Grondwettelijk Hof (Arbitragehof): Arrest aus 28 Oktober 2010 (België). RG 121/2010

Date :
28-10-2010
Langue :
Allemand Français Néerlandais
Taille :
3 pages
Section :
Jurisprudence
Source :
Justel D-20101028-3
Numéro de rôle :
121/2010

Résumé :

Der Hof erkennt für Recht: Artikel 29bis § 1 des Gesetzes vom 21. November 1989 über die Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge, dahingehend ausgelegt, dass juristische Personen nicht unter den Begriff « Rechtsnachfolger » fallen, verstößt nicht gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung.

Arrêt :

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Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Vorsitzenden M. Bossuyt und M. Melchior, und den Richtern R. Henneuse, E. De Groot, L. Lavrysen, J.-P. Snappe und J. Spreutels, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden M. Bossuyt,

verkündet nach Beratung folgendes Urteil:

I. Gegenstand der präjudiziellen Frage und Verfahren

In seinem Urteil vom 13. Januar 2010 in Sachen der Stadt Antwerpen - Bürgermeister- und Schöffenkollegium - gegen die « Mercator Versicherungen » AG, dessen Ausfertigung am 20. Januar 2010 in der Kanzlei des Hofes eingegangen ist, hat das Polizeigericht Antwerpen folgende präjudizielle Frage gestellt:

« Verstösst Artikel 29bis des Gesetzes vom 21. November 1989 über die Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge, dahingehend ausgelegt, dass einerseits die natürliche Person, die infolge eines Verkehrsunfalls einen Auswirkungsschaden erleidet, indem sie zwar nicht selbst am Verkehrsunfall beteiligt war, sondern vielmehr einen Schaden wegen des Todes oder der körperlichen Schädigung eines anderen Rechtsubjektes infolge des Unfalls erleidet, unter den Begriff ' Rechtsnachfolger ' im Sinne dieses Artikels fällt, und andererseits die juristische Person, die sich in derselben Situation befindet, nicht unter den Begriff ' Rechtsnachfolger ' im Sinne dieses Artikels fällt, gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung? ».

(...)

III. In rechtlicher Beziehung

(...)

B.1.1. Der vorlegende Richter möchte vom Hof erfahren, ob Artikel 29bis des Gesetzes vom 21. November 1989 über die Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge (nachstehend: Kfz-Haftpflichtversicherungsgesetz) gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung verstosse in der Auslegung, dass nur natürliche Personen als « Rechtsnachfolger » im Sinne von Artikel 29bis § 1 des vorerwähnten Gesetzes in Frage kämen und dass juristische Personen davon ausgeschlossen seien.

B.1.2. Aus dem Sachverhalt und aus der Verweisungsentscheidung geht hervor, dass das Unfallopfer ein Arbeitnehmer einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist, die infolge der vollständigen Arbeitsunfähigkeit dieses Arbeitnehmers ihm den Lohn und die Sondervergütungen weitergezahlt hat. Das, was dem Arbeitnehmer gezahlt wurde, wird nunmehr durch die juristische Person des öffentlichen Rechts als Arbeitgeber aufgrund von Artikel 29bis des Kfz-Haftpflichtversicherungsgesetzes vom Versicherer des Eigentümers, Fahrers oder Halters des Kraftfahrzeugs zurückgefordert.

Der Hof beschränkt seine Prüfung auf diese Situation.

B.2. Artikel 29bis des Kfz-Haftpflichtversicherungsgesetzes in der durch das Gesetz vom 19. Januar 2001 abgeänderten Fassung bestimmt:

« § 1. Im Fall eines Verkehrsunfalls, an dem ein oder mehrere Kraftfahrzeuge beteiligt sind, an den in Artikel 2 § 1 erwähnten Orten werden mit Ausnahme von Sachschaden und den von den Fahrern der beteiligten Fahrzeuge erlittenen Schäden alle Schäden, die die Opfer und ihren Rechtsnachfolger erleiden und die von Personenschaden oder Tod herrühren, darin inbegriffen der Schaden an Kleidung, gesamtschuldnerisch von den Versicherern, die gemäss vorliegendem Gesetz die Haftpflicht der Eigentümer, Fahrer oder Halter der Kraftfahrzeuge decken, entschädigt. Vorliegende Bestimmung ist ebenfalls anwendbar, wenn der Fahrer den Schaden vorsätzlich verursacht hat.

