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Auszug aus dem Entscheid Nr. 126/2014 vom 19. September 2014
Geschäftsverzeichnisnummer 5715
In Sachen: Vorabentscheidungsfragen in Bezug auf Artikel 10 des Gesetzes vom 22. März 2001 zur Einführung einer Einkommensgarantie für Betagte, gestellt vom Arbeitsgericht Mons.
Der Verfassungsgerichtshof,
zusammengesetzt aus den Präsidenten J. Spreutels und A. Alen, und den Richtern E. De Groot, L. Lavrysen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul, F. Daoût, T. Giet und R. Leysen, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Präsidenten J. Spreutels,
erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:
I. Gegenstand der Vorabentscheidungsfragen und Verfahren
In seinem Urteil vom 6. September 2013 in Sachen Géry Danhier gegen das Landespensionsamt, dessen Ausfertigung am 17. September 2013 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat das Arbeitsgericht Mons folgende Vorabentscheidungsfragen gestellt:
« Führt Artikel 10 des Gesetzes vom 22. März 2001 zur Einführung einer Einkommensgarantie für Betagte nicht zu einer Form der ungerechtfertigten Diskriminierung, die gegen den in den Artikeln 10 und 11 der Verfassung verankerten Gleichheitsgrundsatz verstoßen könnte, zwischen den Personen, die bewegliche oder unbewegliche Güter unentgeltlich oder entgeltlich abgetreten haben, indem er nur die Abtretung des ' Wohnhauses des Betreffenden und/oder der Personen, mit denen er denselben Hauptwohnort teilt, wenn der Betreffende oder diese Personen kein anderes bebautes unbewegliches Gut besitzen, insofern der Erlös aus der Abtretung noch ganz oder teilweise in der in Betracht gezogenen Vermögensmasse erscheint ' von der Inrechnungstellung des Erlöses aus der Abtretung befreit, während der Erlös aus der Abtretung in den anderen Fällen wohl in Rechnung gestellt wird, auch wenn er in der in Betracht gezogenen Vermögensmasse erscheint?
Verstößt dieselbe Bestimmung gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, indem der Erlös aus der Abtretung, wenn er in der in Betracht gezogenen Vermögensmasse erscheint, nur innerhalb der Grenzen der gesetzlichen Ausnahme von einer doppelten Inrechnungstellung befreit wird, während er in anderen Zweigen der sozialen Sicherheit nicht von dieser doppelten Inrechnungstellung betroffen wäre? ».
(...)
III. Rechtliche Würdigung
(...)
B.1.1. In der auf die vor dem vorlegenden Richter anhängige Streitsache anwendbaren Fassung bestimmt Artikel 10 des Gesetzes vom 22. März 2001 zur Einführung einer Einkommensgarantie für Betagte:
« Wenn der Betreffende und/oder die Personen, mit denen er denselben Hauptwohnort teilt, im Laufe des Zeitraums von zehn Jahren, der dem Datum, an dem der Beschluss wirksam wird, vorausgeht, bewegliche oder unbewegliche Güter unentgeltlich oder entgeltlich abgetreten haben, wird ein Einkommen als Existenzmittel in Rechnung gestellt.
Der König bestimmt:
1. pauschal das Einkommen aus der Abtretung auf der Grundlage des Verkaufswertes der Güter zum Zeitpunkt der Abtretung,
2. wie der Verkaufswert der abgetretenen Güter festzulegen ist, wenn das Volleigentum nicht abgetreten worden ist,
3. unter welchen Bedingungen Abzüge vom Verkaufswert der abgetretenen Güter vorgenommen werden können,
4. in welchem Maße und unter welchen Bedingungen die Einkommen in Betracht gezogen werden, wenn die beweglichen oder unbeweglichen Güter gegen Zahlung einer Leibrente abgetreten wurden,
5. wie der Erlös aus einer Enteignung zum Nutzen der Allgemeinheit von der Einkommensgarantie abgezogen wird.
Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind jedoch nicht anwendbar auf den Erlös aus der Abtretung des Wohnhauses des Betreffenden und/oder der Personen, mit denen er denselben Hauptwohnort teilt, wenn der Betreffende oder diese Personen kein anderes bebautes unbewegliches Gut besitzen, insofern der Erlös aus der Abtretung noch ganz oder teilweise in der in Betracht gezogenen Vermögensmasse erscheint. Auf diesen Erlös sind die Bestimmungen von Artikel 7 § 1 Absatz 1 und, je nach Fall, die Bestimmungen des Artikels 8 oder 9 anwendbar.
