitweiliges Personalmitglied in einer offenen Stelle eines Amtes oder in einer nicht offenen Stelle eines Amtes, deren Inhaber oder das ihn zeitweilig ersetzende Personalmitglied für einen anfänglich ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 15 Wochen ersetzt werden muss, hat ein Bewerber Vorrang, wenn er folgende Bedingungen erfüllt:
1. er hat seine Bewerbung eingereicht;
2. er besitzt den in Artikel 2 vorgesehenen Befähigungsnachweis für dieses Amt;
3. er kann bei diesem Schulträger ein Dienstalter von mindestens 720 Tagen in dem betreffenden Amt geltend machen; von diesen 720 Tagen müssen 600 Tage effektiv geleistet worden sein. Der Mutterschaftsurlaub und der Urlaub aus prophylaktischen Gründen werden insgesamt bis zu einer Obergrenze von 210 Tagen bei der Berechnung der effektiv geleisteten Diensttage berücksichtigt, unter der Bedingung, dass diese Urlaubstage in den Zeitraum der Einstellung fallen;
4. der letzte in Artikel 28 angeführte Beurteilungsbericht des Schuljahres, in dem der Bewerber vor dem 30. April jeweils für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 15 Wochen im aktiven Dienst war, schliesst mindestens mit dem Vermerk « ausreichend »; liegt kein Beurteilungsbericht vor, gilt vorliegende Bedingung als erfüllt.
Einem Bewerber, der Diensttage in einem anderen Amt der betreffenden Kategorie geleistet hat, für das er den erforderlichen Befähigungsnachweis oder einen der für ausreichend erachteten Befähigungsnachweise der Gruppe A oder einen Befähigungsnachweis besitzt, der ihm unbefristeten Zugang zu diesem Amt als definitiv ernanntes Personalmitglied verschafft, werden diese Diensttage den in Absatz 1 Nummer 3 erwähnten Tagen, die zur Ermittlung des Vorrangs berücksichtigt werden, hinzugerechnet, vorausgesetzt, er weist mindestens 360 Diensttage in dem Amt auf, für das er den Vorrang geltend machen möchte. »
Art. 74 - Artikel 23 desselben Dekrets wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Artikel 23 - Titel und Verdienste sowie Kontinuität
Unbeschadet von Artikel 22 vergleicht der Schulträger vor der Bezeichnung stets die Titel und Verdienste der Bewerber anhand von objektiven, relevanten und angemessenen Kriterien, die im Zusammenhang mit dem Unterrichtswesen stehen oder der Ausübung des betreffenden Amtes dienlich sind. Dabei berücksichtigt er unter anderem folgende Kriterien:
1. Beurteilungsberichte;
2. Dienstalter beim Träger oder bei anderen Trägern sowie die weitere berufliche Erfahrung;
3. zusätzliche Ausbildungen (Anzahl, Dauer und Inhalt);
4. Weiterbildungen (Anzahl, Dauer und Inhalt).
Bei seiner Entscheidung trägt der Schulträger gleichzeitig der notwendigen Kontinuität beim Schulpersonal Rechnung.
Bezeichnungen, die sich über ein vollständiges Schuljahr erstrecken, werden im Vorfeld im entsprechenden Konzertierungsausschuss konzertiert. »
Art. 75 - Artikel 25 § 2 desselben Dekretes wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« § 2 - Ausser in Fällen höherer Gewalt darf der Bewerber sein Vorrangsrecht während des laufenden Schuljahres nicht mehr geltend machen, wenn er eine Stelle nicht annimmt, die ihm gemäss der Vorrangsregel angeboten wird und insofern die Stelle von derselben Person besetzt bleibt. »
Art. 76 - Artikel 26 § 1 desselben Dekretes wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
« § 1 - Die Berechnung des in Artikel 22 erwähnten Dienstalters erfolgt jedes Jahr am 30. April gemäss den Bestimmungen von Artikel 48 § 1 Absatz 1 Nr. 2, Absatz 2 und §§ 2-4. »
In Artikel 27 Absatz 1 und 2 desselben Dekretes wird jedes Mal die Wortfolge « und 23 » gestrichen.
Art. 77 - Artikel 28 desselben Dekretes wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Artikel 28 - Beurteilungsbericht und Einspruchsmöglichkeit
§ 1 - Ein zeitweiliges Personalmitglied wird vom Schulleiter oder Direktor jedes Schuljahr, in dem es für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 15 Wochen im aktiven Dienst war und effektive Dienste geleistet hat, beurteilt.
In Abweichung von Absatz 1 kann der Schulleiter oder Direktor auch ein Personalmitglied beurteilen, das weniger als 15 Wochen im aktiven Dienst war und effektive Dienste geleistet hat, wobei der Schulleiter oder Direktor darauf achtet, dass die geleisteten Dienste ein Mindestmass an Kontinuität aufweisen.
Die Beurteilung erfolgt spätestens am 30. April des laufenden Schuljahres.
In Abweichung von Absatz 1 erfolgt eine Beurteilung für die Personalmitglieder, die gemäss Artikel 22 bezeichnet worden sind, jedes zweite Schuljahr, es sei denn, sie sind einer neuen Schule zugeteilt worden.
Das in Absatz 1 angeführte Personalmitglied kann ebenfalls eine Beurteilung schriftlich beim Schulleiter oder Direktor beantragen.
§ 2 - Die Beurteilung nimmt die Form eines begründeten Beurteilungsberichts an, der unter anderem Angaben über das ausgeübte Amt und die Dauer der erbrachten Dienstleistungen sowie über die Fähigkeiten, die Leistungen und den Einsatz des Personalmitglieds für die Schule enthält. Es wird insbesondere geprüft, inwieweit das Personalmitglied den beziehungsweise die durch Gesetz, Dekret, Erlass, Verordnung und Bezeichnungsakt vorgeschriebenen Auftrag beziehungsweise auferlegten Pflichten erfüllt. Der Bericht kann mit dem Vermerk « sehr gut », dem Vermerk « gut », dem Vermerk « ausreichend », dem Vermerk « mangelhaft » oder dem Vermerk « ungenügend » schliessen.
Die Beurteilung der Religionslehrer durch den Schulleiter bezieht sich nicht auf die fachdidaktischen Fähigkeiten und auf die Unterrichtsinhalte. Diese Bereiche werden ausschliesslich vom Kultusträger bewertet.
Das Muster des Beurteilungsberichts wird von der Regierung festgelegt.
§ 3 - Der Schulleiter oder Direktor beziehungsweise der Vertreter des Kultusträgers händigt dem Personalmitglied den Bericht in zweifacher Ausfertigung aus. Das Personalmitglied unterschreibt beide Ausfertigungen und behält eine davon.
§ 4 - Schliesst der Bericht mit dem Vermerk « ungenügend », « mangelhaft », « ausreichend » oder « gut » kann das Personalmitglied ihn unter Vorbehalt unterschreiben und innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach seiner Aushändigung Einspruch vor der Einspruchskammer erheben.
Die Einspruchskammer übermittelt dem Schulträger binnen einer Frist von 45 Tagen ab dem Tag, an dem sie den Einspruch erhalten hat, ein begründetes Gutachten. Der Schulträger händigt dem Personalmitglied innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt des Gutachtens seine endgültige Entscheidung aus. Wenn er dem Gutachten nicht folgt, vermerkt er die Gründe hierfür.
Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. »
Art. 78 - Artikel 30 § 2 Absatz 1 desselben Dekretes wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
« Nach Rücksprache mit dem Träger und nach vorheriger Anhörung des Personalmitglieds händigt der Schulleiter beziehungsweise der Direktor des PMS-Zentrums dem Personalmitglied, den schriftlich formulierten Entlassungsvorschlag in doppelter Ausfertigung aus. Das Personalmitglied datiert den Vorschlag, unterschreibt ihn zur Kenntnisnahme und händigt dem Schulleiter beziehungsweise dem Direktor des PMS-Zentrums am selben Tag ein Exemplar aus. Wenn es nicht mit dem Entlassungsvorschlag einverstanden ist, versieht es vorher den Vorschlag mit dem Vermerk « Nicht einverstandenen ». »
In Artikel 30 § 3 Absatz 1 desselben Dekretes wird die Wortfolge « oder 23 » gestrichen.
Art. 79 - In Kapitel III desselben Dekretes wird die Überschrift von Abschnitt 3 durch folgenden Wortlaut ersetzt:
« Abschnitt 3 - Stellentausch, definitive Ernennung und Versetzung »
Art. 80 - Im selben Dekret wird in Kapitel III Abschnitt 3 ein neuer Artikel 36bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Artikel 36bis - Stellentausch
Zwei Schulträger können zwei definitiv ernannten Personalmitgliedern auf deren Antrag hin einen Stellentausch gewähren. Ein Tausch erfolgt innerhalb desselben Amtes.
