Wet tot wijziging van de wet van 8 augustus 1983 tot regeling van een Rijksregister van de natuurlijke personen en van de wet van 19 juli 1991 betreffende de bevolkings-registers, de identiteitskaarten, de vreemdelingenkaarten en de verblijfsdocumenten, teneinde de leden van het Vast Comité P, van de dienst Enquêtes voor de politiediensten en van het admi-nistratief personeel van het Vast Comité P vrij te stellen van het verkrijgen van machtigingen voor de toegang tot en verwerking van persoonsgegevens bij de uitoefening van hun wettelijke opdrachten. - Duitse vertaling

Date :
13-08-2022
Langue :
Allemand Français Néerlandais
Taille :
2 pages
Section :
Législation
Source :
Numac 2023040855
Auteur :
Federale Overheidsdienst Binnenlandse Zaken

Texte original :

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De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 13 augustus 2022 tot wijziging van de wet van 8 augustus 1983 tot regeling van een Rijksregister van de natuurlijke personen en van de wet van 19 juli 1991 betreffende de bevolkingsregisters, de identiteits-kaarten, de vreemdelingenkaarten en de verblijfsdocumenten, teneinde de leden van het Vast Comité P, van de dienst Enquêtes voor de politiediensten en van het administratief personeel van het Vast Comité P vrij te stellen van het verkrijgen van machtigingen voor de toegang tot en verwerking van persoonsgegevens bij de uitoefening van hun wettelijke opdrachten (Belgisch Staatsblad van 26 januari 2023, err. van 2 februari 2023).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
13. AUGUST 2022 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen und des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente, um die Mitglieder des Ständigen Ausschusses P, des Enquetendienstes für die Polizeidienste und des Verwaltungspersonals des Ständigen Ausschusses P bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufträge von der Verpflichtung zu befreien, Ermächtigungen für den Zugang zu personenbezogenen Daten und deren Verarbeitung einzuholen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen
Art. 2 - Artikel 5 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Mai 2019, wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
" § 5 - Die Mitglieder des Ständigen Ausschusses für die Kontrolle über die Polizeidienste, des Enquetendienstes für die Polizeidienste und die Mitglieder des Verwaltungspersonals des Ständigen Ausschusses P, die Informationsbedarf haben und vorher vom Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses P namentlich bestimmt werden, sind bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufträge von einer vorherigen Ermächtigung des für Inneres zuständigen Ministers befreit und haben Zugang zu den in Artikel 3 Absatz 1 bis 3 erwähnten Informationen.
Mit der in Artikel 13 Absatz 1 erwähnten Sanktion wird jedes Mitglied des Ständigen Ausschusses für die Kontrolle über die Polizeidienste, des Enquetendienstes für die Polizeidienste und des Verwaltungspersonals des Ständigen Ausschusses P bestraft, das unter Verstoß gegen die Vertraulichkeitspflicht über das Nationalregister erhaltene Informationen Personen, die nicht ermächtigt sind, diese Informationen zu erhalten, mitteilt oder diese Daten zu anderen Zwecken als der Erfüllung seiner gesetzlichen Aufträge benutzt."
Art. 3 - Artikel 8 § 6 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 25. November 2018 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Mai 2019, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:
Die Mitglieder des Ständigen Ausschusses für die Kontrolle über die Polizeidienste, des Enquetendienstes für die Polizeidienste und die Mitglieder des Verwaltungspersonals des Ständigen Ausschusses P, die Informationsbedarf haben und vorher vom Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses P namentlich bestimmt werden, sind bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufträge von einer vorherigen Ermächtigung des für Inneres zuständigen Ministers befreit.