Der König kann festlegen, was mit einem Wohnhaus gleichzusetzen ist ».
B.1.2. Der Gerichtshof wird zur Vereinbarkeit dieser Bestimmung mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung in der Auslegung befragt, wonach sie dem Landespensionsamt (nachstehend: « LPA ») die Verpflichtung auferlege, bei der Berechnung der Existenzmittel des Antragstellers auf Einkommensgarantie für Betagte (nachstehend: « der Antragsteller ») den Verkaufswert eines Gutes zu berücksichtigen, das er während der zehn Jahre vor dem Zeitpunkt, zu dem sein Antrag wirksam werde, abgetreten habe, selbst wenn der Erlös aus dieser Abtretung sich noch in seinem Vermögen befinde und somit bereits bei der Berechnung seiner Einkünfte aus beweglichem Vermögen aufgrund von Artikel 9 desselben Gesetzes berücksichtigt werde.
Der vorlegende Richter ist der Auffassung, dass die fragliche Bestimmung in dieser Auslegung eine doppelte Diskriminierung entstehen lassen könne.
Einerseits schreibe der fragliche Artikel 10 des Gesetzes eine doppelte Berücksichtigung des Erlöses aus der Abtretung vor, außer in dem im letzten Absatz dieses Artikels vorgesehenen Fall, nämlich wenn die Abtretung sich auf das Wohnhaus des Betreffenden und/oder der Personen, mit denen er denselben Hauptwohnort teile, bezogen habe, sofern er (sie) kein anderes bebautes unbewegliches Gut besitze (besäßen) und insofern der Erlös aus der Abtretung noch ganz oder teilweise in der in Betracht gezogenen Vermögensmasse erscheine.
Andererseits enthalte die fragliche Bestimmung nur eine Ausnahme zur doppelten Berücksichtigung für die Abtretung in dem im letzten Absatz vorgesehenen Fall, während in anderen Bereichen der sozialen Sicherheit der Erlös aus jeder Abtretung, der sich noch im Vermögen des Antragstellers befinden würde, nur ein einziges Mal berücksichtigt werde.
B.1.3. Der Gerichtshof beantwortet die Vorabentscheidungsfragen in der Auslegung des vorlegenden Richters.
B.2.1. Die fragliche Bestimmung ist entstanden aus Artikel 67 des Gesetzes vom 20. Juli 1991 « zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen », mit dem Artikel 7 des Gesetzes vom 1. April 1969 « zur Einführung eines garantierten Einkommens für Betagte » abgeändert wird.
B.2.2. Artikel 7 § 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 1. April 1969 bestimmte:
« Wenn der Antragsteller oder sein Ehepartner in den zehn Jahren, die dem Zeitpunkt vorausgehen, an dem der Antrag auf garantiertes Einkommen wirksam wird, bewegliche oder unbewegliche Güter unentgeltlich oder entgeltlich abgetreten hat, wird ein pauschal vom König auf der Grundlage des Verkaufswertes der Güter im Augenblick ihrer Abtretung festgelegtes Einkommen in Rechnung gestellt.
Der König bestimmt, wie der Verkaufswert der abgetretenen Güter festzulegen ist, wenn der Antragsteller oder sein Ehepartner nicht das Volleigentum abgetreten hat.
Der König legt ebenfalls die Bedingungen fest, unter denen Abzüge vom Verkaufswert der abgetretenen Güter vorgenommen werden können.
Für die Anwendung des vorliegenden Artikels bestimmt der König den Verkaufswert der Güter, die die Ausrüstung eines landwirtschaftlichen Betriebs bilden, pauschal je nach landwirtschaftlichem Gebiet.
Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind nicht anwendbar auf den Ertrag der Abtretung, insofern dieser Ertrag noch ganz oder teilweise in der berücksichtigten Vermögensmasse erscheint. Auf diesen Ertrag sind die Bestimmungen von Artikel 4 § 1 Absatz 2 und, je nach Fall, die Bestimmungen der Artikel 5 oder 6 anwendbar ».
Durch das vorerwähnte Gesetz vom 20. Juli 1991 wurde der letzte Absatz von Artikel 7 § 1 des Gesetzes vom 1. April 1969 abgeändert, indem die Ausnahme, die bis dahin im letzten Absatz von Artikel 7 § 1 zugunsten gleich welcher Abtretung vorgesehen war, auf den Erlös aus der Abtretung des einzigen Wohnhauses des Antragstellers oder seines Ehepartners, die kein anderes bebautes unbewegliches Gut besitzt oder besitzen, begrenzt wird.
