Pas de titre

Date :
12-05-2005
Langue :
Allemand Français Néerlandais
Taille :
7 pages
Section :
Législation
Source :
Numac 2005201196
Auteur :
Schiedshof

Texte original :

Ajoutez le document à un dossier () pour commencer à l'annoter.
Auszug aus dem Urteil Nr. 65/2005 vom 23. März 2005
Geschäftsverzeichnisnrn. 3056, 3057, 3058, 3059 und 3097
In Sachen : Präjudizielle Fragen in bezug auf die Artikel 2 § 1 Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe e), 40 § 3 und 44 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, gestellt vom Staatsrat.
Der Schiedshof,
zusammengesetzt aus den Vorsitzenden M. Melchior und A. Arts, und den Richtern P. Martens, R. Henneuse, E. De Groot, L. Lavrysen und J.-P. Snappe, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden M. Melchior,
verkündet nach Beratung folgendes Urteil:
I. Gegenstand der präjudiziellen Fragen und Verfahren
a. In drei Urteilen Nrn. 133.067, 133.068 und 133.069 vom 25. Juni 2004 in Sachen der Französischen Gemeinschaft gegen den Belgischen Staat, deren Ausfertigungen am 6. Juli 2004 in der Kanzlei des Schiedshofes eingegangen sind, hat der Staatsrat folgende zwei präjudizielle Fragen gestellt:
1. « Verstösst Artikel 44 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, in der durch Artikel 51 § 2 des Gesetzes vom 13. Februar 1998 zur Festlegung beschäftigungsfördernder Bestimmungen abgeänderten Fassung, indem er für die Anwendung von Artikel 46 des Gesetzes vom 4. August 1996 bestimmt, dass ' die repräsentativsten [...] Organisationen [...] im Hohen Rat genauso wie im Nationalen Arbeitsrat vertreten [sind] ', gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, insofern die in diesem Artikel bestimmte Zusammensetzung des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz dazu führt, dass die klagende Partei von diesem Rat und demzufolge von dem im vorgenannten Artikel 46 vorgesehenen Begutachtungsverfahren ausgeschlossen wird, während keine Rechtfertigung dafür besteht, dass die klagende Partei, ein grosser Arbeitgeber, nicht in diesem Rat vertreten ist? »;
2. « Verstösst Artikel 2 § 1 Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe e) des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit gegen Artikel 6 § 1 II Nr. 3 und VI letzter Absatz Nr. 12 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, insofern er für die Anwendung dieses Gesetzes Schüler und Studenten, die ein Studium absolvieren, bei dem der Lehrplan eine Form von Arbeit vorsieht, die in der Ausbildungsanstalt verrichtet wird, Arbeitnehmern gleichstellt? ».
b. In seinem Urteil Nr. 133.070 vom 25. Juni 2004 in Sachen der Französischen Gemeinschaft gegen den Belgischen Staat, dessen Ausfertigung am 6. Juli 2004 in der Kanzlei des Schiedshofes eingegangen ist, hat der Staatsrat neben den zwei obenerwähnten präjudiziellen Fragen eine dritte, folgendermassen lautende präjudizielle Frage gestellt:
3. « Verstösst Artikel 40 § 3 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit gegen Artikel 5 § 1 I Nr. 2 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, insofern er den König dazu ermächtigt, die Bedingungen und Modalitäten festzulegen, gemäss denen ein externer Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz anerkannt werden kann? ».
c. In seinem Urteil Nr. 135.413 vom 27. September 2004 in Sachen C. De Brouwer gegen den Belgischen Staat, dessen Ausfertigung am 7. Oktober 2004 in der Kanzlei des Schiedshofes eingegangen ist, hat der Staatsrat folgende präjudizielle Frage gestellt:
« Verstösst Artikel 40 § 3 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit gegen Artikel 5 § 1 I Nr. 2 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, insofern er den König dazu ermächtigt, die Bedingungen und Modalitäten festzulegen, gemäss denen ein externer Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz anerkannt werden kann? ».
Diese unter den Nummern 3056, 3057, 3058, 3059 und 3097 ins Geschäftsverzeichnis des Hofes eingetragenen Rechtssachen wurden verbunden.
(...)
III. In rechtlicher Beziehung
(...)
