Grondwettelijk Hof (Arbitragehof): Arrest aus 30 Juni 2016 (België). RG 102/2016

Date :
30-06-2016
Langue :
Allemand Français Néerlandais
Taille :
6 pages
Section :
Jurisprudence
Source :
Justel D-20160630-4
Numéro de rôle :
102/2016

Résumé :

Der Gerichtshof erkennt für Recht: - Der erste Teil der Vorabentscheidungsfrage bedarf keiner Antwort. - Artikel 235bis § 6 vorletzter Satz des Strafprozessgesetzbuches verstößt nicht gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung in Verbindung mit Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention und mit dem allgemeinen Grundsatz der Rechte der Verteidigung.

Arrêt :

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Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten E. De Groot und J. Spreutels, und den Richtern L. Lavrysen, A. Alen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul, F. Daoût, T. Giet und R. Leysen, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut, unter dem Vorsitz des Präsidenten E. De Groot,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

I. Gegenstand der Vorabentscheidungsfrage und Verfahren

In seinem Entscheid vom 12. Mai 2015 in Sachen S. V.D. und E.P. gegen A. L., G.G. und D.V., dessen Ausfertigung am 5. Juni 2015 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat der Kassationshof folgende Vorabentscheidungsfrage gestellt:

« Verstößt Artikel 235bis § 6 des Strafprozessgesetzbuches gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung in Verbindung mit dem Recht auf ein faires Verfahren nach Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention und dem allgemeinen Rechtsgrundsatz des Rechts der Verteidigung, insofern Artikel 235bis § 6 des Strafprozessgesetzbuches seit seiner Abänderung durch das Gesetz vom 14. Dezember 2012 vorsieht, dass die Anklagekammer unter Wahrung der Rechte der anderen Parteien befindet, inwiefern die bei der Kanzlei hinterlegten, für nichtig erklärten Aktenstücke im Strafverfahren noch von einer Partei eingesehen und verwendet werden dürfen, und zwar insofern

- somit offenbar ein nicht vernünftig zu rechtfertigender Unterschied herbeigeführt wird zwischen den Parteien, die bereits vor dem Untersuchungsgericht anwesend waren zum Zeitpunkt, an dem dieses zur Bereinigung der Nichtigkeiten überging und es in diesem Rahmen auch bestimmte, inwiefern die für nichtig erklärten Aktenstücke im Strafverfahren noch von einer Partei eingesehen und verwendet werden dürfen, und den Parteien, die erst nachher an der anhängigen Strafsache beteiligt werden;

- somit offenbar ein nicht vernünftig zu rechtfertigender Unterschied herbeigeführt wird zwischen den Parteien, die an einem Strafverfahren beteiligt sind, in dem das Untersuchungsgericht zur Bereinigung der Nichtigkeiten überging und es in diesem Rahmen auch bestimmte, inwiefern die für nichtig erklärten Aktenstücke im Strafverfahren noch von einer Partei eingesehen und verwendet werden dürfen, und den Parteien, die an einem Strafverfahren beteiligt sind, in dem eine solche Bereinigung nicht stattgefunden hat;

- die Möglichkeit zu einem vollständigen Ausschluss von Beweiselementen, das heißt auch für den Angeklagten als Entlastungsbeweis, offenbar auch im Allgemeinen sowohl im Widerspruch zum Recht auf ein faires Verfahren nach Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention als auch zum Recht der Verteidigung steht? ».

(...)

III. Rechtliche Würdigung

(...)

B.1.1. Befragt wird der Gerichtshof zu Artikel 235bis § 6 des Strafprozessgesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 14. Dezember 2012 zur Verbesserung der Bekämpfung von sexuellem Missbrauch und pädophilen Handlungen in einer Autoritätsbeziehung.

B.1.2. Zum Zeitpunkt der Vorlageentscheidung bestimmte Artikel 235bis des Strafprozessgesetzbuches:

« § 1. Bei der Regelung des Verfahrens überprüft die Anklagekammer auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder auf Antrag einer der Parteien die Regelmäßigkeit des ihr vorgelegten Verfahrens. Sie kann dies auch von Amts wegen tun.

