Pas de titre

Date :
29-09-2017
Langue :
Allemand Français Néerlandais
Taille :
1 page
Section :
Législation
Source :
Numac 2017204895
Auteur :
Verfassungsgerichtshof

Texte original :

Ajoutez le document à un dossier () pour commencer à l'annoter.
Bekanntmachung vorgeschrieben durch Artikel 74 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989
In seinem Urteil vom 29. Juni 2017 in Sachen der Staatsanwaltschaft gegen J. V.O., dessen Ausfertigung am 24. August 2017 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat das Gericht erster Instanz Löwen folgende Vorabentscheidungsfragen gestellt:
« 1. Verstößt Artikel 187 des Strafprozessgesetzbuches, der die Folgen der Zustellung eines auf Verurteilung lautenden Versäumnisurteils regelt, gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention, indem er in Analogie zu Artikel 145 des Strafprozessgesetzbuches nicht die Verpflichtung vorsieht, die Zustellung eines Versäumnisurteils an die Person, der ein Betreuer zugewiesen wurde, auch an den Wohnsitz oder den Wohnort des Betreuers erfolgen zu lassen?
2. Verstößt Artikel 40 des Gesetzes vom 16. März 1968 über die Straßenverkehrspolizei gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention, indem er einerseits nicht die Verpflichtung vorsieht, die Notifizierung der Entziehung der Fahrerlaubnis an eine Person, der ein Betreuer zugewiesen wurde, auch an ihren Betreuer erfolgen zu lassen, und andererseits ebenso wenig vorsieht, dass in dem Fall, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis im Versäumniswege ausgesprochen wurde, die im Versäumniswege verurteilte Person bei der Notifizierung der Entziehung der Fahrerlaubnis über die Möglichkeit, Einspruch zu erheben, in Kenntnis gesetzt werden muss? ».
Diese Rechtssache wurde unter der Nummer 6718 ins Geschäftsverzeichnis des Gerichtshofes eingetragen.
Der Kanzler,
F. Meersschaut