Grondwettelijk Hof (Arbitragehof): Arrest aus 30 März 2010 (België). RG 32/2010
- Section :
- Jurisprudence
- Source :
- Justel D-20100330-6
- Numéro de rôle :
- 32/2010
Résumé :
Der Hof weist die Klagen zurück.
Arrêt :
Der Verfassungsgerichtshof,
zusammengesetzt aus den Vorsitzenden M. Melchior und M. Bossuyt, den Richtern R. Henneuse, E. De Groot, L. Lavrysen, A. Alen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, J. Spreutels und T. Merckx-Van Goey, und dem emeritierten Vorsitzenden P. Martens gemäss Artikel 60bis des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des emeritierten Vorsitzenden P. Martens,
verkündet nach Beratung folgendes Urteil:
I. Gegenstand der Klagen und Verfahren
a. Mit einer Klageschrift, die dem Hof mit am 23. März 2009 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 24. März 2009 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob die « Electrabel » AG, mit Gesellschaftssitz in 1000 Brüssel, boulevard du Régent 8, Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 60 bis 66 des Programmgesetzes vom 22. Dezember 2008 (« Änderung des Gesetzes vom 11. April 2003 über die Rückstellungen für die Stilllegung von Kernkraftwerken und die Verwaltung des in diesen Kraftwerken bestrahlten Spaltmaterials »), veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 29. Dezember 2008, vierte Ausgabe.
b. Mit einer Klageschrift, die dem Hof mit am 22. Juni 2009 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 23. Juni 2009 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob die « Synatom » AG, mit Gesellschaftssitz in 1200 Brüssel, avenue Ariane 7, Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 64 und 65 desselben Programmgesetzes.
c. Mit einer Klageschrift, die dem Hof mit am 27. Juni 2009 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 29. Juni 2009 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob die « EDF Belgium » AG, mit Gesellschaftssitz in 1000 Brüssel, boulevard Bischoffsheim 11, Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 60 bis 66 desselben Programmgesetzes.
d. Mit einer Klageschrift, die dem Hof mit am 26. Juni 2009 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 29. Juni 2009 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob die « S.P.E. » AG, mit Gesellschaftssitz in 1000 Brüssel, boulevard du Régent 47, Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 60 bis 66 desselben Programmgesetzes.
Diese unter den Nummern 4666, 4730, 4735 und 4738 ins Geschäftsverzeichnis des Hofes eingetragenen Rechtssachen wurden verbunden.
(...)
II. In rechtlicher Beziehung
(...)
B.1. Aus der Darlegung der Klagegründe in den Rechtssachen Nrn. 4666, 4735 und 4738 geht hervor, dass diese nur gegen die ersten vier Absätze von Artikel 14 § 8 des Gesetzes vom 11. April 2003 « über die Rückstellungen für die Stilllegung von Kernkraftwerken und die Verwaltung des in diesen Kraftwerken bestrahlten Spaltmaterials », eingefügt durch Artikel 65 des Programmgesetzes vom 22. Dezember 2008, gerichtet sind.
Aus der Darlegung des Klagegrunds der in der Rechtssache Nr. 4730 eingereichten Klageschrift geht hervor, dass er nur gegen Artikel 64 des Programmgesetzes vom 22. Dezember 2008 und gegen die letzten vier Absätze von Artikel 14 § 8 des Gesetzes vom 11. April 2003, eingefügt durch Artikel 65 desselben Programmgesetzes, gerichtet ist.
Der Hof begrenzt seine Prüfung auf diese Bestimmungen.
B.2.1. Artikel 65 des Programmgesetzes vom 22. Dezember 2008 fügt Artikel 14 des Gesetzes vom 11. April 2003 - in der durch die Artikel 145 und 154 des Gesetzes vom 25. April 2007 « zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV) » abgeänderten Fassung - folgende drei Paragraphen hinzu:
« § 8. Zugunsten des Staates wird ein Verteilungsbeitrag zur Lasten der Kernkraftbetreiber im Sinne von Artikel 2 Nr. 5 und der Gesellschaften im Sinne von Artikel 24 § 1 eingeführt.
Ziel dieses Beitrags ist die Finanzierung der Energiepolitik des Landes und der von der Regierung beschlossenen Massnahmen zur Deckung der notwendig gewordenen Ausgaben für die Beteiligung an den Investitionen auf dem Markt der Elektrizitätsproduktion, zur Deckung der Ausgaben und Investitionen auf dem Gebiet der Kernenergie, zur Stärkung der Versorgungssicherheit, zur Bekämpfung der Erhöhung der Energiepreise und schliesslich zur Verbesserung des Wettbewerbs auf dem Energiemarkt im Interesse der Verbraucher und der Industrie. Die Modalitäten der Beteiligung an diesen einzelnen Bereichen können durch den König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt werden.
Der globale Betrag des Verteilungsbeitrags für das Jahr 2008 wird auf 250 Millionen Euro festgesetzt.
Der Betrag des individuellen Beitrags der Kernkraftbetreiber im Sinne von Artikel 2 Nr. 5 und der Gesellschaften im Sinne von Artikel 24 § 1 wird im Verhältnis zu ihren Anteilen an der industriellen Elektrizitätsproduktion durch Spaltung von Kernbrennstoffen, so wie diese zur Anwendung von Artikel 9 Absatz 1 zweiter Satz berechnet werden, festgelegt, und dies für das letzte abgelaufene Kalenderjahr.
Der Betrag des individuellen Beitrags muss durch die Kernkraftbetreiber im Sinne von Artikel 2 Nr. 5 und durch jede andere Gesellschaft im Sinne von Artikel 24 § 1 an die Gesellschaft für nukleare Rückstellungen spätestens 30 Tage nach dem Versand der in Artikel 13 vorgesehenen Notifizierung gezahlt werden.
