Grondwettelijk Hof (Arbitragehof): Arrest aus 18 Dezember 2014 (België). RG 185/2014
- Section :
- Jurisprudence
- Source :
- Justel D-20141218-8
- Numéro de rôle :
- 185/2014
Résumé :
Der Gerichtshof erkennt für Recht: - Artikel 56 Absatz 2 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit Artikel 25 desselben Gesetzbuches, mit Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Oktober 1867 über die mildernden Umstände und mit Artikel 25 § 2 Buchstabe b) des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte verstößt gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, jedoch nur insofern er dazu führt, dass eine Person, die bei Mordversuch wegen eines korrektionalisierten Verbrechens, das weniger als fünf Jahre nach der Verbüßung einer Gefängnisstrafe von mindestens einem Jahr oder nach der Verjährung dieser Strafe begangen wurde, länger von der Möglichkeit einer bedingten Freilassung ausgeschlossen wird als eine Person, die vom Assisenhof wegen desselben, unter den gleichen Umständen begangenen Verbrechens zu einer Kriminalstrafe verurteilt wurde. - Die Folgen dieser Gesetzesbestimmung werden bis zum Inkrafttreten eines Gesetzes, das dieser Diskriminierung ein Ende setzt, und spätestens bis zum 31. Juli 2015 aufrechterhalten.
Arrêt :
Der Verfassungsgerichtshof,
zusammengesetzt aus den Präsidenten A. Alen und J. Spreutels, und den Richtern E. De Groot, L. Lavrysen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul, F. Daoût, T. Giet und R. Leysen, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut, unter dem Vorsitz des Präsidenten A. Alen,
erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:
I. Gegenstand der Vorabentscheidungsfrage und Verfahren
In seinem Entscheid vom 26. November 2013 in Sachen C.F. gegen die « Marine Harvest Pieters » AG und andere, dessen Ausfertigung am 4. Dezember 2013 in der Kanzlei des Gerichthofes eingegangen ist, hat der Kassationshof folgende Vorabentscheidungsfrage gestellt:
« Verstößt Artikel 56 Absatz 2 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit Artikel 25 dieses Gesetzbuches, mit Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Oktober 1867 über die mildernden Umstände und mit Artikel 25 § 2 Buchstabe b) des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, insofern er es erlaubt, hinsichtlich des Angeklagten, der auf der Grundlage mildernder Umstände oder eines Entschuldigungsgrunds an das Korrektionalgericht verwiesen wurde, und zwar wegen eines korrektionalisierten Verbrechens, das weniger als fünf Jahre nach Verbüßung einer Gefängnisstrafe von mindestens einem Jahr oder nach Verjährung dieser Strafe begangen wurde, den Zustand des gesetzlichen Rückfalls festzustellen, was sich auf die anwendbare Strafvollstreckungsregelung auswirkt, während dies nicht erlaubt ist hinsichtlich des Angeklagten, der in Ermangelung mildernder Umstände oder eines Entschuldigungsgrunds wegen desselben Verbrechens an den Assisenhof verwiesen wurde? ».
(...)
III. Rechtliche Würdigung
(...)
B.1. Der Gerichtshof wird gefragt, ob Artikel 56 Absatz 2 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit dessen Artikel 25, mit Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Oktober 1867 über die mildernden Umstände und mit Artikel 25 § 2 Buchstabe b) des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte vereinbar sei mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung.
B.2.1. Artikel 56 des Strafgesetzbuches, abgeändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 9. April 1930 über den Schutz der Gesellschaft gegen Anormale und Gewohnheitsstraftäter und ersetzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juli 1964 zum Schutz der Gesellschaft vor Anormalen und Gewohnheitsstraftätern, bestimmt:
« Wer nach einer Verurteilung zu einer Kriminalstrafe ein Vergehen begeht, kann mit dem Doppelten der für das Vergehen angedrohten Höchststrafe bestraft werden.