In bezug auf die erste präjudizielle Frage (Rechtssachen Nrn. 3056 bis 3059)
B.1. Die präjudizielle Frage bezieht sich auf Artikel 44 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, abgeändert durch Artikel 51 § 2 des Gesetzes vom 13. Februar 1998, der den Hohen Rat für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz betrifft. Dieser Artikel besagt:
« Der Hohe Rat setzt sich zusammen aus:
1. einem Präsidenten und einem Vizepräsidenten,
2. einer gleichen Zahl Vertreter der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerorganisationen. Ihre Zahl wird vom König festgelegt,
3. einem oder mehreren Sekretären.
Nur die Vertreter der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen haben Stimmrecht.
Die repräsentativsten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen sind im Hohen Rat genauso wie im Nationalen Arbeitsrat vertreten.
Unter den Mitgliedern, die die Arbeitgeberorganisationen vertreten, sind kleine Betriebe und Familienunternehmen genauso wie im Nationalen Arbeitsrat vertreten.
Der König legt fest, welche anderen Personen als ständige oder zeitweilige Sachverständige an den Arbeiten des Hohen Rates teilnehmen ».
B.2. Die Frage bezieht sich auf Absatz 3 dieser Bestimmung, der zur Folge hat, dass Arbeitgeber, die nicht im Nationalen Arbeitsrat vertreten sind, was bei der Französischen Gemeinschaft der Fall ist, von der Beteiligung, sei es direkt oder durch einen Vertreter, am Hohen Rat ausgeschlossen sind. Der Staatsrat stellt sich die Frage, ob der somit zwischen Arbeitgebern geschaffene Unterschied, je nachdem, ob sie im Nationalen Arbeitsrat vertreten seien oder nicht, mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung vereinbar sei.
B.3. Gemäss Artikel 46 des Gesetzes vom 4. August 1996 hat der Hohe Rat die Aufgabe, auf eigene Initiative oder auf Antrag Stellungnahmen über die in diesem Gesetz erwähnten Massnahmen abzugeben.
Artikel 4 § 1 des Gesetzes besagt:
« Der König kann Arbeitgebern und Arbeitnehmern alle Massnahmen auferlegen, die für das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit notwendig sind.
Das Wohlbefinden wird angestrebt durch Massnahmen, die Bezug haben auf:
1. Arbeitssicherheit,
2. Schutz der Gesundheit des Arbeitnehmers bei der Arbeit,
3. durch die Arbeit verursachte psychosoziale Belastung,
4. Ergonomie,
5. Betriebshygiene,
6. Verschönerung der Arbeitsplätze,
7. Massnahmen, die das Unternehmen im Bereich der Umwelt ergreift, was ihren Einfluss auf die Nummern 1 bis 6 betrifft.
8. Schutz der Arbeitnehmer vor Gewalt und moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz ».
Die durch den König in diesen Bereichen auferlegten Massnahmen gelten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer des Privatsektors und des öffentlichen Sektors, indem Artikel 2 § 1 Absatz 2 Buchstabe a) die « Personen, die anders als aufgrund eines Arbeitsvertrags Arbeitsleistungen unter der Leitung einer anderen Person erbringen » mit Arbeitnehmern gleichstellt.
B.4. In der Begründung des Gesetzentwurfs heisst es, er « bestätigt die institutionalisierte Konzertierung mit den Sozialpartnern innerhalb des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz » (Parl. Dok., Kammer, Sondersitzungsperiode 1995, Nr. 71/1, SS. 3 und 4) und ist Ausdruck des Bemühens des Gesetzgebers, damit « dieses Gremium möglichst repräsentativ sowohl für die Arbeitgeber als auch für die Arbeitnehmer ist » (ebenda, S. 29).
B.5.1. Die Bezugnahme auf die im Nationalen Arbeitsrat vertretenen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen ist sachdienlich im Verhältnis zu dieser Zielsetzung.
In bezug auf die Arbeitnehmerorganisationen gewährleistet sie die Vertretung aller Berufssektoren, sowohl der privaten als auch der öffentlichen.
