Pas de titre

Date :
27-06-2022
Langue :
Allemand Français Néerlandais
Taille :
4 pages
Section :
Législation
Source :
Numac 2022202975
Auteur :
Verfassungsgerichtshof

Texte original :

Ajoutez le document à un dossier () pour commencer à l'annoter.
Auszug aus dem Entscheid Nr. 11/2022 vom 3. Februar 2022
Geschäftsverzeichnisnummer 7405
In Sachen: Vorabentscheidungsfrage in Bezug auf Artikel 4 § 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 19. März 2017 « zur Schaffung eines Haushaltsfonds für weiterführenden juristischen Beistand », gestellt vom Friedensrichter des Kantons Arlon.
Der Verfassungsgerichtshof,
zusammengesetzt aus den Präsidenten P. Nihoul und L. Lavrysen, und den Richtern J.-P. Moerman, T. Giet, R. Leysen, J. Moerman, M. Pâques, Y. Kherbache, T. Detienne, D. Pieters, S. de Bethune und E. Bribosia, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut, unter dem Vorsitz des Präsidenten P. Nihoul,
erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:
I. Gegenstand der Vorabentscheidungsfrage und Verfahren
In seinem Urteil vom 24. Juni 2020, dessen Ausfertigung am 25. Juni 2020 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat der Friedensrichter des Kantons Arlon folgende Vorabentscheidungsfrage gestellt:
« Verstößt Artikel 4 § 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 19. März 2017 zur Schaffung eines Haushaltsfonds für weiterführenden juristischen Beistand gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, indem er den Beitrag an den Fonds für juristischen Beistand in dem Fall zu Lasten der obsiegenden klagenden Partei gehen lässt, dass die unterlegene beklagte Partei weiterführenden juristischen Beistand erhält? ».
(...)
III. Rechtliche Würdigung
(...)
B.1. Der vorlegende Richter befragt den Gerichtshof zur Vereinbarkeit von Artikel 4 § 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 19. März 2017 « zur Schaffung eines Haushaltsfonds für weiterführenden juristischen Beistand » (nachstehend: Gesetz vom 19. März 2017) mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung.
Aus der Begründung des Vorlageurteils geht hervor, dass der Gerichtshof zu dem Behandlungsunterschied befragt wird, den die fragliche Bestimmung zwischen zwei Kategorien von klagenden Parteien einführt, je nachdem, ob sie gegen eine beklagte Partei, die weiterführenden juristischen Beistand oder Gerichtskostenhilfe erhält, oder gegen eine beklagte Partei, die diese nicht erhält, obsiegen. Nur die klagenden Parteien, die gegen eine beklagte Partei obsiegen, die keinen weiterführenden juristischen Beistand oder Gerichtskostenhilfe erhält, erhalten die Erstattung des Beitrags zum Haushaltsfonds für weiterführenden juristischen Beistand, den sie bei der Eintragung in die Liste gezahlt haben,
zu Lasten der beklagten Partei. Klagende Parteien, die gegen eine beklagte Partei obsiegen, die weiterführenden juristischen Beistand oder Gerichtskostenhilfe erhält, erhalten keine Erstattung dieses Beitrags.
B.2.1. Artikel 4 § 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 19. März 2017 in der Fassung, die zu dem Zeitpunkt, als die Vorabentscheidungsfrage gestellt wurde, galt, vor seiner Abänderung durch Artikel 46 des Gesetzes vom 31. Juli 2020 « zur Festlegung verschiedener dringender Bestimmungen im Bereich Justiz » (nachstehend: Gesetz vom 31. Juli 2020), bestimmte:
« Außer wenn die unterlegene Partei weiterführenden juristischen Beistand oder Gerichtskostenhilfe erhält, stellt das Gericht die Höhe des Beitrags an den Fonds in der Endentscheidung, die die Verurteilung in die Verfahrenskosten verkündet, fest ».
B.2.2. Artikel 4 § 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 19. März 2017, abgeändert durch Artikel 46 des Gesetzes vom 31. Juli 2020, bestimmt:
« Sauf si la partie succombante bénéficie de l'aide juridique de deuxième ligne ou de l'assistance judiciaire, ou si le juge estime qu'elle se trouve en ce qui concerne ses moyens de subsistance dans une situation où elle pourrait faire appel à l'aide juridique de deuxième ligne ou à l'assistance judiciaire, la juridiction liquide le montant de la contribution au fonds dans la décision définitive qui prononce la condamnation aux dépens ».