Dieselbe Strafe kann bei einer früheren Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe von mindestens einem Jahr ausgesprochen werden, wenn der Verurteilte das neue Vergehen begangen hat, bevor fünf Jahre seit der Verbüßung oder Verjährung seiner Strafe vergangen sind ».
B.2.2. Artikel 25 des Strafgesetzbuches bestimmt:
« Die Dauer der Korrektionalgefängnisstrafe beträgt, außer in den durch das Gesetz vorgesehenen Fällen, mindestens acht Tage und höchstens fünf Jahre.
Sie beträgt höchstens fünf Jahre für ein mit Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren bedrohtes Verbrechen, das korrektionalisiert worden ist.
Sie beträgt höchstens zehn Jahre für ein mit Zuchthausstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren bedrohtes Verbrechen, das korrektionalisiert worden ist.
Sie beträgt höchstens fünfzehn Jahre für ein mit Zuchthausstrafe von fünfzehn bis zu zwanzig Jahren bedrohtes Verbrechen, das korrektionalisiert worden ist.
Sie beträgt höchstens zwanzig Jahre für ein mit Zuchthausstrafe von zwanzig bis zu dreißig Jahren oder mit lebenslänglicher Zuchthausstrafe bedrohtes Verbrechen, das korrektionalisiert worden ist.
Ein Tag Gefängnisstrafe dauert vierundzwanzig Stunden.
Ein Monat Gefängnisstrafe dauert dreißig Tage ».
B.2.3. Seit seiner Ersetzung durch Artikel 230 des Gesetzes vom 21. Dezember 2009 zur Reform des Assisenhofes bestimmt Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Oktober 1867 über die mildernden Umstände:
« Falls Veranlassung bestehen sollte, wegen mildernder Umstände oder eines Entschuldigungsgrunds lediglich eine Korrektionalstrafe zu verkünden, kann die Ratskammer oder die Anklagekammer den Beschuldigten durch einen mit Gründen versehenen Beschluss an das Korrektionalgericht verweisen.
Desgleichen kann die Staatsanwaltschaft, falls keine gerichtliche Untersuchung beantragt wurde und wenn sie der Ansicht ist, dass wegen mildernder Umstände oder eines Entschuldigungsgrunds keine Veranlassung besteht, eine höhere Strafe als eine Korrektionalstrafe zu beantragen, unter Angabe dieser mildernden Umstände oder des Entschuldigungsgrunds den Angeklagten direkt vor das Korrektionalgericht laden oder vorladen.
Die direkte Ladung oder die Vorladung durch die Staatsanwaltschaft sowie die Verweisung durch die Ratskammer oder die Anklagekammer wegen mildernder Umstände sind ausschließlich in folgenden Fällen möglich:
1. wenn die gesetzlich vorgesehene Strafe zwanzig Jahre Zuchthaus nicht übersteigt,
2. wenn es sich um ein versuchtes Verbrechen handelt, das mit lebenslänglicher Zuchthausstrafe geahndet wird,
3. wenn es sich um ein Verbrechen handelt, das in Artikel 216 Absatz 2 des Strafgesetzbuches erwähnt ist,
4. wenn es sich um ein Verbrechen handelt, das in Artikel 347bis §§ 2 und 4 des Strafgesetzbuches erwähnt ist,
5. wenn es sich um ein Verbrechen handelt, das in Artikel 375 letzter Absatz des Strafgesetzbuches erwähnt ist und für das die Strafe gegebenenfalls in Anwendung von Artikel 377bis desselben Gesetzbuches erhöht werden kann,
6. wenn es sich um ein Verbrechen handelt, das in Artikel 408 des Strafgesetzbuches erwähnt ist,
7. wenn es sich um ein Verbrechen handelt, das in den Artikeln 428 § 5 und 429 des Strafgesetzbuches erwähnt ist,