§ 2. Die Anklagekammer verfährt auf die gleiche Weise in den anderen Fällen, in denen sie mit der Sache befasst wird.

§ 3. Wenn die Anklagekammer von Amts wegen die Regelmäßigkeit des Verfahrens überprüft und ein Nichtigkeits-, Unzulässigkeits- oder Erlöschensgrund für die Strafverfolgung bestehen könnte, ordnet sie die Wiedereröffnung der Verhandlung an.

§ 4. Die Anklagekammer hört - in öffentlicher Sitzung, wenn sie sich auf Antrag einer der Parteien dafür entscheidet - die Ausführungen des Generalprokurators, der Zivilpartei und des Beschuldigten an und zwar ungeachtet dessen, ob die Regelung des Verfahrens auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder auf Antrag einer der Parteien überprüft wird.

§ 5. Die in Artikel 131 § 1 erwähnten beziehungsweise den Verweisungsbeschluss betreffenden Unregelmäßigkeiten, Versäumnisse oder Nichtigkeitsgründe, die von der Anklagekammer überprüft worden sind, können nicht mehr vor dem Tatsachenrichter aufgeworfen werden, unbeschadet der Gründe, die sich auf die Beweiswürdigung beziehen. Gleiches gilt für die die Strafverfolgung betreffenden Unzulässigkeits- oder Erlöschensgründe, außer wenn sie nach der Verhandlung vor der Anklagekammer entstanden sind. Die Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen sind nicht anwendbar auf Parteien, die erst nach der Verweisung an das erkennende Gericht am Verfahren beteiligt worden sind, außer wenn die Aktenstücke gemäß Artikel 131 § 2 beziehungsweise § 6 des vorliegenden Artikels aus der Akte entfernt werden.

§ 6. Stellt die Anklagekammer eine Unregelmäßigkeit, ein Versäumnis oder einen Nichtigkeitsgrund im Sinne von Artikel 131 § 1 oder einen die Strafverfolgung betreffenden Unzulässigkeits- oder Erlöschensgrund fest, spricht sie gegebenenfalls die Nichtigkeit der davon betroffenen Handlung und eines Teils oder der Gesamtheit des darauf folgenden Verfahrens aus. Die für nichtig erklärten Aktenstücke werden aus der Akte entfernt und nach Ablauf der Frist für eine Kassationsbeschwerde bei der Kanzlei des Gerichts Erster Instanz hinterlegt. Die Anklagekammer befindet unter Wahrung der Rechte der anderen Parteien, inwiefern die bei der Kanzlei hinterlegten Aktenstücke im Strafverfahren noch von einer Partei eingesehen und verwendet werden dürfen. Die Anklagekammer vermerkt in ihrer Entscheidung, wem die Aktenstücke zurückzugeben sind oder was mit den für nichtig erklärten Aktenstücken geschieht ».

B.1.3. Aus dem Wortlaut der Vorabentscheidungsfrage geht hervor, dass dem Gerichtshof eine Frage über den vorletzten Satz von Artikel 235bis § 6 des Strafprozessgesetzbuches gestellt wird.

Der Gerichtshof begrenzt seine Prüfung auf diese Bestimmung.

B.2. Das vorlegende Rechtsprechungsorgan möchte vom Gerichtshof erfahren, ob die fragliche Bestimmung vereinbar sei mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung in Verbindung mit dem Recht auf ein faires Verfahren nach Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention und mit dem allgemeinen Grundsatz des Rechts der Verteidigung, insofern die Anklagekammer befugt sei, für nichtig erklärte Aktenstücke vollständig auszuschließen, auch für den Angeklagten als Beweiselement zur Stützung seiner Verteidigung. Außerdem möchte das vorlegende Rechtsprechungsorgan vom Gerichtshof erfahren, ob die fragliche Bestimmung zu zwei anderen, nicht gerechtfertigten Behandlungsunterschieden führe zwischen einerseits den Parteien, die bereits am Strafverfahren beteiligt seien zu dem Zeitpunkt, zu dem die Anklagekammer die Nichtigkeit von regelwidrigen Handlungen verkünde, und den Parteien, die erst anschließend am Strafverfahren beteiligt seien, und andererseits zwischen Parteien, die an einem Strafverfahren beteiligt seien, in dem die Anklagekammer die Nichtigkeit von regelwidrigen Handlungen verkünde, und Parteien in einem Strafverfahren, in dem keine Nichtigkeit verkündet werde.

