Verordnung (EU) Nr. 113/2010 (konsolidierte Version)
- Section :
- Régulation
- Type :
- European regulation
- Sous-domaine :
- Fiscal Discipline
Résumé :
Zoll - Statistiken - Außenhandel (Definition der Daten, Erstellung von Statistiken des Handels)
Texte original :
Fisconet
plus Version 5.9.23
Service Public Federal Finances |
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Verordnung (EU) Nr. 113/2010 (konsolidierte Version)
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Document type : European regulation Title : Verordnung (EU) Nr. 113/2010 (konsolidierte Version) Document date : 23/12/2016 Keywords : Statistik Document language : DE Name : Verordnung (EU) Nr. 113/2010 (konsolidierte Version) Version : 1
Verordnung (EU) Nr. 113/2010 vom 09.02.2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Abdeckung des Handels, der Definition der Daten, der Erstellung von Statistiken des Handels nach Unternehmensmerkmalen und Rechnungswährung sowie besonderer Waren oder Warenbewegungen
[ Konsolidierte Version - 23.12.2016 ] Chronik
Kapitel 1 - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Ausgenommene Waren und Bewegungen Die in Anhang I aufgeführten Waren und Warenbewegungen sind von der Außenhandelsstatistik ausgenommen.
Kapitel 2 - Definition und Spezifikation der Daten
Artikel 2 Kodes der Handelsströme Für die aus Zolldatensätzen über den Handelsstrom abgeleiteten Daten sind folgende Kodes zu verwenden:
Artikel 3 Bezugszeitraum 1. Der Bezugszeitraum gibt das Kalenderjahr und den Kalendermonat an, in dem die Waren ein- oder ausgeführt werden. Dient als Quelle für Datensätze über Ein- und Ausfuhren die Zollanmeldung, so gibt der Bezugszeitraum das Kalenderjahr und den Kalendermonat an, in dem die Anmeldung von den Zollbehörden angenommen wurde. 2. Die Angaben über den Bezugszeitraum bilden einen sechsstelligen Zahlenkode; darin bezeichnen die vier ersten Stellen das Jahr und die beiden letzten Stellen den Monat.
Artikel 4 Statistischer Wert 1. » M1 Der statistische Wert stützt sich auf den Wert der Waren zu dem Zeitpunkt und an dem Ort, an dem sie die Grenze des Mitgliedstaats, in dem sich die Waren zum Zeitpunkt der Überführung in das Zollverfahren befinden, überqueren, wenn sie dorthin verbracht (Einfuhren) oder von dort verbracht (Ausfuhren) werden. Der statistische Wert wird auf der Grundlage des Warenwertes nach Absatz 2 berechnet und bei Bedarf hinsichtlich der Kosten für Transport und Versicherung gemäß Absatz 4 angepasst. 2. Unter Berücksichtigung der Bewertungsgrundsätze im Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) ist der Wert von zur Einfuhr oder Ausfuhr bestimmten Waren:
Der Zollwert wird benutzt, wenn er gemäß dem Zollkodex für in den zollrechtlich freien Verkehr überführte Waren bestimmt wird. 3. Der Wert von Waren im Veredelungsverkehr wird auf Bruttobasis wie folgt bestimmt:
4. » M1 Der Wert im Sinne der Absätze 2 und 3 ist derart anzupassen, dass der statistische Wert ausschließlich und vollständig die Kosten für Transport und Versicherung enthält, die erforderlich sind, um die Waren von ihrem Versandort zur Grenze des Mitgliedstaats zu liefern, in dem sich die Waren zum Zeitpunkt der Überführung in das Zollverfahren befinden (CIF-Wert für Einfuhren, FOB-Wert für Ausfuhren). 5. Der statistische Wert ist in der Landeswährung des Mitgliedstaats auszudrücken, in dem die Zollanmeldung abgegeben wird. Ist eine Währungsumrechnung erforderlich, um den statistischen Wert in Landeswährung anzugeben, so ist folgender Wechselkurs zu verwenden:
