Dekret über Maßnahmen im Unterrichtswesen 2022

Date :
27-06-2022
Langue :
Allemand Français Néerlandais
Taille :
18 pages
Section :
Législation
Source :
Numac 2022205738
Auteur :
Ministerium Der Deutschsprachigen Gemeinschaft

Texte original :

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Das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft hat das Folgende angenommen und wir, Regierung, sanktionieren es:
KAPITEL 1 - ABÄNDERUNG DES KÖNIGLICHEN ERLASSES VOM 8. APRIL 1959 ZUR REGELUNG DER LEISTUNGEN DER AUFSEHER UND STUDIENLEITER DER STAATLICHEN EINRICHTUNGEN FÜR MITTELSCHUL- UND TECHNISCHEN UNTERRICHT
Artikel 1 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 8. April 1959 zur Regelung der Leistungen der Aufseher und Studienleiter der staatlichen Einrichtungen für Mittelschul- und technischen Unterricht, abgeändert durch das Dekret vom 23. Juni 2008, wird wie folgt abgeändert:
1. Folgender Absatz 2 wird eingefügt:
"Die Arbeitnehmer haben während jedes Zeitraums von vierundzwanzig Stunden ein Recht auf eine Mindestruhezeit von elf aufeinander folgenden Stunden zwischen Beendigung und Wiederaufnahme der Arbeit."
2. Folgender Absatz 3 wird eingefügt:
"In Abweichung von Absatz 1 und 2 kann ein Dienst, der eine Nachtschicht enthält mehr als sechzehn Stunden betragen und die Ruhezeit von elf Stunden unterschritten werden, wenn:
1. die Notwendigkeit der Abweichung dadurch gekennzeichnet ist, dass die Kontinuität des Dienstes gewährleistet sein muss, und zwar insbesondere bei Aufnahme-, Behandlungs-, Betreuungs- und/oder Pflegediensten;
2. die Dienstbereitschaft durch die Notwendigkeit gekennzeichnet ist, den Schutz von Sachen und Personen zu gewährleisten;
3. die vorgeschriebenen Ruhezeiten innerhalb eines Referenzzeitraums einer Woche gewährleistet werden können."
3. Im bisherigen Absatz 2, der zu Absatz 4 wird, wird die Wortfolge ", du lever au coucher des élèves," gestrichen.
4. Folgender Absatz 5 wird eingefügt:
"Die Nachtarbeitszeit ist auf den Zeitraum zwischen 22.30 Uhr und 6.30 Uhr festgelegt."
5. Folgender Absatz 6 wird eingefügt:
"Die Absätze 1 bis 3, 5 und 7 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung."
6. Im bisherigen Absatz 3, der zu Absatz 7 wird, wird die Wortfolge "zwischen dem Zubettgehen und Aufstehen der Schüler" durch die Wortfolge "während der Nachtarbeitszeit" und das Wort "fünf" durch das Wort "acht" ersetzt.
KAPITEL 2 - ABÄNDERUNG DES KÖNIGLICHEN ERLASSES VOM 2. OKTOBER 1968 ZUR FESTLEGUNG UND EINTEILUNG DER ÄMTER DER MITGLIEDER DES DIREKTIONS- UND LEHRPERSONALS, DES ERZIEHUNGSHILFSPERSONALS, DES PARAMEDIZINISCHEN UND SOZIALPSYCHOLOGISCHEN PERSONALS SOWIE DES VERWALTUNGSPERSONALS DER STAATLICHEN EINRICHTUNGEN FÜR VOR-, PRIMAR-, FÖRDER-, MITTEL-, TECHNISCHEN, KUNST- UND NORMALSCHULUNTERRICHT UND DER ÄMTER DER PERSONALMITGLIEDER DES INSPEKTIONSDIENSTES BEAUFTRAGT MIT DER AUFSICHT DIESER EINRICHTUNGEN
Art. 2 - Artikel 6 Buchstabe G) Buchstabe a) des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1968 zur Festlegung und Einteilung der Ämter der Mitglieder des Direktions- und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals, des paramedizinischen und sozialpsychologischen Personals sowie des Verwaltungspersonals der staatlichen Einrichtungen für Vor-, Primar-, Förder-, Mittel-, technischen, Kunst- und Normalschulunterricht und der Ämter der Personalmitglieder des Inspektionsdienstes beauftragt mit der Aufsicht dieser Einrichtungen, eingefügt durch das Dekret vom 23. März 2009 und abgeändert durch das Dekret vom 22. Juni 2020, wird wie folgt abgeändert:
1. Nummer 4 wird wie folgt ersetzt:
"4. Lehrer für Gesang (Klassik/Musical)"
2. Folgende Nummer 4.1. wird eingefügt:
"4.1. Lehrer für Gesang (Rock/Pop)".
