Grondwettelijk Hof (Arbitragehof): Arrest aus 19 März 2015 (België). RG 40/2015
- Section :
- Jurisprudence
- Source :
- Justel D-20150319-8
- Numéro de rôle :
- 40/2015
Résumé :
Der Gerichtshof weist die Klagen unter Berücksichtigung des in B.45.2 und in B.72.2 Erwähnten zurück.
Arrêt :
Der Verfassungsgerichtshof,
zusammengesetzt aus den Präsidenten A. Alen und J. Spreutels, und den Richtern E. De Groot, L. Lavrysen, J.-P. Moerman, F. Daoût und T. Giet, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Präsidenten A. Alen,
erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:
I. Gegenstand der Klagen und Verfahren
a. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 19. März 2014 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 20. März 2014 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 24, 63, 87, 89 bis 97, 111, 174, 209, 222, 243, 253, 374, 378, 379 und 390 des Gesetzes vom 31. Juli 2013 zur Abänderung des Gesetzes vom 28. Februar 2007 zur Festlegung des Statuts der Militärpersonen des aktiven Kaders der Streitkräfte und zur Abänderung gewisser Bestimmungen bezüglich des Statuts des Militärpersonals (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 20. September 2013, zweite Ausgabe): Erwin De Staelen, R.D., Michael Koslowska und Philippe Spillebeen, unterstützt und vertreten durch RA P. Crispyn, in Gent zugelassen.
b. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 20. März 2014 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 21. März 2014 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob R.D. Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 170, 174, 378 und 379 des vorerwähnten Gesetzes.
Diese unter den Nummern 5879 und 5880 ins Geschäftsverzeichnis des Gerichtshofes eingetragenen Rechtssachen wurden verbunden.
(...)
II. Rechtliche Würdigung
(...)
In Bezug auf die Einordnung der angefochtenen Bestimmungen
B.1. Die Klagen in den Rechtssachen Nrn. 5879 und 5880 sind gegen verschiedene Bestimmungen des Gesetzes vom 31. Juli 2013 « zur Abänderung des Gesetzes vom 28. Februar 2007 zur Festlegung des Statuts der Militärpersonen des aktiven Kaders der Streitkräfte und zur Abänderung gewisser Bestimmungen bezüglich des Statuts des Militärpersonals » (nachstehend: Gesetz vom 31. Juli 2013) gerichtet.
Die angefochtenen Bestimmungen betreffen ausschließlich Abänderungen des Gesetzes vom 28. Februar 2007 « zur Festlegung des Statuts der Militärpersonen und angehenden Militärpersonen des aktiven Kaders der Streitkräfte » (nachstehend: Gesetz vom 28. Februar 2007).
B.2. Das allgemeine Ziel der am Gesetz vom 28. Februar 2007 vorgenommenen Abänderungen wurde während der Vorarbeiten wie folgt erläutert:
« [...] zur Deckung des Bedarfs der Streitkräfte wird ein Gesetzentwurf vorgelegt, der das Gesetz vom 28. Februar 2007 zur Festlegung des Statuts der Militärpersonen des aktiven Kaders der Streitkräfte modernisiert hinsichtlich der Personalstruktur, des Personalmanagements, der militärischen Tauglichkeit, der internen Anwerbung und des Übergangs » (Parl. Dok., Kammer, 2012-2013, DOC 53-2878/004, S. 3).
In Bezug auf die Zulässigkeit
B.3.1. Die Klage in der Rechtssache Nr. 5879 wurde durch vier Personen eingereicht, die sich in Bezug auf ihr Interesse in der Hauptsache auf ihre Eigenschaft als Militärperson bei den Streitkräften berufen. Die Klage in der Rechtssache Nr. 5880 wurde eingereicht durch eine Person, die in Bezug auf ihr Interesse anführt, dass sie am Tag vor dem Inkrafttreten der angefochtenen Bestimmungen die Eigenschaft als Offizier des Ergänzungskaders gehabt habe und dass sie durch diese Bestimmungen in die Personalkategorie der Offiziere der Stufe B versetzt werde.
B.3.2. Im Gegensatz zu dem, was der Ministerrat anführt, kann aus dem bloßen Vermerk « Dossier 20022840 VSOA Defensie/procedure » oben auf dem ersten Blatt der Klageschrift in der Rechtssache Nr. 5879 nicht abgeleitet werden, dass die Klage in dieser Rechtssache durch eine Gewerkschaft eingereicht worden sei. In der Klageschrift sind nämlich ausdrücklich die Namen und die Adressen der Personen, die in dieser Rechtssache als klagende Parteien auftreten, angegeben.
B.4.1. In Bezug auf die angefochtenen Artikel 174, 378 und 379 des Gesetzes vom 31. Juli 2013 führt der Ministerrat an, dass nur die zweite klagende Partei in der Rechtssache Nr. 5879 ein Interesse an der Klage in dieser Rechtssache habe. In Bezug auf den angefochtenen Artikel 374 des Gesetzes vom 31. Juli 2013 ist der Ministerrat der Auffassung, dass nur die vierte klagende Partei in der Rechtssache Nr. 5879 durch diese Bestimmung betroffen sein könne, auch wenn diese Partei seines Erachtens nicht verdeutliche, worin ihr Interesse an deren Nichtigerklärung bestehe.
B.4.2. Die zweite klagende Partei in der Rechtssache Nr. 5879, die die gleiche Person betrifft wie diejenige, die als klagende Partei in der Rechtssache Nr. 5880 auftritt, hatte am Tag vor dem Inkrafttreten der angefochtenen Bestimmungen die Eigenschaft als Offizier des Ergänzungskaders und wurde durch die angefochtenen Artikel 174, 378 und 379 des Gesetzes vom 31. Juli 2013 in die Personalkategorie der Offiziere der Stufe B versetzt, und muss, um in die Personalkategorie der Offiziere der Stufe A aufgenommen werden zu können, gemäß diesen Bestimmungen erfolgreich eine Ausbildung absolvieren. Diese klagende Partei weist somit das rechtlich erforderliche Interesse nach, um eine Klage gegen diese Artikel einzureichen.
Die vierte klagende Partei in der Rechtssache Nr. 5879 hatte am Tag vor dem Inkrafttreten der angefochtenen Bestimmungen die Eigenschaft als Berufssoldat innerhalb der Streitkräfte und weist in dieser Eigenschaft hinlänglich das rechtlich erforderliche Interesse nach, um eine Klage gegen Artikel 374 des Gesetzes vom 31. Juli 2013 einzureichen, der sich auf die Versetzung von unter anderem den Berufssoldaten in die Personalkategorie der Soldaten des Berufskaders bezieht, umso mehr als die Kritik der klagenden Parteien gerade darin besteht, dass bei dieser Versetzung anderen Personalmitgliedern als den Berufssoldaten ein Vorteil gewährt werde.
Da das Interesse der zweiten klagenden Partei in der Rechtssache Nr. 5879 und der klagenden Partei in der Rechtssache Nr. 5880 in Bezug auf die angefochtenen Artikel 174, 378 und 379 feststeht und das Interesse der vierten klagenden Partei in der Rechtssache Nr. 5879 in Bezug auf den angefochtenen Artikel 374 feststeht, ist es nicht erforderlich, das Interesse der übrigen klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 5879 an der Nichtigerklärung dieser Artikel zu prüfen.
B.5.1. In Bezug auf den angefochtenen Artikel 24 des Gesetzes vom 31. Juli 2013 führt der Ministerrat an, dass keine der klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 5879 ein Interesse nachweise, da diese Bestimmung sich auf Vorschriften beziehe, die für Personen gelten würden, die sich bei den Streitkräften bewerben würden, und die klagenden Parteien bereits Militärpersonen bei den Streitkräften seien.
B.5.2. Aufgrund des durch Artikel 24 des Gesetzes vom 31. Juli 2013 in das Gesetz vom 28. Februar 2007 eingefügten Artikels 9 Absatz 1 Nr. 10 muss ein Bewerber bei den Streitkräften, um die Eigenschaft als Militärperson erwerben zu können, « die Verordnungsvorschriften bezüglich der äußeren Erscheinung der Militärpersonen erfüllen ». Da in dieser Bestimmung ausdrücklich auf die « Vorschriften bezüglich der äußeren Erscheinung der Militärpersonen » verweisen wird, weisen die klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 5879 in ihrer Eigenschaft als Militärperson bei den Streitkräften ein ausreichendes Interesse nach.
B.6.1. In Bezug auf den angefochtenen Artikel 111 des Gesetzes vom 31. Juli 2013 ist der Ministerrat der Auffassung, dass die klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 5879 kein Interesse an ihrer Klage hätten, weil diese Bestimmung sich auf Erfordernisse der Sprachkenntnis bezögen, die für Offiziersanwärter gelten würden, und keine von ihnen die Eigenschaft als Offiziersanwärter besitze.
B.6.2. Jede Militärperson hat ein Interesse an der Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit einer Gesetzesbestimmung, die den weiteren Verlauf ihrer Laufbahn innerhalb der Streitkräfte ungünstig beeinflussen könnte. Die erste und die dritte klagende Partei in der Rechtssache Nr. 5879 sind Berufsunteroffiziere bei den Streitkräften und weisen in dieser Eigenschaft ein ausreichendes Interesse an einer Klage auf Nichtigerklärung einer Bestimmung nach, die sich auf Erfordernisse der Sprachkenntnis beziehen, die für Offiziersanwärter gelten. Da das Interesse der ersten und der dritten klagenden Partei in der Rechtssache Nr. 5879 erwiesen ist, ist es nicht erforderlich, das Interesse der übrigen klagenden Parteien an einer Nichtigerklärung von Artikel 111 des Gesetzes vom 31. Juli 2013 zu prüfen.
B.7. Die Einreden werden abgewiesen.
Zur Hauptsache
In Bezug auf den ersten Klagegrund in der Rechtssache Nr. 5879, den ersten Klagegrund in der Rechtssache Nr. 5880 und den zweiten Klagegrund in der Rechtssache Nr. 5880
B.8. Der erste Klagegrund in der Rechtssache Nr. 5879, der erste Klagegrund in der Rechtssache Nr. 5880 und der zweite Klagegrund in der Rechtssache Nr. 5880 betreffen allesamt die Rechtsstellung der Offiziere und Offiziersanwärter, die am Tag vor dem Inkrafttreten des durch Artikel 378 des Gesetzes vom 31. Juli 2013 in das Gesetz vom 28. Februar 2007 eingefügten Artikels 246/1 im Dienst waren und die aufgrund der angefochtenen Bestimmungen in die Personalkategorie der Offiziere der Stufe B versetzt werden.
Aufgrund von Artikel 1 des königlichen Erlasses vom 26. Dezember 2013 « zur Inkraftsetzung gewisser Artikel des Gesetzes vom 28. Februar 2007 zur Festlegung des Statuts der Militärpersonen und angehenden Militärpersonen des aktiven Kaders der Streitkräfte » ist der vorerwähnte Artikel 246/1 am 31. Dezember 2013 in Kraft getreten.
B.9.1. Die mit diesen Klagegründen angefochtenen Bestimmungen sind die Artikel 115, 119, 246/1 und 247 des Gesetzes vom 28. Februar 2007, ersetzt oder eingefügt durch die Artikel 170, 174, 378 und 379 des Gesetzes vom 31. Juli 2013.
B.9.2. Artikel 115 des Gesetzes vom 28. Februar 2007, ersetzt durch Artikel 170 des Gesetzes vom 31. Juli 2013, bestimmt:
« Unter Übergang ist die Aufnahme der Berufsoffiziere der Stufe B in die Personalkategorie der Berufsoffiziere der Stufe A zu verstehen ».
B.9.3. Artikel 119 des Gesetzes vom 28. Februar 2007, ersetzt durch Artikel 174 des Gesetzes vom 31. Juli 2013, bestimmt:
« Um in die Kategorie der Berufsoffiziere der Stufe A aufgenommen zu werden, muss ein Berufsoffizier der Stufe B die Eigenschaft als Berufsoffiziersanwärter der Stufe A besitzen und muss er erfolgreich die durch den König festgelegte Ausbildung absolviert haben.
Berufsoffiziere der Stufe B werden in die Kategorie der Berufsoffiziere der Stufe A mit ihrem Dienstgrad und ihrem Dienstalter in diesem Dienstgrad aufgenommen. Sie werden eingestuft hinter den Berufsoffizieren der Stufe A mit demselben Dienstgrad und demselben Dienstalter in diesem Dienstgrad ».
B.9.4. Artikel 246/1 des Gesetzes vom 28. Februar 2007, eingefügt durch Artikel 378 des Gesetzes vom 31. Juli 2013, bestimmt:
« Die Offiziere und Offiziersanwärter, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung im Dienst sind, werden in zwei Gruppen aufgeteilt, nämlich:
1. die Berufsoffiziere und Berufsoffiziersanwärter;
2. die Offiziere des Ergänzungskaders und Offiziersanwärter des Ergänzungskaders ».
B.9.5. Artikel 247 des Gesetzes vom 28. Februar 2007, ersetzt durch Artikel 379 des Gesetzes vom 31. Juli 2013, bestimmt:
« Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen von Artikel 243 werden die Offiziere und die Offiziersanwärter im Sinne von Artikel 246/1 Nr. 1 in die Personalkategorie der Berufsoffiziere der Stufe A versetzt mit ihrem Dienstgrad und Dienstalter in dem Dienstgrad, den sie am Tag vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung hatten.
Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen von Artikel 243 werden die Offiziere und die Offiziersanwärter im Sinne von Artikel 246/1 Nr. 2 in die Personalkategorie der Offiziere der Stufe B versetzt. Entsprechend ihrem Dienstalter im letzten Dienstgrad am Tag vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung, das in der linken Spalte der Tabellen IX und X von Anlage A zu diesem Gesetz angeführt ist, werden sie je nach Fall in den Dienstgrad ernannt oder bestellt und besitzen sie das Dienstalter in diesem Dienstgrad, das der rechten Spalte dieser Tabellen entspricht.
Die Offiziere und Offiziersanwärter der Stufe B im Sinne von Absatz 2 erhalten das Gehalt, das für die Offiziere und Offiziersanwärter der Stufe A gilt ».
B.10.1. Der erste Klagegrund in der Rechtssache Nr. 5879 ist gegen die Artikel 119, 246/1 und 247 des Gesetzes vom 28. Februar 2007, ersetzt bzw. eingefügt durch das Gesetz vom 31. Juli 2013, gerichtet und umfasst drei Teile.
B.10.2. In einem ersten Teil dieses Klagegrunds führen die klagenden Parteien an, dass die angefochtenen Bestimmungen nicht vereinbar seien mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung, da sie einen nicht gerechtfertigten Behandlungsunterschied einführten:
- zwischen einerseits den Berufsoffizieren und Berufsoffiziersanwärtern, die am Tag vor dem Inkrafttreten von Artikel 246/1 des Gesetzes vom 28. Februar 2007 im Dienst gewesen seien, die in die Personalkategorie der Berufsoffiziere der Stufe A versetzt würden, und andererseits den Offizieren des Ergänzungskaders und Offiziersanwärtern des Ergänzungskaders, die an diesem Tag im Dienst gewesen seien und die in die Personalkategorie der Offiziere der Stufe B versetzt würden; sowie
- zwischen Offizieren der Stufe B, die im Besitz eines Masterdiploms seien, je nachdem, ob sie unter der vorherigen Regelung bereits den Dienstgrad als Leutnant gehabt hätten oder nicht; während die Offiziere, die diesen Dienstgrad erworben hätten, Offiziere der Stufe A würden, könnten die Offiziere, die diesen Dienstgrad noch nicht erworben hätten, erst in die Kategorie der Offiziere der Stufe A aufgenommen werden, nachdem sie die Eigenschaft als Berufsoffiziersanwärter der Stufe A erworben hätten und nachdem sie erfolgreich eine Ausbildung absolviert hätten.
Dieser Teil deckt sich weitgehend mit dem ersten Klagegrund in der Rechtssache Nr. 5880, der gegen die Artikel 246/1 und 247 des Gesetzes vom 28. Februar 2007, eingefügt bzw. ersetzt durch das Gesetz vom 31. Juli 2013, gerichtet ist, und ist abgeleitet aus einem Verstoß gegen die Artikel 10, 11 und 23 der Verfassung in Verbindung mit den Artikeln 14, 20, 21 und 31 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. In diesem Klagegrund führt die klagende Partei in der Rechtssache Nr. 5880 im Wesentlichen an, dass die Offiziere, die in die Personalkategorie der Offiziere der Stufe B versetzt würden, unter anderem hinsichtlich ihrer Arbeitsbedingungen, ihres Rechtes auf Information und ihres Rechtes auf kulturelle und gesellschaftliche Entfaltung anders behandelt würden als die anderen Militärpersonen, die am Tag vor dem Inkrafttreten der angefochtenen Bestimmungen im Dienst gewesen seien, weil die Letzteren, im Gegensatz zu den Erstgenannten, entweder ihre Stufe behielten oder in eine höhere Stufe aufstiegen.
