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Auszug aus dem Urteil Nr. 95/2005 vom 25. Mai 2005
Geschäftsverzeichnisnrn. 3084, 3087, 3090, 3091 und 3093
In Sachen : Klagen auf Nichtigerklärung verschiedener Bestimmungen des Dekrets der Wallonischen Region vom 12. Februar 2004 zur Organisation der wallonischen Provinzen, erhoben von X. Bossu und anderen, dem Ministerrat, R. Pankert und anderen, der Provinz Hennegau und G. Lapierre.
Der Schiedshof,
zusammengesetzt aus dem Richter und stellvertredenden Vorsitzenden P. Martens und dem Vorsitzenden A. Arts, und den Richtern R. Henneuse, M. Bossuyt, E. De Groot, L. Lavrysen, A. Alen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman und J. Spreutels, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Richters P. Martens,
verkündet nach Beratung folgendes Urteil:
I. Gegenstand der Klagen und Verfahren
a. Mit Klageschriften, die dem Hof mit am 24. und 28. September 2004 bei der Post aufgegebenen Einschreibebriefen zugesandt wurden und am 27. und 29. September 2004 in der Kanzlei eingegangen sind, erhoben jeweils Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 113 und 137 (partim ) des Dekrets der Wallonischen Region vom 12. Februar 2004 zur Organisation der wallonischen Provinzen (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 30. März 2004):
- X. Bossu, wohnhaft in 6720 Hachy, rue St.-Amand 4, F.-J. Bournonville, wohnhaft in 5570 Winenne, rue des Ardennes 352, A. Clerinx, wohnhaft in 4020 Lüttich, Quai Van Beneden 10/13, M. Lejoly, wohnhaft in 4700 Eupen, Vervierser Strasse 10, M. Masset, wohnhaft in 6953 Lesterny, rue de Bure 24, und A. Stassen, wohnhaft in 4852 Homburg, rue Laschet 8;
- der Ministerrat.
b. Mit einer Klageschrift, die dem Hof mit am 29. September 2004 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 30. September 2004 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung desselben Dekrets: R. Pankert, wohnhaft in 4700 Eupen, Stendrich 131, R. Emonds, wohnhaft in 4700 Eupen, Rosenweg 16, A. Keutgen, wohnhaft in 4700 Eupen, Am Bahndamm 42, W. Dürnholz, wohnhaft in 4700 Eupen, Schilsweg 55, N. Scholzen, wohnhaft in 4700 Eupen, Lascheterfeld 5, D. Thielen, wohnhaft in 4700 Eupen, Simarstrasse 51, und C. Kohnenmergen, wohnhaft in 4750 Bütgenbach, Wirtzfelderweg 45.
c. Mit einer Klageschrift, die dem Hof mit am 28. September 2004 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 30. September 2004 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob die Provinz Hennegau Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 32 § 1, 60 und 129 bis 133 desselben Dekrets.
d. Mit einer Klageschrift, die dem Hof mit am 30. September 2004 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 1. Oktober 2004 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob G. Lapierre, wohnhaft in 6060 Gilly, rue des Moissons 53, Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 128 desselben Dekrets.
Diese unter den Nummern 3084, 3087, 3090, 3091 und 3093 ins Geschäftsverzeichnis des Hofes eingetragenen Rechtssachen wurden verbunden.
(...)
II. In rechtlicher Beziehung
(...)
In bezug auf die Zulässigkeit der Klagen
B.1.1. Die Klage in der Rechtssache Nr. 3090 wurde durch deutschsprachige Bürger eingereicht, die im deutschen Sprachgebiet wohnhaft sind. Sie sind direkt und nachteilig durch die von ihnen angefochtenen Dekretsbestimmungen betroffen, insofern diese nicht den Gebrauch der deutschen Sprache bei den Arbeiten und Mitteilungen der dadurch eingerichteten Provinzorgane vorsehen.
B.1.2. Die Provinz Hennegau, Klägerin in der Rechtssache Nr. 3091, ist direkt und nachteilig durch die von ihr angefochtenen Dekretsbestimmungen betroffen, die entweder die Zuständigkeiten der Provinzen einschränken oder sich auf ihre Organisationsweise beziehen.
B.1.3. Die Klage in der Rechtssache Nr. 3093 wurde durch eine Person eingereicht, die dem vertraglichen Personal der Provinz Hennegau angehört. Diese Person kann direkt und nachteilig durch die Dekretsbestimmung betroffen sein, mit der das Personal der Provinz, dem sie angehört, an die Wallonische Region übertragen wird.
B.1.4. Die Klagen sind zulässig.
B.2. Die Klagen in den Rechtssachen Nrn. 3084 und 3087 beziehen sich auf dieselbe Bestimmung und beruhen auf ähnlichen Klagegründen. Da die Klage in der Rechtssache Nr. 3087 durch den Ministerrat eingereicht wurde, der kein Interesse an der Klageerhebung vor dem Hof nachweisen muss, ist es nicht erforderlich zu prüfen, ob die klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 3084 das erforderliche Interesse an ihrer Klage aufweisen.
Zur Hauptsache
In bezug auf das Amt des Bezirkskommissars (Rechtssachen Nrn. 3084 und 3087)
B.3.1. Die Kläger in den Rechtssachen Nrn. 3084 und 3087 beantragen die Nichtigerklärung von Artikel 113 des Dekrets der Wallonischen Region vom 12. Februar 2004 zur Organisation der wallonischen Provinzen, der besagt:
« Für einen oder für mehrere Verwaltungsbezirke kann es einen Kommissar der Regionalregierung geben, der den Titel eines Bezirkskommissar führt, der den Gouverneur der Provinz, in dessen Zuständigkeitsbereich der bzw. die Bezirke fallen, unterstützt und dessen andere Aufgaben alle von der Regierung festgesetzt werden.
Falls es keinen Bezirkskommissar in der Provinz gibt, werden diese Aufgaben von dem Gouverneur der Provinz ausgeübt ».
Sie beantragen ebenfalls die teilweise Nichtigerklärung von Artikel 137 desselben Dekrets, mit dem das Provinzialgesetz vom 30. April 1836 aufgehoben und eine Liste der Artikel dieses Gesetzes, die nicht aufgehoben werden, aufgestellt wird, insofern diese Bestimmung Artikel 132 des obengenannten Provinzialgesetzes aufhebt.
Artikel 132 des Provinzialgesetzes besagt:
« Ausser für den Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt gibt es jeweils für einen oder für mehrere Verwaltungsbezirke zusammen einen Kommissar der Föderalregierung, der den Titel eines Bezirkskommissars führt ».
B.3.2. Aus den Vorarbeiten zum Dekret geht hervor, dass der wallonische Dekretgeber beabsichtigte, das Amt des Bezirkskommissars zu einem fakultativen Amt zu machen, da es « aufrechterhalten wird, jedoch nicht mehr zwingend erforderlich ist » (Parl. Dok., Wallonisches Parlament, 2003-2004, Nr. 613/1, S. 11), und dass der Minister im Laufe der Vorarbeiten hervorgehoben hat, dass « es derzeit zwar Bezirkskommissare gibt, jedoch ohne Garantie für die Zukunft » (Parl. Dok., Wallonisches Parlament, 2003-2004, Nr. 613/5, S. 14).
B.4. In den Klagegründen wird ein Verstoss durch die Artikel 113 und 137 des angefochtenen Dekrets gegen Artikel 39 der Verfassung und gegen Artikel 6 § 1 VIII Absatz 1 Nr. 1 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen angeführt.
B.5.1. Aufgrund von Artikel 6 § 1 VIII Absatz 1 Nr. 1 des Sondergesetzes zur Reform der Institutionen sind die Regionen zuständig für « die Zusammensetzung, Organisation, Zuständigkeit und Arbeitsweise der provinzialen und kommunalen Einrichtungen », vorbehaltlich einer Reihe von Ausnahmen, die in dieser Bestimmung angeführt sind. Diese Bestimmung besagt:
« Die Provinzgouverneure, der Gouverneur und der Vizegouverneur des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt, der Beigeordnete des Gouverneurs der Provinz Flämisch-Brabant, die Bezirkskommissare und die beigeordneten Bezirkskommissare werden durch die betreffenden Regionalregierungen auf eine gleichlautende Stellungnahme des Ministerrates hin ernannt und abgesetzt ».
B.5.2. Diese Bestimmung präzisiert ebenfalls:
« Die Gemeinderäte oder die Provinzialräte [...] beraten und entscheiden über jede Angelegenheit, die ihnen von der Föderalbehörde oder von den Gemeinschaften vorgelegt wird ».