Der begründete Antrag wird von beiden Personalmitgliedern gestellt und bis zum 15. März bei den Schulträgern per Einschreiben oder gegen Empfangsbestätigung eingereicht.
Der Stellentausch erfolgt ohne Unterbrechung zum 1. September des darauf folgenden Schuljahres.
Die betreffenden Personalmitglieder erhalten eine Abschrift der Entscheidung. »
Art. 81 - Artikel 37 Absatz 1 desselben Dekretes erfährt folgende Änderungen:
1. Nummer 1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
« 1. Bürger der Europäischen Union oder Familienangehöriger eines Unionsbürgers sein im Sinne von Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 22. Juni 1964 über das Statut der Personalmitglieder des staatlichen Unterrichtswesens, die Regierung kann eine Abweichung von dieser Bedingung gewähren; »
2. Nummer 8 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt
« 8. bei diesem Schulträger ein Dienstalter von mindestens 720 Tagen in dem betreffenden Amt geltend machen; von diesen 720 Tagen müssen 600 Tage effektiv geleistet worden sein. Der Mutterschaftsurlaub, der Mutterschaftsschutz und der Urlaub aus prophylaktischen Gründen werden insgesamt bis zu einer Obergrenze von 210 Tagen bei der Berechnung der effektiv geleisteten Diensttage berücksichtigt, unter der Bedingung, dass diese Urlaubstage in den Zeitraum der Bezeichnung fallen; »
Art. 82 - In Artikel 37 Absatz 1 Nummer 9 desselben Dekretes wird das Wort « befriedigend » durch das Wort « ausreichend » ersetzt.
Art. 83 - In Artikel 38 § 2 Absatz 1 desselben Dekretes wird der Wortlaut « für eine Versetzung » gestrichen.
Art. 84 - In Artikel 40 Absatz 1 desselben Dekretes wird die Wortfolge « am 1. September » durch die Wortfolge « am 1. Oktober » ersetzt.
Art. 85 - Im selben Dekret wird ein neuer Artikel 41bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Artikel 41bis - Titel und Verdienste sowie Kontinuität
Unbeschadet von Artikel 41 vergleicht der Schulträger vor der Ernennung stets die Titel und Verdienste der Bewerber anhand von objektiven, relevanten und angemessenen Kriterien, die im Zusammenhang mit dem Unterrichtswesen stehen oder der Ausübung des betreffenden Amtes dienlich sind. Dabei berücksichtigt er unter anderem folgende Kriterien:
1. Beurteilungsberichte;
2. Dienstalter beim Träger oder bei anderen Trägern sowie die weitere berufliche Erfahrung;
3. zusätzliche Ausbildungen (Anzahl, Dauer und Inhalt);
4. Weiterbildungen (Anzahl, Dauer und Inhalt).
Bei seiner Entscheidung trägt der Schulträger gleichzeitig der notwendigen Kontinuität beim Schulpersonal Rechnung.
Eine Ernennung wird im Vorfeld im entsprechenden Konzertierungsausschuss konzertiert. »
Art. 86 - Artikel 42 desselben Dekretes wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Artikel 42 - Versetzung hin zu einem anderen Träger
§ 1 - Hat der Schulträger eine offene Stelle zu besetzen und gibt sie für die Versetzung frei, kann er einem definitiv ernannten Personalmitglied auf dessen Antrag hin die Versetzung gewähren, ausser wenn er auf Grund der Bestimmungen über die Wiedereinberufung in den Dienst oder Wiederbeschäftigung verpflichtet ist, einem Personalmitglied diese Stelle zuzuweisen, das wegen Stellenmangels zur Disposition steht.
Eine Versetzung erfolgt stets innerhalb desselben Amtes. Sie kann einem Personalmitglied nur dann gewährt werden, wenn der Umfang der offenen Stelle mindestens dem Umfang der definitiven Ernennung in dem betreffenden Amt entspricht.
Das versetzte Personalmitglied reicht beim Schulträger, den es verlässt, für den Auftrag oder Teilauftrag, den es dort erfüllt und für den es die Versetzung beantragt hat, seine Kündigung ein. Der Übergang von einem Träger zum anderen erfolgt ohne Unterbrechung.
§ 2 - Ein Personalmitglied, das im freien subventionierten Unterrichtswesen oder im Unterrichtswesen der Deutschsprachigen Gemeinschaft definitiv eingestellt oder ernannt ist, kann sich gemäss den vorliegenden Bestimmungen auf eine zur Versetzung freigegebene Stelle im offiziellen subventionierten Unterrichtswesen bewerben. Die Versetzung kann nur erfolgen, wenn das Einverständnis der betroffenen Schulträger vorliegt.
Die Dienste, die im freien subventionierten Unterrichtswesen oder im Unterrichtswesen der Deutschsprachigen Gemeinschaft geleistet worden sind, werden mit Diensten im offiziellen subventionierten Unterrichtswesen gleichgestellt und entsprechend den vorliegenden Bestimmungen berechnet. »
Art. 87 - Im selben Dekret wird ein neuer Artikel 42bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Artikel 42bis - Titel und Verdienste sowie andere Versetzungskriterien
Der Schulträger vergleicht vor der Versetzung stets die Titel und Verdienste der Bewerber anhand von objektiven, relevanten und angemessenen Kriterien, die im Zusammenhang mit dem Unterrichtswesen stehen oder der Ausübung des betreffenden Amtes dienlich sind. Der Schulträger berücksichtigt bei der Entscheidung zur Versetzung ebenfalls geographische und sozial-familiäre Aspekte in der Situation der Bewerber sowie die notwendige Kontinuität beim Schulpersonal.
Er berücksichtigt zusätzlich unter anderem folgende Kriterien:
1. Bewertungsberichte;
2. Dienstalter beim Träger oder bei anderen Trägern sowie die weitere berufliche Erfahrung;
3. zusätzliche Ausbildungen (Anzahl, Dauer und Inhalt);
4. Weiterbildungen (Anzahl, Dauer und Inhalt).
Eine Versetzung wird im Vorfeld im entsprechenden Konzertierungsausschuss konzertiert. »
Art. 88 - Im selben Dekret wird ein neuer Artikel 42ter mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Artikel 42ter - Versetzungsaufruf
Der Träger erlässt im Laufe des zweiten Trimesters des Schuljahres einen Aufruf an die Bewerber für eine Versetzung. Der Aufruf wird in der Zeitung, in den Schulen per Aushang und in jeder anderen Form, die er für geeignet hält, veröffentlicht. Dieser Aufruf wird dem Ministerium zur Information zugestellt.
Der Aufruf enthält eine Liste der Stellen, die am 1. Oktober des darauf folgenden Jahres voraussichtlich offen sein werden und zur Versetzung frei gegeben werden. Er enthält Angaben über die zu vergebenden Stellen, die von den Bewerbern zu erfüllenden Bedingungen sowie die Form und die Frist für die Einreichung der Bewerbungen. »
Art. 89 - Im selben Dekret wird ein neuer Artikel 42quater mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Artikel 42quater - Aufstellung eines Versetzungsaktes
Für jede Versetzung wird vom Schulträger, der das Personalmitglied aufnimmt, ein Versetzungsakt aufgestellt, wovon die betroffenen Schulen, das Personalmitglied und - falls es sich um einen Religionslehrer handelt - der Kultusträger eine Abschrift erhalten.
Dieser Versetzungsakt enthält mindestens folgende Angaben:
1. die Identität des Schulträgers;
2. die Identität des Personalmitgliedes;
3. die Bezeichnung der Schule, in die das Personalmitglied versetzt wird;
4. das Amt (einschliesslich der Stundenzahl), in das das Personalmitglied versetzt wird. »
Art. 90 - Im selben Dekret wird Artikel 66 durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Artikel 66 - Bericht
Die Bewertung nimmt die Form eines begründeten Bewertungsberichtes an, der unter anderem Angaben über das ausgeübte Amt und die Dauer der erbrachten Dienstleistungen sowie über die Fähigkeiten und die Leistungen sowie den Einsatz des Personalmitglieds für die Unterrichtseinrichtung beziehungsweise für das Zentrum enthält. Es wird insbesondere geprüft, inwieweit das Personalmitglied den beziehungsweise die durch Gesetz, Dekret, Erlass, Verordnung und Ernennungsakt vorgeschriebenen Auftrag beziehungsweise auferlegten Pflichten erfüllt. Der Bericht schliesst mit dem Vermerk « sehr gut », dem Vermerk « gut », dem Vermerk « ausreichend », dem Vermerk « mangelhaft » oder dem Vermerk « ungenügend ».
Die Bewertung der Religionslehrer durch den Schulleiter bezieht sich nicht auf die fachdidaktischen Fähigkeiten und auf die Unterrichtsinhalte. Diese Bereiche werden ausschliesslich vom Kultusträger bewertet.
