Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 2. Dezember 2004 zur Ausführung des Dekrets vom 11. März 2004 über die Anreize, die für die Förderung des Umweltschutzes und die nachhaltige Energiebenutzung bestimmt sind

Date :
29-05-2008
Langue :
Allemand Français Néerlandais
Taille :
2 pages
Section :
Législation
Source :
Numac 2008202032
Auteur :
Ministerium Der Wallonischen Region

Texte original :

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Die Wallonische Regierung,
Aufgrund des Dekrets vom 11. März 2004 über die Anreize, die für die Förderung des Umweltschutzes und die nachhaltige Energiebenutzung bestimmt sind, insbesondere der Artikel 5 bis 8;
Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 2. Dezember 2004 zur Ausführung des Dekrets vom 11. März 2004 über die Anreize, die für die Förderung des Umweltschutzes und die nachhaltige Energiebenutzung bestimmt sind, abgeändert durch die Erlasse der Wallonischen Regierung vom 15. April 2005 und 9. Februar 2006;
In der Erwägung, dass es angebracht ist, die Bereiche zu vereinheitlichen, die keinen Anspruch auf die Anreize haben, die in folgenden Bestimmungen vorgesehen sind: das Dekret vom 11. März 2004 über die Anreize, die für die Förderung des Umweltschutzes und die nachhaltige Energiebenutzung bestimmt sind, das Dekret vom 11. März 2004 über die regionalen Anreize für Klein- und Mittelbetriebe und das Dekret vom 11. März 2004 über die regionalen Anreize für Grossbetriebe;
Aufgrund der am 12. März und 16. Oktober 2007 abgegebenen Gutachten der Finanzinspektion;
Aufgrund des am 18. Oktober 2007 gegebenen Einverständnisses des Ministers des Haushalts;
Aufgrund des am 19. März 2008 in Anwendung des Artikels 84, § 1, Absatz 1, 1° der koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens 44.187/2 des Staatsrats;
Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft, der Beschäftigung, des Aussenhandels und des Erbes;
Nach Beratung,
Beschliesst :
Artikel 1 - In Artikel 4, Absatz 1, 6° des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 2. Dezember 2004 zur Ausführung des Dekrets vom 11. März 2004 über die Anreize, die für die Förderung des Umweltschutzes und die nachhaltige Energiebenutzung bestimmt sind, wird der Wortlaut "mit Ausnahme der Klasse 92.11 und der Unter klasse 92.332 des NACE-BEL-Verzeichnisses" durch folgenden Wortlaut ersetzt : "mit Ausnahme der Klasse 92.11, 92.53 und der Unterklasse 92.332 des NACE-BEL-Verzeichnisses und der Unternehmen, die touristische Sehenswürdigkeiten betreiben".
Art. 2 - Artikel 6, 1° desselben Erlasses wird folgendermassen ergänzt: "mit Ausnahme der Anlagen und Vorrichtungen, die auf Kraftfahrzeugen angebracht werden, deren Bezugsmasse höchstens 2 610 kg beträgt".
Art. 3 - Artikel 6 desselben Erlasses wird durch folgende Absätze ergänzt :
"Was die in Absatz 1, 1° erwähnten Vorrichtungen betrifft, sind die zulässigen Kosten für die Angleichung an die Norm "Euro 5" für die Fahrzeuge nach Artikel 1 der Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 über die Typgenehmigung von schweren Nutzfahrzeugen und Motoren hinsichtlich ihrer Emissionen (Euro IV und V) auf 4.500 Euro pro Vorrichtung begrenzt, ausser wenn diese Kosten den Ankauf von Partikelfiltern darstellen, die zur Ausstattung dieser Fahrzeuge dienen.
Die Prämie für die Angleichung an die Norm "Euro 5" für Fahrzeuge im Sinne von Absatz 2 ist für die Klein- oder Mittelbetriebe, die dem Transportsektor angehören, vorbehalten."
