Grondwettelijk Hof (Arbitragehof): Arrest aus 15 Juni 2017 (België). RG 77/2017

Date :
15-06-2017
Langue :
Allemand Français Néerlandais
Taille :
7 pages
Section :
Jurisprudence
Source :
Justel D-20170615-10
Numéro de rôle :
77/2017

Résumé :

Der Gerichtshof erkennt für Recht: - Dahin ausgelegt, dass er der Französischen Gemeinschaft nicht das Recht gewährt, von der Person, die für einen Wegeunfall einer Lehrkraft, die in einer von der Französischen Gemeinschaft subventionierten Unterrichtsanstalt arbeitet, haftbar ist, die Erstattung der in den Artikeln 25, 26, 27, 29 und 36 § 1 des Gesetzes vom 29. Mai 1959 « zur Abänderung bestimmter Rechtsvorschriften im Unterrichtswesen » erwähnten Gehaltssubventionen zu erhalten, die dieser Lehrkraft während ihrer Abwesenheiten gezahlt wurden, welche sich aus ihrer durch diesen Unfall verursachten Arbeitsunfähigkeit ergeben, verstößt Artikel 1382 des Zivilgesetzbuches gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung. - Dahin ausgelegt, dass er der Französischen Gemeinschaft das Recht gewährt, von der Person, die für einen Wegeunfall einer Lehrkraft, die in einer von der Französischen Gemeinschaft subventionierten Unterrichtsanstalt arbeitet, haftbar ist, die Erstattung der in den Artikeln 25, 26, 27, 29 und 36 § 1 des Gesetzes vom 29. Mai 1959 « zur Abänderung bestimmter Rechtsvorschriften im Unterrichtswesen » erwähnten Gehaltssubventionen zu erhalten, die dieser Lehrkraft während ihrer Abwesenheiten gezahlt wurden, welche sich aus ihrer durch diesen Unfall verursachten Arbeitsunfähigkeit ergeben, verstößt Artikel 1382 des Zivilgesetzbuches nicht gegen die Artikel 10, 11 und 24 § 4 der Verfassung.

Arrêt :

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Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten J. Spreutels und E. De Groot, und den Richtern L. Lavrysen, A. Alen, J.-P. Moerman, E. Derycke und F. Daoût, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut, unter dem Vorsitz des Präsidenten J. Spreutels,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

I. Gegenstand der Vorabentscheidungsfragen und Verfahren

In seinem Urteil vom 21. September 2016 in Sachen der Französischen Gemeinschaft gegen die « AXA Belgium » AG, dessen Ausfertigung am 26. September 2016 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat das Gericht erster Instanz Lüttich, Abteilung Verviers, folgende Vorabentscheidungsfragen gestellt:

1. « Verstoßen die Artikel 1382 und 1383 des Zivilgesetzbuches gegen die Artikel 10, 11 und 24 der Verfassung, indem sie es der Französischen Gemeinschaft, handelnd in ihrer Eigenschaft als öffentlicher Arbeitgeber, ermöglichen, direkt gegen den für die Arbeitsunfähigkeit einer ihrer Lehrkräfte haftenden Dritten vorzugehen, um die Rückerstattung der Entlohnungen, die sie ihr während ihrer Arbeitsunfähigkeit weiterhin gezahlt hat, zu erhalten, es der Französischen Gemeinschaft, handelnd in ihrer Eigenschaft als bezuschussende Behörde, aber nicht ermöglichen, direkt gegen den für die Arbeitsunfähigkeit einer Lehrkraft einer von ihr subventionierten Lehranstalt haftenden Dritten vorzugehen, um die Rückerstattung der Gehaltssubventionen, die sie ihr während ihrer Arbeitsunfähigkeit in Anwendung der Artikel 24 und 127 der Verfassung sowie der Artikel 25 bis 27, 29 und 36 § 1 des Gesetzes vom 29. Mai 1959 weiterhin gezahlt hat, zu erhalten, während die Lehrkraft in den beiden Fällen keine Arbeitsleistungen erbracht hat? »;