B.2.3. Diese Einschränkung wurde wie folgt gerechtfertigt:
« In der Verwaltungspraxis ist festzustellen, dass die Abschaffung der Berücksichtigung der Abtretungen von beweglichen oder unbeweglichen Gütern entsprechend ihrer Wiederverwendung zu einer unsachgemäßen Anwendung der Gesetzesbestimmungen führt. Daher wird vorgeschlagen, diese Möglichkeit auf den Fall der Wiederverwendung, die sich aus dem Erlös des Verkaufs des Wohnhauses ergibt, das das einzige bebaute unbewegliche Gut des Antragstellers oder seines Ehepartners ist, zu begrenzen » (Parl. Dok., Senat, 1990-1991, Nr. 1374/1, S. 28).
« Der Staatssekretär erklärt, dass diese Bestimmung hauptsächlich auf Bitte der Verwaltung eingefügt wurde, die mehr Klarheit in der betreffenden Regelung wünschte.
Das Ziel besteht darin, nicht die Eigentümer zu benachteiligen, die aus irgendeinem Grund ihr einziges Wohnhaus verkaufen möchten. Der Umstand, ob mit dem Ertrag aus dem Verkauf des Hauses eine andere Wohnung gekauft wird oder nicht, spielt keine Rolle » (Parl. Dok., Senat, 1990-1991, Nr. 1374/3, S. 13).
B.2.4. Wenn die Abtretung das Wohnhaus betrifft, und sofern die anderen, im letzten Absatz der fraglichen Bestimmung festgelegten Bedingungen erfüllt sind, wird der Erlös aus dem Verkauf, der sich noch im Besitz des Antragstellers befindet, « nur als bewegliches Kapital » berücksichtigt und « wird der Betrag dieses wiederangelegten Kapitals folglich vom Erlös aus dem Verkauf abgezogen » (Parl. Dok., Kammer, 2000-2001, DOC 50-0934/001, S. 12). Im Wesentlichen wird der Wert des abgetretenen unbeweglichen Gutes also nur einmal bei der Beurteilung der Existenzmittel des Antragstellers berücksichtigt.
Umgekehrt, wenn die Abtretung ein anderes unbewegliches Gut betrifft, das dem Antragsteller gehört, werden, in der Auslegung durch den vorlegenden Richter, sowohl der Verkaufswert des abgetretenen Gutes als auch der Erlös aus dem Verkauf, der sich noch vollständig oder teilweise im Kapital des Antragstellers befindet, berücksichtigt zur Bestimmung seiner Existenzmittel, so dass der Wert des unbeweglichen Gutes bei der Beurteilung seiner Existenzmittel zwei Mal berücksichtigt werden kann.
B.3. Das Ausgangsverfahren betrifft die Abtretung eines unbeweglichen Gutes, dessen Miteigentümer der Antragsteller im Anschluss an einen Nachlass geworden ist und das zugunsten aller ungeteilten Erben verkauft worden ist. Es wird nicht bestritten, dass der Anteil des Erlöses aus diesem Verkauf, der dem Antragsteller zukommt, sich noch weitgehend in seinem beweglichen Kapital befindet, so dass ein erheblicher Teil des Erlöses aus dem Verkauf somit zwei Mal durch das LPA angerechnet wurde, ein erstes Mal unter Berücksichtigung des Verkaufswertes des abgetretenen Gebäudes in Anwendung von Artikel 10 des fraglichen Gesetzes, und ein zweites Mal unter Berücksichtigung des Geldbetrags, der sich im Besitz des Antragstellers befindet, in Anwendung von Artikel 9 desselben Gesetzes.
B.4. Aus den in B.2.3 zitierten parlamentarischen Vorarbeiten geht hervor, dass der Gesetzgeber die finanzielle Nachlässigkeit oder gar betrügerischen Handlungen von Antragstellern während der letzten zehn Jahre vor dem Antrag auf Unterstützung vermeiden wollte. Da das System der Einkommensgarantie für Betagte eine Restregelung der sozialen Sicherheit darstellt, ist ein solches Ziel rechtmäßig.
B.5. Der Gerichtshof muss jedoch noch prüfen, ob mit der fraglichen Maßnahme eine solche Zielsetzung auf vernünftige Weise angestrebt wird.
B.6. Nach Darlegung des LPA sei der fragliche Behandlungsunterschied durch den Umstand gerechtfertigt, dass eine Person, die gegen Entgelt ihr Wohnhaus abtrete, das heißt ihr einziges bebautes unbewegliches Gut, weniger leicht das daraus stammende Kapitel auf unsachgemäße Weise verwenden könnte.
