Grondwettelijk Hof (Arbitragehof): Arrest aus 14 Dezember 2016 (België). RG 163/2016

Date :
14-12-2016
Langue :
Allemand Français Néerlandais
Taille :
1 page
Section :
Jurisprudence
Source :
Justel D-20161214-7
Numéro de rôle :
163/2016

Résumé :

Der Gerichtshof erkennt für Recht: Die Vorabentscheidungsfrage ist unzulässig.

Arrêt :

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Der Verfassungsgerichtshof, beschränkte Kammer,

zusammengesetzt aus dem Präsidenten J. Spreutels und den referierenden Richtern J.-P. Moerman und A. Alen, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

I. Gegenstand der Vorabentscheidungsfrage und Verfahren

In seinem Urteil vom 5. September 2016 in Sachen Christiane Malherbe und anderer gegen den belgischen Staat, dessen Ausfertigung am 16. September 2016 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat das Gericht erster Instanz Lüttich, Abteilung Lüttich, folgende Vorabentscheidungsfrage gestellt:

« Verstoßen die Artikel 127 und 128 des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag gegen die Artikel 10, 11 und 172 der Verfassung, insofern sie dazu führen, dass die Begünstigung aus der Versicherung, die ein in Gütergemeinschaft lebender Ehepartner zugunsten des anderen Ehepartners abgeschlossen hat, ein Sondergut des begünstigten Ehepartners ist, ohne dass ein Ausgleich zugunsten der Gemeinschaft geschuldet ist, wenn in Gütergemeinschaft lebende Ehepartner am selben Tag und für denselben Betrag eine Lebensversicherung vom Typ ' Zweig 21 ' abschließen, wobei sie im Erlebensfall die Begünstigten sind, im Falle des Vorversterbens des Unterzeichners aber der andere Ehepartner der Begünstigte ist? ».

Am 5. Oktober 2016 haben die referierenden Richter J.-P. Moerman und A. Alen in Anwendung von Artikel 71 Absatz 1 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof den Präsidenten davon in Kenntnis gesetzt, dass sie dazu veranlasst werden könnten, dem in beschränkter Kammer tagenden Gerichtshof vorzuschlagen, einen Entscheid zu erlassen, in dem festgestellt wird, dass die Vorabentscheidungsfrage offensichtlich unzulässig ist.

(...)

III. Rechtliche Würdigung

(...)

B.1. Artikel 127 des Gesetzes vom 25. Juni 1992, mit der Überschrift « Versicherungsleistungen », bestimmt:

« Die Begünstigung aus der Versicherung, die ein in Gütergemeinschaft lebender Ehepartner zugunsten des anderen Ehepartners oder zu seinen Gunsten abgeschlossen hat, ist ein Sondergut des begünstigten Ehepartners ».

Artikel 128 des Gesetzes vom 25. Juni 1992, mit der Überschrift « Ausgleich für Prämienzahlungen », bestimmt:

« Ein Ausgleich zugunsten des Gesamtgutes wird nur geschuldet, sofern die Prämienzahlungen, die zu Lasten des Gesamtgutes getätigt worden sind, dessen Möglichkeiten offensichtlich übersteigen ».

B.2.1. Artikel 10 der Verfassung bestimmt:

« Es gibt im Staat keine Unterscheidung nach Ständen.

Die Belgier sind vor dem Gesetz gleich; nur sie können zur Bekleidung der zivilen und militärischen Ämter zugelassen werden, vorbehaltlich der Ausnahmen, die für Sonderfälle durch ein Gesetz festgelegt werden können.

Die Gleichheit von Frauen und Männern ist gewährleistet ».

Artikel 11 der Verfassung bestimmt:

« Der Genuss der den Belgiern zuerkannten Rechte und Freiheiten muss ohne Diskriminierung gesichert werden. Zu diesem Zweck gewährleisten das Gesetz und das Dekret insbesondere die Rechte und Freiheiten der ideologischen und philosophischen Minderheiten ».

B.2.2. Artikel 172 der Verfassung bestimmt:

« In Steuerangelegenheiten dürfen keine Privilegien eingeführt werden.

Eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung darf nur durch ein Gesetz eingeführt werden ».

In Artikel 172 Absatz 1 der Verfassung wird der Grundsatz der Gleichheit und Nichtdiskriminierung in Steuerangelegenheiten zum Ausdruck gebracht.

B.2.3. Aus dem Umstand, dass der Gerichtshof in der Vorabentscheidungsfrage gebeten wird, sich zur Vereinbarkeit der fraglichen Bestimmungen mit Artikel 172 Absatz 1 der Verfassung zu äußern, kann abgeleitet werden, dass der Gerichtshof zu einem Verstoß gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung befragt wird, insofern darin der Grundsatz der Gleichheit und Nichtdiskriminierung zum Ausdruck gebracht wird.

B.3. Dieser Grundsatz schließt nicht aus, dass ein Behandlungsunterschied zwischen bestimmten Kategorien von Personen eingeführt wird, soweit dieser Unterschied auf einem objektiven Kriterium beruht und in angemessener Weise gerechtfertigt ist. Derselbe Grundsatz steht übrigens dem entgegen, dass Kategorien von Personen, die sich angesichts der betreffenden Maßnahme in wesentlich verschiedenen Situationen befinden, in gleicher Weise behandelt werden, ohne dass hierfür eine angemessene Rechtfertigung vorliegt.

Die Prüfung der Vereinbarkeit einer gesetzeskräftigen Bestimmung mit diesem Grundsatz setzt insbesondere die genaue Identifizierung zweier Kategorien von Personen voraus, die Gegenstand eines Behandlungsunterschieds beziehungsweise einer Gleichbehandlung sind.

B.4. Der Wortlaut der Vorabentscheidungsfrage gibt nicht an, ob der Gerichtshof gebeten wird, sich zur Verfassungsmäßigkeit eines Behandlungsunterschieds oder einer Gleichbehandlung zu äußern.

Darin wird genauso wenig angegeben, welche Personenkategorien ins Auge gefasst werden.

B.5. Die Vorabentscheidungsfrage ist unzulässig.

Aus diesen Gründen:

Der Gerichtshof

erkennt für Recht:

Die Vorabentscheidungsfrage ist unzulässig.

Erlassen in französischer und niederländischer Sprache, gemäß Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, am 14. Dezember 2016.

Der Kanzler,

(gez.) F. Meersschaut

Der Präsident,

(gez.) J. Spreutels