In Abweichung von den Bestimmungen der Artikel 11 §§ 3 und 4 und 14 §§ 1, 5 und 7 und in Ausführung von Artikel 13 überträgt die Gesellschaft für nukleare Rückstellungen innerhalb von 14 Tagen nach dem Inkrafttreten dieses Paragraphen und spätestens am 31. Dezember 2008 in den Staatshaushalt die Summe von 250 Millionen Euro, die in Artikel 14 § 8 Absatz 3 erwähnt ist, aus den für die Stilllegung der Kernkraftwerke und die Verwaltung des in diesen Kernkraftwerken bestrahlten Spaltmaterials gebildeten Rücklagen aufgrund von Artikel 11 § 1 auf das Konto Nr. 679-2005871-08 zu Händen des FÖD Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie, Verschiedene Einnahmen.
Die Beträge der in diesem Paragraphen erwähnten Beiträge, die durch die Kernkraftbetreiber im Sinne von Artikel 2 Nr. 5 und durch die Gesellschaften im Sinne von Artikel 24 § 1 gezahlt werden, werden als Ausgleich für den durch die Gesellschaft für nukleare Rückstellungen übertragenen Betrag verrechnet.
§ 9. Die Kernkraftbetreiber im Sinne von Artikel 2 Nr. 5 und jede andere Gesellschaft im Sinne von Artikel 24 § 1 dürfen die Verpflichtung zu ihrem individuellen Beitrag weder direkt noch indirekt anderen Unternehmen oder dem Endkunden in Rechnung stellen oder auf sie umlegen.
§ 10. Wenn die Zahlungen im Sinne von § 8 dieses Artikels nicht innerhalb der im selben § 8 genannten Frist erfolgen, sind von Rechts wegen Verzugszinsen zum gesetzlichen Zinssatz für die gesamte Verzugsdauer geschuldet und werden die geschuldeten Beträge durch Zwangsmittel eingetrieben gemäss den Bestimmungen von Artikel 94 der koordinierten Gesetze vom 17. Juli 1991 über die Staatsbuchführung ».
Ein Kernkraftbetreiber ist ein « Betreiber von Kernkraftwerken, der im Besitz einer königlichen Betriebsgenehmigung ist, oder gleich welche Gesellschaft, die sein Rechtsnachfolger ist » (Artikel 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 11. April 2003). Ein Kernkraftwerk ist eine « Kernanlage, die auf industrielle Weise Elektrizität produziert » (Artikel 2 Nr. 6 desselben Gesetzes).
Artikel 24 § 1 des Gesetzes vom 11. April 2003, eingefügt durch Artikel 156 des Gesetzes vom 25. April 2007, betrifft « jede andere Gesellschaft als einen Kernkraftbetreiber, die einen Anteil an der industriellen Elektrizitätsproduktion durch Spaltung von Kernbrennstoffen besitzt ».
Ersetzt durch Artikel 152 des Gesetzes vom 25. April 2007 bestimmt Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes vom 11. April 2003:
« Die Betriebs- und Sekretariatskosten sowie die Kosten der durch die Kommission für nukleare Rückstellungen aufgrund von Artikel 7 § 3 angeforderten Stellungnahmen, deren Höchstbetrag jährlich durch einen in Ministerrat beratenen königlichen Erlass festgesetzt wird, entfallen auf die Gesellschaft für nukleare Rückstellungen. Diese stellt sie dem Kernkraftbetreiber und den Gesellschaften im Sinne von Artikel 24 § 1 im Verhältnis zu ihrem Anteil an der industriellen Elektrizitätsproduktion durch Spaltung von Kernbrennstoffen in Rechnung ».
Die Gesellschaft für nukleare Rückstellungen ist « die in Artikel 1 des königlichen Erlasses vom 10. Juni 1994 erwähnte Aktiengesellschaft ' Société belge des Combustibles nucléaires Synatom ', deren Statut durch Artikel 179 § 1 des Gesetzes vom 8. August 1980 über die Haushaltsvorschläge 1979-1980 geregelt wird, oder gleich welche Gesellschaft, die ihr Rechtsnachfolger ist » (Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 11. April 2003).
B.2.2. Artikel 13 Absatz 1 des Gesetzes vom 11. April 2003 bestimmt:
« Die Gesellschaft für nukleare Rückstellungen wird mit der Verwaltung der Mittel beauftragt, die den Gegenwert der Rückstellungen für die Stilllegung und die Verwaltung von bestrahltem Spaltmaterial darstellen ».
Artikel 64 des Programmgesetzes vom 22. Dezember 2008 fügt dieser Bestimmung zwei Absätze mit folgendem Wortlaut hinzu:
« Die Gesellschaft für nukleare Rückstellungen ist ausserdem im Rahmen einer Verpflichtung des öffentlichen Dienstes damit beauftragt, dem Staat den Verteilungsbeitrag im Sinne von Artikel 14 § 8 gemäss den in dieser Bestimmung vorgesehenen Modalitäten vorzustrecken.
Sobald sie den Vorschuss dieses Verteilungsbeitrags überwiesen hat, schickt die Gesellschaft für nukleare Rückstellungen umgehend und spätestens innerhalb von 8 Kalendertagen nach der Uberweisung des Vorschusses den Kernkraftbetreibern im Sinne von Artikel 2 Nr. 5 und den Gesellschaften im Sinne von Artikel 24 § 1 per Einschreibebrief eine Notifizierung über ihre Anteile am Verteilungsbeitrag und zieht bei ihnen den besagten Betrag ein nach den in Artikel 14 §§ 8, 9 und 10 festgelegten Modalitäten und gemäss ihren Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes. Bei Nichtzahlung ihrer Anteile am Verteilungsbeitrag benachrichtigt die Gesellschaft für nukleare Rückstellungen die Kommission für nukleare Rückstellungen ».
B.2.3. Die Artikel 64 und 65 des Programmgesetzes vom 22. Dezember 2008 sind am Tag ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt (Artikel 69 des Programmgesetzes vom 22. Dezember 2008), nämlich am 29. Dezember 2008, in Kraft getreten.
Hinsichtlich der Zulässigkeit
In Bezug auf das Interesse
B.3.1. Artikel 142 Absatz 3 der Verfassung und Artikel 2 Nr. 2 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof erlegen jeder natürlichen oder juristischen Person, die eine Nichtigkeitsklage erhebt, die Verpflichtung auf, ein Interesse nachzuweisen.
