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Auszug aus dem Entscheid Nr. 104/2021 vom 8. Juli 2021
Geschäftsverzeichnisnummer 7414
In Sachen: Vorabentscheidungsfrage in Bezug auf Artikel 39 § 3 des Dekrets der Wallonischen Region vom 18. Oktober 2007 « über die Taxidienste und die im Bereich der Vermietung von Fahrzeugen mit Fahrer tätigen Dienste », gestellt vom Polizeigericht Hennegau, Abteilung Tournai.
Der Verfassungsgerichtshof,
zusammengesetzt aus den Präsidenten F. Daoût und L. Lavrysen, den Richtern P. Nihoul, T. Giet, J. Moerman und M. Pâques, und der emeritierten Richterin T. Merckx-Van Goey gemäß Artikel 60bis des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Präsidenten F. Daoût,
erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:
I. Gegenstand der Vorabentscheidungsfrage und Verfahren
In seinem Urteil vom 23. Juni 2020, dessen Ausfertigung am 3. Juli 2020 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat das Polizeigericht Hennegau, Abteilung Tournai, folgende Vorabentscheidungsfrage gestellt:
« Verstößt Artikel 39 § 3 des Dekrets der Wallonischen Region vom 18. Oktober 2007 über die Taxidienste und die im Bereich der Vermietung von Fahrzeugen mit Fahrer tätigen Dienste gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung in Verbindung mit Artikel 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, indem er es dem Polizeigericht nicht ermöglicht, die in seinem Paragraphen 1 vorgesehene Geldbuße mit einem Aufschub einhergehen zu lassen, während der Zuwiderhandelnde diesen Vorteil genießen könnte, wenn er wegen desselben Tatbestands vor dem Korrektionalgericht erscheint, um die in Artikel 38 desselben Dekrets vorgesehenen strafrechtlichen Sanktionen auferlegt zu bekommen? ».
(...)
III. Rechtliche Würdigung
(...)
In Bezug auf die fragliche Bestimmung und deren Kontext
B.1. Artikel 39 § 3 des Dekrets der Wallonischen Region vom 18. Oktober 2007 « über die Taxidienste und die im Bereich der Vermietung von Fahrzeugen mit Fahrer tätigen Dienste » (nachstehend: Dekret vom 18. Oktober 2007) bestimmt:
« Der Zuwiderhandelnde hat das Recht, einen Einspruch gegen den Beschluss, die Geldbuße aufzuerlegen, einzureichen. Dieser Einspruch wird bei Strafe von Verfall innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Beschlusses, die Geldbuße aufzuerlegen, mittels einer Klageschrift beim Polizeigericht gemäß dem zivilrechtlichen Verfahren eingelegt.
Der Einspruch beim Polizeigericht ist eine Beschwerde im Verfahren mit unbeschränkter Rechtsprechung. Er hat aufschiebende Wirkung. Gegen das Urteil des Gerichts kann kein Einspruch eingelegt werden ».
Dabei handelt es sich um die fragliche Bestimmung.
B.2. Der klagenden Partei vor dem vorlegenden Richter wird vorgeworfen, gegen mehrere Pflichten verstoßen zu haben, die durch das Dekret vom 18. Oktober 2007 und durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 3. Juni 2009 « zur Ausführung des Dekrets vom 18. Oktober 2007 über die Taxidienste und die im Bereich der Vermietung von Fahrzeugen mit Fahrer tätigen Dienste » (nachstehend: Erlass vom 3. Juni 2009) vorgeschrieben sind.
B.3.1. Artikel 30 des Dekrets vom 18. Oktober 2007 bestimmt:
« Keiner darf ohne Genehmigung der Regierung einen Sammeltaxidienst mittels eines bzw. mehrerer Fahrzeuge auf dem Gebiet der Wallonischen Region betreiben ».
B.3.2. Artikel 31 § 1 Nrn. 3 und 5 desselben Dekrets bestimmt:
« Die Bedingungen für den Betrieb der Sammeltaxidienste werden von der Regierung festgesetzt. Sie festigen mindestens die Anwendung der folgenden Grundsätze:
[...]
3° an Bord des Fahrzeugs muss sich ein tägliches Fahrtenblatt befinden, auf dem die Angaben in Bezug auf die Fahrten des Fahrzeugs stehen;
[...]
5° das Fahrzeug muss mit einem Erkennungszeichen versehen sein, das am vorderen und am hinteren Teil angebracht ist ».
B.4.1. Der Erlass vom 3. Juni 2009 setzt insbesondere in Anwendung von Artikel 31 § 1 des Dekrets vom 18. Oktober 2007 die Bedingungen für den Betrieb der Taxidiensten fest.
B.4.2. Artikel 96 § 3 des Erlasses vom 3. Juni 2009 gehört zu den Bestimmungen, die die Betriebsbedingungen in Bezug auf die Fahrer festsetzen. Er schreibt es insbesondere vor, dass die Fahrtenblätter ab dem Datum ihrer Verwendung drei Jahre lang am Gesellschaftssitz des Betreibers aufbewahrt werden.
