Grondwettelijk Hof (Arbitragehof): Arrest aus 3 Dezember 2015 (België). RG 175/2015
- Section :
- Jurisprudence
- Source :
- Justel D-20151203-5
- Numéro de rôle :
- 175/2015
Résumé :
Der Gerichtshof weist die Klage zurück.
Arrêt :
Der Verfassungsgerichtshof,
zusammengesetzt aus den Präsidenten J. Spreutels und A. Alen, und den Richtern J.-P. Snappe, E. Derycke, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul und R. Leysen, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut, unter dem Vorsitz des Präsidenten J. Spreutels,
erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:
I. Gegenstand der Klage und Verfahren
Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 6. Januar 2015 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 7. Januar 2015 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob die VoG « Terre wallonne », unterstützt und vertreten durch RA A. Lebrun, in Lüttich zugelassen, Klage auf völlige oder teilweise (das Wort « kommunalen ») Nichtigerklärung von Artikel D.IV.4 Absatz 1 Nr. 11 des Gesetzbuches über die räumliche Entwicklung (Artikel 1 Absatz 2 des Dekrets der Wallonischen Region vom 24. April 2014 « zur Aufhebung der Artikel 1 bis 128 und 129quater bis 184 des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau, das Erbe und die Energie und zur Bildung des Gesetzbuches über die räumliche Entwicklung », veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 15. September 2014).
(...)
II. Rechtliche Würdigung
(...)
In Bezug auf die Zulässigkeit
B.1.1. Die klagende Partei ist eine VoG, deren Vereinigungszweck unter anderem im Schutz der einheimischen und nichteinheimischen Bäume in der Wallonischen Region besteht. Die angefochtene Bestimmung, die sich auf den Schutz bemerkenswerter Bäume, Sträucher und Hecken in der Wallonischen Region bezieht, kann den Vereinigungszweck der klagenden VoG betreffen.
B.1.2. Die Wallonische Regierung bringt vor, dass die klagende Partei im Widerspruch zur Vorschrift von Artikel 7 Absatz 1 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof ihrer Klageschrift keine Abschrift des mit der Klage angefochtenen Dekrets beigelegt habe.
Obwohl die klagende Partei diese Verpflichtung versäumt hat, wird das Dekret, gegen das die Klage gerichtet ist, deutlich angegeben und wird die angefochtene Bestimmung in der Klageschrift wörtlich übernommen, so dass die beklagte Partei sich bezüglich des Klagegegenstands nicht irren konnte.
B.1.3. Die Wallonische Regierung weist ebenfalls darauf hin, dass die klagende Partei ihrer Klageschrift keine Abschrift des Klageerhebungsbeschlusses der VoG beigelegt habe.
Artikel 7 Absatz 3 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof sieht vor, dass der Nachweis für den Beschluss des zuständigen Organs der juristischen Person, gerichtlich vorzugehen, « auf erstes Verlangen » beizubringen ist. Diese Formulierung erlaubt es dem Gerichtshof, wie er in seinem Entscheid Nr. 120/2014 vom 17. September 2014 erkannt hat, von einem solchen Verlangen abzusehen, insbesondere, wenn die juristische Person - wie im vorliegenden Fall - durch einen Rechtsanwalt vertreten wird.
B.1.4. Die Klage ist zulässig.
In Bezug auf die angefochtene Bestimmung
B.2.1. Die Klage bezieht sich auf Artikel D.IV.4 Absatz 1 Nr. 11 des Gesetzbuches über die räumliche Entwicklung, festgelegt durch das Dekret vom 24. April 2014 « zur Aufhebung der Artikel 1 bis 128 und 129quater bis 184 des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau, das Erbe und die Energie und zur Bildung des Gesetzbuches über die räumliche Entwicklung », der bestimmt:
« Einer vorherigen schriftlichen, ausdrücklichen Städtebaugenehmigung der zuständigen Behörde bedürfen die nachstehend aufgeführten Handlungen und Arbeiten:
[...]