Art. 4 - In Art. 8, § 1 desselben Erlasses werden folgende Änderungen vorgenommen:
1° in Absatz 1, 1° wird der Prozentsatz "20%" durch den Prozentsatz "30%" ersetzt;
2° in Absatz 1, 2° wird der Prozentsatz "25%" durch den Prozentsatz "35%" ersetzt;
3° in Absatz 1, 3° wird der Prozentsatz "30%" durch den Prozentsatz "40%" ersetzt;
4° Der 2. Absatz wird gestrichen.
Art. 5 - Artikel 8, § 2, 2. Absatz desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz ersetzt:
"Die im 1. Absatz, 1° bis 3°, erwähnten Prozentsätze können um einen wie folgt festgelegten Bonus erhöht werden :
1° 5% wenn der Grossbetrieb sich in Gebieten befindet, die durch Artikel 87, § 3, c), des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gedeckt sind, so wie im Erlass der Wallonischen Regierung vom 6. Dezember 2006 zur Festlegung der Entwicklungsgebiete unter Beachtung von Artikel 87, § 3, a) und c) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und der durch die Leitlinien betreffend die staatlichen Beihilfen mit regionaler Zielsetzung festgelegten Höchstbeträge für den Zeitraum 2007-2013 festgelegt;
2° 10% wenn sich der Grossbetrieb in Gebieten befindet, die durch Artikel 87, § 3, a) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gedeckt sind, so wie im vorgenannten Erlass der Wallonischen Regierung vom 6. Dezember 2006 festgelegt."
Art. 6 - Artikel 8 § 3, 2. Absatz, desselben Erlasses wird ausser Kraft gesetzt.
Art. 7 - In Artikel 9, § 1, 1. Absatz, § 2, 1. Absatz und § 3, 1. Absatz, desselben Erlasses wird der Wortlaut "und darf dieser Betrag eine Million Euro pro Betrieb für einen Zeitraum von vier Jahren nicht überschreiten" gestrichen.
Art. 8 - In Artikel 9, § 1, 1. Absatz, § 2, 1. Absatz und § 3, 1. Absatz wird der Prozentsatz "40%" durch den Prozentsatz "50%" ersetzt.
Art. 9 - In Artikel 9, § 1, 2. Absatz, § 2, 2. Absatz und § 3, 2. Absatz, desselben Erlasses wird der Wortlaut "und darf dieser Betrag zwei Millionen Euro pro Betrieb für einen Zeitraum von vier Jahren nicht überschreiten" gestrichen.
Art. 10 - Artikel 9 desselben Erlasses wird durch einen § 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"§ 4. Die in § 1, 2. Absatz, § 2, 2. Absatz, und § 3, 2. Absatz angegebenen Prozentsätze dürfen um einen wie folgt bestimmten Bonus erhöht werden:
1° 5% wenn der Grossbetrieb sich in den Gebieten befindet, die durch Artikel 87, § 3, c), des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gedeckt sind, so wie im Erlass der Wallonischen Regierung vom 6. Dezember 2006 zur Festlegung der Entwicklungsgebiete unter Beachtung von Artikel 87, § 3, a) und c) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und der durch die Leitlinien betreffend die staatlichen Beihilfen mit regionaler Zielsetzung festgelegten Höchstbeträge für den Zeitraum 2007-2013 festgelegt;
2° 10 % wenn sich der Grossbetrieb in Gebieten befindet, die durch Artikel 87, § 3, a) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gedeckt sind, so wie im vorgenannten Erlass der Wallonischen Regierung vom 6. Dezember 2006 festgelegt.".
Art. 11 - Die Artikel 2 und 3 werden am 1. Juni 2007 wirksam.
Art. 12 - Der Minister der Wirtschaft wird mit der Durchführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Namur, den 29. Mai 2008
Der Minister-Präsident,
R. DEMOTTE
Der Minister der Wirtschaft, der Beschäftigung, des Aussenhandels und des Erbes,
J.-C. MARCOURT