B.7. Ohne dass die Sachdienlichkeit des im vorliegenden Fall angewandten Unterscheidungskriteriums beurteilt werden muss, genügt der Hinweis, dass es sich in jedem Fall zur Verwirklichung des in B.4 angeführten Ziels nicht als notwendig erweist, bei der Berechnung der Existenzmittel sowohl den Verkaufswert des unbeweglichen Gutes als auch den Erlös aus seinem Verkauf zu berücksichtigen, wenn und insofern der im Gegenzug für das abgetretene Gut erzielte Preis sich noch im Besitz des Antragstellers befindet. In einem solchen Fall kann man nämlich nicht anführen, dieser hätte seine Zahlungsunfähigkeit organisiert.
Es bleibt vorstellbar, dass der Antragsteller das unbewegliche Gut zu einem Spottpreis abgetreten hat. Der Gesetzgeber kann sich jedoch gegen ein solches Risiko schützen, indem er bei der Berechnung der Existenzmittel des Antragstellers, so wie er es im Übrigen getan hat, den Verkaufswert des abgetretenen unbeweglichen Gutes und nicht den vertraglich vereinbarten Preis berücksichtigt. Es ist hingegen nicht vernünftig gerechtfertigt, nachdem der Verkaufswert des unbeweglichen Gutes berücksichtigt wurde, noch den Geldbetrag zu berücksichtigen, der sich in seinem Vermögen befindet und bei dem nicht bestritten wird, dass er - wie im vorliegenden Fall - den Restbetrag aus dem durchgeführten Verkauf darstellt. Auf diese Weise erlaubt der Gesetzgeber es, dass die Einkünfte des Antragstellers fiktiv auf wesentliche Weise erhöht werden, selbst ohne jegliches missbräuchliche oder gar betrügerische Verhalten seinerseits.
B.8. Die Maßnahme ist umso weniger gerechtfertigt, als - wie in diesem Fall - die Abtretung des unbeweglichen Gutes erfolgt, um im Anschluss an einen Nachlass aus einer Ungeteiltheit heraus zu gelangen, denn in einem solchen Fall kann der Antragsteller sich grundsätzlich nicht dem Verkauf des unbeweglichen Gutes in Miteigentum widersetzen.
Im Übrigen, wenn der Antragsteller kein unbewegliches Gut, sondern nur einen Geldbetrag geerbt hätte, wäre dieser Betrag nicht doppelt berücksichtigt worden bei der Berechnung seiner Existenzmittel, weil er keine Abtretung hätte vornehmen müssen.
B.9. In dieser Auslegung ist die fragliche Bestimmung also nicht vereinbar mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung, insofern sie dem LPA vorschreibt, bei der Berechnung der Existenzmittel des Antragstellers automatisch sowohl den Verkaufswert eines unbeweglichen Gutes, das während der zehn Jahre vor dem Zeitpunkt, zu dem sein Antrag auf Erhalt der Einkommensgarantie wirksam wurde, verkauft wurde, als auch den Anteil des beweglichen Vermögens des Antragstellers, bei dem nicht bestritten wird, das er den Restbetrag des Erlöses aus dem besagten Grundstückverkauf darstellt, zu berücksichtigen.
B.10. Die erste Vorabentscheidungsfrage ist bejahend zu beantworten.
B.11. Unter Berücksichtigung der Antwort auf die erste Vorabentscheidungsfrage ist es zur Lösung der Streitsache vor dem vorlegenden Richter nicht notwendig, die zweite Frage des vorlegenden Richters zu beantworten.
Aus diesen Gründen:
Der Gerichtshof
erkennt für Recht:
Artikel 10 des Gesetzes vom 22. März 2001 zur Einführung einer Einkommensgarantie für Betagte verstößt gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, wenn er dahin ausgelegt wird, dass dem Landespensionsamt vorschreibt, bei der Berechnung der Existenzmittel des Antragstellers automatisch sowohl den Verkaufswert eines unbeweglichen Gutes, das während der zehn Jahre vor dem Zeitpunkt, zu dem sein Antrag auf Erhalt der Einkommensgarantie wirksam wurde, verkauft wurde, als auch den Anteil des beweglichen Vermögens des Antragstellers, bei dem nicht bestritten wird, das er den Restbetrag des Erlöses aus dem besagten Grundstückverkauf darstellt, zu berücksichtigen.
Erlassen in französischer und niederländischer Sprache, gemäß Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, am 19. September 2014.