Das Muster des Bewertungsberichts wird von der Regierung festgelegt. »
Art. 91 - In den Artikeln 67 und 78 desselben Dekrets wird das Wort « unzureichend » durch das Wort « ungenügend » ersetzt.
Art. 92 - In Artikel 96 desselben Dekretes wird in § 1 Absatz 1 die Nummer 2 durch folgenden Wortlaut ersetzt:
« 2. wenn ihm der Vorschlag einer der in Artikel 79 § 1 Nummern 4, 5, 6 und 7 angeführten Disziplinarmassnahmen zugestellt wird. »
Art. 93 - In Artikel 97 desselben Dekretes wird in § 1 der Absatz 1 durch folgenden Wortlaut ersetzt:
« Am Ende des Disziplinar- oder Gerichtsverfahrens wird die Gehaltskürzung widerrufen, ausser wenn eine der in Artikel 79 § 1 Nummern 4, 5, 6 und 7 angeführten Disziplinarmassnahmen ergriffen wird oder wenn das Personalmitglied definitiv strafrechtlich verurteilt wird. »
KAPITEL XXVII - Abänderung des Dekretes vom 6. Juni 2005 über Massnahmen im Unterrichtswesen 2005
Art. 94 - In Artikel 24 des Dekretes vom 6. Juni 2005 über Massnahmen im Unterrichtswesen 2005 werden die Absätze 3 und 4 durch folgende Absätze ersetzt:
« Die Dauer dieses Urlaubs darf 5 Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht überschreiten.
Die Dauer des Urlaubs kann ausnahmsweise auf 8 Arbeitstage pro Kalenderjahr erhöht werden, wenn das Kind des Personalmitglieds oder dessen Lebensgefährten, das noch nicht das Alter von 12 Jahren erreicht hat, krank oder verunglückt ist. Ist das Personalmitglied verheiratet oder lebt es in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, werden diese zusätzlich gewährten Tage nur dann besoldet und dem aktiven Dienst gleichgestellt, wenn das Personalmitglied mittels einer vom Arbeitgeber des Ehepartners oder des Lebensgefährten ausgestellten Bescheinigung den Beweis erbringt, dass sein Ehepartner oder Lebensgefährte die ihm eventuell zur Verfügung stehenden aussergewöhnlichen Urlaubstage bereits ausgeschöpft hat. »
KAPITEL XXVIII - Abänderung des Dekretes vom 27. Juni 2005 zur Schaffung einer autonomen Hochschule
Art. 95 - In den Artikeln 3.8., 3.9 und 3.10 des Dekretes 27. Juni 2006 zur Schaffung einer autonomen Hochschule wird jeweils ein § 3 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt:
« § 3 - In Abweichung von § 1 beziehungsweise § 2 wird keine Einschreibegebühr beziehungsweise Studiengebühr erhoben, wenn es sich um Studenten handelt, die dem Unterricht im Rahmen eines Austauschprogramms mit einer anderen Hochschule oder Universität auf der Grundlage einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den Einrichtungen folgen. »
Art. 96 - Artikel 5.15 § 1 Absatz 1 Nummer 1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
« 1. Bürger der Europäischen Union oder Familienangehöriger eines Unionsbürgers sein im Sinne von Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 22. Juni 1964 über das Statut der Personalmitglieder des staatlichen Unterrichtswesens, die Regierung kann eine Abweichung von dieser Bedingung gewähren; »
Art. 97 - Im selben Dekret wird ein Artikel 5.15bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Artikel 5.15bis - Abweichungsbestimmung
In Abweichung von Artikel 5.15 § 1 Absatz 1 Nummer 5 kann der Schulträger zwischen einem Bewerber wählen, der im letzten Beurteilungsbericht den Vermerk « ungenügend » erhalten hat beziehungsweise in den beiden letzten Bewertungsberichten den Vermerk « ungenügend » erhalten hat, und einem anderen Bewerber; dies geschieht unabhängig davon, ob letzterer Bewerber den erforderlichen Befähigungsnachweis besitzt oder nicht. »
Art. 98 - In Artikel 5.17 Absatz 1 desselben Dekretes wird Nummer 2 durch folgenden Wortlaut ersetzt:
« 2. er kann bei diesem Schulträger ein Dienstalter von mindestens 720 Tagen in dem betreffenden Amt geltend machen; von diesen 720 Tagen müssen 600 Tage effektiv geleistet worden sein. Der Mutterschaftsurlaub und der Urlaub aus prophylaktischen Gründen werden insgesamt bis zu einer Obergrenze von 210 Tagen bei der Berechnung der effektiv geleisteten Dienstage berücksichtigt, unter der Bedingung, dass diese Urlaubstage in den Zeitraum der Bezeichnung fallen; »
Art. 99 - Im selben Dekret wird ein Artikel 5.17bis mit folgendem Wortlaut hinzugefügt:
« Artikel 5.17bis - Titel und Verdienste sowie Kontinuität
Unbeschadet von Artikel 5.17 vergleicht der Schulträger vor der Bezeichnung stets die Titel und Verdienste der Bewerber anhand von objektiven, relevanten und angemessenen Kriterien, die im Zusammenhang mit dem Unterrichtswesen stehen oder der Ausübung des betreffenden Amtes dienlich sind. Dabei berücksichtigt er unter anderem folgende Kriterien:
1. Beurteilungsberichte;
2. Dienstalter beim Träger oder bei anderen Trägern sowie die weitere berufliche Erfahrung;
3. zusätzliche Ausbildungen (Anzahl, Dauer und Inhalt);
4. Weiterbildungen (Anzahl, Dauer und Inhalt).
Bei seiner Entscheidung trägt der Schulträger gleichzeitig der notwendigen Kontinuität beim Schulpersonal Rechnung.
Bezeichnungen, die sich über ein vollständiges Schuljahr erstrecken, werden im Vorfeld im betreffenden Konzertierungsausschuss konzertiert. »
Art. 100 - Artikel 5.19 § 2 desselben Dekretes wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« § 2 - Ausser in Fällen höherer Gewalt darf der Bewerber sein Vorrangsrecht während des laufenden Schuljahres nicht mehr geltend machen, wenn er eine Stelle nicht annimmt, die ihm gemäss der Vorrangsregel angeboten wird und insofern die Stelle von derselben Person besetzt bleibt. »
Art. 101 - Artikel 5.20 Absatz 1 desselben Dekretes wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
« Die Berechnung des in Artikel 5.17 erwähnten Dienstalters erfolgt bis zum 30. April des Antragjahres. Dies geschieht gemäss den Bestimmungen von Artikel 5.38 § 1 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und §§ 2-4, wobei in den drei aufeinander folgenden Jahren, in denen ein Personalmitglied in den Genuss von Abweichungen gemäss Artikel 5.18 gekommen ist, nur Dienstleistungen berücksichtigt werden, die nicht in Anwendung von Artikel 5.18 erbracht worden sind. »
Art. 102 - In Artikel 5.22 § 1 desselben Dekretes wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein neuer Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« In Abweichung von Absatz 1 kann der Schulleiter oder Direktor auch ein Personalmitglied beurteilen, das weniger als 15 Wochen im aktiven Dienst war und effektive Dienste geleistet hat, wobei der Direktor darauf achtet, dass die geleisteten Dienste ein Mindestmass an Kontinuität aufweisen. »
Art. 103 - Artikel 5.24 § 2 Absatz 1 desselben Dekretes wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
« Der Direktor händigt dem Personalmitglied nach vorheriger Anhörung den schriftlich formulierten Entlassungsvorschlag in doppelter Ausfertigung aus. Das Personalmitglied datiert den Vorschlag, unterschreibt ihn zur Kenntnisnahme und händigt dem Direktor am selben Tag ein Exemplar aus. Wenn es nicht mit dem Entlassungsvorschlag einverstanden ist, versieht es vorher den Vorschlag mit dem Vermerk « Nicht einverstanden ». »
Art. 104 - Artikel 5.31 Absatz 1 Nummer 1 desselben Dekretes wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
« 1. Bürger der Europäischen Union oder Familienangehöriger eines Unionsbürgers sein im Sinne von Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 22. Juni 1964 über das Statut der Personalmitglieder des staatlichen Unterrichtswesens, die Regierung kann eine Abweichung von dieser Bedingung gewähren; »
Art. 105 - Im selben Dekret wird ein neuer Artikel 5.34bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Artikel 5.34bis - Titel und Verdienste sowie Kontinuität
Unbeschadet von Artikel 5.34 vergleicht der Schulträger vor der Ernennung stets die Titel und Verdienste der Bewerber anhand von objektiven, relevanten und angemessenen Kriterien, die im Zusammenhang mit dem Unterrichtswesen stehen oder der Ausübung des betreffenden Amtes dienlich sind. Dabei berücksichtigt er unter anderem folgende Kriterien:
1. Beurteilungsberichte;
2. Dienstalter beim Träger oder bei anderen Trägern sowie die weitere berufliche Erfahrung;
3. zusätzliche Ausbildungen (Anzahl, Dauer und Inhalt);
4. Weiterbildungen (Anzahl, Dauer und Inhalt).
Bei seiner Entscheidung trägt der Schulträger gleichzeitig der notwendigen Kontinuität beim Schulpersonal Rechnung.
