Erlass der Wallonischen Regierung zur Bestimmung des Natura 2000-Gebiets BE34022 - "Basse vallée da la Wamme"

Date :
14-04-2016
Langue :
Allemand Français Néerlandais
Taille :
18 pages
Section :
Législation
Source :
Numac 2016027181
Auteur :
Öffentlicher Dienst Der Wallonie

Texte original :

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Die Wallonische Regierung,
Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur, wie zum letzten Mal abgeändert durch das Dekret vom 22. Dezember 2010 zur Abänderung des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur, was die Umsetzung der Natura 2000-Regelung betrifft, im Folgenden "das Gesetz vom 12. Juli 1973" genannt;
Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 17. März 2005 über das Buch I des Umweltgesetzbuches, Artikel D.29-1 ff.;
Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 23. Oktober 2008 zur Festlegung bestimmter Modalitäten für die auf die Natura 2000-Gebiete anwendbare Präventivregelung;
Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 24. März 2011 zur Festlegung der allgemeinen Vorbeugungsmaßnahmen, die auf die Natura 2000-Gebiete sowie auf die um eine Bezeichnung Natura 2000 kandidierenden Gebiete anwendbar sind;
Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 19. Mai 2011 zur Bestimmung der Kategorien der Bewirtschaftungseinheiten, die sich innerhalb eines Natura 2000-Gebiets befinden können, sowie der dort anwendbaren Verbote und besonderen Vorbeugungsmaßnahmen;
Aufgrund der öffentlichen Untersuchungen in den Gemeinden Marche-en-Famenne vom 10. Dezember 2012 bis zum 1. Februar 2013 und Nassogne vom 10. Dezember 2012 bis zum 1. Februar 2013, die gemäß den Bestimmungen des Umweltgesetzbuches betreffend die Organisation öffentlicher Untersuchungen, Artikel D. 29-1 und folgende, durchgeführt wurden;
Aufgrund des Gutachtens der Erhaltungskommission von Marche, abgegeben am 2. Dezember 2014;
Aufgrund des am 19. September 1979 in Bern getroffenen Übereinkommens über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume, welches durch Gesetz vom 20. April 1989 gebilligt wurde;
In Erwägung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen;
Aufgrund des Beschlusses der Wallonischen Regierung vom 26. September 2002, ergänzt durch die Beschlüsse vom 4. Februar 2004 und vom 24. März 2005, durch die die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung verabschiedet wurde, zwecks Vorschlag an die Europäische Kommission;
In Erwägung der Entscheidungen 2004/798/EG und 2004/813/EG der Kommission vom 7. Dezember 2004 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Verabschiedung der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der kontinentalen bzw. atlantischen biogeografischen Region;
Aufgrund der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten;
Aufgrund der Beschlüsse 2011/63/EU und 2011/64/EU der Kommission vom 10. Januar 2011 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Verabschiedung einer vierten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der atlantischen bzw. kontinentalen biogeografischen Region;
Aufgrund der Grundsätze der Vorbeugung, der Integration und der Vorsicht nach den Artikeln D.1, D.2 Absatz 3, und D.3 Ziffer 1 des Buches I des Umweltgesetzbuches;
In Erwägung der sozialwirtschaftlichen Vermittlung, die gemäß den von der wallonischen Regierung am 30. September 2010 und 7. April 2011 gefassten Beschlüssen vorgenommen wurde;
In der Erwägung, dass der Bezeichnungserlass den Einwänden und Bemerkungen Rechnung trägt, die anlässlich der oben erwähnten öffentlichen Untersuchungen von verschiedenen Beschwerdeführern vorgebracht wurden;
In der Erwägung, dass nur diejenigen Beschwerden zu berücksichtigen sind, die innerhalb der Frist für die öffentliche Untersuchung und unter Einhaltung der in Buch I des Umweltgesetzbuches vorgesehenen Formalitäten eingegangen sind;
In Erwägung der Beschwerden über die angebliche Nichteinhaltung durch die Wallonische Regierung der Regeln für den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten sowie über den Rückgang, der im Bereich der Beteiligung im Verhältnis zu den öffentlichen Untersuchungen vom Jahre 2008 über die am 30. April 2009 verabschiedeten Bezeichnungserlasse stattgefunden habe;
In der Erwägung zunächst, dass öffentliche Untersuchungen in jeder von einem Bezeichnungserlass gedeckten Gemeinde nach den in Buch I des Umweltgesetzbuches vorgesehenen Modalitäten organisiert wurden; dass jeder die Möglichkeit hatte, im Rahmen dieser Untersuchungen Beschwerden einzureichen;
In der Erwägung, dass neben den gemäß Buch I des Umweltgesetzbuches erforderlichen Formalitäten zur Ankündigung der Durchführung einer öffentlichen Untersuchung, die Verwaltung andere Maßnahmen absichtlich durchgeführt hat, um diese den betroffenen Personen am besten bekanntzugeben;
In der Erwägung, dass die Verbreitung von Informationen bezüglich des Natura 2000-Netzes in der allgemeinen Öffentlichkeit also vor und während der Untersuchung erfolgt ist, und zwar über mehrere Wege: Verteilung von Verwaltungsanleitungen, Artikel in der Fachpresse, Kolloquien, Versand von Newslettern, Bereitschaftsdienste, Ausstellungen, Ausstrahlung von Radio- bzw. Fernsehspots (Mini-Spots) im "Radio Télévision Belge Francophone" (RTBF) über die verschiedenen Arten von Lebensräumen sowie über die für ihre Verwaltung und ihren Schutz erforderlichen Auflagen, Information über das Internet (Entwürfe der Bezeichnungserlasse, gesetzliche Texte, Kartenmaterial, Muster der Beschwerdeformulare, Kontaktpersonen); dass die hauptsächlichen Dokumente, gesetzlichen und verordnungsmäßigen Texte in deutscher Sprache zur Verfügung gestellt worden sind; dass zweisprachige Informationssitzungen (französisch-deutsch) organisiert wurden; dass diese sehr relevanten Informationen eine Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Wichtigkeit ihrer Teilnahme an der öffentlichen Untersuchung ermöglicht haben;
In der Erwägung, dass aufgrund der Katasterinformationen und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS) die Eigentümer und Verwalter von in einem Natura 2000-Gebiet liegenden Parzellen ein personalisiertes Schreiben der Verwaltung erhalten haben, in dem sie über die Durchführung der öffentlichen Untersuchung informiert wurden, und das die Liste ihrer in einem Natura 2000-Gebiet liegenden Parzellen, der betroffenen Flächen und der entsprechenden Bewirtschaftungseinheiten zu Informationszwecken enthält; dass vor dieser Einsendung eine für dieses Publikum zielgerichtete Informationskampagne geführt wurde;
In der Erwägung anschließend, dass die Tatsache, dass die Vorbeugungsmaßnahmen und die Erhaltungsziele nicht mehr in dem Bezeichnungserlass sondern in Erlassen mit allgemeiner Tragweite enthalten sind, eine Harmonisierung der Maßnahmen und Zielsetzungen auf Ebene der Wallonischen Region ermöglicht, damit die Einhaltung des Grundsatzes der Gleichheit zwischen den betroffenen Bürgern gesichert wird, jede nicht durch lokale Besonderheiten gerechtfertigte ungleiche Behandlung verschiedener Gebiete vermieden wird, und es nicht weniger Möglichkeiten gibt, im Rahmen der öffentlichen Untersuchungen zu reagieren im Verhältnis zu denjenigen, die 2008 für die acht bezeichneten Gebiete stattfanden; dass den Beschwerdeführern nämlich die Möglichkeit angeboten wird, ihre Meinung über die Einschränkungen für ihre Parzellen infolge der Präventivregelung zu geben, unter Berücksichtigung der Abgrenzung der Bewirtschaftungseinheit gemäß dem Erlassentwurf und den vorgeschlagenen Erhaltungszielen;
In der Erwägung, dass sich die vorliegende öffentliche Untersuchung offensichtlich nicht auf die Beschlüsse der Wallonischen Regierung vom 26. September 2002 und vom 4. Februar 2004, ergänzt durch den Beschluss vom 24. März 2005 über die Auswahl der Gebiete, sondern auf die Bezeichnungserlasse für die Gebiete bezog, die von der Wallonischen Region vorgeschlagen und von der Kommission als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB) auserwählt wurden; dass die Kritiken über die angebliche Nichteinhaltung der in der am 21. April 2003 in Belgien in Kraft getretenen Aarhus-Konvention vom 25. Juni 1998 über den Zugang zur Information, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu den Gerichten in Umweltangelegenheiten vorgesehenen Verfahrensgarantien im Rahmen des Verfahrens zur Auswahl der Gebiete daher nicht in den Zuständigkeitsbereich der vorliegenden öffentlichen Untersuchung fallen; dass, auch wenn es der Fall wäre, diese Kritiken deutlich unbegründet sind;