Artikel 5 Menge Die Daten über die Menge sind wie folgt anzugeben:
Artikel 6 Einfuhr- und Ausfuhrmitgliedstaaten 1. Die Angaben über die Einfuhr- oder Ausfuhrmitgliedstaaten werden gemäß dem Verzeichnis der Länder und Gebiete für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten, im Folgenden als „Geonomenklatur“ bezeichnet, wie von der Kommission festgelegt kodiert. 2. In den Daten über den Mitgliedstaat, in dem die Zollanmeldung abgegeben wurde, ist der Mitgliedstaat anzugeben, bei dessen Zollverwaltung die Zollanmeldung abgegeben wurde, bzw., wenn ein im Zollkodex festgelegtes vereinfachtes Verfahren verwendet wurde, der Mitgliedstaat, bei dessen Zollverwaltung die ergänzende Anmeldung eingereicht wurde, einschließlich der entsprechenden Anschreibung in den Büchern des Anmelders, sofern die Zollbehörden dies gestatten. 3. Folgendes gilt für Einfuhren: Werden die Waren zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen oder in das Verfahren der Endverwendung übergeführt, ist der Bestimmungsmitgliedstaat der Mitgliedstaat, in dem sich die Waren zum Zeitpunkt der Überführung in das Zollverfahren befinden. Ist jedoch zum Zeitpunkt der Erstellung der Zollanmeldung bekannt, dass die Waren nach der Überführung in einen anderen Mitgliedstaat versandt werden, ist letzterer Mitgliedstaat der Bestimmungsmitgliedstaat. Werden Waren für das Zollverfahren der aktiven Veredelung eingeführt, so ist der Bestimmungsmitgliedstaat der Mitgliedstaat, in dem die erste Veredelungstätigkeit ausgeführt wird. Unbeschadet der Unterabsätze 1 und 2 dieses Absatzes ist zum Zwecke der in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 aufgeführten Datenübermittlung der Bestimmungsmitgliedstaat für den Datenaustausch jener Mitgliedstaat, in dem sich die Waren zum Zeitpunkt der Überführung in das Zollverfahren befinden. 4. Folgendes gilt für Ausfuhren: Der Mitgliedstaat der tatsächlichen Ausfuhr ist der Mitgliedstaat, in dem sich die Waren zum Zeitpunkt der Überführung in das Zollverfahren befinden. Ist jedoch bekannt, dass die Waren aus einem anderen Mitgliedstaat in den Mitgliedstaat verbracht wurden, in dem sie sich zum Zeitpunkt ihrer Überführung in das Zollerfahren befinden, ist dieser andere Mitgliedstaat der Mitgliedstaat der tatsächlichen Ausfuhr unter der Voraussetzung, dass i) die Waren aus dem anderen Mitgliedstaat nur verbracht wurden, um sie zur Ausfuhr anzumelden, und ii) der Ausführer nicht in dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem sich die Waren zum Zeitpunkt ihrer Überführung in das Zollverfahren befinden, und iii) es sich beim Eingang der Waren in den Mitgliedstaat, in dem sich die Waren zum Zeitpunkt ihrer Überführung in das Zollverfahren befinden, nicht um einen unionsinternen Erwerb von Waren oder einen gleichgestellten Umsatz im Sinne der Richtlinie 2006/112/EG des Rates gehandelt hat (1). Werden Waren im Anschluss an ein Zollverfahren der aktiven Veredelung ausgeführt, so ist der Mitgliedstaat der tatsächlichen Ausfuhr der Mitgliedstaat, in dem die letzte Veredelungstätigkeit ausgeführt wurde. Unbeschadet der Unterabsätze 1, 2 und 3 dieses Absatzes ist der Mitgliedstaat der tatsächlichen Ausfuhr für den Datenaustausch zum Zwecke der in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 aufgeführten Datenübermittlung der Mitgliedstaat, in dem sich die Waren zum Zeitpunkt der Überführung in das Zollverfahren befinden.