Die Ernennungen werden im Vorfeld im betreffenden Konzertierungsausschuss konzertiert. »
Art. 106 - Im selben Dekret werden in Artikel 5.40 die Absätze 1 und 2 durch folgende Absätze ersetzt:
« Die Bewertung nimmt die Form eines begründeten Bewertungsberichtes an, der unter anderem Angaben über das ausgeübte Amt und die Dauer der erbrachten Dienstleistungen sowie über die Fähigkeit, die Leistungen und den Einsatz des Personalmitglieds für die Hochschule enthält. Es wird insbesondere geprüft, inwieweit das Personalmitglied den beziehungsweise die durch Gesetz, Dekret, Erlass, Verordnung und Ernennungsakt vorgeschriebenen Auftrag beziehungsweise auferlegten Pflichten erfüllt. Der Bericht kann mit dem Vermerk « sehr gut », dem Vermerk « gut » », dem Vermerk « ausreichend », dem Vermerk « mangelhaft » oder dem Vermerk « ungenügend » schliessen.
Die Bewertung der Religionsdozenten oder der Religionslehrer durch den Direktor bezieht sich nicht auf die fachdidaktischen Fähigkeiten und auf die Unterrichtsinhalte. Diese Berichte werden ausschliesslich vom Kultusträger bewertet.
Das Muster des Bewertungsberichtes wird von der Regierung festgelegt. »
Art. 107 - In den Artikeln 5.22 § 2 Absatz 1 und § 4, 5.38 § 4, 5.41 § 3, 5.52 Absatz 1, 5.86 § 2, 5.88 § 1 Absatz 3, 5.97 Absatz 2, 5.102 § 1 Absatz 3 desselben Dekrets wird das Wort « unzureichend » durch das Wort « ungenügend » ersetzt.
Art. 108 - Im selben Dekret wird ein neuer Artikel 5.79bis eingefügt:
« Artikel 5.79bis - Versetzung
§ 1 - Hat der Schulträger eine offene Stelle zu besetzen und gibt sie für die Versetzung frei, kann er einem definitiv eingestellten oder ernannten Personalmitglied des Unterrichtswesens der Deutschsprachigen Gemeinschaft, des freien subventionierten oder des offiziellen subventionierten Unterrichtswesens auf dessen Antrag hin die Versetzung gewähren, ausser wenn er auf Grund der Bestimmungen über die Wiedereinberufung in den Dienst oder die Wiederbeschäftigung verpflichtet ist, einem Personalmitglied diese Stelle zuzuweisen, das wegen Stellenmangels zur Disposition steht. Das Einverständnis des betroffenen Schulträgers ist erforderlich.
Dem von einem Religionslehrer eingereichten Antrag auf Versetzung muss ein günstiges Gutachten des zuständigen Kultusträgers der betreffenden Religion, falls es ihn gibt, beigefügt werden.
Eine Versetzung erfolgt stets innerhalb desselben Amtes. Sie kann einem Personalmitglied nur dann gewährt werden, wenn der Umfang der offenen Stelle mindestens dem Umfang der definitiven Ernennung in dem betreffenden Amt entspricht.
Das versetzte Personalmitglied reicht beim Schulträger, den es verlässt, für den Auftrag oder Teilauftrag, den es dort erfüllt und für den es die Versetzung beantragt hat, seine Kündigung ein. Der Übergang vom Träger zur Hochschule erfolgt ohne Unterbrechung.
§ 2 - Die Dienste, die im subventionierten Unterrichtswesen oder im Unterrichtswesen der Deutschsprachigen Gemeinschaft geleistet worden sind, werden mit Diensten an der autonomen Hochschule gleichgestellt und entsprechend den vorliegenden Bestimmungen berechnet. »
Art. 109 - Im selben Dekret wird ein neuer Artikel 5.79ter mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Artikel 5.79ter - Titel und Verdienste sowie andere Versetzungskriterien
Der Schulträger vergleicht vor der Versetzung stets die Titel und Verdienste der Bewerber anhand von objektiven, relevanten und angemessenen Kriterien, die im Zusammenhang mit dem Unterrichtswesen stehen oder der Ausübung des betreffenden Amtes dienlich sind. Der Schulträger berücksichtigt bei der Entscheidung zur Versetzung ebenfalls geographische und sozial-familiäre Aspekte in der Situation der Bewerber sowie die notwendige Kontinuität beim Schulpersonal.
Er berücksichtigt zusätzlich unter anderem folgende Kriterien:
1. Beurteilungsberichte;
2. Dienstalter beim Träger oder bei anderen Trägern sowie die weitere berufliche Erfahrung;
3. zusätzliche Ausbildungen (Anzahl, Dauer und Inhalt);
4. Weiterbildungen (Anzahl, Dauer und Inhalt). »
Art. 110 - Im selben Dekret wird ein neuer Artikel 5.79quater hinzugefügt:
« Artikel 5.79quater - Aufstellung eines Versetzungsaktes
Für jede Versetzung wird vom Schulträger, der das Personalmitglied aufnimmt, ein Versetzungsakt aufgestellt, wovon die betroffenen Schulen, das Personalmitglied und - falls es sich um einen Religionslehrer handelt - der Kultusträger eine Abschrift erhalten.
Dieser Versetzungsakt enthält mindestens folgende Angaben:
1. die Identität des Schulträgers;
2. die Identität des Personalmitgliedes;
3. die Bezeichnung der Schule, in die das Personalmitglied versetzt wird;
4. das Amt (einschliesslich der Stundenzahl), in das das Personalmitglied versetzt wird. »
Art. 111 - In Artikel 6.3 desselben Dekretes werden die Absätze 2 und 3 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt:
« In der Hochschule kann anstelle der in Absatz 1 angeführten Stelle für einen Kommis-Daktylo eine Teilstelle für einen weiteren Chefsekretär, die höchstens 60% einer Vollzeitstelle ausmacht, geschaffen werden.
Die Umwandlung einer Stelle ist nur möglich, wenn sie keine Zurdispositionstellung wegen Stellenmangels zur Folge hat. »
KAPITEL XXIX - Einführung von einheitlichen Fristen hinsichtlich der Beantragung von Urlauben, Abwesenheiten und Zurdispositionstellungen
Art. 112 - Vorliegendes Kapitel findet Anwendung auf:
1. die Personalmitglieder der Unterrichtseinrichtungen und Psycho-medizinisch-sozialen Zentren, die von der Deutschsprachigen Gemeinschaft organisiert werden und die einem Dienstrecht unterliegen;
2. die subventionierten Personalmitglieder der Unterrichtseinrichtungen und Psycho-medizinisch-sozialen Zentren, die von der Deutschsprachigen Gemeinschaft subventioniert werden und die einem Dienstrecht unterliegen.
Art. 113 - Das in Artikel 112 erwähnte Personalmitglied, das eine der nachfolgend aufgelisteten Urlaubs-, Abwesenheits- oder Dispositionsformen in Anspruch nehmen möchte, reicht durch Vermittlung des Schulleiters beziehungsweise des Direktors spätestens drei Monate vor Beginn des Urlaubs, der Abwesenheit oder der Zurdispositionstellung beim Schulträger einen schriftlichen Antrag ein, in dem es das Anfang- und Enddatum des Abwesenheitszeitraums anführt.
Bei den in Absatz 1 erwähnten Urlaubs-, Abwesenheits- und Dispositionsformen handelt es sich um:
1. den Urlaub zwecks Wahrnehmung einer ständigen Gewerkschaftstätigkeit, der für einen Mindestzeitraum von einem Monat beantragt wird und angeführt ist:
a) in Kapitel VIII des Königlichen Erlasses vom 8. Dezember 1967 ergangen in Anwendung von Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 28. Februar 1967 zur Festlegung der Dienststellungen des Verwaltungs-, Unterhalts-, Fach- und Dienstleistungspersonals der staatlichen Einrichtungen für Vor-, Primar-, Sonder-, Mittel-, technischen, Kunstund Normalunterricht;
b) in Kapitel VIII des Königlichen Erlasses vom 15. Januar 1974 ergangen in Anwendung von Artikel 160 des Königlichen Erlasses vom 22. März 1969 zur Festlegung des Statuts der Mitglieder des Direktions- und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals, des paramedizinischen Personals der staatlichen Einrichtungen für Vor-, Primar-, Sonder-, Mittel-, technischen, Kunst- und Normalunterricht, des Personals der von diesen Einrichtungen abhängenden Internate und der Personalmitglieder des mit der Aufsicht über diese Einrichtungen beauftragten Inspektionsdienstes;
c) in Kapitel IX des Königlichen Erlasses vom 19. Mai 1981 bezüglich der Ferien und Urlaube zugunsten der Praktikanten oder definitiv ernannten Mitglieder des technischen Personals der staatlichen PMS-Zentren, der staatlichen Ausbildungszentren und der Inspektionsdienste;
d) im Königlichen Erlass vom 16. Dezember 1981 bezüglich des Gewerkschaftsurlaubs im subventionierten Unterrichtswesen;
e) im Königlichen Erlass vom 16. Dezember 1981 bezüglich des Gewerkschaftsurlaubs in den subventionierten Psycho-medizinisch-sozialen Zentren und Ämtern für schulische und berufliche Orientierung.