In der Erwägung nämlich, dass was den Zugang zur Information betrifft, die Wallonische Region die Anforderungen der Aarhus-Konvention und des diesbezüglichen europäischen Rechts in Buch I des wallonischen Gesetzbuches umgesetzt hat, und diese Bestimmungen im Rahmen der Phase der Auswahl der Gebiete eingehalten hat, insbesondere durch die Veröffentlichung im Internet der Liste der als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung infolge der Beschlüsse vom 26. September 2002, vom 4. Februar 2004 und vom 24. März 2005 vorgeschlagenen Gebiete sowie der jedem Gebiet eigenen Standarddateien;
In der Erwägung, dass, was die Öffentlichkeitsbeteiligung an diesen Entscheidungsverfahren betrifft, der Gesetzgeber es nicht für unerlässlich erachtet hat, eine solche Beteiligungsmöglichkeit in diesem Stadium vorzusehen, da dies durch die Richtlinie "Lebensräume" selbst nicht vorgeschrieben ist; dass der Verfassungsgerichtshof der Auffassung ist, dass "es zur Ermessensbefugnis des Dekretgebers gehört, vor der endgültigen Bezeichnung von Gebieten, die für die Ausweisung als besondere Schutzgebiete in Frage kommen, eine öffentliche Untersuchung vorzusehen" (Schiedshof, Urteil Nr. 31/2004 vom 3. März 2004, Punkt B.3.4);
In der Erwägung, dass die Organisation einer öffentlichen Untersuchung im Rahmen der Bezeichnung es den Eigentümern und Benutzern unter allen Umständen ermöglicht, sowohl über den Umkreis des Gebiets als auch der Bewirtschaftungseinheiten - und ebenfalls über die Gründe, die diese Umkreise rechtfertigen - sowie über die Erhaltungsziele des Gebiets, die nämlich die Liste der Arten und Lebensräume, für welche das Gebiet bezeichnet wurde, widerspiegeln, ihre Bemerkungen gelten zu lassen; dass daher die Behauptung, diese Untersuchung sei zu spät im Beschlussverfahren eingeleitet worden, unrichtig ist;
In der Erwägung, dass, was den Zugang zu den Gerichten betrifft, kein Beschwerdeführer gegen die vorgenannten, im Belgischen Staatsblatt vom 30. Juli 2004 (2. Auflage), vom 24. März 2005 und vom 23. Februar 2011 veröffentlichten Beschlüsse der Regierung über die Bezeichnung der vorgenannten Gebiete Einspruch eingelegt hat, was darauf schließen lässt, dass sie davon ausgegangen sind, dass die Auswahl selbst ihnen nicht schade; dass dagegen feststeht, dass es sich bei den Bezeichnungserlassen um Akte handelt, gegen welche Einsprüche vor dem Staatsrat erhoben werden können, insofern als sie durch die Belastungen, die sie Privatpersonen auferlegen, Beschwerdegründe darstellen; dass folglich der Zugang zu den Gerichten durch eventuelle Beschwerdeführer, deren Bemerkungen ihrer Ansicht nach nicht genug berücksichtigt wurden, gemäß den Vorschriften der Artikel 9.2 und 9.3 der Aarhus-Konvention garantiert ist;
In der Erwägung, dass die Artikel D.29-7 und D.29-8 von Buch I des Umweltgesetzbuches zur Regelung der Ankündigung von öffentlichen Untersuchungen für Pläne der Kategorie A.2, zu denen die Bezeichnungserlasse gehören, keinesfalls verlangen, dass in der Bekanntmachung oder in den Notifizierungen auf die etwaigen Beschwerdewege gegen die Bezeichnungserlasse hingewiesen wird; dass gemäß Artikel D.29-22 desselben Buches derartige Auskünfte lediglich in den Verwaltungsbeschlüssen der Kategorien B und C zu geben sind; dass außerdem das an die Eigentümer und Verwalter gerichtete Schreiben zur Ankündigung der Durchführung der öffentlichen Untersuchungen keineswegs gesetzlich oder verordnungsmäßig vorgeschrieben ist;
In der Erwägung, dass die Konsultierung irgendeines Rates im Rahmen der Verabschiedung der Bezeichnungserlasse der Natura 2000-Gebiete durch keine Gesetzgebung auferlegt wird;
In der Erwägung jedoch, dass aufgrund von Artikel 30 § 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur die Regierung beschlossen hat, die Erhaltungskommissionen über die anlässlich der öffentlichen Untersuchung über die Entwürfe der Bezeichnungserlasse der Natura 2000-Gebiete zu Rate zu ziehen; dass diese Erhaltungskommissionen zur Aufgabe haben, den Erhaltungszustand der Natura 2000-Gebiete zu überwachen, um ihre Wahrung oder Wiederherstellung in einem günstigen Erhaltungszustand zu gewährleisten, wobei insbesondere die natürlichen prioritären Lebensraumtypen und die prioritären Arten berücksichtigt werden und die wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Anforderungen, sowie die örtlichen Besonderheiten in Betracht gezogen werden.
In der Erwägung, dass die Erhaltungskommissionen aus Mitgliedern zusammengesetzt sind, die die verschiedenen Interessen der zivilen Gesellschaft vertreten, nämlich aus einem von der Regierung ernannten Vorsitzenden, vier Bediensteten der regionalen Verwaltung, nämlich einem Bediensteten aus der für die Naturerhaltung zuständigen Dienststelle, einem Bediensteten aus der für die Raumordnung zuständigen Dienststelle, einem Bediensteten aus der für die Landwirtschaft zuständigen Dienststelle und einem Bediensteten aus der für das Wasser zuständigen Dienststelle; aus einem von dem "Conseil supérieur wallon de la Conservation de la Nature" (Wallonischer hoher Rat für die Erhaltung der Natur) vorgeschlagenen Mitglied; aus einem von dem "Conseil supérieur des Villes, Communes et Provinces de la Région wallonne" (Hoher Rat der Städte, Gemeinden und Provinzen der wallonischen Region) vorgeschlagenen Mitglied; aus zwei von Vereinigungen mit der Naturerhaltung als Sozialzweck vorgeschlagenen Vertretern, aus zwei von Vereinigungen, die die Eigentümer und Benutzer des betroffenen Gebiets bzw. der betroffenen Gebiete vertreten, vorgeschlagenen Vertretern; aus zwei Vertretern, die von den Berufsvereinigungen, die die Verteidigung der im bzw. in dem(den) betroffenen Gebiet(en) ausgeübten Tätigkeiten im Bereich der Landwirtschaft, der Jagd, der Fischzucht oder der Forstwirtschaft als Gesellschaftszweck haben, vorgeschlagen werden; dass die in diesen Kommissionen vertretenen Zweckverbände die Möglichkeit haben, über ihre Vertreter an der Ausarbeitung der Gutachten der Erhaltungskommissionen und somit an der Überwachung des Erhaltungszustandes der Gebiete unmittelbar teilzunehmen;
In der Erwägung, dass somit die Vorschriften im Bereich des Zugangs zur Information, der Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und des Zugangs zu den Gerichten wohl beachtet wurden und dem Grundsatz des "standstill" entsprechen;
In der Erwägung, dass die Vielfalt der im Natura 2000-Gebiet BE34022 - "Basse vallée da la Wamme" angetroffenen Lebensräume und der Arten-Habitate dessen Bestimmung vollkommen rechtfertigt;
In der Erwägung, dass dieses Gebiet über die für ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung typischen Merkmale im Sinne von Artikel 1bis Ziffer 13 des Gesetzes vom 12. Juli 1973 verfügt und dass es als solches durch die Europäische Kommission in deren Entscheidung vom 7. Dezember 2004, aktualisiert in deren Entscheidung vom 10. Januar 2011, bezeichnet wurde;
In der Erwägung, dass dieses Gebiet ein bedeutendes Gefüge aus mehreren natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse beherbergt, die in Anhang VIII des Gesetzes vom 12. Juli 1973 aufgeführt sind, und die anhand der Kriterien und wissenschaftlichen Daten identifiziert wurden, die in Anhang 3 des vorliegenden Erlasses zusammengefasst sind;
In der Erwägung, dass dieses Gebiet Populationen mehrerer Arten von gemeinschaftlichem Interesse enthält, die in Anlage IX des Gesetzes vom 12. Juli 1973 aufgeführt sind und die anhand der Kriterien und wissenschaftlichen Daten identifiziert wurden, die in Anhang 3 des vorliegenden Erlasses zusammengefasst sind;
In der Erwägung, dass dieses Gebiet die Auswahlkriterien erfüllt, die in Artikel 25 § 1 und in Anlage X des Gesetzes vom 12. Juli 1973 aufgeführt sind, so wie dies aus Anhang 3 des vorliegenden Erlasses hervorgeht, und dass es somit in seiner Eigenschaft als "besonderes Erhaltungsgebiet" als Natura 2000-Gebiet zu bezeichnen ist;
In der Erwägung, dass dieses Gebiet über einen großen ornithologischen Reichtum verfügt und dass es mehrere Vogelarten beherbergt, die in Anlage XI des Gesetzes vom 12. Juli 1973 aufgeführt sind, so wie aus Anhang 3 des vorliegenden Erlasses hervorgeht; dass es über ausreichend Territorien verfügt, sowohl in Bezug auf ihre Anzahl, als auch auf ihre Größe, die den Erhaltungszwecken dieser Arten Genüge tun und in der Eigenschaft als Sonderschutzgebiet als Natura 2000-Gebiet zu bezeichnen sind;