Artikel 7 Partnerländer 1. Die Angaben über die Partnerländer werden entsprechend der geltenden Geonomenklatur kodiert. 2. Bei der Einfuhr ist in den Angaben über das Ursprungsland das Land gemäß den Bestimmungen des Zollkodex zur Festlegung der Regeln über den nichtpräferentiellen Warenursprung das Land anzugeben, in dem die Waren vollständig hergestellt wurden oder die letzte wesentliche Umwandlung stattfand. » M1 Bei der Einfuhr enthalten die Angaben über das Versendungsland den Mitgliedstaat oder das Drittland, aus dem die Waren ursprünglich an den Mitgliedstaat versandt wurden, in dem sich die Waren zum Zeitpunkt ihrer Überführung in das Zollverfahren befinden, sofern weder ein Handelsgeschäft (z. B. Verkauf oder Veredelung) noch andere als mit der Beförderung zusammenhängende Aufenthalte in einem zwischengeschalteten Mitgliedstaat oder Drittland stattgefunden haben. Hat ein Aufenthalt oder ein Handelsgeschäft stattgefunden, enthalten die Angaben den letzten zwischengeschalteten Mitgliedstaat oder das letzte Drittland. 3. Bei der Ausfuhr ist in den Angaben über das letzte bekannte Bestimmungsland das letzte Drittland anzugeben, von dem zum Zeitpunkt der Überführung in das Zollverfahren oder die zollrechtliche Bestimmung bekannt ist, dass die Waren an es geliefert werden sollen.
Artikel 8 Warenkode Die Angaben über die Waren sind wie folgt zu kodieren:
Artikel 9 Statistisches Verfahren 1. Das statistische Verfahren kennzeichnet die einzelnen Merkmale, die zur Unterscheidung der Handelsgeschäfte insbesondere hinsichtlich ihrer Überführung in ein zollrechtliches Verfahren verwendet werden. 2. Der Code für das statistische Verfahren ist gegebenenfalls aus dem vierstelligen Kode abzuleiten, der das angemeldete Verfahren nach dem Zollkodex angibt. Es sind folgende Kodes zu verwenden:
Artikel 10 Art des Geschäfts 1. Die Art des Geschäfts kennzeichnet die einzelnen Merkmale, die zur Bestimmung des Bereichs der Erfassung des Warenverkehrs anhand von Zollanmeldungen benötigt werden, um Handelsstatistiken für die Zwecke der Zahlungsbilanz und der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen sowie für andere statistisch bedeutsame Merkmale abzustimmen. 2. Die Angaben über die Art des Geschäfts sind wie in Anhang II aufgeführt zu kodieren. Die Mitgliedstaaten verwenden die in diesem Anhang aufgeführten Codes in Spalte A oder eine Kombination aus Codes in Spalte A und aus deren Unterteilungen in Spalte B.
Artikel 11 Präferenzbehandlung bei Einfuhren 1. Die Angaben über die Präferenzbehandlung richten sich nach der Zollregelung, die der Kode der Präferenzbehandlung gemäß der Klassifikation im Zollkodex angibt. 2. Die Angaben beziehen sich auf die von den Zollbehörden angewandte oder gewährte Präferenzbehandlung.
Artikel 12 Verkehrszweig 1. Die Angaben zum Verkehrszweig an der Grenze und zum Verkehrszweig im Inland sind wie in Anhang III dargelegt zu kodieren. Für den Verkehrszweig an der Grenze ist das aktive Beförderungsmittel anzugeben, mit dem die Waren bei einer Ausfuhr vermutlich das statistische Erhebungsgebiet der Union verlassen haben bzw. bei einer Einfuhr vermutlich auf das statistische Erhebungsgebiet der Union gelangt sind. Für den Verkehrszweig im Inland ist gegebenenfalls das aktive Beförderungsmittel im Inland anzugeben, mit dem die Waren bei der Einfuhr den Ankunftsort erreicht bzw. bei einer Ausfuhr vermutlich den Abgangsort verlassen haben. 2. Für die Angaben zum Container sind folgende Kodes zu verwenden:
Artikel 13 Identifizierung des Wirtschaftsbeteiligten » M1 Die Angaben über den Wirtschaftsbeteiligten bestehen aus einer geeigneten Identifizierungsnummer, die bei der Einfuhr dem Einführer bzw. bei der Ausfuhr dem Ausführer zugewiesen wird.
