Ministerieller Erlass zur Zulassung der von Reprobel festgelegten Auskunftsersuchen in Bezug auf die Vergütung der Urheber für Reprografie und die Vergütung der Verleger für Vervielfältigung auf Papier oder ähnlichem Träger ihrer Ausgaben auf Papier wie in den Artikeln XI.235 und XI.318/1 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt - Deutsche Übersetzung

Date :
23-04-2018
Langue :
Allemand Français Néerlandais
Taille :
4 pages
Section :
Législation
Source :
Numac 2021032563
Auteur :
Föderaler Öffentlicher Dienst Wirtschaft, K.m.b., Mittelstand Und Energie

Texte original :

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Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Ministeriellen Erlasses vom 23. April 2018 zur Zulassung der von Reprobel festgelegten Auskunftsersuchen in Bezug auf die Vergütung der Urheber für Reprografie und die Vergütung der Verleger für Vervielfältigung auf Papier oder ähnlichem Träger ihrer Ausgaben auf Papier wie in den Artikeln XI.235 und XI.318/1 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt.
Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
23. APRIL 2018 - Ministerieller Erlass zur Zulassung der von Reprobel festgelegten Auskunftsersuchen in Bezug auf die Vergütung der Urheber für Reprografie und die Vergütung der Verleger für Vervielfältigung auf Papier oder ähnlichem Träger ihrer Ausgaben auf Papier wie in den Artikeln XI.235 und XI.318/1 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt
Der Minister der Wirtschaft,
Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches, der Artikel XI.235 bis XI.239, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2016, und der Artikel XI.318/1 bis XI.318/6, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. März 2017 über die Vergütung der Urheber für Reprografie, der Artikel 11 § 3 und 12;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. März 2017 über die Vergütung der Verleger für Vervielfältigung auf Papier oder ähnlichem Träger ihrer Ausgaben auf Papier, der Artikel 11 § 3 und 12;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. September 2017 zur Beauftragung einer Gesellschaft mit der Einnahme und Verteilung der Vergütung für Reprografie und der Vergütung der Verleger für Vervielfältigung auf Papier ihrer Ausgaben auf Papier;
In der Erwägung, dass in Artikel XI.236 des Wirtschaftsgesetzbuches vorgesehen ist, dass eine Vergütung im Verhältnis zur Anzahl angefertigter Vervielfältigungen von Werken von natürlichen oder juristischen Personen geschuldet wird, die Vervielfältigungen von Werken anfertigen, beziehungsweise, unter Entlastung der ersteren, von Personen, die anderen entgeltlich oder unentgeltlich ein Vervielfältigungsgerät zur Verfügung stellen;
In der Erwägung, dass in Artikel XI.318/2 des Wirtschaftsgesetzbuches vorgesehen ist, dass eine Vergütung im Verhältnis zur Anzahl angefertigter Vervielfältigungen von Ausgaben auf Papier von natürlichen oder juristischen Personen geschuldet wird, die gemäß Artikel XI.318/1 Vervielfältigungen von Ausgaben anfertigen, beziehungsweise, unter Entlastung der ersteren, von Personen, die anderen entgeltlich oder unentgeltlich ein Vervielfältigungsgerät zur Verfügung stellen;
In der Erwägung, dass die zivilrechtliche Gesellschaft in der Rechtsform einer Genossenschaft mit beschränkter Haftung "Reprobel" mit der Unternehmensnummer 0453.088.681 die Gesellschaft ist, die mit der Einnahme und Verteilung der Vergütung der Urheber für Reprografie und der Vergütung der Verleger für Vervielfältigung auf Papier oder ähnlichem Träger ihrer Ausgaben auf Papier beauftragt ist;