In der Erwägung, dass in Artikel 26 § 1 Absatz 2 Ziffer 4 des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur vorgesehen ist, dass jeder Bezeichnungserlass "die Zusammenfassung der wissenschaftlichen Kriterien, die zu der Auswahl des Gebiets geführt haben" enthält; dass das Gebiet BE34022 besonders aus folgenden Gründen auserwählt wurde:
Das Gebiet umfasst zwei durchaus getrennte Einheiten: einerseits einen Kalkhangabschnitt westlich des Dorfes On, und andererseits Auengebiete entlang der Wamme zwischen Bande und Hargimont. Der Kalkhang weist nicht nur Wälder des Metaklimax der Kalkbuchenwälder, sondern auch Kalkrasen auf. Die Auenkomplexe entlang der Wamme umfassen Waldlebensräume, worunter Feucht- und Auenwälder, sowie offene Lebensräume, worunter Hochstaudenflure und magere Flachland-Mähwiesen. Was die Tierarten betrifft, tragen die Feuchtgebiete zum Lebensraum der Bekassinen und die Wasserläufe zum Lebensraum der Groppe, des Bachneunauges und des Eisvogels bei; zwischen Harsin und Hargimont bildet der Heckenkomplex den Lebensraum des Neuntöters; das Gebiet bildet ebenfalls einen Teil des Lebensraums verschiedener Fledermausarten, von denen drei von gemeinschaftlichem Interesse sind;
In Erwägung der im Anhang 3 aufgeführten Tabellen mit der Liste der Arten und Lebensräume, für welche das Gebiet bezeichnet wurde, der Fläche dieser Lebensräume oder dem auf dem Gebiet geschätzten Bestand dieser Arten, sowie der Bewertung ihres Erhaltungszustands nach einem Maßstab von A bis C; in der Erwägung, dass der vorliegende Erlass auf die Webseite verweist, wo die vollständigen Daten des der Kommission zur Begründung der Bezeichnung des Gebiets übermittelten Standarddatenformulars abgerufen werden können;
In der Erwägung, dass die Auswahl des Gebietes auf Basis der besten zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen Kenntnisse und Daten geschehen ist, die insbesondere auf verschiedenen Bestandsaufnahmen, fotografischen und kartografischen Dokumenten, der wissenschaftlichen Literatur und biologischen Datenbanken basieren;
In der Erwägung, dass die Daten bezüglich der verschiedenen Typen von natürlichen Lebensräumen (Liste, Fläche und Erhaltungszustand) und der verschiedenen Arten (Liste, Bestand und Erhaltungszustand), aufgrund derer das Gebiet bezeichnet wurde, aus den zwischen 2002 und 2005 aufgestellten und 2015 aktualisierten Standarddatenformularen stammen; dass diese für das Gebiet geschätzten Daten Annäherungswerte enthalten; dass sie aufgrund der besten zur Verfügung stehenden Kenntnisse zum Teil aktualisiert wurden und dass es sich empfehlen wird, die Aktualisierung dieser Daten aufgrund einer ausführlichen Kartographie der Lebensräume fortzuführen;
In der Erwägung, dass 2010 beschlossen wurde, die Bezeichnung von Natura 2000-Gebieten zu beschleunigen und zu vereinfachen; dass, was die Lebensräume gemeinschaftlichen Interesses betrifft, eine ausführliche Kartographie für 132 Gebiete des Netzes vorhanden ist; dass eine vereinfachte Methodik für die Kartographie der Lebensräume auf die restlichen 108 Gebiete angewandt werden musste; dass, was die Arten von gemeinschaftlicher Bedeutung betrifft, eine ausführliche Bestandsaufnahme für 90 Gebiete vorhanden ist und eine vereinfachte Methodik für die Bestandsaufnahme auf die restlichen 150 Gebiete angewandt werden musste;
In der Erwägung, dass das durch den vorliegenden Erlass betroffene Gebiet Gegenstand einer ausführlichen Kartographie der Lebensräume gewesen ist; dass, was die in dem Anhang zum vorliegenden Erlass aufgeführten Flächen der Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse betrifft, die Daten aus seit 2005 erstellten wissenschaftlichen Bestandsaufnahmen stammen;
In der Erwägung, dass die in dem vorliegenden Erlass aufgeführten Daten der Bestände von Arten aus den zwischen 2002 und 2005 erstellten und 2015 aktualisierten Standarddatenformularen stammen;
In der Erwägung, dass die Daten bezüglich des Erhaltungszustands der Lebensräume und Arten gemeinschaftlichen Interesses aus den zwischen 2002 und 2005 und 2015 aktualisierten aufgestellten Standarddatenformularen stammen; dass diese für das Gebiet zum Zeitpunkt seiner Auswahl geschätzten Daten Annäherungswerte enthalten, die später genauer bestimmt werden müssen;
In der Erwägung, dass der Erlass der Wallonischen Regierung vom 19. Mai 2011 zur Bestimmung der Kategorien der Bewirtschaftungseinheiten, die sich innerhalb eines Natura 2000-Gebiets befinden können, sowie der dort anwendbaren Verbote und besonderen Vorbeugungsmaßnahmen die Kategorien der Bewirtschaftungseinheiten, die sich innerhalb eines Natura 2000-Gebiets befinden können, ggf. als Überdruck über anderen Kategorien von Bewirtschaftungseinheiten, sowie die dort anwendbaren Verbote und besonderen damit verbundenen Vorbeugungsmaßnahmen enthält;
In der Erwägung, dass im Hinblick auf die Erfüllung der Erhaltungsziele des Gebiets sowie angesichts der in Anhang VIII des Gesetzes vom 12. Juli 1973 aufgeführten natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse, der Bestände von in Anhang IX des Gesetzes vom 12. Juli 1973 aufgelisteten Arten von gemeinschaftlichem Interesse und der in Anhang XI des Gesetzes vom 12. Juli 1973 aufgelisteten Vogelarten, die auf dem Gebiet vorhanden sind, der Anlass besteht, auf dem Gebiet die Bewirtschaftungseinheiten "BE 1 - aquatische Lebensräume, BE 2 - prioritäre offene Lebensräume, BE 3 - Wiesen als Lebensraum von Arten, BE 5 - Verbindungswiesen, BE 7 - prioritäre Auenwälder, BE 8 - einheimische Wälder von großem biologischem Interesse, BE 9 - Wälder als Lebensraum von Arten, BE 10 - nicht einheimische Verbindungswälder, BE 11 - Ackerbauland und anthropische Elemente" abzugrenzen;
In der Erwägung, dass die durch Artikel 26 § 1 Absatz 2 Ziffer 6 des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur auferlegte Verpflichtung, die wesentlichen natürlichen Lebensraumtypen kartographisch darzustellen, nicht voraussetzt, dass jeder natürliche Lebensraumtyp und jeder Artenbestand innerhalb des Gebiets genau lokalisiert werden soll; dass die Wörter "natürliche Lebensräume" in dieser Bestimmung auf die Definition von Artikel 1bis Ziffer 2 verweisen, nämlich "terrestrische oder aquatische Gebiete, deren geographische und abiotische Merkmale und die Möglichkeiten einer natürlichen Besiedlung das Vorkommen oder die Reproduktion von wildlebender Tier- und Pflanzenarten ermöglichen. Die Lebensräume werden als natürlich bezeichnet, ob sie aufgrund eines menschlichen Eingriffs bestehen oder nicht"; dass das Wort "wesentlich" bedeutet, dass es sich lediglich darum handelt, die großen Kategorien natürlicher Lebensräume des Gebiets und nicht jeden genauen natürlichen Lebensraumtyp gemeinschaftlichen Interesses im Sinne von Artikel 1bis Ziffer 3 des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur zu lokalisieren; dass die vorerwähnte, in dem Bezeichnungserlass stehende Kartographie daher derjenigen der Bewirtschaftungseinheiten entspricht, insofern als diese in dem Erlass der Wallonischen Regierung vom 19. Mai 2011 je nach großem Lebensraumtyp definiert sind, in welchem jeweils global einheitliche Bewirtschaftungsmaßnahmen begründet sind; dass die auf jede Parzelle anwendbaren Einschränkungen leicht zur Kenntnis genommen werden können; dass es sich nämlich einerseits um auf das gesamte Gebiet anwendbare Einschränkungen handelt, d.h. diejenigen, die im Erlass der Wallonischen Regierung vom 24. März 2011 zur Festlegung der allgemeinen Vorbeugungsmaßnahmen festgehalten sind, und andererseits um die Maßnahmen, die auf die betroffene Bewirtschaftungseinheit im Sinne des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 19. Mai 2011 anwendbar sind;
In der Erwägung, dass das System zum Schutz der Natura 2000-Gebiete vorsieht, dass eine Reihe von Handlungen und Arbeiten, die aufgrund anderer Gesetzgebungen keiner Genehmigung bedürfen, einer Abweichung, Genehmigung oder Notifizierung der Zuständigkeit der DNF unterzogen werden; dass es um relative Verbote geht, insofern sie aufgehoben werden können, vorausgesetzt, dass die betroffenen Handlungen die Unversehrtheit des Gebiets gemäß Artikel 29 § 2 des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur nicht beeinträchtigen; dass das Gleiche für die Handlungen gilt, die aufgrund einer anderen Gesetzgebung einer Genehmigung bedürfen; dass auf jeden Fall Arbeiten aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich sozialer und wirtschaftlicher Art, erlaubt werden könnten, unter Beachtung der in Artikel 29 § 2 Absätze 4 und 5 des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur erwähnten Abweichungsbedingungen, nämlich wenn keine Alternativlösungen vorliegen, und vorausgesetzt, das Ausgleichsmaßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 gewährleistet wird;