8. wenn es sich um ein Verbrechen handelt, das in Artikel 473 letzter Absatz des Strafgesetzbuches erwähnt ist,
9. wenn es sich um ein Verbrechen handelt, das in Artikel 474 des Strafgesetzbuches erwähnt ist,
10. wenn es sich um ein Verbrechen handelt, das in Artikel 476 des Strafgesetzbuches erwähnt ist,
11. wenn es sich um ein Verbrechen handelt, das in Artikel 477sexies des Strafgesetzbuches erwähnt ist,
12. wenn es sich um ein Verbrechen handelt, das in Artikel 513 Absatz 2 des Strafgesetzbuches erwähnt ist und für das die Strafe gegebenenfalls in Anwendung von Artikel 514bis desselben Gesetzbuches erhöht werden kann,
13. wenn es sich um ein Verbrechen handelt, das in Artikel 518 Absatz 2 des Strafgesetzbuches erwähnt ist,
14. wenn es sich um ein Verbrechen handelt, das in Artikel 530 letzter Absatz des Strafgesetzbuches erwähnt ist, das in Anwendung von Artikel 531 desselben Gesetzbuches geahndet wird und für das die Strafe gegebenenfalls in Anwendung von Artikel 532bis desselben Gesetzbuches erhöht werden kann ».
B.2.4. Artikel 25 § 2 des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte (nachstehend: Gesetz vom 17. Mai 2006) bestimmt:
« Die bedingte Freilassung wird jedem Verurteilten gewährt, der zu einer oder mehreren Freiheitsstrafen, deren zu vollstreckender Teil mehr als drei Jahre beträgt, verurteilt wurde, insofern er
a) entweder ein Drittel dieser Strafe verbüßt hat,
b) oder, wenn im Urteil oder Entscheid, in dem eine Verurteilung ausgesprochen wird, festgestellt wurde, dass der Verurteilte sich im Zustand des Rückfalls befand, zwei Drittel dieser Strafen verbüßt hat, ohne dass die Dauer der bereits verbüßten Strafen mehr als vierzehn Jahre beträgt,
[...] ».
B.3.1. Der Kassationshof fragt, ob es diskriminierend sei, dass die fragliche Bestimmung es erlaube, hinsichtlich des Angeklagten, der auf der Grundlage mildernder Umstände oder eines Entschuldigungsgrunds an das Korrektionalgericht verwiesen worden sei, und zwar wegen eines korrektionalisierten Verbrechens, das weniger als fünf Jahre nach Verbüßung einer Gefängnisstrafe von mindestens einem Jahr oder nach Verjährung dieser Strafe begangen worden sei, den Zustand des gesetzlichen Rückfalls festzustellen, was sich auf die anwendbare Strafvollstreckungsregelung auswirke, während dies nicht möglich sei hinsichtlich des Angeklagten, der in Ermangelung mildernder Umstände oder eines Entschuldigungsgrunds wegen desselben Verbrechens an den Assisenhof verwiesen worden sei.
B.3.2. Keine Gesetzesbestimmung ermöglicht es dem Assisenhof, festzustellen, dass ein Verurteilter sich im Zustand des gesetzlichen Rückfalls befindet, außer in den in den Artikeln 54 und 55 des Strafgesetzbuches vorgesehen Hypothesen, die sich auf den Fall einer Person beziehen, die ein Verbrechen begeht, nachdem sie zu einer Kriminalstrafe verurteilt wurde.
Aufgrund der fraglichen Bestimmung hingegen kann das Korrektionalgericht eine schwerere Strafe verhängen, wenn es feststellt, dass der Verurteilte sich im Zustand des gesetzlichen Rückfalls befindet, weil er ein neues Vergehen begangen hat, bevor fünf Jahre abgelaufen sind, seit ihm eine Gefängnisstrafe von mindestens einem Jahr auferlegt wurde oder seit diese Strafe verjährt ist.