B.4.3. Artikel 103 des Erlasses vom 3. Juni 2009 erlegt es auf, eine von den Diensten der Regierung ausgestellte Vignette zur Identifizierung im Verkehr rechts vorne und hinten an jedem Fahrzeug anzubringen, das für den Betrieb eines Sammeltaxidienstes eingesetzt wird.
Artikel 105 des Erlasses vom 3. Juni 2009 sieht vor, dass jedes im Dienst befindliche Fahrzeug eine Kopie des Dokuments der Betriebsgenehmigung und der dazugehörigen Bescheinigung, die von den Diensten der Regierung ausgestellt wurden, und eine Kopie der Rechtsvorschriften zu den Taxidiensten und Vermietungen von Fahrzeugen mit Fahrer an Bord haben muss.
B.5. Artikel 38 des Dekrets vom 18. Oktober 2007 legt die strafrechtlichen Sanktionen für Verstöße gegen bestimmte Bestimmungen des Dekrets fest, während Artikel 39 § 1 die Wallonische Regierung ermächtigt, die verwaltungsrechtlichen Sanktionen für Verstöße gegen andere Bestimmungen des Dekrets und seine Durchführungserlasse festzulegen.
B.6.1. Diese zwei Bestimmungen wurden im Laufe der Vorarbeiten abgeändert.
Artikel 38 § 1 des Vorentwurfs des Dekrets, der zum Dekret vom 18. Oktober 2007 geführt hat, legte insbesondere die im Fall des Betriebs eines Sammeltaxidienstes anwendbaren strafrechtlichen Sanktionen fest. Artikel 38 § 2 des Vorentwurfs des Dekrets sah vor, dass diejenigen, die einen anderen Verstoß als die in Paragraph 1 erwähnten Verstöße gegen das Dekret, einen Verstoß gegen seine Durchführungserlasse oder einen Verstoß gegen die Bedingungen der Betriebsgenehmigung begingen, mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei Monaten und einer Geldbuße von 1 Euro bis zu 250 Euro oder mit nur einer dieser Strafen bestraft wurden (Parl. Dok., Wallonisches Parlament, 2006-2007, Nr. 640/1, S. 36).
Artikel 39 § 1 des Vorentwurfs des Dekrets ermächtigte die Wallonische Regierung, administrative Geldbußen « für jeden Verstoß verwaltungsrechtlicher Art, der von den im vorliegenden Dekret oder seinen Durchführungserlassen erwähnten Personen begangen wird » festzusetzen (ebenda).
B.6.2. Diese beiden Bestimmungen wurden nach dem Gutachten der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates vom 15. Mai 2007 (Nr. L.42.768/4) abgeändert, die insbesondere hervorgehoben hat, dass die Unterscheidung zwischen den strafrechtlichen Verstößen und den Verstößen verwaltungsrechtlicher Art nicht eindeutig aus dem Vorentwurf hervorgehe, sodass sich die Anwendungsbereiche der beiden Bestimmungen überlappen könnten und der Grundsatz non bis in idem zur Anwendung kommen könnte (ebenda, SS. 20-22).
Aus den infolge dieses Gutachtens vorgenommenen Abänderungen ergibt sich, dass sich die Anwendungsbereiche der Artikel 38 und 39 des Dekrets vom 18. Oktober 2007 nicht mehr überlappen.
B.7. Artikel 38 § 1 des Dekrets vom 18. Oktober 2007 bestimmt, dass diejenigen, die einen Sammeltaxidienst ohne Genehmigung betreiben mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei Monaten und einer Geldbuße von 10 Euro bis zu 250 Euro oder mit nur einer dieser Strafen bestraft werden. Artikel 38 § 2 des Dekrets vom 18. Oktober 2007 sieht vor, dass mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei Monaten und einer Geldbuße von 1 Euro bis zu 250 Euro oder mit nur einer dieser Strafen, vorbehaltlich des etwaigen Schadenersatzes, diejenigen bestraft werden, die einen anderen Verstoß als die in Paragraph 1 desselben Artikels erwähnten Verstöße oder einen Verstoß gegen die Bedingungen der Betriebsgenehmigung, die nicht die in Artikel 39 dieses Dekrets erwähnten Bedingungen sind, begehen.
Im Gegensatz zu dem, was im Vorentwurf des Dekrets vorgesehen war, können folglich Verstöße gegen die Durchführungserlasse des Dekrets nicht strafrechtlich verfolgt werden. Außerdem sind Verstöße gegen die Bedingungen der Betriebsgenehmigung nur unter strafrechtliche Strafen gestellt, sofern es sich nicht um die in Artikel 39 des Dekrets erwähnten Bedingungen handelt.
B.8. Artikel 39 § 1 des Dekrets vom 18. Oktober 2007 bestimmt:
« Administrative Geldbußen können von dem zu diesem Zweck von der Regierung beauftragten Beamten für jeden Verstoß gegen Artikel 19 § 1 2° bis 10°, gegen Artikel 31 § 1 2° bis 6° und gegen Artikel 34 sowie gegen die Durchführungserlasse des vorliegenden Dekrets auferlegt werden.
Die Regierung bestimmt den Betrag der administrativen Geldbußen sowie die Frist und die Modalitäten für deren Zahlung. Sie werden den Betrag von 500 Euro nicht überschreiten dürfen ».