Während der Vorarbeiten wurde auch folgendes bestätigt:
« Die Funktionen als Provinzgouverneure, als Gouverneur und Vizegouverneur des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt, als beigeordneter Gouverneur der Provinz Flämisch-Brabant, als Bezirkskommissare und als beigeordnete Bezirkskommissare können nicht aufgehoben werden, doch es wird der Regionalregierung auf eine gleichlautende Stellungnahme des föderalen Ministerrates hin obliegen, sie zu ernennen oder abzusetzen » (Parl. Dok., Senat, 2000-2001, Nr. 2-709/1, S. 10).
B.6. Die Bezirkskommissare werden von der Föderalregierung mit verschiedenen Aufgaben betraut. Das Rundschreiben des Innenministers vom 20. Dezember 2003 über die Aufgaben, die die Provinzialbehörden für den Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres ausführen, unterscheidet bei den föderalen Aufgaben einerseits zwischen den Zuständigkeiten, die sie als Kommissare der Regierung und aufgrund der Gesetze und Verordnungen ausüben, und andererseits den Aufgaben, die ihnen vom Gouverneur aufgrund von Artikel 139bis des Provinzialgesetzes, der nicht vom angefochtenen Dekret aufgehoben wurde, übertragen werden.
Als Kommissare der Föderalregierung sind sie insbesondere damit beauftragt, für die Wahrung der Gesetze und Verordnungen in bezug auf die allgemeine Verwaltung zu sorgen (Artikel 133 des Provinzialgesetzes, der nicht durch das angefochtene Dekret aufgehoben wurde), in den Gemeinden Einsicht in die Personenstands- und Bevölkerungsregister zu nehmen (Artikel 135 des Provinzialgesetzes, der nicht durch das angefochtene Dekret aufgehoben wurde), und sie sind mit Aufgaben im Bereich der Polizei und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung beauftragt (Artikel 128, 129 und 139 des Provinzialgesetzes, die nicht durch das angefochtene Dekret aufgehoben wurden). Besondere föderale Aufgaben werden überdies bestimmten Bezirkskommissaren und beigeordneten Bezirkskommissaren durch Sonderbestimmungen anvertraut (beispielsweise Artikel 15, 92bis und 93 des Wahlgesetzbuches; Artikel 63 und 64 der koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten; Artikel 76 und 77 des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft).
B.7. Aus den vorstehenden Erwägungen geht hervor, dass das Sondergesetz vom 13. Juli 2001, mit dem das Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen abgeändert wurde, indem es den Regionen die Zuständigkeit für die Zusammensetzung, Organisation, Zuständigkeit und Arbeitsweise der provinzialen Einrichtungen übertragen hat, nicht so weit ging, es ihnen zu gestatten, einseitig ein Amt abzuschaffen, dessen Inhaber Aufgaben wahrnimmt, die zu den Zuständigkeiten des Föderalstaates gehören.
B.8. Indem der Dekretgeber bestimmt, dass Bezirkskommissare, die Kommissare der Föderalregierung waren, Kommissare der Regionalregierung werden, und indem er darüber hinaus dieses Amt zu einem fakultativen Amt macht, überschreitet er seine Befugnisse im Bereich der nachgeordneten Behörden.
Die Klagegründe sind begründet.
B.9. Artikel 113 des Dekrets der Wallonischen Region vom 12. Februar 2004 zur Organisation der wallonischen Provinzen ist für nichtig zu erklären. Artikel 137 desselben Dekrets ist insofern für nichtig zu erklären, als er Artikel 132 des Provinzialgesetzes vom 30. April 1836 aufhebt.
In bezug auf das Fehlen von Bestimmungen, durch die der Gebrauch der deutschen Sprache vorgeschrieben wird (Rechtssache Nr. 3090)
B.10. Die Kläger in der Rechtssache Nr. 3090 werfen dem Dekretgeber vor, nicht berücksichtigt zu haben, dass die Provinz Lüttich die einzige Provinz sei, auf deren Gebiet es zwei Gemeinschaften gebe, und keine besonderen Bestimmungen angenommen zu haben, die den Gebrauch der deutschen Sprache in den öffentlichen Sitzungen des Provinzialrates und in den etwaigen Beteiligungsräten, in den Veröffentlichungen der Provinz und in der Kommunikation zwischen den Bürgern und den Provinzialbehörden garantieren würden. Sie sind der Auffassung, das Dekret verstosse gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung in bezug auf die deutschsprachigen Bürger, die im Vergleich zu den französischsprachigen Bürgern der Provinz benachteiligt würden.
B.11. Keine Verfassungs- oder Gesetzesbestimmung hat den Regionen die Zuständigkeit zur Regelung des Sprachengebrauchs in Verwaltungsangelegenheiten übertragen. Aufgrund von Artikel 129 § 2 zweiter Gedankenstrich der Verfassung, mit dem « die Dienststellen, deren Tätigkeit über das Sprachgebiet, in dem sie errichtet sind, hinausgeht » aus der der Französischen und der Flämischen Gemeinschaft erteilten Zuständigkeit in bezug auf den Sprachengebrauch ausgeschlossen werden, ist der föderale Gesetzgeber weiterhin zuständig, den Gebrauch der Sprachen in den Dienststellen der Provinz Lüttich zu regeln, deren Tätigkeit über das französische Sprachgebiet hinausreicht.
B.12. Daraus ist zu schlussfolgern, dass die Wallonische Region nicht zuständig ist, diesen Sachbereich zu regeln, und dass sie nicht die von den Klägern gewünschten Bestimmungen über den Gebrauch der deutschen Sprache hätte annehmen können, ohne gegen die durch die Verfassung oder kraft derselben zur Bestimmung der jeweiligen Zuständigkeiten von Staat, Gemeinschaften und Regionen festgelegten Vorschriften zu verstossen.
B.13. Der Klagegrund ist unbegründet.
In bezug auf den konstruktiven Misstrauensantrag gegen das Provinzkollegium (Rechtssache Nr. 3091, erster Klagegrund)
B.14. Die Provinz Hennegau beantragt die Nichtigerklärung von Artikel 60 des Dekrets der Wallonischen Region vom 12. Februar 2004 zur Organisation der wallonischen Provinzen, der besagt:
« § 1. Das Provinzkollegium, sowie jedes seiner Mitglieder, ist vor dem Provinzialrat verantwortlich.
Der Rat kann zu jeder Zeit einen Misstrauensantrag gegen das Provinzkollegium oder gegen eines oder mehrere seiner Mitglieder annehmen.
Dieser Antrag ist nur dann zulässig, wenn er einen Nachfolger für das Provinzkollegium oder für eines bzw. mehrere seiner Mitglieder je nach Fall vorschlägt.
Die Abstimmung über den Antrag kann nur nach Ablauf einer Frist von mindestens drei Tagen ab der Registrierung seiner Hinterlegung während einer Sitzung des Provinzialrates erfolgen. Er kann nur mit der Mehrheit der Stimmen der Ratsmitglieder verabschiedet werden.
Die Verabschiedung des Antrags bewirkt den Rücktritt des Kollegiums oder des umstrittenen Mitglieds bzw. der umstrittenen Mitglieder sowie die Einsetzung des neuen Kollegiums oder des neuen Mitglieds bzw. der neuen Mitglieder.
§ 2. Das Provinzkollegium kann zu jeder Zeit beschliessen, die Vertrauensfrage in der Form eines Antrags zu stellen.
Die Abstimmung über diesen Antrag kann nur nach Ablauf einer Frist von mindestens drei Tagen ab der Registrierung seiner Hinterlegung während einer Sitzung des Provinzialrates erfolgen.
Der Antrag wird nur dann angenommen, wenn die Mehrheit der Ratsmitglieder ihm zustimmt.
Wird das Vertrauen verweigert, so tritt das Provinzkollegium von Rechts wegen zurück.
§ 3. Wenn das Provinzkollegium oder eines bzw. mehrere seiner Mitglieder zurücktreten, wird unverzüglich für deren Ablösung gesorgt.
Solange es nicht abgelöst worden ist, regelt das zurücktretende Provinzkollegium die laufenden Sachen ».
B.15. Der Klagegrund wird gleichzeitig aus dem Verstoss gegen die Regeln zur Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen Staat, Gemeinschaften und Regionen und aus dem Verstoss gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung in Verbindung insbesondere mit Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention abgeleitet.
B.16. Das Provinzkollegium ist eine hybride Einrichtung, die in erster Linie mit politischen Aufgaben, jedoch auch mit gewissen rechtsprechenden Aufgaben betraut ist.
B.17. Insofern das Provinzkollegium politische Aufgaben erfüllt, muss es den Regeln in bezug auf die Zusammensetzung, die Arbeitsweise und die Verantwortlichkeit der politischen Organe entsprechen. Wenn das Kollegium rechtsprechende Aufgaben erfüllt, muss es den Erfordernissen der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit entsprechen, die jedem Rechtsprechungsorgan eigen sind.
Bei der Prüfung der Einhaltung dieser Erfordernisse ist notwendigerweise danach zu unterscheiden, ob das Kollegium die eine oder die andere Funktion ausübt.