2. den Urlaub wegen verringerter Dienstleistungen aus sozialen und familienbedingten Gründen, angeführt:
a) in Kapitel V des Königlichen Erlasses vom 8. Dezember 1967 ergangen in Anwendung von Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 28. Februar 1967 zur Festlegung der Dienststellungen des Verwaltungs-, Unterhalts-, Fach- und Dienstleistungspersonals der staatlichen Einrichtungen für Vor-, Primar-, Sonder-, Mittel-, technischen, Kunst und Normalunterricht;
b) in Kapitel V des Königlichen Erlasses vom 15. Januar 1974 ergangen in Anwendung von Artikel 160 des Königlichen Erlasses vom 22. März 1969 zur Festlegung des Statuts der Mitglieder des Direktions- und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals, des paramedizinischen Personals der staatlichen Einrichtungen für Vor-, Primar-, Sonder-, Mittel-, technischen, Kunst- und Normalunterricht, des Personals der von diesen Einrichtungen abhängenden Internate und der Personalmitglieder des mit der Aufsicht über diese Einrichtungen beauftragten Inspektionsdienstes;
c) in Kapitel VI des Königlichen Erlasses vom 19. Mai 1981 bezüglich der Ferien und Urlaube zugunsten der Praktikanten oder definitiv ernannten Mitglieder des technischen Personals der staatlichen PMS-Zentren, der staatlichen Ausbildungszentren und der Inspektionsdienste;
d) im Königlichen Erlass Nr. 74 vom 20. Juli 1982 bezüglich der Urlaube wegen verringerter Dienstleistungen aus persönlichen Gründen oder aus sozialen und familienbedingten Gründen zugunsten der Personalmitglieder des subventionierten Unterrichtswesens;
e) im Königlichen Erlass Nr. 94 vom 28. September 1982 bezüglich der Urlaube wegen verringerter Dienstleistungen aus sozialen und familienbedingten Gründen oder aus persönlichen Gründen.
3. den Urlaub wegen verringerter Dienstleistungen, der Personalmitgliedern ab dem Alter von 50 Jahren oder Personalmitgliedern, die zwei Kinder unter 14 Jahren zu Lasten haben, gewährt wird und angeführt ist:
a) in Kapitel II des Erlasses der Exekutive vom 23. August 1989 bezüglich des Urlaubs wegen reduzierter Dienstleistungen, der den Personalmitgliedern des subventionierten Unterrichtswesens und der subventionierten Psycho-medizinisch-sozialen Zentren gewährt wird, die das 50. Lebensjahr erreicht oder aber mindestens zwei Kinder zu Lasten haben, die nicht älter als 14 Jahre sind, und bezüglich der Zurdispositionstellung aus persönlichen Gründen vor der Alterspension;
b) in Kapitel II des Königlichen Erlasses vom 4. September 1989 betreffend den Urlaub wegen verkürzter Arbeitszeit, der den Personalmitgliedern im staatlichen Unterrichtswesen und in den staatlichen Psycho-medizinisch-sozialen Zentren gewährt wird, wenn sie das Alter von fünfzig Jahren erreicht haben oder mindestens zwei Kinder haben, die nicht älter als vierzehn Jahre sind, und betreffend die Zurdispositionstellung aus persönlichen Gründen vor der Versetzung in den Ruhestand.
4. den Urlaub wegen verringerter Dienstleistungen aus persönlichen Gründen, angeführt:
a) in Kapitel IX des Königlichen Erlasses vom 8. Dezember 1967 ergangen in Anwendung von Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 28. Februar 1967 zur Festlegung der Dienststellungen des Verwaltungs-, Unterhalts-, Fach- und Dienstleistungspersonals der staatlichen Einrichtungen für Vor-, Primar-, Sonder-, Mittel-, technischen, Kunstund Normalunterricht;
b) in Kapitel IX des Königlichen Erlasses vom 15. Januar 1974 ergangen in Anwendung von Artikel 160 des Königlichen Erlasses vom 22. März 1969 zur Festlegung des Statuts der Mitglieder des Direktions- und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals, des paramedizinischen Personals der staatlichen Einrichtungen für Vor-, Primar-, Sonder-, Mittel-, technischen, Kunst- und Normalunterricht, des Personals der von diesen Einrichtungen abhängenden Internate und der Personalmitglieder des mit der Aufsicht über diese Einrichtungen beauftragten Inspektionsdienstes;
c) in Kapitel XII des Königlichen Erlasses vom 19. Mai 1981 bezüglich der Ferien und Urlaube zugunsten der Praktikanten oder definitiv ernannten Mitglieder des technischen Personals der staatlichen PMS-Zentren, der staatlichen Ausbildungszentren und der Inspektionsdienste;
d) im Königlichen Erlass Nr. 74 vom 20. Juli 1982 bezüglich der Urlaube wegen verringerter Dienstleistungen aus persönlichen Gründen oder aus sozialen und familienbedingten Gründen zugunsten der Personalmitglieder des subventionierten Unterrichtswesens;
e) im Königlichen Erlass Nr. 75 vom 20. Juli 1982 bezüglich der Urlaube wegen verringerter Dienstleistungen aus persönlichen Gründen zugunsten der Personalmitglieder der subventionierten Psycho-medizinisch-sozialen Zentren;
f) im Königlichen Erlass Nr. 94 vom 28. September 1982 bezüglich der Urlaube wegen verringerter Dienstleistungen aus sozialen und familienbedingten Gründen oder aus persönlichen Gründen;
5. die Zurdispositionstellung aus persönlichen Gründen, die für einen Mindestzeitraum von einem Monat beantragt wird und angeführt ist:
a) in Kapitel V des Königlichen Erlasses vom 21. Oktober 1968 ergangen in Anwendung von Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 28. Februar 1967 zur Festlegung der Dienststellungen des Verwaltungs-, Unterhalts-, Fach- und Dienstleistungspersonals der staatlichen Einrichtungen für Vor-, Primar-, Sonder-, Mittel-, technischen, Kunstund Normalunterricht;
b) in Kapitel V des Königlichen Erlasses vom 18. Januar 1974 ergangen in Anwendung von Artikel 164 des Königlichen Erlasses vom 22. März 1969 zur Festlegung des Statuts der Mitglieder des Direktions- und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals, des paramedizinischen Personals der staatlichen Einrichtungen für Vor-, Primar-, Sonder-, Mittel-, technischen, Kunst- und Normalunterricht, des Personals der von diesen Einrichtungen abhängenden Internate und der Personalmitglieder des mit der Aufsicht über diese Einrichtungen beauftragten Inspektionsdienstes;
c) in Kapitel IV des Königlichen Erlasses vom 8. Juli 1976 ergangen in Anwendung von Artikel 45 des Königlichen Erlasses vom 25. Oktober 1971 zur Festlegung des Statuts der Primarschullehrer für Religion, Lehrer und Inspektoren für katholische und protestantische Religion in den staatlichen Einrichtungen für Primar-, Sonder-, Mittel-, technischen, Kunst- und Normalschulunterricht;
d) in Kapitel XI des Königlichen Erlasses vom 27. Juli 1979 zur Festlegung des Statuts des technischen Personals der staatlichen Psycho-medizinisch-sozialen Zentren, der spezialisierten staatlichen Psycho-medizinisch-sozialen Zentren, der staatlichen Ausbildungszentren sowie des mit der Aufsicht über die Psycho-medizinisch-sozialen Zentren, die Schul- und Berufberatungseinrichtungen und die spezialisierten Psycho-medizinisch-sozialen Zentren beauftragten Inspektionsdienstes;
e) im Königlichen Erlass Nr. 76 vom 20. Juli 1982 bezüglich der Zurdispositionstellung aus persönlichen Gründen der Personalmitglieder des subventionierten Unterrichtswesens;
f) im Königlichen Erlass Nr. 136 vom 30. Dezember 1982 bezüglich der Zurdispositionstellung aus persönlichen Gründen der Personalmitglieder der subventionierten Psycho-medizinisch-sozialen Zentren.