2. « Verstoßen die Artikel 1382 und 1383 des Zivilgesetzbuches, indem sie von der französischsprachigen Kammer des Kassationshofes dahin ausgelegt werden, dass sie nicht auf die Französische Gemeinschaft, handelnd in ihrer Eigenschaft als bezuschussende Behörde, Anwendung finden können und dass sie ihren Schaden somit auf die gesetzlich vorgeschriebene Rechtsübertragung beschränken, während sie von der niederländischsprachigen Kammer des Kassationshofes dahin ausgelegt werden, dass sie es der Gemeinschaft ermöglichen, unabhängig davon, ob sie in ihrer Eigenschaft als öffentlicher Arbeitgeber oder in ihrer Eigenschaft als bezuschussende Behörde handelt, die Rückerstattung der Gesamtheit der Entlohnung samt Lasten einer Lehrkraft während ihrer Arbeitsunfähigkeit infolge eines von einem Dritten verschuldeten Unfalls zu erhalten, da sie ihre Arbeitsleistungen nicht als Gegenleistung hat genießen können, gegen die Artikel 10, 11 und 24 der Verfassung, indem die niederländischsprachige Kammer des Kassationshofes aufgrund derselben Bestimmungen der Gemeinschaft eine weitgehendere Entschädigung zuerkennt als die französischsprachige Kammer desselben Gerichtshofes? ».

(...)

III. Rechtliche Würdigung

(...)

B.1. Artikel 1382 des Zivilgesetzbuches bestimmt:

« Jegliche Handlung eines Menschen, durch die einem anderen ein Schaden zugefügt wird, verpflichtet denjenigen, durch dessen Verschulden der Schaden entstanden ist, diesen zu ersetzen ».

Artikel 1383 des Zivilgesetzbuches bestimmt:

« Ein jeder ist nicht nur für den Schaden verantwortlich, den er durch seine Handlung verursacht hat, sondern auch für den Schaden, den er durch seine Nachlässigkeit oder Unvorsichtigkeit verursacht hat ».

B.2.1. Artikel 25 des Gesetzes vom 29. Mai 1959 « zur Abänderung bestimmter Rechtsvorschriften im Unterrichtswesen », abgeändert durch Artikel 4 Nr. 2 des königlichen Erlasses Nr. 413 vom 29. April 1986 « zur Festlegung der Arbeitsmittel für das staatliche Unterrichtswesen und der Funktionssubventionen für den subventionierten Unterricht » und durch Artikel 46 des Dekrets der Französischen Gemeinschaft vom 4. Februar 2016 « zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich des Unterrichts », bestimmt:

« Die Kosten des Unterrichts, der durch Einrichtungen oder Abteilungen von Einrichtungen für Unterricht, die durch öffentliche und private Personen organisiert werden, erteilt wird, entfallen auf die Organisationsträger.

Der Staat gewährt jedoch den Einrichtungen oder Abteilungen für Unterricht auf Vorschul-, Primar- oder Sekundarebene, den Einrichtungen für Weiterbildungsunterricht und den Einrichtungen für Teilzeit-Kunstsekundarunterricht im Sinne von Artikel 24, die den Gesetzes- und Verordnungsbedingungen entsprechen:

a) Gehaltssubventionen;

b) Funktionssubventionen ».

B.2.2. Artikel 26 des Gesetzes vom 29. Mai 1959 bestimmt:

« Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 38 dieses Gesetzes sind die Organisationsträger der subventionierten Einrichtungen verpflichtet, den laizistischen Mitgliedern ihres Personals im Sinne von Artikel 27 Entlohnungen zu gewähren, die mindestens den durch den Staat für die Betroffenen gewährten Gehaltssubventionen entsprechen ».

B.2.3. Artikel 27 des Gesetzes vom 29. Mai 1959, ersetzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Juli 1973 « zur Abänderung des Gesetzes vom 29. Mai 1959 über den Vor-, Primar-, Mittel- und Normalschulunterricht, den technischen, den Kunst- und den Sonderschulunterricht » und anschließend abgeändert durch Artikel 59 des Gesetzes vom 1. August 1985 « zur Festlegung steuerlicher und anderer Bestimmungen » und durch Artikel 4 des Dekrets der Französischen Gemeinschaft vom 16. April 1991 « zur Abänderung des Gesetzes vom 29. Mai 1959 zur Abänderung bestimmter Rechtsvorschriften im Unterrichtswesen in Bezug auf den Weiterbildungsunterricht », bestimmt:

« § 1. Die Gehaltssubventionen werden für die Mitglieder des Direktions- und des Lehrpersonals sowie die Mitglieder des Erziehungshilfspersonals gewährt.

