Wet tot wijziging van de wet van 15 december 1980 betreffende de toegang tot het grondgebied, het verblijf, de vestiging en de verwijdering van vreemdelingen. - Duitse vertaling

Date :
22-07-2018
Langue :
Allemand Français Néerlandais
Taille :
6 pages
Section :
Législation
Source :
Numac 2020020128
Auteur :
Federale Overheidsdienst Binnenlandse Zaken

Texte original :

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De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 22 juli 2018 tot wijziging van de wet van 15 december 1980 betreffende de toegang tot het grondgebied, het verblijf, de vestiging en de verwijdering van vreemdelingen (Belgisch Staatsblad van 24 december 2018).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
22. JULI 2018 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt Teile folgender Richtlinien um:
1. Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen,
2. Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern
Art. 3 - Artikel 1/1 § 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 2014 und abgeändert durch die Gesetze vom 1. Juni 2016 und 18. Dezember 2016, wird durch eine Nummer 11 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"11. Artikel 61/25-1".
Art. 4 - Artikel 61/7 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 19. März 2014, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "Der Nachweis für die Erfüllung der in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Bedingung" und den Wörtern "ist erbracht, wenn" die Wörter ", sofern es sich um eine Erwerbstätigkeit als Selbständiger handelt," eingefügt.
2. Zwischen Absatz 2 und Absatz 3 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Möchten Ausländer eine abhängige Erwerbstätigkeit ausüben, wie in Absatz 1 Nr. 1 erwähnt, finden die Paragraphen 2, 3, 4 und 6 keine Anwendung. Das Verfahren zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis verläuft gemäß Titel II Kapitel 7bis."
Art. 5 - In Titel II desselben Gesetzes wird ein Kapitel 7bis mit folgender Überschrift eingefügt:
"Kapitel 7bis - Drittstaatsangehörige, die sich zu Arbeitszwecken mehr als neunzig Tage im Königreich aufhalten oder aufhalten möchten".
Art. 6 - In Titel II Kapitel 7bis, eingefügt durch Artikel 5, wird ein Abschnitt 1 mit folgender Überschrift eingefügt:
"Abschnitt 1 - Bestimmungen in Bezug auf das einheitliche Verfahren in Zusammenarbeit mit der Behörde, die in Sachen Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer zuständig ist".
Art. 7 - In Abschnitt 1, eingefügt durch Artikel 6, wird ein Artikel 61/25-1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 61/25-1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels finden Anwendung auf Drittstaatsangehörige, die im Königreich bei der zuständigen Behörde eine Arbeitserlaubnis oder die Erneuerung dieser Erlaubnis beantragen, mit Ausnahme der in Titel II Kapitel 8 erwähnten Drittstaatsangehörigen. Die Einreichung eines solchen Antrags gilt als Aufenthaltsantrag.
Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man unter:
1. "zuständiger Behörde": die Regional- oder Gemeinschaftsbehörde, die gemäß den Dekreten, Ordonnanzen und Erlassen der Regionen beziehungsweise Gemeinschaften in Sachen Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer zuständig ist,
2. "Zusammenarbeitsabkommen vom 2. Februar 2018": das Zusammenarbeitsabkommen vom 2. Februar 2018 zwischen dem Föderalstaat, der Wallonischen Region, der Flämischen Region, der Region Brüssel-Hauptstadt und der Deutschsprachigen Gemeinschaft in Bezug auf die Koordinierung der Politik in Sachen Arbeitserlaubnis mit der Politik in Sachen Aufenthaltsgenehmigung und in Sachen Normen für die Beschäftigung und den Aufenthalt ausländischer Arbeitnehmer."
Art. 8 - In denselben Abschnitt wird ein Artikel 61/25-2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 61/25-2 - § 1 - Der Minister oder sein Beauftragter befindet über den in Artikel 61/25-1 erwähnten Aufenthaltsantrag.