In Erwägung von Artikel 28 des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur, laut dessen es in den Natura 2000-Gebieten verboten ist, die natürlichen Lebensräume zu verschlechtern und die Arten, aufgrund deren die Gebiete bezeichnet wurden, zu stören, insofern diese Störungen sich im Hinblick auf die Ziele von Natura 2000 beachtlich auswirken könnten; dass dieser Artikel auf die außerhalb der Natura 2000-Gebiete getätigten Handlungen eine potentielle Anwendung findet; dass Artikel 29 § 2 des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur betreffend die geeignete Bewertung der Auswirkungen auf die Umwelt ebenfalls auf Projekte und Pläne, die außerhalb der Natura 2000-Gebiete liegen und sich auf ein Natura 2000-Gebiet im Hinblick auf die Ziele der Erhaltung dieses Gebiets beachtlich auswirken könnten, Anwendung findet;
In der Erwägung, dass, was die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen betrifft, die Regierung eine Präventivregelung eingeführt hat, die auf graduellen Einschränkungen je nach der Empfindlichkeit der Lebensräume und der Arten von gemeinschaftlichem Interesse gegen Störungen beruht, in der Form von Verboten, Genehmigungen und Notifizierungen; dass die Ersten Tätigkeiten betreffen, die in den meisten Fällen bedeutende Auswirkungen auf die geschützten Ökosysteme haben können, während Letztere Tätigkeiten betreffen, die nur unter bestimmten Umständen solche Auswirkungen haben könnten;
In der Erwägung, dass die Wahl der anwendbaren Maßnahmen durch die Regierung in ihren Erlassen vom 24. März 2011 und vom 19. Mai 2011 auf der Grundlage von wissenschaftlichen Erwägungen erfolgte, unter Berücksichtigung der sozialwirtschaftlichen Erfordernisse gemäß dem Europäischen Recht, um die wirtschaftlichen oder gemeinnützigen Aktivitäten so wenig wie möglich zu beeinträchtigen;
In der Erwägung, dass die Möglichkeit für die zuständige Behörde, ihre Genehmigung zu verweigern oder mit Bedingungen zu verbinden, sowie die Möglichkeit, Abweichungen von den Verboten von Fall zu Fall zu gewähren, den Willen der Regierung beweisen, nur die Anforderungen aufzuerlegen, die zur Erfüllung der Erhaltungsziele innerhalb des Natura 2000-Netzes unbedingt notwendig sind;
In der Erwägung, dass die auf die Natura 2000-Gebiete anwendbare Präventivregelung die Erweiterung von solchen Infrastrukturen wie landwirtschaftliche Betriebe, Klärstationen, elektrische Leitungen, Eisenbahnlinien, Straßen, Gasleitungen usw. nicht ausschließt, insofern diese Erweiterung durch die erforderliche(n) Genehmigung(en) gedeckt ist und wenn nötig Gegenstand einer vorherigen geeigneten Bewertung der Ein- und Auswirkungen gemäß den Modalitäten und Bedingungen von Artikel 29 § 2 des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur gewesen ist;
In Erwägung der von bestimmten Personen vorgebrachten Beschwerden über die Unmöglichkeit, ab dem Zeitpunkt der Bezeichnung der Gebiete im Rahmen der für diese Gebiete eingeführten Präventivregelung bei bestimmten Notlagen zu handeln; dass weder die "Vogelschutz"- und "Lebensräume"-Richtlinien noch das Gesetz vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur die Notlagen ausdrücklich in Betracht ziehen; dass das allgemeine Verbot gemäß Artikel 28 § 1 des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur nur die Eingriffe des Bürgermeisters im Rahmen seiner Befugnisse der Allgemeinpolizei von seinem Anwendungsbereich ausschließt; dass die Eingriffe der regionalen und lokalen Verwaltungen, die nicht in diesem Rahmen stattfinden, auch wenn sie durch Notfall begründet sind, diesem Verbot jedoch unterliegen, außer wenn die Bedingungen für die in Artikel 29 § 2 Absätze 4 und 5 des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur genannte Abweichung beachtet werden, so wie dieses aus der neuen Rechtsprechung des Gerichtshofes über Artikel 6 § 2 der Richtlinie "Lebensräume" (Entscheid Alto Sil) hervorgeht;
In der Erwägung, dass die Erlasse der Wallonischen Regierung vom 24. März 2011 und vom 19. Mai 2011 verschiedene Hypothesen vorsehen, in denen bestimmte Vorbeugungsmaßnahmen aus Gründen der Sicherheit der Personen keine Anwendung finden (Bäume, die eine Bedrohung für die Sicherheit der Personen darstellen und die sich entlang der Straßen, Wege und Pfade, der Bahngeleise, Strom- und Gasleitungen, in der BE 6 "prioritäre Forstgebiete" zum Beispiel befinden); dass, was die Eingriffe in den Wasserläufen, nämlich im Falle von Hochwasser, betrifft, keine Vorbeugungsmaßnahme Eingriffe zum Entfernen von Verklausungen oder zum Fällen von für die Sicherheit der Personen gefährlich gewordenen Bäumen untersagt oder einer Genehmigung bzw. Notifizierung unterwirft, dass in den Wäldern, die der Forstregelung nicht unterliegen, die abgestorbenen Bäume, die die Sicherheit bedrohen und sich nicht entlang der Straßen, Wege und Pfade im Sinne des Forstgesetzbuches, der Bahngeleise, Strom- und Gasleitungen befinden, gefällt werden können, vorausgesetzt, dass sie an Ort und Stelle liegen bleiben (Artikel 3 Ziffer 2 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 24. März 2011); dass in den BE 1 keine Maßnahme diesbezügliche Auflagen vorsieht, außer wenn die Notmaßnahme eine Abänderung des Bodenreliefs verursacht;
In der Erwägung, dass in Artikel 4 § 1 er Absatz 2 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 23. Oktober 2008 zur Festlegung bestimmter Modalitäten für die auf die Natura 2000-Gebiete anwendbare Präventivregelung ein Schnellverfahren für Abweichungen und Genehmigungen für Natura 2000-Akten vorgesehen ist; dass eine andere Möglichkeit darin besteht, dringende Eingriffe zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit in einem Verwaltungsplan im Sinne von Artikel 1 Ziffer 9 des Erlasses der Wallonischen Regierung von 24. März 2011 vorzusehen;
Dass andererseits festzustellen ist, dass weder das Wallonische Gesetzbuch über die Raumordnung, den Städtebau, das Erbe und die Energie (CWATUPE) noch das Dekret vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung die Handlungen, Arbeiten oder Einrichtungen, die aus dringenden oder mit der öffentlichen Sicherheit verbundenen Gründen notwendig sind, von den anwendbaren Förmlichkeiten befreit; dass es deshalb weder übertrieben noch diskriminierend ist, im Natura 2000-System keine solchen Ausnahmen vorzusehen;
In der Erwägung, dass, was die Zugangseinschränkungen zu den Straßen, Wegen und Pfaden in den Natura 2000-Gebieten oder zu den nichtschiffbaren Wasserstraßen oder zu bestimmten Staudämmen betrifft, keine besondere Zugangsform durch die Erlasse der Wallonischen Regierung vom 24. März 2011 und vom 19. Mai 2011 einer Kontrolle unterworfen ist;
In der Erwägung dagegen, dass aufgrund des Kumulierungsprinzips der Verwaltungspolizeivorschriften die Regeln über den Verkehr in den Wäldern oder Wasserläufen in den Natura 2000-Gebieten weiterhin völlig anwendbar sind;
In der Erwägung ebenfalls, dass im Allgemeinen, was den proportionalen Charakter der Maßnahmen betrifft, die Tatsache, dass bestimmte Vorbeugungsmaßnahmen manchmal "positive" Handlungen seitens der Eigentümer und Benutzer anstatt lediglich Enthaltungen erfordern, dennoch nicht voraussetzt, dass diese Maßnahmen unbedingt als Maßnahmen der aktiven Verwaltung angegeben werden müssen;
In der Erwägung nämlich, dass zahlreiche Bestimmungen der Verwaltungspolizei ggf. unter Gefahr einer Strafverfolgung, "Handlungspflichten" im allgemeinen Interesse auferlegen, und dies ohne Entschädigung, wie zum Beispiel in Sachen Distelstechen der Wiesen, Bewirtschaftung der nicht unter Schutz gesetzten Wasserläufe, Ausästen der Bäume über öffentlichen Straßen, Erhaltung in einem zufriedenstellenden Sauberkeitszustand der Randstreifen und Bürgersteige oder aber Reparieren der Vizinalwege;
In der Erwägung, dass die sich aus den Vorbeugungsmaßnahmen ergebenden Auflagen, einschließlich derjenigen, die bestimmte positive Pflichten für die dadurch betroffenen Personen mit sich bringen können, im Rahmen der Natura 2000-Regelung finanziell durch Entschädigungen sowie Steuerbefreiungen ausgeglichen werden;