Sie können für die Kategorien von Mitgliedern des Verwaltungspersonals, die durch einen im Ministerrat beratenen königlichen Erlass festgelegt werden, gewährt werden.

Sie können nicht für das Personal der anderen Internate als Heime für Kinder, deren Eltern keinen festen Aufenthaltsort haben, gewährt werden. Das Erziehungshilfspersonal der Schulen, das nach dem 31. August 1985 ernannt wird, kann ganz oder teilweise im subventionierten Internat, das mit der Schule oder Schulgruppe verbunden ist, beschäftigt werden, während das Erziehungshilfspersonal des Internats ganz oder teilweise in der Schule oder Schulgruppe, mit dem es verbunden ist, beschäftigt werden kann, sofern es die vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt.

Die subventionsfähigen Leistungen werden auf der Grundlage der Normen festgelegt, die für dieselbe Schulebene und dieselbe Unterrichtsart im staatlichen Unterrichtswesen gelten.

§ 2. Im Sonderunterricht werden jedoch auch Gehaltssubventionen für die Mitglieder des medizinischen, heilhilfsberuflichen, psychologischen und sozialen Personals gewährt auf der Grundlage der Normen, die für die verschiedenen Arten des staatlichen Sonderunterrichts gelten, oder auf der Grundlage anderer Normen, die durch den König festgelegt werden, wenn es sich um eine nicht durch Staat organisierte Art des Sonderunterrichts handelt.

§ 3. Im Weiterbildungsunterricht des Systems 1 werden den Fachkräften Gehaltssubventionen gewährt ».

B.2.4. Artikel 29 des Gesetzes vom 29. Mai 1959, ersetzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Juli 1973, bestimmt:

« Die Gehaltssubvention entspricht dem Gehalt zuzüglich der verschiedenen Zulagen, auf die der Betreffende unter Berücksichtigung seiner Befähigungsnachweise Anspruch hätte, wenn er ein Personalmitglied des staatlichen Unterrichtswesens wäre.

Der König bestimmt die Weise der Festlegung der Gehaltssubventionen für die Personalmitglieder mit gleichwertigen Befähigungsnachweisen sowie diejenigen für die Personalmitglieder einer nicht durch den Staat organisierten Einrichtungsart ».

B.2.5. Artikel 36 § 1 des Gesetzes vom 29. Mai 1959, abgeändert durch Artikel 4 Nr. 2 des königlichen Erlasses Nr. 413 vom 29. April 1986, durch Artikel 1 des königlichen Erlasses Nr. 447 vom 20. August 1986 « zur Abänderung von Artikel 36 des Gesetzes vom 29. Mai 1959 zur Abänderung bestimmter Rechtsvorschriften im Unterrichtswesen » und durch Artikel 105 des Dekrets der Französischen Gemeinschaft vom 1. Februar 1993 « zur Festlegung des Statuts der Mitglieder des subventionierten Personals des subventionierten freien Unterrichtswesens », bestimmt:

« Die Funktionssubventionen werden dem Organisationsträger einer jeden Schule gezahlt.

Der Staat zahlt direkt und monatlich die Gehaltssubventionen an die Mitglieder des Personals der subventionierten Einrichtungen. Hierzu kann der Minister des Öffentlichen Unterrichtswesens sie verpflichten, auf ihren Namen ein Postscheckkonto zu eröffnen.

Die Regel der direkten Zahlung der Gehaltssubventionen gilt nicht für das in Gemeinschaft lebende religiöse Personal und ebenfalls nicht für gelegentliche Lehrbeauftragte und Referenten ».