B.4.1. Die vor dem vorlegenden Richter anhängige Streitsache betrifft eine Person, die nach einer Korrektionalisierung und im Zustand des gesetzlichen Rückfalls im Sinne von Artikel 56 Absatz 2 des Strafgesetzbuches zu einer Hauptgefängnisstrafe von zehn Jahren unter anderem wegen Mordversuchs verurteilt wurde.
B.4.2. Mordversuch, der mit Zuchthausstrafe von zwanzig Jahren geahndet wird (Artikel 52 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit Artikel 80 Absatz 1 des Strafgesetzbuches, ersetzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2001 « zur Abänderung der Artikel 80, 471 und 472 des Strafgesetzbuches und von Artikel 90ter § 2 Nr. 8 des Strafprozessgesetzbuches », und mit Artikel 9 des Strafgesetzbuches, ersetzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Juli 1996) ist ein Verbrechen.
B.4.3. Es obliegt grundsätzlich dem Assisenhof, über eine eines Verbrechens beschuldigte Person zu urteilen. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn sie in Anwendung von Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Oktober 1867 wegen mildernder Umstände an das Korrektionalgericht verwiesen wird (Artikel 216novies des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 21. Dezember 2009).
Eine solche Verweisung hat zur Folge, dass die Tat, die das korrektionalisierte Verbrechen darstellt, gesetzlich als ein Vergehen betrachtet wird.
B.5. Der Gerichtshof muss prüfen, ob es mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung vereinbar ist, dass eine Person, die durch das Korrektionalgericht nach Korrektionalisierung wegen Mordversuchs verurteilt wurde und die sich im Zustand des gesetzlichen Rückfalls im Sinne von Artikel 56 Absatz 2 des Strafgesetzbuches befindet, erst nach Ableistung von zwei Dritteln ihrer Strafe für eine bedingte Freilassung in Frage kommt, während eine Person, die wegen Mordversuchs an den Assisenhof verwiesen wurde und die zu einer Kriminalstrafe verurteilt worden ist, bereits nach Ableistung eines Drittels ihrer Strafe für eine bedingte Freilassung in Frage kommt, selbst wenn sie sich in einer ähnlichen Situation befindet, wie sie in der fraglichen Bestimmung vorgesehen ist.
B.6.1. Der Ministerrat führt zunächst an, dass die Vorabentscheidungsfrage, unter Berücksichtigung der Entscheide des Gerichtshofes Nrn. 193/2011 und 199/2011, keiner Antwort bedürfe, da der Betreffende zu einer Hauptgefängnisstrafe von zehn Jahren verurteilt worden sei und die Anwendung von Artikel 56 Absatz 2 des Strafgesetzbuches nicht zu einer Gefängnisstrafe führen könne, die höher wäre als diejenige, die der Assisenhof hätte auferlegen können.
B.6.2. Die beiden vorerwähnten Entscheide bezogen sich auf ein unterschiedliches Strafmaß, je nachdem, ob eine Person durch den Assisenhof oder durch ein Korrektionalgericht verurteilt wurde.
Wie der Kassationshof in seinem Vorlageentscheid anführt, hat der Gerichtshof in diesen Entscheiden nicht über die Folgen der etwaigen Feststellung des Zustands des gesetzlichen Rückfalls geurteilt für die Möglichkeit des Verurteilten, bedingt freigelassen zu werden gemäß Artikel 25 § 2 des Gesetzes vom 17. Mai 2006.
B.7.1. Der Ministerrat führt ferner an, dass die Vorabentscheidungsfrage keiner Antwort bedürfe, weil die vorgebliche Ungleichheit sich seines Erachtens nicht aus der fraglichen Bestimmung ergebe. Der Behandlungsunterschied müsse nach Auffassung des Ministerrates vor dem Strafvollstreckungsgericht aufgeworfen werden gemäß den Artikeln 30 ff. des Gesetzes vom 17. Mai 2006.