11° einen bemerkenswerten Baum bzw. Strauch oder eine bemerkenswerte Hecke abholzen, dessen/deren Wurzelwerk schaden oder dessen/deren Aussehen ändern, wenn diese in einem kommunalen Verzeichnis aufgenommen sind, das gemäß den von der Regierung bestimmten Modalitäten angelegt worden ist, wobei die Regierung auch eine Liste der Arbeiten erstellen kann, die dem Wurzelwerk von bemerkenswerten Bäumen, Sträuchern und Hecken abträglich sind oder deren Aussehen ändern;
[..] ».
B.2.2. Aufgrund von Artikel 1 des Dekrets vom 19. Juni 2015 « zur Abänderung von Artikel 68 des Dekrets vom 24. April 2014 zur Aufhebung der Artikel 1 bis 128 und 129quater bis 184 des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau, das Erbe und die Energie und zur Bildung des Gesetzbuches über die räumliche Entwicklung, abgeändert durch das Dekret vom 11. Dezember 2014 zur Festlegung des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans der Wallonischen Region für das Haushaltsjahr 2015 und durch das Programmdekret vom 12. Dezember 2014 zur Festlegung verschiedener haushaltsgebundener Maßnahmen in den Bereichen Naturkatastrophen, Verkehrssicherheit, öffentliche Arbeiten, Energie, Wohnungswesen, Umwelt, Raumordnung, Tierschutz, Landwirtschaft und Steuerwesen » tritt das Gesetzbuch über die räumliche Entwicklung an einem von der Wallonischen Regierung festgelegten Datum in Kraft.
B.2.3. Artikel 84 § 1 Nr. 11 des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau, das Erbe und die Energie (WGBRSEE), den die angefochtene Bestimmung bei ihrem Inkrafttreten ersetzen soll, bestimmt:
« Niemand darf ohne vorherige, schriftliche und ausdrückliche Städtebaugenehmigung des Gemeindekollegiums, des beauftragten Beamten oder der Regierung:
[...]
11° einen oder mehrere bemerkenswerte Bäume oder Hecken fällen oder verändern, insofern diese Bäume oder Hecken auf einer durch die Regierung verabschiedeten Liste stehen;
[...] ».
B.2.4. Zur Ausführung dieses Artikels bestimmen die Artikel 266 und 267 des WGBRSEE:
« Artikel 266. Für die Anwendung von Artikel [84 § 1 Nr. 11] des vorliegenden Gesetzbuches gelten als bemerkenswerte Bäume:
1° die aufgrund ihres ästhetischen oder landschaftlichen Wertes bemerkenswerten Bäume, nl. die mindestens dreißigjährigen hochstämmigen Solitäre oder Sträucher und die Eck- oder Grenzbäume;
2° die Bäume, die zum Gegenstand einer Studie oder eines schriftlichen Werkes gemacht wurden und worüber eine Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt erfolgt;
3° die im Werk von Jean Chalon mit dem Titel ' 1134 arbres remarquables de la Belgique ' (Namür, 1902) aufgelisteten Bäume, worüber eine Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt erfolgt;
4° die im Werk der Forstverwaltung mit dem Titel ' Arbres remarquables de la Belgique ' (Brüssel, 1978) aufgelisteten Bäume, worüber eine Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt erfolgt;
5° die gemäß dem durch Dekret des Rates der Französischen Gemeinschaft vom 28. Juni 1976 abgeänderten Denkmalschutzgesetz vom 7. August 1931 sichergestellten oder einem Sicherstellungsverfahren unterzogenen Bäume;
6° die einzeln oder gruppenweise angeführten Bäume, in den jährlich durch die Gemeinden auf Betreiben der beauftragten Beamten aufgestellten Listen.