B.10.3. In einem zweiten Teil des ersten Klagegrunds in der Rechtssache Nr. 5879 führen die klagenden Parteien an, dass die angefochtenen Bestimmungen nicht vereinbar seien mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung in Verbindung mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit, dem Grundsatz des rechtmäßigen Vertrauens und dem Grundsatz der Nichtrückwirkung der Gesetze, da gewisse Offiziere rückwirkend in die Personalkategorie der Offiziere der Stufe B versetzt würden, während sie zuvor der Kategorie der Offiziere der Stufe A angehört hätten.
Dieser Teil deckt sich weitgehend mit dem ersten Teil des zweiten Klagegrunds in der Rechtssache Nr. 5880, der gegen die Artikel 115, 119, 246/1 und 247 des Gesetzes vom 28. Februar 2007, ersetzt bzw. eingefügt durch das Gesetz vom 31. Juli 2013, gerichtet ist, und ist abgeleitet aus einem Verstoß gegen die Artikel 10, 11, 23 und 180 der Verfassung in Verbindung mit den Artikeln 14, 20, 21, 31 und 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Die klagende Partei in der Rechtssache Nr. 5880 führt in diesem Teil im Wesentlichen an, dass die Offiziere, die am Tag vor dem Inkrafttreten der angefochtenen Bestimmungen im Dienst gewesen seien und die in die Personalkategorie der Offiziere der Stufe B versetzt würden, durch diese Bestimmungen anders behandelt würden als die Offiziere, die an diesem Tag im Dienst gewesen seien und die in die Personalkategorie der Offiziere der Stufe A versetzt würden, weil bei der ersten Kategorie erweckte Erwartungen beeinträchtigt würden.
B.10.4. In einem dritten Teil des ersten Klagegrunds in der Rechtssache 5879 führen die klagenden Parteien an, dass die angefochtenen Bestimmungen nicht vereinbar seien mit den Artikeln 13 und 142 der Verfassung, dem allgemeinen Rechtsgrundsatz des Zugangs zu einem Richter, Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention und Artikel 14 Absatz 1 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte in Verbindung mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung, da die Offiziere, die in die Personalkategorie der Offiziere der Stufe B versetzt würden, nicht die Möglichkeit hätten, die für diese Stufe B geltenden Gesetzesbestimmungen bei dem Verfassungsgerichtshof anzufechten, weil die Frist für die Zulässigkeit bereits abgelaufen sei.
Dieser Teil deckt sich mit dem zweiten Teil des zweiten Klagegrunds in der Rechtssache Nr. 5880, der gegen die Artikel 115, 119, 246/1 und 247 des Gesetzes vom 28. Februar 2007, ersetzt bzw. eingefügt durch das Gesetz vom 31. Juli 2013, gerichtet ist, und ist abgeleitet aus einem Verstoß gegen die Artikel 10, 11, 23 und 142 der Verfassung in Verbindung mit den Artikeln 6, 13 und 35 der Europäischen Menschenrechtskonvention, mit Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und mit dem allgemeinen Rechtsgrundsatz des Zugangs zu einem Richter.
B.11.1. Kraft Artikel 6 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof muss eine Klageschrift eine Darlegung des Sachverhalts und der Klagegründe enthalten.
Um den Erfordernissen nach Artikel 6 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof zu entsprechen, müssen die in der Klageschrift vorgebrachten Klagegründe angeben, welche Vorschriften, deren Einhaltung der Gerichtshof gewährleistet, verletzt wären und welche Bestimmungen gegen diese Vorschriften verstoßen würden, und darlegen, in welcher Hinsicht diese Vorschriften durch die fraglichen Bestimmungen verletzt würden.
B.11.2. Die klagende Partei in der Rechtssache Nr. 5880 legt in ihrer Klageschrift nicht dar, in welcher Hinsicht die angefochtenen Bestimmungen nicht mit dem im zweiten Klagegrund angeführten Artikel 180 der Verfassung und mit den im ersten und im zweiten Klagegrund angeführten Artikeln 14, 20, 21, 31 und 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vereinbar wären. Sie weist dabei ebenfalls keinen Anknüpfungspunkt ihrer Situation mit der Ausführung des Rechtes der Europäischen Union nach.
Insofern der erste und der zweite Klagegrund in der Rechtssache Nr. 5880 aus einem Verstoß gegen die vorerwähnten Verfassungs- und Vertragsbestimmungen abgeleitet sind, sind die Klagegründe unzulässig.
B.12. Aufgrund der Artikel 246/1 und 247 des Gesetzes vom 28. Februar 2007, ersetzt bzw. eingefügt durch das Gesetz vom 31. Juli 2013, werden die Offiziere des Ergänzungskaders und die Offiziersanwärter des Ergänzungskaders, die am Tag vor dem Inkrafttreten von Artikel 246/1 im Dienst waren, in die Personalkategorie der Offiziere der Stufe B versetzt. Sie erhalten aufgrund von Artikel 247 letzter Absatz des Gesetzes vom 28. Februar 2007 das Gehalt, das für die Offiziere und Offiziersanwärter der Stufe A gilt. Aufgrund von Artikel 119 des Gesetzes vom 28. Februar 2007, ersetzt durch das Gesetz vom 31. Juli 2013, kann ein Berufsoffizier der Stufe B in die Kategorie der Berufsoffiziere der Stufe A aufgenommen werden, wenn er die Eigenschaft als Berufsoffiziersanwärter der Stufe A besitzt und erfolgreich die durch den König festgelegte Ausbildung absolviert hat.
Die Berufsoffiziere und Berufsoffiziersanwärter, die am Tag vor dem Inkrafttreten von Artikel 246/1 im Dienst waren, werden aufgrund der Artikel 246/1 und 247 in die Personalkategorie der Berufsoffizieren der Stufe A versetzt.
B.13.1. Aus den Vorarbeiten zum Gesetz vom 31. Juli 2013 ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber unter anderem eine administrative Vereinfachung der Statute der Militärpersonen verwirklichen wollte:
« In Bezug auf die verwirklichte administrative Vereinfachung ist darauf hinzuweisen, dass derzeit ein unterschiedliches Statut für die Soldaten, die Unteroffiziere und die Offiziere besteht. Mit den nunmehr vorgeschlagenen Änderungen verschwinden diese getrennten Regeln und werden sie in einem einzigen Text über das Statut zusammengelegt. Hierdurch wird vermieden, dass die Personalverwaltung zu komplex wird. Die Stufen A, B, C und D erlauben es überdies, dass alle Militärpersonen innerhalb eines Referenzkaders bleiben, der demjenigen des öffentlichen Dienstes entspricht. Es gibt kein Einheitsstatut, weil noch zu viele Unterschiede zwischen den verschiedenen Personalkategorien bestehen, doch es wird wohl ein allgemeines Basisstatut geschaffen » (Parl. Dok., Kammer, 2012-2013, DOC 53-2878/004, SS. 25-26).
B.13.2. In Bezug auf die Einführung der Personalkategorie der Offiziere der Stufe B heißt es in den Vorarbeiten:
« Die Personalstruktur wird geändert werden. Jüngere Untersuchungen des Arbeitsmarktes zeigen, dass 25 bis 30% der Studenten ein Bachelordiplom besitzen. Diese Stufe, die als Stufe B bezeichnet wird, besteht bereits im öffentlichen Dienst, aber noch nicht bei den Streitkräften. Wenn auch Inhaber von Bachelordiplomen bei den Streitkräften zum Zuge kommen, können sie unter marktgerechteren Bedingungen für diese sehr gefragte Ausbildungsstufe besoldet werden; außerdem kann man viel mehr junge Leute erreichen. Das Bachelordiplom wird in zwei Personalkategorien mit jeweils einer eigenen Laufbahnentwicklung übernommen. Ein Offizier der Stufe B wird zahlreiche Basisfunktionen innerhalb der Einheit und ihres Stabs ausüben. Ein Unteroffizier der Stufe B wird eher als Fachmann eingesetzt für Funktionen, in denen spezifische technische Kenntnisse und eine gewisse Stabilität erforderlich sind. Diese Vorgehensweise trägt unmittelbar zu einer größeren Flexibilität in der Personalverwaltung bei » (Parl. Dok., Kammer, 2012-2013, DOC 53-2878/004, SS. 4-5).
« Die Offiziere der Stufe B erhalten hauptsächlich Zugang zu Basisfunktionen in Einheiten und in niedrigeren Führungsstäben. Diese Funktionen erfordern keine spezifischen Ausbildungen, so dass die Laufbahn dieser Offiziere auf die unteren Dienstgrade begrenzt wird » (Parl. Dok., Kammer, 2012-2013, DOC 53-2879/001, S. 21).
« Für die Offiziere der Stufe B umfasst die Weiterbildung nur die Basisstabsausbildung, weil diese Offiziere nur Zugang zu den unteren Offiziersgraden erhalten » (Parl. Dok., Kammer, 2012-2013, DOC 53-2879/001, S. 53).
B.13.3. In Bezug auf die Offiziere des Ergänzungskaders und die Offiziersanwärter des Ergänzungskaders heißt es in den Vorarbeiten:
« Außerdem werden die Militärpersonen des Ergänzungskaders verschwinden [...]. Es wurde auch ein Mechanismus für den Schutz des Gehalts bei der Aufnahme der Offiziere des Ergänzungskaders in die Stufe B eingebaut, und die derzeitigen Unteroffiziere der Stufe 2+ werden auf korrekte Weise in die neue ebene Laufbahn der Unteroffiziere der Stufe B eingegliedert » (Parl. Dok., Kammer, 2012-2013, DOC 53-2878/004, S. 6).
B.14.1. Daraus geht hervor, dass der Gesetzgeber die Kategorie der Offiziere der Stufe B als die Kategorie für die Offiziere aufgefasst hat, die auf der Grundlage eines Bachelordiploms oder eines gleichwertigen Diploms angeworben werden und deren Laufbahn auf die untergeordneten Offiziersgrade begrenzt wird. Artikel 27 des Gesetzes vom 28. Februar 2007, in dem die Offiziersgrade definiert sind, bestimmt, dass die Offiziere der Stufe B nur in die untergeordneten Offiziersgrade ernannt werden können. Die Dienstgrade als höherer Offizier und Generaloffizier sind den Offizieren der Stufe A vorbehalten.
B.14.2. Aufgrund des - mittlerweile aufgehobenen - Artikels 38 des Gesetzes vom 13. Juli 1976 « über den Personalbestand an Offizieren und das Statut des Personals der Streitkräfte » konnten die Offiziere des Ergänzungskaders nur in die Dienstgrade als untergeordneter Offizier ernannt werden.
B.15.1. Hinsichtlich der Zielsetzung des Gesetzgebers, die Kategorie der Offiziere der Stufe B als die Offizierskategorie zu konzipieren, deren Laufbahn auf die untergeordneten Offiziersgrade begrenzt ist, entbehrt es nicht einer vernünftigen Rechtfertigung, dass die ehemaligen Offiziere des Ergänzungskaders und Offiziersanwärter des Ergänzungskaders in diese Kategorie aufgenommen werden. Es ist in Bezug auf diese Zielsetzung kohärent, dass die Betreffenden, wie in den zitierten Vorarbeiten erwähnt wurde, grundsätzlich Basisfunktionen in den Einheiten und Stäben ausüben, und dass die Weiterbildung, die im Gesetz vom 28. Februar 2007 für sie vorgesehen ist, auf die Fortbildungskurse zur Entwicklung der Kompetenzen begrenzt ist, die notwendig sind, damit ein untergeordneter Offizier Kommando- und Stabsfunktionen in einem nationalen oder internationalen Kader ausüben kann (Artikel 111 letzter Absatz des Gesetzes vom 28. Februar 2007), und folglich nicht auf die Fortbildungskurse ausgedehnt wird, die für die Offiziere bestimmt sind, die gemäß dem Statut zu den Dienstgraden als höherer Offizier und Generaloffizier aufsteigen können (Parl. Dok., Kammer, 2012-2013, DOC 53-2879/001, S. 53).
B.15.2. Angesichts des Umstandes, dass die betreffenden Offiziere des Ergänzungskaders und Offiziersanwärter des Ergänzungskaders aufgrund von Artikel 247 Absatz 3 des Gesetzes vom 28. Februar 2007, ersetzt durch Artikel 379 des Gesetzes vom 31. Juli 2013, das Gehalt beziehen, das für die Offiziere und Offiziersanwärter der Stufe A gilt, und angesichts dessen, dass die Offiziere der Stufe B aufgrund von Artikel 119 des Gesetzes vom 28. Februar 2007, ersetzt durch Artikel 174 des Gesetzes vom 31. Juli 2013, in die Kategorie der Berufsoffiziere der Stufe A aufgenommen werden können, wenn sie die Eigenschaft als Berufsoffiziersanwärter der Stufe A erwerben und eine durch den König festgelegte Ausbildung erfolgreich absolviert haben, hat die angefochtene Maßnahme ebenfalls keine unverhältnismäßigen Folgen.
B.16. Die klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 5879 führen im ersten Teil ihres ersten Klagegrunds ebenfalls an, dass die Versetzung der Offiziere des Ergänzungskaders und Offiziersanwärter des Ergänzungskaders in die Kategorie der Offiziere der Stufe B sich ungünstig auf sie auswirken könne bei einem etwaigen Übergang in ein öffentliches Amt. Dabei führen sie jedoch nicht an, in welchem Sinne die angefochtenen Bestimmungen diese Folge haben könnten. Im Übrigen scheint ihre diesbezügliche Kritik sich in Wirklichkeit auf die Regelung zu beziehen, die in dem von ihnen angeführten königlichen Erlass vom 12. Juni 2006 « zur Regelung des Erwerbs der Eigenschaft als Staatsbeamter durch eine Militärperson mittels Versetzung » enthalten ist. Es gehört nicht zu den Befugnissen des Gerichtshofs, diese Regelung anhand der Verfassung zu prüfen.
B.17.1. Die klagende Partei in der Rechtssache Nr. 5880 führt in ihrem ersten Klagegrund an, dass die angefochtenen Bestimmungen nicht vereinbar seien mit dem durch Artikel 23 Absatz 3 Nr. 1 der Verfassung gewährleisteten Recht auf Information, indem weder die betreffenden Offiziere, noch das Parlament vor der Annahme des Gesetzes ordnungsgemäß über die beabsichtigten Maßnahmen informiert worden sei. In der Regel darf der Gerichtshof die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzesbestimmungen nur hinsichtlich ihres Inhalts, jedoch nicht hinsichtlich der Weise ihres Zustandekommens prüfen. In diesem Maße gehört der Klagegrund nicht zur Befugnis des Gerichtshofes.
B.17.2. Die klagenden Parteien führen auch einen Verstoß gegen die in Artikel 23 der Verfassung angeführten Rechte auf gerechte Arbeitsbedingungen und auf kulturelle und soziale Entfaltung an.
Artikel 23 Absatz 1 der Verfassung bestimmt, dass jeder das Recht hat, ein menschenwürdiges Leben zu führen, und Absatz 3 Nrn. 1 und 5 legt unter den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten « das Recht auf gerechte Arbeitsbedingungen » und « das Recht auf kulturelle und soziale Entfaltung » fest. Diese Bestimmungen präzisieren nicht, was diese Rechte beinhalten, die lediglich als Grundsatz festgehalten werden, so dass es dem jeweiligen Gesetzgeber obliegt, sie gemäß Artikel 23 Absatz 2 « unter Berücksichtigung der entsprechenden Verpflichtungen » zu garantieren. Der zuständige Gesetzgeber kann dabei Beschränkungen dieser Rechte vorsehen. Diese Beschränkungen wären nur dann verfassungswidrig, wenn der Gesetzgeber sie ohne jede Notwendigkeit einführen würde oder wenn diese Beschränkungen Folgen nach sich ziehen würden, die in keinem Verhältnis zur verfolgten Zielsetzung stünden.
B.17.3. Wie bereits in B.15.1 bemerkt wurde, ist einerseits die Maßnahme, wonach die Weiterbildung der betreffenden Offiziere auf die Fortbildungskurse zur Entwicklung der Kompetenzen begrenzt wird, die erforderlich sind für einen untergeordneten Offizier, um Kommando- und Stabsfunktionen auszuüben, und andererseits die prinzipielle Aufgabenbeschreibung der betreffenden Offiziere der Stufe B vernünftig gerechtfertigt. Im Übrigen weist die klagende Partei in der Rechtssache Nr. 5880 nicht nach, in welchem Sinn die angefochtenen Bestimmungen mit den durch Artikel 23 der Verfassung gewährleisteten Rechten unvereinbar wären.
B.18. Im zweiten Teil des ersten Klagegrunds in der Rechtssache Nr. 5879 und im ersten Teil des zweiten Klagegrunds in der Rechtssache Nr. 5880 führen die klagenden Parteien an, dass Artikel 119 des Gesetzes vom 28. Februar 2007 vor seiner Ersetzung durch das angefochtene Gesetz bestimmt habe, dass die Offiziere der Stufe B,
die im Besitz eines Mastertitels seien, von Rechts wegen die Eigenschaft als Offizier der Stufe A erhielten, auf wenn dies frühestens bei der Ernennung in den Dienstgrad als Leutnant geschehe, und ebenfalls, dass Artikel 247 des Gesetzes vom 28. Februar 2007 vor seiner Ersetzung durch das angefochtene Gesetz vorgesehen habe, dass jeder Offizier, der am Tag vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung im Dienst gewesen sei, als Offizier der Stufe A betrachtet werde.