B.5.2. Was die im Nationalen Arbeitsrat vertretenen Arbeitgeberorganisationen betrifft, trifft es zwar zu, dass die öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber nicht zu ihren Mitgliedern gehören. Es trifft auch zu, dass der Prozess der Föderalisierung des Staates zu einer Vermehrung der öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber geführt hat. Neben dem Föderalstaat, der für die Regelung des Sachbereichs verantwortlich ist und logischerweise also nicht in einem Rat vertreten sein muss, der ihm Stellungnahmen abgeben soll, sind die Gemeinschaften und Regionen bedeutende Arbeitgeber geworden. Diese Entwicklung hätte den für das Wohlbefinden am Arbeitsplatz zuständigen föderalen Gesetzgeber veranlassen können, seine Weise der Konzertierung auf diesem Gebiet anzupassen.
Dies hat er im übrigen durch ein Gesetz vom 15. Dezember 1998 getan, dessen Artikel 2 Nr. 3 in Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 « zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen » einen Absatz 6 eingefügt hat, der besagt, dass der gemeinsame Ausschuss für alle öffentlichen Dienste « in allen Fällen, in denen die geltenden Bestimmungen die Stellungnahme oder einen Vorschlag dieser Räte für Fragen, die ausschliesslich Personal des öffentlichen Dienstes betreffen, verlangen [...] » an die Stelle des Nationalen Arbeitsrates und des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz tritt.
B.6. Diese Bestimmung war nicht anwendbar am Datum der vor dem Staatsrat angefochtenen königlichen Erlasse, so dass diese angenommen wurden, ohne dass die öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber, wie die Französische Gemeinschaft, sei es direkt oder indirekt, befragt werden konnten. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass Artikel 44 des Gesetzes vom 4. August 1996 gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung verstossen würde.
B.7.1. Die Einsetzung eines Konzertierungsorgans, wie der Hohe Rat für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, ist nur möglich, wenn die befragten Arbeitgeber und Arbeitnehmer über ihre repräsentativen Organe zu Rate gezogen werden. Daher wäre es nicht gerechtfertigt, dass ein Arbeitgeber, so bedeutend er durch die Zahl seiner Arbeitnehmer auch sein mag, als solcher darin tagen würde.
B.7.2. Im übrigen bestehen zwischen den privaten Arbeitgebern, die Mitglieder von Organisationen zur Vertretung ihrer Interessen sind, und den öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern, wie die Französische Gemeinschaft, bedeutende Unterschiede, die es rechtfertigen können, dass der föderale Gesetzgeber den Hohen Rat so eingerichtet hat, dass die Vertretung der Erstgenannten darin gewährleistet ist, jedoch nicht diejenige der Letztgenannten. Die Gemeinschaften und Regionen sind nämlich nicht nur Arbeitgeber, sondern auch Körperschaften mit einer gesetzgebenden und einer ausführenden Gewalt. Es bestehen Mechanismen der formellen oder informellen Konzertierung zwischen den Teilentitäten und dem Föderalstaat. Eine ähnliche politische Konzertierung besteht nicht zwischen dem Föderalstaat und den privaten Arbeitgebern, so dass der föderale Gesetzgeber es als notwendig erachten konnte, sie innerhalb des Hohen Rates einzurichten und die Vertretung der Arbeitgeber durch ihre Berufsorganisationen zu gewährleisten, ohne dass er eine identische Regelung für die öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber hätte vorsehen müssen. Der angeprangerte Behandlungsunterschied entbehrt somit nicht einer Rechtfertigung.
B.7.3. Die erste präjudizielle Frage ist verneinend zu beantworten.
In bezug auf die zweite präjudizielle Frage (Rechtssachen Nrn. 3056 bis 3059)
B.8. Die zweite präjudizielle Frage betrifft Artikel 2 § 1 Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe e) des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, der die « Schüler und Studenten, die ein Studium absolvieren, bei dem der Lehrplan eine Form von Arbeit vorsieht, die in der Lehranstalt verrichtet wird » den Arbeitnehmern gleichstellt, auf die das Gesetz anwendbar ist.
Der Staatsrat stellt die Frage nach der Zuständigkeit des föderalen Gesetzgebers für die Annahme dieser Bestimmung, da Artikel 6 § 1 II Nr. 3 und VI letzter Absatz Nr. 12 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 diesem nur die Massnahmen vorbehalte, die den Arbeitsschutz beträfen, sowie das Arbeitsrecht und die soziale Sicherheit.