Unbeschadet der Möglichkeit für den Minister oder seinen Beauftragten, zusätzliche Informationen und Dokumente gemäß Artikel 25 § 2 des Zusammenarbeitsabkommens vom 2. Februar 2018 zu verlangen, stützt sich der Minister oder sein Beauftragter insbesondere auf folgende Dokumente und Informationen, um über den Antrag zu befinden:
1. die Kopie eines gültigen Passes oder eines gleichwertigen Reisescheins,
2. den Nachweis über genügende Existenzmittel, Dauer der Beschäftigung als Arbeitnehmer und gegebenenfalls Mehrwertsteuernummer des Arbeitgebers,
3. außer bei Erneuerung des Antrags auf Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von Artikel 61/25-1 den Nachweis über die Zahlung der Gebühr, so wie durch Artikel 1/1 gefordert,
4. außer bei Erneuerung des Antrags auf Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von Artikel 61/25-1 und sofern der Antragsteller mindestens 18 Jahre alt ist, einen Auszug aus dem Strafregister oder ein gleichwertiges Dokument, gegebenenfalls mit legalisierter Übersetzung, der/das vom Herkunftsland oder dem Land, in dem der Antragsteller zuletzt gewohnt hat, ausgestellt ist, nicht älter als sechs Monate ist und bescheinigt, dass der Antragsteller nicht wegen gemeinrechtlicher Verbrechen oder Vergehen verurteilt worden ist,
5. außer bei Erneuerung des Antrags auf Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von Artikel 61/25-1 ein ärztliches Attest, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller nicht an einer der in der Anlage zu vorliegendem Gesetz aufgezählten Krankheiten leidet,
6. den Nachweis über eine Krankenversicherung zur Deckung sämtlicher Risiken in Belgien für den Antragsteller und seine Familienmitglieder.
Ist es nicht möglich, die in Absatz 1 Nr. 4, 5 und 6 erwähnten Dokumente vorzulegen, und wird dies ordnungsgemäß begründet, kann der Minister oder sein Beauftragter dem Antragsteller unter Berücksichtigung der Umstände den Aufenthalt in Belgien dennoch erlauben.
§ 2 - Drittstaatsangehörige, denen der Aufenthalt auf dem Staatsgebiet des Königreichs für eine Dauer von höchstens neunzig Tagen gemäß Titel I Kapitel 2 oder für eine Dauer von mehr als neunzig Tagen gemäß Titel I Kapitel 3 gestattet oder erlaubt ist, können eine in Artikel 61/25-1 erwähnte Arbeitserlaubnis beantragen.
Unbeschadet der Möglichkeit, zusätzliche Informationen und Dokumente zu verlangen, befindet der Minister oder sein Beauftragter insbesondere auf der Grundlage der in § 1 Absatz 2 Nr. 2, 3 und 6 erwähnten Dokumente und Informationen.
§ 3 - Wird einem Drittstaatsangehörigen die Erlaubnis erteilt, sich in Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels auf dem Staatsgebiet aufzuhalten, setzt der Minister oder sein Beauftragter die zuständige Behörde gemäß Artikel 29 Absatz 1 des Zusammenarbeitsabkommens vom 2. Februar 2018 per Brief, per Fax oder per E-Mail in Kenntnis.
Wird einem Drittstaatsangehörigen in Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels der Aufenthalt erlaubt, ist die Aufenthaltserlaubnis gemäß Artikel 17 Absatz 3 des Zusammenarbeitsabkommens vom 2. Februar 2018 nur dann gültig, wenn die zuständige Behörde einen definitiven Beschluss fasst, durch den dem Drittstaatsangehörigen die Erlaubnis erteilt wird, auf dem Staatsgebiet des Königreichs zu arbeiten.
§ 4 - Wird einem Drittstaatsangehörigen in Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels der Aufenthalt erlaubt und erteilt ihm die zuständige Behörde die Arbeitserlaubnis, notifiziert ihm der Minister oder sein Beauftragter gemäß den Artikeln 26 Absatz 2, 28 Absatz 2, 29 Absatz 2 und 33 des Zusammenarbeitsabkommens vom 2. Februar 2018 einen Beschluss zur Erteilung der kombinierten Erlaubnis.
Dieser Beschluss wird in der Form eines kombinierten Verwaltungsakts gefasst, mit dem gleichzeitig Aufenthalt und Arbeit erlaubt werden.
Der Minister oder sein Beauftragter setzt den Arbeitgeber davon in Kenntnis.
