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Date :
09-11-2018
Langue :
Allemand Français Néerlandais
Taille :
3 pages
Section :
Législation
Source :
Numac 2018205226
Auteur :
Verfassungsgerichtshof

Texte original :

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Auszug aus dem Entscheid Nr. 127/2018 vom 4. Oktober 2018
Geschäftsverzeichnisnummer 6725
In Sachen: Klage auf teilweise Nichtigerklärung von Artikel 2/2 § 2 Absatz 1 Nr. 5 des Dekrets der Wallonischen Region vom 6. November 2008 zur Rationalisierung der Beratungsfunktion, eingefügt durch Artikel 5 des Dekrets vom 16. Februar 2017, erhoben von der VoG « Terre wallonne » und der VoG « Association du Val d'Amblève, Lienne et Affluents ».
Der Verfassungsgerichtshof,
zusammengesetzt aus den Präsidenten F. Daoût und A. Alen, und den Richtern L. Lavrysen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul, T. Giet und R. Leysen, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut, unter dem Vorsitz des Präsidenten F. Daoût,
erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:
I. Gegenstand der Klage und Verfahren
Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 6. September 2017 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 8. September 2017 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung der Wortfolge « , auf Vorschlag von ' Inter-Environnement Wallonie ' » in Artikel 2/2 § 2 Absatz 1 Nr. 5 des Dekrets der Wallonischen Region vom 6. November 2008 zur Rationalisierung der Beratungsfunktion, eingefügt durch Artikel 5 des Dekrets vom 16. Februar 2017 (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 5. April 2017): die VoG « Terre wallonne » und die VoG « Association du Val d'Amblève, Lienne et Affluents », unterstützt und vertreten durch RA A. Lebrun, in Lüttich zugelassen.
(...)
II. Rechtliche Würdigung
(...)
B.1. Artikel 5 des Dekrets der Wallonischen Region vom 16. Februar 2017 zur Abänderung des Dekrets vom 6. November 2017 zur Rationalisierung der Beratungsfunktion und verschiedener Bestimmungen bezüglich der Beratungsfunktion bestimmt:
« In dasselbe Kapitel I/1 wird ein Artikel 2/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
' Art. 2/2 - § 1 - Der Pool " Wissenschaftspolitik " ist damit beauftragt, in Eigeninitiative oder auf Antrag der Regierung:
1° Gutachten betreffend die Wissenschaftspolitik abzugeben, die sich einerseits auf die Orientierungsdokumente der Regierung und andererseits auf Vorentwürfe von Dekreten oder Erlassen mit verordnender Tragweite beziehen;
2° die einzusetzenden Mittel vorzuschlagen, um die Entwicklung und die effiziente Koordination der wissenschaftlichen und technologischen Forschungstätigkeiten sowohl im wirtschaftlichen als auch im akademischen Bereich zu fördern, und zwar im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Bedürfnissen der Region;
3° Anregungen bezüglich der Finanzierung der Wissenschaftspolitik zwecks der Aufstellung des Haushaltsplans der Region zu unterbreiten;
4° die Regierung zu beraten, was die Teilnahme der Region an den nationalen, interregionalen und internationalen wissenschaftlichen und technologischen Forschungstätigkeiten betrifft;
5° die Wissenschaftspolitik der Region alle zwei Jahre zu bewerten;
6° ein Gutachten über das mehrjährige Programm der Arbeiten des Wallonischen Instituts für die Bewertung, Zukunftsforschung und Statistik (" Institut wallon de l'Evaluation, de la Prospective et de la Statistique ") und über dessen jährlichen Tätigkeitsbericht abzugeben;
7° der Regierung alle Empfehlungen in Sachen Statistik, Bewertung, strategischer Beratung oder Zukunftsforschung unterbreiten.
Die Regierung übermittelt dem Pool alle nützlichen Informationen für die Durchführung des unter Ziffer 5 genannten Auftrags.
§ 2 - Der Pool " Wissenschaftspolitik " setzt sich wie folgt aus einundzwanzig von der Regierung benannten Mitgliedern zusammen:
1° zehn Vertreter der Sozialpartner, auf Vorschlag des Wirtschafts- und Sozialrates der Wallonie;
2° sechs Mitglieder aus den universitären Einrichtungen, die in der Wallonischen Region tätig sind und die nach Artikel 10 des Dekrets vom 7. November 2013 zur Bestimmung der Landschaft des Hochschulunterrichts und der akademischen Organisation der Studiengänge anerkannt sind; sie können von der Akademie der Forschung und des Hochschulwesens vorgeschlagen werden;
3° zwei Mitglieder aus den Einrichtungen des nichtuniversitären Hochschulwesens, die in der Wallonischen Region tätig sind und die nach Artikel 11 des Dekrets vom 7. November 2013 zur Bestimmung der Landschaft des Hochschulunterrichts und der akademischen Organisation der Studiengänge anerkannt sind; sie können von der Akademie der Forschung und des Hochschulwesens vorgeschlagen werden;
4° zwei Vertreter der Forschungszentren, auf Vorschlag von " Wal-Tech ";
5° ein Vertreter der aufgrund des Umweltgesetzbuches anerkannten Umweltorganisationen, auf Vorschlag von " Inter-Environnement Wallonie ".
Der Generalverwalter des Wallonischen Instituts für die Bewertung, Zukunftsforschung und Statistik wohnt den Sitzungen des Pools mit beratender Stimme bei.
Der Pool wählt unter seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Vorsitz und der Vizevorsitz des Pools werden abwechselnd alle dreißig Monate einerseits von einem Vertreter der Sozialpartner und andererseits von einem Vertreter des universitären Unterrichtswesens oder des nichtuniversitären Hochschulwesens oder der Forschungszentren ausgeübt. ' ».