In der Erwägung, dass die Vergütungspflichtigen verpflichtet sind, bei der Gesellschaft, die mit der Einnahme und Verteilung dieser beiden Vergütungen beauftragt ist, für bestimmte Auskünfte eine vollständige und korrekte Erklärung einzureichen; dass die Vergütungspflichtigen einerseits Auskünfte zu ihrer Identifizierung und andererseits eine Schätzung der Anzahl Vervielfältigungen geschützter Werke und Ausgaben mitteilen müssen;
In der Erwägung, dass wenn der Vergütungspflichtige die gewährte Frist nicht eingehalten hat oder unvollständige beziehungsweise offenkundig falsche Auskünfte erteilt hat, sich die mit der Einnahme und Verteilung dieser beiden Vergütungsarten beauftragte Gesellschaft an Dritte wenden kann, um die Auskünfte, die für die Einnahme dieser Vergütungen erforderlich sind, zu erhalten;
In der Erwägung, dass es sich bei den in Artikel 11 § 3 der vorerwähnten Königlichen Erlasse erwähnten Dritten entweder um Hersteller, Importeure oder innergemeinschaftliche Abnehmer genutzter Geräte oder um Vertreiber, Groß- oder Einzelhändler, Leasing- und Wartungsunternehmen genutzter Geräte handelt;
In der Erwägung, dass gemäß Artikel 11 § 4 letzter Absatz der vorerwähnten Königlichen Erlasse Inhalt, Anzahl und Häufigkeit der Auskunftsersuchen begrenzt werden können;
In der Erwägung, dass die Häufigkeit der Auskunftsersuchen auf einen vierteljährlichen Versand an dieselben von dem Ersuchen betroffenen Dritten begrenzt werden muss, um die Tätigkeiten dieser Dritten in möglichst geringem Maße zu behindern;
In der Erwägung, dass das von Reprobel vorgelegte Muster des Auskunftsersuchens folglich zugelassen werden kann;
In der Erwägung, dass die mit der Einnahme und Verteilung dieser beiden Vergütungsarten beauftragte Gesellschaft verpflichtet werden kann, den Vergütungspflichtigen um zusätzliche Auskünfte zu ersuchen, die für die Verteilung dieser Vergütungen erforderlich sind;
In der Erwägung, dass dieses Auskunftsersuchen den in Artikel 12 der vorerwähnten Königlichen Erlasse vom 5. März 2017 vorgesehenen Bedingungen genügen muss, was für das von Reprobel vorgelegte Muster des Auskunftsersuchens der Fall ist,
Erlässt:
Artikel 1 - Das Muster des Auskunftsersuchens, das von der in den Artikeln XI.239 Absatz 6 und XI.318/3 Absatz 4 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Verwertungsgesellschaft Reprobel (mit der Unternehmensnummer 0453.088.681) an Dritte übermittelt wird, in Anlage 1 zum vorliegenden Erlass beigefügt ist und in Artikel 11 § 3 des Königlichen Erlasses vom 5. März 2017 über die Vergütung der Urheber für Reprografie und des Königlichen Erlasses vom 5. März 2017 über die Vergütung der Verleger für Vervielfältigung auf Papier oder ähnlichem Träger ihrer Ausgaben auf Papier erwähnt ist, wird zugelassen.
Art. 2 - Die Häufigkeit, mit der Auskunftsersuchen an eine selbe Einrichtung wie in Artikel 11 § 3 des Königlichen Erlasses vom 5. März 2017 über die Vergütung der Urheber für Reprografie und des Königlichen Erlasses vom 5. März 2017 über die Vergütung der Verleger für Vervielfältigung auf Papier oder ähnlichem Träger ihrer Ausgaben auf Papier erwähnt übermittelt werden, wird auf einen vierteljährlichen Versand begrenzt.
Art. 3 - Das von Reprobel erstellte Muster des Auskunftsersuchens, das in Anlage 2 zum vorliegenden Erlass beigefügt ist und in Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 5. März 2017 über die Vergütung der Urheber für Reprografie und des Königlichen Erlasses vom 5. März 2017 über die Vergütung der Verleger für Vervielfältigung auf Papier oder ähnlichem Träger ihrer Ausgaben auf Papier erwähnt ist, wird zugelassen.
Art. 4 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 2017.
Brüssel, den 23. April 2018
K. PEETERS