B.7.2. Der Behandlungsunterschied in Bezug auf die Möglichkeit, nach Ableistung von einem Drittel beziehungsweise von zwei Dritteln der Gefängnisstrafe gemäß Artikel 25 § 2 Buchstabe b) des Gesetzes vom 17. Mai 2006 für eine bedingte Freilassung in Frage zu kommen, ist die unmittelbare Folge der Feststellung des Zustands des gesetzlichen Rückfalls durch das Korrektionalgericht auf der Grundlage von Artikel 56 Absatz 2 des Strafgesetzbuches.
Der in der Vorabentscheidungsfrage angeführte Behandlungsunterschied ergibt sich daher aus der fraglichen Bestimmung.
B.8. Die Vorabentscheidungsfrage muss folglich beantwortet werden.
B.9. Artikel 56 Absatz 2 des Strafgesetzbuches ist Bestandteil eines Bündels von Bestimmungen, die dazu dienen, Rückfälle zu bestrafen, das heißt Fälle, in denen « der Täter einer ersten Straftat, der wegen dieser Tat verurteilt wird, eine zweite begeht » (Parl. Dok., Senat, 1851-1852, Nr. 70, S. 28). Weil sie ein « erschwerender Umstand » ist und weil sie Ausdruck der Ineffizienz der ersten Strafe ist, « [den Verurteilten] zur Einhaltung des Gesetzes zu veranlassen », rechtfertigt die Rückfälligkeit die Anwendung einer strengeren Strafe (ebenda, S. 29).
Die dem Richter überlassene Möglichkeit, das Doppelte der höchsten Korrektionalstrafe zu verhängen, die im Gesetz für diese letztere Tat vorgesehen ist, ist eine sachdienliche Garantie im Interesse der Gesellschaft (ebenda, S. 30).
Die Unmöglichkeit für den Richter, eine solche Entscheidung zu treffen, wenn ein Verbrechen auf eine Verurteilung zu einer Korrektionalstrafe folgt, wird dadurch gerechtfertigt, dass « die Kriminalstrafe [...] ausreichend schwer ist und dem Richter genügend Spielraum lässt, um alle Bedürfnisse der Erschwerung zu decken, die durch diese Rückfälligkeit entstehen », wobei « der Ineffizienz der ersten Verurteilung dann durch die notwendige Strenge der zweiten abgeholfen wird » (Parl. Dok., Kammer, 1850-1851, Nr. 245, SS. 41-42).
Derzeit bietet Artikel 25 des Strafgesetzbuches dem Richter jedoch die Möglichkeit, eine Korrektionalgefängnisstrafe von zwanzig Jahren zu verhängen.
B.10. Der Gesetzgeber hat nicht nur straferschwerende Folgen mit dem gesetzlichen Rückfall verbunden. Er hat außerdem die Möglichkeit der bedingten Freilassung begrenzt in dem Sinne, dass diese Freilassung im Falle eines gesetzlichen Rückfalls nur möglich ist, nachdem der Verurteilte zwei Drittel seiner Gefängnisstrafe abgeleistet hat (Artikel 25 § 2 Buchstabe b) des Gesetzes vom 17. Mai 2006), während dies in der Regel möglich ist, nachdem ein Drittel der Gefängnisstrafe abgeleistet wurde (Artikel 25 §§ 1 und 2 Buchstabe a) des Gesetzes vom 17. Mai 2006).
B.11. Dass der Ratskammer und der Anklagekammer die Befugnis erteilt wurde, eine des Mordversuchs beschuldigte Person ans Korrektionalgericht zu verweisen, dient dazu, die Zahl der durch den Assisenhof geprüften Rechtssachen zu verringern (Parl. Dok., Kammer, 2009-2010, DOC 52-2127/007, S. 8; ebenda, DOC 52-2127/008, S. 106; Parl. Dok., Senat, 2009-2010, Nr. 4-924/8, SS. 2, 7 und 20).