Diese Abänderung ist am 17. August 2020 in Kraft getreten. Sie wurde eingeführt, um dem Entscheid Nr. 94/2020 des Gerichtshofes vom 25. Juni 2020 zu entsprechen (Parl. Dok., Kammer, 2019-2020, DOC 55-1295/007, SS. 23-27; DOC 55-1295/008, S. 11). Sie hat auf die Prüfung der Vorabentscheidungsfrage keine Auswirkung.
B.3.1. Durch das Gesetz vom 19. März 2017 wird ein « Haushaltsfonds für weiterführenden juristischen Beistand » beim Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz geschaffen (Artikel 2). Die Einnahmen des Fonds werden zur Finanzierung der Entschädigungen der Rechtsanwälte, die mit dem weiterführenden juristischen Beistand beauftragt sind, sowie der Kosten in Zusammenhang mit der Organisation der Büros für juristischen Beistand verwendet (Artikel 3). Der Gesetzgeber hat den an den Fonds zu zahlenden Beitrag auf 20 Euro festgelegt. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5 des Gesetzes vom 19. März 2017 indexiert.
B.3.2. Der Fonds wird durch Beiträge, die im Rahmen von Gerichtsverfahren eingenommen werden, gespeist. Artikel 4 des Gesetzes vom 19. März 2017 bestimmt, in welchen Sachen der Beitrag geschuldet ist, wer ihn zahlen muss und wie er eingenommen wird. Der Gesetzgeber unterscheidet dabei zwischen Sachen, die nach dem Zivilverfahren behandelt werden (Artikel 4 § 2), Strafsachen (Artikel 4 § 3) und Sachen vor dem Staatsrat und dem Rat für Ausländerstreitsachen (Artikel 4 § 4).
B.3.3. Für Sachen, die nach dem Zivilverfahren behandelt werden, muss grundsätzlich für jeden verfahrenseinleitenden Akt zum Zeitpunkt der Eintragung in die Liste ein einziger Beitrag gezahlt werden (Artikel 4 § 2 Absatz 1, wie er sich aus der Nichtigerklärung der Wortfolge « seitens jeder klagenden Partei » in dieser Bestimmung durch den Gerichtshof in seinem Entscheid Nr. 22/2020 vom 13. Februar 2020 ergibt).
B.3.4. Von der Verpflichtung zur Zahlung des Beitrags zum Zeitpunkt der Eintragung in die Liste gibt es jedoch Ausnahmen. In den Sachen, die nach dem Zivilverfahren behandelt werden, wird der Beitrag in keinem Fall von Personen geschuldet, die weiterführenden juristischen Beistand oder Gerichtskostenhilfe erhalten (Artikel 4 § 2 Absatz 2 Nr. 1).
B.4.1. Der Beitrag zugunsten des Fonds für weiterführenden juristischen Beistand für die Sachen, die im Sinne von Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 19. März 2017 nach dem Zivilverfahren behandelt werden, wird als Bestandteil der Gerichtskosten angesehen (Artikel 1018 Absatz 1 Nr. 8 des Gerichtsgesetzbuches).
B.4.2. Artikel 1017 Absatz 1 erster Satz des Gerichtsgesetzbuches bestimmt, dass jedes Endurteil unbeschadet der Parteivereinbarung, die eventuell durch das Urteil bekräftigt wird, selbst von Amts wegen die Verurteilung der unterliegenden Partei in die Gerichtskosten verkündet, es sei denn, dass besondere Gesetze anders darüber bestimmen. Nach Artikel 1017 Absatz 1 zweiter Satz werden unnötige Kosten selbst von Amts wegen der Partei, die diese unrechtmäßigerweise verursacht hat, zu Lasten gelegt.
B.4.3. Artikel 4 § 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 19. März 2017 ist eine besondere Gesetzesbestimmung im Sinne von Artikel 1017 Absatz 1 erster Satz des Gerichtsgesetzbuches. Nach dieser Bestimmung kann der Richter die unterlegene Partei, die weiterführenden juristischen Beistand oder Gerichtskostenhilfe erhält, nicht dazu verurteilen, an die obsiegende Partei den Betrag des Beitrags an den Fonds als Verfahrenskosten zu zahlen.