6. die Abwesenheit längerer Dauer aus familienbedingten Gründen, angeführt:
a) im Königlichen Erlass vom 25. November 1976 bezüglich der Abwesenheiten längerer Dauer aus familienbedingten Gründen;
b) im Königlichen Erlass vom 25. November 1976 bezüglich der Abwesenheiten längerer Dauer aus familienbedingten Gründen;
c) im Königlichen Erlass vom 20. Dezember 1976 bezüglich der Abwesenheiten längerer Dauer aus familienbedingten Gründen (Verwaltungs-, Unterhalts-, Fach- und Dienstleistungspersonal der staatlichen Unterrichtseinrichtungen);
d) im Königlichen Erlass vom 14. April 1977 bezüglich der Abwesenheiten längerer Dauer aus familienbedingten Gründen zugunsten subventionierter Personalmitglieder;
e) im Königlichen Erlass vom 19. Mai 1981 bezüglich der Urlaube wegen Abwesenheiten längerer Dauer aus familienbedingten Gründen zugunsten von Praktikanten oder definitiv ernannten Mitgliedern des technischen Personals der staatlichen Psycho-medizinisch-sozialen Zentren, der staatlichen Ausbildungszentren und der Inspektionsdienste.
7. den politischen Urlaub, angeführt im Erlass der Regierung vom 21. Dezember 2000 über den politischen Urlaub für Personalmitglieder im Unterrichtswesen und zur Anpassung des Besoldungsstatuts;
8. den Urlaub zwecks Amtsausübung in einem ministeriellen Kabinett, angeführt:
a) in Kapitel VII des Königlichen Erlasses vom 8. Dezember 1967, ergangen in Anwendung des Artikels 3 des Königlichen Erlasses vom 28. Februar 1967 zur Festlegung der administrativen Stellungen des Verwaltungspersonals und des Aufsichts-, Fach- und Dienstpersonals der staatlichen Einrichtungen für Vor-, Primar-, Sonder-, Mittel-, technischen, Kunst- und Normalschulunterricht;
b) in Kapitel VII des Königlichen Erlasses vom 15. Januar 1974, ergangen in Anwendung des Artikels 160 des Königlichen Erlasses vom 22. März 1969 zur Festlegung des Statuts der Mitglieder des Direktions- und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals, des paramedizinischen Personals der staatlichen Einrichtungen für Vor-, Primar-, Sonder-, Mittel-, technischen, Kunst- und Normalschulunterricht und der von diesen Einrichtungen abhängenden Internate sowie der Personalmitglieder des mit der Aufsicht über diese Einrichtungen beauftragten Inspektionsdienstes;
c) in Kapitel II des Königlichen Erlasses vom 8. Juli 1976 ergangen in Anwendung von Artikel 40 des Königlichen Erlasses vom 25. Oktober 1971 zur Festlegung des Statuts der Primarschullehrer für Religion, Lehrer und Inspektoren für katholische und protestantische Religion in den staatlichen Einrichtungen für Primar-, Sonder-, Mittel-, technischen, Kunst- und Normalschulunterricht;
d) in Kapitel VIII des Königlichen Erlasses vom 19. Mai 1981 über die Ferien und Urlaube der Praktikanten oder der definitiv ernannten Mitglieder des technischen Personals der staatlichen Psycho-medizinisch-sozialen Zentren und Ausbildungszentren sowie der Inspektionsdienste;
e) im Königlichen Erlass vom 16. Dezember 1981 bezüglich des Urlaubs der Personalmitglieder des subventionierten Unterrichtswesens zwecks Amtsausübung in einem ministeriellen Kabinett;
f) im Königlichen Erlass vom 16. Dezember 1981 bezüglich des Urlaubs der subventionierten Personalmitglieder der subventionierten Psycho-medizinisch-sozialen Zentren und Ämter für schulische und berufliche Weiterbildung.
9. den Urlaub zwecks Amtsausübung im Kabinett des Königs, angeführt:
a) in Kapitel XI des Königlichen Erlasses vom 15. Januar 1974, ergangen in Anwendung des Artikels 160 des Königlichen Erlasses vom 22. März 1969 zur Festlegung des Statuts der Mitglieder des Direktions- und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals, des paramedizinischen Personals der staatlichen Einrichtungen für Vor-, Primar-, Sonder-, Mittel-, technischen, Kunst- und Normalschulunterricht und der von diesen Einrichtungen abhängenden Internate sowie der Personalmitglieder des mit der Aufsicht über diese Einrichtungen beauftragten Inspektionsdienstes;
b) in Kapitel XIII des Königlichen Erlasses vom 19. Mai 1981 über die Ferien und Urlaube der Praktikanten oder der definitiv ernannten Mitglieder des technischen Personals der staatlichen Psycho-medizinisch-sozialen Zentren und Ausbildungszentren sowie der Inspektionsdienste.
10. den Urlaub wegen Tätigkeit bei einer anerkannten politischen Gruppierung, angeführt:
a) in Kapitel XII des Königlichen Erlasses vom 15. Januar 1974, ergangen in Anwendung des Artikels 160 des Königlichen Erlasses vom 22. März 1969 zur Festlegung des Statuts der Mitglieder des Direktions- und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals, des paramedizinischen Personals der staatlichen Einrichtungen für Vor-, Primar-, Sonder-, Mittel-, technischen, Kunst- und Normalschulunterricht und der von diesen Einrichtungen abhängenden Internate sowie der Personalmitglieder des mit der Aufsicht über diese Einrichtungen beauftragten Inspektionsdienstes;
b) im Königlichen Erlass vom 2. April 1975 über den Urlaub, der gewissen Personalmitgliedern des öffentlichen Dienstes gewährt wird für bestimmte Tätigkeiten bei anerkannten politischen Gruppierungen der nationalen, gemeinschaftlichen oder regionalen gesetzgebenden Versammlungen oder beim Präsidenten dieser Gruppierungen;
c) in Kapitel XI des Königlichen Erlasses vom 19. Mai 1981 über die Ferien und Urlaube der Praktikanten oder der definitiv ernannten Mitglieder des technischen Personals der staatlichen Psycho-medizinisch-sozialen Zentren und Ausbildungszentren sowie der Inspektionsdienste.
11. die Zurdispositionstellung wegen Sonderauftrags, angeführt:
a) in Kapitel III des Königlichen Erlasses vom 21. Oktober 1968 ergangen in Anwendung von Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 28. Februar 1967 zur Festlegung der Dienststellungen des Verwaltungs-, Unterhalts-, Fach- und Dienstleistungspersonals der staatlichen Einrichtungen für Vor-, Primar-, Sonder-, Mittel-, technischen, Kunst und Normalunterricht;
b) in Kapitel III des Königlichen Erlasses vom 18. Januar 1974 ergangen in Anwendung von Artikel 164 des Königlichen Erlasses vom 22. März 1969 zur Festlegung des Statuts der Mitglieder des Direktions- und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals, des paramedizinischen Personals der staatlichen Einrichtungen für Vor-, Primar-, Sonder-, Mittel-, technischen, Kunst- und Normalunterricht, des Personals der von diesen Einrichtungen abhängenden Internate und der Personalmitglieder des mit der Aufsicht über diese Einrichtungen beauftragten Inspektionsdienstes;
c) in Kapitel II des Königlichen Erlasses vom 8. Juli 1976 ergangen in Anwendung von Artikel 45 des Königlichen Erlasses vom 25. Oktober 1971 zur Festlegung des Statuts der Primarschullehrer für Religion, Lehrer und Inspektoren für katholische und protestantische Religion in den staatlichen Einrichtungen für Primar-, Sonder-, Mittel-, technischen, Kunst- und Normalschulunterricht;
d) in Kapitel XI des Königlichen Erlasses vom 27. Juli 1979 zur Festlegung des Statuts des technischen Personals der staatlichen Psycho-medizinisch-sozialen Zentren, der spezialisierten staatlichen Psycho-medizinisch-sozialen Zentren, der staatlichen Ausbildungszentren sowie des mit der Aufsicht über die Psycho-medizinisch-sozialen Zentren, die Schul- und Berufberatungseinrichtungen und die spezialisierten Psycho-medizinisch-sozialen Zentren beauftragten Inspektionsdienstes;
e) im Königlichen Erlass vom 13. September 1983 bezüglich des Urlaubs wegen Auftrags im Interesse des Unterrichtswesens und der Zurdispositionstellung wegen Sonderauftrags der Personalmitglieder des subventionierten Unterrichtswesens;
f) im Königlichen Erlass vom 21. Oktober 1985 über den Urlaub wegen Auftrag und die Zurdispositionstellung wegen Sonderauftrags der subventionierten Personalmitglieder der subventionierten Psycho-medizinisch-sozialen Zentren.