Das erforderliche Interesse liegt nur bei jenen Personen vor, deren Situation durch die angefochtene Rechtsnorm unmittelbar und ungünstig beeinflusst werden könnte.
B.3.2. Artikel 14 § 8 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. April 2003, eingefügt durch Artikel 65 des Programmgesetzes vom 22. Dezember 2008, bezweckt im Wesentlichen, das « Ziel » des Beitrags auszudrücken, der zu Lasten der klagenden Parteien in den Rechtssachen Nrn. 4666, 4735 und 4738 eingeführt wurde.
Diese Bestimmung kann sich an sich nicht auf ihre Situation auswirken, so dass diese klagenden Parteien kein Interesse an der Beantragung der Nichtigerklärung dieser Bestimmungen haben.
B.3.3.1. Die durch die klagende Partei in der Rechtssache Nr. 4730 angefochtenen Bestimmungen, die am 29. Dezember 2008 in Kraft getreten sind, erlegen dieser eine Reihe von Pflichten auf.
Die « Société belge des Combustibles nucléaires Synatom » war zunächst verpflichtet, dem Staat vor dem 31. Dezember 2008 den Gesamtbetrag des Verteilungsbeitrags zu überweisen (Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 § 8 Absatz 6 des Gesetzes vom 11. April 2003). Sie war anschliessend verpflichtet, den Betrag des individuellen Beitrags eines jeden Beitragspflichtigen zu berechnen (Artikel 13 Absatz 3 erster Satz und Artikel 14 § 8 Absatz 4 desselben Gesetzes), bevor jeder von ihnen offiziell spätestens innerhalb von acht Tagen nach der vorerwähnten Uberweisung aufgefordert werden sollte, ihr den individuellen Beitrag zu zahlen, der spätestens innerhalb von dreissig Tagen nach dem Versand dieser Aufforderung fällig wurde (Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 § 8 Absatz 5 desselben Gesetzes). Die Gesellschaft für nukleare Rückstellungen war ebenfalls im Falle der Nichtzahlung dieser individuellen Beiträge innerhalb dieser Frist verpflichtet, Zinsen zu erheben und die geschuldeten Summen durch Zwangsmittel einzutreiben (Artikel 13 Absatz 3 erster Satz und Artikel 14 § 10 desselben Gesetzes) sowie die Kommission für nukleare Rückstellungen zu benachrichtigen (Artikel 13 Absatz 3 zweiter Satz desselben Gesetzes). Die Klägerin in der Rechtssache Nr. 4730 war schliesslich verpflichtet, den Betrag der Beiträge, die « als Ausgleich für den durch die Gesellschaft für nukleare Rückstellungen übertragenen Betrag » gezahlt wurden, zu verrechnen (Artikel 14 § 8 Absatz 7 desselben Gesetzes).
B.3.3.2. Aus den durch den Ministerrat in der Rechtssache Nr. 4730, durch EDF Belgium in der Rechtssache Nr. 4735 und durch S.P.E. in der Rechtssache Nr. 4738 hinterlegten Unterlagen geht hervor, dass Synatom durch Schreiben vom 31. Dezember 2008 die drei Gesellschaften, die zur Zahlung des Verteilungsbeitrags verpflichtet waren, aufgefordert hat, ihr den individuellen Beitrag zu zahlen, und dass diese Personen bis zu diesem Datum jeweils die verlangte Zahlung vorgenommen haben, während Synatom am selben Tag den Betrag des Verteilungsbeitrags an den Staatshaushalt überwies.
Aus einem durch die Klägerin in der Rechtssache Nr. 4730 vorgelegten Beleg geht ferner hervor, dass die Klägerin in der Rechtssache Nr. 4738 durch Ladung vom 29. Juni 2009 eine Gerichtsklage beim Gericht erster Instanz Brüssel eingereicht hat, um unter anderem Synatom verurteilen zu lassen, den Betrag des individuellen Beitrags, den die Klägerin in der Rechtssache Nr. 4738 am 31. Dezember 2008 an Synatom überwiesen hatte, zurückzuzahlen. Dieser Antrag wurde unter anderem mit der Verfassungswidrigkeit von Artikel 65 des Programmgesetzes vom 22. Dezember 2008 begründet.
Die Lage der Klägerin in der Rechtssache Nr. 4730 kann also direkt und nachteilig durch die Bestimmungen, deren Nichtigerklärung sie beantragt, betroffen werden.
B.3.3.3. Die in der Rechtssache Nr. 4730 eingereichte Klage ist zulässig.
In Bezug auf die Zuständigkeit des Hofes
B.4.1. Gemäss Artikel 1 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof in der durch Artikel 2 des Sondergesetzes vom 9. März 2003 abgeänderten Fassung ist der Hof dafür zuständig, über Klagen auf Nichtigerklärung eines Gesetzes wegen Verletzung der Regeln, die durch die Verfassung oder aufgrund der Verfassung für die Bestimmung der jeweiligen Zuständigkeiten der Föderalbehörde, der Gemeinschaften und der Regionen festgelegt sind, und wegen Verletzung der Artikel von Titel II « Die Belgier und ihre Rechte » und der Artikel 170, 172 und 191 der Verfassung zu befinden.
Er ist nicht dafür zuständig, eine gesetzeskräftige Norm unmittelbar anhand allgemeiner Grundsätze zu prüfen, aber er kann diese berücksichtigen, wenn auch die Artikel 10 und 11 der Verfassung geltend gemacht werden.
B.4.2. Der zweite Klagegrund in der Rechtssache Nr. 4666 ist unter anderem aus einem direkten Verstoss gegen einen « Grundsatz der Nichtrückwirkung » und einen « Grundsatz der Rechtssicherheit » abgeleitet.
Dieser Klagegrund ist insofern unzulässig.
B.4.3. Der Ministerrat ficht die Zulässigkeit des zweiten Klagegrunds in der Rechtssache Nr. 4735 an, insofern er aus einem Verstoss gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung in Verbindung mit einem « Grundsatz der Rechtssicherheit » abgeleitet sei.