Art. 3 - In Artikel 7 Buchstabe a) desselben Königlichen Erlasses, zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 28. Juni 2021, wird folgende Nummer 1.2. eingefügt:
"1.2. Fördergrundschulassistent;"
KAPITEL 3 - ABÄNDERUNG DES KÖNIGLICHEN ERLASSES VOM 22. MÄRZ 1969
ZUR FESTLEGUNG DES STATUTS DER PERSONALMITGLIEDER DES GEMEINSCHAFTSUNTERRICHTSWESENS
Art. 4 - Artikel 16 des Königlichen Erlasses vom 22. März 1969 zur Festlegung des Statuts der Personalmitglieder des Gemeinschaftsunterrichtswesens wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe i), eingefügt durch das Dekret vom 25. Juni 2018, wird das Wort "Kindergartenassistenten" durch die Wortfolge "Kindergartenassistenten oder des Fördergrundschulassistenten" ersetzt.
2. In Absatz 6, eingefügt durch das Dekret vom 11. Mai 2009 und zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 28. Juni 2021, wird die Wortfolge "in einer Förderschule" gestrichen.
Art. 5 - In Artikel 39 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe i) desselben Königlichen Erlasses, eingefügt durch das Dekret vom 25. Juni 2018, wird das Wort "Kindergartenassistenten" durch die Wortfolge "Kindergartenassistenten oder des Fördergrundschulassistenten" ersetzt.
Art. 6 - Artikel 41 desselben Königlichen Erlasses, ersetzt durch das Dekret vom 26. Juni 2006 und zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 28. Juni 2021, wird wie folgt abgeändert:
1. In der Überschrift des Artikels wird die Wortfolge "Vorrang für die Ausdehnung" durch die Wortfolge "Vorrangsregeln im Rahmen" ersetzt.
2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt:
"In Abweichung von Absatz 1 wird den Personalmitgliedern, die in einem der nachfolgenden Ämter ernannt worden sind, kein Vorrang bei der Ergänzung ihrer Ernennung in dem betreffenden Amt in der betreffenden Schule eingeräumt:
a) Förderpädagoge im Regelgrundschulwesen;
b) Förderpädagogischer Koordinator im Förderschulwesen;
c) Kindergartenassistent;
d) Fördergrundschulassistent;
e) Chefsekretär."
3. Folgender Absatz 4 wird eingefügt:
"Unbeschadet der Absätze 1 bis 3 räumt der Schulträger Personalmitgliedern, die die Bedingungen für eine definitive Ernennung erfüllen und bislang nicht in einem oder mehreren Ämtern mit vollständigem Stundenplan im Unterrichtswesen, das von der Deutschsprachigen Gemeinschaft organisiert oder subventioniert wird, definitiv ernannt bzw. eingestellt sind, Vorrang ein bei der Vergabe der Stellen, die zur Ernennung freigegeben worden sind."
Art. 7 - In Artikel 91septies § 3 einleitender Satz desselben Königlichen Erlasses, eingefügt durch das Dekret vom 11. Mai 2009, wird die Angabe "50" durch die Angabe "45" ersetzt.
Art. 8 - In Artikel 121sexies § 4 einleitender Satz desselben Königlichen Erlasses, eingefügt durch das Dekret vom 25. Juni 2007, wird die Angabe "50" durch die Angabe "45" ersetzt.
Art. 9 - In Kapitel XIbis desselben Königlichen Erlasses, zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 28. Juni 2021, wird folgender Artikel 169undetricies eingefügt:
"Art. 169undetricies - In Abweichung von Artikel 22 § 1 Absatz 1 erfolgt der Bewerbungsaufruf für eine zeitweilige Bezeichnung im Amt des Fördergrundschulassistenten für das Schuljahr 2022-2023 zwischen dem Tag der Verabschiedung des Dekrets vom 27. Juni 2022 über Maßnahmen im Unterrichtswesen 2022 und dem 31. August 2022."