Der Kanzler,
(gez.) P.-Y. Dutilleux
Der Präsident,
(gez.) J. Spreutels
Geschäftsverzeichnisnummer 5715
In Sachen: Vorabentscheidungsfragen in Bezug auf Artikel 10 des Gesetzes vom 22. März 2001 zur Einführung einer Einkommensgarantie für Betagte, gestellt vom Arbeitsgericht Mons.
Der Verfassungsgerichtshof,
zusammengesetzt aus den Präsidenten J. Spreutels und A. Alen, und den Richtern E. De Groot, L. Lavrysen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul, F. Daoût, T. Giet und R. Leysen, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Präsidenten J. Spreutels,
erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:
I. Gegenstand der Vorabentscheidungsfragen und Verfahren
In seinem Urteil vom 6. September 2013 in Sachen Géry Danhier gegen das Landespensionsamt, dessen Ausfertigung am 17. September 2013 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat das Arbeitsgericht Mons folgende Vorabentscheidungsfragen gestellt:
« Führt Artikel 10 des Gesetzes vom 22. März 2001 zur Einführung einer Einkommensgarantie für Betagte nicht zu einer Form der ungerechtfertigten Diskriminierung, die gegen den in den Artikeln 10 und 11 der Verfassung verankerten Gleichheitsgrundsatz verstoßen könnte, zwischen den Personen, die bewegliche oder unbewegliche Güter unentgeltlich oder entgeltlich abgetreten haben, indem er nur die Abtretung des ' Wohnhauses des Betreffenden und/oder der Personen, mit denen er denselben Hauptwohnort teilt, wenn der Betreffende oder diese Personen kein anderes bebautes unbewegliches Gut besitzen, insofern der Erlös aus der Abtretung noch ganz oder teilweise in der in Betracht gezogenen Vermögensmasse erscheint ' von der Inrechnungstellung des Erlöses aus der Abtretung befreit, während der Erlös aus der Abtretung in den anderen Fällen wohl in Rechnung gestellt wird, auch wenn er in der in Betracht gezogenen Vermögensmasse erscheint?
Verstößt dieselbe Bestimmung gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, indem der Erlös aus der Abtretung, wenn er in der in Betracht gezogenen Vermögensmasse erscheint, nur innerhalb der Grenzen der gesetzlichen Ausnahme von einer doppelten Inrechnungstellung befreit wird, während er in anderen Zweigen der sozialen Sicherheit nicht von dieser doppelten Inrechnungstellung betroffen wäre? ».
(...)
III. Rechtliche Würdigung
(...)
B.1.1. In der auf die vor dem vorlegenden Richter anhängige Streitsache anwendbaren Fassung bestimmt Artikel 10 des Gesetzes vom 22. März 2001 zur Einführung einer Einkommensgarantie für Betagte:
« Wenn der Betreffende und/oder die Personen, mit denen er denselben Hauptwohnort teilt, im Laufe des Zeitraums von zehn Jahren, der dem Datum, an dem der Beschluss wirksam wird, vorausgeht, bewegliche oder unbewegliche Güter unentgeltlich oder entgeltlich abgetreten haben, wird ein Einkommen als Existenzmittel in Rechnung gestellt.
Der König bestimmt:
1. pauschal das Einkommen aus der Abtretung auf der Grundlage des Verkaufswertes der Güter zum Zeitpunkt der Abtretung,
2. wie der Verkaufswert der abgetretenen Güter festzulegen ist, wenn das Volleigentum nicht abgetreten worden ist,
3. unter welchen Bedingungen Abzüge vom Verkaufswert der abgetretenen Güter vorgenommen werden können,
4. in welchem Maße und unter welchen Bedingungen die Einkommen in Betracht gezogen werden, wenn die beweglichen oder unbeweglichen Güter gegen Zahlung einer Leibrente abgetreten wurden,
5. wie der Erlös aus einer Enteignung zum Nutzen der Allgemeinheit von der Einkommensgarantie abgezogen wird.
Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind jedoch nicht anwendbar auf den Erlös aus der Abtretung des Wohnhauses des Betreffenden und/oder der Personen, mit denen er denselben Hauptwohnort teilt, wenn der Betreffende oder diese Personen kein anderes bebautes unbewegliches Gut besitzen, insofern der Erlös aus der Abtretung noch ganz oder teilweise in der in Betracht gezogenen Vermögensmasse erscheint. Auf diesen Erlös sind die Bestimmungen von Artikel 7 § 1 Absatz 1 und, je nach Fall, die Bestimmungen des Artikels 8 oder 9 anwendbar.
Der König kann festlegen, was mit einem Wohnhaus gleichzusetzen ist ».