B.12. Selbst wenn die Korrektionalgefängnisstrafe eine Strafe von anderer Beschaffenheit als diejenige der Kriminalstrafe ist, um die es sich bei der Zuchthausstrafe handelt, haben beide Sanktionen doch das gemeinsame Merkmal, dass sie dem Verurteilten seine Freiheit entziehen.
B.13. Weder die Beschaffenheit der Kriminalstrafe, noch das Bemühen, die Arbeitsbelastung des Assisenhofes zu verringern, können es vernünftigerweise rechtfertigen, dass eine Person, die nach ihrer Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe von wenigstens einem Jahr und weniger als fünf Jahre, nachdem diese Strafe abgeleistet ist oder seitdem diese Strafe verjährt ist, wegen Mordversuchs verurteilt wird, hinsichtlich der Möglichkeit einer bedingten Freilassung unterschiedlich behandelt wird, je nachdem, ob sie an den Assisenhof verwiesen und zu einer Kriminalstrafe verurteilt wird, oder ob sie, nachdem das Verbrechen wegen mildernder Umstände oder eines Entschuldigungsgrunds korrektionalisiert wurde, durch das Korrektionalgericht oder durch den Appellationshof zu einer Korrektionalstrafe verurteilt wurde.
B.14. Die Vorabentscheidungsfrage ist in diesem Maße bejahend zu beantworten.
In Bezug auf die Aufrechterhaltung der Folgen
B.15. Die Aufrechterhaltung der Folgen ist als eine Ausnahme zur deklaratorischen Beschaffenheit des im Vorabentscheidungsverfahren ergangenen Entscheids zu betrachten. Bevor entschieden wird, die Folgen der fraglichen Bestimmung aufrechtzuerhalten, muss der Gerichtshof feststellen, dass der Vorteil, der sich aus der nichtmodulierten Feststellung der Verfassungswidrigkeit ergibt, nicht im Verhältnis zu der Störung steht, die sie für die Rechtsordnung mit sich bringen würde.
B.16. Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einerseits, die übermäßigen Folgen einer Feststellung der Verfassungswidrigkeit zu vermeiden, indem verhindert wird, dass Maßnahmen auf der Grundlage der fraglichen Bestimmung ergriffen werden können, und andererseits, es nicht zu erlauben, dass die in B.13 beschriebene diskriminierende Situation eine angemessene Dauer überschreitet, sind die Folgen dieser Bestimmung aufrechtzuerhalten bis zum Inkrafttreten eines Gesetzes, das diese Diskriminierung beendet, und spätestens bis zum 31. Juli 2015.
Aus diesen Gründen:
Der Gerichtshof
erkennt für Recht:
- Artikel 56 Absatz 2 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit Artikel 25 desselben Gesetzbuches, mit Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Oktober 1867 über die mildernden Umstände und mit Artikel 25 § 2 Buchstabe b) des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte verstößt gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, jedoch nur insofern er dazu führt, dass eine Person, die bei Mordversuch wegen eines korrektionalisierten Verbrechens, das weniger als fünf Jahre nach der Verbüßung einer Gefängnisstrafe von mindestens einem Jahr oder nach der Verjährung dieser Strafe begangen wurde, länger von der Möglichkeit einer bedingten Freilassung ausgeschlossen wird als eine Person, die vom Assisenhof wegen desselben, unter den gleichen Umständen begangenen Verbrechens zu einer Kriminalstrafe verurteilt wurde.
- Die Folgen dieser Gesetzesbestimmung werden bis zum Inkrafttreten eines Gesetzes, das dieser Diskriminierung ein Ende setzt, und spätestens bis zum 31. Juli 2015 aufrechterhalten.
Erlassen in niederländischer und französischer Sprache, gemäß Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, am 18. Dezember 2014.
Der Kanzler,
(gez.) F. Meersschaut
Der Präsident,
(gez.) A. Alen