Artikel 14 Rechnungswährung Die Angaben zur Rechnungswährung werden gegebenenfalls aus der Zollanmeldung abgeleitet und wie folgt kodiert:
Kapitel 3 - Erstellung von Handelsstatistiken nach Unternehmensmerkmalen und Rechnungswährung
Artikel 15 Erstellung von Statistiken des Handels nach Unternehmensmerkmalen 1. Die nationalen statistischen Stellen erstellen jährliche Statistiken über den Handel nach Unternehmensmerkmalen. 2. Die statistischen Einheiten sind Unternehmen gemäß der Definition im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates (2). 3. Zur Bildung der statistischen Einheiten wird die Identifikationsnummer des Wirtschaftsbeteiligten gemäß Artikel 13 mit der rechtlichen Einheit des Unternehmensregisters entsprechend der Variable 1.7a im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) verknüpft. 4. Um die Identifizierung des Wirtschaftsbeteiligten zu gewährleisten und zur Verwaltung der Verknüpfung mit dem Unternehmensregister, müssen die nationalen statistischen Stellen Zugang zu den in den Zollvorschriften der Europäischen Union vorgesehen Daten zur Registrierung und Identifizierung der Wirtschaftsbeteiligten erhalten. » M1 Die für die Erteilung der Registrierungs- und Identifizierungsnummer (EORI-Nummer) für die Wirtschaftsbeteiligten zuständigen Behörden ermöglichen auf Antrag der nationalen statistischen Stellen den Zugang zu den im elektronischen System für die EORI-Nummer verfügbaren Daten gemäß Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (4). 5. Folgende Merkmale werden berücksichtigt:
6. Folgende Datensätze sind zu erstellen:
7. Das erste Bezugsjahr, für das jährliche Statistiken zu erstellen sind, ist 2010. Die Mitgliedstaaten stellen diese Daten anschließend für jedes Kalenderjahr bereit. 8. Die Statistiken sind innerhalb von 18 Monaten nach dem Ende des Bezugsjahres zu übermitteln. 9. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Statistiken so bereitgestellt werden, dass es durch die Verbreitung durch die Kommission (Eurostat) nicht möglich wird, ein Unternehmen oder einen Wirtschaftsbeteiligten zu identifizieren. Die nationalen statistischen Stellen bestimmen, welche Daten von Geheimhaltungsbestimmungen betroffen sind.
Artikel 16 Erstellung von Statistiken des Handels nach Rechnungswährung 1. Die nationalen statistischen Stellen erstellen jährliche Statistiken über den Handel nach Rechnungswährung. 2. Die Statistiken umfassen folgende Merkmale:
3. Das erste Bezugsjahr, für das jährliche Statistiken zu erstellen sind, ist 2010. Die Mitgliedstaaten stellen diese Daten anschließend für jedes zweite Kalenderjahr bereit. 4. Die Statistiken sind innerhalb von drei Monaten nach dem Ende des Bezugsjahres an die Kommission (Eurostat) zu übermitteln. 5. Als Datenquelle dienen die Angaben, die aus den Zollanmeldungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 gewonnen werden. Ist die Rechnungswährung bei Ausfuhren jedoch in den Zollanmeldungen nicht verfügbar, so führen die Mitgliedstaaten zur Erstellung von nach Rechnungswert aufgegliederten Ausfuhrstatistiken eine Erhebung durch, die genaue Ergebnisse liefert.
Kapitel 4 - Besondere Waren oder Warenbewegungen
Artikel 17 Fabrikationsanlagen 1. Im Sinne dieses Artikels gelten folgende Definitionen:
2. Die Mitgliedstaaten können Ausfuhrstatistiken auf der Ebene der Komponenten erstellen, sofern der Gesamtwert einer Fabrikationsanlage 3 Mio. EUR übersteigt und es sich nicht um eine vollständige, zur Wiederverwendung bestimmte Industrieanlage handelt. Der Nachweis der Menge ist fakultativ.
