Grondwettelijk Hof (Arbitragehof): Arrest aus 25 Februar 2010 (België). RG 23/2010

Date :
25-02-2010
Langue :
Allemand Français Néerlandais
Taille :
2 pages
Section :
Jurisprudence
Source :
Justel D-20100225-7
Numéro de rôle :
23/2010

Résumé :

Der Hof erkennt für Recht: Das Gesetz vom 21. April 2007 über die Rückforderbarkeit der Rechtsanwaltshonorare und -kosten verstösst nicht gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, insofern es für die Wallonische Region, die dem Strafverfahren gegen den Zuwiderhandelnden gegen die Bestimmungen des wallonischen Dekrets vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung freiwillig beitritt, nicht das Recht vorsieht, eine Verfahrensentschädigung zu Lasten des Angeklagten und der zivilrechtlich haftenden Personen, die verurteilt wurden, zu fordern.

Arrêt :

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Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Vorsitzenden P. Martens und M. Bossuyt, und den Richtern M. Melchior, L. Lavrysen, J.-P. Moerman, E. Derycke und T. Merckx-Van Goey, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden P. Martens,

verkündet nach Beratung folgendes Urteil:

I. Gegenstand der präjudiziellen Frage und Verfahren

In seinem Urteil vom 23. Juni 2009 in Sachen der Staatsanwaltschaft gegen die « Moulins Laruelle » AG und die « Pierard Agrophyt » PGmbH - freiwillig intervenierende Partei: die Wallonische Region -, dessen Ausfertigung am 10. August 2009 in der Kanzlei des Hofes eingegangen ist, hat das Korrektionalgericht Huy folgende präjudizielle Frage gestellt:

« Verstösst das Gesetz vom 21. April 2007 über die Rückforderbarkeit der Rechtsanwaltshonorare und -kosten gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, indem es für die Wallonische Region, die dem Strafverfahren gegen den den Bestimmungen des Dekrets des Wallonischen Regionalrats vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung Zuwiderhandelnden freiwillig beitritt, nicht das Recht vorsieht, eine Verfahrensentschädigung zu Lasten des Angeklagten und der zivilrechtlich haftenden Personen, die strafrechtlich verurteilt worden sind, zu fordern? ».

(...)

III. In rechtlicher Beziehung

(...)

B.1.1. Die präjudizielle Frage bezieht sich auf das Gesetz vom 21. April 2007 über die Rückforderbarkeit der Rechtsanwaltshonorare und -kosten. Artikel 7 dieses Gesetzes ersetzt Artikel 1022 des Gerichtsgesetzbuches, der nunmehr in Absatz 1 bestimmt, dass « die Verfahrensentschädigung [...] eine Pauschalbeteiligung an den Rechtsanwaltshonoraren und -kosten der obsiegenden Partei [ist] ».

B.1.2. Die Artikel 8 bis 11 des Gesetzes vom 21. April 2007 ändern jeweils die Artikel 128, 162bis, 194 und 211 des Strafprozessgesetzbuches ab. Artikel 12 dieses Gesetzes fügt einen neuen Artikel 369bis darin ein. Diese Bestimmungen weiten den Grundsatz der Rückforderbarkeit auf die Strafsachen aus, beschränken diese Erweiterung jedoch auf das Verhältnis zwischen dem Angeklagten und der Zivilpartei. So schuldet eine Person, die durch ein Strafgericht gegenüber der Zivilpartei verurteilt wird, dieser die Verfahrensentschädigung. Die Zivilpartei wird hingegen dazu verurteilt, einem Beschuldigten, der in den Vorteil einer Einstellung des Verfahrens gelangt, oder einem freigesprochenen Angeklagten die Verfahrensentschädigung zu zahlen, jedoch nur dann, wenn sie alleine verantwortlich ist für die Einleitung der Strafverfolgung. Wenn die Strafverfolgung entweder durch die Staatsanwaltschaft oder durch ein Untersuchungsgericht, das den Beschuldigten an ein erkennendes Gericht verweist, in Gang gesetzt wird, hat der Beschuldigte, der in den Vorteil einer Einstellung des Verfahrens gelangt, oder der freigesprochene Angeklagte keinerlei Anrecht auf eine Verfahrensentschädigung, weder zu Lasten der Zivilpartei, noch zu Lasten der öffentlichen Hand.

B.2. Die vor dem vorlegenden Richter anhängige Rechtssache ist eine Strafsache, in der die Wallonische Region, vertreten durch ihre Regierung in der Person ihres Ministers der Landwirtschaft, der ländlichen Angelegenheiten, der Umwelt und des Tourismus, in Anwendung von Artikel 79 § 1 Nr. 2 des Dekrets vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung aufgetreten ist. Diese Bestimmung ermöglicht es dem Gericht, im Falle der Zuwiderhandlung gegen gewisse Bestimmungen dieses Dekrets den Zuwiderhandelnden zur Durchführung von Massnahmen zum Schutz der Nachbarn oder Umwelt gegen die verursachten Belastungen zu verurteilen und die Durchführung von Arbeiten anzuordnen, die zur Verringerung oder Beseitigung der Belastungen oder zur Verhinderung des Zugangs zum Gelände bestimmt sind.