Dieser Klagegrund ist unter Berücksichtigung der Erwägungen in B.4.1 zulässig.
In Bezug auf andere Aspekte der Zulässigkeit gewisser Klagegründe in den Rechtssachen Nrn. 4466, 4730, 4735 und 4738
B.5.1. Der Ministerrat ficht die Zulässigkeit des ersten Teils des zweiten Klagegrunds in der Rechtssache Nr. 4666, des zweiten Teils des einzigen Klagegrunds in der Rechtssache Nr. 4730 und des dritten Klagegrunds in den Rechtssachen Nrn. 4735 und 4738 an, insofern sie sich in Wirklichkeit auf den zweiten Satz von Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes vom 11. April 2003 - eingefügt durch Artikel 152 des Gesetzes vom 25. April 2007 - bezögen, der nicht in den in diesen Rechtssachen eingereichten Nichtigkeitsklagen erwähnt sei.
B.5.2. Aus der Darlegung dieser Klagegründe geht hervor, dass sie gegen die Wörter « industrielle Elektrizitätsproduktion durch Spaltung von Kernbrennstoffen » in Artikel 14 § 8 Absatz 4 des Gesetzes vom 11. April 2003 gerichtet sind.
Diese Bestimmung wurde jedoch in dieses Gesetz eingefügt durch Artikel 65 des Programmgesetzes vom 22. Dezember 2008, der ausdrücklich in den Nichtigkeitsklagen, die in den Rechtssachen Nrn. 4666, 4730, 4735 und 4738 eingereicht wurden, erwähnt wurde.
Der Umstand, dass der angefochtene Teil einer Gesetzesbestimmung auf die gleiche Weise formuliert ist wie eine vorherige Gesetzesbestimmung, die nicht angefochten wird und nie angefochten wurde, ermöglicht nicht die Schlussfolgerung, dass der Klagegrund, der sich auf die erste Bestimmung bezieht, unzulässig wäre.
B.5.3. Insofern sie sich auf die vorerwähnten Wörter von Artikel 14 § 8 Absatz 4 des Gesetzes vom 11. April 2003 beziehen, sind der erste Teil des zweiten Klagegrunds in der Rechtssache Nr. 4666, der zweite Teil des einzigen Klagegrunds in der Rechtssache Nr. 4730 und der dritte Klagegrund in den Rechtssachen Nrn. 4735 und 4738 zulässig.
B.6. Der Ministerrat ficht das Interesse der Klägerin in der Rechtssache Nr. 4730 an der Beantragung der Nichtigerklärung von Artikel 65 des Programmgesetzes vom 22. Dezember 2008 an, insofern er Artikel 14 § 8 Absatz 4 des Gesetzes vom 11. April 2003 einfüge.
Da, wie in B.3.3 dargelegt wurde, die Nichtigkeitsklage zulässig ist, braucht die Klägerin nicht ausserdem ein Interesse am Klagegrund nachzuweisen.
Zur Hauptsache
In Bezug auf die etwaige Diskriminierung bezüglich der Bestimmung der Beitragspflichtigen
B.7.1. In der Rechtssache Nr. 4666 geht aus der Darlegung des ersten Klagegrunds hervor, dass damit ein Behandlungsunterschied angeprangert wird zwischen einerseits den Kernkraftbetreibern und den anderen Gesellschaften, die einen Anteil an der industriellen Elektrizitätsproduktion durch Spaltung von Kernbrennstoffen haben, und andererseits den Produzenten von nichtnuklearer Elektrizität und den « anderen Teilnehmern des belgischen Elektrizitätsmarktes », wie Importeure, Transporteure, Verteiler und Lieferanten von Elektrizität, sowie den anderen Mittelspersonen auf dem belgischen Elektrizitätsmarkt.
In der Rechtssache Nr. 4735 geht aus der Darlegung des zweiten Teils des ersten Klagegrunds hervor, dass damit ein Behandlungsunterschied zwischen einerseits den Gesellschaften, die den Verteilungsbeitrag schuldeten, und andererseits allen « anderen Teilnehmern des belgischen Elektrizitätsmarktes » angeprangert wird.
Die Sachdienlichkeit der von den klagenden Parteien angestellten Vergleiche setzt voraus, dass zunächst die Tragweite und der Zweck der angefochtenen Bestimmungen geprüft werden.
B.7.2. In den Vorarbeiten zum angefochtenen Gesetz wurde die Massnahme mit folgenden Erwägungen begründet:
« [...] die Kernkraftbetreiber im Sinne von Artikel 2 Nr. 5 und die Gesellschaften im Sinne von Artikel 24 § 1 haben nicht genügend neue Projekte und neue Produktionsanlagen in Betrieb genommen, die es ermöglichen könnten, das Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage in Sachen Elektrizität auszugleichen und somit den künftigen Bedarf der Verbraucher zu decken.
Es obliegt folglich dem Föderalstaat und insbesondere dem Minister des Klimas und der Energie, alle notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um soweit wie möglich und unter Wahrung der Grenzen seiner Zuständigkeit die Gefahren unzureichender Investitionen, die sich nachteilig auf die Endverbraucher auswirken können, zu begrenzen » (Parl. Dok., Kammer, 2008-2009, DOC 52-1607/001, SS. 37-38).
« 2. Ausgaben und Investitionen für Kernenergie
Die Föderalbehörde stellt fest, dass der Betrieb von Kernenergie direkt oder indirekt Ausgaben und Investitionen zur Folge hat. Diese Kosten beziehen sich unter anderem auf die Kernforschung hinsichtlich des Strahlenschutzes, die Folgen der Strahlungsdosen, die Notpläne, die sozialen Aspekte der Kernenergie, usw. Es ist notwendig, dass die Behörden auf diesem Gebiet die notwendigen Kenntnisse erlangen und über die erforderlichen Handlungsmittel verfügen. Da diese Forschungstätigkeiten untrennbar mit den Kerntätigkeiten in Belgien verbunden sind, ist es gerechtfertigt, dass die belgischen Produzenten von nuklearer Elektrizität sich an diesen Kosten beteiligen. Der Verteilungsbeitrag im Sinne dieses Kapitels bietet daher die Möglichkeit, über die erforderlichen Mittel zur Erlangung der notwendigen Kenntnisse und der Handlungsmittel zu verfügen. Eine Stärkung auf diesem Gebiet erfordert es insbesondere nach dem Verursacherprinzip, dass die Kernkraftbetreiber im Sinne von Artikel 2 Nr. 5 und die anderen Gesellschaften im Sinne von Artikel 24 § 1 einen Beiträge zu diesen Ausgaben und Investitionen leisten.