Sie sind der Auffassung, dass die angefochtenen Bestimmungen, indem sie die früheren Artikel 119 und 247 des Gesetzes vom 28. Februar 2007 ersetzten, nicht vereinbar seien mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung in Verbindung mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit, dem Grundsatz des rechtmäßigen Vertrauens und dem Grundsatz der Nichtrückwirkung der Gesetze.
B.19.1. Aufgrund des ursprünglichen Artikels 272 des Gesetzes vom 28. Februar 2007 oblag es dem König, für jeden Artikel dieses Gesetzes den Tag zu bestimmen, an dem er in Kraft tritt, und spätestens am 1. Juli 2011. Die in dieser Bestimmung enthaltenen Wörter « 1. Juli 2011 » wurden durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Dezember 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) ersetzt durch die Wörter « 1. Juli 2012 », und durch Artikel 19 des Gesetzes vom 20. Juni 2012 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen über das Statut der Militärpersonen durch die Wörter « 31. Dezember 2013 ».
Da der König vor dem Inkrafttreten der angefochtenen Bestimmungen keinen Erlass über den Tag des Inkrafttretens der vorerwähnten Artikel 119 und 247 des ursprünglichen Gesetzes vom 2007 angenommen hat, sind diese Bestimmungen in ihrer ursprünglichen Fassung nie in Kraft getreten.
B.19.2. Das angefochtene Gesetz vom 31. Juli 2013 enthält in Bezug auf die darin enthaltenen Abänderungen des Gesetzes vom 28. Februar 2007 keine Bestimmungen über deren Inkrafttreten, so dass der - unveränderte - Artikel 272 dieses letztgenannten Gesetzes das Inkrafttreten dieser Bestimmungen regelt. Es oblag folglich dem König, den Tag ihres Inkrafttretens festzulegen, und spätestens am 31. Dezember 2013.
Aufgrund von Artikel 45 des königlichen Erlasses vom 7. November 2013 « über den Übergang innerhalb derselben Personalkategorie, den sozialen Aufstieg und die Beförderung aufgrund eines Diploms in eine höhere Personalkategorie » und von Artikel 1 des königlichen Erlasses vom 26. Dezember 2013 « zur Inkraftsetzung gewisser Artikel des Gesetzes vom 28. Februar 2007 zur Festlegung des Statuts der Militärpersonen und angehenden Militärpersonen des aktiven Kaders der Streitkräfte » sind die angefochtenen Bestimmungen am 31. Dezember 2013 in Kraft getreten.
B.20. Somit erweist sich, dass die angefochtenen Bestimmungen keine Rückwirkung haben.
B.21.1. Aufgrund von Artikel 182 der Verfassung obliegt es dem föderalen Gesetzgeber, zu bestimmen, wie die Armee rekrutiert wird, und die Beförderung, die Rechte und die Pflichten der Militärpersonen zu regeln. Der Gesetzgeber verfügt dabei über einen breiten Ermessensspielraum, der es ihm erlaubt, das Statut der Militärpersonen den sich verändernden Anforderungen des Allgemeininteresses anzupassen. Der Gerichtshof könnte die von ihm ergriffenen Maßnahmen nur missbilligen, wenn sie die Folge einer unvernünftigen Beurteilung wären.
B.21.2. Angesichts dessen, dass die angefochtenen Bestimmungen, wie bereits in B.15.1 und B.15.2 angeführt wurde, nicht einer vernünftigen Rechtfertigung entbehren und keine unverhältnismäßigen Folgen haben, und unter Berücksichtigung der breiten Ermessensbefugnis, über die der Gesetzgeber bei der Anpassung des Statuts der Militärpersonen an die sich verändernden Anforderungen des Allgemeininteresses verfügt, beeinträchtigen diese Bestimmungen nicht auf unverhältnismäßige Weise die durch die ursprünglichen Artikel 119 und 247 des Gesetzes vom 28. Februar 2007 auf Seiten der betreffenden Offiziere geweckten Erwartungen. Dies ist umso mehr der Fall, als diese ursprünglichen Artikel nie in Kraft getreten sind. Die angefochtenen Bestimmungen verletzen somit nicht den Grundsatz der Rechtssicherheit, den Grundsatz des rechtmäßigen Vertrauens und den Grundsatz der Nichtrückwirkung der Gesetze.
B.22. Insofern die klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 5879 im ersten Teil ihres ersten Klagegrunds anführen, dass die angefochtenen Bestimmungen einen nicht gerechtfertigten Behandlungsunterschied einführten zwischen Offizieren der Stufe B, die im Besitz eines Masterdiploms seien, je nachdem, ob sie unter der vorherigen Regelung den Dienstgrad als Leutnant erworben hätten oder nicht, ist festzustellen, dass diese Beschwerde auf dem ursprünglichen Artikel 119 des Gesetzes vom 28. Februar 2007 beruht, der, wie bereits in B.19.1 angeführt wurde, nie in Kraft getreten ist. Die in diesem Teil angeführte Kategorie der Offiziere der Stufe B, die im Besitz eines Masterdiploms sind und die ab dem Erwerb des Dienstgrads als Leutnant in die Kategorie der Offiziere der Stufe A aufgenommen werden, hat folglich nie bestanden und kann aus diesem Grund nicht sinnvoll mit der Kategorie der Offiziere der Stufe B verglichen werden, die, um in die Kategorie der Berufsoffiziere der Stufe A aufgenommen werden zu können, die Eigenschaft als Offiziersanwärter der Stufe A besitzen und erfolgreich eine Ausbildung absolviert haben müssen.
B.23.1. Im dritten Teil des ersten Klagegrunds in der Rechtssache Nr. 5879 und im zweiten Teil des zweiten Klagegrunds in der Rechtssache Nr. 5880 führen die klagenden Parteien an, dass die angefochtenen Bestimmungen nicht vereinbar seien mit dem Recht auf Zugang zu einem Richter, weil die Offiziere, die vor dem Inkrafttreten der angefochtenen Bestimmungen im Dienst gewesen seien und die aufgrund dieser Bestimmungen in die Personalkategorie der Offiziere der Stufe B versetzt worden seien, nicht die Möglichkeit hätten, die Gesetzesbestimmungen, die diese Stufe B regelten, bei dem Gerichtshof anzufechten, weil die Zulässigkeitsfrist für das Einreichen einer Klage auf Nichtigerklärung gegen diese Bestimmungen bereits abgelaufen sei.
B.23.2. Ohne dass geprüft werden muss, ob das Gesetz vom 28. Februar 2007 Bestimmungen enthält, die sich direkt und nachteilig auf die klagenden Parteien auswirken können und die wegen des Ablaufs der Zulässigkeitsfrist nicht mehr Gegenstand einer Nichtigkeitsklage bei dem Gerichtshof sein könnten, genügt die Feststellung, dass die Betreffenden, auf die eine solche Bestimmung angewandt würde, die Möglichkeit haben, die Sache bei dem dafür zuständigen Richter anhängig zu machen, der im Wege einer Vorlageentscheidung die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der betreffenden Gesetzesbestimmung dem Gerichtshof unterbreiten kann. Wenn der Gerichtshof in seinem Entscheid über die Vorabentscheidungsfrage erklärt, dass die betreffende Gesetzesbestimmung verfassungswidrig ist, verfügt jede natürliche oder juristische Person, die ein Interesse nachweist, aufgrund von Artikel 4 Absatz 2 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof über eine neue Frist von sechs Monaten, um eine Nichtigkeitsklage gegen die Gesetzesbestimmung einzureichen. Folglich beeinträchtigen die angefochtenen Bestimmungen nicht das Recht auf Zugang zu einem Richter.
B.24. Der erste Klagegrund in der Rechtssache Nr. 5879, der erste Klagegrund in der Rechtssache Nr. 5880 und der zweite Klagegrund in der Rechtssache Nr. 5880 sind unbegründet.
In Bezug auf den zweiten Klagegrund in der Rechtssache Nr. 5879
B.25. Der zweite Klagegrund in der Rechtssache Nr. 5879 ist abgeleitet aus einem Verstoß gegen die Artikel 10, 11, 22 und 182 der Verfassung in Verbindung mit Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention und ist gegen Artikel 9 Absatz 1 Nr. 10 des Gesetzes vom 28. Februar 2007, eingefügt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 31. Juli 2013, gerichtet, der bestimmt:
« Um die Eigenschaft als Militärperson erwerben zu können, muss der Bewerber:
[...]
10. die Verordnungsvorschriften bezüglich der äußeren Erscheinung der Militärpersonen erfüllen ».
B.26. Die klagenden Parteien führen im Wesentlichen an, dass die angefochtene Bestimmung nicht vereinbar sei mit dem Legalitätsprinzip und mit dem Recht auf Achtung des Privatlebens.
B.27.1. Artikel 182 der Verfassung bestimmt:
« Das Gesetz bestimmt, wie die Armee rekrutiert wird. Es regelt ebenfalls die Beförderung, die Rechte und die Pflichten der Militärpersonen ».
B.27.2. Der Verfassungsgeber wollte mit dieser Bestimmung vermeiden, dass die Streitkräfte durch die ausführende Gewalt allein geregelt werden. Somit garantiert Artikel 182 der Verfassung, dass über diese Angelegenheit durch eine demokratisch gewählte beratende Versammlung beschlossen wird.
Obwohl Artikel 182 der Verfassung die Normsetzungsbefugnis in dieser Angelegenheit somit dem föderalen Gesetzgeber vorbehält - der dessen wesentliche Elemente regeln muss -, schließt er nicht aus, dass eine begrenzte Ausführungsbefugnis dem König oder einer anderen Behörde überlassen wird. Eine solche Ermächtigung steht nicht im Widerspruch zum Legalitätsprinzip, insofern die Ermächtigung ausreichend präzise beschrieben ist und sich auf die Ausführung von Maßnahmen bezieht, deren wesentliche Elemente zuvor durch den Gesetzgeber geregelt wurden.
B.28. Indem er in dem angefochtenen Artikel 9 Absatz 1 Nr. 10 des Gesetzes vom 28. Februar 2007 festgelegt hat, dass die darin angeführte Ermächtigung die Vorschriften über die « äußere Erscheinung » der « Militärpersonen » betrifft, hat der Gesetzgeber auf ausreichend präzise Weise die wesentlichen Elemente definiert, auf die sich diese Ermächtigung bezieht. Der Gesetzgeber konnte den Standpunkt vertreten, dass die Angelegenheit, auf die sich die Ermächtigung bezieht, so beschaffen ist, dass es nicht erforderlich ist, dass er selbst eine präzisere Beschreibung davon geben musste. Der Umstand, dass in der angefochtenen Bestimmung nicht ausdrücklich festgelegt ist, welcher Instanz der ausführenden Gewalt die darin geregelte Ermächtigung erteilt wird, führt nicht zu einer Unvereinbarkeit dieser Bestimmung mit Artikel 182 der Verfassung, da davon auszugehen ist, dass unter solchen Umständen die Ermächtigung dem König erteilt wird.
B.29.1. Artikel 22 der Verfassung bestimmt:
« Jeder hat ein Recht auf Achtung vor seinem Privat- und Familienleben, außer in den Fällen und unter den Bedingungen, die durch Gesetz festgelegt sind.
Das Gesetz, das Dekret oder die in Artikel 134 erwähnte Regel gewährleistet den Schutz dieses Rechtes ».
B.29.2. Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention bestimmt:
« (1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist ».
Aus den Vorarbeiten zu Artikel 22 der Verfassung geht im Übrigen hervor, dass der Verfassungsgeber « eine möglichst weitgehende Übereinstimmung [...] mit Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [angestrebt hat], um Streitigkeiten über den Inhalt dieses Verfassungsartikels sowie den Inhalt von Artikel 8 der Konvention zu vermeiden » (Parl. Dok., Kammer, 1992-1993, Nr. 997/5, S. 2).
B.30.2. Das wesentliche Ziel des Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens - so wie es durch die vorerwähnten Bestimmungen gewährleistet wird - besteht darin, die Menschen vor Eingriffen in ihr Privat- und Familienleben zu schützen. In dem Vorschlag, der der Annahme von Artikel 22 der Verfassung voraufging, wurde « der Schutz der Person, die Anerkennung ihrer Identität, die Bedeutung ihrer Entfaltung sowie derjenigen seiner Familie » hervorgehoben, sowie die Notwendigkeit, das Privat- und Familienleben vor « den Gefahren einer Einmischung, unter anderem als Folge der ständigen Entwicklung der Informationstechniken, wenn Maßnahmen zur Ermittlung, Untersuchung und Kontrolle durch die Behörden und durch private Einrichtungen bei der Ausführung ihrer Funktionen oder Tätigkeiten durchgeführt werden » zu schützen (Parl. Dok., Senat, Sondersitzungsperiode 1991-1992, Nr. 100-4/2°, S. 3).
B.30.3. Das Recht auf Achtung des Privatlebens gewährleistet einem jedem unter anderem das Recht, seine Persönlichkeit auszudrücken, und die Freiheit, das eigene Äußere zu bestimmen. Vorschriften bezüglich der äußeren Erscheinung von Personen stellen folglich eine Einmischung in das Recht auf Achtung des Privatlebens dar.
B.30.4. Die Rechte, die durch Artikel 22 der Verfassung und durch Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention gewährleistet werden, sind jedoch nicht absolut. Sie schließen eine Einmischung der Behörden in das Recht auf Achtung des Privatlebens nicht aus, erfordern es jedoch, dass jede Einmischung der Behörden in das Recht auf Achtung des Privatlebens und des Familienlebens durch eine ausreichend präzise Gesetzesbestimmung vorgeschrieben wird, dass sie einem zwingenden gesellschaftlichen Bedarf in einer demokratischen Gesellschaft entspricht und im Verhältnis zur angestrebten gesetzmäßigen Zielsetzung steht.
B.31. Der Ministerrat führt an, dass der Gesetzgeber mit der angefochtenen Bestimmung beabsichtigt habe, die Disziplin in der Armee aufrechtzuerhalten, das Erscheinungsbild der Armee in der Gesellschaft zu wahren und Militärpersonen anzuwerben, die ohne Behinderung ihre militärische Ausrüstung handhaben können. Der Umstand, dass die Bewerber, um die Eigenschaft als Militärperson erwerben zu können, Vorschriften bezüglich der äußeren Erscheinung der Militärpersonen erfüllen muss, ist an sich nicht unverhältnismäßig gegenüber den angestrebten Zielen. Angesichts der Aufgaben, die die Streitkräfte im Rahmen der Gewährleistung der Sicherheit des Landes, der öffentlichen Sicherheit und des Schutzes der öffentlichen Ordnung erfüllen, konnte der Gesetzgeber zu Recht davon ausgehen, dass die Einmischung durch die angefochtene Bestimmung in das Recht auf Achtung des Privatlebens einem zwingenden gesellschaftlichen Bedarf entspricht.
B.32.1. Das Wort « Gesetz » in Artikel 22 Absatz 1 der Verfassung deutet auf eine Gesetzesbestimmung hin. Indem diese Verfassungsbestimmung dem zuständigen Gesetzgeber die Befugnis vorbehält, festzulegen, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen von dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens abgewichen werden kann, garantiert sie jedem Bürger, dass keinerlei Einmischung in dieses Recht geschehen kann, außer aufgrund von Regeln, die durch eine demokratisch gewählte beratende Versammlung angenommen wurden.
Eine Ermächtigung einer anderen Gewalt steht nicht im Widerspruch zum Legalitätsprinzip, sofern die Ermächtigung ausreichend präzise umschrieben ist und sich auf die Ausführung von Maßnahmen bezieht, deren wesentliche Elemente vorher durch den Gesetzgeber festgelegt worden sind.
B.32.2. Wie bereits in B.28 festgestellt wurde, hat der Gesetzgeber auf ausreichend präzise Weise die wesentlichen Elemente definiert, auf die sich die in der angefochtenen Bestimmung angeführte Ermächtigung bezieht.
B.33. Der zweite Klagegrund in der Rechtssache Nr. 5879 ist unbegründet.
In Bezug auf den dritten Klagegrund in der Rechtssache Nr. 5879
B.34. Der dritte Klagegrund in der Rechtssache Nr. 5879 ist abgeleitet aus einem Verstoß gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung und ist gegen Artikel 46 Absätze 5 und 6, Artikel 152 Absatz 1 Nr. 10, Absatz 2 und Absatz 3, Artikel 158 Absatz 1 Nr. 13, Absatz 2 und Absatz 3 und Artikel 163/1 Absatz 1 Nr. 13, Absatz 2 und Absatz 3 des Gesetzes vom 28. Februar 2007, eingefügt und ersetzt durch die Artikel 63 Nr. 2, 222, 243 und 253 des Gesetzes vom 31. Juli 2013, gerichtet.
B.35.1. Artikel 46 Absätze 5 und 6 des Gesetzes vom 28. Februar 2007, eingefügt durch Artikel 63 Nr. 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2013, bestimmt:
« Eine Militärperson, die einen Posten besetzt, für den ein spezifisches und seltenes Kompetenzprofil erforderlich ist, kann keine zeitweilige Amtsenthebung auf Antrag erhalten. Der König bestimmt diese Posten pro Personalkategorie und gegebenenfalls pro Personalunterkategorie.