Artikel 18 Teilsendungen 1. Im Sinne dieses Artikels sind „Teilsendungen“ die Lieferung von Komponenten einer vollständigen Einheit in nicht zusammengebautem oder zerlegtem Zustand, die aus Gründen des Handels oder des Transports in mehr als einem Bezugszeitraum versendet werden. 2. Der Bezugszeitraum für Ein- oder Ausfuhren von Teilsendungen kann angepasst werden, so dass die Daten nur einmal gemeldet werden, und zwar in dem Monat, in dem die letzte Sendung ein- oder ausgeführt wurde.
Artikel 19 Schiffe und Luftfahrzeuge 1. Im Sinne dieses Artikels gelten folgende Definitionen:
2. In Außenhandelsstatistiken werden lediglich die folgenden Ein- und Ausfuhren von Schiffen und Luftfahrzeugen erfasst:
3. Außenhandelsstatistiken über den Handel mit Schiffen und Luftfahrzeugen sind wie folgt zu erstellen:
4. Auf Verlangen der nationalen statistischen Stellen stellen die für die Führung des Schiffs- und des Luftfahrzeugregisters zuständigen Behörden alle verfügbaren Informationen zur Verfügung, die erforderlich sind, um einen Wechsel des wirtschaftlichen Eigentums an einem Schiff oder Luftfahrzeug zwischen natürlichen oder juristischen Personen mit Sitz in einem Mitgliedstaat und in einem Drittland zu identifizieren.
Artikel 20 An Schiffe und Luftfahrzeuge gelieferte Waren 1. Im Sinne dieses Artikels gelten folgende Definitionen:
2. In Außenhandelsstatistiken sind solche Waren zu erfassen, die aus dem Gebiet des Ausfuhrmitgliedstaats an zu einem Drittland gehörende Schiffe und Luftfahrzeuge geliefert werden. 3. Die Mitgliedstaaten können für an Schiffe und Luftfahrzeuge gelieferte Waren folgende Warenkodes verwenden:
Die Übermittlung von Angaben zur Menge ist außer für Waren des Kapitels 27 der KN fakultativ. Zusätzlich kann der vereinfachte Partnerlandkode „QS“ verwendet werden.
Artikel 21 An und von Einrichtungen auf hoher See gelieferte Waren 1. Im Sinne dieses Artikels gelten folgende Definitionen:
2. In Außenhandelsstatistiken ist zu erfassen:
3. Die Mitgliedstaaten können für an Einrichtungen auf hoher See gelieferte Waren folgende Warenkodes verwenden:
Die Übermittlung von Angaben zur Menge ist außer für Waren des Kapitels 27 der KN fakultativ. Zusätzlich kann der vereinfachte Partnerlandkode „QW“ verwendet werden.
Artikel 22 Meeresprodukte 1. Im Sinne dieses Artikels gelten folgende Definitionen:
2. In Außenhandelsstatistiken sind folgende Ein- und Ausfuhren von Meeresprodukten zu erfassen:
3. Partnerland ist bei der Einfuhr das Drittland, in dem die natürliche oder juristische Person ansässig ist, die das wirtschaftliche Eigentum an dem Schiff hat, das die Ware erstmals an Bord nimmt, sowie bei der Ausfuhr das Drittland, in dem die Meeresprodukte angelandet werden oder in dem die natürliche oder juristische Person ansässig ist, die das wirtschaftliche Eigentum an dem Schiff hat, das die Meeresprodukte erwirbt. 4. Sofern dies nicht im Widerspruch zu anderen Rechtsakten des EU-Rechts steht, erhalten die nationalen statistischen Stellen Zugang zu Datenquellen, die neben den Zollanmeldungen zur Verfügung stehen, z. B. zu Angaben über Anmeldungen von in Drittländern angelandeten Meeresprodukten durch in einem Land registrierte Schiffe.
Artikel 23 Raumflugkörper 1. Im Sinne dieses Artikels gelten folgende Definitionen:
2. Zu erfassen ist der Start eines Raumflugkörpers, wenn das wirtschaftliche Eigentum an ihm zwischen zwei natürlichen oder juristischen Personen übertragen worden ist, die in einem Drittland bzw. einem Mitgliedstaat ansässig sind:
3. Für die in Absatz 2 genannten Statistiken gelten folgende besondere Bestimmungen:
4. Sofern dies nicht im Widerspruch zu anderen Rechtsakten des EU-Rechts steht, erhalten die nationalen statistischen Stellen für die Anwendung dieses Artikels Zugang zu allen erforderlichen Datenquellen, die neben den Zollanmeldungen zur Verfügung stehen.