Art. 10 - In das Kapitel XIbis desselben Königlichen Erlasses, zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 28. Juni 2021, wird folgender Artikel 169tricies eingefügt:
"Art. 169tricies - § 1 - Personalmitglieder, die am 31. Dezember 2022 im Amt des Lehrers für Gesang definitiv ernannt bzw. zeitweilig bezeichnet sind und Kurse in der Fachrichtung Klassik/Musical erteilen, gelten ab dem 1. Januar 2023 als definitiv ernannt bzw. zeitweilig bezeichnet im Amt des Lehrers für Gesang (Klassik/Musical). Als Nachweis dient dem Schulträger eine vom Schulleiter ausgestellte Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass das Personalmitglied Kurse in der Fachrichtung Klassik/Musical erteilt.
Personalmitglieder, die am 31. Dezember 2022 im Amt des Lehrers für Gesang definitiv ernannt bzw. zeitweilig bezeichnet sind und Kurse in der Fachrichtung Rock/Pop erteilen, gelten ab dem 1. Januar 2023 als definitiv ernannt bzw. zeitweilig bezeichnet im Amt des Lehrers für Gesang (Rock/Pop). Als Nachweis dient dem Schulträger eine vom Schulleiter ausgestellte Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass das Personalmitglied Kurse in der Fachrichtung Rock/Pop erteilt.
§ 2 - Die Diensttage, die das ab dem 1. Januar 2023 im Amt des Lehrers für Gesang (Klassik/Musical) bzw. im Amt des Lehrers für Gesang (Rock/Pop) zeitweilig bezeichnete oder definitiv ernannte Personalmitglied in Anwendung von Artikel 40 vor diesem Datum im Amt des Lehrers für Gesang erwirtschaftet hat, werden für die Ermittlung des Amtsalters so berücksichtigt, als ob sie im Amt des Lehrers für Gesang (Klassik/Musical) bzw. im Amt des Lehrers für Gesang (Rock/Pop) erwirtschaftet worden wären."
KAPITEL 4 - ABÄNDERUNG DES KÖNIGLICHEN ERLASSES VOM 22. APRIL 1969 ZUR FESTLEGUNG DER ERFORDERLICHEN BEFÄHIGUNGSNACHWEISE DER MITGLIEDER DES DIREKTIONS- UND LEHRPERSONALS, DES ERZIEHUNGSHILFSPERSONALS, DES PARAMEDIZINISCHEN UND DES SOZIALPSYCHOLOGISCHEN PERSONALS SOWIE DES VERWALTUNGSPERSONALS DER EINRICHTUNGEN DES STAATLICHEN VOR-, PRIMAR-, FÖRDER- UND MITTELSCHULWESENS, DES TECHNISCHEN UNTERRICHTS, DES KUNSTUNTERRICHTS UND DES NORMALSCHULWESENS UND DER VON DIESEN EINRICHTUNGEN ABHÄNGENDEN INTERNATE
Art. 11 - Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 22. April 1969 zur Festlegung der erforderlichen Befähigungsnachweise der Mitglieder des Direktions- und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals, des paramedizinischen und des sozialpsychologischen Personals sowie des Verwaltungspersonals der Einrichtungen des staatlichen Vor-, Primar-, Förder- und Mittelschulwesens, des technischen Unterrichts, des Kunstunterrichts und des Normalschulwesens und der von diesen Einrichtungen abhängenden Internate wird wie folgt abgeändert:
1. In Nummer 8 Buchstabe d), eingefügt durch das Dekret 28. Juni 2021, wird die Wortfolge "in einer Förderschule" gestrichen.
2. In Nummer 9, eingefügt durch das Dekret vom 26. Juni 2017 und abgeändert durch das Dekret vom 6. Mai 2019, wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"Als Inhaber des erforderlichen Befähigungsnachweises gilt ebenfalls jede Person, die die Einstellungs- bzw. Bezeichnungsbedingungen für das Amt des Primarschullehrers erfüllt und die in Absatz 1 Nummern 9.2. und 9.3. angeführten Nachweise besitzt."
Art. 12 - - In Artikel 9quater desselben Königlichen Erlasses, eingefügt durch das Dekret vom 26. Juni 2017 und abgeändert durch das Dekret vom 6. Mai 2019, wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"Als Inhaber des erforderlichen Befähigungsnachweises gilt ebenfalls jede Person, die die
Einstellungs- bzw. Bezeichnungsbedingungen für das Amt des Primarschullehrers erfüllt und die in Absatz 1 Nummern 2 und 3 angeführten Nachweise besitzt."