B.1.2. Der Gerichtshof wird zur Vereinbarkeit dieser Bestimmung mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung in der Auslegung befragt, wonach sie dem Landespensionsamt (nachstehend: « LPA ») die Verpflichtung auferlege, bei der Berechnung der Existenzmittel des Antragstellers auf Einkommensgarantie für Betagte (nachstehend: « der Antragsteller ») den Verkaufswert eines Gutes zu berücksichtigen, das er während der zehn Jahre vor dem Zeitpunkt, zu dem sein Antrag wirksam werde, abgetreten habe, selbst wenn der Erlös aus dieser Abtretung sich noch in seinem Vermögen befinde und somit bereits bei der Berechnung seiner Einkünfte aus beweglichem Vermögen aufgrund von Artikel 9 desselben Gesetzes berücksichtigt werde.
Der vorlegende Richter ist der Auffassung, dass die fragliche Bestimmung in dieser Auslegung eine doppelte Diskriminierung entstehen lassen könne.
Einerseits schreibe der fragliche Artikel 10 des Gesetzes eine doppelte Berücksichtigung des Erlöses aus der Abtretung vor, außer in dem im letzten Absatz dieses Artikels vorgesehenen Fall, nämlich wenn die Abtretung sich auf das Wohnhaus des Betreffenden und/oder der Personen, mit denen er denselben Hauptwohnort teile, bezogen habe, sofern er (sie) kein anderes bebautes unbewegliches Gut besitze (besäßen) und insofern der Erlös aus der Abtretung noch ganz oder teilweise in der in Betracht gezogenen Vermögensmasse erscheine.
Andererseits enthalte die fragliche Bestimmung nur eine Ausnahme zur doppelten Berücksichtigung für die Abtretung in dem im letzten Absatz vorgesehenen Fall, während in anderen Bereichen der sozialen Sicherheit der Erlös aus jeder Abtretung, der sich noch im Vermögen des Antragstellers befinden würde, nur ein einziges Mal berücksichtigt werde.
B.1.3. Der Gerichtshof beantwortet die Vorabentscheidungsfragen in der Auslegung des vorlegenden Richters.
B.2.1. Die fragliche Bestimmung ist entstanden aus Artikel 67 des Gesetzes vom 20. Juli 1991 « zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen », mit dem Artikel 7 des Gesetzes vom 1. April 1969 « zur Einführung eines garantierten Einkommens für Betagte » abgeändert wird.
B.2.2. Artikel 7 § 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 1. April 1969 bestimmte:
« Wenn der Antragsteller oder sein Ehepartner in den zehn Jahren, die dem Zeitpunkt vorausgehen, an dem der Antrag auf garantiertes Einkommen wirksam wird, bewegliche oder unbewegliche Güter unentgeltlich oder entgeltlich abgetreten hat, wird ein pauschal vom König auf der Grundlage des Verkaufswertes der Güter im Augenblick ihrer Abtretung festgelegtes Einkommen in Rechnung gestellt.
Der König bestimmt, wie der Verkaufswert der abgetretenen Güter festzulegen ist, wenn der Antragsteller oder sein Ehepartner nicht das Volleigentum abgetreten hat.
Der König legt ebenfalls die Bedingungen fest, unter denen Abzüge vom Verkaufswert der abgetretenen Güter vorgenommen werden können.
Für die Anwendung des vorliegenden Artikels bestimmt der König den Verkaufswert der Güter, die die Ausrüstung eines landwirtschaftlichen Betriebs bilden, pauschal je nach landwirtschaftlichem Gebiet.
Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind nicht anwendbar auf den Ertrag der Abtretung, insofern dieser Ertrag noch ganz oder teilweise in der berücksichtigten Vermögensmasse erscheint. Auf diesen Ertrag sind die Bestimmungen von Artikel 4 § 1 Absatz 2 und, je nach Fall, die Bestimmungen der Artikel 5 oder 6 anwendbar ».
Durch das vorerwähnte Gesetz vom 20. Juli 1991 wurde der letzte Absatz von Artikel 7 § 1 des Gesetzes vom 1. April 1969 abgeändert, indem die Ausnahme, die bis dahin im letzten Absatz von Artikel 7 § 1 zugunsten gleich welcher Abtretung vorgesehen war, auf den Erlös aus der Abtretung des einzigen Wohnhauses des Antragstellers oder seines Ehepartners, die kein anderes bebautes unbewegliches Gut besitzt oder besitzen, begrenzt wird.