ANLAGE 1
   [NAME / RECHTSFORM]
   Zu Händen von [KONTAKTPERSON]
   [ADRESSZEILE 1]
   [ADRESSZEILE 2]
Betrifft: Reprografievergütung (Art. XI.235-239 Wirtschaftsgesetzbuch (WiGB) und KE vom 5. März 2017 über die Vergütung für Reprografie) und gesetzliche Vergütung der Verleger (Art. XI.318/1-6 WiGB und KE vom 5. März 2017 über die Vergütung der Verleger für Vervielfältigung auf Papier ihrer Ausgaben auf Papier)
   Förmliches Auskunftsersuchen an einen Dritten (Art. 11 § 3 der Königlichen Erlasse vom 5. März 2017)
   Brüssel, [DATUM]

PER EINSCHREIBEN MIT RÜCKSCHEIN
Sehr geehrte Damen und Herren,
auf der Grundlage von Artikel 11 § 3 der beiden KE vom 5. März 2017 in Bezug auf die Vergütung für Reprografie und die gesetzliche Vergütung der Verleger ist Reprobel berechtigt, von bestimmten Dritten, wie Importeuren oder Groß-/Einzelhändlern von Vervielfältigungsgeräten und Leasing- oder Wartungsunternehmen für diese Art Geräte, Auskünfte zu ersuchen, um die korrekte Einnahme der beiden betreffenden Vergütungen zu gewährleisten.
Reprobel kann dieses Ersuchen insbesondere dann versenden, wenn der vergütungspflichtige Nutzer die gewährte Frist für die Erklärung im Rahmen dieser Vergütungsregelung(en) nicht eingehalten hat oder wenn er im Rahmen seiner Erklärung an Reprobel nach Ansicht von Reprobel unvollständige oder offenkundig falsche Auskünfte erteilt hat über die Anzahl Kopien geschützter Werke/Ausgaben im Rahmen der gesetzlichen Lizenz für das betreffende Bezugsjahr.
Reprobel bittet Sie hiermit, ihr in Bezug auf den Vergütungspflichtigen [NAME], [RECHTSFORM], [ADRESSE], folgende Daten oder Auskünfte zu erteilen:
XXX
Reprobel ersucht Sie in Ihrer Eigenschaft als [EIGENSCHAFT DES DRITTEN] aus folgenden Gründen um diese Informationen oder Auskünfte, die sie an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der Erklärung des genannten Vergütungspflichtigen für das Bezugsjahr [BEZUGSJAHR] zweifeln lassen:
XXX
Reprobel bittet Sie, ihr bis spätestens [DATUM, MINDESTENS ZWANZIG WERKTAGE NACH ERHALT DES ERSUCHENS] die betreffenden Daten und Auskünfte zu erteilen und diesem Ersuchen Folge zu leisten.
Reprobel wird die von Ihnen übermittelten Daten ausschließlich für die in diesem Auskunftsersuchen angegebenen Zwecke oder Gründe verwenden.
Auf der Grundlage dieses Auskunftsersuchens sind Sie in keinem Fall verpflichtet, einen Verstoß gegen das Gesetz oder ihre Beteiligung daran zuzugeben.
Eine Kopie dieses Auskunftsersuchens wird an den beim FÖD Wirtschaft eingesetzten Kontrolldienst der Verwertungsgesellschaften übermittelt.
Mit freundlichen Grüßen
Inge Laureyns
Generaldirektorin von Reprobel
Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 23. März 2018 zur Zulassung der von Reprobel festgelegten Auskunftsersuchen in Bezug auf die Vergütung der Urheber für Reprografie und die Vergütung der Verleger für Vervielfältigung auf Papier oder ähnlichem Träger ihrer Ausgaben auf Papier wie in den Artikeln XI.235 und XI.318/1 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt beigefügt zu werden
Der Minister der Wirtschaft
K. PEETERS

ANLAGE 2
   [NAME / RECHTSFORM]
   Zu Händen von [KONTAKTPERSON]
   [ADRESSZEILE 1]
   [ADRESSZEILE 2]
Betrifft: Reprografievergütung (Art. XI.235-239 Wirtschaftsgesetzbuch (WiGB) und KE vom 5. März 2017 über die Vergütung für Reprografie) und gesetzliche Vergütung der Verleger (Art. XI.318/1-6 WiGB und KE vom 5. März 2017 über die Vergütung der Verleger für Vervielfältigung auf Papier ihrer Ausgaben auf Papier)
   Förmliches Auskunftsersuchen zu Verteilungszwecken (Art. 12 der Königlichen Erlasse vom 5. März 2017)
   Brüssel, [DATUM]