Artikel 24 Elektrizität und Gas 1. Die nationalen statistischen Stellen können verlangen, dass sachdienliche Angaben über Ein- und Ausfuhren von Elektrizität und Gas zwischen dem statistischen Gebiet des Mitgliedstaats und Drittländern nicht nur aus Zollanmeldungen, sondern auch unmittelbar von Wirtschaftsbeteiligten bereitgestellt werden, die Leitungsnetze zur Übertragung von Elektrizität oder zum Transport von Gas betreiben. 2. Der an die Kommission (Eurostat) übermittelte statistische Wert kann auf Schätzungen beruhen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission (Eurostat) über die für die Schätzung verwendete Methodik, bevor sie sie anwenden.
Artikel 25 Militärische Waren 1. In Außenhandelsstatistiken sind Ein- und Ausfuhren von zu militärischen Zwecken bestimmten Waren zu erfassen. 2. Fällt die Angabe gemäß den in einem Mitgliedstaat geltenden Regeln unter die militärische Geheimhaltung, so können Mitgliedstaaten weniger ausführliche Angaben als die in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 aufgeführten übermitteln. Jedoch sind an die Kommission (Eurostat) wenigstens die Angaben über den monatlichen statistischen Gesamtwert der Ein- und Ausfuhren zu übermitteln.
Kapitel 5 - Schlussbestimmungen
Artikel 26 Übermittlung von europäischen Statistiken über Ein- und Ausfuhren von Waren 1. Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die an die Kommission (Eurostat) übermittelten Daten erschöpfend sind und die Qualitätskriterien in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 erfüllen. 2. Die an die Kommission (Eurostat) übermittelten Statistiken sind in der Landeswährung des Mitgliedstaats auszudrücken, der die Statistiken erstellt. 3. Werden monatliche Ergebnisse, die der Kommission (Eurostat) bereits übermittelt wurden, revidiert, so übermitteln die Mitgliedstaaten die revidierten Ergebnisse spätestens in dem auf den Monat folgenden Monat, in dem die revidierten Daten verfügbar sind.
Artikel 27 Aufhebung Die Verordnung (EG) Nr. 1917/2000 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2010 aufgehoben. Sie gilt weiterhin für Daten, die Bezugszeiträume vor dem 1. Januar 2010 betreffen.
Artikel 28 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2010.
(1) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1<). (2) ABl. L 76 vom 30.3.1993, S. 1. (3) ABl. L 61 vom 5.3.2008, S. 6. (4) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558). (5) ABl. L 145 vom 4.6.2008, S. 65. (6) ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1. (7) ABl. L 86 vom 31.3.2009, S. 1.
Anhang I - Liste der Waren und Bewegungen, die von der Aussenhandelsstatistik ausgenommen sind
Anhang II - Liste der Kodes für die Art des Geschäfts
(1) Finanzierungsleasing beinhaltet Geschäfte, bei denen die Leasingraten so berechnet werden, dass sie den ganzen oder fast den ganzen Warenwert abdecken. Die Vorteile und Risiken des Eigentums gehen auf den Leasingnehmer über; bei Vertragsende wird der Leasingnehmer auch rechtlich Eigentümer der Waren. (2) Lohnveredelung umfasst Vorgänge (Verarbeitung, Aufbau, Zusammensetzen, Verbesserung, Renovierung …) mit dem Ziel der Herstellung einer neuen oder wirklich verbesserten Ware. Eine Neuzuordnung innerhalb der Warennomenklatur ist damit nicht zwangläufig verbunden. Die vom Veredeler für eigene Rechnung vorgenommene Veredelung ist nicht unter diesen Nummern zu erfassen, sondern unter Nummer 1 der Spalte A.
Anhang III - Kodierung des Verkehrszweigs
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