Mit der in Artikel 13 Absatz 1 erwähnten Sanktion wird jedes Mitglied des Ständigen Ausschusses für die Kontrolle über die Polizeidienste, des Enquetendienstes für die Polizeidienste und des Verwaltungspersonals des Ständigen Ausschusses P bestraft, das unter Verstoß gegen die Vertraulichkeitspflicht über das Nationalregister erhaltene Informationen Personen, die nicht ermächtigt sind, diese Informationen zu erhalten, mitteilt oder diese Daten zu anderen Zwecken als der Erfüllung seiner gesetzlichen Aufträge benutzt."
Art. 4 - In Artikel 17 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 25. November 2018 und abgeändert durch das Gesetz vom 5. Mai 2019, werden die Wörter "einschließlich der Polizeidienste und der in den Artikeln 5 und 8 erwähnten Justizdienste" durch die Wörter "einschließlich der Polizeidienste, des Ständigen Ausschusses für die Kontrolle über die Polizeidienste und der in den Artikeln 5 und 8 erwähnten Justizdienste" ersetzt.
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen
Art. 5 - Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 5 werden die Wörter "Artikel 6bis § 3" durch die Wörter "Artikel 5 § 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen" ersetzt.
2. In Absatz 5 werden die Wörter "auf die Daten der Bevölkerungsregister und des Fremdenregisters zugreifen" durch die Wörter "auf die Daten der Bevölkerungsregister, des Fremdenregisters sowie des Warteregisters zugreifen" ersetzt.
3. In Absatz 6 werden die Wörter "oder das Fremdenregister" durch die Wörter ", das Fremdenregister oder das Warteregister" ersetzt.
4. Der Artikel wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:
Die Mitglieder des Ständigen Ausschusses für die Kontrolle über die Polizeidienste, des Enquetendienstes für die Polizeidienste und die Mitglieder des Verwaltungspersonals des Ständigen Ausschusses P, die Informationsbedarf haben und vorher vom Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses P namentlich bestimmt werden, sind bei der Erfüllung ihrer jeweiligen Aufträge von einer vorherigen Ermächtigung des für Inneres zuständigen Ministers befreit und haben Zugang zu den Daten der Bevölkerungsregister, des Fremdenregisters und des Warteregisters.
Mit der in Artikel 13 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Sanktion wird jedes Mitglied des Ständigen Ausschusses für die Kontrolle über die Polizeidienste, des Enquetendienstes für die Polizeidienste und des Verwaltungspersonals des Ständigen Ausschusses P bestraft, das unter Verstoß gegen die Vertraulichkeitspflicht über das Register der Personalausweise, das Register der Ausländerkarten oder das Warteregister erhaltene Informationen Personen, die nicht ermächtigt sind, diese Informationen zu erhalten, mitteilt oder diese Daten zu anderen Zwecken als der Erfüllung seiner gesetzlichen Aufträge benutzt."
Art. 6 - Artikel 6bis desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Mai 2019, wird durch einen Paragraphen 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
" § 7 - Die Mitglieder des Ständigen Ausschusses für die Kontrolle über die Polizeidienste, des Enquetendienstes für die Polizeidienste und die Mitglieder des Verwaltungspersonals des Ständigen Ausschusses P, die Informationsbedarf haben und vorher vom Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses P namentlich bestimmt werden, sind bei der Erfüllung ihrer jeweiligen Aufträge von einer vorherigen Ermächtigung befreit und haben Zugang zu den Daten des Registers der Personalausweise und des Registers der Ausländerkarten.
Mit der in Artikel 13 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Sanktion wird jedes Mitglied des Ständigen Ausschusses für die Kontrolle über die Polizeidienste, des Enquetendienstes für die Polizeidienste und die Mitglieder des Verwaltungspersonals des Ständigen Ausschusses P bestraft, das unter Verstoß gegen die Vertraulichkeitspflicht über das Register der Personalausweise und das Register der Ausländerkarten erhaltene Informationen Personen, die nicht ermächtigt sind, diese Informationen zu erhalten, mitteilt oder diese Daten zu anderen Zwecken als der Erfüllung seiner gesetzlichen Aufträge benutzt."
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Dubrovnik, den 13. August 2022
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern, der Institutionellen Reformen und der Demokratischen Erneuerung
A. VERLINDEN
Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz,
V. VAN QUICKENBORNE