B.3. Artikel 14 § 3 des Gesetzes vom 3. Juli 1967 « über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor », der durch Artikel 69 des Gesetzes vom 20. Dezember 1995 « zur Festlegung steuerrechtlicher, finanzieller und sonstiger Bestimmungen » wieder aufgenommen und anschließend durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Mai 1997 « zur Festlegung verschiedener Maßnahmen in Angelegenheiten des Öffentlichen Dienstes » abgeändert wurde, bestimmt:

« Die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes beinhaltet von Rechts wegen, dass die weiter oben erwähnten juristischen Personen oder Einrichtungen, die die Rente tragen, in alle Rechte, Ansprüche und Rechtsmittel eintreten, die das Opfer oder seine Berechtigten gemäß § 1 gegen die Person, die für den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit haftet, geltend machen dürfen, dies bis zur Höhe der im vorliegenden Gesetz vorgesehen Renten und Entschädigungen und des Betrags, der dem Kapital entspricht, das diese Renten repräsentiert.

Außerdem treten die weiter oben erwähnten juristischen Personen oder Einrichtungen, die die Entlohnung tragen, von Rechts wegen in alle Rechte, Ansprüche und Rechtsmittel ein, die das Opfer gemäß § 1 gegen die Person, die für den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit haftet, geltend machen darf, dies bis zur Höhe der Entlohnung, die während des Zeitraums zeitweiliger Unfähigkeit gezahlt wurde.

Was die in Artikel 1 Nr. 5, 6 und 7 erwähnten Personalmitglieder betrifft, tritt die Gemeinschaft oder Gemeinschaftskommission von Rechts wegen in deren Rechte ein bis zur Höhe der Gehaltssubvention oder der Entlohnung, die dem Opfer während des Zeitraums zeitweiliger Unfähigkeit gezahlt wurde ».

B.4. In einem Entscheid vom 7. November 2014 hat der Kassationshof geurteilt:

« 1. Aufgrund der Artikel 1382 und 1383 des Zivilgesetzbuches ist derjenige, der durch seinen Fehler einem anderen einen Schaden zufügt, verpflichtet, diesen Schaden vollständig wiedergutzumachen, was beinhaltet, dass der Geschädigte in den Zustand zurückversetzt wird, in dem er sich befunden hätte, wenn die Handlung, über die er sich beklagt, nicht begangen worden wäre.

Die Behörde, die infolge des Fehlers eines Dritten aufgrund einer ihr obliegenden gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Verpflichtung weiterhin das Gehalt und die auf dieses Gehalt geschuldeten Beiträge zahlen muss, ohne im Gegenzug Arbeitsleistungen zu erhalten, hat Anspruch auf eine Entschädigung, insofern sie somit einen Schaden erleidet.

2. Das Bestehen einer vertraglichen, gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Verpflichtung schließt nicht aus, dass ein Schaden im Sinne der Artikel 1382 und 1383 des Zivilgesetzbuches vorliegt, außer wenn aus dem Inhalt oder der Tragweite des Vertrags, des Gesetzes oder der Verordnung hervorgeht, dass die vorzunehmende Ausgabe oder Leistung endgültig demjenigen obliegt, der sich dazu verpflichtet hat oder der sie ausführen muss aufgrund des Gesetzes oder der Verordnung.

3. Aus Artikel 18 Absatz 1 des königlichen Erlasses vom 15. Januar 1974, ergangen in Anwendung von Artikel 160 des königlichen Erlasses vom 22. März 1969 zur Festlegung des Statuts der Mitglieder des Direktions- und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals, des heilhilfsberuflichen Personals der staatlichen Anstalten für Vor-, Primar-, Sonder-, Mittel-, technischen, Kunst- und Normalschulunterricht und der von diesen Anstalten abhängenden Internate sowie der Personalmitglieder des mit der Aufsicht über diese Anstalten beauftragten Inspektionsdienstes, geht hervor, dass in dem Fall, dass ein endgültig ernanntes Personalmitglied einer Unterrichtsanstalt der Flämischen Gemeinschaft infolge eines durch einen Dritten verschuldeten Unfalls abwesend ist, dieses Personalmitglied sein Tätigkeitsgehalt erhält unter der Bedingung, dass es den Staat bei jeder Zahlung in Höhe des durch den Staat gezahlten Betrags in seine Rechte einsetzt gegen denjenigen, der der Unfall verursacht hat.