Aus begründeten, außergewöhnlichen persönlichen Gründen kann die Militärperson im Sinne von Absatz 5 jedoch einen Antrag bei dem Minister einreichen, um eine zeitweilige Amtsenthebung auf Antrag zu erhalten. Diese zeitweilige Amtsenthebung dauert drei Monate ».
B.35.2. Artikel 152 Absatz 1 Nr. 10, Absatz 2 und Absatz 3 des Gesetzes vom 28. Februar 2007, ersetzt durch Artikel 222 des Gesetzes vom 31. Juli 2013, bestimmt:
« Die Militärpersonen können durch einen externen Arbeitgeber in einem Beschäftigungsverhältnis eingesetzt werden, unter der Bedingung, dass:
[...]
10. sie an dem Datum, an dem ihr Einsatz beginnt, keinen Posten bekleiden, für den ein spezifisches und seltenes Kompetenzprofil erforderlich ist.
Der König bestimmt die Posten im Sinne von Absatz 1 Nr. 10 pro Personalkategorie und gegebenenfalls pro Personalunterkategorie.
Die Militärpersonen im Sinne von Absatz 1 Nr. 10 können aus begründeten, außergewöhnlichen persönlichen Gründen dennoch einen Antrag bei der durch den König bestimmten Behörde einreichen, um für einen Einsatz in Frage zu kommen. Gegen eine Ablehnung kann Beschwerde bei dem Minister eingereicht werden ».
B.35.3. Artikel 158 Absatz 1 Nr. 13, Absatz 2 und Absatz 3 des Gesetzes vom 28. Februar 2007, ersetzt durch Artikel 243 des Gesetzes vom 31. Juli 2013, bestimmt:
« Auf ihren Antrag hin können Militärpersonen als statutarische Beamte in die durch die öffentlichen Arbeitgeber angebotenen unbesetzten Stellen versetzt werden unter der Bedingung, dass:
[...]
13. sie an dem Datum, an dem ihre Überlassung beginnt, keinen Posten bekleiden, für den ein spezifisches und seltenes Kompetenzprofil erforderlich ist.
Der König bestimmt die Posten im Sinne von Absatz 1 Nr. 13 pro Personalkategorie und gegebenenfalls pro Personalunterkategorie.
Die Militärpersonen im Sinne von Absatz 1 Nr. 13 können aus begründeten, außergewöhnlichen persönlichen Gründen dennoch einen Antrag bei der durch den König bestimmten Behörde einreichen, um für eine Versetzung in Frage zu kommen. Gegen eine Ablehnung kann Beschwerde bei dem Minister eingereicht werden ».
B.35.4. Artikel 163/1 Absatz 1 Nr. 13, Absatz 2 und Absatz 3 des Gesetzes vom 28. Februar 2007, eingefügt durch Artikel 253 des Gesetzes vom 31. Juli 2013, bestimmt:
« Die Unteroffiziere und Soldaten des aktiven Kaders können eine berufliche Umstellung erhalten, unter der Bedingung, dass:
[...]
13. sie an dem Datum, an dem ihre Orientierungsphase beginnt, keinen Posten bekleiden, für den ein spezifisches und seltenes Kompetenzprofil erforderlich ist.
Der König bestimmt die Posten im Sinne von Absatz 1 Nr. 13 pro Personalkategorie und gegebenenfalls pro Personalunterkategorie.
Die Militärpersonen im Sinne von Absatz 1 Nr. 13 können aus begründeten, außergewöhnlichen persönlichen Gründen dennoch einen Antrag bei der durch den König bestimmten Behörde einreichen, um für eine berufliche Umstellung in Frage zu kommen. Gegen eine Ablehnung kann Beschwerde bei dem Minister eingereicht werden ».
B.36. Die klagenden Parteien führen an, dass die angefochtenen Bestimmungen ungerechtfertigte Behandlungsunterschiede einführten zwischen den Militärpersonen, die einen Posten bekleideten, für den ein spezifisches und seltenes Kompetenzprofil erforderlich sei, und den anderen Militärpersonen.
B.37. In den Artikeln 46, 152, 158 und 163/1 des Gesetzes vom 28. Februar 2007 sind die Bedingungen festgelegt, unter denen die Militärpersonen eine zeitweilige Amtsenthebung auf Antrag erhalten können, durch einen externen Arbeitgeber in ein « Beschäftigungsverhältnis » eingesetzt werden können, als statutarischer Beamter in die durch die öffentlichen Arbeitgeber angebotenen unbesetzten Stellen versetzt werden und eine berufliche Umstellung erhalten können.
Dabei ist jeweils eine getrennte Regelung für die Militärpersonen vorgesehen, die einen Posten ausüben, für den ein spezifisches und seltenes Kompetenzprofil erforderlich ist. Diese Regelung beinhaltet im Wesentlichen, dass die betreffenden Militärpersonen grundsätzlich nicht in Frage kommen für die in diesen Bestimmungen geregelten Erleichterungen, auch wenn sie aus begründeten, außergewöhnlichen persönlichen Gründen dennoch einen diesbezüglichen Antrag bei der zuständigen Behörde einreichen können und im Falle einer Verweigerungsentscheidung die Möglichkeit haben, gegen diese Entscheidung eine administrative Beschwerde einzureichen.
B.38.1. In Bezug auf die Militärpersonen, die einen Posten ausüben, für den ein spezifisches und seltenes Kompetenzprofil erforderlich ist, heißt es in den Vorarbeiten:
« Eine zeitweilige Amtsenthebung ist eine Maßnahme, die durch die Behörden angenommen oder verweigert werden kann. Im Hinblick auf mehr Deutlichkeit und Gleichheit wird es als opportun erachtet, die möglichen Gründe einer Verweigerung durch den Gesetzgeber festzulegen. So wird festgelegt, dass eine Militärperson, die eine Funktion ausübt, für die ein spezifisches und seltenes Kompetenzprofil erforderlich ist, grundsätzlich keine zeitweilige Amtsenthebung auf Antrag erhalten kann. Der König legt die Liste der Funktionen fest, für die ein solches Kompetenzprofil erforderlich ist, um die operationelle Einsatzbereitschaft der Streitkräfte zu gewährleisten. Aus außergewöhnlichen persönlichen Gründen kann die betreffende Militärperson jedoch einen Antrag einreichen. Im Falle der Verweigerung kann sie eine freiwillige Beschwerde bei der Behörde einreichen, die entscheidungsbefugt ist, nämlich der Minister der Landesverteidigung. Außerdem wird die Möglichkeit, eine zeitweilige Amtsenthebung auf Antrag zu erhalten, auch für Militärpersonen begrenzt, die einer internationalen oder interalliierten Einrichtung zugeteilt sind, angesichts der spezifischen Kompetenzen, die für eine solche Funktion erforderlich sind, und der Kontinuität, die für eine solche Funktion notwendig ist. In jedem Fall kann ein Antrag abgelehnt werden, wenn dies begründet wird mit den Erfordernissen des Personalbestandes, um das gute Funktionieren und die Kontinuität der Streitkräfte gewährleisten zu können » (Parl. Dok., Kammer, 2012-2013, DOC 53-2879/001, S. 24).
« Im Rahmen der Harmonisierung der verschiedenen Maßnahmen der externen Mobilität, sowohl der Rechtsgrundlage als auch des Inhalts, werden die Ausschlussbedingungen künftig durch den Gesetzgeber festgelegt. Die Nrn. 1 bis 9 von Absatz 1 des neuen Artikels 152 enthalten die nicht funktionsgebundenen Bedingungen, die dauerhaft gelten. In Nr. 10 von Absatz 1 des neuen Artikels 152 wird hingegen eine funktionsgebundene Bedingung festgelegt, die insbesondere die Militärpersonen ausschließt, die eine Funktion ausüben, für die ein spezifisches und seltenes Kompetenzprofil erforderlich ist. Diese Funktionen können sich entsprechend der Personalentwicklung innerhalb des Ministeriums entwickeln. Auch die Aufträge der Landesverteidigung und die Verwendung und die Wartung bestimmter Geräte, die sehr spezifische Ausbildungen erfordern, können einen Einfluss haben. Diese Funktionen werden durch den König bestimmt und werden ständig und proaktiv neu bewertet. Die auf der Grundlage dieser Bedingung ausgeschlossenen Militärpersonen können jedoch einen Antrag aus begründeten, außergewöhnlichen persönlichen Gründen einreichen, und eine Verweigerung kann Gegenstand einer Beschwerde beim Minister der Landesverteidigung sein » (ebenda, S. 60; in vergleichbarem Sinne: SS. 67 und 70).
B.38.2. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit den Sonderregelungen für die Militärpersonen, die einen Posten bekleiden, für den ein spezifisches und seltenes Kompetenzprofil erforderlich ist, die operationelle Einsatzbereitschaft der Streitkräfte gewährleisten wollte. Unter Berücksichtigung der besonderen Beschaffenheit der Aufgaben, die die Streitkräfte erfüllen müssen, und der Verfügbarkeit, die die Erfüllung dieser Aufgaben voraussetzt, entbehrt es nicht einer vernünftigen Rechtfertigung, dass Maßnahmen ergriffen werden, um soweit wie möglich zu verhindern, dass Personen, die eine wesentliche und außergewöhnliche Funktion innerhalb dieser Streitkräfte ausüben, zeitweilig ihres Amtes enthoben werden, durch einen externen Arbeitgeber in ein « Beschäftigungsverhältnis » eingesetzt werden, in ein öffentliches Amt übergehen oder für eine berufliche Umstellung zugelassen werden.
B.39.1. Angesichts dessen, dass die betreffenden Militärpersonen dennoch, gemäß den angefochtenen Bestimmungen, aus begründeten, außergewöhnlichen persönlichen Gründen doch einen diesbezüglichen Antrag einreichen können - wobei dieser Antrag durch die zuständige Behörde anhand der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Erfordernisse bezüglich der operationellen Einsatzbereitschaft der Streitkräfte geprüft werden kann -, und angesichts dessen, dass die betreffenden Militärpersonen gegen eine diesbezügliche Verweigerungsentscheidung Beschwerde bei der zuständigen Behörde einreichen können, sind diese Bestimmungen ebenfalls nicht unverhältnismäßig in Bezug auf das angestrebte Ziel.
B.39.2. Der Umstand, dass die Anträge auf Erhalt einer zeitweiligen Amtsenthebung, auf eine Zulassung, um durch einen externen Arbeitgeber in ein « Beschäftigungsverhältnis » eingesetzt zu werden, auf eine Zulassung, um zum öffentlichen Dienst überzugehen, und auf eine Zulassung einer beruflichen Umstellung auch für andere Militärpersonen abgelehnt werden können « entsprechend den Erfordernissen des Personalbestands », « um das gute Funktionieren und die Kontinuität der Streitkräfte gewährleisten zu können » (Artikel 46 Absatz 7, 152 Absatz 4, 158 Absatz 4 und 163/1 Absatz 4 des Gesetzes vom 28. Februar 2007), hindert den Gesetzgeber nicht daran, im Hinblick auf die vorstehend angeführte Zielsetzung spezifische Maßnahmen zu ergreifen in Bezug auf Militärpersonen, die einen Posten bekleiden, für den ein spezifisches und seltenes Kompetenzprofil erforderlich ist.
B.40. Der dritte Klagegrund in der Rechtssache Nr. 5879 ist unbegründet.
In Bezug auf den vierten Klagegrund in der Rechtssache Nr. 5879
B.41. Der vierte Klagegrund in der Rechtssache Nr. 5879 ist abgeleitet aus einem Verstoß gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung und ist gegen Artikel 81 § 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 28. Februar 2007, ersetzt durch Artikel 111 des Gesetzes vom 31. Juli 2013, gerichtet.
B.42. Artikel 81 § 2 des Gesetzes vom 28. Februar 2007, ersetzt durch Artikel 111 des Gesetzes vom 31. Juli 2013, bestimmt:
« Die Offiziersanwärter können nur in den Dienstgrad als Unterleutnant bestellt werden, wenn sie die Prüfung über die effektive Kenntnis der zweiten Landessprache im Sinne von Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juli 1938 über den Sprachengebrauch in der Armee bestanden haben, und die Unteroffiziersanwärter können nur in den Dienstgrad als Sergeant bestellt werden, wenn sie die Prüfung über die gründliche Kenntnis der Sprache der Einheit, bei der sie werden dienen müssen, aufgrund von Artikel 8 des vorerwähnten Gesetzes vom 30. Juli 1938 nachgewiesen haben.
Von den Offiziersanwärtern der lateralen Anwerbung wird die effektive Kenntnis der zweiten Landessprache nur verlangt für die Ernennung in den Dienstgrad als Major, wofür die betreffenden Offiziersanwärter die Sprachprüfung im Sinne von Artikel 5 § 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 30. Juli 1938 bestanden haben oder die gründliche Kenntnis der Sprache im Sinne von Artikel 7 dieses Gesetzes besitzen müssen. Wenn der betreffende Offiziersanwärter diese Prüfung erneut absolvieren muss gemäß Artikel 6 desselben Gesetzes, wird sein Anwärterzeitraum um die erforderliche Frist verlängert ».
B.43. Die klagenden Parteien führen an, dass die angefochtene Bestimmung einen nicht gerechtfertigten Behandlungsunterschied einführe zwischen einerseits den Offiziersanwärtern der lateralen Anwerbung und andererseits den anderen Offiziersanwärtern, weil die Letztgenannten, um in den Dienstgrad als Unterleutnant bestellt werden zu können, die Sprachprüfung im Sinne von Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juli 1938 über den Sprachengebrauch in der Armee bestehen müssten, während die Erstgenannten nur die in Artikel 5 § 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 30. Juli 1938 vorgesehene Sprachprüfung bestehen oder die in Artikel 7 dieses Gesetzes enthaltenen Bedingungen erfüllen müssten, um in den Dienstgrad als Major ernannt werden zu können.
B.44.1. Gemäß Artikel 5 § 3 des Gesetzes vom 28. Februar 2007 ist unter der lateralen Anwerbung zu verstehen: die Anwerbung von Berufsoffizieren der Stufe A zur Besetzung von freien Posten in bestimmten Bereichen, die nicht durch Personalmitglieder der Streitkräfte besetzt werden können. Die Bewerber für die laterale Anwerbung müssen im Besitz eines Masterdiploms oder eines zusätzlichen Masterdiploms und einer spezifischen Berufserfahrung in dem betreffenden Bereich sein.
B.44.2. Aufgrund von Artikel 83/1 § 3 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a) des Gesetzes vom 28. Februar 2007 werden die Offiziersanwärter der lateralen Anwerbung nach ihrer Grundausbildung in den Dienstgrad als Major ernannt, das heißt den ersten Dienstgrad der höheren Offiziere. Aufgrund der angefochtenen Bestimmung müssen die Betreffenden, bevor sie in diesen Dienstgrad ernannt werden können, die Sprachprüfung im Sinne von Artikel 5 § 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 30. Juli 1938 bestanden haben oder die gründliche Kenntnis der Sprache im Sinne von Artikel 7 dieses Gesetzes besitzen.
Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 30. Juli 1938 betrifft die Prüfung, die absolviert werden muss, um « Zugang zum Dienstgrad eines Majors oder zu einem gleichgesetzten Dienstgrad [zu] haben », bezüglich der effektiven Kenntnis der zweiten Landessprache. In Artikel 7 dieses Gesetzes sind eine Reihe von Fällen festgelegt, in denen davon ausgegangen wird, dass der Betreffende eine gründliche Kenntnis der Sprache besitzt. Es handelt sich unter anderem um Fälle, in denen der Betreffende auf eine andere Weise als durch das Bestehen einer Prüfung nachweisen kann, dass er diese gründliche Kenntnis besitzt.
B.44.3. Da die Offiziersanwärter der lateralen Anwerbung nach ihrer Grundausbildung in den Dienstgrad als Major ernannt werden, entbehrt es nicht einer vernünftigen Rechtfertigung, dass sie, um ernannt werden zu können, die Sprachprüfung für die Beförderung in den Dienstgrad als Major im Sinne von Artikel 5 § 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 30. Juli 1938 bestanden haben müssen oder die gründliche Kenntnis der zweiten Landessprache im Sinne von Artikel 7 dieses Gesetzes müssen nachweisen können.
B.45.1. Für die anderen Offiziersanwärter als diejenigen der lateralen Anwerbung bestimmt Artikel 81 § 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 28. Februar 2007, dass sie nur in den Dienstgrad als Unterleutnant bestellt werden können, wenn sie die Prüfung über die effektive Kenntnis der zweiten Landessprache im Sinne von Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juli 1938 bestanden haben.
Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juli 1938 betrifft die Prüfung, die absolviert werden muss, um « in den Dienstgrad eines Unterleutnants oder einen gleichgesetzten Dienstgrad bestellt und in diesem Dienstgrad ernannt werden [zu] können », über die effektive Kenntnis der Sprache einer anderen Sprachgruppe als derjenigen, der die betreffende Person angehört.