In der Erwägung, dass die Maßnahmen, die dem Vieh den Zugang zu den Wasserläufen untersagen, nicht spezifisch für Natura 2000 sind; dass diese bereits ohne finanziellen Ausgleich aufgrund des Gesetzes vom 28. Dezember 1967 über die nicht schiffbaren Wasserläufe sowie des Königlichen Erlasses vom 5. August 1970 zur allgemeinen Polizeiverordnung für nicht schiffbare Wasserläufe auf ungefähr die Hälfte des wallonischen Gebiets anwendbar waren; dass die Auflagen dieser Gesetzgebung vor kurzem abgeändert worden sind und durch das Dekret vom 10. Juli 2013 über einen Rahmen für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden und zur Abänderung des Buches I des Umweltgesetzbuches, des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet, des Gesetzes vom 28. Dezember 1967 über die nichtschiffbaren Wasserläufe und des Dekrets vom 12. Juli 2001 über die berufliche Ausbildung in der Landwirtschaft und durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 17. Oktober 2013 zur Regelung der Verpflichtung, die beweideten Ländereien, die sich entlang der Wasserläufe befinden, einzufrieden, und zur Änderung verschiedener Bestimmungen verstärkt worden sind; dass der Erlass der Wallonischen Regierung vom 17. Oktober 2013 über die Einführung einer Subventionsregelung zugunsten der Züchter für die Ausrüstung der Weiden entlang der Wasserläufe und der Erlass vom 8. November 2012 über die Entschädigungen und Zuschüsse in den Natura 2000-Gebieten und in um die Bezeichnung Natura 2000 kandidierenden Gebieten sowie in der ökologischen Hauptstruktur Finanzierungsmöglichkeiten für das Anbringen von Zäunen vorsehen;
In der Erwägung, dass in Artikel 26 § 1 Absatz 2 Ziffer 11 des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur vorgesehen ist, dass die Bezeichnungserlasse "unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Anforderungen sowie der lokalen Besonderheiten, die vorgeschlagenen Mittel angeben müssen, um die Erhaltungsziele zu erreichen", einschließlich derjenigen, die in dieser Bestimmung erwähnt sind, u.a. des Vertrags zur aktiven Verwaltung; dass der vorliegende Erlass die durch das Gesetz vorgeschlagene Liste aufnimmt, ohne genau anzugeben, welche Mittel je Parzelle oder Bewirtschaftungseinheiten benutzt werden; dass eine solche Genauigkeit von dem Gesetz vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur nicht vorgeschrieben wird;
In der Erwägung, dass um möglichst umfassende Verhandlungen mit den Eigentümern und Benutzern anlässlich der Konzertierung gemäß Artikel 26 § 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur oder den Abschluss jeglicher anderen Vereinbarung gemäß Artikel 26 § 3 Absatz 4 desselben Gesetzes zu erlauben, es vorzuziehen ist, alle Möglichkeiten in dem Bezeichnungserlass offen zu lassen; dass die zuständige Behörde dadurch imstande sein wird, unter Berücksichtigung der lokalen Bedürfnisse hinsichtlich der Erhaltung, der sozialwirtschaftlichen Anforderungen und der Wünsche der betroffenen Eigentümern und Benutzern die geeignetesten Mittel von Fall zu Fall zu bewerten, um die aktive Verwaltung der Parzellen innerhalb der verschiedenen Bewirtschaftungseinheiten zu gewährleisten;
In der Erwägung, dass das Streben nach diesem Genauigkeitsgrad in dem Bezeichnungserlass dessen Verabschiedung erheblich verzögert hätte, wo doch die Verabschiedung es ermöglichen soll, die Präventivregelung in ihrer Gesamtheit anwendbar zu machen;
In der Erwägung, dass die Eigentümer und Benutzer im Rahmen der öffentlichen Untersuchung die Möglichkeit hatten, Beschwerden über die Abgrenzung der Bewirtschaftungseinheiten und die anwendbaren Erhaltungsziele einzureichen, die es bereits erlauben, die im Rahmen der aktiven Verwaltung zu verfolgenden Ziele zu bestimmen; dass ihr Vertrauen keineswegs missbraucht wurde, insofern die Liste der vorgeschlagenen Mittel ganz offen bleibt, und sie nicht für jede Parzelle einzeln bestimmt worden ist; dass die nützliche Wirkung der Untersuchung nicht beeinträchtigt wird, da die Eigentümer und Benutzer ihre Bemerkungen über die Konfiguration der Bewirtschaftungseinheiten, die weitgehend bestimmt, welche Art Belastungen für die dort gelegenen Parzellen auferlegt werden, bereits gelten lassen können;
In der Erwägung, dass der Begriff "Verwaltungsplan" im Sinne des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 24. März 2011 zur Festlegung der allgemeinen Vorbeugungsmaßnahmen, die auf die Natura 2000-Gebiete sowie auf die um eine Bezeichnung Natura 2000 kandidierenden Gebiete anwendbar sind, und im Sinne des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 19. Mai 2011 zur Bestimmung der Kategorien der Bewirtschaftungseinheiten, die sich innerhalb eines Natura 2000-Gebiets befinden können, sowie der dort anwendbaren Verbote und besonderen Vorbeugungsmaßnahmen, entweder den Sonderbewirtschaftungsplan eines domanialen Naturschutzgebiets, den Sonderbewirtschaftungsplan eines anerkannten Naturschutzgebiets, den Sonderbewirtschaftungsplan eines Forstschutzgebiets oder die nach dem 13. September 2009 angenommene Forsteinrichtung, die vor diesem Zeitpunkt bestehende aber gemäß Artikel 64 Absatz 1 des Forstgesetzbuches überarbeitete Forsteinrichtung, oder das von der DGO3 in Anwendung von Artikel 3 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 24. April 2008 über die Gewährung von agrarökologischen Subventionen abgegebene gleichlautende Gutachten für eine biologisch wertvolle Weide betrifft; dass die Verwaltungspläne nicht Teil des vorgeschriebenen Inhalts der Bezeichnungserlasse sind, so wie dieser vom Gesetzgeber festgelegt worden ist;
In der Erwägung, dass die Regelung für den primären Schutz und die Präventivregelung, die jeweils auf die um eine Bezeichnung Natura 2000 kandidierenden Gebiete und auf die aufgrund des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur als Natura 2000-Gebiete bezeichneten Gebiete anwendbar sind, weder eine Enteignung noch eine Maßnahme, die im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs einer Enteignung gleichgestellt werden kann, sondern Maßnahmen zur Regelung der Nutzung der Güter bilden, die keineswegs den Entzug des Eigentumsrechts, auch auf indirekte Weise, zur Folge haben; dass sich diese Regelungen unmittelbar in den Rahmen von Absatz 3 des Artikels 1 des ersten Protokolls, das den Staaten erlaubt, die Nutzung der Güter zu gemeinnützigen Zwecken zu regeln, einfügen;
In der Erwägung, dass insbesondere die für die Bewirtschaftung der betreffenden Agrarflächen in den BE 2 und 3 auferlegten Einschränkungen keinesfalls zu einem endgültigen Bewirtschaftungsverbot führen, insbesondere indem sie das Verbot einführen würden, diese Flächen zu beweiden oder den Graswuchs zu ernten, und dass sie lediglich die Pflicht voraussetzen, bestimmte landwirtschaftliche Praktiken zu ändern, um sie mit den ökologischen Anforderungen der betreffenden Arten und Lebensräume zu vereinbaren, insofern diese Arten und Lebensräume per Definition an die Agrargebiete gebunden sind und es sich also nicht um Gebiete handelt, in denen keinerlei menschliche Aktivität vorherrscht; dass das in dem Gesetz vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur vorgesehene Verfahren zur Entschädigung und die den Eigentümern gewährten Steuerbefreiungen zweifellos dazu beitragen, die Mehrkosten und die Einkommensverluste, die zu Lasten mancher Betreiber entstehen könnten, auszugleichen, so dass auf diese Weise ein "ausgewogenes Verhältnis" zwischen den Anforderungen des allgemeinen Interesses und dem in der europäischen Menschenrechtskonvention verankerten Recht auf Wahrung des Eigentums gewährleistet wird, das es zu beachten gilt;
In der Erwägung, dass den Eigentümern und Verwaltern von in Natura 2000-Gebieten gelegenen Geländen finanzielle Vorteile gewährt werden, um die zusätzlichen gesetzlichen und verordnungsmäßigen Auflagen, die aufgrund ihrer Eingliederung in das Netz Natura 2000 auf diese Gelände anwendbar sind, auszugleichen;
In der Erwägung, dass die Entschädigung der landwirtschaftlichen Betriebsinhaber, die in Ausführung von Artikel 31 des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur in dem Erlass der Wallonischen Regierung vom 8. November 2012 vorgesehen wird, auf der Grundlage einer objektiven wirtschaftlichen Bewertung berechnet wurde; dass diese Entschädigung ermöglicht, die durch diese Regelung der Nutzung der Güter gegebenenfalls entstehenden Mehrkosten und Einkommensverluste auszugleichen, wodurch der proportionale Charakter der Maßnahme gewährleistet wird; dass diese Entschädigung aufgrund der Anforderung, eine Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten, im Rahmen der Präventivregelung höher ist, da diese Regelung zu größeren Einschränkungen führt als die Regelung für den primären Schutz in den BE 2 und 3;