Dieser königliche Erlass vom 15. Januar 1974 gilt nicht nur für die Personalmitglieder der durch oder im Namen der Flämischen Gemeinschaft organisierten Unterrichtseinrichtungen, sondern auch für die Personalmitglieder der durch die Flämische Gemeinschaft subventionierten Unterrichtseinrichtungen.

4. Gemäß den Artikeln 25, 26, und 36 § 2 des Schulpaktgesetzes werden die Gehaltssubventionen den Personalmitgliedern der subventionierten Einrichtungen direkt und monatlich durch die Flämische Gemeinschaft gezahlt.

5. Der Umstand, dass ein zeitweilig arbeitsunfähiges Personalmitglied in einer subventionierten Unterrichtsanstalt beschäftigt ist und dass die Flämische Gemeinschaft nicht der eigentliche Arbeitgeber ist, beeinträchtigt nicht die Tatsache, dass die Flämische Gemeinschaft, die das Gehalt für dieses Personalmitglied während des Zeitraums der zeitweiligen Arbeitsunfähigkeit dieses Personalmitglieds infolge eines außerhalb des Dienstverhältnisses durch einen Dritten verschuldeten Unfalls zahlt, ohne dass die Arbeitsleistungen erbracht werden, einen eigenen entschädigungsfähigen Schaden im Sinne von Artikel 1382 des Zivilgesetzbuches erleidet.

6. Insofern die Berufungsrichter die Zurückweisung des Antrags der Klägerin mit dem Fehlen der Eigenschaft als Arbeitgeber des Opfers begründet haben, haben sie ihre Entscheidung nicht rechtmäßig begründet.

[...]

[Aus] dem vorerwähnten Artikel 18 des königlichen Erlasses vom 15. Januar 1974 geht hervor, dass die Flämische Gemeinschaft, die das Gehalt eines Personalmitglieds einer Unterrichtsanstalt während des Zeitraums zahlt, in dem dieses Personalmitglied zeitweilig arbeitsunfähig ist infolge eines außerhalb des Dienstes durch einen Dritten verschuldeten Unfalls, ohne dass Arbeitsleistungen erbracht werden, durch die Auszahlung dieses Gehalts einen entschädigungsfähigen Schaden im Sinne von Artikel 1382 des Zivilgesetzbuches erleidet [...].

[...]

11. Aus der in Artikel 18 des königlichen Erlasses vom 15. Januar 1974 vorgesehenen Rechtsübertragung ergibt sich, dass der Gesetzgeber nicht die Absicht hatte, die Leistung endgültig der öffentlichen Hand aufzuerlegen. Der Umfang der Rechtsübertragung ist diesbezüglich irrelevant » (Pas., 2014, Nr. 679).

B.5. Durch Artikel 23 des Dekrets der Französischen Gemeinschaft vom 4. Februar 1997 « zur Regelung der Beurlaubung und Zurdispositionstellung wegen Krankheit und Gebrechlichkeit bestimmter Mitglieder des Unterrichtspersonals » wurde Artikel 18 des königlichen Erlasses vom 15. Januar 1974 für die Französische Gemeinschaft aufgehoben.

Artikel 4 Absatz 1 des Dekrets der Französischen Gemeinschaft vom 5. Juli 2000 « zur Regelung der Beurlaubung und Zurdispositionstellung wegen Krankheit und Gebrechlichkeit bestimmter Mitglieder des Unterrichtspersonals » bestimmt jedoch:

« Ein Personalmitglied, dessen Abwesenheit auf einen durch einen Dritten verschuldeten Unfall zurückzuführen ist, erhält sein Gehalt im aktiven Dienst oder sein Wartegeld unter der Bedingung, dass es die Französische Gemeinschaft in seine Rechte gegenüber dem Unfallverursacher einsetzt in Höhe der durch die Französische Gemeinschaft gezahlten Summen ».

