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Bekanntmachung vorgeschrieben durch Artikel 74 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989
In seinem Urteil vom 9. November 2021, dessen Ausfertigung am 7. Dezember 2021 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat das Gericht erster Instanz Namur, Abteilung Namur, folgende Vorabentscheidungsfragen gestellt:
« 1. Verstößt Artikel 22 des wallonischen Dekrets vom 16. Juli 2015 zur Einführung einer Kilometerabgabe zu Lasten der Schwerlastfahrzeuge für die Benutzung der Straßen, abgeändert durch Artikel 32 des wallonischen Dekrets vom 13. Dezember 2017 zur Abänderung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen, gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention und Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, dahin ausgelegt, dass er es dem Richter, der mit einer Beschwerde gegen eine aufgrund des vorerwähnten Artikels 22 verhängte administrative Geldbuße befasst wurde, nicht ermöglicht, über eine Kontrolle mit voller Rechtsprechungsbefugnis zu verfügen und insbesondere diese Geldbuße zu erlassen, herabzusetzen, mit einem Aufschub zu verbinden oder eine unverhältnismäßige Kumulierung von Geldbußen in Anwendung von Artikel 65 Absatz 1 des Strafgesetzbuches zu vermeiden, falls der strafrechtliche Charakter dieser Geldbuße anerkannt wird, und zwar im Vergleich zur Situation der Rechtsuchenden, die wegen mit strafrechtlichen Geldbußen geahndeter Taten vor den Strafgerichten erscheinen?
2. Führen die Artikel 2 Nr. 16 und 6 des wallonischen Dekrets vom 16. Juli 2015 zur Einführung einer Kilometerabgabe zu Lasten der Schwerlastfahrzeuge für die Benutzung der Straßen, an sich oder in Verbindung mit Artikel 1 des königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör und mit dem Gesetz vom 15. Juli 2013 über den Güterkraftverkehr, eine unangemessene und unverhältnismäßige Diskriminierung in Anbetracht der Artikel 10 und 11 der Verfassung herbei zwischen
- einerseits den Benutzern des Straßen- und Autobahnnetzes in der durch die Artikel 6 ff. des wallonischen Dekrets vom 16. Juli 2015 festgelegten Tarifzone, wenn sie ein zur ausschließlichen Benutzung als Abschleppwagen bestimmtes Fahrzeug mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen führen, und zwar im Rahmen der Ausführung eines Auftrags des öffentlichen Dienstes, der mit der Sicherheit der öffentlichen Straßen und der Verkehrssicherheit zusammenhängt und im Entfernen und Transportieren von Unfall- oder Pannenfahrzeugen besteht, auf Anordnung der öffentlichen Behörden (föderale Polizei, lokale Straßenpolizei, Zivilschutz, regionale Feuerwehrdienste, Ministerium des Innern und Wallonische Region), wobei diese Kategorie der Kilometerabgabe unterliegt,
und
- andererseits den Benutzern desselben Straßen- und Autobahnnetzes, wenn sie ein in Anwendung von Artikel 9 § 1 des wallonischen Dekrets vom 16. Juli 2015 von der Kilometerabgabe befreites Fahrzeug führen, und zwar die ebenfalls an einem Auftrag des öffentlichen Dienstes beteiligten Fahrzeuge, die ausschließlich für und durch die Verteidigung, den Zivilschutz, die Feuerwehr- und Polizeidienste benutzt werden, und diejenigen, die speziell und ausschließlich zu medizinischen Zwecken ausgerüstet sind (Krankenwagen)? ».
Diese Rechtssache wurde unter der Nummer 7693 ins Geschäftsverzeichnis des Gerichtshofes eingetragen.
Der Kanzler,
P.-Y. Dutilleux
In seinem Urteil vom 9. November 2021, dessen Ausfertigung am 7. Dezember 2021 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat das Gericht erster Instanz Namur, Abteilung Namur, folgende Vorabentscheidungsfragen gestellt:
« 1. Verstößt Artikel 22 des wallonischen Dekrets vom 16. Juli 2015 zur Einführung einer Kilometerabgabe zu Lasten der Schwerlastfahrzeuge für die Benutzung der Straßen, abgeändert durch Artikel 32 des wallonischen Dekrets vom 13. Dezember 2017 zur Abänderung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen, gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention und Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, dahin ausgelegt, dass er es dem Richter, der mit einer Beschwerde gegen eine aufgrund des vorerwähnten Artikels 22 verhängte administrative Geldbuße befasst wurde, nicht ermöglicht, über eine Kontrolle mit voller Rechtsprechungsbefugnis zu verfügen und insbesondere diese Geldbuße zu erlassen, herabzusetzen, mit einem Aufschub zu verbinden oder eine unverhältnismäßige Kumulierung von Geldbußen in Anwendung von Artikel 65 Absatz 1 des Strafgesetzbuches zu vermeiden, falls der strafrechtliche Charakter dieser Geldbuße anerkannt wird, und zwar im Vergleich zur Situation der Rechtsuchenden, die wegen mit strafrechtlichen Geldbußen geahndeter Taten vor den Strafgerichten erscheinen?
2. Führen die Artikel 2 Nr. 16 und 6 des wallonischen Dekrets vom 16. Juli 2015 zur Einführung einer Kilometerabgabe zu Lasten der Schwerlastfahrzeuge für die Benutzung der Straßen, an sich oder in Verbindung mit Artikel 1 des königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör und mit dem Gesetz vom 15. Juli 2013 über den Güterkraftverkehr, eine unangemessene und unverhältnismäßige Diskriminierung in Anbetracht der Artikel 10 und 11 der Verfassung herbei zwischen
- einerseits den Benutzern des Straßen- und Autobahnnetzes in der durch die Artikel 6 ff. des wallonischen Dekrets vom 16. Juli 2015 festgelegten Tarifzone, wenn sie ein zur ausschließlichen Benutzung als Abschleppwagen bestimmtes Fahrzeug mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen führen, und zwar im Rahmen der Ausführung eines Auftrags des öffentlichen Dienstes, der mit der Sicherheit der öffentlichen Straßen und der Verkehrssicherheit zusammenhängt und im Entfernen und Transportieren von Unfall- oder Pannenfahrzeugen besteht, auf Anordnung der öffentlichen Behörden (föderale Polizei, lokale Straßenpolizei, Zivilschutz, regionale Feuerwehrdienste, Ministerium des Innern und Wallonische Region), wobei diese Kategorie der Kilometerabgabe unterliegt,
und
- andererseits den Benutzern desselben Straßen- und Autobahnnetzes, wenn sie ein in Anwendung von Artikel 9 § 1 des wallonischen Dekrets vom 16. Juli 2015 von der Kilometerabgabe befreites Fahrzeug führen, und zwar die ebenfalls an einem Auftrag des öffentlichen Dienstes beteiligten Fahrzeuge, die ausschließlich für und durch die Verteidigung, den Zivilschutz, die Feuerwehr- und Polizeidienste benutzt werden, und diejenigen, die speziell und ausschließlich zu medizinischen Zwecken ausgerüstet sind (Krankenwagen)? ».
Diese Rechtssache wurde unter der Nummer 7693 ins Geschäftsverzeichnis des Gerichtshofes eingetragen.
Der Kanzler,
P.-Y. Dutilleux