B.2. Die klagenden Parteien werfen Artikel 2/2 § 2 Absatz 1 Nr. 5 vor, dass die Benennung des Vertreters der aufgrund des Umweltgesetzbuches anerkannten Umweltorganisationen durch die Regierung auf Vorschlag von Inter-Environnement Wallonie erfolgt.
Sie sind der Auffassung, dass ihre Chance, vorgeschlagen zu werden, gleich « null » ist, da dieser Verband von Organisationen, der von der Wallonischen Regierung massiv subventioniert werde, auf diese Weise bei der Auswahl des Vertreters bevorzugt würde. Sie führen weiter aus, dass diese Art der Benennung sie gegenüber der in den Artikeln 6, 7 und 9 desselben Dekrets vorgesehenen Art der Ernennung schlechter stellen würde.
B.3.1. Neben anderen Aufgaben, die in dem vorerwähnten Artikel 2/2 § 1 Absatz 1 des Dekrets vom 6. November 2008 in der durch Artikel 5 des angefochtenen Dekrets eingefügten Fassung festgelegt sind, ist der Pool « Wissenschaftspolitik » damit beauftragt, der Wallonischen Regierung « die einzusetzenden Mittel vorzuschlagen, um die Entwicklung und die effiziente Koordination der wissenschaftlichen und technologischen Forschungstätigkeiten sowohl im wirtschaftlichen als auch im akademischen Bereich zu fördern, und zwar im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Bedürfnissen der Region ».
B.3.2. Die dem Pool « Wissenschaftspolitik » in Artikel 2/2 § 1 Absatz 1 des Dekrets übertragenen Aufgaben betreffen im Wesentlichen Forschungstätigkeiten, die Organisation und Bewertung der Wissenschaftspolitik in allen Bereichen, für die die Wallonische Region zuständig ist.
Die in Artikel 2/2 § 2 Absatz 1 geregelte Zusammensetzung des Pools « Wissenschaftspolitik » sieht für die 21 ernannten Mitglieder die folgende Verteilung vor: zehn Vertreter der Sozialpartner, acht Mitglieder aus den universitären Einrichtungen und Hochschulen, die in der Wallonischen Region tätig sind, zwei Vertreter der Forschungszentren und schließlich ein Vertreter der Umweltorganisationen, der auf Vorschlag von Inter-Environnement Wallonie ernannt wird.
Artikel 7 des Dekrets vom 16. Februar 2017, in dem der Pool « Umwelt » definiert wird, der damit beauftragt ist, ein Gutachten auf diesem Gebiet abzugeben, weist unter den siebzehn Mitgliedern, aus denen er besteht, den anerkannten Umweltorganisationen vier Sitze zu, während die Artikel 6 und 9, die jeweils den Pool « Mobilität » und den Pool « Ländlicher Raum » definieren, diesen Organisationen jeweils zwei Sitze zuweisen. Laut diesen drei Bestimmungen können die Organisationen ihre Bewerbung direkt und ohne Vermittler einreichen.
B.3.3. Auch wenn die Art der Benennung der Umweltorganisationen in den Pools « Umwelt », « Mobilität » und « Ländlicher Raum » eine andere ist, da diese Organisationen ihre Bewerbung direkt einreichen können, um als einer der verschiedenen Vertreter der Umweltorganisationen tätig zu werden, sind die diesen drei Pools übertragenen Aufgaben andere als die Aufgaben, mit denen der Pool « Wissenschaftspolitik » beauftragt wurde, dessen Spezifität es rechtfertigen kann, dass in ihm der einzige Vertreter der Umweltorganisationen von der Inter-Environnement Wallonie vorgeschlagen wird, die als Verband von Umweltorganisationen im Sinne von Artikel D28-6 des Umweltgesetzbuches anerkannt ist. Auf Grundlage dieser Bestimmung muss ein Verband von Umweltorganisationen die folgenden Bedingungen erfüllen:
« Um als ' Föderation ' oder als ' Netzwerk ' anerkannt zu werden, erfüllt die Vereinigung die folgenden zusätzlichen Bedingungen:
1° ihren Mitgliedern oder der Öffentlichkeit Dienste anbieten und pro Jahr wenigstens 30 Aktionen durchführen, die auf den Umweltschutz, die Verbesserung des Zustands der Umwelt, die Umwelterziehung oder die Umweltsensibilisierung auf dem Gebiet der wallonischen Region abzielen und ihren Mitgliedern oder der Öffentlichkeit zugänglich sind;
2° Aufgaben zur Vertretung der Vereinigungen wahrnehmen, insbesondere in den von der Wallonischen Region eingerichteten beratenden Ausschüssen oder Räten;
3° unter ihren Mitgliedern wenigstens 30 Vereinigungen zählen, die auf dem Gebiet der wallonischen Region als aktive Umweltvereinigungen anerkannt sind;
4° Aktionen auf dem gesamten Gebiet der wallonischen Region durchführen ».
Der Dekretgeber konnte nach vernünftigem Ermessen davon ausgehen, dass dieser Verband von Organisationen ausreichend repräsentativ für die anerkannten Umweltorganisationen ist, um ihm das Recht zu verleihen, den einzigen Vertreter dieser Organisationen im Pool « Wissenschaftspolitik » vorzuschlagen.
B.4. Der Klagegrund ist unbegründet.
Aus diesen Gründen:
Der Gerichtshof
weist die Klage zurück.
Erlassen in französischer, niederländischer und deutscher Sprache, gemäß Artikel 65 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, am 4. Oktober 2018.
Der Kanzler,
F. Meersschaut
Der Präsident,
F. Daoût