Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 18. Februar 2005 zur Festlegung der an den Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse, Milchsektor, zu entrichtenden Pflichtbeiträge - Deutsche Übersetzung

Date :
27-09-2009
Langue :
Allemand Français Néerlandais
Taille :
1 page
Section :
Législation
Source :
Numac 2011000090
Auteur :
Föderaler Öffentlicher Dienst Inneres

Texte original :

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Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 27. September 2009 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 18. Februar 2005 zur Festlegung der an den Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse, Milchsektor, zu entrichtenden Pflichtbeiträge, bestätigt durch das Gesetz vom 29. Dezember 2010.
Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
27. SEPTEMBER 2009 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 18. Februar 2005 zur Festlegung der an den Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse, Milchsektor, zu entrichtenden Pflichtbeiträge
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 23. März 1998 über die Schaffung eines Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse, der Artikel 5 Nr. 1 und 6 § 1, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Februar 2005 zur Festlegung der an den Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse, Milchsektor, zu entrichtenden Pflichtbeiträge;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 22. Juni 2009;
Aufgrund der Stellungnahme des Rates des Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse vom 25. Juni 2009;
Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Föderalbehörde vom 7. Juli 2009;
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 16. Juli 2009;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 47.108/1/V des Staatsrates vom 25. August 2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Volksgesundheit und des Ministers der Landwirtschaft und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In den Königlichen Erlass vom 18. Februar 2005 zur Festlegung der an den Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse, Milchsektor, zu entrichtenden Pflichtbeiträge wird ein Artikel 2/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Artikel 2/1 - In Abweichung von Artikel 2 werden die vierteljährlichen Abrechnungen für die vier Quartale zwischen dem 1. Oktober 2009 und dem 30. September 2010 wie folgt berechnet:
Der Betrag der Pflichtbeiträge zu Lasten der Abnehmer beläuft sich auf 0,03 EUR pro 1 000 Liter Milch, die sie in Belgien bei den Erzeugern eingesammelt haben. Der Betrag der Pflichtbeiträge zu Lasten der in Belgien ansässigen Erzeuger beläuft sich auf 0,00 EUR pro 1 000 Liter gelieferter Milch.
Die Abnehmer kommen folglich für die gesamte Zahlung von 0,03 EUR pro 1 000 Liter Milch, die sie in Belgien bei den Erzeugern eingesammelt haben, auf. »
Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Oktober 2009 in Kraft.
Art. 3 - Der für Volksgesundheit zuständige Minister und der für Landwirtschaft zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Brüssel, den 27. September 2009
ALBERT
Von Königs wegen:
Die Ministerin der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX
Die Ministerin der Landwirtschaft
Frau S. LARUELLE