Grondwettelijk Hof (Arbitragehof): Arrest aus 6 März 2014 (België). RG 40/2014

Date :
06-03-2014
Langue :
Allemand Français Néerlandais
Taille :
1 page
Section :
Jurisprudence
Source :
Justel D-20140306-2
Numéro de rôle :
40/2014

Résumé :

Der Gerichtshof erkennt für Recht: Artikel 2277 des Zivilgesetzbuches verstößt nicht gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, indem die fünfjährige Verjährung nur auf den Teil der Monatsraten eines Teilzahlungsdarlehens, der den Zinsen entspricht, anwendbar ist.

Arrêt :

Ajoutez le document à un dossier () pour commencer à l'annoter.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten J. Spreutels und A. Alen, den Richtern E. De Groot, L. Lavrysen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul und F. Daoût, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Präsidenten J. Spreutels,

verkündet nach Beratung folgenden Entscheid:

I. Gegenstand der Vorabentscheidungsfrage und Verfahren

In seinem Entscheid vom 27. Februar 2013 in Sachen Jean-Marie Wellin gegen die « Belfius » AG, dessen Ausfertigung am 7. Marz 2013 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat der Appellationshof Mons folgende Vorabentscheidungsfrage gestellt:

« Verstößt Artikel 2277 des Zivilgesetzbuches, dahingehend ausgelegt, dass ' alles, was jährlich oder in kürzeren, periodisch wiederkehrenden Fristen zahlbar ist ' mit den Schulden in Bezug auf Rückstände von Renten, Mieten und Zinsen von geliehenem Geld gleichzustellen ist, ohne dass aus diesem Grund die Anwendung dieser Bestimmung auf eine Forderung bezüglich anderer Elemente als Zinsen oder Einkünfte ausgeschlossen wäre, gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, insofern er einen nicht vernünftig gerechtfertigten Unterschied unter den Schuldnern periodischer Schulden, insbesondere in Bezug auf Monatsraten eines Teilzahlungsdarlehens, unabhängig davon, ob sie vor der Aufkündigung des Kredits fällig sind oder nicht, einführt, dahingehend ausgelegt, dass er ausschließlich auf den Teil der Monatsraten, der mit den Zinsen übereinstimmt, Anwendung finden würde?

Bejahendenfalls: Gibt es eine andere Auslegung, die die fragliche Rechtsnorm mit diesen Artikeln vereinbar machen würde? ».

(...)

III. Rechtliche Würdigung

(...)

B.1. Artikel 2277 des Zivilgesetzbuches bestimmt:

« Rückstände von ewigen Renten und von Leibrenten,

Rückstände von Unterhaltsgeldern,

Mieten von Häusern und Pachtgelder von ländlichem Grundeigentum,

Zinsen von geliehenem Geld und im Allgemeinen alles, was jährlich oder in kürzeren, periodisch wiederkehrenden Fristen zahlbar ist,

verjähren in fünf Jahren ».

B.2. Der Gerichtshof wird zur Vereinbarkeit von Artikel 2277 des Zivilgesetzbuches mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung befragt, wenn er in dem Sinne ausgelegt werde, dass die darin vorgesehene verkürzte Verjährung nur auf den Teil der Monatsraten anwendbar sei, der den Zinsen eines Teilzahlungsdarlehens entspreche, ungeachtet dessen, ob diese Monatsraten vor der Aufkündigung des Kredits fällig geworden seien oder nicht.

B.3. Die durch Artikel 2277 des Zivilgesetzbuches festgelegte verkürzte Verjährung ist gerechtfertigt durch die besondere Beschaffenheit der darin vorgesehenen Forderungen; wenn die Schuld sich auf Einkünfte bezieht, die « jährlich oder in kürzeren, periodisch wiederkehrenden Fristen » zahlbar sind, sollen die Darlehensnehmer geschützt und die Gläubiger zur Sorgfalt angehalten werden oder soll vermieden werden, dass der Gesamtbetrag der regelmäßigen Forderungen ständig wächst. Durch die verkürzte Verjährung können ebenfalls die Schuldner vor der Anhäufung regelmäßiger Schulden geschützt werden, die sich mit der Zeit zu einer bedeutenden Schuld entwickeln könnten.

B.4. Ebenso wie eine Kapitalschuld, deren Betrag von Anfang an festgelegt und in regelmäßigen Teilbeträgen zu tilgen ist, deren Höhe nicht durch den Zeitablauf beeinflusst wird, sind Monatsraten für die Rückzahlung eines Teilzahlungsdarlehens ebenfalls dadurch gekennzeichnet, dass das geliehene Kapital nicht im Laufe der Zeit steigt. Die Zahlung einer jeden Monatsrate im Rahmen eines Teilzahlungsdarlehens hat zur Folge, dass ein Teil der Kapitalschuld zurückgezahlt wird, was zur Folge hat, dass die zu zahlenden Zinsen sinken.

B.5. Das Kriterium, auf dem der fragliche Behandlungsunterschied beruht und aus der Beschaffenheit des Kapitalanteils oder des Zinsanteils der Forderung abgeleitet ist, ist sachdienlich hinsichtlich der Zielsetzung von Artikel 2277 des Zivilgesetzbuches, die darin besteht, sowohl den Gläubiger zur Sorgfalt anzuhalten als auch den Schuldner vor der Anhäufung von regelmäßig zu zahlenden Schulden über einen allzu langen Zeitraum hinweg zu schützen.

Hinsichtlich dieser Zielsetzung weisen die Schulden bezüglich des Anteils der Monatsraten, der der Rückzahlung des geliehenen Kapitals entspricht, keine Ähnlichkeit mit den Zinsen im Sinne von Artikel 2277 Absatz 4 des Zivilgesetzbuches auf, denn diese Kapitalschulden sinken durch die Zahlung einer jeden Monatsrate oder sie bleiben gleich, wenn keine Zahlung erfolgt.

B.6. Folglich wird durch Artikel 2277 des Zivilgesetzbuches in der Auslegung, dass er nur auf den Teil der Monatsraten eines Teilzahlungsdarlehens, der den Zinsen entspricht, anwendbar ist, zwischen Schuldnern von periodischen Schulden kein ungerechtfertigter Behandlungsunterschied eingeführt.

Aus diesen Gründen:

Der Gerichtshof

erkennt für Recht:

Artikel 2277 des Zivilgesetzbuches verstößt nicht gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, indem die fünfjährige Verjährung nur auf den Teil der Monatsraten eines Teilzahlungsdarlehens, der den Zinsen entspricht, anwendbar ist.

Verkündet in französischer und niederländischer Sprache, gemäß Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, in der öffentlichen Sitzung vom 6. März 2014.

Der Kanzler,

(gez.) P.-Y. Dutilleux

Der Präsident,

(gez.) J. Spreutels