B.6. In einem Entscheid vom 5. März 2015 hat der Kassationshof geurteilt:

« Ein öffentlicher Arbeitgeber, der aufgrund seiner Gesetzes- oder Verordnungsverpflichtungen seinen Bediensteten ein Gehalt zahlen muss, ohne dafür Leistungen zu erhalten, hat Anspruch auf eine Entschädigung, wenn er hierdurch einen Schaden erleidet.

Im angefochtenen Urteil wird festgestellt, dass ' [eine] Lehrkraft einer Einrichtung, [die] zum freien, durch die [Französische Gemeinschaft] subventionierten Unterrichtsnetz gehört, Opfer eines Verkehrsunfalls auf dem Arbeitsweg war ', dass ' der Unfall auf das Verschulden der [des] Versicherten [der Beklagten] zurückzuführen ist ', dass ' [die Französische Gemeinschaft] das Gehalt des [Opfers] während der Zeiträume der zeitweiligen Arbeitslosigkeit weitergezahlt hat ', dass ' sie dessen Erstattung von [der Beklagten] gefordert hat ' und dass sie ' ihre Klage gegen den Versicherer der für den Unfall haftbaren Person nicht mit [Artikel 14 § 3 des Gesetzes vom 3. Juli 1967] begründet, durch den ein System der Rechtsübertragung eingeführt wurde, sondern mit Artikel 1382 des Zivilgesetzbuches, und somit die Wiedergutmachung eines eigenen Schadens beantragt '.

Das angefochtene Urteil, in dem davon ausgegangen wird, dass ' nicht die Zahlung der Entlohnung den eigenen Schaden darstellt, sondern das Fehlen einer Gegenleistung für diese Zahlung ', und dass ' in dieser Sache das Opfer eine Lehrperson des subventionierten Unterrichtsnetzes ist, sodass nicht [die Französische Gemeinschaft] die Nachteile in Verbindung mit dem Ausbleiben von Leistungen erleidet, sondern vielmehr der Arbeitgeber ', begründet rechtmäßig die Entscheidung, dass ' [die Französische Gemeinschaft] nicht berechtigt ist, ihre Klage auf Artikel 1382 des Zivilgesetzbuches zu stützen und dass sie nur den in Artikel 14 des Gesetzes vom 3. Juli 1967 vorgesehenen Mechanismus geltend machen kann ' » (Pas., 2015, Nr. 164).

B.7. Aus der Begründung der Vorlageentscheidung und aus dem Wortlaut der zwei Vorabentscheidungsfragen geht hervor, dass der Gerichtshof gebeten wird, über die Vereinbarkeit von Artikel 1382 des Zivilgesetzbuches mit den Artikeln 10, 11 und 24 § 4 der Verfassung zu befinden, insofern in der Auslegung, dass der Französischen Gemeinschaft nicht das Recht verliehen werde, von der Person, die für einen Wegeunfall haftbar sei, der einer Lehrkraft verursacht worden sei, die in einer durch die Französische Gemeinschaft subventionierten Unterrichtsanstalt arbeite, die Erstattung der Gehaltssubventionen zu erreichen, die diese Behörde dieser Lehrkraft während ihrer Abwesenheiten infolge einer durch den Unfall verursachten Arbeitsunfähigkeit gezahlt habe, durch die fragliche Gesetzesbestimmung ein Behandlungsunterschied eingeführt werde zwischen einerseits der Französischen Gemeinschaft in ihrer Eigenschaft als subventionierende Behörde einer solchen Einrichtung und andererseits der Französischen Gemeinschaft, die in ihrer Eigenschaft als Organisationsträger einer Unterrichtsanstalt in Anwendung dieser Gesetzesbestimmung und wie es in den beiden vorerwähnten Entscheiden des Kassationshofes angeführt worden sei, berechtigt sei, von der Person, die für einen Wegeunfall einer in einer solchen Einrichtung arbeitenden Lehrkraft haftbar sei, die vollständige Erstattung der Gehälter zu erlangen, die dieser Lehrkraft während ihrer sich aus der Arbeitsunfähigkeit ergebenden Abwesenheiten gezahlt worden seien.

