Loi sur la prévention ou la réparation des dommages résultant des accidents du travail, des accidents survenus sur le chemin du travail et des maladies professionnelles dans le secteur public. - Traduction allemande de dispositions modificatives

Date :
03-07-1967
Langue :
Allemand Français Néerlandais
Taille :
1 page
Section :
Législation
Source :
Numac 2018030614
Auteur :
Service Public Federal Interieur

Texte original :

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Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 constituent la traduction en langue allemande :
- des articles 31 et 32 de la loi du 30 septembre 2017 portant des dispositions diverses en matière sociale (Moniteur belge du 16 octobre 2017, err. des 19 octobre 2017 et 13 décembre 2017);
- des articles 211 à 214 et 234 de l'arrêté royal du 23 novembre 2017 portant modification de la législation sur les accidents du travail et de la législation sur les maladies professionnelles en exécution de l'article 16 de la loi du 16 août 2016 relative à la fusion du Fonds des accidents du travail et du Fonds des maladies professionnelles (Moniteur belge du 14 décembre 2017).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

Anlage 1
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG
30. SEPTEMBER 2017 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...)
KAPITEL 6 - Änderungen im Sektor des Berufsrisikos
(...)
Abschnitt 3 - Minderjährige und Entmündigte
(...)
Art. 31 - In das Gesetz vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, wird ein Artikel 10ter mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 10ter - Wenn einem Kind, das zum Zeitpunkt des Todes minderjährig war, nach der endgültigen Abwicklung des Unfalls oder der Berufskrankheit durch Beschluss der Behörden oder rechtskräftige gerichtliche Entscheidung eine Rente gewährt wird und dies einen Einfluss auf die Rechte der anderen Berechtigten hat, so wirkt sich die Gewährung der Rente für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts erst ab dem Tag auf die Berechtigten aus, an dem die Änderung dieser Rechte durch einen neuen Beschluss der Behörden oder durch eine neue rechtskräftige gerichtliche Entscheidung festgelegt wird."
Art. 32 - In Artikel 20 Absatz 2 desselben Gesetzes wird der Satz "Diese Verjährungen laufen gegen Minderjährige und Entmündigte." aufgehoben.
(...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 30. September 2017
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Der Minister der Beschäftigung
K. PEETERS
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten
M. DE BLOCK
Der Minister der Pensionen
D. BACQUELAINE
Der Minister des Öffentlichen Dienstes
S. VANDEPUT
Der Minister der Selbständigen
D. DUCARME
Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz,
K. GEENS

Anlage 2
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
23. NOVEMBER 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Rechtsvorschriften über die Arbeitsunfälle und die Berufskrankheiten in Ausführung von Artikel 16 des Gesetzes vom 16. August 2016 über die Fusion des Fonds für Arbeitsunfälle und des Fonds für Berufskrankheiten
(...)
TITEL 3 - Berufskrankheiten und Arbeitsunfälle im öffentlichen Sektor
KAPITEL 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor
Art. 211 - In Artikel 20sexies Absatz 1 des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor, eingefügt durch das Gesetz vom 22. März 1999, werden die Wörter "dem Fonds für Berufsunfälle" durch das Wort "Fedris" ersetzt.
Art. 212 - In den folgenden Bestimmungen desselben Gesetzes werden die Wörter "des Fonds für Berufsunfälle" durch die Wörter "von Fedris" ersetzt:
1. Artikel 20sexies Absatz 3, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Mai 2007,
2. Artikel 20septies Absatz 1, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Mai 2007.
Art. 213 - In Artikel 20octies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Mai 2007, werden die Wörter "den Fonds für Berufsunfälle" und "Der Fonds für Berufsunfälle" jeweils durch das Wort "Fedris" ersetzt.
Art. 214 - In Artikel 20decies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Dezember 2016, werden die Wörter "dem Fonds für Berufsunfälle", "der Fonds" und "den Fonds für Berufsunfälle" jeweils durch das Wort "Fedris" ersetzt.
(...)
TITEL 5 - Schlussbestimmungen
Art. 234 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2017.
(...)