Im Fall eines Verkehrsunfalls, an dem ein an Schienen gebundenes Kraftfahrzeug beteiligt ist, obliegt die Verpflichtung zur Entschädigung der in vorhergehendem Absatz vorgesehenen Schäden dem Eigentümer des Fahrzeugs.

Schaden an funktionellen Prothesen gilt als Personenschaden. Unter funktioneller Prothese wird verstanden: vom Opfer verwendete Mittel, um körperliche Beeinträchtigungen auszugleichen.

Artikel 80 des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen ist auf diese Entschädigung anwendbar. Wenn der Unfall jedoch durch ein zufälliges Ereignis verursacht wurde, bleibt der Versicherer zur Entschädigung verpflichtet.

Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind ebenfalls auf Verkehrsunfälle im Sinne von Absatz 1 anwendbar, an denen Kraftfahrzeuge beteiligt sind, die aufgrund von Artikel 10 des vorliegenden Gesetzes von der Versicherungspflicht befreit sind und deren Eigentümer von dieser Befreiung Gebrauch gemacht haben.

Opfer, die älter als vierzehn Jahre sind und die den Unfall und dessen Folgen gewollt haben, können sich nicht auf die in Absatz 1 erwähnten Bestimmungen berufen.

Für die Ausführung dieser Entschädigungspflicht gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die Haftpflichtversicherung im Allgemeinen und die Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge im Besonderen, insofern in vorliegendem Artikel nicht davon abgewichen wird.

§ 2. Fahrer eines Kraftfahrzeugs und ihre Rechtsnachfolger können sich nicht auf die Bestimmungen des vorliegenden Artikels berufen, ausser wenn der Fahrer als Rechtsnachfolger eines Opfers, das kein Fahrer war, handelt und insofern der Fahrer den Schaden nicht vorsätzlich verursacht hat.

§ 3. Unter Kraftfahrzeugen müssen Fahrzeuge im Sinne von Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes verstanden werden mit Ausnahme von kraftbetriebenen Rollstühlen, die von Personen mit Behinderung in den Verkehr gebracht werden können.

§ 4. Der Versicherer oder der Gemeinsame Garantiefonds treten in die Ansprüche der Opfer gegenüber Dritten, die gemäss dem allgemeinen Recht haften, ein.

In Ausführung des vorliegenden Artikels ausgezahlte Entschädigungen dürfen nicht zwecks Auszahlung anderer aufgrund des Verkehrsunfalls geschuldeter Entschädigungen aufgerechnet oder beschlagnahmt werden.

§ 5. Die Regeln in Bezug auf die zivilrechtliche Haftpflicht sind auf alles anwendbar, was nicht ausdrücklich in vorliegendem Artikel geregelt wird ».

B.3. Der vorlegende Richter legt diese Bestimmung in dem Sinne aus, dass der Begriff « Rechtsnachfolger » nicht für juristische Personen zutreffe.

B.4.1. Nach Darlegung der beklagten Partei vor dem vorlegenden Richter seien die miteinander zu vergleichenden Kategorien von Personen nicht vergleichbar. Bei natürlichen Personen könne der Verkehrsunfall schwerwiegende negative Folgen für die wirtschaftlichen Interessen der Familie haben, zusätzlich zu dem bei den Familienmitgliedern und Verwandten bereits entstandenen Schaden; bei juristischen Personen treffe der wirtschaftliche Auswirkungsschaden die betreffende juristische Person und nicht die Familienmitglieder.

B.4.2. Im Gegensatz zu dem, was diese beklagte Partei anführt, handelt es sich um vergleichbare Kategorien von Personen, da beide die Wiedergutmachung des Auswirkungsschadens infolge eines Verkehrsunfalls durch den Versicherer des Eigentümers, Fahrers oder Halters des Kraftfahrzeugs anstreben.