Daraus folgt, dass Verstöße gegen die Durchführungserlasse des Dekrets vom 18. Oktober 2007 mit administrativen Geldbußen, deren Betrag von der Wallonischen Regierung bestimmt wird, bestraft werden können. Zudem gehören die Verstöße gegen Artikel 30 desselben Dekrets, der den Betrieb eines Sammeltaxidienstes ohne Genehmigung verbietet, nicht zu denen, die mit verwaltungsrechtlichen Sanktionen belegt werden können.
B.9.1. Der Erlass vom 3. Juni 2009 stellt mehrere Verhaltensweisen unter verwaltungsrechtliche Strafen und setzt die entsprechenden Geldbußen fest.
B.9.2. Artikel 138 dieses Erlasses bestimmt:
« § 1. Stellt einen von einem Betreiber verübten Verstoß des Typs A dar:
1° der Betrieb eines Taxidienstes, eines im Bereich der Vermietung von Fahrzeugen mit Fahrer tätigen Dienstes, eines Sammeltaxidienstes ohne eine von der zuständigen Behörde ausgestellte effektive Genehmigung;
[...]
§ 2. Stellt einen von einem Fahrer verübten Verstoß des Typs B dar:
1° jeder Verstoß gegen die Betriebsbedingungen in Bezug auf die Fahrer;
[...]
§ 3. Stellt einen je nach Fall vom Betreiber oder vom Fahrer verübten Verstoß des Typs C dar:
1° jeder Verstoß gegen die Betriebsbedingungen in Bezug auf die Fahrzeuge;
2° jeder Verstoß gegen Artikel 19, § 1, 2°, 6°, 8°, 9° und 10° des Dekrets und Artikel 31, § 1, 4°, 5° und 6° des Dekrets.
[...] ».
B.9.3. Artikel 139 desselben Erlasses sieht verschiedene Geldbußen je nach Art des begangenen verwaltungsrechtlichen Verstoßes vor.
Zur Hauptsache
B.10.1. Die Vorabentscheidungsfrage bezieht sich auf die Vereinbarkeit von Artikel 39 § 3 des Dekrets vom 18. Oktober 2007 mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung in Verbindung mit Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention, insofern er es dem Polizeigericht nicht ermöglicht, die in Artikel 39 § 1 desselben Dekrets vorgesehene administrative Geldbuße mit einem Aufschub einhergehen zu lassen, während der Zuwiderhandelnde diesen Vorteil genießen könnte, wenn das Korrektionalgericht gegen ihn wegen desselben Tatbestands in Anwendung von Artikel 38 desselben Dekrets eine strafrechtliche Sanktion verhängen würde.
B.10.2. Diese Frage beruht auf der Feststellung, dass die klagende Partei vor dem vorlegenden Richter in alternativer Weise bestraft werden könnte, das heißt, dass sie wegen desselben Tatbestands entweder an das Korrektionalgericht verwiesen werden könnte oder gegen sie eine verwaltungsrechtliche Sanktion verhängt werden könnte, gegen die sie einen Einspruch vor einem Richter einlegen kann, der nicht als Strafgericht entscheidet.
B.11. Der Gerichtshof hat geurteilt, dass dann, wenn der Täter für die gleiche Tat alternativ bestraft werden kann, grundsätzlich ein Parallelismus zwischen den Maßnahmen zur Individualisierung der Strafe bestehen muss; wenn der Strafrichter für die gleichen Taten eine geringere Geldbuße als das gesetzliche Mindestmaß wegen mildernder Umstände auferlegen kann (Artikel 85 des Strafgesetzbuches) oder wenn er einen Aufschub gewähren kann (Gesetz vom 29. Juni 1964), muss das Gericht, das mit der Beschwerde gegen den Beschluss zur Auferlegung einer Verwaltungssanktion befasst ist, grundsätzlich über die gleichen Möglichkeiten zur Individualisierung der Strafe verfügen.
B.12. Es ist folglich festzustellen, ob die fraglichen Verstöße in alternativer Weise bestraft werden können.
B.13. Der erste Verstoß, für den die klagende Partei vor dem vorlegenden Richter bestraft wurde, ist die fehlende Genehmigung für den Betrieb eines Sammeltaxidienstes für zwei Fahrzeuge, die zur ihrer Fahrzeugflotte gehörten, entgegen den Bestimmungen von Artikel 30 des Dekrets vom 18. Oktober 2007 und von Artikel 138 § 1 Nr. 1 des Erlasses vom 3. Juni 2009.
B.14.1. Artikel 30 des Dekrets vom 18. Oktober 2007 schreibt es jedem, der einen Sammeltaxidienst auf dem Gebiet der Wallonischen Region betreibt, vor, dass er über eine Genehmigung der Wallonischen Regierung verfügen muss. Artikel 38 § 1 desselben Dekrets sieht vor, dass ein Verstoß gegen diese Pflicht mit einer strafrechtlichen Sanktion belegt ist.
B.14.2. Die Verhaltensweisen, die mit einer verwaltungsrechtlichen Sanktion belegt werden können, sind hingegen in Artikel 39 § 1 des Dekrets erwähnt. Diese Bestimmung stellt den Betrieb eines Sammeltaxidienstes ohne Genehmigung nicht unter eine verwaltungsrechtliche Strafe.