B.9. Während der Vorarbeiten hat der Gesetzgeber die betreffende Gleichstellung wie folgt gerechtfertigt:
« Die fünfte Kategorie betrifft Tätigkeiten praktischer Art, die in der Lehranstalt stattfinden. Obwohl die Schüler und Studenten in einer Lehranstalt keine Arbeit im üblichen Sinne ausführen, üben sie dennoch Tätigkeiten aus, die damit gleichgestellt werden können, insbesondere im technischen und beruflichen Unterricht. So ist festzustellen, dass Schüler in ihrer Schule oft die gleichen Tätigkeiten ausführen wie während ihres Praktikums. In Hotelfachschulen beispielsweise ist es üblich, dass die Schüler die Mahlzeiten für das Schulrestaurant zubereiten. Diese Tätigkeiten führen sie ebenfalls während ihres Praktikums aus. Es wäre nicht logisch, die Schüler in der Schule anders zu behandeln als während ihres Praktikums.
Ausserdem sind die Schüler und Studenten in der Schule an einem Ort anwesend, an dem sich ebenfalls Arbeitnehmer befinden (Lehrkräfte, Verwaltungs- und technisches Personal). Man kann also davon ausgehen, dass die Ausdehnung des Anwendungsbereichs auf Schüler und Studenten auf der Notwendigkeit beruht, diese Arbeitnehmer zu schützen. In diesem Sinne besteht tatsächlich ein direkter Zusammenhang mit den anderen Arbeitnehmern, dies gemäss dem Gutachten des Staatsrates » (Parl. Dok., Kammer, Sondersitzungsperiode 1995, Nr. 71/1, SS. 5-6).
B.10. Die Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates hatte Einwände zur bemängelten Gleichstellung geäussert:
« Es gibt Einwände gegen eine solche Ausdehnung des Anwendungsbereichs des Entwurfs, insofern man somit das Arbeitsverhältnis verlässt, das rechtlich zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer besteht, und somit den föderalen Zuständigkeitsbereich, so wie er im obengenannten Artikel 6 § 1 II Nr. 3 und 6 § 1 VI letzter Absatz Nr. 12 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 definiert ist.
Aus dem Blickwinkel des Arbeitsrechts wird die Beziehung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer traditionell als ein Weisungsverhältnis definiert, wobei der Letztgenannte Arbeitsleistungen in einem untergeordneten Dienstverhältnis ausführt. Diesbezüglich wurde hervorgehoben, dass das ausschlaggebende Kriterium für die Abgrenzung des Arbeitsrechts gerade dieses untergeordnete Dienstverhältnis ist.
[...]
Das Bestehen des Weisungsrechts aus dem Blickwinkel des Arbeitsrechts und in Verbindung damit die Zuständigkeit der Föderalbehörde sind zumindest fragwürdig in den in Artikel 1 § 1 Absatz 2 Nr. 1 Buchstaben b) und e) vorgesehenen Fällen der Gleichstellung » (Parl. Dok., Kammer, Sondersitzungsperiode 1995, Nr. 71/1, S. 75).
Um den Einwand der Nichtzuständigkeit zu vermeiden, regte die Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates an, « das Gleichstellungsverfahren auf die Personen zu begrenzen, die anders als aufgrund eines Arbeitsvertrags Arbeitsleistungen unter der Leitung einer anderen Person erbringen ». Sie fügte hinzu: « Der somit eingeschränkte Anwendungsbereich ratione personae spricht nicht dagegen, dass im Rahmen der in einem Gesetzentwurf vorgesehenen Regelung Massnahmen zur Förderung der Verbesserung des Wohlbefindens der Arbeitnehmer ergriffen werden für Personen, die arbeitsrechtlich nicht in einem Verhältnis Arbeitgeber-Arbeitnehmer stehen und aus diesem Blickwinkel als Dritte zu bezeichnen sind, für die jedoch Schutzmassnahmen ergriffen werden können, wenn diese Personen sich am Arbeitsplatz befinden (beispielsweise gewisse Schüler oder Studenten) » (ebenda, S. 76).
B.11. Aufgrund von Artikel 127 § 1 Nr. 2 der Verfassung sind die Gemeinschaften für das Unterrichtswesen zuständig, so dass sie insbesondere Ausbildungen einrichten können mit einer Form von Arbeit, die durch Schüler und Studenten in der Lehranstalt verrichtet wird.
