Erlass der Regierung zur Abänderung der Erlasses vom 14. September 1994 über die zeitweilige Regelung für die Schulgesundheitsvorsorge in der Deutschsprachigen Gemeinschaft

Date :
30-05-1988
Langue :
Allemand Français Néerlandais
Taille :
1 page
Section :
Législation
Source :
Numac 1998033076
Auteur :
Ministerium Der Deutschsprachigen Gemeinschaft

Texte original :

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Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über die institutionellen Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, abgeändert durch die Gesetze vom 6. Juli 1990, 18. Juli 1990 und 16. Juli 1993;
Aufgrund des Gesetzes vom 21. März 1964 über die ärztliche Untersuchung in Schulen, insbesondere Artikel 2, 3, 4, 10 und 14;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Oktober 1964 zur Regelung der Anzahl und der Modalitäten der ärztlichen Untersuchungen, sowie zur Festlegung der Bedingungen für die Durchführung der ärztlichen Untersuchung in Schulen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 8. April 1965, 22. August 1968, 23. Oktober 1969, 11. Juli und 11. Dezember 1972, 22 März 1973, 3. Juli und 10. Dezember 1974, 31. Januar 1977, 12. September 1980 und 4. September 1981;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. August 1969 zur Gewährung eines Gehaltszuschusses an das arztähnliche Personal der anerkannten Teams für die ärztliche Untersuchung in Schulen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 24. Oktober 1969, 9. November 1971 und 3. Juli 1972;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. August 1969 zur Gewährung von Zuschüssen an die anerkannten Teams für die ärztliche Untersuchung in Schulen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 24. Oktober 1969, 22. Juni und 31. August 1970, 1. Dezember 1971, 11. Dezember 1972, 22. Juni 1973, 7. Juni und 21. November 1974, 3. Februar und 3. September 1975 und 15. Februar 1978;
Aufgrund der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973, insbesondere des Artikels 3, § 1, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Juli 1989;
Aufgrund der Dringlichkeit;
In Erwägung der Tatsache, dass das Reformprogramm Ende dieses laufenden Schuljahres ausläuft und es für die betroffenen Einrichtungen unerlässlich ist, dass die Weiterführung des Reformprogrammes bereits vor Ende dieses Schuljahres für das darauffolgende Schuljahr rechtlich gewährleistet ist, um die gewonnenen Erfahrungen und Erkenntnisse bereits zu Beginn des Schuljahres 1998-1999 fortsetzen zu können.
Auf Vorschlag des Minister-Präsidenten, Minister für Finanzen, internationale Beziehungen, Gesundheit, Familie und Senioren, Sport und Tourismus,
Beschliesst :
Artikel 1. Artikel 2 des Regierungserlasses vom 14. September 1994 zur Festlegung einer zeitweiligen Regelung für die Schulgesundheitsvorsorge in der Deutschsprachigen Gemeinschaft, abgeändert durch die Erlasse vom 5. Oktober 1995 und 2. Oktober 1996, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Das Reformprogramm von 1994 läuft bis zum Ende des Schuljahres 2000-2001. »
Art. 2. Vorliegender Erlass wird am 1. September 1998 wirksam.
Art. 3. Der Minister-Präsident, Minister für Finanzen, internationale Beziehungen, Gesundheit, Familie und Senioren, Sport und Tourismus ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Eupen den 30. Mai 1998.
Der Minister-Präsident, Minister für Finanzen, internationale Beziehungen, Gesundheit, Familie und Senioren, Sport und Tourismus
J. MARAITE