B.14.3. Daraus ergibt sich, dass das Dekret vom 18. Oktober 2007 diejenigen, die einen Sammeltaxidienst ohne Genehmigung betreiben, nicht in alternativer Weise mit einer strafrechtlichen Sanktion oder einer verwaltungsrechtlichen Sanktion bestraft. Die einzige von dem Dekret vorgesehene Sanktion für diesen Verstoß ist eine strafrechtliche Sanktion.
Die gegen die klagende Partei wegen des ersten festgestellten Verstoßes verhängte verwaltungsrechtliche Sanktion stützt sich wiederum ausschließlich auf Artikel 138 § 1 Nr. 1 des Erlasses vom 3. Juni 2009. Dieser Verstoß wird durch Artikel 139 § 1 desselben Erlasses mit einer administrativen Geldbuße von 500 Euro bestraft.
B.15.1. Artikel 39 § 1 des Dekrets vom 18. Oktober 2007 bezieht sich einerseits auf Verstöße gegen eine Reihe von abschließend aufgeführten Bestimmungen, zu denen Artikel 30 des Dekrets nicht gehört, und andererseits auf Verstöße gegen die Durchführungserlasse des Dekrets. Daraus folgt, dass diese Bestimmung nicht als eine Ermächtigung ausgelegt werden kann, einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Dekrets vom 18. Oktober 2007, die sie nicht ausdrücklich erwähnt, unter eine verwaltungsrechtliche Strafe zu stellen und erst recht nicht, wenn diese Bestimmungen mit in Artikel 38 des Dekrets vorgesehenen strafrechtlichen Sanktionen belegt sind.
Wie in B.5 bis B.7 erwähnt, hat der Dekretgeber infolge des Gutachtens der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates eine Unterscheidung des Anwendungsbereichs der Artikel 38 und 39 § 1 vorgenommen, um zu vermeiden, dass dieselben Tatbestände mit strafrechtlichen Sanktionen und mit verwaltungsrechtlichen Sanktionen belegt werden können, und sei es auch nur in alternativer Weise.
B.15.2. Daraus folgt, dass der Betrieb eines Sammeltaxidienstes ohne Genehmigung der Wallonischen Regierung in Anwendung des Dekrets vom 18. Oktober 2007 nur mit strafrechtlichen Sanktionen bestraft werden kann.
B.15.3. Es fällt nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofes, sondern in die des vorlegenden Richters, auf der Grundlage von Artikel 159 der Verfassung die Nichtübereinstimmung des Erlasses vom 3. Juni 2009 mit der Dekretsermächtigung, die sich aus Artikel 39 § 1 ergibt, zu sanktionieren.
B.16.1. Der von der klagenden Partei begangene zweite, dritte und vierte Verstoß werden ausschließlich mit verwaltungsrechtlichen Sanktionen bestraft.
B.16.2. Entgegen der Auffassung der Wallonischen Regierung bezieht sich Artikel 31 § 1 Nr. 3 des Dekrets vom 18. Oktober 2007 auf die Aufbewahrung des Fahrtenblatts an Bord des Fahrzeugs, während die Pflicht, das Fahrtenblatt am Gesellschaftssitz aufzubewahren, von Artikel 96 § 3 des Erlasses vom 3. Juni 2009 vorgeschrieben wird. Artikel 138 § 2 Nr. 1 des Erlasses vom 3. Juni 2009 stellt den Verstoß gegen die letztgenannte Bestimmung unter eine verwaltungsrechtliche Strafe.
Artikel 103 des Erlasses vom 3. Juni 2009 erlegt es auf, an dem Fahrzeug eine von den Diensten der Wallonischen Regierung ausgestellte Vignette zur Identifizierung im Verkehr anzubringen. Das Vorhandensein einer Kopie der Betriebsgenehmigung eines Sammeltaxidienstes und einer Kopie des Dekrets vom 18. Oktober 2007 an Bord des Fahrzeugs wird von Artikel 105 des Erlasses vom 3. Juni 2009 vorgeschrieben. Artikel 138 § 3 Nr. 1 des Erlasses vom 3. Juni 2009 stellt den Verstoß gegen diese beiden Bestimmungen unter eine verwaltungsrechtliche Strafe.
B.17. Aus den vorstehenden Ausführungen geht hervor, dass keiner der in der vor dem vorlegenden Richter anhängigen Rechtssache fraglichen Verstöße nach dem Dekret vom 18. Oktober 2007 in alternativer Weise mit einer strafrechtlichen Sanktion oder einer verwaltungsrechtlichen Sanktion bestraft werden kann.
Aus diesen Gründen:
Der Gerichtshof
erkennt für Recht:
Artikel 39 § 3 des Dekrets der Wallonischen Region vom 18. Oktober 2007 « über die Taxidienste und die im Bereich der Vermietung von Fahrzeugen mit Fahrer tätigen Dienste » verstößt nicht gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung in Verbindung mit Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention.
Erlassen in französischer und niederländischer Sprache, gemäß Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, am 8. Juli 2021.