B.3. Die vor dem vorlegenden Rechtsprechungsorgan anhängige Streitsache betrifft eine Entscheidung der Anklagekammer, mit der bestimmte Aktenstücke für nichtig erklärt werden und geurteilt wird, dass diese Aktenstücke nicht mehr durch die Parteien im weiteren Verfahren verwendet werden dürfen, während die Beschuldigten diese Aktenstücke zu ihrer Verteidigung verwenden möchten.

Der Gerichtshof begrenzt seine Prüfung auf diesen Fall.

B.4.1. Nach Darlegung des Ministerrates erforderten der erste und der zweite Teil der Vorabentscheidungsfrage keine Antwort. Weder aus dem Wortlaut der Frage, noch aus der Begründung der Vorlageentscheidung könne abgeleitet werden, auf welche Weise die ungleiche Behandlung der angeführten Kategorien von Personen einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit und Nichtdiskriminierung in Verbindung mit dem Recht auf ein faires Verfahren und mit den Rechten der Verteidigung darstelle.

B.4.2. Aus dem Wortlaut der Vorabentscheidungsfrage und aus dem Ausgangsverfahren geht hervor, dass die Vorabentscheidungsfrage so verstanden werden kann, dass sie sich einerseits auf den Behandlungsunterschied zwischen den Parteien bezieht, die bereits am Strafverfahren beteiligt seien zu dem Zeitpunkt, zu dem die Anklagekammer die Nichtigkeit von regelwidrigen Handlungen verkünde, und den Parteien, die erst anschließend am Strafverfahren beteiligt seien, indem nur die Erstgenannten sich hätten verteidigen können hinsichtlich der Möglichkeit zur Einsichtnahme und Verwendung der für nichtig erklärten Aktenstücke im weiteren Gerichtsverfahren (erster Teil), und andererseits auf den Behandlungsunterschied zwischen Parteien, die an einem Strafverfahren beteiligt seien, in dem die Anklagekammer die Nichtigkeit von regelwidrigen Handlungen verkünde, und Parteien in einem Strafverfahren, in dem keine Nichtigkeit verkündet werde, indem nur die Erstgenannten bestimmte Aktenstücke möglicherweise nicht einsehen und im Strafverfahren verwenden könnten (zweiter Teil).

B.4.3. Nach Darlegung des Ministerrates bedürfe die Vorabentscheidungsfrage ebenfalls keiner Antwort, insofern darin ein Verstoß gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung in Verbindung mit Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention angeführt werde, da der Gerichtshof nur einen Verstoß gegen diese Vertragsbestimmung feststellen könne, wenn in der fraglichen Bestimmung das Recht auf ein faires Verfahren und die Rechte der Verteidigung a priori derart begrenzt würden, dass sie unmöglich damit übereinstimmen könne.

Die Prüfung dieser Einrede deckt sich mit der Prüfung der Sache selbst.

B.5. Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass es sich in der Streitsache vor dem vorlegenden Rechtsprechungsorgan nicht um Parteien handelt, die erst am Strafverfahren beteiligt waren nach der Entscheidung der Anklagekammer, mit der die Nichtigerklärung von regelwidrigen Handlungen verkündet und geurteilt wurde, in welchem Maße die für nichtig erklärten Aktenstücke noch durch die Parteien im weiteren Gerichtsverfahren verwendet werden können.

Insofern im ersten Teil der Vorabentscheidungsfrage eine Diskriminierung zwischen dieser Kategorie von Personen angeführt wird, indem sie sich nicht hätten verteidigen können hinsichtlich der Möglichkeit zur Einsichtnahme und Verwendung der für nichtig erklärten Aktenstücke im Strafverfahren, ist die Antwort auf die Vorabentscheidungsfrage offensichtlich nicht sachdienlich zur Lösung des Verfahrens vor dem vorlegenden Rechtsprechungsorgan.

Der erste Teil der Vorabentscheidungsfrage bedarf daher keiner Antwort.