B.3. Wie der vorlegende Richter betont, bezieht sich Artikel 162bis des Strafprozessgesetzbuches nicht auf die in Anwendung von Artikel 79 des Dekrets vom 11. März 1999 vor dem Strafgericht auftretende Wallonische Region, indem diese keine Zivilpartei ist. Der besagte Artikel bestimmt nämlich in Absatz 1, dass « jedes auf Verurteilung lautende Urteil, das gegen den Angeklagten und gegen die für die Straftat zivilrechtlich haftbaren Personen ausgesprochen wird, [...] sie zur Bezahlung der in Artikel 1022 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Verfahrensentschädigung an die Zivilpartei [verurteilt] ».

B.4. Der vorlegende Richter befragt den Hof zu dem daraus sich ergebenden Behandlungsunterschied zwischen der Wallonischen Region, die in Anwendung von Artikel 79 des Dekrets vom 11. März 1999 vor einem Strafgericht auftritt und nicht die Verfahrensentschädigung zu Lasten des verurteilten Angeklagten erhalten kann, einerseits und den anderen Rechtsuchenden, darunter die Personen, die vor einem Strafgericht als Zivilpartei aufgetreten sind, die wohl die Verfahrensentschädigung zu Lasten der in der Sache unterliegenden Partei erhalten können, andererseits.

B.5. Als während der Vorarbeiten zum Gesetz vom 21. April 2007 die Frage bezüglich der Anwendung der Rückforderbarkeit der Rechtsanwaltshonorare und -kosten bei den Strafgerichten aufgeworfen wurde, ging der Gesetzgeber davon aus, dass « es den Grundsätzen der Gleichheit und Nichtdiskriminierung besser [entspricht], wenn Rechtsunterworfene, die die Wiedergutmachung von Schäden vor einem Zivil- bzw. einem Strafgericht fordern, gleich behandelt werden ». Der Gesetzgeber hat sich somit dafür entschieden, « das System der Rückforderbarkeit auf die Beziehungen zwischen dem Angeklagten und der Zivilpartei zu erweitern » (Parl. Dok., Senat, 2006-2007, Nr. 3-1686/4, S. 8). Andererseits hat er beschlossen, dass die Rückforderbarkeit nicht bei den Beziehungen zwischen dem Angeklagten und dem durch die Staatsanwaltschaft vertretenen Staat gelten soll. In diesem Zusammenhang wurde darauf hingewiesen, dass « die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung das Gemeinwohl vertritt und deshalb nicht auf die gleiche Stufe gestellt werden kann wie eine Zivilpartei, die die Strafverfolgung nur in Gang setzen würde, um ein privates Interesse zu vertreten » (Parl. Dok., Kammer, 2006-2007, DOC 51-2891/002, S. 7).

B.6. Der Auftritt als Zivilpartei soll es dem Opfer einer Straftat ermöglichen, die Wiedergutmachung des infolge dieser Straftat ihm entstandenen Schadens zu erhalten. Die Klage, die die Wallonische Region aufgrund von Artikel 79 des Dekrets vom 11. März 1999 erhebt, ermöglicht es ihr, ihren Auftrag allgemeinen Interesses zu erfüllen, wobei die betreffende Wiedergutmachung mit Gefahren, Belastungen oder Unannehmlichkeiten, die die Einrichtung verursachen könnte, und nicht mit dem Schaden, den bestimmte Personen erleiden, zusammenhängt.

Es gibt demzufolge zwischen der Zivilpartei und der Wallonischen Region einen wesentlichen Unterschied, indem Erstere den Ersatz für den von ihr selbst erlittenen Schaden fordert, während Letztere zur Wahrung des allgemeinen Interesses auftritt. Aufgrund des der Wallonischen Region erteilten Auftrags, der mit demjenigen der Staatsanwaltschaft verwandt ist, konnte der Gesetzgeber vernünftigerweise davon ausgehen, dass es nicht angebracht war, die Regelung der Rückforderbarkeit, die er auf strafrechtlicher Ebene ausdrücklich auf das Verhältnis zwischen dem Angeklagten und der Zivilpartei beschränken wollte, auf sie auszudehnen.

B.7. Die präjudizielle Frage ist verneinend zu beantworten.

Aus diesen Gründen:

Der Hof

erkennt für Recht:

Das Gesetz vom 21. April 2007 über die Rückforderbarkeit der Rechtsanwaltshonorare und -kosten verstösst nicht gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, insofern es für die Wallonische Region, die dem Strafverfahren gegen den Zuwiderhandelnden gegen die Bestimmungen des wallonischen Dekrets vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung freiwillig beitritt, nicht das Recht vorsieht, eine Verfahrensentschädigung zu Lasten des Angeklagten und der zivilrechtlich haftenden Personen, die verurteilt wurden, zu fordern.

Verkündet in französischer und niederländischer Sprache, gemäss Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989, in der öffentlichen Sitzung vom 25. Februar 2010.

Der Kanzler,

(gez.) P.-Y. Dutilleux.

Der Vorsitzende,

(gez.) P. Martens.