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Date :
12-02-2015
Langue :
Allemand Français Néerlandais
Taille :
1 page
Section :
Législation
Source :
Numac 2015200564
Auteur :
Verfassungsgerichtshof

Texte original :

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Bekanntmachung vorgeschrieben durch Artikel 74 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989
In seinem Urteil vom 27. November 2014 in Sachen Delphine Boël gegen Jacques Boël und S.M. König Albert II., in Anwesenheit von Sybille de Selys Longchamps, dessen Ausfertigung am 17. Dezember 2014 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat das französischsprachige Gericht erster Instanz Brüssel folgende Vorabentscheidungsfragen gestellt:
1. « Verstößt Artikel 318 § 2 des Zivilgesetzbuches gegen Artikel 22 der Verfassung, an sich oder in Verbindung mit Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention, indem er eine Präklusivfrist festlegt, wobei einem Kind im Alter von über 22 Jahren die Anfechtung der Vaterschaft des Ehemannes seiner Mutter mehr als ein Jahr nach der Entdeckung der Tatsache, dass dieser nicht sein Vater ist, untersagt wird, während dieses Kind seit vielen Jahren volljährig ist, über ein Klagerecht verfügt hat, um die gesetzliche Vaterschaft anzufechten, und einen Besitz des Standes hinsichtlich des Ehemannes seiner Mutter hat entstehen lassen, trotz seiner Überzeugung, dass dieser Besitz des Standes nicht mit der biologischen Wirklichkeit übereinstimmte? »;
2. « Verstößt Artikel 318 § 1 des Zivilgesetzbuches gegen Artikel 22 der Verfassung, an sich oder in Verbindung mit Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention, indem er einen auf den Besitz des Standes zurückzuführenden absoluten Grund der Unzulässigkeit der Vaterschaftsanfechtungsklage einführt, die von dem seit längerer Zeit volljährigen Kind erhoben wird, das mehrere Jahre nach der Entdeckung der Tatsache, dass der Ehemann seiner Mutter nicht sein Vater ist, vor Gericht tritt, wobei diese Entdeckung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 1. Juli 2006, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I), stattgefunden hat? ».
Diese Rechtssache wurde unter der Nummer 6120 ins Geschäftsverzeichnis des Gerichtshofes eingetragen.
Der Kanzler,
P.-Y. Dutilleux