Der Kanzler,
(gez.) P.-Y. Dutilleux
Der Präsident,
(gez.) F. Daoût
Geschäftsverzeichnisnummer 7414
In Sachen: Vorabentscheidungsfrage in Bezug auf Artikel 39 § 3 des Dekrets der Wallonischen Region vom 18. Oktober 2007 « über die Taxidienste und die im Bereich der Vermietung von Fahrzeugen mit Fahrer tätigen Dienste », gestellt vom Polizeigericht Hennegau, Abteilung Tournai.
Der Verfassungsgerichtshof,
zusammengesetzt aus den Präsidenten F. Daoût und L. Lavrysen, den Richtern P. Nihoul, T. Giet, J. Moerman und M. Pâques, und der emeritierten Richterin T. Merckx-Van Goey gemäß Artikel 60bis des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Präsidenten F. Daoût,
erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:
I. Gegenstand der Vorabentscheidungsfrage und Verfahren
In seinem Urteil vom 23. Juni 2020, dessen Ausfertigung am 3. Juli 2020 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat das Polizeigericht Hennegau, Abteilung Tournai, folgende Vorabentscheidungsfrage gestellt:
« Verstößt Artikel 39 § 3 des Dekrets der Wallonischen Region vom 18. Oktober 2007 über die Taxidienste und die im Bereich der Vermietung von Fahrzeugen mit Fahrer tätigen Dienste gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung in Verbindung mit Artikel 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, indem er es dem Polizeigericht nicht ermöglicht, die in seinem Paragraphen 1 vorgesehene Geldbuße mit einem Aufschub einhergehen zu lassen, während der Zuwiderhandelnde diesen Vorteil genießen könnte, wenn er wegen desselben Tatbestands vor dem Korrektionalgericht erscheint, um die in Artikel 38 desselben Dekrets vorgesehenen strafrechtlichen Sanktionen auferlegt zu bekommen? ».
(...)
III. Rechtliche Würdigung
(...)
In Bezug auf die fragliche Bestimmung und deren Kontext
B.1. Artikel 39 § 3 des Dekrets der Wallonischen Region vom 18. Oktober 2007 « über die Taxidienste und die im Bereich der Vermietung von Fahrzeugen mit Fahrer tätigen Dienste » (nachstehend: Dekret vom 18. Oktober 2007) bestimmt:
« Der Zuwiderhandelnde hat das Recht, einen Einspruch gegen den Beschluss, die Geldbuße aufzuerlegen, einzureichen. Dieser Einspruch wird bei Strafe von Verfall innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Beschlusses, die Geldbuße aufzuerlegen, mittels einer Klageschrift beim Polizeigericht gemäß dem zivilrechtlichen Verfahren eingelegt.
Der Einspruch beim Polizeigericht ist eine Beschwerde im Verfahren mit unbeschränkter Rechtsprechung. Er hat aufschiebende Wirkung. Gegen das Urteil des Gerichts kann kein Einspruch eingelegt werden ».
Dabei handelt es sich um die fragliche Bestimmung.
B.2. Der klagenden Partei vor dem vorlegenden Richter wird vorgeworfen, gegen mehrere Pflichten verstoßen zu haben, die durch das Dekret vom 18. Oktober 2007 und durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 3. Juni 2009 « zur Ausführung des Dekrets vom 18. Oktober 2007 über die Taxidienste und die im Bereich der Vermietung von Fahrzeugen mit Fahrer tätigen Dienste » (nachstehend: Erlass vom 3. Juni 2009) vorgeschrieben sind.
B.3.1. Artikel 30 des Dekrets vom 18. Oktober 2007 bestimmt:
« Keiner darf ohne Genehmigung der Regierung einen Sammeltaxidienst mittels eines bzw. mehrerer Fahrzeuge auf dem Gebiet der Wallonischen Region betreiben ».
B.3.2. Artikel 31 § 1 Nrn. 3 und 5 desselben Dekrets bestimmt:
« Die Bedingungen für den Betrieb der Sammeltaxidienste werden von der Regierung festgesetzt. Sie festigen mindestens die Anwendung der folgenden Grundsätze:
[...]
3° an Bord des Fahrzeugs muss sich ein tägliches Fahrtenblatt befinden, auf dem die Angaben in Bezug auf die Fahrten des Fahrzeugs stehen;
[...]
5° das Fahrzeug muss mit einem Erkennungszeichen versehen sein, das am vorderen und am hinteren Teil angebracht ist ».
B.4.1. Der Erlass vom 3. Juni 2009 setzt insbesondere in Anwendung von Artikel 31 § 1 des Dekrets vom 18. Oktober 2007 die Bedingungen für den Betrieb der Taxidiensten fest.
B.4.2. Artikel 96 § 3 des Erlasses vom 3. Juni 2009 gehört zu den Bestimmungen, die die Betriebsbedingungen in Bezug auf die Fahrer festsetzen. Er schreibt es insbesondere vor, dass die Fahrtenblätter ab dem Datum ihrer Verwendung drei Jahre lang am Gesellschaftssitz des Betreibers aufbewahrt werden.
B.4.3. Artikel 103 des Erlasses vom 3. Juni 2009 erlegt es auf, eine von den Diensten der Regierung ausgestellte Vignette zur Identifizierung im Verkehr rechts vorne und hinten an jedem Fahrzeug anzubringen, das für den Betrieb eines Sammeltaxidienstes eingesetzt wird.