Diese Summe wird somit dem Staatshaushalt zugeteilt. Es ist nicht wünschenswert, dem Verbraucher diese Kosten aufzuerlegen. In diesem Rahmen muss der Verteilungsbeitrag im Staatshaushalt zugewiesen werden » (ebenda, p. 38).
« Die Kernkraftbetreiber im Sinne von Artikel 2 Nr. 5 und die Gesellschaften im Sinne von Artikel 24 § 1 haben einen erheblichen Vorteil aus ihren Marktpositionen erzielt. Der in diesem Kapitel vorgesehene Betrag, nämlich 250 Millionen Euro, ist unbedeutend im Verhältnis zu den erheblichen Gewinnen aus der Produktion von nuklearer Elektrizität, die sich aus der beschleunigten Abschreibung der Kernkraftwerke ergeben und den Endverbrauchern hätten zukommen müssen » (ebenda, SS. 39-40).
« Dieser Beitrag entspricht dem erwähnten Verhältnis. Die Bedürfnisse, die damit gedeckt werden sollen, sind dringend und bedeutend. Die Belastung, die damit den Beitragspflichtigen auferlegt wird, ist nicht unvernünftig angesichts der sozialen und wirtschaftlichen Ziele [...], und ebenfalls nicht übermässig, einerseits angesichts der Verantwortung der Kernkraftbetreiber und der Gesellschaften, die einen Anteil an der industriellen Elektrizitätsproduktion durch Spaltung von Kernbrennstoffen haben, für den Verfall der Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie und andererseits angesichts der erheblichen Gewinne, die sie aus der Produktion von elektrischer Energie durch Spaltung von Kernbrennstoffen erzielen » (ebenda, S. 41).
« Im Ubrigen ist der Betrag, der es ermöglicht, dem Föderalstaat bedeutende Mittel zur Durchführung seiner Politik zu gewähren, keineswegs unverhältnismässig gegenüber den Gewinnen des Nuklearsektors, der Bedürfnisse des Staates und der potentiellen Risiken » (ebenda, S. 42).
« Die Verpflichtung des öffentlichen Dienstes, die der Gesellschaft für nukleare Rückstellungen obliegt, [...] ist notwendig angesichts der in den letzten Jahren im Rahmen des Betriebs von Kernkraftwerken und ihrer Alterung zu Tage getretenen Risiken. Die Stärkung der Sicherheit auf dem Gebiet der Energieversorgung des Landes war ebenfalls notwendig angesichts der verschiedenen diesbezüglichen Berichte und Feststellungen, wie in der Begründung dargelegt wurde [...] » (ebenda, S. 44).
« [...] Die angestrebten Ziele sind wesentlich; sie sind auch die Folge der Haltung der Kernkraftbetreiber, die den Bestand der Produktionsanlagen für elektrische Energie haben verfallen lassen. Ausserdem erzielen diese Betreiber heute erhebliche Gewinne aus der Produktion von Elektrizität durch Spaltung von Kernbrennstoffen. In diesem Kontext muss der Beitrag mit einem ausreichend abschreckenden Mechanismus von Geldbussen verbunden sein, damit die Beitragspflichtigen zur Zahlung gezwungen werden; die Geldbusse muss also hoch sein, und sie muss selbst im Falle einer Beschwerde hoch bleiben » (ebenda, S. 47).
« Der Beitrag wird zur Folge haben, dass die Produzenten, deren Kraftwerke abgeschrieben sind, höhere Kosten haben. Wenn sie diese Kosten nicht auf den Verbraucher abwälzen können - was garantiert sein muss -, wird es den anderen Produzenten leichter fallen, mit ihnen zu konkurrieren » (Parl. Dok., Kammer, 2008-2009, DOC 52-1607/016, S. 12).
B.7.3. Wenn der Gesetzgeber sich in einer solchen Angelegenheit dafür entscheidet, diesen Beitrag bestimmten Kategorien von Personen aufzuerlegen, ist seine Vorgehensweise Bestandteil der gesamten Wirtschafts-, Steuer- und Energiepolitik.
Der Hof könnte die Behandlungsunterschiede, die sich aus seinen Entscheidungen ergeben, nur missbilligen, wenn diese offensichtlich einer vernünftigen Rechtfertigung entbehren würden.
B.7.4. Aus den vorstehenden Erwägungen geht hervor, dass der Gesetzgeber davon ausgehen konnte, dass die Kernkraftbetreiber und die anderen Gesellschaften, die einen Anteil an der industriellen Elektrizitätsproduktion durch Spaltung von Kernbrennstoffen haben, sich in einer anderen Situation befinden als die Personen, mit denen sich die klagenden Parteien vergleichen.
B.8. In der Rechtssache Nr. 4735 wird im « dritten Teil » des ersten Klagegrunds die identische Behandlung bemängelt, die in Artikel 14 § 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 11. April 2003 einerseits für die Klägerin und andererseits die zwei anderen Personen, auf die diese Bestimmung tatsächlich Anwendung findet, vorgesehen sei.
In der Rechtssache Nr. 4738 wird im ersten Klagegrund die identische Behandlung bemängelt, die in Artikel 14 § 8 Absatz 4 desselben Gesetzes einerseits für die « kleinen Unternehmen für Nuklearelektrizität », die den Verteilungsbeitrag schuldeten, und andererseits den « dominanten Nuklearbetreiber » vorgesehen sei.