Artikel 267. Für die Anwendung von Artikel [84 § 1 Nr. 11] des vorliegenden Gesetzbuches gelten als bemerkenswerte Hecken:
1° die alten auf öffentlichem Eigentum gepflanzten Hecken;
2° die Hecken, deren Photographie oder graphische Darstellung aufgrund der ästhetischen, landschaftlichen oder botanischen Bedeutung einzeln oder in Veröffentlichungen zu wissenschaftlichen, didaktischen oder touristischen Zwecken abgebildet ist und worüber eine Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt erfolgt;
3° die Hecken, die spezifisch zum Gegenstand einer Studie oder eines schriftlichen Werkes gemacht wurden und worüber eine Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt erfolgt;
4° die gemäß dem durch Dekret des Rates der Französischen Gemeinschaft vom 28. Juni 1976 abgeänderten Denkmalschutzgesetz vom 7. August 1931 sichergestellten oder einem Sicherstellungsverfahren unterzogenen Hecken;
5° die Hecken in den jährlich durch die Gemeinden auf Betreiben der beauftragten Beamten aufgestellten Listen ».
In Bezug auf den einzigen Klagegrund
B.3. Die klagende Partei leitet einen einzigen Klagegrund aus einem Verstoß gegen Artikel 23 der Verfassung ab. Sie macht geltend, dass die angefochtene Bestimmung insofern, als die Gemeinden darin als für die Aufstellung der Listen mit bemerkenswerten Bäumen, Sträuchern und Hecken zuständige Behörden bestimmt würden, während diese Zuständigkeit bis zu ihrem Inkrafttreten von der Wallonischen Regierung ausgeübt werde, einen beträchtlichen Rückschritt des Schutzes des Rechts auf eine gesunde Umwelt herbeiführe.
B.4.1. Artikel 23 der Verfassung bestimmt:
« Jeder hat das Recht, ein menschenwürdiges Leben zu führen.
Zu diesem Zweck gewährleistet das Gesetz, das Dekret oder die in Artikel 134 erwähnte Regel unter Berücksichtigung der entsprechenden Verpflichtungen die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte und bestimmt die Bedingungen für ihre Ausübung.
Diese Rechte umfassen insbesondere:
[...]
4. das Recht auf den Schutz einer gesunden Umwelt;
[...] ».
B.4.2. Artikel 23 der Verfassung beinhaltet bezüglich des Umweltschutzes eine Stillhalteverpflichtung, die verhindert, dass der zuständige Gesetzgeber das Schutzniveau, das durch die geltenden Rechtsvorschriften geboten wird, in erheblichem Maße verringert, ohne dass es hierfür Gründe gibt, die mit dem Allgemeininteresse zusammenhängen.
B.5.1. In der Begründung des Abänderungsantrags, der zur Annahme der angefochtenen Bestimmung geführt hat, heißt es:
« Die in den heutigen Bestimmungen des WGBRSEE vorgesehene Schutzregelung für Bäume, Sträucher und Hecken ist komplex. Dies ist insbesondere durch historische Gründe zu erklären, denn anfangs gab es keine offizielle Liste mit zu schützenden Bäumen oder Hecken und der gemeinsame Wille von Gesetzgeber und Verordnungsgeber bestand darin, einen schnellen Schutz derselben einzuführen.
Nun, da kommunale Listen vorhanden sind und regelmäßig aktualisiert werden, stellt sich die Frage, ob es nicht zweckmäßig wäre, die bestehenden Regeln, die zu zahlreichen Auslegungsschwierigkeiten führen und ein gewisses Risiko von Entgleisungen entstehen lassen, zu vereinfachen » (Parl. Dok., Wallonisches Parlament, 2013-2014, Nr. 942/155).
B.5.2. Während der Erörterung der angefochtenen Bestimmung hat der Minister Folgendes präzisiert:
« Die Methodik wird im verordnenden Teil ausführlich beschrieben. Diese Methodik wurde weitgehend rationalisiert, damit nicht mehr ausschließlich auf die von den Gemeinden aufgestellten Listen verwiesen wird » (Parl. Dok., Wallonisches Parlament, 2013-2014, Nr. 942/327quater, S. 464).
B.6. Die angefochtene Bestimmung hat nicht zum Zweck, den Schutz bemerkenswerter Bäume, Sträucher und Hecken in der Wallonischen Region zu ändern oder zu verringern. Sie verstärkt im Gegenteil diesen Schutz, indem sie sich auch auf Sträucher bezieht und indem sie den bisherigen Vorschriften das Erfordernis hinzufügt, wonach Handlungen und Arbeiten, die dem Wurzelwerk von geschützten Bäumen, Sträuchern und Hecken abträglich sind, einer Städtebaugenehmigung bedürfen.
