Erlass der Wallonischen Regierung zur Genehmigung des Vorentwurfs zur Abänderung des Sanierungsplans pro Zwischeneinzugsgebiet der Weser (Karten 1/15, 3/15, 7/15, 8/15, 9/15, 10/15, 12/15 und 13/15) und zur Befreiung der vorgeschlagenen Abänderungen von einer Bewertung der Umweltverträglichkeit

Date :
10-11-2011
Langue :
Allemand Français Néerlandais
Taille :
3 pages
Section :
Législation
Source :
Numac 2011205928
Auteur :
Öffentlicher Dienst Der Wallonie

Texte original :

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Die Wallonische Regierung,
Aufgrund der Richtlinie 2000/60/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Massnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik;
Aufgrund der Richtlinie des Rates 91/271/EWG vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser;
Aufgrund des Buches I des Umweltgesetzbuches, insbesondere der Artikel D.52 bis D.61 und D.79;
Aufgrund des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet, insbesondere der Artikel D.216 bis D.218 und der Artikel R. 284 bis R.290;
Aufgrund des Sanierungsplans pro Zwischeneinzugsgebiet der Weser, von der Wallonischen Regierung am 10. November 2005 endgültig genehmigt und am 2. Dezember 2005 im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht;
ABÄNDERUNG DES SANIERUNGSPLANS PRO ZWISCHENEINZUGSGEBIET
In der Erwägung, dass die "SPGE" alle während der abgelaufenen Periode eingegangenen Anträge derart einsammelt, dass ein einziger Abänderungsvorentwurf pro Sanierungsplan pro Zwischeneinzugsgebiet in Anwendung des Artikels R.288 des Wassergesetzbuches ausgearbeitet werden kann;
In der Erwägung, dass die "SPGE" seit der endgültigen Genehmigung des Sanierungsplans pro Zwischeneinzugsgebiet der Weser 10 von den zugelassenen Sanierungseinrichtungen und/oder den Gemeinden eingesandten Anträge erhalten hat;
In der Erwägung, dass die Anträge mit allen möglichen Änderungen des Sanierungsverfahrens in Zusammenhang stehen und sich insbesondere auf Folgendes beziehen :
- den Ubergang vom autonomen Sanierungsverfahren zum kollektiven Sanierungsverfahren für den chemin de Neuville in Adrimont in der Gemeinde Dison (Abänderung Nr. 14.01);
- den Ubergang vom autonomen Sanierungsverfahren zum kollektiven Sanierungsverfahren für die "route de Balmoral" in der Gemeinde Jalhay (Abänderung Nr. 14.02);
- den Ubergang vom autonomen Sanierungsverfahren zum kollektiven Sanierungsverfahren für die rue de Xhavée in der Gemeinde Pepinster (Abänderung Nr. 14.03);
- den Ubergang vom autonomen Sanierungsverfahren zum kollektiven Sanierungsverfahren für die rue des Champs in der Gemeinde Verviers (Abänderung Nr. 14.04);
- den Ubergang vom vorübergehenden Sanierungsverfahren zum kollektiven Sanierungsverfahren für das Gebiet genannt "Plein sud" in der Gemeinde Verviers (Abänderung Nr. 14.05);
- den Ubergang vom vorübergehenden Sanierungsverfahren zum kollektiven Sanierungsverfahren für den Weiler Pierresse in Goé in der Gemeinde Limburg (Abänderung Nr. 14.06);
- den Ubergang vom autonomen Sanierungsverfahren zum kollektiven Sanierungsverfahren für den Weiler Ayeneux in der Gemeinde Olne (Abänderung Nr. 14.07);
- den Ubergang vom autonomen Sanierungsverfahren zum kollektiven Sanierungsverfahren für den Weiler Halloux in der Gemeinde Limburg (Abänderung Nr. 14.08);
- den Ubergang vom autonomen Sanierungsverfahren zum kollektiven Sanierungsverfahren für das Dorf Charneux in der Gemeinde Jalhay (Abänderung Nr. 14.09);