In der Erwägung, dass 5% der Gesamtfläche der wallonischen Wiesen aktuell im Rahmen der Agrarumweltmaßnahme AUM2 "Naturwiese" gegen eine beträchtlich geringere Entschädigung bewirtschaftet werden; dass in dem Bestreben, ausreichende Entschädigungen anzubieten, das Niveau dieser Entschädigungen weit höher liegt und die in den europäischen Regelungen festgelegten Höchstbeträge von 200 Euro pro ha und Jahr übersteigt;
In der Erwägung, dass zu diesen Entschädigungen noch eine Befreiung vom Immobiliensteuervorabzug, von den Erbschaftssteuern und - seit 2011 - von den Schenkungssteuern zugunsten der Eigentümer hinzukommt;
In der Erwägung, dass daher in keinem Fall von einer de facto-Enteignung die Rede sein kann, die in keinem Verhältnis zu den in Anwendung der europäischen Gesetzgebung verfolgten Erhaltungszielen stehen würde;
In Erwägung der während der öffentlichen Untersuchung erörterten Beschwerden betreffend die angebliche Verletzung des "standstill"-Grundsatzes;
In der Erwägung, dass der Regierung insbesondere vorgeworfen wird, das Schutzniveau der acht bereits am 30. April 2009 von der Regierung bezeichneten Gebiete merklich herabgesetzt zu haben, ohne jedoch allgemeinnützige Gründe anzugeben, die einen solchen wesentlichen Rückgang rechtfertigen könnten;
In der Erwägung, dass "eine globale Inangriffnahme der Reform notwendig ist, um zu beurteilen, inwiefern die Reform nach Abschluss der Bilanz "Kosten-Vorteile" einen Rückgang bringt oder nicht" (C.E., n° 187.998, 17. November 2008, Coomans und weitere; siehe ebenfalls C.E., Nr. 191.272, 11. März 2009, asbl Inter-Environnement Wallonie);
In der Erwägung, dass im Anschluss an die Verabschiedung der ersten acht Bezeichnungserlasse vom 30. April 2009 beschlossen wurde, das System zu reformieren, um dessen Übersichtlichkeit und somit die Durchführung vor Ort zu verbessern; dass demnach eine neue Strategie zur Bestimmung der gesamten Natura 2000-Gebiete und zu deren Schutz ausgearbeitet wurde und dass somit in diesem Rahmen beschlossen wurde, die Bestimmung der Gebiete (Umkreise, Bezeichnung, Einteilung in Bewirtschaftungseinheiten, Katasterparzellen) von den in diesen anwendbaren Schutz- und Verwaltungsmaßnahmen zu trennen; dass dies es ermöglicht, den Inhalt der Bezeichnungserlasse durch die Schaffung einer gemeinsamen Grundlage zu erleichtern, deren Übersichtlichkeit verbessert wurde;
In der Erwägung, dass die Maßnahmen derart revidiert wurden, dass sie vor Ort besser kontrolliert werden können mit dem Ziel, deren effektive und wirksame Durchführung zu gewährleisten; dass der betreffende Anwendungsbereich mancher Maßnahmen erweitert wurde;
In der Erwägung, dass die acht Gebiete, die am 30. April 2009 bezeichnet wurden, im Allgemeinen nicht weniger als heute geschützt sein werden, da ihre Bezeichnungserlasse im Sinne der Gleichstellung der betroffenen Eigentümer und Benutzer, der Harmonisierung, der Kohärenz und der Wirksamkeit außer Kraft gesetzt und ersetzt werden, ohne dass ein merklicher Rückgang des Schutzes vorgenommen wird;
In der Erwägung, dass die Analyse der auf die am 30. April 2009 bezeichneten Gebiete anwendbaren Regelung und der heutigen Regelung nicht auf ein geringeres allgemeines Schutzniveau schließen lässt, wobei vorausgesetzt wird, dass manche Bestimmungen in den Bezeichnungserlassen vom 30. April 2009 als überflüssig im Vergleich zu den durch andere geltende Gesetzgebungen verabschiedeten Bestimmungen identifiziert worden sind, wie beispielsweise das Gesetz vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur, das Gesetz vom 1. Juli 1954 über die Flussfischerei und das Forstgesetzbuch;
In der Erwägung, dass der weniger "spezifische" Charakter der Vorbeugungsmaßnahmen und der Erhaltungsziele (damals noch "Ziele der Regelung zur aktiven Verwaltung" genannt) keinen Rückgang in Sachen Schutz voraussetzt; dass die Erhaltungsziele in der Tat auf Ebene der Region harmonisiert worden sind (jede Art/jeder Lebensraum) ohne jedoch weder in ihrem Inhalt, noch in ihrem juristischen Wert eingeschränkt zu werden; dass durch diese Harmonisierung die Gleichstellung der Eigentümer mit den Benutzern ermöglicht wird und die Schwere der am 30. April 2009 verabschiedeten Bezeichnungserlasse erheblich reduziert wird;
In der Erwägung, dass die geringere Genauigkeit der Kartographie der Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse nicht unbedingt zu irgendeinem Rückgang im Inhalt des auf die betroffenen Arten und Lebensräume anwendbaren Schutzes führen wird; Letztere bleiben weiterhin durch die in Artikel 28 des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur und in dessen Durchführungserlassen vorgesehene Präventivregelung geschützt;
In der Erwägung, dass sich der Inhalt der Erhaltungsziele und Vorbeugungsmaßnahmen in den Erlassen der Wallonischen Regierung vom 24. März 2011 und vom 19. Mai 2011 gewiss geändert hat im Verhältnis zu dem Inhalt der Bezeichnungserlasse vom 30. April 2009, jedoch nicht im Sinne eines Rückgangs, geschweige denn eines wesentlichen Rückgangs;
In der Erwägung, dass, was die Kriterien betrifft, auf deren Grundlage die Bezeichnungserlasse erstellt wurden, diese auf die durch die Richtlinien "Vogelschutz" und "Lebensräume" sowie durch das Gesetz vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur vorgeschriebenen Anforderungen beschränkt sind, dass das durch diese Texte verfolgte Ziel darin besteht, die Erhaltung oder Wiederherstellung der natürlichen Lebensräume und der Arten von gemeinschaftlichem Interesse in einem günstigen Erhaltungszustand zu sichern; dass die Auswahl und Abgrenzung der Gebiete nur aufgrund wissenschaftlicher Kriterien und nicht aufgrund sozialwirtschaftlicher Erwägungen ausgearbeitet werden können;
In der Erwägung, dass die Bewirtschaftungseinheiten aus unterbrochenen oder ununterbrochenen Umkreisen innerhalb eines Natura 2000-Gebiets bestehen, die globale einheitliche Erhaltungsmaßnahmen erfordern und die unter Berücksichtigung ökologischer, technischer und/oder sozialwirtschaftlicher Kriterien abgegrenzt sind;
In der Erwägung, dass die Wallonische Region Verantwortungen trägt, was die Bewahrung der Lebensräume und Arten von gemeinschaftlichem Interesse in einem günstigen Erhaltungszustand betrifft; dass manche dieser Lebensräume und Arten sich in der Wallonischen Region als gut vertreten erweisen, für die jedoch in Anbetracht ihrer verhältnismäßigen Seltenheit auf europäischer Ebene eine strenge Schutzregelung gerechtfertigt ist;
In der Erwägung, dass den Anträgen auf Entzug nicht stattgegeben wurde, weil sie sich auf Parzellen beziehen, die die wissenschaftlichen Auswahlkriterien der Gebiete erfüllen oder für die Kohärenz des Natura 2000-Netzes und zur Erreichung der Erhaltungsziele für das Gebiet notwendig sind;
In der Erwägung, dass manche Parzellen trotz ihrer Eintragung in den dem Bezeichnungserlass beigefügten Karten aufgrund einer dem Bezeichnungserlass beigefügten Liste aus dem Gebiet ausgeschlossen werden (siehe Anhang 2.2); dass diese Vorgehensweise durch Artikel 26 § 1 Absatz 2 Ziffer 7 des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur zugelassen wird, laut dem im Falle von Unstimmigkeiten die schriftlichen Vorschriften bezüglich der Abgrenzung des Gebiets und der Bewirtschaftungseinheiten vor den graphischen Vorschriften Vorrang haben; dass in praktischer Hinsicht die Größe der bebauten Parzellen gegebenenfalls sehr gering sein kann; dass zur Vermeidung einer "Durchlöcherung" der Karten durch die besagten Parzellen die Option der Liste der aus dem Gebiet ausgeschlossenen Parzellen ohne Angabe in der Karte selbst vorgezogen wurde;
In der Erwägung, dass aus Gründen einer zeitlichen Stabilität die Referenzunterlage der vektoriellen IGN-Daten im Maßstab 1/10.000 die Grundlage der Natura 2000-Kartographie bildet; dass es sich wie bei jeder kartographischen Referenzunterlage um eine Wiedergabe der Situation vor Ort handelt; dass sich daraus Ungenauigkeiten im Verhältnis zu der wirklichen Lage oder Änderungen vor Ort, die nicht in der Kartographie berücksichtigt werden, ergeben können;
In der Erwägung, dass die offizielle Referenz in Sachen katastrale Parzellierung die Katastermutterrolle ist und dass die sich daraus ergebenden kartographischen Schichten (CADMap) nicht auf einer besonderen Referenzunterlage gründen, sondern eine Digitalisierung der Parzellenpläne darstellen;
In der Erwägung, dass das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem (InVeKoS) das Ergebnis der Digitalisierung der gesamten landwirtschaftlichen Parzellen ist, die in der Wallonischen Region auf der Grundlage von orthorektifizierten Luftbildfotografien gemeldet sind;