Artikel 105 des Erlasses vom 3. Juni 2009 sieht vor, dass jedes im Dienst befindliche Fahrzeug eine Kopie des Dokuments der Betriebsgenehmigung und der dazugehörigen Bescheinigung, die von den Diensten der Regierung ausgestellt wurden, und eine Kopie der Rechtsvorschriften zu den Taxidiensten und Vermietungen von Fahrzeugen mit Fahrer an Bord haben muss.
B.5. Artikel 38 des Dekrets vom 18. Oktober 2007 legt die strafrechtlichen Sanktionen für Verstöße gegen bestimmte Bestimmungen des Dekrets fest, während Artikel 39 § 1 die Wallonische Regierung ermächtigt, die verwaltungsrechtlichen Sanktionen für Verstöße gegen andere Bestimmungen des Dekrets und seine Durchführungserlasse festzulegen.
B.6.1. Diese zwei Bestimmungen wurden im Laufe der Vorarbeiten abgeändert.
Artikel 38 § 1 des Vorentwurfs des Dekrets, der zum Dekret vom 18. Oktober 2007 geführt hat, legte insbesondere die im Fall des Betriebs eines Sammeltaxidienstes anwendbaren strafrechtlichen Sanktionen fest. Artikel 38 § 2 des Vorentwurfs des Dekrets sah vor, dass diejenigen, die einen anderen Verstoß als die in Paragraph 1 erwähnten Verstöße gegen das Dekret, einen Verstoß gegen seine Durchführungserlasse oder einen Verstoß gegen die Bedingungen der Betriebsgenehmigung begingen, mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei Monaten und einer Geldbuße von 1 Euro bis zu 250 Euro oder mit nur einer dieser Strafen bestraft wurden (Parl. Dok., Wallonisches Parlament, 2006-2007, Nr. 640/1, S. 36).
Artikel 39 § 1 des Vorentwurfs des Dekrets ermächtigte die Wallonische Regierung, administrative Geldbußen « für jeden Verstoß verwaltungsrechtlicher Art, der von den im vorliegenden Dekret oder seinen Durchführungserlassen erwähnten Personen begangen wird » festzusetzen (ebenda).
B.6.2. Diese beiden Bestimmungen wurden nach dem Gutachten der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates vom 15. Mai 2007 (Nr. L.42.768/4) abgeändert, die insbesondere hervorgehoben hat, dass die Unterscheidung zwischen den strafrechtlichen Verstößen und den Verstößen verwaltungsrechtlicher Art nicht eindeutig aus dem Vorentwurf hervorgehe, sodass sich die Anwendungsbereiche der beiden Bestimmungen überlappen könnten und der Grundsatz non bis in idem zur Anwendung kommen könnte (ebenda, SS. 20-22).
Aus den infolge dieses Gutachtens vorgenommenen Abänderungen ergibt sich, dass sich die Anwendungsbereiche der Artikel 38 und 39 des Dekrets vom 18. Oktober 2007 nicht mehr überlappen.
B.7. Artikel 38 § 1 des Dekrets vom 18. Oktober 2007 bestimmt, dass diejenigen, die einen Sammeltaxidienst ohne Genehmigung betreiben mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei Monaten und einer Geldbuße von 10 Euro bis zu 250 Euro oder mit nur einer dieser Strafen bestraft werden. Artikel 38 § 2 des Dekrets vom 18. Oktober 2007 sieht vor, dass mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei Monaten und einer Geldbuße von 1 Euro bis zu 250 Euro oder mit nur einer dieser Strafen, vorbehaltlich des etwaigen Schadenersatzes, diejenigen bestraft werden, die einen anderen Verstoß als die in Paragraph 1 desselben Artikels erwähnten Verstöße oder einen Verstoß gegen die Bedingungen der Betriebsgenehmigung, die nicht die in Artikel 39 dieses Dekrets erwähnten Bedingungen sind, begehen.
Im Gegensatz zu dem, was im Vorentwurf des Dekrets vorgesehen war, können folglich Verstöße gegen die Durchführungserlasse des Dekrets nicht strafrechtlich verfolgt werden. Außerdem sind Verstöße gegen die Bedingungen der Betriebsgenehmigung nur unter strafrechtliche Strafen gestellt, sofern es sich nicht um die in Artikel 39 des Dekrets erwähnten Bedingungen handelt.
B.8. Artikel 39 § 1 des Dekrets vom 18. Oktober 2007 bestimmt:
« Administrative Geldbußen können von dem zu diesem Zweck von der Regierung beauftragten Beamten für jeden Verstoß gegen Artikel 19 § 1 2° bis 10°, gegen Artikel 31 § 1 2° bis 6° und gegen Artikel 34 sowie gegen die Durchführungserlasse des vorliegenden Dekrets auferlegt werden.
Die Regierung bestimmt den Betrag der administrativen Geldbußen sowie die Frist und die Modalitäten für deren Zahlung. Sie werden den Betrag von 500 Euro nicht überschreiten dürfen ».