B.45.2. Es ist vernünftig gerechtfertigt, dass in Absatz 1 von Artikel 81 § 2 des Gesetzes vom 28. Februar 2007 auf die Prüfung im Sinne von Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juli 1938 verwiesen wird, während in Absatz 2 von Artikel 81 § 2 auf die Prüfung im Sinne von Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 30. Juli 1938 verwiesen wird angesichts der Tatsache, dass dieser Absatz 2 sich auf die Benennung in den Dienstgrad als Major und Absatz 1 auf die Bestellung in den Dienstgrad als Unterleutnant bezieht.
Obwohl in Absatz 1 von Artikel 81 § 2, im Gegensatz zu Absatz 2, nicht auf Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Juli 1938 verwiesen wird, ist anzunehmen, wie auch der Ministerrat anführt, dass die letztgenannte Bestimmung ebenfalls auf die anderen Offiziersanwärter als diejenigen der lateralen Anwerbung Anwendung finden kann. Es ist nämlich davon auszugehen, dass Offiziersanwärter, bei denen aufgrund dieser Bestimmung davon auszugehen ist, dass sie eine « gründliche » Kenntnis der zweiten Landessprache besitzen, ebenfalls die Anforderungen erfüllen, die für eine « effektive » Kenntnis dieser Sprache gelten.
B.46.1. Gemäß der angefochtenen Bestimmung wird für die Offiziersanwärter der lateralen Anwerbung die effektive Kenntnis der zweiten Landessprache « nur » verlangt für die Ernennung in den Dienstgrad als Major. Daraus ergibt sich, dass diese Offiziersanwärter vor dieser Ernennung diese Kenntnis nicht nachweisen müssen.
B.46.2. Der Ministerrat führt an, dass es sich in Absatz 1 von Artikel 81 § 2 des Gesetzes vom 28. Februar 2007 um eine Anforderung handele, um in den Dienstgrad als Unterleutnant « bestellt » werden zu können, während es sich in Absatz 2 dieser Bestimmung um eine Anforderung handele, um in den Dienstgrad als Major « ernannt » werden zu können, und er verweist darauf, dass die Betreffenden durch die Bestellung in einen bestimmten Dienstgrad ihre Eigenschaft als angehende Militärpersonen nicht verlören, während dies bei einer Ernennung, die zur Folge habe, dass der Betreffende dem Berufskader beitrete, wohl der Fall sei.
B.46.3. In Artikel 82 des Gesetzes vom 28. Februar 2007 ist der Zeitpunkt, zu dem die Offiziersanwärter in die darin angeführten Dienstgrade « bestellt » werden, festgelegt und sind dabei differenzierte Regelungen vorgesehen, die unter anderem auf der Stufe der betreffenden Offiziersanwärter und auf der Weise der Anwerbung beruhen (normale Anwerbung, besondere Anwerbung, ergänzende Anwerbung und laterale Anwerbung).
Aus dieser Bestimmung geht hervor, dass die anderen Offiziersanwärter als diejenigen der lateralen Anwerbung grundsätzlich erst nach Ablauf einer gewissen Zeit in den Dienstgrad als Unterleutnant bestellt werden. Dies hat zur Folge, dass die Betreffenden die Möglichkeit erhalten, sich während eines gewissen Zeitraums auf die Sprachprüfung vorzubereiten, die sie vor einer Bestellung in den Dienstgrad als Unterleutnant bestanden haben müssen.
B.46.4. Aufgrund von Artikel 82 § 9 des Gesetzes vom 28. Februar 2007 werden die Offiziersanwärter der lateralen Anwerbung am Ende der militärischen Einführungsphase in den Dienstgrad als Kapitän bestellt, und anschließend setzen sie ihre Grundausbildung fort. Wie bereits in B.44.2 angeführt wurde, werden sie nach dieser Grundausbildung in den Dienstgrad als Major ernannt.
B.47. Angesichts der Zielsetzung der lateralen Anwerbung - insbesondere die Anwerbung von Berufsoffizieren der Stufe A zur Besetzung von freien Posten in bestimmen Bereichen, die nicht durch Personalmitglieder der Streitkräfte besetzt werden können -, und der besonderen Beschaffenheit der Laufbahn der Offiziersanwärter der lateralen Anwerbung konnte der Gesetzgeber der Auffassung sein, dass es nicht angebracht war, das Bestehen der Sprachprüfung bezüglich der effektiven Kenntnis der zweiten Landessprache für die Bestellung in den Dienstgrad als Kapitän zu verlangen, wobei diese Bestellung bereits nach der militärischen Einführungsphase erfolgt, weil dies zur Folge haben würde, dass den Betreffenden wenig Zeit geboten würde, um sich auf diese Prüfung vorzubereiten. Da die betreffenden Offiziersanwärter erst ernannt werden können, nachdem sie diese Prüfung bestanden haben, oder aber ihre gründliche Kenntnis der zweiten Landessprache haben nachweisen können in Anwendung von Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Juli 1938, ist die in der angefochtenen Bestimmung enthaltene Maßnahme im Übrigen nicht unverhältnismäßig gegenüber den durch den Gesetzgeber angestrebten Zielen.
B.48. Unter Berücksichtigung des in B.45.2 Erwähnten ist der vierte Klagegrund in der Rechtssache Nr. 5879 nicht begründet.
In Bezug auf den fünften Klagegrund in der Rechtssache Nr. 5879
B.49. Der fünfte Klagegrund in der Rechtssache Nr. 5879 ist abgeleitet aus einem Verstoß gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung und ist gegen Artikel 141 des Gesetzes vom 28. Februar 2007, ersetzt durch Artikel 209 des Gesetzes vom 31. Juli 2013, gerichtet, der bestimmt:
« Die interne Versetzung gilt für jede Militärperson, die auf Beschluss der militärischen Kommission für Tauglichkeit und Ausmusterung oder durch die militärische Berufungskommission für Tauglichkeit und Ausmusterung auf medizinischer Ebene für endgültig untauglich erklärt wurde, und wobei diese Kommissionen der Auffassung sind, dass der Körperschaden die Folge eines Unfalls oder einer Krankheit ist, der beziehungsweise die sich im Dienst ereignet hat und durch die Auswirkungen des Dienstes, mit Ausnahme der Unfälle, die sich auf dem Arbeitsweg ereignet haben ».
B.50. Nach Auffassung der klagenden Parteien führe diese Bestimmung einen nicht gerechtfertigten Behandlungsunterschied ein zwischen Militärpersonen, die auf medizinischer Ebene für endgültig untauglich erklärt würden, je nachdem, ob die militärische Kommission für Tauglichkeit und Ausmusterung oder die militärische Berufungskommission für Tauglichkeit und Ausmusterung der Auffassung sei, dass der Körperschaden die Folge eines Unfalls oder einer Krankheit sei, der beziehungsweise die sich im Dienst ereignet habe und durch die Auswirkungen des Dienstes, oder aber eines Unfalls auf dem Arbeitsweg.
B.51.1. Aufgrund von Artikel 142 des Gesetzes vom 28. Februar 2007 kann die betreffende Militärperson spätestens innerhalb eines Monats nach der Entscheidung der militärischen Kommission für Tauglichkeit und Ausmusterung beantragen, in die Eigenschaft als Staatsbeamter bei den Streitkräften aufgenommen zu werden, sofern ihre Bewerbung einem der Kompetenzprofile entspricht, das durch die zuständige Behörde festgelegt wurde, um ein Amt zu bekleiden, das mit ihrem Gesundheitszustand vereinbar ist.
B.51.2. Aufgrund von Artikel 143 des vorerwähnten Gesetzes legt der König das Verfahren und die Modalitäten fest, die einzuhalten sind, damit die betreffenden Militärpersonen in den Genuss der internen Versetzung gelangen können.
Gemäß dem zur Ausführung dieser Bestimmung ergangenen königlichen Erlass vom 14. Oktober 2013 « über die interne Versetzung bestimmter, auf medizinischer Ebene für endgültig untauglich erklärter Militärpersonen als Staatsbeamter beim Ministerium der Landesverteidigung » kann die betreffende Militärperson eine interne Versetzung erhalten, sofern ihr ein oder mehrere Ämter, die mit ihrem Gesundheitszustand und ihrem Kompetenzprofil vereinbar sind, durch die zuständige Behörde vorgeschlagen werden und die betreffende Person eines dieser vorgeschlagenen Ämter annimmt (Artikel 2 Absatz 1 Nrn. 2 und 3). Wenn keinerlei Amt gefunden werden kann, für das die Militärperson beruflich tauglich ist, oder wenn die zuständige Behörde der Auffassung ist, dass der Betreffende medizinisch untauglich ist, das Amt auszuüben, für das er beruflich tauglich ist, gegebenenfalls mit angemessenen Anpassungen des Arbeitsplatzes, wird die Militärperson wegen körperlicher Untauglichkeit pensioniert (Artikel 4). Das Gleiche gilt, wenn die betreffende Militärperson keines der vorgeschlagenen Ämter annimmt (Artikel 3).
B.52. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Regelung bezüglich der internen Versetzung bezweckt, den betreffenden Militärpersonen die Möglichkeit zu bieten, in die Eigenschaft als Staatsbeamter innerhalb der Streitkräfte aufgenommen zu werden, jedoch insofern Ämter verfügbar sind, für die die Betreffenden beruflich tauglich und medizinisch tauglich sind. Diese Regelung erlegt der zuständigen Behörde eine Verpflichtung zu den Mitteln, jedoch keine Ergebnisverpflichtung auf.
B.53. Aufgrund der am 5. Oktober 1948 koordinierten Gesetze über die Entschädigungspensionen gelangen die Militärpersonen in Bezug auf Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten in den Vorteil einer Regelung, die derjenigen gleicht, die im Gesetz vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle und im Gesetz vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor enthalten ist.
Sowohl bei einem Unfall oder einer Krankheit, der beziehungsweise die sich im Dienst ereignet hat und durch die Auswirkungen des Dienstes, als auch bei einem Unfall auf dem Arbeitsweg können die Militärpersonen in den Genuss der in den koordinierten Gesetzen über die Entschädigungspensionen geregelten Entschädigungen gelangen.
B.54. Die angefochtene Bestimmung führt hinsichtlich der internen Versetzung von Militärpersonen hingegen einen Behandlungsunterschied ein zwischen Militärpersonen, die auf medizinischer Ebene für endgültig untauglich erklärt wurden, je nachdem, ob der Körperschaden die Folge eines Unfalls oder einer Krankheit ist, der beziehungsweise die sich im Dienst ereignet hat und durch die Auswirkungen des Dienstes, oder aber die Folge eines Unfalls, der sich auf dem Arbeitsweg ereignet hat. Dieser Behandlungsunterschied beruht auf einem objektiven Kriterium.
B.55.1. In den Vorarbeiten zum Gesetz vom 31. Juli 2013 wurde der angefochtene Behandlungsunterschied wie folgt gerechtfertigt:
« Militärpersonen, die durch die militärische Kommission für Tauglichkeit und Ausmusterung oder die militärische Berufungskommission für Tauglichkeit und Ausmusterung für untauglich erklärt werden, regelmäßig ihre Funktionen oder andere Funktionen, die ihrer körperlichen Tauglichkeit angepasst sind, auszuüben, werden wegen körperlicher Untauglichkeit pensioniert. Die Kommission prüft immer, ob die Betreffenden eine Funktion bekleiden können, die weniger anspruchsvoll für sie ist, bevor sie die Pensionierung ausspricht.
Die Anzahl dieser Funktionen ist jedoch nicht unbegrenzt, und sie werden oft durch ältere Militärpersonen besetzt.
Dieser Artikel, der Artikel 141 des vorerwähnten Gesetzes ersetzt, sieht die Möglichkeit der Wiedereingliederung als Mitglied des Zivilpersonals innerhalb des Ministerium vor für Militärpersonen, die die Eigenschaft als Militärperson verlieren wegen eines Unfalls oder einer Krankheit, der beziehungsweise die sich im Dienst ereignet hat und durch die Auswirkungen des Dienstes.
Der Staatsrat verweist auf eine mögliche Ungleichheit im Rahmen der internen Versetzung zwischen den Militärpersonen, die Opfer eines Unfalls auf dem Arbeitsweg sind, und den anderen Militärpersonen, die Opfer eines Unfalls im Dienst und durch die Auswirkungen des Dienstes sind.
Jede Militärperson im tatsächlichen Dienst, die Opfer eines Unfalls oder einer Krankheit, der beziehungsweise die sich im Dienst ereignet hat und durch die Auswirkungen des Dienstes, kann Anspruch auf eine Entschädigungspension haben. Die Entschädigungspensionen werden in den koordinierten Gesetzen über die Entschädigungspensionen geregelt und stellen eine pauschale Entschädigung dar, die den Körperschaden, sowohl den materiellen als auch den moralischen, vollständig deckt. Die koordinierten Gesetze über die Entschädigungspensionen sind also das ' militärische Gegenstück ' zur Zivilgesetzgebung über die Arbeitsunfälle und die Berufskrankheiten. Für die Anwendung der koordinierten Gesetze über die Entschädigungspensionen werden Unfälle auf dem Arbeitsweg in der Tat einem Unfall im Dienst und durch die Auswirkungen des Dienstes gleichgestellt.
Das Ziel dieser Bestimmung unterscheidet sich jedoch vollständig vom Ziel der Entschädigungspensionen. Sie bezweckt keine Entschädigung für den erlittenen Schaden, sondern eine weitere Beschäftigung und Beschäftigungssicherheit innerhalb der Streitkräfte für eine Militärperson, die Opfer eines Unfalls in der Ausübung ihres militärischen Auftrags geworden ist. Die spezifische Beschaffenheit des Militärberufs bringt in vielen Fällen ein erhöhtes Risiko mit sich, beispielsweise während der Vorbereitung und Ausführung militärischer Operationen im Ausland und während dem Umgang mit Minen, Sprengstoffen und Munition unter wenig gesicherten und manchmal feindlichen Umständen.
Das dann bestehende erhöhte Risiko im Vergleich zu beispielsweise Beamten und Angestellten, besteht nicht auf dem Weg von und zur Arbeit. Dieses Risiko gehört folglich nicht zum Anwendungsbereich dieser Bestimmung.
Der Anwendungsbereich der internen Versetzung unterscheidet sich von demjenigen der Entschädigungspensionen, was auch ausgedrückt wird durch die verschiedenen Instanzen, die über das Bestehen eines Unfalls im Dienst und durch die Auswirkungen des Dienstes befinden. Für die Anwendung der Entschädigungspensionen befindet die Kommission für Entschädigungspensionen darüber. Diese Kommission ist ein administratives Rechtsprechungsorgan, das unter anderem aus einem Magistrat, einem Personalmitglied des Pensionsdienstes für den öffentlichen Sektor (PDÖS), einem Militäroffizier und einem Militärinvaliden in Friedenszeiten besteht. Diese Kommission wird administrativ durch den PDÖS verwaltet. Für die interne Versetzung entscheidet die militärische Kommission für Tauglichkeit und Ausmusterung über die endgültige Untauglichkeit in der Eigenschaft als Militärperson. Dieses administrative Rechtsprechungsorgan besteht ausschließlich aus Militärpersonen und wird administrativ durch die Streitkräfte verwaltet. Die Entscheidungen dieser Kommission sind also auch vollkommen unabhängig von denjenigen der Kommission für Entschädigungspensionen. Dies zeigt, dass die interne Versetzung vollständig unabhängig von der etwaigen Gewährung einer Entschädigungspension ist » (Parl. Dok., Kammer, 2012-2013, DOC 53-2879/001, SS. 55-56).
B.55.2. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber, ausgehend von der Feststellung, dass die verfügbaren Ämter innerhalb der Streitkräfte nicht unbegrenzt sind, es als angebracht erachtet hat, die Regelung über die interne Versetzung den Militärpersonen vorzubehalten, deren körperliche Untauglichkeit die Folge eines Unfalls oder einer Krankheit während und durch die Erfüllung des Dienstes ist, und zwar als Gegenleistung für die besonderen Risiken, die mit der Ausübung des militärischen Auftrags verbunden sind.
B.56. Unter anderem aufgrund der breiten Ermessensbefugnis, über die der Gesetzgeber bei der Festlegung des Statuts der Militärpersonen verfügt, erweist sich, dass der angefochtene Behandlungsunterschied daher nicht einer vernünftigen Rechtfertigung entbehrt. Da die angefochtene Bestimmung nicht das Recht der Militärpersonen, die einen Schaden erleiden durch einen Unfall auf dem Arbeitsweg, auf eine Entschädigung aufgrund der am 5. Oktober 1948 koordinierten Gesetze über die Entschädigungspensionen beeinträchtigt, hat die Bestimmung ebenfalls keine unverhältnismäßigen Folgen.
B.57. Der fünfte Klagegrund in der Rechtssache Nr. 5879 ist unbegründet.
In Bezug auf den sechsten Klagegrund in der Rechtssache Nr. 5879
B.58. Der sechste Klagegrund in der Rechtssache Nr. 5879 ist gegen die Artikel 69, 70, 71, 72, 72/1, 72/2, 72/3, 72/4 und 72/5 des Gesetzes vom 28. Februar 2007, ersetzt oder eingefügt durch die Artikel 89 bis 97 des Gesetzes vom 31. Juli 2013, gerichtet.