B.12. Die durch einen Schüler oder Studenten in der Lehranstalt verrichtete Arbeit kann nicht dem Bereich des Arbeitsrechts zugeordnet werden in dem Sinne, den dieser Begriff in Artikel 6 § 1 VI letzter Absatz Nr. 12 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 hat, da es sich nicht um eine Leistung handelt, die gegen Entgelt in einem untergeordneten Dienstverhältnis zu einem Arbeitgeber erbracht wird. Der föderale Gesetzgeber könnte also aus seiner Zuständigkeit für das Arbeitsrecht nicht die Befugnis ableiten, den Anwendungsbereich des fraglichen Gesetzes auf Schüler und Studenten auszudehnen, die ein Studium absolvieren, bei dem der Lehrplan eine Form von Arbeit vorsieht, die in der Lehranstalt verrichtet wird.
B.13. Anlässlich der Verleihung der Zuständigkeit für gefährliche, gesundheitsgefährdende und lästige Betriebe durch das Sondergesetz vom 8. August 1988 zur Abänderung des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen an die Regionen war bezüglich der « internen Aufsichtsmassnahmen, die den Arbeitsschutz betreffen » ein Vorbehalt geäussert worden (Artikel 6 § 1 II Nr. 3 des Sondergesetzes vom 8. August 1980), da in den Vorarbeiten erklärt worden war, « der Begriff der ' internen Aufsicht ' betrifft ausschliesslich den Arbeitsschutz im weiten Sinne, für den die Nationalbehörde zuständig bleibt » (Parl. Dok., Sondersitzungsperiode 1988, Nr. 516/6, S. 115).
B.14. Die föderale Zuständigkeit für den Arbeitsschutz ist nicht durch die Definition des Arbeitsverhältnisses im Bereich des Arbeitsrechts begrenzt. Angesichts des Zwecks dieses Schutzes konnte der föderale Gesetzgeber davon ausgehen, dass er sich auf alle Personen erstreckt, die ungeachtet ihres Statuts eine Form der Arbeit unter der Aufsicht einer anderen Person ausführen. Insbesondere die Schüler und Studenten, die an einem Programm teilnehmen, zu dem die Ausführung von Arbeitsleistungen innerhalb der Lehranstalt gehört, führen unter der Aufsicht der Lehrperson für die berufliche Praxis eine ähnliche Arbeit aus wie diejenige, die sie bei einem Praktikum im beruflichen Umfeld ausführen könnten, sowie diejenige, die sie nach dem Erhalt ihres Diploms unter der Aufsicht ihres Arbeitgebers werden auszuführen haben. Indem der föderale Gesetzgeber beschlossen hat, dass diese Schüler und Studenten bei der Ausführung einer Arbeit den Schutz erhalten würden, der Arbeitnehmern gewährt wird, und indem er es erlaubt hat, dass sie sich während ihres Studiums mit den Vorschriften vertraut machen, die während ihres Berufslebens auf sie Anwendung finden, hat er einer auf diesem Gebiet herrschenden Unsicherheit ein Ende gesetzt, ohne auf die Zuständigkeiten der Gemeinschaften überzugreifen; wenn diese Schüler und Studenten eine Arbeit ausführen, unterliegen sie für den Schutz ihres Wohlbefindens am Arbeitsplatz der Zuständigkeit des föderalen Gesetzgebers und gleichzeitig hinsichtlich der Organisation ihres Unterrichts der Zuständigkeit der Gemeinschaften.
B.15. Die präjudizielle Frage ist verneinend zu beantworten.
In bezug auf die dritte präjudizielle Frage (Rechtssachen Nrn. 3059 und 3097)
B.16. Die dritte Frage in der Rechtssache Nr. 3059 sowie die Frage in der Rechtssache Nr. 3097 betreffen Artikel 40 § 3 des obengenannten Gesetzes vom 4. August 1996. Diese Bestimmung behandelt die externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz. Diese Dienste müssen getrennte Abteilungen für die ärztliche Beaufsichtigung der Arbeitnehmer umfassen. Dieser Artikel 40 § 3 lautet wie folgt:
« Der König legt die Bedingungen und Modalitäten fest, gemäss denen ein in den Paragraphen 1 und 2 erwähnter externer Dienst anerkannt werden kann.
Er legt ebenfalls die Regeln in bezug auf seine Organisation, seine Aufgaben und seine Rechtsform und die Regeln in bezug auf die Fachkenntnisse der Gefahrenverhütungsberater fest.