Der Kernkraftbetreiber und die beiden anderen Gesellschaften, die einen Anteil an der industriellen Elektrizitätsproduktion durch Spaltung von Kernbrennstoffen haben und die in diesen beiden Klagegründen erwähnt sind, befinden sich nicht in Situationen, die hinsichtlich der angefochtenen Bestimmungen wesentlich unterschiedlich sind. Diese drei Beitragspflichtigen sind nämlich gemeinsam dadurch gekennzeichnet, dass sie über einen Anteil an der industriellen Elektrizitätsproduktion durch Spaltung von Kernbrennstoffen verfügen.
B.9.1. Aus der Darlegung des ersten Teils des ersten Klagegrunds in der Rechtssache Nr. 4735 geht hervor, dass der Hof gebeten wird, sich zur Vereinbarkeit von Artikel 65 des Programmgesetzes vom 22. Dezember 2008 mit den Artikeln 10, 11 und 172 Absatz 1 der Verfassung zu äussern, insofern Artikel 14 § 8 Absatz 1, der damit in das Gesetz vom 11. April 2003 eingefügt werde, einen Behandlungsunterschied zwischen einerseits den in dieser Bestimmung erwähnten Personen und andererseits allen anderen Steuerpflichtigen, die der Gesellschaftssteuer unterlägen, einführe, wobei nur die Ersteren zur Zahlung des durch diese Bestimmung eingeführten Verteilungsbeitrags verpflichtet seien.
B.9.2. Die Artikel 10 und 11 der Verfassung schliessen nicht aus, dass ein Behandlungsunterschied zwischen Kategorien von Personen eingeführt wird, soweit dieser Unterschied auf einem objektiven Kriterium beruht und in angemessener Weise gerechtfertigt ist.
Das Vorliegen einer solchen Rechtfertigung ist im Hinblick auf Zweck und Folgen der beanstandeten Massnahme sowie auf die Art der einschlägigen Grundsätze zu beurteilen; es wird gegen den Gleichheitsgrundsatz verstossen, wenn feststeht, dass die eingesetzten Mittel in keinem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck stehen.
Artikel 172 Absatz 1 der Verfassung stellt eine besondere Anwendung dieser Regel in Steuersachen dar.
B.9.3. Die im vorliegenden Fall angefochtene Bestimmung führt einen Verteilungsbeitrag ein, der den Kernkraftbetreibern und gleich welcher anderen Gesellschaft, die einen Anteil an der industriellen Elektrizitätsproduktion durch Spaltung von Kernbrennstoffen besitzt, auferlegt wird (Artikel 14 § 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 11. April 2003 in Verbindung mit Artikel 24 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes).
Dieser Beitrag bezweckt, « die Energiepolitik des Landes » sowie die von der Regierung beschlossenen Massnahmen zur Deckung der « notwendig gewordenen Ausgaben für die Beteiligung an den Investitionen auf dem Markt der Elektrizitätsproduktion » zu finanzieren, « zur Deckung der Ausgaben und Investitionen auf dem Gebiet der Kernenergie », « zur Stärkung der Versorgungssicherheit », « zur Bekämpfung der Erhöhung der Energiepreise » und schliesslich « zur Verbesserung des Wettbewerbs auf dem Energiemarkt im Interesse der Verbraucher und der Industrie » (Artikel 14 § 8 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. April 2003).
Alle Steuerpflichtigen, die der Gesellschaftssteuer unterliegen, befinden sich nicht in einer vergleichbaren Situation hinsichtlich einer solchen Massnahme.
B.9.4. Der « erste Teil » des ersten Klagegrunds in der Rechtssache Nr. 4735 ist unbegründet.
In Bezug auf das Legalitätsprinzip in Steuersachen
B.10.1. Aus der Darlegung des ersten Teils des zweiten Klagegrunds in der Rechtssache Nr. 4666, des zweiten Teils des einzigen Klagegrunds in der Rechtssache Nr. 4730, des dritten Klagegrunds in der Rechtssache Nr. 4735 und des dritten Klagegrunds in der Rechtssache Nr. 4738 geht hervor, dass der Hof gebeten wird, sich zur Vereinbarkeit von Artikel 65 des Programmgesetzes vom 22. Dezember 2008 mit Artikel 170 § 1 der Verfassung sowie mit Artikel 16 der Verfassung - in Verbindung mit Artikel 1 des ersten Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention - zu äussern, insofern die Wörter « industrielle Elektrizitätsproduktion durch Spaltung von Kernbrennstoffen » in Artikel 14 § 8 Absatz 4 des Gesetzes vom 11. April 2003 unzureichend präzise und klar seien, was im Widerspruch zum Legalitätsprinzip in Steuersachen stehe.
B.10.2. Dieser in Artikel 170 § 1 der Verfassung ausgedrückte Grundsatz erfordert es, dass die durch das Gesetz festgelegten wesentlichen Elemente der Steuer in ausreichend deutlichen und präzisen Begriffen umschrieben werden, damit der Steuerpflichtige die Höhe der geschuldeten Steuer bestimmen kann.
Artikel 16 der Verfassung in Verbindung mit Artikel 1 des ersten Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention bestimmt, dass niemandem sein Eigentum entzogen werden darf, es sei denn zum Nutzen der Allgemeinheit, in den Fällen und in der Weise, die das Gesetz bestimmt, und gegen gerechte und vorherige Entschädigung.
B.10.3. Die Absätze 3 und 4 von Artikel 14 § 8 des Gesetzes vom 11. April 2003, eingefügt durch Artikel 65 des Programmgesetzes vom 22. Dezember 2008, enthalten Regeln, die es dem betroffenen Steuerpflichtigen ermöglichen sollen, den Betrag seines « individuellen Beitrags » zu bestimmen.
Im Text von Artikel 14 § 8 Absatz 4 des Gesetzes vom 11. April 2003 ist auf deutliche und präzise Weise angegeben, dass der Betrag der geschuldeten Steuer vom Umfang der « industriellen Elektrizitätsproduktion » des Steuerpflichtigen abhängt, und nicht von seiner Produktionskapazität.