§ 5 - Wenn es einem Drittstaatsangehörigen nicht mehr erlaubt ist zu arbeiten, endet sein Aufenthalt gemäß Artikel 36 § 2 des Zusammenarbeitsabkommens vom 2. Februar 2018 von Rechts wegen neunzig Tage nach Ende der Arbeitserlaubnis, unbeschadet der Befugnis des Ministers oder seines Beauftragten, dem Aufenthalt in Anwendung von Artikel 61/25-7 ein Ende zu setzen.
Der König bestimmt, welches Aufenthaltsdokument Drittstaatsangehörigen und ihren Familienmitgliedern ausgestellt wird, wenn die Gültigkeitsdauer ihres Aufenthaltstitels während des in Absatz 1 erwähnten Zeitraums von neunzig Tagen abläuft.
§ 6 - Wenn der Minister oder sein Beauftragter einen Beschluss zur Verweigerung oder zur Beendigung des Aufenthalts fasst, setzt er die zuständige Behörde gemäß den Artikeln 26 Absatz 3 und 36 § 3 des Zusammenarbeitsabkommens vom 2. Februar 2018 per Brief, per Fax oder per E-Mail davon in Kenntnis.
§ 7 - Drittstaatsangehörigen werden gemäß Artikel 36 §§ 1 und 3 des Zusammenarbeitsabkommens vom 2. Februar 2018 sämtliche vom Minister oder von seinem Beauftragten gefassten Beschlüsse in Bezug auf Anträge auf der Grundlage von Artikel 61/25-1 notifiziert. Der Minister oder sein Beauftragter setzt den Arbeitgeber des Drittstaatsangehörigen davon in Kenntnis.
Sämtliche Beschlüsse, durch die der Erlaubnis in Bezug auf einen Antrag auf der Grundlage von Artikel 61/25-1 ein Ende gesetzt wird, werden dem Drittstaatsangehörigen notifiziert.
Der Minister oder sein Beauftragter notifiziert Drittstaatsangehörigen und deren Arbeitgebern alle Beschlüsse der zuständigen Behörde, durch die der Arbeitserlaubnis ein Ende gesetzt wird. Der Minister oder sein Beauftragter setzt die zuständige Behörde von dieser Notifizierung in Kenntnis."
Art. 9 - In denselben Abschnitt wird ein Artikel 61/25-3 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 61/25-3 - Der auf der Grundlage von Artikel 61/25-1 Absatz 1 eingereichte Erneuerungsantrag, der den von der zuständigen Behörde bestimmten Bedingungen genügt, wird gemäß Artikel 21 des Zusammenarbeitsabkommens vom 2. Februar 2018 spätestens zwei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der vorherigen Erlaubnis eingereicht.
Wenn im Laufe eines solchen Erneuerungsverfahrens der Aufenthaltstitel abläuft, erhalten Drittstaatsangehörige in Erwartung des Beschlusses des Ministers oder seines Beauftragten beziehungsweise gegebenenfalls der zuständigen Behörde ein Dokument zur vorläufigen Deckung ihres Aufenthalts. Der König bestimmt, welches Aufenthaltsdokument dem betreffenden Drittstaatsangehörigen ausgestellt wird."
Art. 10 - In Titel II Kapitel 7bis, eingefügt durch Artikel 5, wird ein Abschnitt 2 mit folgender Überschrift eingefügt:
"Abschnitt 2 - Bestimmungen in Bezug auf die Erlaubnis, sich zu Arbeitszwecken mehr als neunzig Tage auf dem Staatsgebiet aufzuhalten".
Art. 11 - In Abschnitt 2, eingefügt durch Artikel 10, wird ein Artikel 61/25-4 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 61/25-4 - Unbeschadet günstigerer Bestimmungen im Unionsrecht oder in Belgien bindenden internationalen Abkommen finden die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts Anwendung auf Drittstaatsangehörige, die gemäß Artikel 61/25-1 Absatz 1 eine Arbeitserlaubnis beantragen und sich mehr als neunzig Tage im Königreich aufhalten möchten oder aufhalten."