B.59. Die angefochtenen Bestimmungen sind Bestandteil des Unterabschnitts 3 (« Die Tauglichkeitskategorien ») von Abschnitt 8 (« Die Beurteilung der Militärpersonen ») von Kapitel I von Titel III des Gesetzes vom 28. Februar 2007; sie bestimmen:
« Art. 69. Die Zugehörigkeit zu einer Tauglichkeitskategorie wird jährlich bestimmt, und zum ersten Mal nach Ablauf des Ausbildungszeitraums.
Die Zugehörigkeit zu einer Tauglichkeitskategorie wird am 1. Januar eines Jahres bestimmt und in Bezug auf die berufliche und körperliche Tauglichkeit für die Dauer dieses ganzen Jahres bestimmt.
Die Militärperson gehört einer der folgenden Tauglichkeitskategorien an: A, B, C oder D.
Für ein bestimmtes Jahr gehört die Militärperson der Tauglichkeitskategorie A an, insofern:
1. sie am 31. Dezember des Vorjahres mindestens den Vermerk ' ausreichend ' bei den letzten zwei Nachbeurteilungen erhalten hat;
2. und sie am 31. Dezember des Vorjahres die erforderlichen körperlichen Tauglichkeitskriterien erfüllt;
3. und sie die medizinischen Tauglichkeitskriterien erfüllt, um in der Funktion und gegebenenfalls in der Nebenfunktion, die sie ausübt, eingesetzt zu werden.
Für ein bestimmtes Jahr gehört die Militärperson der Tauglichkeitskategorie B an, insofern:
1. sie am 31. Dezember des Vorjahres mindestens den Vermerk ' ausreichend ' bei ihrer letzten Nachbeurteilung und den Vermerk ' ungenügend ' bei ihrer vorletzten Nachbeurteilung erhalten hat;
2. oder sie am 31. Dezember des Vorjahres nicht die erforderlichen körperlichen Tauglichkeitskriterien erfüllt;
3. oder sie auf der Grundlage der Entscheidung einer durch den König bestimmten Behörde aus medizinischen Gründen für eine Gesamtdauer von mehr als einem Monat und weniger als einem Jahr:
a) ihre Funktion oder gegebenenfalls ihre Nebenfunktion nicht uneingeschränkt ausüben kann;
b) oder nicht in einem der Teilstände im Sinne von Artikel 190 Nrn. 3, 4 oder 6 eingesetzt werden kann.
Für ein bestimmtes Jahr gehört die Militärperson der Tauglichkeitskategorie C an, insofern:
1. sie am 31. Dezember des Vorjahres zum ersten Mal einen Vermerk ' ungenügend ' bei ihrer letzten Nachbeurteilung erhalten hat;
2. oder wenn sie am 31. Dezember des Vorjahres der Tauglichkeitskategorie B angehörte gemäß Absatz 5 Nr. 2 und am 31. Dezember des Vorjahres immer noch nicht die erforderlichen körperlichen Tauglichkeitskriterien erfüllte;
3. oder sie auf der Grundlage der Entscheidung einer durch den König bestimmten Behörde aus medizinischen Gründen für eine Gesamtdauer von mehr als einem Jahr:
a) ihre Funktion oder gegebenenfalls ihre Nebenfunktion nicht uneingeschränkt ausüben kann;
b) oder nicht in einem der Teilstände im Sinne von Artikel 190 Nrn. 3, 4 oder 6 eingesetzt werden kann;
4. oder wenn ein Verfahren zum Erscheinen vor der militärischen Kommission für Tauglichkeit und Ausmusterung in Bezug auf die betreffende Militärperson eingeleitet wurde.
Für ein bestimmtes Jahr gehört die Militärperson der Tauglichkeitskategorie D an:
1. insofern sie am 31. Dezember des Vorjahres zwei Vermerke ' ungenügend ' bei den letzten zwei Nachbeurteilungen erhalten hat;
2. oder wenn sie am 31. Dezember des Vorjahres der Tauglichkeitskategorie C angehörte gemäß Absatz 6 Nr. 2 und am genannten Datum des Vorjahres immer noch nicht die erforderlichen körperlichen Tauglichkeitskriterien erfüllte;
3. oder wenn sie den Zeitraum der Abwesenheit aus Gesundheitsgründen im Sinne von Artikel 68 § 3 Absatz 6 überschreitet.
Der Korpskommandant muss das Verfahren für das Erscheinen vor der militärischen Kommission für Tauglichkeit und Ausmusterung einleiten für eine Militärperson, die während eines Zeitraums von sechsunddreißig aufeinander folgenden Monaten vierundzwanzig Monate lang nicht die medizinischen Tauglichkeitskriterien erfüllt hat, um in der Funktion und gegebenenfalls der Nebenfunktion, die sie ausübt, eingesetzt zu werden.
Eine Militärperson, für die ein Verfahren eingeleitet wurde, um vor der militärischen Kommission für Tauglichkeit und Ausmusterung oder der militärischen Berufungskommission für Tauglichkeit und Ausmusterung zu erscheinen, kann jedoch nicht vor dem Abschluss dieses Verfahrens in die ' Tauglichkeitskategorie D ' übergehen.
Zeiträume der etwaigen Untauglichkeit im Zusammenhang mit Mutterschafts- und Elternschaftsschutz werden für die Berechnung der vorerwähnten Höchstfristen nicht berücksichtigt.
Nach einer Abwesenheit aus Gesundheitsgründen kann die Militärperson, sofern der Dienst es erlaubt, von dem Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt, der für die Einheit der betreffenden Militärperson zuständig ist, das Einverständnis erhalten, um aus medizinischen Gründen halbzeitig zu arbeiten. Die Zeiträume, in denen die Militärperson, die ein solches Einverständnis erhalten hat, abwesend ist, müssen mit dem in Absatz 7 Nr. 3 erwähnten Zeitraum verrechnet werden. Das Einverständnis, um aus medizinischen Gründen halbzeitig zu arbeiten, darf nicht für mehr als sechs Monate während des Zeitraums, in dem die Militärperson unter derselben Erkrankung leidet, erteilt werden.
Art. 70. Eine Militärperson, die der Tauglichkeitskategorie C angehört wegen Nichterfüllung der körperlichen Tauglichkeitskriterien oder der medizinischen Tauglichkeitskriterien, die zur Ausübung einer bestimmten Funktion notwendig sind, muss, um auf Antrag oder von Amts wegen in eine andere Funktion oder gegebenenfalls in eine andere Fachrichtung versetzt zu werden, am Tag ihrer Versetzung die körperlichen Tauglichkeitskriterien und die medizinischen Tauglichkeitskriterien für die Ausübung ihrer neuen Funktion erfüllen.
Eine Militärperson, die die in Absatz 1 erwähnten Bedingungen erfüllt, wird vorläufig in ihre neue Funktion versetzt und wird gegebenenfalls in ihrer neuen Fachrichtung eingetragen.
Um endgültig in eine andere Funktion und gegebenenfalls in eine andere Fachrichtung versetzt werden zu können, muss die Militärperson:
1. gegebenenfalls die Ausbildung, die mit ihrer neuen Funktion verbunden und in einer durch den Minister herausgegebenen Regelung festgelegt ist, erfolgreich absolviert haben;
2. für ihre Nachbeurteilung in ihrer neuen Funktion mindestens einen Endvermerk ' ausreichend ' erhalten haben.
Der König legt die Modalitäten dieser Versetzung fest.
Art. 71. Eine Militärperson, die der Tauglichkeitskategorie D angehört, kann von Amts wegen die Eigenschaft als Militärperson verlieren.
Der Verlust der Eigenschaft wird durch den Minister ausgesprochen. Für die Offiziere wird die Maßnahme jedoch durch den König ausgesprochen auf der Grundlage der mit Gründen versehenen Stellungnahme des Ministers.
Wenn die betreffende Militärperson Beschwerde bei der in Artikel 178/2 erwähnten Beschwerdeinstanz eingereicht hat, wird der Verlust der Eigenschaft durch den König oder den Minister auf eine mit Gründen versehene Stellungnahme der Beschwerdeinstanz hin ausgesprochen.
Art. 72. Eine Militärperson, die der Tauglichkeitskategorie D angehört, kann auf Entscheidung des Ministers oder der in Artikel 178/2 erwähnten Beschwerdeinstanz die Eigenschaft als Militärperson behalten für einen Zeitraum von:
1. zwei Jahren, wenn die betreffende Militärperson weniger als acht Jahre tatsächlichen Dienst geleistet hat;
2. drei Jahren, wenn die betreffende Militärperson mindestens acht Jahre tatsächlichen Dienst geleistet hat.
Art. 72/1. Eine Militärperson, die am Ende des in Artikel 72 angeführten Zeitraums weiterhin der Tauglichkeitskategorie D angehört, kann je nach Fall:
1. die Eigenschaft als Militärperson verlieren gemäß Artikel 71;
2. auf eine Entscheidung des Ministers oder der in Artikel 178/2 erwähnten Beschwerdeinstanz hin die Eigenschaft als Militärperson erneut für einen Zeitraum erhalten, der demjenigen im Sinne von Artikel 72 entspricht.
Art. 72/2. Unbeschadet der Anwendung der Artikel 72 und 72/1 kann eine Militärperson, die der Tauglichkeitskategorie D angehört und die fünf Jahre oder weniger vom Datum ihrer Versetzung in den Ruhestand entfernt ist, auf eine Entscheidung des Ministers oder der in Artikel 178/2 erwähnten Beschwerdeinstanz hin die Eigenschaft als Militärperson behalten bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand, sofern sie mindestens den Vermerk ' ausreichend ' bei ihren letzten zwei Nachbeurteilungen erhalten hat und mindestens diesen Vermerk bei den späteren Nachbeurteilungen behält.
Art. 72/3. Die Eigenschaft als Militärperson verliert von Rechts wegen:
1. eine Militärperson, die am Ende des in Artikel 72/1 Nr. 2 vorgesehenen Zeitraums weiterhin der Tauglichkeitskategorie D angehört;
2. eine Militärperson im Sinne von Artikel 72/2, die den Vermerk ' unzureichend ' bei einer späteren Nachbeurteilung erhält.
Art. 72/4. Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts finden nicht Anwendung auf die angehenden Militärpersonen.
Die angehenden Militärpersonen, die die erforderlichen beruflichen, körperlichen oder charakterlichen Eigenschaften nicht mehr besitzen oder die medizinischen Tauglichkeitskriterien nicht mehr erfüllen, um ihre Grundausbildung fortzusetzen, gehen jedoch zur Tauglichkeitskategorie B über in Erwartung der Entscheidung der zuständigen Kommission oder Behörde.
Art. 72/5. In Abweichung von den Bedingungen im Sinne von Artikel 163/1 kann eine Militärperson, die nicht mehr die körperlichen Tauglichkeitskriterien oder die medizinischen Tauglichkeitskriterien erfüllt, die für die Bekleidung einer bestimmten Funktion notwendig sind, und die nicht in eine andere Funktion versetzt werden kann, in den Vorteil eines Monats der Dienstenthebung und der Informationsphase der in Artikel 165 erwähnten beruflichen Umstellung gelangen.
Um in den Genuss der vorerwähnten Maßnahmen gelangen zu können, muss die Militärperson:
1. den Vermerk ' ausreichend' bei ihren letzten zwei Nachbeurteilungen erhalten haben;
2. im Falle einer körperlichen Untauglichkeit die Beschwerdeinstanz im Sinne von Artikel 178/2 befasst haben ».
B.60. In einem ersten Teil des sechsten Klagegrunds führen die klagenden Parteien an, dass die angefochtenen Bestimmungen nicht vereinbar seien mit dem Recht auf ein menschenwürdiges Leben, dem Recht auf Arbeit und dem Recht auf Gesundheitsschutz, so wie sie durch Artikel 23 der Verfassung gewährleistet würden, da die Nichterfüllung der medizinischen Tauglichkeitskriterien zu dem Verlust der Eigenschaft als Militärperson führen könne, ohne Beteiligung der militärischen Kommission für Tauglichkeit und Ausmusterung, und da der Gesetzgeber, ungeachtet des Scheiterns hinsichtlich des Ergreifens besonderer Schutzmaßnahmen zur Ausführung des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit medizinische Tauglichkeitskriterien einführe, mit denen statutarische Folgen verbunden seien.
In einem zweiten Teil des Klagegrunds führen die klagenden Parteien an, dass die angefochtenen Bestimmungen nicht vereinbar seien mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung, gegebenenfalls in Verbindung mit deren Artikel 7bis, da die Militärpersonen, die vor 2013 in Dienst getreten seien, hinsichtlich der medizinischen Tauglichkeitskriterien auf die gleiche Weise behandelt würden wie die Militärpersonen, die ab 2013 in Dienst getreten seien. Sie führen dabei an, dass beide Kategorien sich in wesentlich unterschiedlichen Situationen befänden, da die Militärpersonen der ersten Kategorie, im Gegensatz zu denjenigen der zweiten Kategorie, während eines bestimmten Zeitraums im Dienst gewesen seien, ohne in den Vorteil der Schutzmaßnahmen zu gelangen, die in dem vorerwähnten Gesetz vom 4. August 1996 enthalten seien, das in Bezug auf die Streitkräfte erst ab 2013 ausgeführt worden sei. In diesem Teil führen sie ebenfalls an, dass die angefochtenen Bestimmungen den Grundsatz des rechtmäßigen Vertrauens verletzten, indem eine Militärperson, die medizinische Probleme habe, die Eigenschaft als Militärperson verlieren könne, ohne Beteiligung der militärischen Berufungskommission für Tauglichkeit und Ausmusterung und ohne Anspruch auf eine Militärpension, während eine solche Militärperson vor dem Inkrafttreten der angefochtenen Bestimmungen habe hoffen können, durch die vorerwähnte Kommission pensioniert zu werden.
B.61. Wie in B.17.2 angeführt wurde, obliegt es dem zuständigen Gesetzgeber, die in Artikel 23 der Verfassung enthaltenen Rechte zu gewährleisten, « unter Berücksichtigung der entsprechenden Verpflichtungen ». Der zuständige Gesetzgeber kann Einschränkungen für diese Rechte festlegen. Diese Einschränkungen wären nur dann verfassungswidrig, wenn der Gesetzgeber sie ohne Notwendigkeit einführen würde oder wenn diese Einschränkungen Folgen haben würden, die unverhältnismäßig gegenüber dem angestrebten Ziel wären.
B.62. Aufgrund von Artikel 68 des Gesetzes vom 28. Februar 2007 wird jede Militärperson in Bezug auf ihre körperliche Tauglichkeit und ihre medizinische Tauglichkeit beurteilt, und dies auf der Grundlage von körperlichen und medizinischen Tauglichkeitskriterien.
In den angefochtenen Bestimmungen sind vier Tauglichkeitskategorien (A, B, C und D) vorgesehen und die Bedingungen festgelegt, die erfüllt werden müssen, um einer bestimmten Kategorie anzugehören. Zu diesen Bedingungen gehören das Erreichen eines bestimmten Ergebnisses bei Nachbeurteilungen, die Erfüllung körperlicher Tauglichkeitskriterien und die Erfüllung medizinischer Tauglichkeitskriterien.
Die Kritik der klagenden Parteien betrifft ausschließlich die medizinischen Tauglichkeitskriterien.
B.63.1. In den Vorarbeiten heißt es:
« [Artikel 68 des Gesetzes vom 28. Februar 2007] regelt die Modalitäten der Beurteilung der körperlichen Tauglichkeiten und der medizinischen Tauglichkeiten.
Die Beurteilung dieser Tauglichkeiten ist Bestandteil der Steigerung der Leistung. Eine regelmäßige Beurteilung dieser Tauglichkeiten soll nämlich gewährleisten, dass jede Militärperson sowohl körperlich als auch medizinisch tauglich ist, um in ihrer Funktion an Operationen teilzunehmen.
[...]
In Paragraph 3 sind die Modalitäten der Beurteilung der medizinischen Tauglichkeit festgelegt. Diese Beurteilung erfolgt konkret durch eine medizinische Untersuchung, bei der geprüft wird, ob die Militärperson dem geforderten medizinischen Profil entspricht. Dieses Profil kann unterschiedlich sein je nach der Funktion, die die Militärperson ausübt, oder der Fachrichtung.
[...]
Artikel 69 des vorerwähnten Gesetzes wird ersetzt durch diesen Artikel, um die Regeln bezüglich der Einteilung einer Militärperson in die Tauglichkeitskategorien zu verdeutlichen und in einer einzigen Bestimmung zusammenzulegen.
Die Einführung der Tauglichkeitskategorien bezweckt, die Tauglichkeit der Militärpersonen zur Ausübung ihrer Funktion zu kodifizieren, um die Leistung der Streitkräfte zu steigern und nötigenfalls die notwendigen Folgen für die betreffende Militärperson daraus abzuleiten. Diese Einteilung in Kategorien wird ebenfalls die Personalverwaltung vereinfachen.
Die operationelle Einteilung in Kategorien beruht auf der Beurteilung der Kompetenzen, der körperlichen Tauglichkeit und der medizinischen Tauglichkeit.
Die Beurteilung der körperlichen Tauglichkeiten und der medizinischen Tauglichkeiten ist in der Tat Bestandteil der Aufwertung des Militärberufs, da diese Beurteilung es ermöglichen soll, die Einsatzmöglichkeit von Militärpersonen bei Operationen sowohl quantitativ als auch qualitativ zu verbessern.