B.18. Wenn das Kollegium seine politischen Funktionen ausübt, trägt es eine politische Verantwortung, deren Organisation dem zuständigen Gesetzgeber obliegt. Diese Verantwortung und deren Wahrnehmung unterliegen Regeln, die sich notwendigerweise von den auf die Rechtsprechungsorgane anwendbaren Regeln unterscheiden. Die spezifischen Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Magistrate können folglich nur dann auf ein politisches Organ angewandt werden, wenn es seine rechtsprechenden Aufgaben erfüllt.
B.19. Auf das Provinzkollegium können folglich hinsichtlich seiner Zusammensetzung und seiner Arbeitsweise nicht ständig die für Rechtsprechungsorgane geltenden Erfordernisse angewandt werden. Das Provinzialgesetz berücksichtigt diese Unmöglichkeit, indem es eigene Erfordernisse für diese Funktionen bezüglich der Abstimmung (Artikel 104 Absätze 2 und 8) und des Verfahrens (Artikel 104bis ) beinhaltet.
B.20. Das Kollegium muss also nur dann unabhängig und unparteilich sein, wenn es eine rechtsprechende Aufgabe erfüllt. In jedem einzelnen Fall muss also geprüft werden, ob die Regeln in bezug auf die Verantwortung der Mitglieder des Kollegiums so angewandt wurden, dass gegen diese Erfordernisse verstossen wurde, und es müssen dann die Schlussfolgerungen daraus gezogen werden.
B.21. Aus den vorstehenden Erwägungen geht hervor, dass der Dekretgeber durch die Annahme der angefochtenen Bestimmung, mit der die politische Verantwortung der Mitglieder des Kollegiums geregelt wird, nicht gegen Artikel 161 der Verfassung verstossen hat und nicht auf diskriminierende Weise die Erfordernisse der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richter verletzt hat.
Der Klagegrund ist nicht annehmbar.
In bezug auf die Zuständigkeiten der Provinzen (Rechtssache Nr. 3091, zweiter Klagegrund)
B.22. Die Provinz Hennegau beantragt die Nichtigerklärung der Artikel 32 § 1 und 129 bis 133 des angefochtenen Dekrets.
Artikel 32 § 1 bestimmt:
« Unter Vorbehalt der Anwendung des Titels XIV des vorliegenden Dekrets, des Artikels 2 des Dekrets vom 12. Februar 2004 zur Organisation der wallonischen Provinzen in Bezug auf die gemäss dem Artikel 138 der Verfassung geregelten Angelegenheiten sowie der anderen gesetzlichen oder dekretsmässigen Sonderbestimmungen regelt der Provinzialrat unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips alles, was mit dem Interesse der Provinz verbunden ist ».
Die Artikel 129 bis 133 desselben Dekrets, die dessen Titel XIV bilden, bestimmen:
« Art. 129. In Artikel 1 des Dekrets vom 27. Januar 1998 zur Einsetzung einer Polizei für die Erhaltung des regionalen öffentlichen Strassennetzes und zur Regelung der Bedingungen für die Ausübung dieses Amts sind zwei wie folgt verfasste Absätze am Ende hinzuzufügen:
' Die Verkehrswege der Provinz werden in das regionale öffentliche Strassennetz aufgenommen.
Die Provinzialräte und Provinzkollegien dürfen aufgrund des Interesses der Provinz keine Beschlüsse fassen, die die Einrichtung, den Unterhalt und die Verwaltung der öffentlichen Verkehrswege zum Gegenstand haben. '
Art. 130. Ein wie folgt verfasster Artikel 26 wird dem Gesetz vom 28. Dezember 1967 über die nichtschiffbaren Wasserläufe hinzugefügt:
' Art. 26. Die Provinzialräte und Provinzkollegien dürfen aufgrund des Interesses der Provinz keine Beschlüsse fassen, die die Verwaltung der öffentlichen Verkehrswege zum Gegenstand haben. '
Art. 131. Ein wie folgt verfasster Artikel 21 wird dem Kapitel V (Schlussbestimmungen) des Dekrets vom [11. März 2004] über die regionalen Anreize für Grossbetriebe hinzugefügt:
' Art. 21. Die Provinzialräte und Provinzkollegien dürfen aufgrund des Interesses der Provinz keine Beschlüsse fassen, die Investitionsbeihilfen für Grossbetriebe zum Gegenstand haben. '
Art. 132. Ein wie folgt verfasster Artikel 25 wird dem Kapitel V (Schlussbestimmungen) des Dekrets vom 11. März 2004 über die regionalen Anreize für Klein- und Mittelbetriebe hinzugefügt:
' Art. 25. Die Provinzialräte und Provinzkollegien dürfen aufgrund des Interesses der Provinz keine Beschlüsse fassen, die Beihilfen zur Investierung, zur Beratung und zur Abfassung von Geschäftsplänen für Klein- und Mittelbetriebe zum Gegenstand haben. '
Art. 133. Ein wie folgt verfasster Artikel 14 wird dem Gesetz vom 15. Februar 1961 zur Schaffung eines Fonds für landwirtschaftliche Investitionen hinzugefügt:
' Art. 14. Die Provinzialräte und Provinzkollegien dürfen aufgrund des Interesses der Provinz keine Beschlüsse fassen, die Beihilfen zur Investierung und zur Niederlassung zugunsten der Landwirte und Gärtner zum Gegenstand haben. ' ».
B.23. Die klagende Partei ist der Auffassung, diese Bestimmungen verstiessen gegen die Artikel 41 und 162 Absatz 2 Nr. 2 der Verfassung sowie gegen Artikel 6 § 1 VIII des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, insofern der Dekretgeber den Begriff der provinzialen Belange auf unverhältnismässige Weise eingeschränkt habe.
Artikel 41 Absatz 1 der Verfassung bestimmt:
« Die ausschliesslich kommunalen oder provinzialen Belange werden von den Gemeinde- oder Provinzialräten gemäss den durch die Verfassung festgelegten Grundsätzen geregelt ».
Artikel 162 Absätze 1 und 2 Nr. 2 der Verfassung bestimmt:
« Die provinzialen und kommunalen Einrichtungen werden durch Gesetz geregelt.
Das Gesetz gewährleistet die Anwendung der folgenden Grundsätze:
[...]
2. die Zuständigkeit der Provinzial- und Gemeinderäte für alles, was von provinzialem und kommunalem Interesse ist, unbeschadet der Billigung ihrer Handlungen in den Fällen und in der Weise, die das Gesetz bestimmt ».
Schliesslich bestimmt Artikel 6 § 1 VIII Absatz 1 Nr. 1 des Sondergesetzes vom 8. August 1980, der den Regionen die Zuständigkeit für die Zusammensetzung, Organisation, Zuständigkeit und Arbeitsweise der provinzialen und kommunalen Einrichtungen überträgt, in Absatz 3 folgendes:
« Die Gemeinderäte oder die Provinzialräte regeln alles, was von kommunalem oder provinzialem Interesse ist [...] ».
B.24. Der Grundsatz der lokalen Autonomie setzt voraus, dass die lokalen Behörden sich jeden Sachbereich aneignen können, der ihres Erachtens zu ihren Interessen gehört, und ihn so regeln können, wie sie es für angebracht halten. Dieser Grundsatz beeinträchtigt jedoch nicht die Verpflichtung der Provinzen, die Hierarchie der Normen zu beachten, wenn sie auf der Grundlage der Interessen der Provinz handeln. Daraus ergibt sich, dass die Provinzen dann, wenn der Föderalstaat, eine Gemeinschaft oder eine Region eine zu ihrem Sachbereich gehörende Angelegenheit regeln, dieser Regelung bei der Ausübung ihrer Befugnisse in demselben Sachbereich unterliegen. Wenn die Wallonische Region in diesem Fall in einem der in den angefochtenen Artikeln angeführten Sachbereiche tätig wird, schränkt sie dadurch die Autonomie der Provinzen ein, die sich in diesen Bereichen nur unter Einhaltung der regionalen Gesetzgebung und als Ergänzung zu dieser Gesetzgebung für zuständig erklären können.
B.25. Der Grundsatz der lokalen Autonomie beeinträchtigt ebenfalls nicht die Befugnis des Föderalstaates, der Gemeinschaften oder der Regionen, zu beurteilen, auf welcher Ebene eine Angelegenheit, für die sie zuständig sind, am besten geregelt werden soll. So können diese Behörden den lokalen Gebietskörperschaften die Regelung einer Angelegenheit anvertrauen, die besser auf dieser Ebene zu behandeln ist. Sie können auch der Auffassung sein, dass eine Angelegenheit hingegen besser auf einer allgemeineren Ebene behandelt wird, so dass sie einheitlich für das gesamte Gebiet geregelt wird, für das sie zuständig sind, und somit den lokalen Behörden verbieten, sich diese Angelegenheit anzueignen. Dies wird mit den angefochtenen Bestimmungen getan, die « a contrario eine Definition der provinzialen Belange geben, indem sie ausdrücklich eine Reihe von Handlungen und Verantwortungen von deren Inhalt ausschliessen, für die somit nicht mehr die Provinzen zuständig sind » und die daran erinnern, « dass die Provinz als Zwischenbehörde subsidiarisch zur Region und zu den Gemeinden auftreten muss » (Parl. Dok., Wallonisches Parlament, 2003-2004, Nr. 613/1, S. 3).