Die Wörter « industrielle Elektrizitätsproduktion durch Spaltung von Kernbrennstoffen » werden ebenfalls verwendet zur Umschreibung der Steuerpflichtigen, die vom Verteilungsbeitrag betroffen sind (Artikel 14 § 8 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 24 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 11. April 2003). Letztere sind jedoch Gesellschaften, die Gewinne aus der Produktion von Elektrizität erzielen (Parl. Dok., Kammer, 2008-2009, DOC 52-1607/001, S. 40), was eine tatsächliche Produktion von Elektrizität voraussetzt.
In Artikel 14 § 8 Absatz 4 des Gesetzes vom 11. April 2003 ist ferner präzisiert, dass der Anteil an der industriellen Elektrizitätsproduktion auf die gleiche Weise berechnet wird wie der Anteil an den Betriebskosten der Kommission für nukleare Rückstellungen, der durch die Gesellschaft für nukleare Rückstellungen in Anwendung von Artikel 9 Absatz 1 zweiter Satz des Gesetzes vom 11. April 2003 berechnet wird. Aus einer Rechnung vom 21. Dezember 2007, die diese Gesellschaft der Klägerin in der Rechtssache Nr. 4738 zugesandt hat und die von dieser in der vorliegenden Rechtssache vorgelegt wurde, geht hervor, dass dieser Anteil von der tatsächlichen Elektrizitätsproduktion und nicht von der Produktionskapazität dieser Klägerin abhängt.
Aus den vorstehenden Erwägungen geht hervor, dass die angefochtene Bestimmung dem Legalitätsprinzip entspricht, das in den in B.10.2 erwähnten Verfassungsbestimmungen festgelegt ist.
B.10.4. Der erste Teil des zweiten Klagegrunds in der Rechtssache Nr. 4666, der dritte Klagegrund in der Rechtssache Nr. 4735 und der dritte Klagegrund in der Rechtssache Nr. 4738 sind unbegründet.
B.11.1. Aus der Darlegung des ersten Teils des einzigen Klagegrunds in der Rechtssache Nr. 4730 geht hervor, dass der Hof gebeten wird, sich zur Vereinbarkeit von Artikel 64 des Programmgesetzes vom 22. Dezember 2008 und der letzten vier Absätze von Artikel 14 § 8 des Gesetzes vom 11. April 2003, der durch Artikel 65 desselben Programmgesetz eingefügt wurde, mit Artikel 170 § 1 der Verfassung zu äussern, insofern diese Bestimmungen einer Privatperson die Eintreibung der Steuer übertragen würden.
B.11.2. Artikel 170 § 1 der Verfassung behält den demokratisch gewählten beratenden Versammlungen die Entscheidung vor, eine Steuer einzuführen und deren wesentliche Elemente festzulegen.
Er verbietet es dem Gesetzgeber nicht, eine privatrechtliche Person, die im Ubrigen bereits durch das Gesetz vom 11. April 2003 mit Aufträgen des öffentlichen Dienstes betraut wurde, zu ermächtigen, zugunsten der Staatskasse eine Steuer einzutreiben wie diejenige, die Gegenstand der angefochtenen Bestimmungen ist.
B.11.3. Der erste Teil des einzigen Klagegrunds in der Rechtssache Nr. 4730 ist unbegründet.
In Bezug auf den « Grundsatz der Nichtrückwirkung des Steuergesetzes »
B.12.1. Aus der Darlegung des zweiten Teils des zweiten Klagegrunds in der Rechtssache Nr. 4666 und des zweiten Klagegrunds in der Rechtssache Nr. 4735 geht hervor, dass der Hof gebeten wird, sich zur Vereinbarkeit von Artikel 65 des Programmgesetzes vom 22. Dezember 2008 mit den Artikeln 10, 11 und 172 Absatz 1 der Verfassung zu äussern, insofern die Bezugnahme auf « das letzte abgelaufene Kalenderjahr » in Artikel 14 § 8 Absatz 4, der durch diesen Artikel in das Gesetz vom 11. April 2003 eingefügt worden sei, der Einführung des Verteilungsbeitrags Rückwirkung verleihe.
B.12.2. Eine Regel des Steuerrechts kann nur als rückwirkend bezeichnet werden, wenn sie sich auf Fakten, Handlungen und Situationen bezieht, die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens Endgültigkeit erlangt hatten.
B.12.3. Aus Artikel 14 § 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 11. April 2003 geht hervor, dass der Verteilungsbeitrag von den Personen zu entrichten ist, die einen Anteil an der industriellen Elektrizitätsproduktion durch Spaltung von Kernbrennstoffen besitzen.
Wie in B.2.3 dargelegt wurde, ist diese Bestimmung am 29. Dezember 2008 in Kraft getreten, so dass der genannte Beitrag nur durch die Personen zu entrichten ist, die an diesem Datum einen Anteil an dieser industriellen Elektrizitätsproduktion besassen.
Die Bezugnahme auf das « letzte abgelaufene Kalenderjahr » in der angefochtenen Bestimmung betrifft nur die Berechnung des durch jeden Steuerpflichtigen geschuldeten Betrags. Sie bezweckt nicht, den besteuerbaren Gegenstand oder die Besteuerungsgrundlage zu bestimmen. Der Umstand, dass dieser Zeitraum vor dem Zeitpunkt der Einführung des Verteilungsbeitrags liegt, reicht also nicht, damit diese steuerliche Massnahme Rückwirkung erhält.
B.12.4. Der zweite Teil des zweiten Klagegrunds in der Rechtssache Nr. 4666 und der zweite Klagegrund in der Rechtssache Nr. 4735 sind unbegründet.