Art. 12 - In denselben Abschnitt wird ein Artikel 61/25-5 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 61/25-5 - § 1 - Einem in Artikel 61/25-4 erwähnten Drittstaatsangehörigen ist es erlaubt, ins Staatsgebiet des Königreichs einzureisen und sich dort zu Arbeitszwecken mehr als neunzig Tage aufzuhalten, oder seine Aufenthaltserlaubnis wird erneuert, sofern:
1. sich der Drittstaatsangehörige nicht in einem der in Artikel 3 Nr. 5 bis 10 erwähnten Fälle befindet,
2. der Drittstaatsangehörige, wenn kein gültiger Arbeitsvertrag vorliegt, über genügende Existenzmittel für die Dauer des geplanten Aufenthalts verfügt,
3. es dem Drittstaatsangehörigen, wenn er sich bei der in Artikel 61/25-1 erwähnten Beantragung auf dem Staatsgebiet des Königreichs aufhält, bereits gestattet oder erlaubt ist, sich für eine Dauer von höchstens neunzig Tagen gemäß Titel I Kapitel 2 oder für eine Dauer von mehr als neunzig Tagen gemäß Titel I Kapitel 3 im Königreich aufzuhalten.
§ 2 - Gemäß Artikel 25 §§ 1, 3 und 4 des Zusammenarbeitsabkommens vom 2. Februar 2018 befindet der Minister oder sein Beauftragter über den Aufenthaltsantrag beziehungsweise die Erneuerung binnen vier Monaten nach der Notifizierung der Vollständigkeit des Antrags.
Bei außergewöhnlichen Umständen, die mit der Komplexität der Antragsprüfung verbunden sind, kann die in Absatz 1 erwähnte Frist verlängert werden. Der Minister oder sein Beauftragter setzt den betreffenden Drittstaatsangehörigen und die zuständige Behörde davon in Kenntnis.
Befindet der Minister oder sein Beauftragter nicht binnen der in Absatz 1 erwähnten, eventuell verlängerten Frist, wird dem Drittstaatsangehörigen die Aufenthaltserlaubnis erteilt.
§ 3 - Gemäß Artikel 25 § 2 des Zusammenarbeitsabkommens vom 2. Februar 2018 kann während der Prüfung des Antrags vom Drittstaatsangehörigen verlangt werden, binnen einer Frist von 15 Tagen zusätzliche Informationen oder Dokumente vorzulegen.
Wenn diese zusätzlichen Informationen und Dokumente nicht binnen der in Absatz 1 erwähnten Frist vorgelegt werden, wird die Aufenthaltserlaubnis beziehungsweise ihre Erneuerung verweigert."
Art. 13 - In denselben Abschnitt wird ein Artikel 61/25-6 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 61/25-6 - § 1 - Befindet sich ein Drittstaatsangehöriger, dem der Aufenthalt im Königreich in Anwendung von Artikel 61/25-5 erlaubt ist und dem die zuständige Behörde die Arbeitserlaubnis erteilt, am Datum des Beschlusses zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu Arbeitszwecken im Ausland, wird ihm gemäß Artikel 34 Absatz 2 des Zusammenarbeitsabkommens vom 2. Februar 2018 und unbeschadet von § 2 auf seinen Antrag hin ein Visum ausgestellt. Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten zur Einreichung des Visumantrags.
§ 2 - Drittstaatsangehörige, denen der Aufenthalt im Königreich in Anwendung von Artikel 61/25-5 erlaubt worden ist und denen die zuständige Behörde die Arbeitserlaubnis erteilt hat, werden gemäß Artikel 34 Absatz 3 des Zusammenarbeitsabkommens vom 2. Februar 2018 ins Fremdenregister eingetragen. Ihnen wird eine kombinierte Erlaubnis, wie in Artikel 3 Nr. 10 des vorerwähnten Abkommens bestimmt, ausgestellt.
Der König bestimmt:
1. das Muster der kombinierten Erlaubnis,
2. welches Aufenthaltsdokument dem Drittstaatsangehörigen in Erwartung der Ausstellung der kombinierten Erlaubnis ausgestellt wird.
§ 3 - Drittstaatsangehörige müssen den Antrag auf Eintragung binnen acht Werktagen nach ihrer Einreise ins Königreich einreichen, wenn sie die Aufenthaltserlaubnis im Ausland erhalten haben. Sie müssen ihn binnen acht Werktagen nach Erlangen dieser Erlaubnis einreichen, wenn sie diese im Königreich erhalten haben.
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und im Wege einer allgemeinen Verfügung unter außergewöhnlichen Umständen eine kürzere Frist bestimmen.