B.26. Die Verletzung der Zuständigkeit der Provinzen und somit des Grundsatzes der lokalen Autonomie, die jedes Auftreten, sei es positiv oder negativ, des Föderalstaates, der Gemeinschaften oder der Regionen in einer zu ihrem Zuständigkeitsbereich gehörenden Angelegenheit beinhaltet, stünde nur dann im Widerspruch zu den im Klagegrund erwähnten Bestimmungen, mit denen die Zuständigkeit der Provinzen für alles, was von provinzialem Interesse ist, gewährleistet wird, wenn sie offensichtlich unverhältnismässig wäre. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn diese Zuständigkeit dazu führen würde, dass den Provinzen die Gesamtheit oder das Wesentliche ihrer Befugnisse entzogen würde, oder wenn die Einschränkung der Zuständigkeit nicht dadurch gerechtfertigt werden könnte, dass diese besser auf einer anderen Zuständigkeitsebene ausgeübt würde.
B.27. Im vorliegenden Fall haben die angefochtenen Bestimmungen nicht zur Folge, den wallonischen Provinzen ihre gesamten Befugnisse oder einen wesentlichen Teil davon zu entziehen. Die Begründung des angefochtenen Dekrets zeigt für jede der den Provinzen entzogenen Befugnisse, dass der Dekretgeber den Standpunkt vertritt, dass diese Befugnis besser auf regionaler Ebene ausgeübt wird, und zwar aufgrund von « verschiedenen Zielsetzungen in bezug auf die Rationalisierung des Gebietes, auf die Anwendung europäischer Erfordernisse, auf die Vermeidung eines Widerspruchs zwischen zwei Beihilferegelungen, die sich auf die gleichen Bereiche beziehen, wobei jedoch verschiedene oder aufgegliederte Modalitäten festgelegt werden, auf die Vereinfachung, auf die Rationalisierung der Verwaltungskosten, auf die Einhaltung der europäischen de-minimis- Regel, usw. » (Parl. Dok., Wallonisches Parlament, 2003-2004, Nr. 613/1, S. 7). Die darin enthaltene Verletzung der lokalen Autonomie kann folglich nicht als unverhältnismässig angesehen werden.
B.28. Der Klagegrund ist unbegründet.
In bezug auf die bertragung von Personal (Rechtssache Nr. 3093)
B.29. Die klagende Partei in der Rechtssache Nr. 3093 beantragt die Nichtigerklärung von Artikel 128 des Dekrets der Wallonischen Region vom 12. Februar 2004 zur Organisation der wallonischen Provinzen, der besagt:
« Mitglieder des Personals der Provinzialverwaltungen werden durch einen Erlass der Regierung im Hinblick auf die Ausübung der den Provinzen entzogenen Zuständigkeiten der Regierung zugeteilt.
Nach einer Verhandlung mit den anerkannten Gewerkschaftsorganisationen im Sektorenausschuss XVI und im Ausschuss C und Abgabe eines Gutachtens der Provinzialräte bestimmt die Regierung das Datum und die Modalitäten in Bezug auf die bertragung der in Absatz 1 erwähnten Personalmitglieder.
Die Mitglieder dieses Personals werden unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaft und in einem vergleichbaren Dienstrang übertragen. Sofort ab ihrer bertragung unterliegen sie dem Verwaltungs- und Besoldungsstatut der Region. Sie behalten jedoch die Besoldung und das Dienstalter, die sie hatten bzw. gehabt hätten, wenn sie das Amt, das dem Dienstgrad entspricht, von dem sie zum Zeitpunkt ihrer bertragung endgültig Inhaber waren, weiter in ihrer ehemaligen Dienststelle ausgeübt hätten.
Sie behalten ebenfalls die zum Zeitpunkt ihrer bertragung erworbenen Vorteile des Pensionssystems, das bis zum diesem Zeitpunkt auf sie anwendbar war ».
B.30. Die Klageschrift umfasst vier Klagegründe. Der Hof prüft zunächst die Klagegründe, mit denen ein Verstoss gegen die durch die Verfassung oder kraft derselben zur Bestimmung der jeweiligen Zuständigkeiten von Staat, Gemeinschaften und Regionen festgelegten Regeln angeprangert wird.
B.31. Die klagende Partei leitet einen ersten Klagegrund aus dem Verstoss gegen das Dekret der Wallonischen Region vom 29. Januar 2004 ab, das die Regierung ermächtigt, die Gesetzgebung über die lokalen Behörden festzulegen.
B.32. Aus Artikel 142 der Verfassung und aus Artikel 1 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Schiedshof geht hervor, dass der Hof nicht befugt ist, über einen Klagegrund zu befinden, in dem ein Verstoss gegen das obengenannte Dekret angeprangert wird.
B.33. Die klagende Partei leitet einen zweiten Klagegrund aus einem Verstoss gegen Artikel 35 Absatz 2 der Verfassung ab.
B.34. Wegen mangelnder Ausführung von Artikel 35 der Verfassung kann der Hof keine Prüfung anhand dieser Bestimmung vornehmen.
B.35. Die klagende Partei leitet einen vierten Klagegrund aus einem Verstoss gegen Artikel 162 der Verfassung ab, insofern diese Bestimmung dem föderalen Gesetzgeber die Zuständigkeit zur Regelung der provinzialen Angelegenheiten vorbehalte.
B.36. Aus den Gründen, die der Hof in seinem Urteil Nr. 35/2003 dargelegt hat, kann aus der Benutzung der Wörter « durch Gesetz » in Artikel 162 der Verfassung nicht abgeleitet werden, dass der Verfassungsgeber diese Angelegenheit dem föderalen Gesetzgeber vorbehalten wollte. Aufgrund von Artikel 6 § 1 VIII des Sondergesetzes vom 8. August 1980 sind die Regionen zuständig für die Regelung der nachgeordneten Behörden, zu denen die Provinzen gehören.
B.37. Der Klagegrund ist unbegründet.
B.38. Schliesslich leitet die klagende Partei einen dritten Klagegrund aus dem Verstoss gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung ab. Sie ist der Auffassung, sie werde diskriminiert, insofern sie ihre Arbeitsstelle verliere durch die blosse Anwendung der von ihr angefochtenen Bestimmung, obwohl sie erneut in anderen Funktionen in der Provinz hätte angestellt werden können.
B.39. Artikel 128 des angefochtenen Dekrets bestimmt nicht die Kategorien der Personalmitglieder der Provinz, die der Regionalverwaltung zugeteilt werden, da er sich darauf beschränkt, den Grundsatz und die Modalitäten der bertragung von « Mitgliedern des Personals » vorzusehen. Absatz 2 dieses Artikels besagt, dass die Regionalregierung eine solche bertragung erst nach einer Verhandlung mit den Gewerkschaften und nach einer Stellungnahme der Provinzkollegien beschliessen kann. Er schreibt nicht vor, dass alle Mitglieder der Provinzialverwaltung, die in einem Dienst beschäftigt sind, der für einen der Provinz entzogenen Sachbereich zuständig ist, automatisch in die Regionalverwaltung übertragen werden.
B.40. Die angefochtene Bestimmung bewirkt folglich nicht notwendigerweise, dass die klagende Partei gegen ihren Willen der Regionalverwaltung zugeteilt wird, oder dass sie ihre Stelle bei der Provinz verliert. Sie verbietet es ebenfalls nicht, dass die Partei einem anderen Dienst der Provinz zugewiesen wird. Es obliegt den mit der Organisation der bertragung beauftragten Behörden, die Rechte der betroffenen Personen zu beachten, und gegebenenfalls dem Staatsrat, Verletzungen dieser Rechte zu ahnden.
B.41. Der Klagegrund ist unbegründet.
Aus diesen Gründen:
Der Hof
- erklärt Artikel 113 und insofern, als er Artikel 132 des Provinzialgesetzes vom 30. April 1836 aufhebt, Artikel 137 des Dekrets der Wallonischen Region vom 12. Februar 2004 zur Organisation der wallonischen Provinzen für nichtig;
- weist die Klagen im übrigen zurück.
Verkündet in französischer, niederländischer und deutscher Sprache, gemäss Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Schiedshof, in der öffentlichen Sitzung vom 25. Mai 2005.
Der Kanzler,
P.-Y. Dutilleux.