- den Ubergang vom autonomen Sanierungsverfahren zum kollektiven Sanierungsverfahren für das Dorf Winamplanche in der Gemeinde Theux (Abänderung Nr. 14.10);
In der Erwägung, dass diesen Anträgen eine von der betroffenen zugelassenen Sanierungseinrichtung durchgeführte, ein Verzeichnis der bestehenden Kanalisationen, eine Einschätzung der Dichte der Bausubstanz, eine Analyse der topographischen Lage des Gebiets und eine finanzielle Analyse enthaltende Prüfung beigefügt wurde; dass diese Prüfung es ermöglicht, die zu empfehlende Sanierungsart zu objektivieren;
In der Erwägung, dass die "SPGE" ein positives Gutachten für die 10 Anträge, die an sie gerichtet wurden, abgegeben hat;
In der Erwägung, dass die Durchführung der regelmässigen Abänderung die erforderlichen Angleichungen der Pläne je nach der Entwicklung der verfügbaren faktischen Daten, insbesondere hinsichtlich der Einrichtung der Sammelleitungs- und Kanalisationsnetze, innerhalb des Umkreises der Sanierungspläne pro Zwischeneinzugsgebiet mit einschliesst, dass diese Angleichungen in dem in der Anlage I genannten Bericht beschrieben werden;
BEFREIUNG VON EINER BEWERTUNG DER UMWELTVERTRÄGLICHKEIT
Aufgrund des in Anwendung des Artikels D.53 des Umweltgesetzbuches von der "SPGE" an die Wallonische Regierung gerichteten Antrags auf Befreiung von einer Bewertung der Umweltverträglichkeit für den Vorentwurf zur Abänderung des Sanierungsplans pro Zwischeneinzugsgebiet der Weser;
In der Erwägung, dass aus der Analyse der "SPGE" die Schlussfolgerung gezogen wird, dass der Vorentwurf zur Abänderung des Sanierungsplans pro Zwischeneinzugsgebiet der Weser die Benutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene festlegt und geringfügige Abänderungen darstellt, insbesondere in Anbetracht der von dem Abänderungsvorentwurf betroffenen Bevölkerung und Abwasserableitungen, so wie sie in dem in der Anlage I genannten Bericht analysiert werden;
In der Erwägung ausserdem, dass die "SPGE" der Ansicht ist, dass dieser Vorentwurf keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt haben müsste; dass ihr Antrag im Verhältnis zu den in dem in der Anlage I genannten Bericht analysierten Kriterien gerechtfertigt ist, durch die das vermutliche Ausmass der in Artikel D.54 des Umweltgesetzbuches bestimmt werden kann;
In der Erwägung, dass in Artikel R.288, § 4 des Wassergesetzbuches bestimmt wird, dass die Regierung im Falle eines Beschlusses ihrerseits, die Befreiung zu gewähren, gleichzeitig den Vorentwurf des Sanierungsplans pro Zwischeneinzugsgebiet genehmigt und die Gründe angibt, aus denen beschlossen wurde, diesen Plan von der Bewertung der Umweltverträglichkeit zu befreien;
In der Erwägung, dass in diesem Zusammenhang und vor der Verabschiedung des Vorentwurfs des Sanierungsplans pro Zwischeneinzugsgebiet der Weser der Anlass besteht, den "CWEDD" ("Conseil wallon de l'Environnement pour le Développement durable" (Wallonischer Umweltrat für eine nachhaltige Entwicklung)) und die betroffenen Gemeinden bezüglich des Antrags auf die Befreiung von der Bewertung der Umweltverträglichkeit zu Rate zu ziehen;
Aufgrund des in Anwendung des Artikels D.53 des Umweltgesetzbuches am 22. August 2011 an den "CWEDD" und die betroffenen Gemeinden gerichteten Antrag auf ein Gutachten über den Antrag auf die Befreiung von der Bewertung der Umweltverträglichkeit über den Vorentwurf zur Abänderung des Sanierungsplans pro Zwischeneinzugsgebiet der Weser;