B.7.1. Insofern sie die kommunalen Behörden mit der Aufstellung der Liste mit bemerkenswerten Bäumen, Sträuchern und Hecken, die den darin geregelten Schutz genießen, beauftragt, während die geschützten Bäume und Hecken bis zu ihrem Inkrafttreten diejenigen sind, die auf einer von der Wallonischen Regierung aufzustellenden Liste stehen, führt die angefochtene Bestimmung keinen erheblichen Rückschritt des Rechtes auf den Schutz einer gesunden Umwelt herbei.
B.7.2. Nichts ermöglicht es nämlich, a priori davon auszugehen, dass die kommunalen Behörden diese Aufgabe nicht mit der gleichen Sorgfalt und Beflissenheit wie die Regionalbehörde erfüllen würden. Bei der Aufstellung der Liste mit bemerkenswerten Bäumen, Sträuchern und Hecken auf ihrem Gebiet sind die Gemeinden ebenfalls zur Beachtung von Artikel 23 der Verfassung sowie der Stillhalteverpflichtung bezüglich des darin verankerten Rechtes auf den Schutz einer gesunden Umwelt gehalten.
Bei der Durchführung dieser Befugnis durch die Gemeinden kann eine Aufsichtskontrolle ausgeübt werden. Diese Kontrolle kann vorkommendenfalls dazu führen, dass gemäß Artikel L3116-1 des Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung ein Sonderkommissar bestimmt wird.
B.7.3. Schließlich kann gegen den Akt, mit dem die Gemeinde die Liste mit auf ihrem Gebiet befindlichen bemerkenswerten Bäumen, Sträuchern und Hecken aufstellt, von jeder Person, die ein Interesse nachweist, Klage beim Staatsrat erhoben werden. In diesem Zusammenhang unterscheiden sich die Zulässigkeitsbedingungen und das Verfahren nicht je nachdem, ob die Klage gegen die von einer kommunalen Behörde aufgestellte Liste oder gegen die von der Wallonischen Regierung aufgestellte Liste erhoben wird, weshalb die angefochtene Bestimmung genauso wenig einen Rückschritt des Rechtes auf den Schutz einer gesunden Umwelt herbeiführt.
B.7.4. Im Übrigen müssten die Vereinfachung und die Rationalisierung, die vom Dekretgeber mit der Annahme der beanstandeten Maßnahme angestrebt werden, den Schutz bemerkenswerter Bäume, Sträucher und Hecken fördern, statt ihm abträglich zu sein. In diesem Zusammenhang weist die klagende Partei nicht nach, in welcher Hinsicht diese Maßnahme für Umweltvereinigungen eine zusätzliche finanzielle Belastung, die mit Artikel 9 Absätze 3 und 4 des Übereinkommens von Aarhus unvereinbar wäre, mit sich bringen würde.
B.8. Der einzige Klagegrund ist unbegründet.
B.9. In ihrem Erwiderungsschriftsatz bemängelt die klagende Partei, dass die angefochtene Bestimmung die Wallonische Regierung dazu ermächtige, eine Liste der Arbeiten zu erstellen, die dem Wurzelwerk von bemerkenswerten Bäumen, Sträuchern und Hecken abträglich seien oder deren Aussehen änderten. Dieser Beschwerdegrund ist nicht in der Klageschrift enthalten, deren Tragweite sich darauf beschränkt, die Nichtigerklärung des Wortes « kommunalen » in der angefochtenen Bestimmung zu beantragen. Es geht also um einen neuen Klagegrund, der somit unzulässig ist.
Aus diesen Gründen:
Der Gerichtshof
weist die Klage zurück.
Erlassen in französischer, niederländischer und deutscher Sprache, gemäß Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, am 3. Dezember 2015.
Der Kanzler,
F. Meersschaut
Der Präsident,
J. Spreutels