B.6.1. Artikel 235bis des Strafprozessgesetzbuches wurde eingefügt durch das Gesetz vom 12. März 1998 zur Verbesserung des Strafverfahrens im Stadium der Ermittlung und der gerichtlichen Untersuchung.

Vor der Annahme dieses Gesetzes präzisierte das Strafprozessgesetzbuch nicht die Befugnisse der Untersuchungsgerichte gegenüber regelwidrigen Handlungen und erlaubte kein Text es, aus der Akte die Dokumente zu entfernen, deren Regelwidrigkeit festgestellt worden war.

B.6.2. Das Gesetz vom 12. März 1998 hat die Kontrolle der gerichtlichen Voruntersuchung und Untersuchung verstärkt.

Seit seiner Abänderung durch das vorerwähnte Gesetz erlaubt Artikel 131 § 1 des Strafprozessgesetzbuches es somit der Ratskammer, die Akte von etwaigen Regelwidrigkeiten der Voruntersuchung zu « bereinigen », indem sie eine Handlung für nichtig erklärt, wenn sie eine Regelwidrigkeit, ein Versäumnis oder einen Nichtigkeitsgrund mit Auswirkungen auf eine Untersuchungshandlung oder die Beweiserhebung feststellt. Artikel 131 § 2 bestimmt, dass die für nichtig erklärten Aktenstücke aus der Akte entfernt und bei der Kanzlei des Gerichts erster Instanz hinterlegt werden, wenn binnen der in Artikel 135 vorgesehenen Frist keine Berufung eingelegt worden ist.

Artikel 235bis des Strafprozessgesetzbuches verleiht der Anklagekammer die gleiche Befugnis, die im vorerwähnten Artikel 131 vorgesehenen regelwidrigen Handlungen für nichtig zu erklären, sei es auf Antrag der Staatsanwaltschaft, auf Antrag einer der Parteien oder von Amts wegen. Artikel 235bis § 6 präzisiert, dass die für nichtig erklärten Aktenstücke aus der Akte entfernt und bei der Kanzlei des Gerichts erster Instanz hinterlegt werden.

B.6.3. Die « Bereinigung » der Nichtigkeiten durch die Untersuchungsgerichte gemäß den vorerwähnten Bestimmungen dient einem doppelten Zweck: einerseits vermeiden, dass der erkennende Richter bei seiner Überzeugungsbildung ungewollt beeinflusst wird durch seine faktische Kenntnis des Inhalts der für nichtig erklärten Aktenstücke, und andererseits es dem Untersuchungsgericht ermöglichen, noch zu einem sachdienlichen Zeitpunkt nichtige Untersuchungshandlungen auf rechtmäßige Weise zu übermitteln oder wiederherzustellen (Kass., 28. März 2000, Arr. Cass., 2000, Nr. 208, und Kass., 11. Dezember 2001, Arr. Cass., 2001, Nr. 694).

B.6.4. Durch das Gesetz vom 4. Juli 2001 zur Abänderung einiger Bestimmungen des Strafprozessgesetzbuches und zur Abänderung des Gesetzes vom 19. Februar 2001 über die Vermittlung in Familiensachen bei Gerichtsverfahren wurden die Artikel 131 § 2 und 235bis § 6 des Strafprozessgesetzbuches wie folgt ergänzt:

« Die bei der Kanzlei hinterlegten Dokumente dürfen nicht eingesehen werden und dürfen nicht im Strafverfahren verwendet werden ».

Dieser Satz wurde eingefügt als Reaktion auf die Rechtsprechung des Kassationshofes (Kass. 3. November 1999, Arr. Cass., 1999, Nr. 583), in der geurteilt wurde, dass der Angeklagte das Recht hat, für nichtig erklärte Aktenstücke zur Untermauerung seiner Verteidigung anzuführen.

Der Gesetzgeber wollte der Rechtsunsicherheit, die infolge dieser Rechtsprechung hinsichtlich der Tragweite der Folgen der Nichtigerklärung von Beweiselementen entstanden war, ein Ende setzen, insbesondere indem eine eindeutige Lösung vorgesehen wurde, mit der alle Beteiligten bezüglich des Beweisrechts auf gleiche Weise behandelt werden (Parl. Dok., Kammer, 2000-2001, DOC 50-0912/005, SS. 1-2).