In der Erwägung, dass die Gutachten gemäss Artikel D.53 des Umweltgesetzbuches innerhalb von dreissig Tagen ab dem Antrag der Regierung übermittelt werden; nach Ablauf dieser Frist gelten die Anträge als günstig;
Aufgrund des am 30. August 2011 übermittelten Schreibens des "CWEDD", in dem dieser sich nicht zu dem Antrag auf die Befreiung von der Bewertung der Umweltverträglichkeit äussert; dass bei Fehlen eines Gutachtens dessen Gutachten als günstig betrachtet wird;
Aufgrund der von den Gemeindebehörden von Pepinster, Olne, Theux, Verviers, Limburg und Dison innerhalb der vorgeschriebenen Fristen übermittelten günstigen Gutachten über den Antrag auf die Befreiung von der Bewertung der Umweltverträglichkeit;
Aufgrund des fehlenden Gutachtens der Gemeindebehörden von Jalhay, so dass ihr Gutachten demnach als günstig gilt;
In der Erwägung, dass die in dem abändernden Vorentwurf des Sanierungsplans pro Zwischeneinzugsgebiet der Weser angegebenen Abänderungen demzufolge von einer in den Artikeln D.52 bis D.61 des Buches I des Umweltgesetzbuches vorgesehenen Bewertung der Auswirkungen befreit werden können;
Aufgrund des in der Anlage I erwähnten Berichts über den Vorentwurf zur Abänderung des Sanierungsplans pro Zwischeneinzugsgebiet der Weser;
Auf Vorschlag des Ministers für Umwelt, Raumordnung und Mobilität;
Nach Beratung,
Beschliesst :
Artikel 1 - Die Wallonische Regierung genehmigt den in der Anlage I genannten Vorentwurf zur Abänderung des Sanierungsplans pro Zwischeneinzugsgebiet der Weser.
Art. 2 - Die Wallonische Regierung beschliesst, die in dem in Artikel 1 genannten Vorentwurf angegebenen Abänderungen von einer Bewertung der Umweltverträglichkeit aus den in der Anlage I erwähnten Bericht angeführten Gründen zu befreien.
Art. 3 - Die Regierung beauftragt die "SPGE", den Entwurf zur Abänderung des Sanierungsplans pro Zwischeneinzugsgebiet der Weser innerhalb von dreissig Tagen der Zurateziehung der von dem in Betracht gezogenen Zwischeneinzugsgebiet betroffenen Gemeinden, den betroffenen Inhabern von Entnahmestellen von zu Trinkwasser aufbereitbarem Wasser und den zuständigen Generaldirektionen des Öffentlichen Dienstes der Wallonie zu unterziehen und ihn ihr anschliessend zur Verabschiedung vorzulegen.
Art. 4 - Der Minister für Umwelt wird mit der Durchführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Namur, den 10. November 2011
Der Minister-Präsident
R. DEMOTTE
Der. Minister für Umwelt, Raumordnung und Mobilität
Ph. HENRY

Anlage I - Vorentwurf zur Abänderung des Sanierungsplans pro Zwischeneinzugsgebiet der Weser
Der Vorentwurf zur Abänderung des Sanierungsplans pro Zwischeneinzugsgebiet der Weser besteht aus einem Bericht über die Abänderungen des besagten Sanierungsplans pro Zwischeneinzugsgebiet der Weser und den Karten, die jeder Abänderung beigefügt werden.
In diesem Bericht werden die Gründe angegeben, aus denen beschlossen wurde, die Abänderungen des Vorentwurfs von einer Bewertung der Umweltverträglichkeit zu befreien. Der Bericht schliesst ebenfalls die erforderlichen Angleichungen der Pläne je nach der Entwicklung der verfügbaren faktischen Daten innerhalb des Umkreises der Sanierungspläne pro Zwischeneinzugsgebiet mit ein, insbesondere hinsichtlich der Einrichtung der Sammelleitungs- und Kanalisationsnetze.
Diese Dokumente können bei der "Société Publique de Gestion de l'Eau", 14-16, avenue de Stassart in 5000 NAMUR, sowie auf der Webseite der "SPGE" eingesehen werden: http://www.spge.be (Rubrik "Les PASH"; Unterrubrik "Modifications des PASH").