§ 4 - Die Aufenthaltserlaubnis wird für begrenzte Dauer für einen Zeitraum von fünf Jahren erteilt. Nach Ablauf dieser fünf Jahre wird die Aufenthaltserlaubnis unbeschadet der in Artikel 61/25-5 vorgesehenen Bedingungen für unbegrenzte Dauer erneuert.
§ 5 - Erteilt die zuständige Behörde die Arbeitserlaubnis für unbegrenzte Dauer, befindet der Minister oder sein Beauftragter gemäß vorliegendem Kapitel über den Aufenthalt.
Handelt es sich um einen Antrag auf Erneuerung der Aufenthaltserlaubnis, reicht der betreffende Drittstaatsangehörige ihn beim Bürgermeister seines Wohnortes ein. Der Antrag umfasst die in Artikel 61/25-2 § 1 Absatz 2 Nr. 1, 2 und 6 aufgeführten Dokumente und Informationen sowie den Beschluss der zuständigen Behörde, die dem Drittstaatsangehörigen die Arbeitserlaubnis für unbegrenzte Dauer erteilt.
Der Bürgermeister oder sein Beauftragter stellt ein Dokument aus, durch das der Erneuerungsantrag bescheinigt und der Aufenthalt vorläufig gedeckt wird. Der König bestimmt das Muster dieses Dokuments.
Der Bürgermeister oder sein Beauftragter leitet den Antrag an den Minister oder seinen Beauftragten weiter."
Art. 14 - In denselben Abschnitt wird ein Artikel 61/25-7 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 61/25-7 - Der Minister oder sein Beauftragter kann dem Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen, dem der Aufenthalt im Königreich in Anwendung von Artikel 61/25-5 erlaubt ist, in einem der folgenden Fälle ein Ende setzen:
1. Der Drittstaatsangehörige erfüllt nicht oder nicht mehr die in Artikel 61/25-5 § 1 Nr. 1 erwähnte Bedingung.
2. Der Drittstaatsangehörige ist eine Last für das Sozialhilfesystem des Königreichs.
3. Der Drittstaatsangehörige nutzt seinen Aufenthalt zu anderen Zwecken als denen, für die ihm der Aufenthalt erlaubt worden ist."
Art. 15 - Artikel 81 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 15. Juli 1996, 2. August 2002, 10. August 2005 und 30. September 2017, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Sie übermitteln dem Minister oder seinem Beauftragten alle Dokumente und Informationen, die für die Erfüllung seiner Aufträge von Nutzen sind.
Die in vorhergehendem Absatz erwähnten Dokumente und Informationen können ebenfalls übermittelt werden von den Inspektoren des flämischen Ministeriums der Arbeit und der Sozialwirtschaft (Ministerie voor Werk en Sociale Economie), den Inspektoren der Operativen Generaldirektion Wirtschaft, Beschäftigung und Forschung (Direction générale opérationnelle Economie, Emploi et Recherche) des Öffentlichen Dienstes der Wallonie, den Inspektoren der Direktion der regionalen Beschäftigungsinspektion (Direction de l'Inspection régionale de l'emploi) der Region Brüssel-Hauptstadt und den Inspektoren des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft, Fachbereich Beschäftigung."
KAPITEL 3 - Übergangsbestimmung
Art. 16 - Beantragt ein Drittstaatsangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis, um im Königreich arbeiten zu dürfen, und läuft das Antragsverfahren am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes noch, befindet der Minister oder sein Beauftragter in Anwendung der alten Rechtsvorschriften über den Aufenthalt.
KAPITEL 4 - Inkrafttreten
Art. 17 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag der Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt des letzten Akts der Parteien zur Zustimmung zum Zusammenarbeitsabkommen vom 2. Februar 2018 zwischen dem Föderalstaat, der Wallonischen Region, der Flämischen Region, der Region Brüssel-Hauptstadt und der Deutschsprachigen Gemeinschaft in Bezug auf die Koordinierung der Politik in Sachen Arbeitserlaubnis mit der Politik in Sachen Aufenthaltsgenehmigung und in Sachen Normen für die Beschäftigung und den Aufenthalt ausländischer Arbeitnehmer in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 22. Juli 2018
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Der Minister der Sicherheit und des Innern
J. JAMBON
Der Staatssekretär für Asyl und Migration
Th. FRANCKEN
Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz,
K. GEENS