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Bekanntmachung vorgeschrieben durch Artikel 74 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Schiedshof
In seinem Urteil Nr. 133.115 vom 25. Juni 2004 in Sachen R. Cazzella gegen den Belgischen Staat, dessen Ausfertigung am 5. Juli 2004 in der Kanzlei des Schiedshofes eingegangen ist, hat der Staatsrat folgende präjudizielle Frage gestellt:
« Verstösst Artikel 285bis Absatz 3 des Gerichtsgesetzbuches gegen den in den Artikeln 10 und 11 der Verfassung verankerten Gleichheits- und Nichtdiskriminierungsgrundsatz, indem er nur für die Personen, die eine im Wettbewerbsverfahren organisierte Anwerbungsprüfung bestanden haben, einen Vorrang vorsieht und somit die Personen ausschliesst, die eine nicht im Wettbewerbsverfahren organisierte Anwerbungsprüfung bestanden haben, die aufgrund der vor dem Gesetz vom 17. Februar 1997 zur Abänderung gewisser Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches bezüglich des Personals der Kanzleien und Staatsanwaltschaften geltenden Bestimmungen organisiert wurde, während dieses Gesetz in seinem Artikel 92 diese Personen mit denjenigen gleichstellt, die eine im Wettbewerbsverfahren organisierte Anwerbungsprüfung bestanden haben, die aufgrund der neuen, durch dieses Gesetz eingeführten Anwerbungsverfahren organisiert wurde? »
Diese Rechtssache wurde unter der Nummer 3054 ins Geschäftsverzeichnis des Hofes eingetragen.
Der Kanzler,
P.-Y. Dutilleux.
In seinem Urteil Nr. 133.115 vom 25. Juni 2004 in Sachen R. Cazzella gegen den Belgischen Staat, dessen Ausfertigung am 5. Juli 2004 in der Kanzlei des Schiedshofes eingegangen ist, hat der Staatsrat folgende präjudizielle Frage gestellt:
« Verstösst Artikel 285bis Absatz 3 des Gerichtsgesetzbuches gegen den in den Artikeln 10 und 11 der Verfassung verankerten Gleichheits- und Nichtdiskriminierungsgrundsatz, indem er nur für die Personen, die eine im Wettbewerbsverfahren organisierte Anwerbungsprüfung bestanden haben, einen Vorrang vorsieht und somit die Personen ausschliesst, die eine nicht im Wettbewerbsverfahren organisierte Anwerbungsprüfung bestanden haben, die aufgrund der vor dem Gesetz vom 17. Februar 1997 zur Abänderung gewisser Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches bezüglich des Personals der Kanzleien und Staatsanwaltschaften geltenden Bestimmungen organisiert wurde, während dieses Gesetz in seinem Artikel 92 diese Personen mit denjenigen gleichstellt, die eine im Wettbewerbsverfahren organisierte Anwerbungsprüfung bestanden haben, die aufgrund der neuen, durch dieses Gesetz eingeführten Anwerbungsverfahren organisiert wurde? »
Diese Rechtssache wurde unter der Nummer 3054 ins Geschäftsverzeichnis des Hofes eingetragen.
Der Kanzler,
P.-Y. Dutilleux.