In der Tauglichkeitskategorie A sind die Militärpersonen zusammengeschlossen, die ohne Einschränkung tauglich sind, um in ihrer Funktion bei Operationen eingesetzt zu werden.
Die Tauglichkeitskategorie B umfasst einerseits die Militärpersonen, die am 31. Dezember des Vorjahres nicht die körperlichen Tauglichkeitskriterien erfüllen oder nicht mehr die medizinischen Tauglichkeitskriterien der Funktion, die sie besetzen, erfüllen, und andererseits diejenigen, die einen Vermerk ' ungenügend ' bei ihrer letzten Nachbeurteilung erhalten haben, die jedoch bei ihrer letzten Nachbeurteilung ein annehmbares Funktionieren haben erkennen lassen. Die Zugehörigkeit zu dieser Kategorie wird als ein vorübergehender Umstand betrachtet, der der Militärperson die Möglichkeit bietet, sich vorzubereiten, um die Tauglichkeitskriterien wieder erfüllen zu können.
Die Tauglichkeitskategorie C umfasst einerseits die Militärpersonen, die am 31. Dezember des Vorjahres noch nicht die körperlichen Tauglichkeitskriterien erfüllten, während sie bereits der Kategorie B angehörten, oder nicht mehr die medizinischen Tauglichkeitskriterien der Funktion, die sie besetzen, erfüllen, und andererseits diejenigen, die einen Vermerk ' ungenügend ' bei ihrer letzten Nachbeurteilung erhalten haben. Die Letzteren werden unverzüglich in diese Kategorie aufgenommen angesichts der langen Zeitabstände des Beurteilungszyklus, sowie wegen der Gefahr, die sie für sich selbst und für Kollegen bei Einsätzen in Operationen darstellen. Es ist jedoch wichtig für die Entwicklung der Militärperson und zum Vorteil der Organisation, dass eine Militärperson, die einen Vermerk ' ungenügend ' erhalten hat, eine zweite Chance erhält.
Bei der Berechnung der Gesamtdauer der Untauglichkeit aus medizinischen Gründen, die zur Tauglichkeitskategorie B oder C führen kann, werden nur die ununterbrochenen Zeiträume, die sich auf dieselbe Erkrankung beziehen, berücksichtigt.
Beispielsweise wird eine Militärperson, die während mehr als drei Monaten infolge eines Knochenbruchs untauglich wird, in die Tauglichkeitskategorie B gelangen, während derjenige, der wegen verschiedenen Krankheiten während insgesamt fünf Wochen im Laufe eines bestimmten Jahres erkrankt ist, in der Tauglichkeitskategorie A bleibt.
Die Tauglichkeitskategorie D umfasst einerseits die Militärpersonen, die am 31. Dezember des Vorjahres noch nicht die körperlichen Tauglichkeitskriterien erfüllen, während sie bereits der Kategorie C angehörten, und diejenigen, die zwei Vermerke ' ungenügend ' bei ihren drei letzten Nachbeurteilungen erhalten haben, und andererseits diejenigen, die den Höchstzeitraum der Abwesenheit aus Gesundheitsgründen überschreiten.
In Absatz 8 wird der Korpskommandant als die Behörde bestimmt, die befugt ist, ein Verfahren zum Erscheinen vor der militärischen Kommission für Tauglichkeit und Ausmusterung einzuleiten in Bezug auf eine Militärperson, die die Höchstdauer der Untauglichkeit, um in ihre Funktion eingesetzt zu werden, erreicht (vierundzwanzig Monate in einem Zeitraum von sechsunddreißig aufeinander folgenden Monaten).
Für die Militärpersonen, die sich aus Gesundheitsgründen in der Tauglichkeitskategorie C befinden und deren Verfahren zum Erscheinen vor der militärischen Kommission für Tauglichkeit und Ausmusterung oder der militärischen Berufungskommission für Tauglichkeit und Ausmusterung nicht abgeschlossen ist zu dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Tauglichkeitskategorie D übergehen sollen, wird der Abschluss dieses Verfahrens abgewartet, um sie in die Tauglichkeitskategorie D übergehen zu lassen.
[...]
In diesem Artikel, der Artikel 71 des vorerwähnten Gesetzes ersetzt, sind die Folgen für die Militärpersonen festgelegt, die der Tauglichkeitskategorie D angehören. Diese Militärpersonen können von Amts wegen ihre Eigenschaft als Militärperson verlieren.
Die Zugehörigkeit zur Tauglichkeitskategorie D und die sich daraus ergebenden Folgen beeinträchtigen nicht die Befugnis der militärischen Kommission für Tauglichkeit und Ausmusterung. Es bleibt möglich, dass eine Militärperson eine Pension wegen körperlicher Untauglichkeit erhält. Die gesetzliche Grundlage dieser Kommission wurde nämlich in Artikel 68 § 3 Absatz 4 Nrn. 1 und 2 des Gesetzes vom 28. Februar 2007 übernommen » (Parl. Dok., Kammer, 2012-2013, DOC 53-2879/001, SS. 37-41).
B.63.2. Daraus geht hervor, dass der Gesetzgeber mit der Einführung der medizinischen Tauglichkeitskriterien hauptsächlich gewährleisten wollte, dass die Militärpersonen medizinisch tauglich sind, um in ihrer Funktion an Operationen teilzunehmen, um auf diese Weise die Effizienz der Streitkräfte zu gewährleisten. Diese Zielsetzung ist legitim.
B.64. Wie die klagenden Parteien anführen, kann die Nichterfüllung der medizinischen Tauglichkeitskriterien unter bestimmten Umständen Anlass zum Verlust der Eigenschaft als Militärperson geben. In den angefochtenen Bestimmungen sind dabei jedoch mehrere Garantien für die betreffende Militärperson vorgesehen:
- Der Verlust der Eigenschaft als Militärperson gilt aufgrund von Artikel 71 des Gesetzes vom 28. Februar 2007 nur für die Militärpersonen, die der Tauglichkeitskategorie D angehören. In Bezug auf die medizinischen Tauglichkeitskriterien gehört eine Militärperson zu dieser Kategorie, wenn sie den Zeitraum der Abwesenheit aus gesundheitlichen Gründen im Sinne von Artikel 68 § 3 Absatz 6 überschreitet. Aufgrund dieser Bestimmung darf die Dauer der Abwesenheit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr als vierundzwanzig Monate betragen während eines Zeitraums von sechsunddreißig aufeinander folgenden Monaten.
- Aufgrund von Artikel 68 § 3 Absatz 7 des Gesetzes vom 28. Februar 2007 kann die militärische Kommission für Tauglichkeit und Ausmusterung oder die militärische Berufungskommission für Tauglichkeit und Ausmusterung diese Dauer pro Teildauer von höchstens zwölf Monaten bis zu einer Höchstdauer von sechzig Monaten verlängern für die Militärpersonen, die unter einer Erkrankung leiden, bei der es ausreichende Hinweise auf eine mögliche Genesung gibt, und für die Militärpersonen, die unter einer schweren und langwierigen Erkrankung leiden.
Im Übrigen heißt es in den Vorarbeiten dazu, dass « die Zugehörigkeit zur Tauglichkeitskategorie D und die sich daraus ergebenden Folgen [...] nicht die Befugnis der militärischen Kommission für Tauglichkeit und Ausmusterung [beeinträchtigen] », so wie sie im königlichen Erlass vom 10. August 2005 über die militärischen Kommissionen für Tauglichkeit und Ausmusterung geregelt sind, und dass es möglich bleibt, dass eine Militärperson in Anwendung der Bestimmungen dieses königlichen Erlasses « eine Pension wegen körperlicher Untauglichkeit erhält » (Parl. Dok., Kammer, 2012-2013, DOC 53-2879/001, SS. 40-41).
- Aufgrund von Artikel 72 des Gesetzes vom 28. Februar 2007 kann eine Militärperson, die zur Tauglichkeitskategorie D gehört, auf Entscheidung der zuständigen Behörde die Eigenschaft als Militärperson für einen Zeitraum von zwei oder drei Jahren behalten, je nachdem, ob die Militärperson weniger als oder mindestens acht Jahr tatsächlichen Dienst geleistet hat. Aufgrund von Artikel 73 kann die zuständige Behörde nach diesem Zeitraum, wenn der Betreffende immer noch der Tauglichkeitskategorie D angehört, beschließen, dass er die Eigenschaft als Militärperson für einen neuen Zeitraum von zwei oder drei Jahren behält.
- Aufgrund von Artikel 72/2 des Gesetzes vom 28. Februar 2007 kann eine Militärperson, die zur Tauglichkeitskategorie D gehört und die fünf Jahre oder weniger vom Datum ihrer Versetzung in den Ruhestand entfernt ist, auf eine Entscheidung der zuständigen Behörde hin die Eigenschaft als Militärperson behalten bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand, sofern sie mindestens den Vermerk « ausreichend » bei ihren letzten zwei Nachbeurteilungen erhalten hat und mindestens diesen Vermerk bei den späteren Nachbeurteilungen behält.
B.65. Angesichts der vorerwähnten Garantien sind die angefochtenen Bestimmungen nicht unverhältnismäßig gegenüber der Zielsetzung des Gesetzgebers. Angesichts dieser Zielsetzung kann ebenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass die Einschränkungen der in Artikel 23 der Verfassung gewährleisteten Rechte nicht notwendig wären.
B.66.1. Der Umstand, dass das Gesetz vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit in Bezug auf die Militärpersonen bis vor kurzem nicht ausgeführt worden sei, kann angesichts des angestrebten Ziels und der in den angefochtenen Bestimmungen enthaltenen Garantien nicht zu einer anderen Schlussfolgerung führen. Daraus ergibt sich ebenfalls, dass die im zweiten Teil des sechsten Klagegrunds bemängelte Gleichbehandlung von Militärpersonen, die ab 2013 in Dienst getreten sind, und Militärpersonen, die vor diesem Jahr in Dienst getreten sind, vernünftig gerechtfertigt ist. Im Übrigen obliegt es dem Gerichtshof nicht zu beurteilen, ob die ausführende Gewalt die notwendigen Maßnahmen zur Ausführung des Gesetzes vom 4. August 1996 ergriffen hat oder nicht.
B.66.2. Ohne dass geprüft werden muss, ob der im zweiten Teil des sechsten Klagegrunds angeführte Artikel 7bis der Verfassung in diesem Fall Anwendung finden könnte, könnte die Berücksichtigung dieses Artikels jedoch ebenfalls nicht zu einer anderen Schlussfolgerung führen.
B.67. Die klagenden Parteien führen im zweiten Teil des sechsten Klagegrunds weiter an, dass die angefochtenen Bestimmungen gegen den Grundsatz des rechtmäßigen Vertrauens in Verbindung mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung verstießen, indem eine Militärperson, die medizinische Probleme habe, die Eigenschaft als Militärperson verlieren könne ohne Beteiligung der militärischen Kommission für Tauglichkeit und Ausmusterung und ohne Anspruch auf eine Militärpension, während eine solche Militärperson vor dem Inkrafttreten der angefochtenen Bestimmungen habe hoffen können, durch die vorerwähnte Kommission pensioniert zu werden. Aus den Artikeln 71 Absatz 1 und 72/3 des Gesetzes vom 28. Februar 2007 geht zwar hervor, dass die darin erwähnten Militärpersonen die Eigenschaft als Militärperson « von Amts wegen » oder « von Rechts wegen » verlieren können. In B.64 wurde jedoch angeführt, dass im Gesetz auch mehrere Garantien für die Militärpersonen vorgesehen sind, die nicht die medizinischen Tauglichkeitskriterien erfüllen, einschließlich der Beteiligung der militärischen Kommission für Tauglichkeit und Ausmusterung. Außerdem, und wie bereits festgestellt wurde, heißt es in den Vorarbeiten zum Gesetz vom 31. Juli 2013 ausdrücklich, dass « die Zugehörigkeit zur Tauglichkeitskategorie D und die sich daraus ergebenden Folgen [...] nicht die Befugnis der militärischen Kommission für Tauglichkeit und Ausmusterung [beeinträchtigen] », und dass es « möglich [bleibt], dass eine Militärperson eine Pension wegen körperlicher Untauglichkeit erhält » (Parl. Dok., Kammer, 2012-2013, DOC 53-2879/001, SS. 40-41).
B.68. Der sechste Klagegrund in der Rechtssache Nr. 5879 ist unbegründet.
In Bezug auf den siebten Klagegrund in der Rechtssache Nr. 5879
B.69. Der siebte Klagegrund in der Rechtssache Nr. 5879 ist abgeleitet aus einem Verstoß gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung und ist gegen Artikel 68 § 3 Absatz 8 des Gesetzes vom 28. Februar 2007, ersetzt durch Artikel 87 des Gesetzes vom 31. Juli 2013, gerichtet.
B.70. Artikel 68 § 3 des Gesetzes vom 28. Februar 2007 bezieht sich auf die medizinischen Tauglichkeitskriterien, die Militärpersonen erfüllen müssen. Die Absätze 6, 7 und 8 dieses Paragraphen bestimmen:
« Während eines Zeitraums von sechsunddreißig aufeinander folgenden Monaten darf die Dauer der Abwesenheit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr als vierundzwanzig Monate betragen.
Die militärische Kommission für Tauglichkeit und Ausmusterung oder die militärische Berufungskommission für Tauglichkeit und Ausmusterung kann diese Dauer jedoch pro Teildauer von höchstens zwölf Monaten bis zu einer Höchstdauer von sechzig Monaten in folgenden Fällen verlängern:
1. für die Militärpersonen, die unter einer Erkrankung leiden, bei der es ausreichende Hinweise auf eine mögliche Genesung gibt;
2. für die Militärpersonen, die unter einer schweren und langwierigen Erkrankung leiden.
Unter einer schweren und langwierigen Erkrankung sind nur die chronischen, somatischen oder körperlichen Erkrankungen von langer Dauer zu verstehen ».
B.71. Die klagenden Parteien führen an, dass die angefochtene Bestimmung einen nicht zu rechtfertigenden Behandlungsunterschied einführe zwischen einerseits den Militärpersonen, die an einer schweren und langwierigen Erkrankung chronischer, « somatischer oder körperlicher » Art litten, und andererseits den Militärpersonen, die an einer schweren und langwierigen Erkrankung psychischer Art litten, die nicht als chronisch betrachtet werden könne.
B.72.1. Aufgrund von Artikel 68 § 3 Absatz 7 Nr. 2 des Gesetzes vom 28. Februar 2007 kann die zulässige Dauer der Abwesenheit aus gesundheitlichen Gründen im Sinne von Absatz 6 dieser Bestimmung durch die militärische Kommission für Tauglichkeit und Ausmusterung oder die militärische Berufungskommission für Tauglichkeit und Ausmusterung für die Militärpersonen, die unter einer schweren und langwierigen Erkrankung leiden, verlängert werden. Aufgrund der angefochtenen Bestimmung sind unter schweren und langwierigen Erkrankungen nur die chronischen, « somatischen oder körperlichen » Erkrankungen von langer Dauer zu verstehen.
B.72.2. Insofern eine psychische Erkrankung eine chronische Beschaffenheit aufweist, können die militärischen Kommissionen für Tauglichkeit und Ausmusterung die zugelassene Dauer der Abwesenheit aus gesundheitlichen Gründen in Anwendung von Artikel 68 § 3 Absatz 7 Nr. 2 des Gesetzes vom 28. Februar 2007 verlängern. Wie die klagenden Parteien anführen, kann eine psychische Erkrankung jedoch auch nicht chronisch sein. Aufgrund von Artikel 68 § 3 Absatz 7 Nr. 1 des Gesetzes vom 28. Februar 2007 können die militärischen Kommissionen für Tauglichkeit und Ausmusterung die zugelassene Dauer der Abwesenheit aus gesundheitlichen Gründen jedoch für die Militärpersonen, die an einer Erkrankung leiden, bei der es ausreichende Hinweise auf eine mögliche Genesung gibt, verlängern. Der Gesetzgeber konnte davon ausgehen, dass die militärischen Kommissionen für Tauglichkeit und Ausmusterung sich bezüglich der Militärpersonen, die an einer nicht chronischen psychischen Erkrankung leiden, auf die in Artikel 68 § 3 Absatz 7 Nr. 1 vorgesehene Verlängerungsmöglichkeit berufen können, da eine mögliche Genesung dieser Militärpersonen nie ausgeschlossen werden kann.
B.73. Unter Berücksichtigung des in B.72.2 Erwähnten ist der siebte Klagegrund in der Rechtssache Nr. 5879 unbegründet.
In Bezug auf den achten Klagegrund in der Rechtssache Nr. 5879
B.74. Der achte Klagegrund in der Rechtssache Nr. 5879 ist gegen Artikel 244 des Gesetzes vom 28. Februar 2007, ersetzt durch Artikel 374 des Gesetzes vom 31. Juli 2013, und gegen die Tabellen I und II der Anlage A, auf den diese Bestimmung verweist, gerichtet und ist abgeleitet aus einem Verstoß gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, gegebenenfalls in Verbindung mit deren Artikel 7bis.