B.8.1. Der durch die Artikel 10 und 11 der Verfassung gewährleistete Grundsatz der Gleichheit und Nichtsdiskriminierung schließt nicht aus, dass ein Behandlungsunterschied zwischen Kategorien von Personen eingeführt wird, soweit dieser Unterschied auf einem objektiven Kriterium beruht und in angemessener Weise gerechtfertigt ist.

Das Vorliegen einer solchen Rechtfertigung ist im Hinblick auf Zweck und Folgen der beanstandeten Maßnahme sowie auf die Art der einschlägigen Grundsätze zu beurteilen; es wird gegen den Grundsatz der Gleichheit und Nichtsdiskriminierung verstoßen, wenn feststeht, dass die eingesetzten Mittel in keinem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck stehen.

B.8.2. Artikel 24 § 4 der Verfassung bestimmt:

« Alle Schüler oder Studenten, Eltern, Personalmitglieder und Unterrichtsanstalten sind vor dem Gesetz oder dem Dekret gleich. Das Gesetz und das Dekret berücksichtigen die objektiven Unterschiede, insbesondere die jedem Organisationsträger eigenen Merkmale, die eine angepasste Behandlung rechtfertigen ».

In dieser Bestimmung ist im Bereich des Unterrichts der durch die Artikel 10 und 11 der Verfassung gewährleistete Grundsatz der Gleichheit und Nichtdiskriminierung verankert.

B.9.1. Obwohl sie nicht der Arbeitgeber einer Lehrkraft ist, die Personalmitglied einer von ihr subventionierten Unterrichtsanstalt ist, kommt die Französische Gemeinschaft für deren Entlohnung auf durch den Mechanismus der Gehaltssubvention als Gegenleistung für die Arbeit, die sie zugunsten der in dieser Anstalt eingeschriebenen Schüler und Studenten leistet. Diese Arbeit ist identisch mit derjenigen, die von dem Personalmitglied einer von der Französischen Gemeinschaft organisierten Unterrichtsanstalt zugunsten der in dieser Anstalt eingeschriebenen Schüler und Studenten geleistet wird, wobei sie gegenüber diesem Personalmitglied als Arbeitgeber betrachtet wird.

Die Folgen der zeitweiligen Abwesenheit eines Personalmitglieds, ungeachtet dessen, ob es sein Amt in einer von der Französischen Gemeinschaft subventionierten Einrichtung oder in einer von ihr organisierten Einrichtung ausübt, sind identisch, sowohl für die Schüler oder die Studenten als auch für die Direktion und die anderen Personalmitglieder der betreffenden Einrichtung. Die Folgen sind ebenfalls die gleichen für die Französische Gemeinschaft, insofern sie, insbesondere wenn die Abwesenheit länger dauert und das Personalmitglied, das den Unfall erlitten hat, zeitweilig ersetzt wird, die Entlohnung der Ersatzkraft sowie die anfallenden Lasten zahlen muss, ungeachtet der betreffenden Art von Einrichtung.

B.9.2. Insofern die Französische Gemeinschaft in Anwendung von Artikel 1382 des Zivilgesetzbuches berechtigt ist, die Wiedergutmachung des Schadens, der sich aus der Zahlung der Entlohnung samt Lasten zugunsten eines Bediensteten, dessen Abwesenheit bei der Arbeit sich aus einem durch einen Dritten verursachten Wegeunfall ergibt, zu erhalten, ist es nicht gerechtfertigt, das gleiche Recht nicht der Französischen Gemeinschaft in ihrer Eigenschaft als subventionierende Behörde des subventionierten Unterrichts zu gewähren, wenn sie durch die Zahlung einer Gehaltssubvention für das Gehalt eines aus dem gleichen Grund abwesenden Personalmitglieds einer subventionierten Unterrichtsanstalt aufgekommen ist.

Der Schaden, den die Französische Gemeinschaft in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber erleidet, ist nämlich identisch mit demjenigen, den sie in ihrer Eigenschaft als subventionierende Behörde erleidet. Der Umstand, dass die Französische Gemeinschaft weder der Organisationsträger, noch der Arbeitgeber des Personalmitglieds der subventionierten Unterrichtsanstalt ist, beeinträchtigt nicht die Tatsache, dass die Gemeinschaft die Entlohnung samt Lasten gezahlt hat, ohne dass die Leistungen im Gegenzug für dieses Gehalt erbracht wurden.

