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Bekanntmachung vorgeschrieben durch Artikel 74 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989
In seinem Entscheid vom 27. November 2023, dessen Ausfertigung am 4. Dezember 2023 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat der Arbeitsgerichtshof Brüssel folgende Vorabentscheidungsfrage gestellt:
« Verstößt Artikel 1 § 1 und § 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente gegen die Artikel 10, 11, 23 und 191 der Verfassung, an sich oder in Verbindung mit den Artikeln 18, 20, 21 und 45 des AEUV, mit den Artikeln 1 und 45 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, mit Artikel 2 des EUV und mit den Artikeln 7, 8, 14 und 24 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, indem er einem obdachlosen und keinen Aufenthaltstitel besitzenden Bürger der Europäischen Union den Vorteil einer Bezugsadresse bei einem öffentlichen Sozialhilfezentrum und demzufolge die Möglichkeit, sein Recht auf Freizügigkeit der europäischen Arbeitsuchenden im Sinne der Artikel 40 und 42 des Ausländergesetzes vom 15. Dezember 1980 versagt und somit jede soziale und administrative Wiedereingliederung dieser Person unter Missachtung ihrer Menschenwürde verhindert? ».
Diese Rechtssache wurde unter der Nummer 8115 ins Geschäftsverzeichnis des Gerichtshofes eingetragen.
Der Kanzler,
N. Dupont
In seinem Entscheid vom 27. November 2023, dessen Ausfertigung am 4. Dezember 2023 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat der Arbeitsgerichtshof Brüssel folgende Vorabentscheidungsfrage gestellt:
« Verstößt Artikel 1 § 1 und § 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente gegen die Artikel 10, 11, 23 und 191 der Verfassung, an sich oder in Verbindung mit den Artikeln 18, 20, 21 und 45 des AEUV, mit den Artikeln 1 und 45 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, mit Artikel 2 des EUV und mit den Artikeln 7, 8, 14 und 24 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, indem er einem obdachlosen und keinen Aufenthaltstitel besitzenden Bürger der Europäischen Union den Vorteil einer Bezugsadresse bei einem öffentlichen Sozialhilfezentrum und demzufolge die Möglichkeit, sein Recht auf Freizügigkeit der europäischen Arbeitsuchenden im Sinne der Artikel 40 und 42 des Ausländergesetzes vom 15. Dezember 1980 versagt und somit jede soziale und administrative Wiedereingliederung dieser Person unter Missachtung ihrer Menschenwürde verhindert? ».
Diese Rechtssache wurde unter der Nummer 8115 ins Geschäftsverzeichnis des Gerichtshofes eingetragen.
Der Kanzler,
N. Dupont