Der stellv. Vorsitzende,
P. Martens.
Geschäftsverzeichnisnrn. 3084, 3087, 3090, 3091 und 3093
In Sachen : Klagen auf Nichtigerklärung verschiedener Bestimmungen des Dekrets der Wallonischen Region vom 12. Februar 2004 zur Organisation der wallonischen Provinzen, erhoben von X. Bossu und anderen, dem Ministerrat, R. Pankert und anderen, der Provinz Hennegau und G. Lapierre.
Der Schiedshof,
zusammengesetzt aus dem Richter und stellvertredenden Vorsitzenden P. Martens und dem Vorsitzenden A. Arts, und den Richtern R. Henneuse, M. Bossuyt, E. De Groot, L. Lavrysen, A. Alen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman und J. Spreutels, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Richters P. Martens,
verkündet nach Beratung folgendes Urteil:
I. Gegenstand der Klagen und Verfahren
a. Mit Klageschriften, die dem Hof mit am 24. und 28. September 2004 bei der Post aufgegebenen Einschreibebriefen zugesandt wurden und am 27. und 29. September 2004 in der Kanzlei eingegangen sind, erhoben jeweils Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 113 und 137 (partim ) des Dekrets der Wallonischen Region vom 12. Februar 2004 zur Organisation der wallonischen Provinzen (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 30. März 2004):
- X. Bossu, wohnhaft in 6720 Hachy, rue St.-Amand 4, F.-J. Bournonville, wohnhaft in 5570 Winenne, rue des Ardennes 352, A. Clerinx, wohnhaft in 4020 Lüttich, Quai Van Beneden 10/13, M. Lejoly, wohnhaft in 4700 Eupen, Vervierser Strasse 10, M. Masset, wohnhaft in 6953 Lesterny, rue de Bure 24, und A. Stassen, wohnhaft in 4852 Homburg, rue Laschet 8;
- der Ministerrat.
b. Mit einer Klageschrift, die dem Hof mit am 29. September 2004 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 30. September 2004 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung desselben Dekrets: R. Pankert, wohnhaft in 4700 Eupen, Stendrich 131, R. Emonds, wohnhaft in 4700 Eupen, Rosenweg 16, A. Keutgen, wohnhaft in 4700 Eupen, Am Bahndamm 42, W. Dürnholz, wohnhaft in 4700 Eupen, Schilsweg 55, N. Scholzen, wohnhaft in 4700 Eupen, Lascheterfeld 5, D. Thielen, wohnhaft in 4700 Eupen, Simarstrasse 51, und C. Kohnenmergen, wohnhaft in 4750 Bütgenbach, Wirtzfelderweg 45.
c. Mit einer Klageschrift, die dem Hof mit am 28. September 2004 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 30. September 2004 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob die Provinz Hennegau Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 32 § 1, 60 und 129 bis 133 desselben Dekrets.
d. Mit einer Klageschrift, die dem Hof mit am 30. September 2004 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 1. Oktober 2004 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob G. Lapierre, wohnhaft in 6060 Gilly, rue des Moissons 53, Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 128 desselben Dekrets.
Diese unter den Nummern 3084, 3087, 3090, 3091 und 3093 ins Geschäftsverzeichnis des Hofes eingetragenen Rechtssachen wurden verbunden.
(...)
II. In rechtlicher Beziehung
(...)
In bezug auf die Zulässigkeit der Klagen
B.1.1. Die Klage in der Rechtssache Nr. 3090 wurde durch deutschsprachige Bürger eingereicht, die im deutschen Sprachgebiet wohnhaft sind. Sie sind direkt und nachteilig durch die von ihnen angefochtenen Dekretsbestimmungen betroffen, insofern diese nicht den Gebrauch der deutschen Sprache bei den Arbeiten und Mitteilungen der dadurch eingerichteten Provinzorgane vorsehen.
B.1.2. Die Provinz Hennegau, Klägerin in der Rechtssache Nr. 3091, ist direkt und nachteilig durch die von ihr angefochtenen Dekretsbestimmungen betroffen, die entweder die Zuständigkeiten der Provinzen einschränken oder sich auf ihre Organisationsweise beziehen.
B.1.3. Die Klage in der Rechtssache Nr. 3093 wurde durch eine Person eingereicht, die dem vertraglichen Personal der Provinz Hennegau angehört. Diese Person kann direkt und nachteilig durch die Dekretsbestimmung betroffen sein, mit der das Personal der Provinz, dem sie angehört, an die Wallonische Region übertragen wird.
B.1.4. Die Klagen sind zulässig.
B.2. Die Klagen in den Rechtssachen Nrn. 3084 und 3087 beziehen sich auf dieselbe Bestimmung und beruhen auf ähnlichen Klagegründen. Da die Klage in der Rechtssache Nr. 3087 durch den Ministerrat eingereicht wurde, der kein Interesse an der Klageerhebung vor dem Hof nachweisen muss, ist es nicht erforderlich zu prüfen, ob die klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 3084 das erforderliche Interesse an ihrer Klage aufweisen.
Zur Hauptsache
In bezug auf das Amt des Bezirkskommissars (Rechtssachen Nrn. 3084 und 3087)
B.3.1. Die Kläger in den Rechtssachen Nrn. 3084 und 3087 beantragen die Nichtigerklärung von Artikel 113 des Dekrets der Wallonischen Region vom 12. Februar 2004 zur Organisation der wallonischen Provinzen, der besagt:
« Für einen oder für mehrere Verwaltungsbezirke kann es einen Kommissar der Regionalregierung geben, der den Titel eines Bezirkskommissar führt, der den Gouverneur der Provinz, in dessen Zuständigkeitsbereich der bzw. die Bezirke fallen, unterstützt und dessen andere Aufgaben alle von der Regierung festgesetzt werden.
Falls es keinen Bezirkskommissar in der Provinz gibt, werden diese Aufgaben von dem Gouverneur der Provinz ausgeübt ».
Sie beantragen ebenfalls die teilweise Nichtigerklärung von Artikel 137 desselben Dekrets, mit dem das Provinzialgesetz vom 30. April 1836 aufgehoben und eine Liste der Artikel dieses Gesetzes, die nicht aufgehoben werden, aufgestellt wird, insofern diese Bestimmung Artikel 132 des obengenannten Provinzialgesetzes aufhebt.
Artikel 132 des Provinzialgesetzes besagt:
« Ausser für den Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt gibt es jeweils für einen oder für mehrere Verwaltungsbezirke zusammen einen Kommissar der Föderalregierung, der den Titel eines Bezirkskommissars führt ».
B.3.2. Aus den Vorarbeiten zum Dekret geht hervor, dass der wallonische Dekretgeber beabsichtigte, das Amt des Bezirkskommissars zu einem fakultativen Amt zu machen, da es « aufrechterhalten wird, jedoch nicht mehr zwingend erforderlich ist » (Parl. Dok., Wallonisches Parlament, 2003-2004, Nr. 613/1, S. 11), und dass der Minister im Laufe der Vorarbeiten hervorgehoben hat, dass « es derzeit zwar Bezirkskommissare gibt, jedoch ohne Garantie für die Zukunft » (Parl. Dok., Wallonisches Parlament, 2003-2004, Nr. 613/5, S. 14).
B.4. In den Klagegründen wird ein Verstoss durch die Artikel 113 und 137 des angefochtenen Dekrets gegen Artikel 39 der Verfassung und gegen Artikel 6 § 1 VIII Absatz 1 Nr. 1 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen angeführt.
B.5.1. Aufgrund von Artikel 6 § 1 VIII Absatz 1 Nr. 1 des Sondergesetzes zur Reform der Institutionen sind die Regionen zuständig für « die Zusammensetzung, Organisation, Zuständigkeit und Arbeitsweise der provinzialen und kommunalen Einrichtungen », vorbehaltlich einer Reihe von Ausnahmen, die in dieser Bestimmung angeführt sind. Diese Bestimmung besagt:
« Die Provinzgouverneure, der Gouverneur und der Vizegouverneur des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt, der Beigeordnete des Gouverneurs der Provinz Flämisch-Brabant, die Bezirkskommissare und die beigeordneten Bezirkskommissare werden durch die betreffenden Regionalregierungen auf eine gleichlautende Stellungnahme des Ministerrates hin ernannt und abgesetzt ».
B.5.2. Diese Bestimmung präzisiert ebenfalls:
« Die Gemeinderäte oder die Provinzialräte [...] beraten und entscheiden über jede Angelegenheit, die ihnen von der Föderalbehörde oder von den Gemeinschaften vorgelegt wird ».