In der Erwägung, dass die Katasterparzellen und die Elemente der Natura 2000-Schicht nicht genau deckungsgleich sind; dass die Parzellen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS) und die Elemente der Natura 2000-Schicht ebenso nicht genau deckungsgleich sind; dass sich dadurch Verschiebungen ergeben; dass es demnach angebracht ist, die Karten und die Ortslage richtig zu deuten, um die wirklich vorhandenen Abgrenzungen der Parzellen und der Bewirtschaftungseinheiten zu identifizieren, von denen die kartographischen Schichten nur Abbildungen sind;
In der Erwägung, dass, was den Sektorenplan betrifft, die kartographischen Schichten Benutzungsbegrenzungen aufweisen, die auf folgendem Link beschrieben werden und verfügbar sind: http://dgo4.spw.wallonie.be/DGATLP/DGATLP/Pages/DAU/Dwnld/PDS/Note_Diffusion.pdf; dass zwischen dem Sektorenplan und dem IGN, das für die Natura 2000-Kartographie als Referenzunterlage gedient hat, Verschiebungen vorkommen;
In der Erwägung, dass die sachlichen Zuständigkeiten innerhalb unseres Föderalstaates unter Vorbehalt der Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der Beachtung der föderalen Loyalität in Exklusivität ausgeübt werden; dass eine föderierte Gebietskörperschaft die Ausübung föderaler Zuständigkeiten durch den föderalen Staat nicht unmöglich machen oder übertriebenermaßen erschweren darf; dass diesbezüglich die Wallonische Region nicht direkt auf die föderalen Zuständigkeiten übergreift;
In der Erwägung, dass, was insbesondere die Eisenbahn betrifft, das Gesetz vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur lediglich das Ziel der Naturerhaltung verfolgt und nicht die Verwaltung und die Instandhaltung der Eisenbahninfrastrukturen selbst regelt; dass zwischen den beiden Verwaltungspolizeivorschriften eine Kumulierung möglich ist; dass wenn sich aus der Präventivregelung grundsätzlich bestimmte Einschränkungen ergeben können, sie die Wahrung und Instandhaltung der Infrastrukturen nicht unbedingt "unmöglich macht" oder "übertriebenermaßen erschwert"; dass falls die Unversehrtheit des Gebiets gefährdet ist, zum Beispiel durch Baustellenfahrzeuge, immer noch eine Abweichung aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses aufgrund des Artikels 29 § 2 Absätze 4 und 5 des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur möglich ist;
In der Erwägung, dass manche Beschwerdeführer eventuelle Unvereinbarkeiten zwischen gewissen Bestimmungen der Bezeichnungserlasse und denjenigen der Sonderverwaltungspolizei, mit der sie beauftragt sind, hervorheben (z.B. das Gesetz vom 25. Juli 1891 zur Revision des Gesetzes vom 15. April 1843 über die Eisenbahnpolizei oder das Gesetz vom 12. April 1965 über die Beförderung mittels Rohrleitungen von gasförmigen oder sonstigen Produkten); dass diese Unvereinbarkeiten mit der Normenhierarchie im Widerspruch stehen würden, insofern diese Regeln Gesetzeskraft haben und die Bezeichnungserlasse hingegen nur Verordnungskraft haben;
In der Erwägung, dass diese Aussagen unbegründet sind, da keine konkrete Unvereinbarkeit nachgewiesen werden konnte; dass die in den Polizeigesetzgebungen bezüglich der Infrastrukturen öffentlichen Interesses vorgesehenen gesetzlichen Dienstbarkeiten Einschränkungen hinsichtlich des Eigentumsrechts der Anwohner dieser Infrastrukturen auferlegen, die gemäß dem Kumulierungsprinzip der Verwaltungspolizeivorschriften zu den auf die um eine Bezeichnung Natura 2000 kandidierenden Gebiete anwendbaren Vorschriften der Regelung für den primären Schutz und zu der auf die Natura 2000-Gebiete anwendbaren Präventivregelung hinzukommen;
In der Erwägung, dass die Eigentümer und Benutzer als Landbewirtschafter verpflichtet sind, alle auf ihr Eigentum anwendbaren gesetzlichen Dienstbarkeiten einzuhalten, ohne dass dies jedoch ein Unvereinbarkeitsproblem zwischen dem Bezeichnungserlass und den Vorschriften dieser Polizeigesetzgebungen darstellt;
In der Erwägung, dass die Kumulierung tatsächlich die Verpflichtung für den Verwalter der Infrastruktur voraussetzt, die Regeln einzuhalten, die sich aus der auf die Natura 2000-Gebiete anwendbaren Präventivregelung ergeben, gegebenenfalls einschließlich der Verpflichtung, die in Artikel 29 § 2 Absätze 4 und 5 des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur vorgesehene Abweichung zu ersuchen, wenn das Projekt die Unversehrtheit des Gebiets gefährdet; dass dies nicht unbedingt zur Folge hat, dass der Bezeichnungserlass die betroffenen Gesetzgebungen der Verwaltungspolizei verletzt; dass übrigens die Möglichkeit der Beantragung einer Abweichung aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich sozialwirtschaftlicher Art oder in Verbindung mit der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit, den Verwaltern der Infrastrukturen öffentlichen Interesses ermöglicht, Projekte zu Ende zu führen, die durch derartige Gründe gerechtfertigt sind, wenn keine alternativen Lösungen vorliegen und Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen sind;
In der Erwägung darüber hinaus, dass die sich aus der Präventivregelung ergebenden Vorbeugungsmaßnahmen, die auf die Gebiete infolge ihrer Bezeichnung als Natura 2000-Gebiete anwendbar sind, außerdem die Aufgaben öffentlichen Dienstes, die den Einrichtungen öffentlichen Interesses, insbesondere den in den Grundgesetzgebungen wie das Gesetz vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen (Artikel 156) erwähnten autonomen öffentlichen Unternehmen, worunter Infrabel, anvertraut werden, nicht in Frage stellen;
In der Erwägung, dass die auf die Natura 2000-Gebiete anwendbare Präventivregelung nur eine sehr beschränkte Anzahl von meist landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Tätigkeiten verbietet, und zwar nur in bestimmten, sehr empfindlichen Bewirtschaftungseinheiten;
In der Erwägung, dass sich im Übrigen die hauptsächliche Einschränkung aus der durch Artikel 28 § 1 des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur vorgeschriebenen Verpflichtung für die bewirtschaftende Behörde ergibt, jeweils die Arten und Lebensräume gemeinschaftlichen Interesses, für die das Gebiet als Natura 2000-Gebiet bezeichnet wird, weder erheblich zu stören, noch zu beschädigen, und die Unversehrtheit des Gebiets durch Pläne oder Genehmigungen, die beträchtliche Auswirkungen auf das Gebiet haben könnten, gemäß Artikel 29 § 2 des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur nicht zu beeinträchtigen;
In der Erwägung, dass diese Einschränkungen durch die in Artikel 29 § 2 Absätze 4 und 5 des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur vorgesehene Abweichung aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit, oder sozialwirtschaftlicher Art und nach Begutachtung der Kommission aufgehoben werden können, wenn in dem Gebiet prioritäre Lebensräume oder Arten vorhanden sind; dass dieser Rahmen durch die Richtlinie 92/43 vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen festgelegt wird und nicht abgeändert werden darf, da sonst gegen das europäische Recht verstoßen würde;
In der Erwägung, dass, falls ein offensichtlicher Widerspruch zwischen den verordnungsrechtlichen Bestimmungen eines Bezeichnungserlasses und der Bestimmung einer Polizeigesetzgebung oder einer Grundgesetzgebung zur Organisierung der öffentlichen Dienste, die Infrastrukturen in einem oder in der Nähe eines Natura 2000-Gebiets benutzen, festgestellt werden sollte, sich dieser Widerspruch nicht aus dem Bezeichnungserlass ergeben würde, sondern unmittelbar aus den Bestimmungen des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur (Artikel 28 und 28bis), in dem die auf die Natura 2000-Gebiete anwendbare Präventivregelung erstellt wird; dass der Bezeichnungserlass nur ein Bedingungsakt ("act condition") ist, der hauptsächlich Verordnungskraft hat und dessen Verabschiedung insbesondere die Auslösung des Inkrafttretens innerhalb eines von ihm abgegrenzten Umkreises einer Reihe von Vorbeugungsmaßnahmen mit gesetzlichem Charakter als Auswirkung hat, ebenso wie beispielsweise ein Unterschutzstellungserlass, durch den trotz seines individuellen Wertes die in der Gesetzgebung über den Schutz des kulturellen Erbes vorgesehene Schutzregelung auf das unter Schutz stehende Gebiet anwendbar ist;