In Bezug auf das Eigentumsrecht
B.13.1. Aus der Darlegung des dritten Klagegrunds in der Rechtssache Nr. 4666, derjenigen des dritten Teils des ersten Klagegrunds in der Rechtssache Nr. 4735 und derjenigen des zweiten Klagegrunds in der Rechtssache Nr. 4738 geht hervor, dass der Hof gebeten wird, sich zur Vereinbarkeit von Artikel 65 des Programmgesetzes vom 22. Dezember 2008 mit Artikel 16 der Verfassung - gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 1 des ersten Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention - zu äussern, insofern der globale Betrag des Verteilungsbeitrags und der Betrag der individuellen Beiträge, die in Artikel 14 § 8 Absätze 3 und 4 des Gesetzes vom 11. April 2003 vorgesehen seien, auf willkürliche Weise festgelegt würden und in unvernünftigem Masse die individuellen Vermögenssituation jedes einzelnen Steuerpflichtigen beeinträchtigten.
B.13.2.1. Artikel 16 der Verfassung bestimmt:
« Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn zum Nutzen der Allgemeinheit, in den Fällen und in der Weise, die das Gesetz bestimmt, und gegen gerechte und vorherige Entschädigung ».
Artikel 1 des ersten Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention bestimmt:
« Jede natürliche oder juristische Person hat ein Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das öffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen.
Die vorstehenden Bestimmungen beeinträchtigen jedoch in keiner Weise das Recht des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden, die er für die Regelung der Benutzung des Eigentums im Einklang mit dem Allgemeininteresse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern oder sonstigen Abgaben oder von Geldstrafen für erforderlich hält ».
Da diese Bestimmung des internationalen Rechts eine ähnliche Tragweite wie Artikel 16 der Verfassung hat, bilden die darin enthaltenen Garantien ein untrennbares Ganzes mit denjenigen, die in dieser Verfassungsbestimmung festgelegt sind, so dass der Hof die Erstere bei seiner Prüfung der angefochtenen Bestimmungen berücksichtigt.
B.13.2.2. Eine Steuer stellt grundsätzlich eine Einmischung in das Recht auf Achtung des Eigentums dar.
Diese Einmischung ist nur mit diesem Recht vereinbar, wenn sie in einem vernünftigen Verhältnis zum Ziel steht, das heisst, wenn sie das gerechte Gleichgewicht zwischen den Erfordernissen des Allgemeininteresses und denjenigen des Schutzes dieses Rechts nicht beeinträchtigt. Selbst wenn der Steuergesetzgeber über eine breite Ermessensbefugnis verfügt, verstösst eine Steuer also gegen dieses Recht, wenn sie dem Steuerpflichtigen eine übermässige Last auferlegt oder seine finanzielle Situation grundlegend beeinträchtigt (EuGHMR, 31. Januar 2006, Dukmedjan gegen Frankreich, §§ 52-54; EuGHMR, Entscheidung, 15. Dezember 2009, Tardieu de Maleissye u.a. gegen Frankreich).
B.13.3.1. Der Verteilungsbeitrag stellt eine Einmischung in das Recht auf Achtung des Eigentums der Kernkraftbetreiber und der anderen Gesellschaften, die einen Anteil an der industriellen Elektrizitätsproduktion durch Spaltung von Kernbrennstoffen besitzen, dar.
Diese Steuer bezweckt, die Energiepolitik des Staates zu finanzieren, wie die Regierungsmassnahmen zur Förderung notwendiger Investitionen auf dem Markt der Elektrizitätsproduktion, die Ausgaben und Investitionen in Verbindung mit dem Betrieb von Kernenergie zu decken, die Sicherheit der Elektrizitätsversorgung zu stärken, die Erhöhung der Energiepreise zu bekämpfen und schliesslich den Wettbewerb auf dem Energiemarkt im Interesse der Verbraucher und der Industrie zu verbessern (Artikel 14 § 8 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. April 2003; Parl. Dok., Kammer, 2008-2009, DOC 52-1607/001, SS. 36-40 und 44-45; ebenda, DOC 52-1607/016, S. 5; Parl. Dok., Senat, 2008-2009, Nr. 1050/4, S. 7).
Der Gesetzgeber konnte den Betrag des Verteilungsbeitrags im Vergleich zu den « erheblichen Gewinnen aus der Produktion von nuklearer Elektrizität » als « unbedeutend » ansehen angesichts der beschleunigten Abschreibung der Kernkraftwerke, wobei der Endverbraucher keinen Vorteil davon haben konnte (Parl. Dok., Kammer, 2008-2009, DOC 52-1607/001, S. 40). Unter Berücksichtigung dieser Gewinne und der « Verantwortung der Kernkraftbetreiber und der Gesellschaften, die einen Anteil an der industriellen Elektrizitätsproduktion durch Spaltung von Kernbrennstoffen haben, für den Verfall der Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie » konnte er den Standpunkt vertreten, dass die Belastung nicht « übermässig » ist (ebenda, S. 41).
B.13.3.2. Der Betrag der individuellen Beiträge wird nicht willkürlich festgelegt, denn er hängt vom Anteil eines jeden Beitragspflichtigen an der industriellen Elektrizitätsproduktion durch Spaltung von Kernbrennstoffen ab (Artikel 14 § 8 Absatz 4, eingefügt durch Artikel 65 des Gesetzes vom 11. April 2003).
B.13.3.3. Aus den vorstehenden Erwägungen geht hervor, dass die angefochtenen Bestimmungen den Gesellschaften, die zur Zahlung des Verteilungsbeitrags verpflichtet sind, keine übermässige Belastung auferlegen und ihre finanzielle Situation nicht grundlegend beeinträchtigen, so dass das gerechte Gleichgewicht zwischen den Erfordernissen des Allgemeininteresses und denjenigen des Rechts auf Achtung des Eigentums nicht verletzt wird.
B.13.4. Der dritte Klagegrund in der Rechtssache Nr. 4666, der dritte Teil des ersten Klagegrunds in der Rechtssache Nr. 4735 und der zweite Klagegrund in der Rechtssache Nr. 4738 sind unbegründet.
Aus diesen Gründen:
Der Hof
weist die Klagen zurück.
Verkündet in französischer, niederländischer und deutscher Sprache, gemäss Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, in der öffentlichen Sitzung vom 30. März 2010.
Der Kanzler,
P.-Y. Dutilleux.
Der Vorsitzende,
P. Martens.