Erlass der Wallonischen Regierung zur Genehmigung der Regelung zur Einführung eines durch die Wallonische Sozialkreditgesellschaft (« Société wallonne du crédit social ») gewährten zinslosen Kredits und über die Zahlung der Garantie im Rahmen einer Vereinbarung zur prekären Bewohnung

Date :
16-09-2021
Langue :
Allemand Français Néerlandais
Taille :
2 pages
Section :
Législation
Source :
Numac 2021033250
Auteur :
Öffentlicher Dienst Der Wallonie

Texte original :

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Die Wallonische Regierung,
Aufgrund des Wallonischen Gesetzbuches über das Wohnungswesen und die Nachhaltigkeit der Wohnverhältnisse, Artikel 175;
Aufgrund des Dekrets vom 15. März 2018 über den Wohnmietvertrag;
Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung zur Genehmigung der Regelung zur Einführung eines durch die Wallonische Sozialkreditgesellschaft gewährten zinslosen Kredits und über die Zahlung der Garantie im Rahmen eines Mietvertrags für Hauptwohnsitz oder eines Wohngemeinschaftsvertrag für den Hauptwohnort;
Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung zur Genehmigung der Regelung zur Einführung eines durch die Wallonische Sozialkreditgesellschaft gewährten zinslosen Kredits und über die Zahlung der Garantie im Rahmen eines Studentenmietvertrags;
Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 16. Mai 2019 zur Genehmigung der allgemeinen Regelung zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze für die Gewährung der Kredite durch die Wallonische Sozialkreditgesellschaft und die Sozialkreditschalter;
Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 14. Juli 2021 zur Genehmigung der Änderungen an der allgemeinen Regelung vom 16. Mai 2019 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze für die Gewährung von Krediten durch die Wallonische Sozialkreditgesellschaft und die Sozialkreditschalter;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 28. Mai 2019 zur Genehmigung der spezifischen Regelung der Kredite, die von der Wallonischen Sozialkreditgesellschaft und den Sozialkreditschaltern gewährt werden;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 16. Juli 2021 zur Genehmigung der Regelung, die die spezifische Regelung vom 28. Mai 2019 der Kredite, die von der Wallonischen Sozialkreditgesellschaft und den Sozialkreditschaltern gewährt werden, abändert;
Aufgrund des am 1. Oktober 2013 zwischen der Wallonischen Region und der Wallonischen Sozialkreditgesellschaft abgeschlossenen Geschäftsführungsvertrags 2013-2018 und des am 8. November 2018 von der Wallonischen Regierung genehmigten Nachtrags 2018-2019;
Aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsrates der Wallonischen Sozialkreditgesellschaft vom 23. August 2021;
Aufgrund der am 6. September 2021 abgegebenen Stellungnahme des Finanzinspektors;
Aufgrund des am 16. September 2021 gegebenen Einverständnisses des Ministers für Haushalt;
Auf Vorschlag des Ministers für Wohnungswesen;
Nach Beratung,
Beschließt :
Artikel 1 - Die als Anhang beigefügte Regelung zur Einführung eines durch die Sozialkreditgesellschaft gewährten zinslosen Kredits und über die Zahlung der Garantie im Rahmen einer Vereinbarung zur prekären Bewohnung wird genehmigt.
Art. 2 - Der vorliegende Erlass tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Art. 3 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Wohnungswesen gehört, wird mit der Durchführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Namur, den 16. September 2021
Für die Regierung:
Der Ministerpräsident
E. DI RUPO
Der Minister für Wohnungswesen, lokale Behörden und Städte
Ch. COLLIGNON