Daraus folgt, dass Verstöße gegen die Durchführungserlasse des Dekrets vom 18. Oktober 2007 mit administrativen Geldbußen, deren Betrag von der Wallonischen Regierung bestimmt wird, bestraft werden können. Zudem gehören die Verstöße gegen Artikel 30 desselben Dekrets, der den Betrieb eines Sammeltaxidienstes ohne Genehmigung verbietet, nicht zu denen, die mit verwaltungsrechtlichen Sanktionen belegt werden können.
B.9.1. Der Erlass vom 3. Juni 2009 stellt mehrere Verhaltensweisen unter verwaltungsrechtliche Strafen und setzt die entsprechenden Geldbußen fest.
B.9.2. Artikel 138 dieses Erlasses bestimmt:
« § 1. Stellt einen von einem Betreiber verübten Verstoß des Typs A dar:
1° der Betrieb eines Taxidienstes, eines im Bereich der Vermietung von Fahrzeugen mit Fahrer tätigen Dienstes, eines Sammeltaxidienstes ohne eine von der zuständigen Behörde ausgestellte effektive Genehmigung;
[...]
§ 2. Stellt einen von einem Fahrer verübten Verstoß des Typs B dar:
1° jeder Verstoß gegen die Betriebsbedingungen in Bezug auf die Fahrer;
[...]
§ 3. Stellt einen je nach Fall vom Betreiber oder vom Fahrer verübten Verstoß des Typs C dar:
1° jeder Verstoß gegen die Betriebsbedingungen in Bezug auf die Fahrzeuge;
2° jeder Verstoß gegen Artikel 19, § 1, 2°, 6°, 8°, 9° und 10° des Dekrets und Artikel 31, § 1, 4°, 5° und 6° des Dekrets.
[...] ».
B.9.3. Artikel 139 desselben Erlasses sieht verschiedene Geldbußen je nach Art des begangenen verwaltungsrechtlichen Verstoßes vor.
Zur Hauptsache
B.10.1. Die Vorabentscheidungsfrage bezieht sich auf die Vereinbarkeit von Artikel 39 § 3 des Dekrets vom 18. Oktober 2007 mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung in Verbindung mit Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention, insofern er es dem Polizeigericht nicht ermöglicht, die in Artikel 39 § 1 desselben Dekrets vorgesehene administrative Geldbuße mit einem Aufschub einhergehen zu lassen, während der Zuwiderhandelnde diesen Vorteil genießen könnte, wenn das Korrektionalgericht gegen ihn wegen desselben Tatbestands in Anwendung von Artikel 38 desselben Dekrets eine strafrechtliche Sanktion verhängen würde.
B.10.2. Diese Frage beruht auf der Feststellung, dass die klagende Partei vor dem vorlegenden Richter in alternativer Weise bestraft werden könnte, das heißt, dass sie wegen desselben Tatbestands entweder an das Korrektionalgericht verwiesen werden könnte oder gegen sie eine verwaltungsrechtliche Sanktion verhängt werden könnte, gegen die sie einen Einspruch vor einem Richter einlegen kann, der nicht als Strafgericht entscheidet.
B.11. Der Gerichtshof hat geurteilt, dass dann, wenn der Täter für die gleiche Tat alternativ bestraft werden kann, grundsätzlich ein Parallelismus zwischen den Maßnahmen zur Individualisierung der Strafe bestehen muss; wenn der Strafrichter für die gleichen Taten eine geringere Geldbuße als das gesetzliche Mindestmaß wegen mildernder Umstände auferlegen kann (Artikel 85 des Strafgesetzbuches) oder wenn er einen Aufschub gewähren kann (Gesetz vom 29. Juni 1964), muss das Gericht, das mit der Beschwerde gegen den Beschluss zur Auferlegung einer Verwaltungssanktion befasst ist, grundsätzlich über die gleichen Möglichkeiten zur Individualisierung der Strafe verfügen.
B.12. Es ist folglich festzustellen, ob die fraglichen Verstöße in alternativer Weise bestraft werden können.
B.13. Der erste Verstoß, für den die klagende Partei vor dem vorlegenden Richter bestraft wurde, ist die fehlende Genehmigung für den Betrieb eines Sammeltaxidienstes für zwei Fahrzeuge, die zur ihrer Fahrzeugflotte gehörten, entgegen den Bestimmungen von Artikel 30 des Dekrets vom 18. Oktober 2007 und von Artikel 138 § 1 Nr. 1 des Erlasses vom 3. Juni 2009.
B.14.1. Artikel 30 des Dekrets vom 18. Oktober 2007 schreibt es jedem, der einen Sammeltaxidienst auf dem Gebiet der Wallonischen Region betreibt, vor, dass er über eine Genehmigung der Wallonischen Regierung verfügen muss. Artikel 38 § 1 desselben Dekrets sieht vor, dass ein Verstoß gegen diese Pflicht mit einer strafrechtlichen Sanktion belegt ist.
B.14.2. Die Verhaltensweisen, die mit einer verwaltungsrechtlichen Sanktion belegt werden können, sind hingegen in Artikel 39 § 1 des Dekrets erwähnt. Diese Bestimmung stellt den Betrieb eines Sammeltaxidienstes ohne Genehmigung nicht unter eine verwaltungsrechtliche Strafe.