B.9.3. Schließlich kann die in Artikel 14 § 3 des Gesetzes vom 3. Juli 1967 vorgesehene Rechtsübertragung nicht den fraglichen Behandlungsunterschied rechtfertigen, da sie zugunsten der Französischen Gemeinschaft in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber besteht, der aufgrund der in den beiden vorerwähnten Entscheiden des Kassationshofes in Erinnerung gebrachten Auslegung von Artikel 1382 des Zivilgesetzbuches sich dafür entscheiden kann, die Wiedergutmachung seines Schadens direkt oder auf dem Wege der Rechtsübertragung zu fordern.

B.10. Artikel 1382 des Zivilgesetzbuches, ausgelegt in dem Sinne, dass er der Französischen Gemeinschaft nicht das Recht verleiht, von der Person, die haftbar ist für einen Wegeunfall einer Lehrkraft, die in einer durch die Französische Gemeinschaft subventionierten Unterrichtsanstalt arbeitet, die Erstattung der in den Artikeln 25, 26, 27, 29 und 36 § 1 des Gesetzes vom 29. Mai 1959 vorgesehenen Gehaltssubventionen, die die Behörde der Lehrkraft während des Zeitraums ihrer durch den Unfall verursachten Arbeitsunfähigkeit weitergezahlt hat, zu erhalten, ist nicht vereinbar mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung.

B.11. Artikel 1382 des Zivilgesetzbuches kann jedoch in dem Sinne ausgelegt werden, dass er der Französischen Gemeinschaft dieses Recht verleiht, so wie in dem in B.4 zitierten Entscheid des Kassationshofes vom 7. November 2014 angegeben ist.

In dieser Auslegung führt die fragliche Gesetzesbestimmung nicht zu dem in B.7 angeführten Behandlungsunterschied.

Aus diesen Gründen:

Der Gerichtshof

erkennt für Recht:

- Dahin ausgelegt, dass er der Französischen Gemeinschaft nicht das Recht gewährt, von der Person, die für einen Wegeunfall einer Lehrkraft, die in einer von der Französischen Gemeinschaft subventionierten Unterrichtsanstalt arbeitet, haftbar ist, die Erstattung der in den Artikeln 25, 26, 27, 29 und 36 § 1 des Gesetzes vom 29. Mai 1959 « zur Abänderung bestimmter Rechtsvorschriften im Unterrichtswesen » erwähnten Gehaltssubventionen zu erhalten, die dieser Lehrkraft während ihrer Abwesenheiten gezahlt wurden, welche sich aus ihrer durch diesen Unfall verursachten Arbeitsunfähigkeit ergeben, verstößt Artikel 1382 des Zivilgesetzbuches gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung.

- Dahin ausgelegt, dass er der Französischen Gemeinschaft das Recht gewährt, von der Person, die für einen Wegeunfall einer Lehrkraft, die in einer von der Französischen Gemeinschaft subventionierten Unterrichtsanstalt arbeitet, haftbar ist, die Erstattung der in den Artikeln 25, 26, 27, 29 und 36 § 1 des Gesetzes vom 29. Mai 1959 « zur Abänderung bestimmter Rechtsvorschriften im Unterrichtswesen » erwähnten Gehaltssubventionen zu erhalten, die dieser Lehrkraft während ihrer Abwesenheiten gezahlt wurden, welche sich aus ihrer durch diesen Unfall verursachten Arbeitsunfähigkeit ergeben, verstößt Artikel 1382 des Zivilgesetzbuches nicht gegen die Artikel 10, 11 und 24 § 4 der Verfassung.

Erlassen in französischer und niederländischer Sprache, gemäß Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, am 15. Juni 2017.

Der Kanzler,

(gez.) F. Meersschaut

Der Präsident,

(gez.) J. Spreutels

Anfang Erstes Wort Letztes Wort Veröffentlichung: 2017-09-26

Numac : 2017204589