Während der Vorarbeiten wurde auch folgendes bestätigt:
« Die Funktionen als Provinzgouverneure, als Gouverneur und Vizegouverneur des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt, als beigeordneter Gouverneur der Provinz Flämisch-Brabant, als Bezirkskommissare und als beigeordnete Bezirkskommissare können nicht aufgehoben werden, doch es wird der Regionalregierung auf eine gleichlautende Stellungnahme des föderalen Ministerrates hin obliegen, sie zu ernennen oder abzusetzen » (Parl. Dok., Senat, 2000-2001, Nr. 2-709/1, S. 10).
B.6. Die Bezirkskommissare werden von der Föderalregierung mit verschiedenen Aufgaben betraut. Das Rundschreiben des Innenministers vom 20. Dezember 2003 über die Aufgaben, die die Provinzialbehörden für den Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres ausführen, unterscheidet bei den föderalen Aufgaben einerseits zwischen den Zuständigkeiten, die sie als Kommissare der Regierung und aufgrund der Gesetze und Verordnungen ausüben, und andererseits den Aufgaben, die ihnen vom Gouverneur aufgrund von Artikel 139bis des Provinzialgesetzes, der nicht vom angefochtenen Dekret aufgehoben wurde, übertragen werden.
Als Kommissare der Föderalregierung sind sie insbesondere damit beauftragt, für die Wahrung der Gesetze und Verordnungen in bezug auf die allgemeine Verwaltung zu sorgen (Artikel 133 des Provinzialgesetzes, der nicht durch das angefochtene Dekret aufgehoben wurde), in den Gemeinden Einsicht in die Personenstands- und Bevölkerungsregister zu nehmen (Artikel 135 des Provinzialgesetzes, der nicht durch das angefochtene Dekret aufgehoben wurde), und sie sind mit Aufgaben im Bereich der Polizei und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung beauftragt (Artikel 128, 129 und 139 des Provinzialgesetzes, die nicht durch das angefochtene Dekret aufgehoben wurden). Besondere föderale Aufgaben werden überdies bestimmten Bezirkskommissaren und beigeordneten Bezirkskommissaren durch Sonderbestimmungen anvertraut (beispielsweise Artikel 15, 92bis und 93 des Wahlgesetzbuches; Artikel 63 und 64 der koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten; Artikel 76 und 77 des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft).
B.7. Aus den vorstehenden Erwägungen geht hervor, dass das Sondergesetz vom 13. Juli 2001, mit dem das Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen abgeändert wurde, indem es den Regionen die Zuständigkeit für die Zusammensetzung, Organisation, Zuständigkeit und Arbeitsweise der provinzialen Einrichtungen übertragen hat, nicht so weit ging, es ihnen zu gestatten, einseitig ein Amt abzuschaffen, dessen Inhaber Aufgaben wahrnimmt, die zu den Zuständigkeiten des Föderalstaates gehören.
B.8. Indem der Dekretgeber bestimmt, dass Bezirkskommissare, die Kommissare der Föderalregierung waren, Kommissare der Regionalregierung werden, und indem er darüber hinaus dieses Amt zu einem fakultativen Amt macht, überschreitet er seine Befugnisse im Bereich der nachgeordneten Behörden.
Die Klagegründe sind begründet.
B.9. Artikel 113 des Dekrets der Wallonischen Region vom 12. Februar 2004 zur Organisation der wallonischen Provinzen ist für nichtig zu erklären. Artikel 137 desselben Dekrets ist insofern für nichtig zu erklären, als er Artikel 132 des Provinzialgesetzes vom 30. April 1836 aufhebt.
In bezug auf das Fehlen von Bestimmungen, durch die der Gebrauch der deutschen Sprache vorgeschrieben wird (Rechtssache Nr. 3090)
B.10. Die Kläger in der Rechtssache Nr. 3090 werfen dem Dekretgeber vor, nicht berücksichtigt zu haben, dass die Provinz Lüttich die einzige Provinz sei, auf deren Gebiet es zwei Gemeinschaften gebe, und keine besonderen Bestimmungen angenommen zu haben, die den Gebrauch der deutschen Sprache in den öffentlichen Sitzungen des Provinzialrates und in den etwaigen Beteiligungsräten, in den Veröffentlichungen der Provinz und in der Kommunikation zwischen den Bürgern und den Provinzialbehörden garantieren würden. Sie sind der Auffassung, das Dekret verstosse gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung in bezug auf die deutschsprachigen Bürger, die im Vergleich zu den französischsprachigen Bürgern der Provinz benachteiligt würden.
B.11. Keine Verfassungs- oder Gesetzesbestimmung hat den Regionen die Zuständigkeit zur Regelung des Sprachengebrauchs in Verwaltungsangelegenheiten übertragen. Aufgrund von Artikel 129 § 2 zweiter Gedankenstrich der Verfassung, mit dem « die Dienststellen, deren Tätigkeit über das Sprachgebiet, in dem sie errichtet sind, hinausgeht » aus der der Französischen und der Flämischen Gemeinschaft erteilten Zuständigkeit in bezug auf den Sprachengebrauch ausgeschlossen werden, ist der föderale Gesetzgeber weiterhin zuständig, den Gebrauch der Sprachen in den Dienststellen der Provinz Lüttich zu regeln, deren Tätigkeit über das französische Sprachgebiet hinausreicht.
B.12. Daraus ist zu schlussfolgern, dass die Wallonische Region nicht zuständig ist, diesen Sachbereich zu regeln, und dass sie nicht die von den Klägern gewünschten Bestimmungen über den Gebrauch der deutschen Sprache hätte annehmen können, ohne gegen die durch die Verfassung oder kraft derselben zur Bestimmung der jeweiligen Zuständigkeiten von Staat, Gemeinschaften und Regionen festgelegten Vorschriften zu verstossen.
B.13. Der Klagegrund ist unbegründet.
In bezug auf den konstruktiven Misstrauensantrag gegen das Provinzkollegium (Rechtssache Nr. 3091, erster Klagegrund)
B.14. Die Provinz Hennegau beantragt die Nichtigerklärung von Artikel 60 des Dekrets der Wallonischen Region vom 12. Februar 2004 zur Organisation der wallonischen Provinzen, der besagt:
« § 1. Das Provinzkollegium, sowie jedes seiner Mitglieder, ist vor dem Provinzialrat verantwortlich.
Der Rat kann zu jeder Zeit einen Misstrauensantrag gegen das Provinzkollegium oder gegen eines oder mehrere seiner Mitglieder annehmen.
Dieser Antrag ist nur dann zulässig, wenn er einen Nachfolger für das Provinzkollegium oder für eines bzw. mehrere seiner Mitglieder je nach Fall vorschlägt.
Die Abstimmung über den Antrag kann nur nach Ablauf einer Frist von mindestens drei Tagen ab der Registrierung seiner Hinterlegung während einer Sitzung des Provinzialrates erfolgen. Er kann nur mit der Mehrheit der Stimmen der Ratsmitglieder verabschiedet werden.
Die Verabschiedung des Antrags bewirkt den Rücktritt des Kollegiums oder des umstrittenen Mitglieds bzw. der umstrittenen Mitglieder sowie die Einsetzung des neuen Kollegiums oder des neuen Mitglieds bzw. der neuen Mitglieder.
§ 2. Das Provinzkollegium kann zu jeder Zeit beschliessen, die Vertrauensfrage in der Form eines Antrags zu stellen.
Die Abstimmung über diesen Antrag kann nur nach Ablauf einer Frist von mindestens drei Tagen ab der Registrierung seiner Hinterlegung während einer Sitzung des Provinzialrates erfolgen.
Der Antrag wird nur dann angenommen, wenn die Mehrheit der Ratsmitglieder ihm zustimmt.
Wird das Vertrauen verweigert, so tritt das Provinzkollegium von Rechts wegen zurück.
§ 3. Wenn das Provinzkollegium oder eines bzw. mehrere seiner Mitglieder zurücktreten, wird unverzüglich für deren Ablösung gesorgt.
Solange es nicht abgelöst worden ist, regelt das zurücktretende Provinzkollegium die laufenden Sachen ».
B.15. Der Klagegrund wird gleichzeitig aus dem Verstoss gegen die Regeln zur Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen Staat, Gemeinschaften und Regionen und aus dem Verstoss gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung in Verbindung insbesondere mit Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention abgeleitet.
B.16. Das Provinzkollegium ist eine hybride Einrichtung, die in erster Linie mit politischen Aufgaben, jedoch auch mit gewissen rechtsprechenden Aufgaben betraut ist.
B.17. Insofern das Provinzkollegium politische Aufgaben erfüllt, muss es den Regeln in bezug auf die Zusammensetzung, die Arbeitsweise und die Verantwortlichkeit der politischen Organe entsprechen. Wenn das Kollegium rechtsprechende Aufgaben erfüllt, muss es den Erfordernissen der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit entsprechen, die jedem Rechtsprechungsorgan eigen sind.
Bei der Prüfung der Einhaltung dieser Erfordernisse ist notwendigerweise danach zu unterscheiden, ob das Kollegium die eine oder die andere Funktion ausübt.