B.75. Artikel 244 des Gesetzes vom 28. Februar 2007, ersetzt durch Artikel 374 des Gesetzes vom 31. Juli 2013, bestimmt:
« Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen von Artikel 243 werden die Berufssoldaten und die angehenden Berufssoldaten sowie die Soldaten des Ergänzungskaders und die angehenden Soldaten des Ergänzungskaders, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung im Dienst waren, in die Personalkategorie der Soldaten des Berufskaders versetzt. Entsprechend ihrem Dienstalter im letzten Dienstgrad am Tag vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung, das in der linken Spalte der Tabellen I und II von Anlage A zu diesem Gesetz angeführt ist, werden sie je nach Fall in den Dienstgrad ernannt oder bestellt und besitzen sie das Dienstalter in diesem Dienstgrad, das der rechten Spalte dieser Tabellen entspricht ».
B.76. Die klagenden Parteien führen an, dass die angefochtene Bestimmung einen nicht gerechtfertigten Behandlungsunterschied einführe zwischen einerseits den ehemaligen Soldaten des Ergänzungskaders, die in der Vergangenheit zum Kader der Berufssoldaten übergegangen seien durch die dazu eingerichteten Übergangsprüfung, und andererseits den ehemaligen Soldaten des Ergänzungskaders, die erst jetzt in Anwendung der durch das Gesetz vom 31. Juli 2013 eingeführten Bestimmungen in die Personalkategorie der Soldaten des Berufskaders versetzt würden; während die Personen der ersten Kategorie nur erster Oberkorporal werden könnten, wenn sie mindestens acht Jahre Dienstalter als Oberkorporal hätten, würden die Personen der zweiten Kategorie unter Berücksichtigung des Zeitpunktes, zu dem sie angeworben worden seien, und des Verlaufs ihrer Laufbahn durch das Inkrafttreten des Gesetzes vom 31. Juli 2013 sofort erster Oberkorporal.
B.77.1. Aufgrund der angefochtenen Bestimmung werden die Berufssoldaten und die angehenden Berufssoldaten sowie die Soldaten des Ergänzungskaders und die angehenden Soldaten des Ergänzungskaders, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung im Dienst waren, in die Personalkategorie der Soldaten des Berufskaders versetzt.
Der Dienstgrad und das Dienstalter des Betreffenden wird geregelt in den Tabellen I und II von Anlage A zum Gesetz vom 31. Juli 2013, deren im vorliegenden Fall relevante Rubriken bestimmen:
« Tabelle I - Versetzung der angehenden Berufssoldaten und der Berufssoldaten in die Personalkategorie der Soldaten des Berufskaders
1 2
Dienstgrad und Dienstalter im Dienstgrad der angehenden Berufssoldaten und der Berufssoldaten im tatsächlichen Dienst am Tag vor dem Inkrafttreten von Artikel 244 Dienstgrad und Dienstalter im Dienstgrad in der Personalkategorie der Soldaten des Berufskaders am Datum des Inkrafttreten von Artikel 244
[...] [...]
1.24. Oberkorporal mit mindestens 7 Jahren und weniger als 8 Jahren Dienstalter 2.24. Oberkorporal mit mindestens 7 Jahren und weniger als 8 Jahren Dienstalter
1.25. Erster Oberkorporal mit weniger als 1 Jahr Dienstalter 2.25. Erster Oberkorporal mit weniger als 1 Jahr Dienstalter
1.26. Erster Oberkorporal mit mindestens 1 Jahr und weniger als 2 Jahren Dienstalter 2.26. Erster Oberkorporal mit mindestens 1 Jahr und weniger als 2 Jahren Dienstalter
[...]
Tabelle II - Versetzung der angehenden Soldaten des Ergänzungskaders und der Soldaten des Ergänzungskaders in die Personalkategorie der Soldaten des Berufskaders
1 2
Dienstgrad und Dienstalter im Dienstgrad der angehenden Soldaten des Ergänzungskaders und der Soldaten des Ergänzungskaders im tatsächlichen Dienst am Tag vor dem Inkrafttreten von Artikel 244 Dienstgrad und Dienstalter im Dienstgrad in der Personalkategorie der Soldaten des Berufskaders am Datum des Inkrafttretens von Artikel 244
[...] [...]
1.25. Korporal mit mindestens 12 Jahren und weniger als 13 Jahren Dienstalter 2.25. Erster Oberkorporal mit weniger als 1 Jahr Dienstalter
1.26. Korporal mit mindestens 13 Jahren und weniger als 14 Jahren Dienstalter 2.26. Erster Oberkorporal mit mindestens 1 Jahr und weniger als 2 Jahren Dienstalter
».
B.77.2. In Tabelle I ist die Versetzung der angehenden Berufssoldaten und der Berufssoldaten in die Personalkategorie der Soldaten des Berufskaders geregelt. Die Rechtsstellung der ehemaligen Soldaten des Ergänzungskaders, die in der Vergangenheit Berufssoldat geworden sind, wird durch diese Tabelle geregelt. Aus den Rubriken 1.24, 1.25, 2.24 und 2.25 dieser Tabelle geht hervor, dass ein Berufssoldat erster Oberkorporal werden kann, wenn er mindestens acht Jahre Dienstalter im Dienstgrad als Oberkorporal hat.
Tabelle II regelt die Versetzung der angehenden Soldaten des Ergänzungskaders und der Soldaten des Ergänzungskaders in die vorerwähnte Personalkategorie. Aus den Rubriken 1.25, 1.26, 2.25 und 2.26 dieser Tabelle geht hervor, dass ein Soldat des Ergänzungskaders erster Oberkorporal werden kann, wenn er mindestens zwölf Jahre Dienstalter im Dienstgrad als Korporal hat.
B.78. Die klagenden Parteien verweisen auf verschiedene Regelungen bezüglich der Beförderung der Soldaten des Ergänzungskaders und der Berufssoldaten und sind der Auffassung, dass die kombinierte Anwendung dieser Regelungen in der Vergangenheit und die angefochtene Bestimmung, in Verbindung mit den vorerwähnten Tabellen I und II, dazu führten, dass die Soldaten des Ergänzungskaders, die zum Kader der Berufssoldaten nach dem Bestehen einer Übergangsprüfung übergegangen seien, nachteiliger behandelt würden als die Soldaten des Ergänzungskaders, die in der Vergangenheit nicht zum Kader der Berufssoldaten übergegangen seien, hinsichtlich der Beförderung zum Oberkorporal.
B.79. Der Ministerrat führt an, dass die Versetzung der angehenden Soldaten des Ergänzungskaders und der Soldaten des Ergänzungskaders in die Personalkategorie der Soldaten des Berufskaders eine besonders komplexe Angelegenheit sei, weil für die Soldaten des Ergänzungskaders in der Vergangenheit unterschiedliche Statute gegolten hätten, abhängig von der Regelung, aufgrund deren sie angeworben worden seien oder aufgrund deren sie in die Kategorie der Soldaten des Ergänzungskaders übergegangen seien.
B.80. Die Annahme von Regeln, die dazu dienen, in die Personalkategorie der Soldaten des Berufskaders Personalmitglieder zu integrieren, für die in der Vergangenheit unterschiedliche Statute galten, beinhaltet, dass dem Gesetzgeber ein ausreichender Ermessensspielraum überlassen wird, damit eine solche Reform gelingen kann.
Der Gerichtshof ist zwar nicht befugt, eine Beurteilung anstelle des Gesetzgebers vorzunehmen, doch er ist ermächtigt zu prüfen, ob der Gesetzgeber Maßnahmen ergriffen hat, die vernünftig gerechtfertigt sind gegenüber seinen Zielsetzungen.
Bei dieser Prüfung ist zu berücksichtigen, dass es sich in diesem Fall um eine besonders komplexe Angelegenheit handelt, wobei eine Regel, die sich auf gewisse Aspekte davon bezieht und die durch gewisse Kategorien von Personalmitgliedern als diskriminierend empfunden werden kann, Bestandteil einer Gesamtregelung ist, die dazu dient, Personalmitglieder mit unterschiedlichen Statuten in eine bestimmte Personalkategorie zu integrieren. Obwohl gewisse Bestandteile einer solchen Regelung, getrennt betrachtet, relativ weniger vorteilhaft sein können für bestimmte Kategorien von Personalmitgliedern, entbehren sie aus diesem Grund noch nicht notwendigerweise einer vernünftigen Rechtfertigung, wenn diese Regelung insgesamt geprüft wird. Der Gerichtshof muss den Umstand berücksichtigen, dass eine Nichtigerklärung bestimmter Bestandteile einer solchen Regelung deren globale Ausgewogenheit stören kann.
B.81. Der angefochtene Behandlungsunterschied beruht auf einem objektiven Kriterium, nämlich dem Umstand, ob man am Tag vor dem Inkrafttreten der angefochtenen Bestimmung die Eigenschaft als Berufssoldat oder aber als Soldat des Ergänzungskaders besitzt. Die Versetzung in die Personalkategorie der Soldaten des Berufskaders wird für die erste Kategorie in Tabelle I von Anlage A zum Gesetz vom 31. Juli 2013 geregelt und für die zweite Kategorie in Tabelle II dieser Anlage.
B.82. Der Gesetzgeber konnte den Standpunkt vertreten, dass der Umstand, dass gewisse Personen die Eigenschaft als Berufssoldat durch das Bestehen einer Übergangsprüfung als Soldat des Ergänzungskaders erworben haben, nicht so beschaffen ist, dass im Rahmen der Versetzung der Berufssoldaten in die Personalkategorie der Soldaten des Berufskaders spezifische Regeln vorgesehen werden müssten. Es entbehrt nämlich nicht einer vernünftigen Rechtfertigung, dass alle Berufssoldaten, die am Tag vor dem Inkrafttreten der angefochtenen Bestimmung im Dienst waren, ungeachtet der Frage, ob sie ursprünglich gegebenenfalls als Soldat des Ergänzungskaders angeworben wurden, bei der in der angefochtenen Bestimmung geregelten Versetzung auf die gleiche Weise behandelt werden.
B.83.1. In Bezug auf die Soldaten des Ergänzungskaders führt der Ministerrat an, dass der Gesetzgeber sich dafür entschieden habe, bei der ausführlichen Regelung der in der angefochtenen Bestimmung geregelten Versetzung den Betreffenden den Dienstgrad und das Dienstalter zu gewähren, die sie in Anwendung der seit 1994 geltenden Rechtsvorschriften gehabt hätten, wenn sie als Berufssoldat angeworben worden wären, und dies aus dem Grund, dass es unmöglich gewesen sei, alle Betreffenden, angesichts der Unterschiedlichkeit ihrer Statute, gleich zu behandeln. Dabei verweist er darauf, dass diese Entscheidung allen betreffenden Soldaten des Ergänzungskaders einen Vorteil hinsichtlich ihres Dienstalters geboten habe.
B.83.2. Daraus geht hervor, dass der Gesetzgeber, angesichts der Verschiedenartigkeit der betreffenden Statute die Versetzung in die Personalkategorie der Soldaten des Berufskaders so regeln wollte, dass kein einziger Soldat des Ergänzungskaders benachteiligt wurde. Das dazu angewandte Kriterium, nämlich der Dienstgrad und das Dienstalter, die die Betreffenden gehabt hätten, wenn sie als Berufssoldat angeworben worden wären, entbehrt in Bezug auf das mit der angefochtenen Bestimmung angestrebte Ziel nicht einer Relevanz. Angesichts der durch den Gesetzgeber angestrebten Zielsetzungen und unter Berücksichtigung seines breiten Ermessensspielraums bei der Annahme von Regeln, die dazu dienen, Personalmitglieder, für die unterschiedliche Statute galten, in eine bestimmte Personalkategorie zu integrieren, entbehrt die Regelung über die Versetzung der Soldaten des Ergänzungskaders in die Personalkategorie der Soldaten an sich nicht einer vernünftigen Rechtfertigung.
B.84. Der Umstand, dass das angewandte Kriterium dazu führt, dass ausschließlich den Soldaten des Ergänzungskaders, und folglich nicht den Berufssoldaten, die ursprünglich als Soldat des Ergänzungskaders angeworben worden waren, ein Vorteil gewährt wird, ist angesichts der Komplexität der Angelegenheit der in der angefochtenen Bestimmung geregelten Versetzung und des Umstandes, dass die Regeln bezüglich dieser Versetzung sowohl für die Berufssoldaten als auch für die Soldaten des Ergänzungskaders an sich vernünftig gerechtfertigt sind, nicht so beschaffen, dass zu schlussfolgern wäre, die angefochtene Bestimmung sei nicht mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung vereinbar.
B.85. Ohne dass geprüft werden muss, ob der im Klagegrund ebenfalls angeführte Artikel 7bis der Verfassung in diesem Fall Anwendung finden könnte, kann die Berücksichtigung dieses Artikels nicht zu einer anderen Schlussfolgerung führen.
B.86. Der achte Klagegrund in der Rechtssache Nr. 5879 ist unbegründet.
In Bezug auf den neunten Klagegrund in der Rechtssache Nr. 5879
B.87. Der neunte Klagegrund in der Rechtssache Nr. 5879 ist abgeleitet aus einem Verstoß gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, gegebenenfalls in Verbindung mit deren Artikel 7bis, und gegen Artikel 258 des Gesetzes vom 28. Februar 2007, ersetzt durch Artikel 390 des Gesetzes vom 31. Juli 2013, gerichtet, der bestimmt:
« Die Unteroffiziere des Ergänzungskaders im Sinne von Artikel 245 können nach ihrer Versetzung in die Kategorie der Berufsunteroffiziere der Stufe C zu den Fortbildungskursen im Sinne von Artikel 112 Absatz 1 zugelassen werden.
Um an den Fortbildungskursen im Sinne von Artikel 112 Absatz 1 Nr. 1 teilnehmen zu können, muss ein Unteroffizier im Sinne von Absatz 1 folgende Bedingungen erfüllen:
1. in seiner neuen Eigenschaft als Berufsunteroffizier der Stufe C ein Dienstalter von mindestens fünf Jahren im Dienstgrad als erster Sergeant besitzen oder einen höheren Dienstgrad bekleiden;
2. innerhalb der ersten drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung einen Antrag auf Teilnahme an diesem Kursus einreichen;
3. das Alter von 45 Jahren nicht erreicht haben am 31. Dezember des Jahres der Annahme seines Antrags auf Teilnahme an diesem Kursus.
Die Unteroffiziere im Sinne von Absatz 2 müssen den Fortbildungskursus im Jahr ihrer Annahme beginnen. Sie können hierfür keinen Aufschub erhalten ».
B.88. Die klagenden Parteien führen an, dass die Bestimmung einen nicht rechtfertigenden Behandlungsunterschied einführe zwischen einerseits den ehemaligen Unteroffizieren des Ergänzungskaders, die in die Kategorie der Berufsunteroffiziere der Stufe C versetzt würden, und andererseits denjenigen, die bereits Berufsunteroffizier waren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes vom 31. Juli 2013, da für die erstere Kategorie eine Altersgrenze von 45 Jahren gelte, um zu dem Fortbildungskursus im Sinne von Artikel 112 Absatz 1 des Gesetzes vom 28. Februar 2007 zugelassen zu werden, und für die letztere Kategorie eine Altersgrenze von 51 Jahren im Rahmen der Beförderung im Sinne von Artikel 249 § 1 Absatz 4 des Gesetzes vom 28. Februar 2007 in der durch Artikel 381 des Gesetzes vom 31. Juli 2013 abgeänderten Fassung gelte.
B.89.1. Die angefochtene Bestimmung wurde durch das Gesetz vom 15. Mai 2014 « zur Abänderung des Gesetzes vom 28. Februar 2007 zur Festlegung des Statuts der Militärpersonen und angehenden Militärpersonen des aktiven Kaders der Streitkräfte in Bezug auf das Höchstalter gewisser Unteroffiziere des Ergänzungskaders für die Teilnahme an Kursen » abgeändert in dem Sinne, dass die durch die klagenden Parteien bemängelte Altersgrenze von 45 Jahren durch eine Altersgrenze von 51 Jahren ersetzt wurde.
B.89.2. Aufgrund von Artikel 3 des vorerwähnten Gesetzes vom 15. Mai 2014 ist diese Änderung wirksam ab dem 31. Dezember 2013.
Da die angefochtene Bestimmung in ihrer Fassung vor der Abänderung durch dieses Gesetz aufgrund des königlichen Erlasses vom 26. Dezember 2013 « zur Inkraftsetzung gewisser Artikel des Gesetzes vom 28. Februar 2007 zur Festlegung des Statuts der Militärpersonen und angehenden Militärpersonen des aktiven Kaders der Streitkräfte » am 31. Dezember 2013 in Kraft treten sollte, ist davon auszugehen, dass diese Bestimmung in dieser Fassung nie wirksam gewesen ist.
B.90. Daraus ist zu schlussfolgern, dass die Klage gegenstandslos geworden ist, insofern sie sich auf Artikel 390 des Gesetzes vom 31. Juli 2013 bezieht.
Aus diesen Gründen:
Der Gerichtshof
weist die Klagen unter Berücksichtigung des in B.45.2 und in B.72.2 Erwähnten zurück.
Erlassen in niederländischer, französischer und deutscher Sprache, gemäß Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, am 19. März 2015.
Der Kanzler,
P.-Y. Dutilleux
Der Präsident,
A. Alen