B.5.1. Wie in B.3.4 erwähnt, zahlt die klagende Partei den Beitrag an den Fonds in den in Artikel 4 § 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. März 2017 erwähnten Ausnahmefällen zum Zeitpunkt der Eintragung in die Liste nicht.
Daraus folgt, dass der fragliche Behandlungsunterschied nicht besteht, wenn die obsiegende klagende Partei den Beitrag an den Fonds zum Zeitpunkt der Eintragung in die Liste nicht gezahlt hat.
B.5.2. Der Gerichtshof prüft die Vorabentscheidungsfrage nur insoweit, als sie sich auf den Behandlungsunterschied zwischen den zwei Kategorien der in B.1.1 erwähnten klagenden Parteien, die einen Beitrag zum Fonds zum Zeitpunkt der Eintragung in die Liste gezahlt haben, bezieht.
B.6. Der Grundsatz der Gleichheit und Nichtdiskriminierung schließt nicht aus, dass ein Behandlungsunterschied zwischen Kategorien von Personen eingeführt wird, soweit dieser Unterschied auf einem objektiven Kriterium beruht und in angemessener Weise gerechtfertigt ist.
Das Vorliegen einer solchen Rechtfertigung ist im Hinblick auf Zweck und Folgen der beanstandeten Maßnahme sowie auf die Art der einschlägigen Grundsätze zu beurteilen; es wird gegen den Grundsatz der Gleichheit und Nichtdiskriminierung verstoßen, wenn feststeht, dass die eingesetzten Mittel in keinem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck stehen.
B.7. Der fragliche Behandlungsunterschied beruht auf einem objektiven Kriterium, und zwar dem, gegen eine beklagte Partei zu obsiegen, die weiterführenden juristischen Beistand oder Gerichtskostenhilfe erhält oder nicht.
B.8. Mit dem pauschalen Beitrag an den Haushaltsfonds für weiterführenden juristischen Beistand soll die Finanzierung des weiterführenden juristischen Beistands ergänzt werden, insbesondere angesichts der ständig steigenden Zahl an Akten (Parl. Dok., Kammer, 2015-2016, DOC 54-1851/001, S. 3; Parl. Dok., Kammer, 2016-2017, DOC 54-1851/006, S. 8). Wie in Artikel 3 des Gesetzes vom 19. März 2017 vorgesehen ist, werden die Einnahmen des Fonds zur Finanzierung der Entschädigungen der Rechtsanwälte, die mit dem weiterführenden juristischen Beistand beauftragt sind, sowie der Kosten in Zusammenhang mit der Organisation der Büros für juristischen Beistand verwendet.
B.9.1. Aus den Vorarbeiten geht hervor, dass der Beitrag grundsätzlich dem Fonds endgültig zusteht, wenn die klagende Partei gemäß Artikel 4 § 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. März 2017 zum Zeitpunkt der Eintragung in die Liste einen Beitrag zahlt. In diesem Fall hat zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Verfahrenskosten entweder die klagende Partei obsiegt und der Richter erkennt ihr einen Rechtstitel zu, damit sie die Erstattung des von ihr gezahlten Beitrags zu Lasten der beklagten Partei erwirken kann, oder die klagende Partei ist unterlegen und erhält keine Erstattung dieses Beitrags. Hat die klagende Partei zum Zeitpunkt der Eintragung in die Liste aufgrund einer der in Artikel 4 § 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. März 2017 vorgesehenen Ausnahmen keinen Beitrag gezahlt, verurteilt der Richter die unterlegene Partei dazu, den Beitrag « unmittelbar an den Fonds [zu zahlen], außer wenn sie weiterführenden juristischen Beistand oder Gerichtskostenhilfe erhält ».
« Le paiement de la contribution se déroule comme suit :
1. Dans les affaires qui sont traitées selon la procédure civile
Il est prévu de manière générale que dans les affaires qui sont traitées selon la procédure civile, chaque partie demanderesse paye la contribution au moment de l'inscription de l'affaire au rôle d'un tribunal ou d'une cour. Ce paiement initial de la contribution est exclusivement dû dans le chef de la partie demanderesse. La partie intervenante éventuelle ne paie aucune contribution. Le montant de la contribution s'élève à 20 euros. Cette partie de la contribution au début de la procédure est définitivement acquise pour l'autorité/le fonds, même si l'initiateur s'avère être le gagnant.