In der Erwägung, dass, was die Möglichkeit einer Berücksichtigung im Stadium der Abgrenzung des Gebiets des Vorhandenseins oder der Projekte von gemeinnützigen Infrastrukturen oder Ausrüstungen öffentlichen Dienstes, wie beispielsweise bestehende oder einzurichtende Klärstationen, Eisenbahnlinien, das Straßennetz, Kanalisationen, usw. betrifft, muss daran erinnert werden, dass die Wallonische Regierung ihre Bezeichnungen der Natura 2000-Gebiete nur auf rein wissenschaftliche Kriterien stützen kann, die durch das Gesetz vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur festgelegt sind; dass es demnach unmöglich ist, manche Teile aus dem Umkreis eines Gebiets, das den Kriterien zur Einstufung als Natura 2000-Gebiet genügt, auszuschließen, nur um die Miteinschließung in den Umkreis des Gebiets von Parzellen zu vermeiden, die zur Ansiedlung oder zum Betrieb von Infrastrukturen, wenn auch für gemeinnützige Zwecke, bestimmt sind;
In der Erwägung, dass die in Artikel 29 § 2 Absätze 4 und 5 des Gesetzes vom 12. Juli 1973 vorgesehenen Möglichkeiten einer Abweichung von der Präventivregelung aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses im Gegenteil den Verwaltern ermöglichen, Tätigkeiten ungeachtet ihrer Auswirkungen auf die Gebiete auszuüben, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind;
In der Erwägung, dass in Bezug auf den Antrag der operativen Generaldirektion Straßen und Gebäude ( DGO1) des Öffentlichen Dienstes der Wallonie (SPW), der VoE "GRACQ" und der VoE "Chemins du rail" bezüglich des Wunsches, die Grundflächen der stillgelegten Eisenbahngleise zwecks der Entwicklung des "RAVeL" oder neuer Eisenbahngleise zu erhalten, und ihres Vorschlags, systematisch Eisenbahngleise in die anthropogene Bewirtschaftungseinheit (BE 11) auf mindestens 12 Meter mit einzuschließen, sowie in Bezug auf den Antrag von Infrabel, den Bereich der Eisenbahninfrastruktur und die Gesamtheit oder einen Teil der Parzellen, die sich in einer ab dem Freibord der Eisenbahn gemessenen Zone von 20 Metern befinden, auszuschließen, die Wallonische Regierung die Gebiete nur aufgrund wissenschaftlicher Kriterien und nicht aufgrund sozialwirtschaftlicher Erwägungen auswählen und abgrenzen kann; dass es demnach nicht in Frage kommen kann, ein Straßennetz oder Eisenbahngleise ohne wissenschaftliche Begründung aus einem Gebiet auszuschließen;
In der Erwägung, dass grundsätzlich keine Unvereinbarkeit zwischen der sich aus der Verabschiedung des Bezeichnungserlasses ergebenden Präventivregelung und der Eisenbahnpolizei besteht, was jegliche Regelwidrigkeit in Verbindung mit der angeblichen Nichteinhaltung der besagten Eisenbahnpolizei ausschließt; dass es sich um zwei getrennte Verwaltungspolizeivorschriften handelt, deren Auswirkungen sich kumulieren; dass wenn auch ein Widerspruch hervorgehoben werden kann, was im Rahmen der öffentlichen Untersuchungen nicht der Fall war, der Bezeichnungserlass, zumindest wenn er weder spezifische Erhaltungsziele, noch spezifische Vorbeugungsmaßnahmen oder Verbote beinhaltet, das heißt eigens für das Gebiet bestimmte Maßnahmen und Verbote, sich als ein Bedingungsakt ("act condition") erweist, dessen Inkrafttreten die Bedingungen für die Anwendung einer Präventivregelung dekretalen Ursprungs gemäß Artikel 28 des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur stellt; dass sich zwei Polizeiregeln gleicher Rangordnung zugunsten der einschränkenderen Regel kumulieren;
Auf Vorschlag des Ministers für Landwirtschaft, Natur, ländliche Angelegenheiten, Tourismus und Sportinfrastrukturen, und Vertreter bei der Großregion,
Beschließt :
Artikel 1 - Die Gesamtheit der Kataster-Parzellen und der Teile der Kataster-Parzellen, die in Anhang 1 des vorliegenden Erlasses aufgeführt sind und auf dem Gebiet der Gemeinden Marche-en-Famenne und Nassogne liegen, wird als Natura 2000-Gebiet BE34022 - "Basse vallée de la Wamme" bezeichnet.
Der auf einer Karte im Maßstab 1:10000 abgegrenzte Umkreis des Gebiets sowie die schriftlichen Vorschriften zur genauen Bestimmung dieses Umkreises werden im Anhang 2 zum vorliegenden Erlass festgelegt.
Das Natura 2000-Gebiet BE34022 - "Basse vallée de la Wamme" erstreckt sich über eine Fläche von 78,41 ha.
Art. 2 - Unter Bezugnahme auf die derzeit verfügbaren Daten gibt Anhang 3.A Folgendes an:
1° die natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlicher Bedeutung, die sich im Gebiet befinden, und aufgrund deren das Gebiet bezeichnet worden ist, mit gegebenenfalls die Angabe der im Gebiet vorkommenden prioritären natürlichen Lebensräume;
2° ihre Fläche und ihren Erhaltungszustand, wie sie auf Ebene des Gebiets zum Zeitpunkt seiner Auswahl bewertet worden sind, gegebenenfalls mit Angabe der wichtigsten Bewirtschaftungseinheit(en) mit den im Gebiet vorkommenden prioritären natürlichen Lebensräumen.
Art. 3 - Unter Bezugnahme auf die derzeit verfügbaren Daten gibt Anhang 3.B Folgendes an:
1° die Arten von gemeinschaftlichem Interesse und die Vogelarten, aufgrund deren das Gebiet bezeichnet worden ist, mit gegebenenfalls die Angabe der im Gebiet vorkommenden prioritären Arten;
2° ihre Populationsgröße und ihren Erhaltungszustand, wie sie auf Ebene des Gebiets zum Zeitpunkt seiner Auswahl bewertet worden sind, gegebenenfalls mit Angabe der wichtigsten Bewirtschaftungseinheit(en) mit den im Gebiet vorkommenden prioritären Arten.
Art. 4 - In Bezug auf die Teile des Gebietes, die als "besondere Erhaltungsgebiete" vorgeschlagen wurden, basieren die wissenschaftlichen Kriterien, die zur Auswahl des Gebietes geführt haben, auf den Kriterien, die in Anhang X des Gesetzes vom 12. Juli 1973 aufgeführt sind, sowie auf stichhaltigen wissenschaftlichen Informationen.
In Bezug auf die Teile des Gebietes, die als "besondere Schutzgebiete" vorgeschlagen wurden, basieren die wissenschaftlichen Kriterien, die zur Auswahl des Gebietes geführt haben, auf den Kriterien, die in der Artikel 25 § 2 des Gesetzes vom 12. Juli 1973 aufgeführt sind, sowie auf stichhaltigen wissenschaftlichen Informationen.
Die Ergebnisse betreffend die Anwendung dieser Kriterien auf das Gebiet sind in den Anhängen 3.A und 3.B zum vorliegenden Erlass zusammengefasst.
Art. 5 - Die im Gebiet vorhandenen Bewirtschaftungseinheiten und die Karte zur Abgrenzung ihres Umkreises werden in Anhang 4 zum vorliegenden Erlass festgelegt.
Die Konturen der Bewirtschaftungseinheiten entsprechen denen der wichtigsten dort vorhandenen natürlichen Lebensraumtypen.
Art. 6 - Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Anforderungen, sowie der lokalen Besonderheiten, können die vorgeschlagenen Mittel der aktiven Bewirtschaftung, um die Erhaltungsziele im Gebiet zu erreichen, Folgende sein:
- der Abschluss eines Vertrags zur aktiven Bewirtschaftung oder jeglicher anderen Form von Vertrag, der durch die Wallonische Region mit den betroffenen Eigentümern oder Benutzern abgeschlossen wird;
- die Schaffung eines domanialen oder zugelassenen Naturschutzgebiets oder eines Forstschutzgebiets;
- die Abänderung der eventuell geltenden Forsteinrichtung;
- die Verabschiedung eines Abschussplans für die Großwildarten, die es zu kontrollieren gilt (im Zuständigkeitsgebiet des/der betroffenen weidmännischen Rats/Räte);
- die Abänderung des von der Bewässerungsgenossenschaft nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften aufgestellten Plans zur Verwaltung des Wasserhaushaltes auf landwirtschaftlich genutzten Flächen;
- die Zurverfügungstellung von Geländen an die wallonische Region oder eine gemäß Artikel 17 Ziffer 1 des Erlasses der Wallonischen Regionalexekutive vom 17. Juli 1986 anerkannte Naturschutzvereinigung;
- die Abänderung des Sanierungsplans pro Zwischeneinzugsgebiet, der gegebenenfalls auf dem Gebiet in Kraft ist und/oder die Anpassung des Maßnahmenprogramms zum Schutz der Gewässer, das gegebenenfalls aufgrund des Wassergesetzbuches verabschiedet wurde;
- die Abänderung der Programme für Ausschlämm- und Unterhaltsarbeiten der Wasserläufe;
- die Annahme von Agrarumweltmaßnahmen;
- jedes andere zweckmäßige, im Rahmen der Konzertierung vorgeschlagene Mittel zur aktiven Bewirtschaftung.
Art. 7 - Das Natura 2000-Gebiet BE34022 - "Basse vallée de la Wamme" unterliegt der Erhaltungskommission von Marche.
Art. 8 - Der vorliegende Erlass tritt am 31. Dezember 2016 in Kraft.
Art. 9 - Der Minister für Natur wird mit der Durchführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Namur, den 14. April 2016.
Der Minister-Präsident,
P. MAGNETTE
Der Minister für Landwirtschaft, Natur, ländliche Angelegenheiten,
Tourismus und Sportinfrastrukturen, und Vertreter bei der Großregion,
R. COLLIN

Nachschlagen tabelle : siehe Bild