B.14.3. Daraus ergibt sich, dass das Dekret vom 18. Oktober 2007 diejenigen, die einen Sammeltaxidienst ohne Genehmigung betreiben, nicht in alternativer Weise mit einer strafrechtlichen Sanktion oder einer verwaltungsrechtlichen Sanktion bestraft. Die einzige von dem Dekret vorgesehene Sanktion für diesen Verstoß ist eine strafrechtliche Sanktion.
Die gegen die klagende Partei wegen des ersten festgestellten Verstoßes verhängte verwaltungsrechtliche Sanktion stützt sich wiederum ausschließlich auf Artikel 138 § 1 Nr. 1 des Erlasses vom 3. Juni 2009. Dieser Verstoß wird durch Artikel 139 § 1 desselben Erlasses mit einer administrativen Geldbuße von 500 Euro bestraft.
B.15.1. Artikel 39 § 1 des Dekrets vom 18. Oktober 2007 bezieht sich einerseits auf Verstöße gegen eine Reihe von abschließend aufgeführten Bestimmungen, zu denen Artikel 30 des Dekrets nicht gehört, und andererseits auf Verstöße gegen die Durchführungserlasse des Dekrets. Daraus folgt, dass diese Bestimmung nicht als eine Ermächtigung ausgelegt werden kann, einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Dekrets vom 18. Oktober 2007, die sie nicht ausdrücklich erwähnt, unter eine verwaltungsrechtliche Strafe zu stellen und erst recht nicht, wenn diese Bestimmungen mit in Artikel 38 des Dekrets vorgesehenen strafrechtlichen Sanktionen belegt sind.
Wie in B.5 bis B.7 erwähnt, hat der Dekretgeber infolge des Gutachtens der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates eine Unterscheidung des Anwendungsbereichs der Artikel 38 und 39 § 1 vorgenommen, um zu vermeiden, dass dieselben Tatbestände mit strafrechtlichen Sanktionen und mit verwaltungsrechtlichen Sanktionen belegt werden können, und sei es auch nur in alternativer Weise.
B.15.2. Daraus folgt, dass der Betrieb eines Sammeltaxidienstes ohne Genehmigung der Wallonischen Regierung in Anwendung des Dekrets vom 18. Oktober 2007 nur mit strafrechtlichen Sanktionen bestraft werden kann.
B.15.3. Es fällt nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofes, sondern in die des vorlegenden Richters, auf der Grundlage von Artikel 159 der Verfassung die Nichtübereinstimmung des Erlasses vom 3. Juni 2009 mit der Dekretsermächtigung, die sich aus Artikel 39 § 1 ergibt, zu sanktionieren.
B.16.1. Der von der klagenden Partei begangene zweite, dritte und vierte Verstoß werden ausschließlich mit verwaltungsrechtlichen Sanktionen bestraft.
B.16.2. Entgegen der Auffassung der Wallonischen Regierung bezieht sich Artikel 31 § 1 Nr. 3 des Dekrets vom 18. Oktober 2007 auf die Aufbewahrung des Fahrtenblatts an Bord des Fahrzeugs, während die Pflicht, das Fahrtenblatt am Gesellschaftssitz aufzubewahren, von Artikel 96 § 3 des Erlasses vom 3. Juni 2009 vorgeschrieben wird. Artikel 138 § 2 Nr. 1 des Erlasses vom 3. Juni 2009 stellt den Verstoß gegen die letztgenannte Bestimmung unter eine verwaltungsrechtliche Strafe.
Artikel 103 des Erlasses vom 3. Juni 2009 erlegt es auf, an dem Fahrzeug eine von den Diensten der Wallonischen Regierung ausgestellte Vignette zur Identifizierung im Verkehr anzubringen. Das Vorhandensein einer Kopie der Betriebsgenehmigung eines Sammeltaxidienstes und einer Kopie des Dekrets vom 18. Oktober 2007 an Bord des Fahrzeugs wird von Artikel 105 des Erlasses vom 3. Juni 2009 vorgeschrieben. Artikel 138 § 3 Nr. 1 des Erlasses vom 3. Juni 2009 stellt den Verstoß gegen diese beiden Bestimmungen unter eine verwaltungsrechtliche Strafe.
B.17. Aus den vorstehenden Ausführungen geht hervor, dass keiner der in der vor dem vorlegenden Richter anhängigen Rechtssache fraglichen Verstöße nach dem Dekret vom 18. Oktober 2007 in alternativer Weise mit einer strafrechtlichen Sanktion oder einer verwaltungsrechtlichen Sanktion bestraft werden kann.
Aus diesen Gründen:
Der Gerichtshof
erkennt für Recht:
Artikel 39 § 3 des Dekrets der Wallonischen Region vom 18. Oktober 2007 « über die Taxidienste und die im Bereich der Vermietung von Fahrzeugen mit Fahrer tätigen Dienste » verstößt nicht gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung in Verbindung mit Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention.
Erlassen in französischer und niederländischer Sprache, gemäß Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, am 8. Juli 2021.
Der Kanzler,
(gez.) P.-Y. Dutilleux
Der Präsident,
(gez.) F. Daoût