B.18. Wenn das Kollegium seine politischen Funktionen ausübt, trägt es eine politische Verantwortung, deren Organisation dem zuständigen Gesetzgeber obliegt. Diese Verantwortung und deren Wahrnehmung unterliegen Regeln, die sich notwendigerweise von den auf die Rechtsprechungsorgane anwendbaren Regeln unterscheiden. Die spezifischen Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Magistrate können folglich nur dann auf ein politisches Organ angewandt werden, wenn es seine rechtsprechenden Aufgaben erfüllt.
B.19. Auf das Provinzkollegium können folglich hinsichtlich seiner Zusammensetzung und seiner Arbeitsweise nicht ständig die für Rechtsprechungsorgane geltenden Erfordernisse angewandt werden. Das Provinzialgesetz berücksichtigt diese Unmöglichkeit, indem es eigene Erfordernisse für diese Funktionen bezüglich der Abstimmung (Artikel 104 Absätze 2 und 8) und des Verfahrens (Artikel 104bis ) beinhaltet.
B.20. Das Kollegium muss also nur dann unabhängig und unparteilich sein, wenn es eine rechtsprechende Aufgabe erfüllt. In jedem einzelnen Fall muss also geprüft werden, ob die Regeln in bezug auf die Verantwortung der Mitglieder des Kollegiums so angewandt wurden, dass gegen diese Erfordernisse verstossen wurde, und es müssen dann die Schlussfolgerungen daraus gezogen werden.
B.21. Aus den vorstehenden Erwägungen geht hervor, dass der Dekretgeber durch die Annahme der angefochtenen Bestimmung, mit der die politische Verantwortung der Mitglieder des Kollegiums geregelt wird, nicht gegen Artikel 161 der Verfassung verstossen hat und nicht auf diskriminierende Weise die Erfordernisse der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richter verletzt hat.
Der Klagegrund ist nicht annehmbar.
In bezug auf die Zuständigkeiten der Provinzen (Rechtssache Nr. 3091, zweiter Klagegrund)
B.22. Die Provinz Hennegau beantragt die Nichtigerklärung der Artikel 32 § 1 und 129 bis 133 des angefochtenen Dekrets.
Artikel 32 § 1 bestimmt:
« Unter Vorbehalt der Anwendung des Titels XIV des vorliegenden Dekrets, des Artikels 2 des Dekrets vom 12. Februar 2004 zur Organisation der wallonischen Provinzen in Bezug auf die gemäss dem Artikel 138 der Verfassung geregelten Angelegenheiten sowie der anderen gesetzlichen oder dekretsmässigen Sonderbestimmungen regelt der Provinzialrat unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips alles, was mit dem Interesse der Provinz verbunden ist ».
Die Artikel 129 bis 133 desselben Dekrets, die dessen Titel XIV bilden, bestimmen:
« Art. 129. In Artikel 1 des Dekrets vom 27. Januar 1998 zur Einsetzung einer Polizei für die Erhaltung des regionalen öffentlichen Strassennetzes und zur Regelung der Bedingungen für die Ausübung dieses Amts sind zwei wie folgt verfasste Absätze am Ende hinzuzufügen:
' Die Verkehrswege der Provinz werden in das regionale öffentliche Strassennetz aufgenommen.
Die Provinzialräte und Provinzkollegien dürfen aufgrund des Interesses der Provinz keine Beschlüsse fassen, die die Einrichtung, den Unterhalt und die Verwaltung der öffentlichen Verkehrswege zum Gegenstand haben. '
Art. 130. Ein wie folgt verfasster Artikel 26 wird dem Gesetz vom 28. Dezember 1967 über die nichtschiffbaren Wasserläufe hinzugefügt:
' Art. 26. Die Provinzialräte und Provinzkollegien dürfen aufgrund des Interesses der Provinz keine Beschlüsse fassen, die die Verwaltung der öffentlichen Verkehrswege zum Gegenstand haben. '
Art. 131. Ein wie folgt verfasster Artikel 21 wird dem Kapitel V (Schlussbestimmungen) des Dekrets vom [11. März 2004] über die regionalen Anreize für Grossbetriebe hinzugefügt:
' Art. 21. Die Provinzialräte und Provinzkollegien dürfen aufgrund des Interesses der Provinz keine Beschlüsse fassen, die Investitionsbeihilfen für Grossbetriebe zum Gegenstand haben. '
Art. 132. Ein wie folgt verfasster Artikel 25 wird dem Kapitel V (Schlussbestimmungen) des Dekrets vom 11. März 2004 über die regionalen Anreize für Klein- und Mittelbetriebe hinzugefügt:
' Art. 25. Die Provinzialräte und Provinzkollegien dürfen aufgrund des Interesses der Provinz keine Beschlüsse fassen, die Beihilfen zur Investierung, zur Beratung und zur Abfassung von Geschäftsplänen für Klein- und Mittelbetriebe zum Gegenstand haben. '
Art. 133. Ein wie folgt verfasster Artikel 14 wird dem Gesetz vom 15. Februar 1961 zur Schaffung eines Fonds für landwirtschaftliche Investitionen hinzugefügt:
' Art. 14. Die Provinzialräte und Provinzkollegien dürfen aufgrund des Interesses der Provinz keine Beschlüsse fassen, die Beihilfen zur Investierung und zur Niederlassung zugunsten der Landwirte und Gärtner zum Gegenstand haben. ' ».
B.23. Die klagende Partei ist der Auffassung, diese Bestimmungen verstiessen gegen die Artikel 41 und 162 Absatz 2 Nr. 2 der Verfassung sowie gegen Artikel 6 § 1 VIII des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, insofern der Dekretgeber den Begriff der provinzialen Belange auf unverhältnismässige Weise eingeschränkt habe.
Artikel 41 Absatz 1 der Verfassung bestimmt:
« Die ausschliesslich kommunalen oder provinzialen Belange werden von den Gemeinde- oder Provinzialräten gemäss den durch die Verfassung festgelegten Grundsätzen geregelt ».
Artikel 162 Absätze 1 und 2 Nr. 2 der Verfassung bestimmt:
« Die provinzialen und kommunalen Einrichtungen werden durch Gesetz geregelt.
Das Gesetz gewährleistet die Anwendung der folgenden Grundsätze:
[...]
2. die Zuständigkeit der Provinzial- und Gemeinderäte für alles, was von provinzialem und kommunalem Interesse ist, unbeschadet der Billigung ihrer Handlungen in den Fällen und in der Weise, die das Gesetz bestimmt ».
Schliesslich bestimmt Artikel 6 § 1 VIII Absatz 1 Nr. 1 des Sondergesetzes vom 8. August 1980, der den Regionen die Zuständigkeit für die Zusammensetzung, Organisation, Zuständigkeit und Arbeitsweise der provinzialen und kommunalen Einrichtungen überträgt, in Absatz 3 folgendes:
« Die Gemeinderäte oder die Provinzialräte regeln alles, was von kommunalem oder provinzialem Interesse ist [...] ».
B.24. Der Grundsatz der lokalen Autonomie setzt voraus, dass die lokalen Behörden sich jeden Sachbereich aneignen können, der ihres Erachtens zu ihren Interessen gehört, und ihn so regeln können, wie sie es für angebracht halten. Dieser Grundsatz beeinträchtigt jedoch nicht die Verpflichtung der Provinzen, die Hierarchie der Normen zu beachten, wenn sie auf der Grundlage der Interessen der Provinz handeln. Daraus ergibt sich, dass die Provinzen dann, wenn der Föderalstaat, eine Gemeinschaft oder eine Region eine zu ihrem Sachbereich gehörende Angelegenheit regeln, dieser Regelung bei der Ausübung ihrer Befugnisse in demselben Sachbereich unterliegen. Wenn die Wallonische Region in diesem Fall in einem der in den angefochtenen Artikeln angeführten Sachbereiche tätig wird, schränkt sie dadurch die Autonomie der Provinzen ein, die sich in diesen Bereichen nur unter Einhaltung der regionalen Gesetzgebung und als Ergänzung zu dieser Gesetzgebung für zuständig erklären können.
B.25. Der Grundsatz der lokalen Autonomie beeinträchtigt ebenfalls nicht die Befugnis des Föderalstaates, der Gemeinschaften oder der Regionen, zu beurteilen, auf welcher Ebene eine Angelegenheit, für die sie zuständig sind, am besten geregelt werden soll. So können diese Behörden den lokalen Gebietskörperschaften die Regelung einer Angelegenheit anvertrauen, die besser auf dieser Ebene zu behandeln ist. Sie können auch der Auffassung sein, dass eine Angelegenheit hingegen besser auf einer allgemeineren Ebene behandelt wird, so dass sie einheitlich für das gesamte Gebiet geregelt wird, für das sie zuständig sind, und somit den lokalen Behörden verbieten, sich diese Angelegenheit anzueignen. Dies wird mit den angefochtenen Bestimmungen getan, die « a contrario eine Definition der provinzialen Belange geben, indem sie ausdrücklich eine Reihe von Handlungen und Verantwortungen von deren Inhalt ausschliessen, für die somit nicht mehr die Provinzen zuständig sind » und die daran erinnern, « dass die Provinz als Zwischenbehörde subsidiarisch zur Region und zu den Gemeinden auftreten muss » (Parl. Dok., Wallonisches Parlament, 2003-2004, Nr. 613/1, S. 3).
