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Date :
09-12-2005
Langue :
Allemand Français Néerlandais
Taille :
1 page
Section :
Législation
Source :
Numac 2005203295
Auteur :
Schiedshof

Texte original :

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Bekanntmachung vorgeschrieben durch Artikel 74 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Schiedshof
In seinem Urteil vom 28. Oktober 2005 in Sachen der Staatsanwaltschaft gegen C. Bastin, dessen Ausfertigung am 10. November 2005 in der Kanzlei des Schiedshofes eingegangen ist, hat das Handelsgericht Namur folgende präjudizielle Frage gestellt:
« Verstösst Artikel 3bis § 2 des königlichen Erlasses Nr. 22 vom 24. Oktober 1934 über das für bestimmte Verurteilte und für Konkursschuldner geltende gerichtliche Verbot, bestimmte Ämter, Berufe oder Tätigkeiten auszuüben, in der durch das Gesetz vom 4. August 1978 abgeänderten Fassung, der es dem Handelsgericht ermöglicht, ein Berufsverbot während einer Frist von drei bis zehn Jahren zu verhängen, gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, insofern in Bezug auf den vor das Handelsgericht geladenen Konkursschuldner eine Regelung angewandt wird, die sich von der in Bezug auf einen vor das Korrektionalgericht geladenen Konkursschuldner angewandten Regelung unterscheidet, wobei das Korrektionalgericht aufgrund der Artikel 1 und 1bis desselben königlichen Erlasses Nr. 22 ein Berufsverbot verhängen kann? ».
Diese Rechtssache wurde unter der Nummer 3806 ins Geschäftsverzeichnis des Hofes eingetragen.
Der Kanzler,
P.-Y. Dutilleux.