B.6.5. In seinem Entscheid Nr. 86/2002 vom 8. Mai 2002 hat der Gerichtshof den vorerwähnten, durch das Gesetz vom 4. Juli 2001 in die Artikel 131 § 2 und 235bis § 6 des Strafprozessgesetzbuches eingefügten Satz für nichtig erklärt.

Der Gerichtshof urteilte:

« B.6.2. Die absolute Unmöglichkeit, vor dem Tatrichter Handlungen geltend zu machen, die für nichtig erklärt worden sind, steht nicht im Verhältnis zu dem Ziel, jeglicher Rechtsunsicherheit vorzubeugen. Die Zielsetzung der Regeln des Strafprozessgesetzbuches, nämlich die Wahrheitsfindung im Hinblick auf die Ahndung von Straftaten, gilt ebenfalls, wenn eine Akte von Regelwidrigkeiten bereinigt worden ist. Indem sie absolut und allgemein bestimmen, dass die durch ein Untersuchungsgericht für nichtig erklärten Dokumente nicht eingesehen und im Strafverfahren nicht verwendet werden dürfen, selbst wenn sie entlastende Elemente enthalten, die für die Verteidigung einer Partei unerlässlich sein können, beeinträchtigen die angefochtenen Bestimmungen die Verteidigungsrechte in unverhältnismäßiger Weise.

Es wäre in der Tat möglich gewesen, die unter B.4 beschriebenen Ziele mit den Erfordernissen des billigen Verfahrens in Einklang zu bringen, indem man vorgesehen hätte, dass ein Richter beurteilt, inwiefern die Beachtung der Rechte der Verteidigung erfordert, dass eine Partei für nichtig erklärte Dokumente verwenden kann, wobei darauf geachtet wird, den Rechten der anderen Parteien nicht zu schaden.

B.6.3. Die angefochtenen Bestimmungen sind nicht vereinbar mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung, in Verbindung mit dem Grundsatz der Achtung vor den Rechten der Verteidigung ».

B.6.6. Unter Berücksichtigung dieses Entscheids Nr. 86/2002 hat der Gesetzgeber durch das Gesetz vom 14. Dezember 2012 zur Verbesserung der Bekämpfung von sexuellem Missbrauch und pädophilen Handlungen in einer Autoritätsbeziehung Artikel 235bis § 6 des Strafprozessgesetzbuches wie folgt ergänzt:

« Die Anklagekammer befindet unter Wahrung der Rechte der anderen Parteien, inwiefern die bei der Kanzlei hinterlegten Aktenstücke im Strafverfahren noch von einer Partei eingesehen und verwendet werden dürfen. Die Anklagekammer vermerkt in ihrer Entscheidung, wem die Aktenstücke zurückzugeben sind oder was mit den für nichtig erklärten Aktenstücken geschieht ».

Durch den vorletzten und letzten Satz von Artikel 131 § 2, die durch dasselbe Gesetz vom 14. Dezember 2012 in das Strafprozessgesetzbuch eingefügt wurden, wurde der Ratskammer die gleiche Befugnis verliehen, darüber zu urteilen, in welchem Maße die für nichtig erklärten Aktenstücke noch eingesehen und verwendet werden dürfen, und was mit den Aktenstücken geschehen soll.

B.7. Der Gerichtshof muss beurteilen, ob Artikel 235bis § 6 vorletzter Satz des Strafprozessgesetzbuches auf diskriminierende Weise gegen das durch Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention gewährleistete Recht auf ein faires Verfahren und gegen den allgemeinen Grundsatz der Rechte der Verteidigung verstößt, indem der Anklagekammer die Befugnis verliehen wird, unter Wahrung der Rechte der anderen Parteien zu beurteilen, in welchem Maße die bei der Kanzlei hinterlegten Aktenstücke noch im Strafverfahren eingesehen und verwendet werden dürfen durch eine Partei, wobei die Anklagekammer beschließen kann, dass die für nichtig erklärten Aktenstücke durch keine der Parteien mehr eingesehen und verwendet werden dürfen, selbst nicht als entlastendes Beweiselement.