B.2.3. Diese Einschränkung wurde wie folgt gerechtfertigt:
« In der Verwaltungspraxis ist festzustellen, dass die Abschaffung der Berücksichtigung der Abtretungen von beweglichen oder unbeweglichen Gütern entsprechend ihrer Wiederverwendung zu einer unsachgemäßen Anwendung der Gesetzesbestimmungen führt. Daher wird vorgeschlagen, diese Möglichkeit auf den Fall der Wiederverwendung, die sich aus dem Erlös des Verkaufs des Wohnhauses ergibt, das das einzige bebaute unbewegliche Gut des Antragstellers oder seines Ehepartners ist, zu begrenzen » (Parl. Dok., Senat, 1990-1991, Nr. 1374/1, S. 28).
« Der Staatssekretär erklärt, dass diese Bestimmung hauptsächlich auf Bitte der Verwaltung eingefügt wurde, die mehr Klarheit in der betreffenden Regelung wünschte.
Das Ziel besteht darin, nicht die Eigentümer zu benachteiligen, die aus irgendeinem Grund ihr einziges Wohnhaus verkaufen möchten. Der Umstand, ob mit dem Ertrag aus dem Verkauf des Hauses eine andere Wohnung gekauft wird oder nicht, spielt keine Rolle » (Parl. Dok., Senat, 1990-1991, Nr. 1374/3, S. 13).
B.2.4. Wenn die Abtretung das Wohnhaus betrifft, und sofern die anderen, im letzten Absatz der fraglichen Bestimmung festgelegten Bedingungen erfüllt sind, wird der Erlös aus dem Verkauf, der sich noch im Besitz des Antragstellers befindet, « nur als bewegliches Kapital » berücksichtigt und « wird der Betrag dieses wiederangelegten Kapitals folglich vom Erlös aus dem Verkauf abgezogen » (Parl. Dok., Kammer, 2000-2001, DOC 50-0934/001, S. 12). Im Wesentlichen wird der Wert des abgetretenen unbeweglichen Gutes also nur einmal bei der Beurteilung der Existenzmittel des Antragstellers berücksichtigt.
Umgekehrt, wenn die Abtretung ein anderes unbewegliches Gut betrifft, das dem Antragsteller gehört, werden, in der Auslegung durch den vorlegenden Richter, sowohl der Verkaufswert des abgetretenen Gutes als auch der Erlös aus dem Verkauf, der sich noch vollständig oder teilweise im Kapital des Antragstellers befindet, berücksichtigt zur Bestimmung seiner Existenzmittel, so dass der Wert des unbeweglichen Gutes bei der Beurteilung seiner Existenzmittel zwei Mal berücksichtigt werden kann.
B.3. Das Ausgangsverfahren betrifft die Abtretung eines unbeweglichen Gutes, dessen Miteigentümer der Antragsteller im Anschluss an einen Nachlass geworden ist und das zugunsten aller ungeteilten Erben verkauft worden ist. Es wird nicht bestritten, dass der Anteil des Erlöses aus diesem Verkauf, der dem Antragsteller zukommt, sich noch weitgehend in seinem beweglichen Kapital befindet, so dass ein erheblicher Teil des Erlöses aus dem Verkauf somit zwei Mal durch das LPA angerechnet wurde, ein erstes Mal unter Berücksichtigung des Verkaufswertes des abgetretenen Gebäudes in Anwendung von Artikel 10 des fraglichen Gesetzes, und ein zweites Mal unter Berücksichtigung des Geldbetrags, der sich im Besitz des Antragstellers befindet, in Anwendung von Artikel 9 desselben Gesetzes.
B.4. Aus den in B.2.3 zitierten parlamentarischen Vorarbeiten geht hervor, dass der Gesetzgeber die finanzielle Nachlässigkeit oder gar betrügerischen Handlungen von Antragstellern während der letzten zehn Jahre vor dem Antrag auf Unterstützung vermeiden wollte. Da das System der Einkommensgarantie für Betagte eine Restregelung der sozialen Sicherheit darstellt, ist ein solches Ziel rechtmäßig.
B.5. Der Gerichtshof muss jedoch noch prüfen, ob mit der fraglichen Maßnahme eine solche Zielsetzung auf vernünftige Weise angestrebt wird.
B.6. Nach Darlegung des LPA sei der fragliche Behandlungsunterschied durch den Umstand gerechtfertigt, dass eine Person, die gegen Entgelt ihr Wohnhaus abtrete, das heißt ihr einziges bebautes unbewegliches Gut, weniger leicht das daraus stammende Kapitel auf unsachgemäße Weise verwenden könnte.