PER EINSCHREIBEN MIT RÜCKSCHEIN
Sehr geehrte Damen und Herren,
wie Sie wissen, müssen Sie im Rahmen der Königlichen Erlasse vom 5. März 2017 über die Vergütung für Reprografie und die gesetzliche Vergütung der Verleger bei Reprobel jedes Jahr eine Erklärung in Bezug auf Ihre Kopien urheberrechtlich geschützter Werke/Ausgaben im Rahmen der gesetzlichen Lizenz einreichen. Darunter versteht man Kopien, die von Ihren Angestellten in Ihrem Unternehmen oder Ihrer Einrichtung angefertigt wurden oder die anhand von Vervielfältigungsgeräten angefertigt wurden, die Sie Ihren Kunden oder anderen Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt haben. Es ist auch möglich, dass Sie sich für einen Vertrag mit Reprobel anstelle einer Erklärung entschieden haben.
Sie sind gesetzlich verpflichtet, Reprobel auf ihr Ersuchen die Daten und Auskünfte zu erteilen, die für die Verteilung der Reprografievergütung und der gesetzlichen Vergütung der Verleger (unter den Verwertungsgesellschaften, die Mitglied bei Reprobel sind, und/oder unter den endbegünstigten Urhebern oder Verlegern) erforderlich sind.
Reprobel sendet Ihnen dieses formelle Auskunftsersuchen, um einen besseren Einblick in die Art der urheberrechtlich geschützten Werke/Ausgaben zu erhalten, die in diesem Zusammenhang vervielfältigt wurden. Reprobel hat folgende Fragen:
[PRÄZISE BESCHREIBUNG DER FRAGEN UND DER GRÜNDE/ZWECKE UNSERES AUSKUNFTSERSUCHENS]
Wenn Sie nicht sofort über die Daten verfügen, um die oben angegebenen Fragen von Reprobel zu beantworten, bittet Reprobel Sie, während eines Zeitraums von [XXX, höchstens fünfzehn] Werktagen pro Kalenderjahr in Ihrem Unternehmen oder Ihrer Einrichtung selbst die präzisen Daten zu erfassen, die Sie zur Beantwortung dieser Fragen benötigen. Sie können dies beispielsweise tun, indem Sie während dieses Zeitraums ein Duplikat jeder angefertigten Kopie aufbewahren und diese Duplikate als Paket an Reprobel übermitteln, aber Sie können die angeforderten Daten auch selbst verarbeiten und die Ergebnisse der eigenen Verarbeitung anschließend Reprobel übermitteln.
Sie können sich auch dafür entscheiden, dass Reprobel Ihr Unternehmen oder Ihre Einrichtung während eines oder mehrerer Zeiträume von höchstens fünfzehn Werktagen (im Laufe eines Kalenderjahres) besucht, um vor Ort eine Aufstellung der Werke oder Ausgaben, die Sie kopieren, zu erstellen. Reprobel kann einen solchen Antrag nicht ablehnen. In diesem Fall sind Sie natürlich davon befreit, die von Reprobel angeforderten Daten selbst zu übermitteln. Wenn Sie sich für diese Option entscheiden, bitten wir Sie, sich so bald wie möglich mit [KONTAKTPERSON BEI REPROBEL] in Verbindung zu setzen, um die praktischen Einzelheiten dieser Aufstellung vor Ort zu besprechen.
Sie müssen Reprobel bis spätestens [ÄUSSERSTES DATUM, MINDESTENS DREISSIG WERKTAGE NACH ERHALT DES ERSUCHENS] vollständig, korrekt und präzise antworten.
Reprobel wird die von Ihnen übermittelten Daten oder die Daten, die sich aus der Aufstellung vor Ort in Ihrem Unternehmen oder Ihrer Einrichtung ergeben, zu keinem anderen Zweck oder aus keinem anderen Grund verwenden als dem, der in diesem Auskunftsersuchen angegeben ist. Reprobel wird die von Ihnen im Rahmen der Verteilung übermittelten Daten insbesondere nicht dazu verwenden, die Höhe der von Ihnen zu zahlenden Reprografievergütung und gesetzlichen Vergütung der Verleger zu ermitteln.
Auf der Grundlage dieses Auskunftsersuchens sind Sie in keinem Fall verpflichtet, einen Verstoß gegen das Gesetz oder ihre Beteiligung daran zuzugeben.
Eine Kopie dieses Auskunftsersuchens wird an den für das Urheberrecht zuständigen Minister gesandt.
Mit freundlichen Grüßen
Inge Laureyns
Generaldirektorin von Reprobel
Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 23. März 2018 zur Zulassung der von Reprobel festgelegten Auskunftsersuchen in Bezug auf die Vergütung der Urheber für Reprografie und die Vergütung der Verleger für Vervielfältigung auf Papier oder ähnlichem Träger ihrer Ausgaben auf Papier wie in den Artikeln XI.235 und XI.318/1 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt beigefügt zu werden
Der Minister der Wirtschaft
K. PEETERS