12. den Urlaub wegen eines Auftrags im Interesse des Unterrichtswesens und die Beurlaubung für Sonderaufgaben, angeführt:
a) in Kapitel VIIIbis und X des Königlichen Erlasses vom 15. Januar 1974, ergangen in Anwendung des Artikels 160 des Königlichen Erlasses vom 22. März 1969 zur Festlegung des Statuts der Mitglieder des Direktions- und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals, des paramedizinischen Personals der staatlichen Einrichtungen für Vor-, Primar-, Sonder-, Mittel-, technischen, Kunst- und Normalschulunterricht und der von diesen Einrichtungen abhängenden Internate sowie der Personalmitglieder des mit der Aufsicht über diese Einrichtungen beauftragten Inspektionsdienstes;
b) in Kapitel X des Königlichen Erlasses vom 19. Mai 1981 über die Ferien und Urlaube der Praktikanten oder der definitiv ernannten Mitglieder des Fachpersonals der Psycho-medizinisch-sozialen Zentren und Ausbildungszentren des Staates sowie der Inspektionsdienste;
c) im Königlichen Erlass vom 13. September 1983 bezüglich des Urlaubs wegen Sonderauftrags im Interesse des Unterrichtswesens und der Zurdispositionstellung wegen Sonderauftrags der Personalmitglieder des subventionierten Unterrichtswesens;
d) im Königlichen Erlass vom 21. Oktober 1985 über die Beurlaubung wegen Sonderaufgaben und die Zurdispositionstellung wegen Sonderauftrags der subventionierten Personalmitglieder der subventionierten Psycho-medizinisch-sozialen Zentren.
In Abweichung von Absatz 1 kann der Schulträger den Urlaub selbst nach Ablauf der in Absatz 1 vorgesehenen Antragsfrist genehmigen, wenn dies die reibungslose Funktionsweise des Dienstes nicht beeinträchtigt.
Art. 114 - Das in Artikel 112 erwähnte Personalmitglied, das einen Urlaub wegen Kandidatur bei Provinzial- oder Parlamentswahlen in Anspruch nehmen möchte, reicht durch Vermittlung des Schulleiters spätestens einen Monat vor Beginn des Urlaubs beim Schulträger einen schriftlichen Antrag ein, in dem es das Anfangs- und Enddatum des Urlaubs anführt.
Der im vorhergehenden Absatz erwähnte Urlaub ist angeführt:
1. in Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 8. Dezember 1967 ergangen in Anwendung von Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 28. Februar 1967 zur Festlegung der Dienststellungen des Verwaltungs-, Unterhalts-, Fach- und Dienstleistungspersonals der staatlichen Einrichtungen für Vor-, Primar-, Sonder-, Mittel-, technischen, Kunstund Normalunterricht;
2. in Artikel 9 des Königlichen Erlasses vom 15. Januar 1974 ergangen in Anwendung von Artikel 160 des Königlichen Erlasses vom 22. März 1969 zur Festlegung des Statuts der Mitglieder des Direktions- und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals, des paramedizinischen Personals der staatlichen Einrichtungen für Vor-, Primar-, Sonder-, Mittel-, technischen, Kunst- und Normalunterricht, des Personals der von diesen Einrichtungen abhängenden Internate und der Personalmitglieder des mit der Aufsicht über diese Einrichtungen beauftragten Inspektionsdienstes;
3. in Artikel 9 des Königlichen Erlasses vom 19. Mai 1981 bezüglich der Ferien und Urlaube zugunsten der Praktikanten oder definitiv ernannten Mitglieder des technischen Personals der staatlichen Psycho-medizinisch-sozialen Zentren, der staatlichen Ausbildungszentren und der Inspektionsdienste.
In Abweichung von Absatz 1 kann der Schulträger den Urlaub selbst nach Ablauf der in Absatz 1 vorgesehenen Antragsfrist genehmigen, wenn dies die reibungslose Funktionsweise des Dienstes nicht beeinträchtigt.
KAPITEL XXX - Ernennung bestimmter Personalmitglieder der Verwaltungspersonals im Gemeinschaftsunterrichtswesen
Art. 115 - § 1 - In Abweichung von Artikel 14 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 29. August 1966 zur Festlegung des Statuts der Mitglieder des Verwaltungs-, Aufsichts-, Fach- und Dienstpersonals der staatlichen Einrichtungen für Vor-, Primar-, Sonder-, Mittel-, technischen, Kunst- und Normalunterricht ernennt die Regierung im September 2006 Personalmitglieder des Verwaltungspersonals in zu diesem Zeitpunkt offene Stellen, wenn sie:
1. alle in Artikel 12 desselben Königlichen Erlasses vom 29. August 1966 vorgesehenen Bedingungen erfüllen, mit Ausnahme von Nr.7;
2. ein Dienstalter von mindestens 720 Tagen aufweisen;
3. die betreffende Stelle bereits in den beiden vorhergehenden Schuljahren bekleidet haben.
Wenn zwei oder mehrere Personalmitglieder in derselben Schule ihren Dienst ausüben, hat das Personalmitglied mit dem höchsten Dienstalter Vorrang bei der Ernennung.
§ 2 - Von den in § 1 angeführten 720 Tagen müssen 600 Tage effektiv geleistet worden sein. Der Mutterschaftsurlaub und der Urlaub aus prophylaktischen Gründen werden insgesamt bis zu einer Obergrenze von 210 Tagen bei der Berechnung der effektiv geleisteten Diensttage berücksichtigt, unter der Bedingung, dass diese Urlaubstage in den Zeitraum der Einstellung fallen.
Die weitere Berechnung erfolgt gemäss Artikel 39 des Königlichen Erlasses vom 22. März 1969 zur Festlegung des Statuts der Mitglieder des Direktions- und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals, des paramedizinischen Personals der staatlichen Einrichtungen für Vor-, Primar-, Sonder-, Mittel-, technischen, Kunst- und Normalschulunterricht und der von diesen Einrichtungen abhängenden Internate sowie der Personalmitglieder des mit der Aufsicht über diese Einrichtungen beauftragten Inspektionsdienstes, wobei es sich bei den erforderlichen Befähigungsnachweisen um die im Königlichen Erlass vom 19. Juni 1967 zur Festlegung der erforderlichen Befähigungsnachweise der Kandidaten für Anwerbungsämter des Verwaltungs-, Aufsichts-, Fach- und Dienstpersonals der staatlichen Einrichtungen für Vor-, Primar-, Sonder-, Mittel-, technischen, Kunst- und Normalunterricht angeführten Befähigungsnachweise handelt.
KAPITEL XXXI - Festlegung der Stundenanzahl für die Inspektion anerkannter Religionen sowie Bestimmung der Zulage
Art. 116 - Die Stundenzahl des Urlaubs im Interesse des Unterrichtswesens zwecks Wahrnehmung der Inspektion der Religionsunterrichte im Gemeinschaftsunterrichtswesen wird von der Regierung bestimmt. Bei der Bestimmung gelten folgende Regeln:
1. die Regierung beachtet die Anzahl Vollzeitstellen (Vollzeitäquivalent), die in der betreffenden Religion gewährt werden,
2. die Anzahl darf höchstens die Hälfte der Anzahl Stunden einer Vollzeitbeschäftigung ausmachen.
Art. 117 - Das Personalmitglied erhält zum Gehalt eine Zulage. Die Zulage besteht aus dem Unterschied zwischen A und B.
A ist das Gehalt, das das Personalmitglied beziehen würde, wenn ihm auf der Grundlage von Artikel 2 Kapitel I B « des Königlichen Erlasses vom 27. Juni 1974 zur Festlegung der Dienstpostentabellen, die ab dem 1. April 1972 für die Mitglieder des Direktions- und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals, des paramedizinischen Personals der staatlichen Einrichtungen für Vor-, Primar-, Sonder-, Mittel-, technischen, Kunst- und Normalschulunterricht und der von diesen Einrichtungen abhangenden Internate sowie der Personalmitglieder des mit der Aufsicht über diese Einrichtungen beauftragten Inspektionsdienstes sowie für die Personalmitglieder des Inspektionsdienstes der Fernkurse und des subventionierten Primarunterrichtswesens gelten und zur Festlegung der Besoldungsgruppen für das Personal der staatlichen PMS-Zentren sowie zur Gewährung eines Gehaltszuschlages » die Gehaltstabelle 475 zuzuordnen wäre, falls es mindestens ein Diplom des Hochschulwesens zweiten Grades besitzt, beziehungsweise die Gehaltstabelle 190/1, falls es nicht dieses Diplom besitzt.
B ist das Gehalt, das dem Personalmitglied als definitiver Religionslehrer zusteht.