B.7. Ohne dass die Sachdienlichkeit des im vorliegenden Fall angewandten Unterscheidungskriteriums beurteilt werden muss, genügt der Hinweis, dass es sich in jedem Fall zur Verwirklichung des in B.4 angeführten Ziels nicht als notwendig erweist, bei der Berechnung der Existenzmittel sowohl den Verkaufswert des unbeweglichen Gutes als auch den Erlös aus seinem Verkauf zu berücksichtigen, wenn und insofern der im Gegenzug für das abgetretene Gut erzielte Preis sich noch im Besitz des Antragstellers befindet. In einem solchen Fall kann man nämlich nicht anführen, dieser hätte seine Zahlungsunfähigkeit organisiert.
Es bleibt vorstellbar, dass der Antragsteller das unbewegliche Gut zu einem Spottpreis abgetreten hat. Der Gesetzgeber kann sich jedoch gegen ein solches Risiko schützen, indem er bei der Berechnung der Existenzmittel des Antragstellers, so wie er es im Übrigen getan hat, den Verkaufswert des abgetretenen unbeweglichen Gutes und nicht den vertraglich vereinbarten Preis berücksichtigt. Es ist hingegen nicht vernünftig gerechtfertigt, nachdem der Verkaufswert des unbeweglichen Gutes berücksichtigt wurde, noch den Geldbetrag zu berücksichtigen, der sich in seinem Vermögen befindet und bei dem nicht bestritten wird, dass er - wie im vorliegenden Fall - den Restbetrag aus dem durchgeführten Verkauf darstellt. Auf diese Weise erlaubt der Gesetzgeber es, dass die Einkünfte des Antragstellers fiktiv auf wesentliche Weise erhöht werden, selbst ohne jegliches missbräuchliche oder gar betrügerische Verhalten seinerseits.
B.8. Die Maßnahme ist umso weniger gerechtfertigt, als - wie in diesem Fall - die Abtretung des unbeweglichen Gutes erfolgt, um im Anschluss an einen Nachlass aus einer Ungeteiltheit heraus zu gelangen, denn in einem solchen Fall kann der Antragsteller sich grundsätzlich nicht dem Verkauf des unbeweglichen Gutes in Miteigentum widersetzen.
Im Übrigen, wenn der Antragsteller kein unbewegliches Gut, sondern nur einen Geldbetrag geerbt hätte, wäre dieser Betrag nicht doppelt berücksichtigt worden bei der Berechnung seiner Existenzmittel, weil er keine Abtretung hätte vornehmen müssen.
B.9. In dieser Auslegung ist die fragliche Bestimmung also nicht vereinbar mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung, insofern sie dem LPA vorschreibt, bei der Berechnung der Existenzmittel des Antragstellers automatisch sowohl den Verkaufswert eines unbeweglichen Gutes, das während der zehn Jahre vor dem Zeitpunkt, zu dem sein Antrag auf Erhalt der Einkommensgarantie wirksam wurde, verkauft wurde, als auch den Anteil des beweglichen Vermögens des Antragstellers, bei dem nicht bestritten wird, das er den Restbetrag des Erlöses aus dem besagten Grundstückverkauf darstellt, zu berücksichtigen.
B.10. Die erste Vorabentscheidungsfrage ist bejahend zu beantworten.
B.11. Unter Berücksichtigung der Antwort auf die erste Vorabentscheidungsfrage ist es zur Lösung der Streitsache vor dem vorlegenden Richter nicht notwendig, die zweite Frage des vorlegenden Richters zu beantworten.
Aus diesen Gründen:
Der Gerichtshof
erkennt für Recht:
Artikel 10 des Gesetzes vom 22. März 2001 zur Einführung einer Einkommensgarantie für Betagte verstößt gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, wenn er dahin ausgelegt wird, dass dem Landespensionsamt vorschreibt, bei der Berechnung der Existenzmittel des Antragstellers automatisch sowohl den Verkaufswert eines unbeweglichen Gutes, das während der zehn Jahre vor dem Zeitpunkt, zu dem sein Antrag auf Erhalt der Einkommensgarantie wirksam wurde, verkauft wurde, als auch den Anteil des beweglichen Vermögens des Antragstellers, bei dem nicht bestritten wird, das er den Restbetrag des Erlöses aus dem besagten Grundstückverkauf darstellt, zu berücksichtigen.
Erlassen in französischer und niederländischer Sprache, gemäß Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, am 19. September 2014.
Der Kanzler,
(gez.) P.-Y. Dutilleux
Der Präsident,
(gez.) J. Spreutels