La contribution est considérée comme un coût au sens de l'article 1018 du Code judiciaire. Le juge statue toujours aussi dans son jugement ou arrêt définitif sur les ' frais de justice '. Ainsi, le juge accordera à la partie demanderesse qui gagne la procédure et qui a payé la contribution un titre pour qu'elle obtienne du perdant le remboursement de ce qu'elle a payé précédemment.
Dans les cas où la contribution n'a pas été perçue, conformément à l'article 4 § 2, alinéa 2 et comme également décrit ci-dessous, le juge condamne la partie succombante à payer la contribution directement au fonds, sauf si elle bénéficie de l'aide juridique de deuxième ligne ou de l'assistance judiciaire.
Des exceptions sont donc prévues : ainsi, aucune contribution ne sera due par la partie demanderesse :
1° si elle bénéficie de l'aide juridique de deuxième ligne ou de l'assistance judiciaire totalement ou partiellement gratuite;
[...] » (Parl. Dok., Kammer, 2016-2017, DOC 54-1851/009, SS. 11-12).
B.9.2. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber einerseits wollte, dass der Beitrag für den Fonds von der unterlegenen Partei getragen wird, und andererseits, dass der Beitrag nicht von der unterlegenen Partei getragen wird, wenn sie weiterführenden juristischen Beistand oder Gerichtskostenhilfe erhält.
B.10. Die fragliche Maßnahme ist im Hinblick auf den zweiten Aspekt der in B.9.2 erwähnten Zielsetzung des Gesetzgebers sachdienlich, denn sie hat zur Folge, dass die Regel, dass der Beitrag zum Fonds grundsätzlich von der unterlegenen Partei getragen wird, nicht angewandt wird, wenn die klagende Partei, die einen Beitrag zum Fonds zum Zeitpunkt der Eintragung in die Liste gezahlt hat, gegen eine beklagte Partei obsiegt, die weiterführenden juristischen Beistand oder Gerichtskostenhilfe erhält. Sie ist jedoch nicht sachdienlich im Hinblick auf den ersten Aspekt dieser Zielsetzung, da sie zur Folge hat, dass in diesem Fall der Beitrag zum Fonds von der obsiegenden Partei und nicht von der unterlegenen Partei getragen wird.
Das in B.9.2 aufgeführte Ziel des Gesetzgebers könnte vollständig erreicht werden und dabei zugleich der fragliche Behandlungsunterschied vermieden werden, wenn vorgesehen wäre, dass die klagende Partei beim Fonds die Erstattung des Beitrags, den sie zum Zeitpunkt der Eintragung in die Liste gezahlt hat, erwirken kann, wenn die klagende Partei, die einen Beitrag zum Fonds zum Zeitpunkt der Eintragung in die Liste gezahlt hat, gegen eine beklagte Partei obsiegt, die weiterführenden juristischen Beistand oder Gerichtskostenhilfe erhält. Eine solche Maßnahme würde es ermöglichen, dass die klagende Partei, die einen Beitrag zum Fonds zum Zeitpunkt der Eintragung in die Liste gezahlt hat, immer - von der beklagten Partei oder vom Fonds - eine Erstattung des Betrags dieses Beitrags erhalten würde, wenn sie obsiegt, unabhängig von der Situation der unterlegenen beklagten Partei.
Da das Ziel des Gesetzgebers mit einer Maßnahme erreicht werden könnte, die weniger stark in die Rechte der klagenden Parteien eingreift, die einen Beitrag zum Fonds zum Zeitpunkt der Eintragung in die Liste gezahlt haben und die gegen eine beklagte Partei obsiegen, die weiterführenden juristischen Beistand oder Gerichtskostenhilfe erhält, ist der fragliche Behandlungsunterschied nicht vernünftig gerechtfertigt.
B.11. Artikel 4 § 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 19. März 2017 ist nicht vereinbar mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung.
Aus diesen Gründen:
Der Gerichtshof
erkennt für Recht:
Artikel 4 § 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 19. März 2017 « zur Schaffung eines Haushaltsfonds für weiterführenden juristischen Beistand » verstößt gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, indem er den Beitrag an den Fonds für juristischen Beistand in dem Fall zu Lasten der obsiegenden klagenden Partei gehen lässt, dass die unterlegene beklagte Partei weiterführenden juristischen Beistand erhält.
Erlassen in französischer und niederländischer Sprache, gemäß Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, am 3. Februar 2022.
Der Kanzler,
(gez.) F. Meersschaut
Der Präsident,
(gez.) P. Nihoul