Anhang - Regelung zur Einführung eines durch die Sozialkreditgesellschaft gewährten zinslosen Kredits und über die Zahlung der Garantie im Rahmen einer Vereinbarung zur prekären Bewohnung.
KAPITEL I - Allgemeine Erwägungen
Artikel 1 - Definitionen
Für die Anwendung der vorliegenden Regelung gelten die folgenden Definitionen:
1° Gesellschaft: die Wallonische Sozialkreditgesellschaft, die als Darlehensgeber handelt;
2° Antragsteller: die natürliche Person, die im Bevölkerungsregister oder im Fremdenregistrer mit unbefristeter Aufenthaltserlaubnis eingetragen ist oder bald eingetragen wird, und die die Gewährung eines Darlehens Garantie prekäre Bewohnung bei der Gesellschaft beantragt;
3° Darlehen Garantie prekäre Bewohnung: der zinslose Kredit, der zur Zahlung der Garantie im Rahmen einer Vereinbarung zur prekären Bewohnung im Sinne von Artikel 2 bestimmt ist;
4° die DSGVO: die europäische Verordnung 2016/679 vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG.
Art. 2 - Gegenstand des Kredits
Der Kredit wird gewährt, um den Zugang zu Wohnraum zu erleichtern, indem die Garantie in Verbindung mit einer Vereinbarung zur prekären Bewohnung für Personen finanziert wird, deren Wohnung aufgrund einer von der wallonischen Regierung anerkannten öffentlichen Naturkatastrophe unbewohnbar geworden ist.
Art. 3 - Begünstigte
§ 1. Der Kredit wird dem Antragsteller gewährt, der mindestens 18 Jahre alt oder ein mündigerklärter Minderjähriger ist, der im Bevölkerungsregister oder im Fremdenregister mit unbefristeter Aufenthaltserlaubnis eingetragen ist bzw. bald eingetragen wird.
§ 2. Der Antragsteller erfüllt die Zulassungsbedingungen, die in Artikel 5 § 1 der allgemeinen Regelung vom 16. Mai 2019 zur Bestimmung der allgemeinen Grundsätze zur Gewährung der Kredite durch die Wallonische Sozialkreditgesellschaft aufgeführt sind.
Art. 4 - Kreditformen
Das Darlehen Garantie prekäre Bewohnung wird in der Form eines Verbraucherkredits gewährt.
Art. 5 - Höhe des Kredits und Freigabe der Mittel
§ 1. Der Betrag des gewährten Darlehens Garantie prekäre Bewohnung entspricht höchstens dem Betrag der Garantie, so wie sie in der Vereinbarung zur prekären Bewohnung vorgesehen ist. Er kann nicht zwei Monate monatlicher Entschädigung überschreiten.
§ 2. Der Betrag des Darlehens Garantie prekäre Bewohnung wird nach der Unterzeichnung der Vereinbarung zur prekären Bewohnung auf ein Bankkonto auf den Namen des Antragstellers überwiesen.
Art. 6 - Zinsatz
Der Sollzinssatz des Kredits wird auf Null Prozent festgelegt.
Art. 7 - Dauer der Kreditrückzahlung
Die Dauer der Rückzahlung des Kredits wird je nach der Finanzkraft des Antragstellers und deren Entwicklungsaussichten festgelegt. Sie beläuft sich auf höchstens sechsunddreißig Monate.
Art. 8 - Ausschlussfälle
Das Darlehen Garantie prekäre Bewohnung kann in den folgenden Fällen nicht gewährt werden:
1° zwei Darlehen Garantie prekäre Bewohnung wurden dem Antragsteller bereits gewährt und keines ist vollständig zurückgezahlt.
2° der Antragsteller ist mit der Rückzahlung eines früher von der Gesellschaft gewährten Darlehens im Rückstand.
KAPITEL II - Bedingungen für den Zugang zum Darlehen
Art. 9 - Bedingung bezüglich der Wohnung
Die Wohnung, die Gegenstand der Vereinbarung zur prekären Bewohnung ist, liegt auf dem Gebiet der Wallonischen Region, mit Ausnahme der Deutschsprachigen Gemeinschaft.
Art. 10 - Bedingungen bezüglich des Antragstellers
Der Antragsteller erfüllt die folgenden Bedingungen:
1° er hat innerhalb von höchstens 15 Kalendertagen ab dem Datum der Unterzeichnung der Vereinbarung zur prekären Bewohnung gemäß Artikel 2 einen Kreditantrag gestellt oder er verpflichtet sich dazu, einen solchen Antrag zu stellen;
2° im Falle eines neuen Kreditantrags verpflichtet er sich, den Betrag, der aus der durch das frühere Darlehen finanzierten Garantie zurückerhalten wird, für die vollständige oder teilweise vorzeitige Rückzahlung des noch laufenden früheren Darlehens zu verwenden;
3° er verpflichtet sich, die Leistung der Garantie durch einen Kontoauszug nachzuweisen.
KAPITEL III - Schlussbestimmungen
Art. 11 - Personenbezogene Daten
Die Gesellschaft ist der für die Datenverarbeitung Verantwortliche im Sinne des DSGVO für die personenbezogenen Daten, die für die Gewährung des Darlehens Garantie prekäre Bewohnung erforderlich sind.
Art. 12 - Sonstige anwendbare Bestimmungen
Die folgenden Bedingungen finden Anwendung auf das Darlehen Garantie prekäre Bewohnung.
1° Die Artikel 4 §§ 1 bis 3, 5, § 1, und 25 der durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 16. Mai 2019 genehmigten allgemeinen Regelung zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze für die Gewährung der Kredite durch die Wallonische Sozialkreditgesellschaft und die Sozialkreditschalter;
2° die Artikel 3 und 6 §§ 1 und 2 der durch Ministeriellen Erlass vom 28. Mai 2019 genehmigten spezifischen Regelung der Kredite, die von der Wallonischen Sozialkreditgesellschaft und den Sozialkreditschaltern gewährt werden.
Art. 13 - Abweichungen
In außergewöhnlichen, ordnungsgemäß begründeten Fällen kann der Verwaltungsrat der Wallonischen Sozialkreditgesellschaft von den Bestimmungen der Artikel 5, 7, 8 und 10 abweichen.
Gesehen, um dem Erlass der Wallonischen Regierung zur Genehmigung der Regelung zur Einführung eines durch die Wallonische Sozialkreditgesellschaft (« Société wallonne du crédit social ») gewährten zinslosen Kredits über die Zahlung der Garantie im Rahmen einer Vereinbarung zur prekären Bewohnung beigefügt zu werden
Namur, den 16. September 2021
Für die Regierung:
Der Ministerpräsident
E. DI RUPO
Der Minister für Wohnungswesen, lokale Behörden und Städte
Ch. COLLIGNON