B.8.1. Der Ministerrat führt an, dass Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht auf diese Sache anwendbar sei.

B.8.2. Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention findet zwar im Prinzip nicht Anwendung in der Phase vor dem Strafverfahren bei den über die Begründetheit der Strafverfolgung urteilenden Rechtsprechungsorganen; es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Erfordernisse von Artikel 6 eine Rolle spielen können, bevor die Rechtssache beim Tatsachenrichter anhängig gemacht wird, wenn und insofern deren ursprüngliche Missachtung die faire Beschaffenheit des Verfahrens ernsthaft in Gefahr zu bringen droht (EuGHMR, 24. November 1993, Imbrioscia gegen Schweiz).

B.9. Der Gesetzgeber hat, unter Berücksichtigung des Entscheids Nr. 86/2002 des Gerichtshofes, den Untersuchungsgerichten die Befugnis erteilt, bei der Entscheidung über die Nichtigerklärung von Aktenstücken aus der Strafakte darüber zu urteilen, in welchem Maße diese für nichtig erklärten Aktenstücke noch durch die Parteien in den Strafverfahren eingesehen und verwendet werden dürfen. Sie können dabei gegebenenfalls die Einsichtnahme und die Verwendung dieser Aktenstücke ausschließen.

Gemäß Artikel 235bis §§ 3 und 4 des Strafprozessgesetzbuches ist das Verfahren zur Bereinigung der Akte aus Nichtigkeitsgründen vor der Anklagekammer kontradiktorisch. Alle Parteien, die zu diesem Zeitpunkt am Strafverfahren beteiligt sind, müssen vorgeladen und zur möglichen Nichtigerklärung der Aktenstücke sowie gegebenenfalls zu der Möglichkeit zur Einsichtnahme und Verwendung dieser für nichtig erklärten Aktenstücken im weiteren Strafverfahren angehört werden.

Der Gesetzgeber hat die Anklagekammer ausdrücklich beauftragt, bei der Entscheidung die Rechte aller Parteien zu wahren. Auch während der Vorarbeiten zu der fraglichen Bestimmung wurde verdeutlicht, dass die Anklagekammer beurteilen wird, « in welchem Maße die Wahrung der Rechte der Parteien es erfordert, dass eine Partei für nichtig erklärte Aktenstücke verwenden kann, wobei darauf geachtet wird, dass den Rechten der anderen Parteien nicht geschadet wird » (Parl. Dok., Kammer, 2011-2012, DOC 53-2275/001, S. 11). Folglich kann die Anklagekammer die Einsichtnahme und die Verwendung von für nichtig erklärten Aktenstücken ausschließen, selbst wenn dazu für den Beschuldigten entlastende Beweiselemente gehören, jedoch nur insofern dies mit dem Recht auf ein faires Verfahren und mit den Rechten der Verteidigung vereinbar ist.

Gegen die Entscheidung der Anklagekammer aufgrund von Artikel 235bis § 6 des Strafprozessgesetzbuches kann Kassationsbeschwerde eingelegt werden. Der Kassationshof kann darüber wachen, dass die Anklagekammer durch die Entscheidung darüber, in welchem Maße die für nichtig erklärten Aktenstücke im Strafverfahren noch eingesehen und verwendet werden dürfen, nicht gegen das Recht auf ein faires Verfahren und die Rechte der Verteidigung verstößt.

B.10. Die fragliche Bestimmung verletzt daher nicht auf diskriminierende Weise das Recht auf ein faires Verfahren und die Rechte der Verteidigung.

B.11. Der zweite und der dritte Teil der Vorabentscheidungsfrage sind verneinend zu beantworten.

Aus diesen Gründen:

Der Gerichtshof

erkennt für Recht:

- Der erste Teil der Vorabentscheidungsfrage bedarf keiner Antwort.

- Artikel 235bis § 6 vorletzter Satz des Strafprozessgesetzbuches verstößt nicht gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung in Verbindung mit Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention und mit dem allgemeinen Grundsatz der Rechte der Verteidigung.

Erlassen in niederländischer und französischer Sprache, gemäß Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, am 30. Juni 2016.

Der Kanzler,

(gez.) F. Meersschaut

Der Präsident,

(gez.) E. De Groot