Wet tot het toegankelijker maken van de rechtsbijstandsverzekering. - Duitse vertaling van uittreksels

Date :
22-04-2019
Langue :
Allemand Français Néerlandais
Taille :
1 page
Section :
Législation
Source :
Numac 2021020771
Auteur :
Federale Overheidsdienst Binnenlandse Zaken

Texte original :

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De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 13 tot 19 van de wet van 22 april 2019 tot het toegankelijker maken van de rechtsbijstandsverzekering (Belgisch Staatsblad van 8 mei 2019).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
22. APRIL 2019 - Gesetz zur Erleichterung des Zugangs zu einer Rechtsschutzversicherung
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...)
KAPITEL 5 - Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches 1992
Art. 13 - Artikel 53 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. März 2018, wird durch eine Nr. 27 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"27. Prämien für eine Rechtsschutzversicherung wie in Artikel 145 49 § 1 erwähnt."
KAPITEL 6 - Steuerermäßigung für Rechtsschutzversicherungsprämien
Art. 14 - In Titel II Kapitel 3 Abschnitt 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird ein Unterabschnitt 2vicies semel mit folgender Überschrift eingefügt:
"Unterabschnitt 2vicies semel - Ermäßigung für Rechtsschutzversicherungsprämien".
Art. 15 - In Titel II Kapitel 3 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2vicies semel desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 14 des vorliegenden Gesetzes, wird ein Artikel 145 49 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 145 49 - § 1 - Eine Steuerermäßigung wird für Prämien gewährt, die der Steuerpflichtige während des Besteuerungszeitraums tatsächlich gezahlt hat für einen Rechtsschutzversicherungsvertrag im Sinne von Artikel 154 des Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen, den er individuell bei einem Versicherungsunternehmen abgeschlossen hat, das im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, und der alle in Kapitel 2 des Gesetzes vom 22. April 2019 zur Erleichterung des Zugangs zu einer Rechtsschutzversicherung erwähnten Bedingungen erfüllt.
In Absatz 1 erwähnte Zahlungen kommen für die Steuerermäßigung nur bis zu einem Betrag von 195 EUR pro Besteuerungszeitraum in Betracht.
Die Steuerermäßigung beträgt 40 Prozent des in Betracht kommenden Betrags.
§ 2 - Die Steuerermäßigung wird auf der Grundlage einer jährlichen Bescheinigung gewährt, die der Versicherer ausstellt und in der bestätigt wird, dass der Vertrag alle in Kapitel 2 des Gesetzes vom 22. April 2019 zur Erleichterung des Zugangs zu einer Rechtsschutzversicherung erwähnten Bedingungen erfüllt.
Der König bestimmt Form und Inhalt der in Absatz 1 erwähnten Bescheinigung und die Frist, innerhalb deren die Bescheinigung ausgestellt werden muss."
Art. 16 - Im einleitenden Satz von Artikel 171 Nr. 5 und 6 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. März 2018, werden die Wörter "145 48 und 154bis" jeweils durch die Wörter "145 48, 145 49 und 154bis" ersetzt.
Art. 17 - In Artikel 178 § 3 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Programmgesetz vom 19. Dezember 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 11. März 2018, wird zwischen der Zahl "145 48," und der Zahl "147" die Zahl "145 49," eingefügt.
Art. 18 - In Artikel 178/1 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 8. Mai 2014 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. März 2018, werden die Wörter "145 48 und 154bis" durch die Wörter "145 48, 145 49 und 154bis" ersetzt.
Art. 19 - Artikel 323/1 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Dezember 2016, wird durch einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Stellen Versicherungsunternehmen im Hinblick auf den Erhalt der in Artikel 145 49 erwähnten Steuerermäßigung eine Bescheinigung aus, müssen sie der Verwaltung jährlich Daten in Bezug auf die Rechtsschutzversicherungsverträge mitteilen."
(...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 22. April 2019
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz
K. GEENS
Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz,
K. GEENS