B.5.1. Artikel 29bis des Kfz-Haftpflichtversicherungsgesetzes regelt ein System der objektiven Haftung der Führer von Kraftfahrzeugen, das vom allgemeinen Recht der Zivilhaftung abweicht, da der Fahrer eines Kraftfahrzeugs, das an einem Unfall beteiligt ist, sich nicht seiner Verpflichtung zur Wiedergutmachung des Schadens, der dem Opfer entstanden ist, entziehen kann, indem er sich darauf beruft, dass er keinen Fehler begangen habe.

B.5.2. Mit der fraglichen Bestimmung bezweckt der Gesetzgeber einen automatischen Schadensersatz für die als schwach angesehenen Opfer von Verkehrsunfällen und ihre Rechtsnachfolger (Parl. Dok., Senat, 1993-1994, Nr. 980-1, S. 9), so dass die Entschädigung der Opfer von Verkehrsunfällen beschleunigt werden kann.

« Indem Kraftfahrzeuge in den Verkehr gebracht werden, entsteht tatsächlich eine bedeutende Gefahr für die körperliche Unversehrtheit von Personen, die sich eindeutig in einer schwachen Position gegenüber den Kraftfahrzeugen befinden, sei es als transportierte Fahrgäste, oder sei es einfach als Fussgänger oder Fahrradfahrer.

[...]

Folglich gibt es viele Fälle, in denen der Schaden, der dem Opfer durch Körperverletzungen entstanden ist, mit schwerwiegenden finanziellen Folgen für das Opfer selbst und seine Familie einhergeht.

Ebenso kann, wenn das Opfer infolge eines Unfalls stirbt, seine Familie in eine heikle finanzielle Lage geraten, was das ihr zugefügte Leid noch verschlimmert ».

B.6.1. Der Behandlungsunterschied, der sich aus Artikel 29bis des Kfz-Haftpflichtversicherungsgesetzes in der Auslegung durch den vorlegenden Richter ergibt, beruht auf einem objektiven Kriterium: die Feststellung, ob der Rechtsnachfolger des Opfers eines Verkehrsunfalls mit einem Kraftfahrzeug eine natürliche Person oder eine juristische Person ist.

B.6.2. Unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Gesetzgebers ist die fragliche Massnahme relevant. Sie dient dazu, die finanziellen Interessen des Verkehrsopfers und seiner Familie zu wahren, um zu verhindern, dass sie in eine heikle finanzielle Lage geraten. Juristische Personen als Arbeitgeber hingegen verfügen im Gegensatz zu natürlichen Personen meist über grössere finanzielle Mittel, so dass es ihnen leichter fallen dürfte, den Auswirkungsschaden infolge eines Verkehrsunfalls zu übernehmen.

B.6.3. Die fragliche Massnahme hat keine unverhältnismässigen Folgen. Der Umstand, dass auf juristische Personen als Arbeitgeber Artikel 29bis des vorerwähnten Gesetzes nicht Anwendung findet, bedeutet nämlich nicht, dass sie den von ihnen gezahlten Lohn und die von ihnen gezahlten Vergütungen nicht zurückfordern könnten, da laut dessen Paragraph 5 « die Regeln in Bezug auf die zivilrechtliche Haftpflicht [...] auf alles anwendbar [sind], was nicht ausdrücklich » durch diese Gesetzesbestimmung geregelt wird.

Der Behandlungsunterschied ist also vernünftig gerechtfertigt.

B.7. Die präjudizielle Frage ist verneinend zu beantworten.

Aus diesen Gründen:

Der Hof

erkennt für Recht:

Artikel 29bis § 1 des Gesetzes vom 21. November 1989 über die Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge, dahingehend ausgelegt, dass juristische Personen nicht unter den Begriff « Rechtsnachfolger » fallen, verstösst nicht gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung.

Verkündet in niederländischer und französischer Sprache, gemäss Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, in der öffentlichen Sitzung vom 28. Oktober 2010.

Der Kanzler,

P.-Y. Dutilleux.

Der Vorsitzende,

M. Bossuyt.