KAPITEL XXXII - Übergangsbestimmungen
Art. 118 - Auf Personalmitglieder, die in den Anwendungsbereich des Königlichen Erlasses vom 22. März 1969 zur Festlegung des Statuts der Mitglieder des Direktions- und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals, des paramedizinischen Personals der staatlichen Einrichtungen für Vor-, Primar-, Sonder-, Mittel-, technischen, Kunst- und Normalschulunterricht und der von diesen Einrichtungen abhängenden Internate sowie der Personalmitglieder des mit der Aufsicht über diese Einrichtungen beauftragten Inspektionsdienstes fallen und in den Schuljahren 2005-2006 und/oder 2006-2007 auf Grund der zu diesem Zeitpunkt gültigen Abweichungsbestimmungen ohne erforderlichen Befähigungsnachweis bezeichnet worden sind, können hinsichtlich der Bezeichnungs- und Ernennungsbedingungen im Zusammenhang mit dem erforderlichen Befähigungsnachweis weiterhin die vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Dekretes anwendbaren Abweichungsbestimmungen gelten.
Auf Personalmitglieder, die in den Anwendungsbereich desselben Königlichen Erlasses vom 22. März 1969 fallen und im Schuljahr 2006-2007 ein Praktikum absolvieren, gelten hinsichtlich etwaiger Verlängerung des Praktikums und Ernennung die vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Dekretes anwendbaren Bestimmungen.
KAPITEL XXXIII - Aufhebungsbestimmungen
Art. 119 - Werden aufgehoben:
1. Artikel 51 § 2 Nummer 2 und § 3 Absatz 2 Nummer 2, 53, 64 sowie 169bis des Königlichen Erlasses vom 22. März 1969 zur Festlegung des Statuts der Mitglieder des Direktions- und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals, des paramedizinischen Personals der staatlichen Einrichtungen für Vor-, Primar-, Sonder-, Mittel-, technischen, Kunst- und Normalschulunterricht und der von diesen Einrichtungen abhängenden Internate sowie der Personalmitglieder des mit der Aufsicht über diese Einrichtungen beauftragten Inspektionsdienstes;
2. der Königliche Erlass vom 22. Juli 1969 zur Festlegung der Regeln zur Bestimmung der Rangordnung der Anwärter auf eine zeitweilige Anstellung im staatlichen Unterrichtswesen;
3. Artikel 5bis des Königlichen Erlasses vom 29. Mai 1972 über die Tage bezahlten Krankheits- und Mutterschaftsurlaub der zeitweilig angestellten Mitglieder des Direktions- und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals und des paramedizinischen Personals der staatlichen Anstalten für Vor-, Primar-, Sonder-, Mittel-, technischen, Kunst- und Normalschulunterricht, eingefügt durch den Erlass der Exekutive vom 9. Dezember 1992;
4. der Königliche Erlass vom 2. Juli 1981 zur Organisation der Streichung von Disziplinarstrafen, die den Mitgliedern des Direktions- und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonal, des paramedizinischen Personals der staatlichen Unterrichtseinrichtungen, der von diesen Einrichtungen abhängenden Internate sowie der Personalmitglieder des mit der Aufsicht über diese Einrichtungen beauftragten Inspektionsdienstes;
5. der Königliche Erlass Nr. 294 vom 31. März 1984 zur Festlegung der Bedingungen zur Gewährung des zeitversetzten Gehalts für gewisse zeitweilige Personalmitglieder des Unterrichtswesens, die während der Sommerferien über ein anderes berufliches Einkommen verfügen;
6. Artikel 8 Absatz 2 des Erlasses der Exekutive vom 23. August 1989 bezüglich des Urlaubs wegen reduzierter Dienstleistungen, der den Personalmitgliedern des subventionierten Unterrichtswesens und der subventionierten Psycho-medizinisch-sozialen Zentren gewährt wird, die das 50. Lebensjahr erreicht oder aber mindestens zwei Kinder zu Lasten haben, die nicht älter als 14 Jahre sind, und bezüglich der Zurdispositionstellung aus persönlichen Gründen vor der Alterspension;
7. Artikel 8 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 4. September 1989 betreffend den Urlaub wegen verkürzter Arbeitszeit, der den Personalmitgliedern im staatlichen Unterrichtswesen und in den staatlichen Psycho-medizinisch-sozialen Zentren gewährt wird, wenn sie das Alter von fünfzig Jahren erreicht haben oder mindestens zwei Kinder haben, die nicht älter als vierzehn Jahre sind, und betreffend die Zurdispositionstellung aus persönlichen Gründen vor der Versetzung in den Ruhestand;
8. Was die Anwerbungsämter betrifft, die Artikel 1 bis 10 des Erlasses der Exekutive vom 27. Februar 1991 zur Festlegung der Prioritäten und Modalitäten, die zu beachten sind bei den Versetzungen der Mitglieder des Direktions- und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals, des paramedizinischen Personals der Lehranstalten der Deutschsprachigen Gemeinschaft sowie der Personalmitglieder des mit der Aufsicht über diese Anstalten beauftragten Inspektionsdienstes;
9. Artikel 36, 37, 46 Absatz 1 Nummer 1 des Dekretes vom 14. Dezember 1998 zur Festlegung des Statuts der subventionierten Personalmitglieder des freien subventionierten Unterrichtswesens und des freien subventionierten Psycho-medizinisch-sozialen Zentrums;
10. Artikel 5 § 5 des Dekretes vom 30. Juni 2003 über dringende Massnahmen im Unterrichtswesen 2003, abgeändert durch das Dekret vom 17. Mai 2004 über Massnahmen im Unterrichtswesen, in der Ausbildung und im Bereich der Infrastruktur 2004;
11. Artikel 24, 41 Absatz 2 des Dekretes vom 29. März 2004 zur Festlegung des Statuts der subventionierten Personalmitglieder des offiziellen subventionierten Unterrichtswesens und der offiziellen Psycho-medizinisch-sozialen Zentren
12. Artikel 5.17 Absatz 1 Nummer 3, 5.34 § 2 des Dekretes vom 27. Juni 2005 zur Schaffung einer autonomen Hochschule.
KAPITEL XXXIV - In-Kraft-Treten
Art. 120 - Artikel 119 Nr. 5 tritt mit Wirkung vom 1. September 2002 in Kraft.
Die Artikel 8, 94 und 111 treten mit Wirkung vom 1. September 2005 in Kraft.
Artikel 40 tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.
Die Artikel 1, 2, 4, 6, 7, 15, 16, 20 § 1, 21, 22, 25, 26, 27, 29, 31, 35, 36, 39, 41, 42, 44, 45, 46, 47,48, 49, 50, 67, 68, 92, 93, 95, 115, 116, 117 und 119 Nummer 4 treten am 1. September 2006 in Kraft.
Die Artikel 9, 30, 38, 43, 112, 113, 114 und 119 Nummer 3, 6 und 7 treten am 1. November 2006 in Kraft.
Die Artikel 3, 5, 10, 11, 12, 13, 14, 17, 18, 19, 20 § 2, 23, 24, 28, 32, 33, 34, 37, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 66, 69, 70, 71, 72, 73, 74, 75, 76, 77, 78, 79, 80, 81, 82, 83, 84, 85, 86, 87, 88, 89, 90, 91, 96, 97, 98, 99, 100, 101, 102, 103, 104, 105, 106, 107, 108, 109, 110, 111, 118 und 119 Nummer 1, 2, 8, 9, 10, 11 sowie 12 treten am 1. September 2007 in Kraft mit Ausnahme der Teile der Regelungen in diesen Artikeln über Aufruf, Bezeichnung, Ernennung, Einstellung, Versetzung und Stellentausch, die am 1. Januar 2007 in Kraft treten, damit die Bezeichnungen, Ernennungen, Einstellungen, Versetzungen und Stellentausch für das Schuljahr 2007-2008 ordnungsgemäss erfolgen können. »
Wir fertigen das vorliegende Dekret aus und ordnen an, dass es durch das
Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Eupen, den 26. Juni 2006
Ministerpräsident der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft,
Minister für lokale Behörden
K.-H. LAMBERTZ
Vize-Ministerpräsident der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft,
Minister für Ausbildung und Beschäftigung Soziales und Tourismus,
B. GENTGES
Minister für Unterricht und wissenschaftliche Forschung,
O. PAASCH
Ministerin für Kultur und Medien, Denkmalschutz, Jugend und Sport,
I. WEYKMANS
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Notes
(1) Sitzungsperiode 2005-2006.
Dokumente des Parlamentes: 54 (2005-2006) Nr. 1 Dekretentwurf
54 (2005-2006) Nr. 2-8 Abänderungsvorschläge
54 (2005-2006) Nr. 9 Bericht
Ausführlicher Bericht: Diskussion und Abstimmung - Sitzung vom 26. Juni 2006.