Mit der ärztlichen Beaufsichtigung der Arbeitnehmer beauftragte Abteilungen führen eine getrennte Buchführung und erstellen Berichte über ihre Tätigkeiten im Bereich der ärztlichen Beaufsichtigung und über ihre Aufgaben im Bereich der Gefahrenverhütung; sie arbeiten unter der Leitung eines Arbeitsarzt-Direktors und können von den Gemeinschaften anerkannt werden ».
B.17. Der Staatsrat stellt sich die Frage nach der Vereinbarkeit dieser Bestimmung mit Artikel 5 § 1 I Nr. 2 des Sondergesetzes vom 8. August 1980, der den Gemeinschaften die Zuständigkeit erteilt, « die Gesundheitserziehung sowie die Aktivitäten und Dienstleistungen auf dem Gebiet der vorbeugenden Medizin, mit Ausnahme von nationalen prophylaktischen Massnahmen » zu regeln.
B.18. Bei der Prüfung der fraglichen Bestimmung hatte die Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates bemerkt, « die geplante Regelung darf eindeutig nicht die Zuständigkeit der Gemeinschaften auf dem Gebiet der Anerkennung der Dienste beeinträchtigen, die ungeachtet ihrer Bezeichnung im Bereich des Arbeitsrechts Tätigkeiten der vorbeugenden Medizin ausüben » (Parl. Dok., Kammer, Sondersitzungsperiode 1995, Nr. 71/1, S. 77).
B.19. Die Vorarbeiten zur fraglichen Bestimmung lassen erkennen, dass der Gesetzgeber im Hinblick auf die Beachtung der Zuständigkeit der Gemeinschaften für die Anerkennung der Dienste im Bereich der vorbeugenden Medizin vorgesehen hat, dass die mit der ärztlichen Beaufsichtigung der Arbeitnehmer beauftragten Dienststellen innerhalb der externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz getrennt bleiben (Parl. Dok., Kammer, Sondersitzungsperiode 1995, Nr. 71/7, S. 8).
B.20. Aus den Vorarbeiten zu Artikel 5 § 1 I Nr. 2 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 geht hervor, dass die Gemeinschaften « hinsichtlich der Aktivitäten und Dienstleistungen auf dem Gebiet der vorbeugenden Medizin, insbesondere für [...] die arbeitsmedizinische Kontrolle, die damit beauftragt ist, die betriebsmedizinischen Dienste anzuerkennen und auf die Einhaltung der allgemeinen Arbeitsschutzordnung zu achten » zuständig sind (Parl. Dok., Senat, 1979-1980, Nr. 434/1, S. 6, und Nr. 434/2, S. 125). Der föderale Gesetzgeber ist seinerseits für die Vorschriften bezüglich der Arbeitsmedizin zuständig geblieben, mit Ausnahme der Anerkennung der Dienste und der Kontrolle der Einhaltung der von ihm angenommenen Vorschriften.
B.21. Indem der föderale Gesetzgeber dem König die Befugnis erteilt hat, die Bedingungen und Modalitäten festzulegen, nach denen die Dienste für Gefahrenverhütung anerkannt werden können, und indem er vorgesehen hat, dass innerhalb dieser Dienste die mit der ärztlichen Beaufsichtigung der Arbeitnehmer beauftragten Abteilungen vom übrigen Teil des Dienstes getrennt sind, hat er die Anerkennung der arbeitsmedizinischen Dienste durch die Gemeinschaften ermöglicht und gleichzeitig seine Zuständigkeit auf diesem Gebiet ausgeübt.
B.22. Die dritte präjudizielle Frage ist verneinend zu beantworten.
Aus diesen Gründen:
Der Hof
erkennt für Recht:
- Artikel 44 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit verstösst nicht gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung.
- Artikel 2 § 1 Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe e) desselben Gesetzes verstösst nicht gegen Artikel 6 § 1 II Nr. 3 und VI letzter Absatz Nr. 12 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen.
- Artikel 40 § 3 desselben Gesetzes vom 4. August 1996 verstösst nicht gegen Artikel 5 § 1 I Nr. 2 desselben Sondergesetzes vom 8. August 1980.
Verkündet in französischer und niederländischer Sprache, gemäss Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Schiedshof, in der öffentlichen Sitzung vom 23. März 2005.
Der Kanzler,
(gez.) P.-Y. Dutilleux.
Der Vorsitzende,
(gez.) M. Melchior.