B.26. Die Verletzung der Zuständigkeit der Provinzen und somit des Grundsatzes der lokalen Autonomie, die jedes Auftreten, sei es positiv oder negativ, des Föderalstaates, der Gemeinschaften oder der Regionen in einer zu ihrem Zuständigkeitsbereich gehörenden Angelegenheit beinhaltet, stünde nur dann im Widerspruch zu den im Klagegrund erwähnten Bestimmungen, mit denen die Zuständigkeit der Provinzen für alles, was von provinzialem Interesse ist, gewährleistet wird, wenn sie offensichtlich unverhältnismässig wäre. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn diese Zuständigkeit dazu führen würde, dass den Provinzen die Gesamtheit oder das Wesentliche ihrer Befugnisse entzogen würde, oder wenn die Einschränkung der Zuständigkeit nicht dadurch gerechtfertigt werden könnte, dass diese besser auf einer anderen Zuständigkeitsebene ausgeübt würde.
B.27. Im vorliegenden Fall haben die angefochtenen Bestimmungen nicht zur Folge, den wallonischen Provinzen ihre gesamten Befugnisse oder einen wesentlichen Teil davon zu entziehen. Die Begründung des angefochtenen Dekrets zeigt für jede der den Provinzen entzogenen Befugnisse, dass der Dekretgeber den Standpunkt vertritt, dass diese Befugnis besser auf regionaler Ebene ausgeübt wird, und zwar aufgrund von « verschiedenen Zielsetzungen in bezug auf die Rationalisierung des Gebietes, auf die Anwendung europäischer Erfordernisse, auf die Vermeidung eines Widerspruchs zwischen zwei Beihilferegelungen, die sich auf die gleichen Bereiche beziehen, wobei jedoch verschiedene oder aufgegliederte Modalitäten festgelegt werden, auf die Vereinfachung, auf die Rationalisierung der Verwaltungskosten, auf die Einhaltung der europäischen de-minimis- Regel, usw. » (Parl. Dok., Wallonisches Parlament, 2003-2004, Nr. 613/1, S. 7). Die darin enthaltene Verletzung der lokalen Autonomie kann folglich nicht als unverhältnismässig angesehen werden.
B.28. Der Klagegrund ist unbegründet.
In bezug auf die bertragung von Personal (Rechtssache Nr. 3093)
B.29. Die klagende Partei in der Rechtssache Nr. 3093 beantragt die Nichtigerklärung von Artikel 128 des Dekrets der Wallonischen Region vom 12. Februar 2004 zur Organisation der wallonischen Provinzen, der besagt:
« Mitglieder des Personals der Provinzialverwaltungen werden durch einen Erlass der Regierung im Hinblick auf die Ausübung der den Provinzen entzogenen Zuständigkeiten der Regierung zugeteilt.
Nach einer Verhandlung mit den anerkannten Gewerkschaftsorganisationen im Sektorenausschuss XVI und im Ausschuss C und Abgabe eines Gutachtens der Provinzialräte bestimmt die Regierung das Datum und die Modalitäten in Bezug auf die bertragung der in Absatz 1 erwähnten Personalmitglieder.
Die Mitglieder dieses Personals werden unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaft und in einem vergleichbaren Dienstrang übertragen. Sofort ab ihrer bertragung unterliegen sie dem Verwaltungs- und Besoldungsstatut der Region. Sie behalten jedoch die Besoldung und das Dienstalter, die sie hatten bzw. gehabt hätten, wenn sie das Amt, das dem Dienstgrad entspricht, von dem sie zum Zeitpunkt ihrer bertragung endgültig Inhaber waren, weiter in ihrer ehemaligen Dienststelle ausgeübt hätten.
Sie behalten ebenfalls die zum Zeitpunkt ihrer bertragung erworbenen Vorteile des Pensionssystems, das bis zum diesem Zeitpunkt auf sie anwendbar war ».
B.30. Die Klageschrift umfasst vier Klagegründe. Der Hof prüft zunächst die Klagegründe, mit denen ein Verstoss gegen die durch die Verfassung oder kraft derselben zur Bestimmung der jeweiligen Zuständigkeiten von Staat, Gemeinschaften und Regionen festgelegten Regeln angeprangert wird.
B.31. Die klagende Partei leitet einen ersten Klagegrund aus dem Verstoss gegen das Dekret der Wallonischen Region vom 29. Januar 2004 ab, das die Regierung ermächtigt, die Gesetzgebung über die lokalen Behörden festzulegen.
B.32. Aus Artikel 142 der Verfassung und aus Artikel 1 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Schiedshof geht hervor, dass der Hof nicht befugt ist, über einen Klagegrund zu befinden, in dem ein Verstoss gegen das obengenannte Dekret angeprangert wird.
B.33. Die klagende Partei leitet einen zweiten Klagegrund aus einem Verstoss gegen Artikel 35 Absatz 2 der Verfassung ab.
B.34. Wegen mangelnder Ausführung von Artikel 35 der Verfassung kann der Hof keine Prüfung anhand dieser Bestimmung vornehmen.
B.35. Die klagende Partei leitet einen vierten Klagegrund aus einem Verstoss gegen Artikel 162 der Verfassung ab, insofern diese Bestimmung dem föderalen Gesetzgeber die Zuständigkeit zur Regelung der provinzialen Angelegenheiten vorbehalte.
B.36. Aus den Gründen, die der Hof in seinem Urteil Nr. 35/2003 dargelegt hat, kann aus der Benutzung der Wörter « durch Gesetz » in Artikel 162 der Verfassung nicht abgeleitet werden, dass der Verfassungsgeber diese Angelegenheit dem föderalen Gesetzgeber vorbehalten wollte. Aufgrund von Artikel 6 § 1 VIII des Sondergesetzes vom 8. August 1980 sind die Regionen zuständig für die Regelung der nachgeordneten Behörden, zu denen die Provinzen gehören.
B.37. Der Klagegrund ist unbegründet.
B.38. Schliesslich leitet die klagende Partei einen dritten Klagegrund aus dem Verstoss gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung ab. Sie ist der Auffassung, sie werde diskriminiert, insofern sie ihre Arbeitsstelle verliere durch die blosse Anwendung der von ihr angefochtenen Bestimmung, obwohl sie erneut in anderen Funktionen in der Provinz hätte angestellt werden können.
B.39. Artikel 128 des angefochtenen Dekrets bestimmt nicht die Kategorien der Personalmitglieder der Provinz, die der Regionalverwaltung zugeteilt werden, da er sich darauf beschränkt, den Grundsatz und die Modalitäten der bertragung von « Mitgliedern des Personals » vorzusehen. Absatz 2 dieses Artikels besagt, dass die Regionalregierung eine solche bertragung erst nach einer Verhandlung mit den Gewerkschaften und nach einer Stellungnahme der Provinzkollegien beschliessen kann. Er schreibt nicht vor, dass alle Mitglieder der Provinzialverwaltung, die in einem Dienst beschäftigt sind, der für einen der Provinz entzogenen Sachbereich zuständig ist, automatisch in die Regionalverwaltung übertragen werden.
B.40. Die angefochtene Bestimmung bewirkt folglich nicht notwendigerweise, dass die klagende Partei gegen ihren Willen der Regionalverwaltung zugeteilt wird, oder dass sie ihre Stelle bei der Provinz verliert. Sie verbietet es ebenfalls nicht, dass die Partei einem anderen Dienst der Provinz zugewiesen wird. Es obliegt den mit der Organisation der bertragung beauftragten Behörden, die Rechte der betroffenen Personen zu beachten, und gegebenenfalls dem Staatsrat, Verletzungen dieser Rechte zu ahnden.
B.41. Der Klagegrund ist unbegründet.
Aus diesen Gründen:
Der Hof
- erklärt Artikel 113 und insofern, als er Artikel 132 des Provinzialgesetzes vom 30. April 1836 aufhebt, Artikel 137 des Dekrets der Wallonischen Region vom 12. Februar 2004 zur Organisation der wallonischen Provinzen für nichtig;
- weist die Klagen im übrigen zurück.
Verkündet in französischer, niederländischer und deutscher Sprache, gemäss Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Schiedshof, in der öffentlichen Sitzung vom 25. Mai 2005.
Der Kanzler,
P.-Y. Dutilleux.
Der stellv. Vorsitzende,
P. Martens.