Art. 13 - Artikel 13septies § 1 desselben Königlichen Erlasses, eingefügt durch das Dekret vom 23. März 2009, wird wie folgt abgeändert:
1. In Nummer 6 wird die Wortfolge "Lehrer für Gesang" durch die Wortfolge "Lehrer für Gesang (Klassik/Musical)" ersetzt.
2. In Nummer 6 Buchstabe a) wird die Wortfolge "in den Studienrichtungen "Gesang" oder "Lied"" durch die Wortfolge "in den Studienrichtungen "Gesang (Schwerpunkt klassischer Gesang)" oder "Lied"" ersetzt.
3. Folgende Nummer 6.1. wird eingefügt:
"6.1. Lehrer für Gesang (Rock/Pop): Diplom des Kunst-Hochschulwesens oder des höheren Kunstunterrichts in der Studienrichtung "Gesang" (Schwerpunkt Rock, Pop und/oder Jazz) und eine Lehrbefähigung im Gesangsbereich"
Art. 14 - In Artikel 14 desselben Königlichen Erlasses, zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 22. Juni 2020, wird folgende Nummer 1.2. eingefügt:
"1.2. Fördergrundschulassistent:
a) das Abschlusszeugnis der Oberstufe des technischen Sekundarunterrichts in der Studienrichtung Erziehung;
b) das Abschlusszeugnis der Oberstufe des berufsbildenden Sekundarunterrichts in der Studienrichtung Betreuung für Kindergemeinschaften;
c) einer der folgenden Nachweise im Bereich Kinderpflege:
1. das Abschlusszeugnis der Oberstufe des Sekundarschulwesens in der Studienrichtung Kinderpflege;
2. das Brevet als Kinderpfleger;
3. das Studienzeugnis des sechsten Jahres des berufsbildenden Unterrichts in der Studienrichtung Kinderpflege, ergänzt um den Befähigungsnachweis des sechsten oder siebten Jahres des berufsbildenden Sekundarunterrichts in der Studienrichtung Kinderpflege;
d) das Studienzeugnis des sechsten Jahres des berufsbildenden Sekundarunterrichts in der Studienrichtung Familienhilfe, ergänzt um den Befähigungsnachweis des sechsten Jahres des berufsbildenden Sekundarunterrichts in der Studienrichtung Familienhilfe;
e) das vom Arbeitsamt der Deutschsprachigen Gemeinschaft in Zusammenarbeit mit der Deutschsprachigen Krankenpflegevereinigung in Belgien KPVDB ausgestellte Zertifikat als Kinderbetreuer oder als Familien- und Seniorenhelfer und Pflegehelfer oder ein von der Regierung als gleichwertig anerkannter Nachweis.
In Ermangelung eines Bewerbers, der im Besitz eines der in den Buchstaben a) bis e) angeführten Befähigungsnachweises ist, gilt das Diplom des Kindergärtners als erforderlicher Befähigungsnachweis."
KAPITEL 5 - ABÄNDERUNG DES KÖNIGLICHEN ERLASSES VOM 25. OKTOBER 1971 ZUR FESTLEGUNG DES STATUTS DER PRIMARSCHULLEHRER, LEHRER UND INSPEKTOREN FÜR KATHOLISCHE, PROTESTANTISCHE, ISRAELITISCHE, ORTHODOXE, ISLAMISCHE UND ANGLIKANISCHE RELIGION IN DEN LEHRANSTALTEN DER DEUTSCHSPRACHIGEN GEMEINSCHAFT
Art. 15 - Artikel 22octies des Königlichen Erlasses vom 25. Oktober 1971 zur Festlegung des Statuts der Primarschullehrer, Lehrer und Inspektoren für katholische, protestantische, israelitische, orthodoxe, islamische und anglikanische Religion in den Lehranstalten der Deutschsprachigen Gemeinschaft, eingefügt durch das Dekret vom 26. Juni 2006 und abgeändert durch das Dekret vom 28. Juni 2010, wird wie folgt abgeändert:
1. In der Überschrift des Artikels wird die Wortfolge "Vorrang für die Ausdehnung" durch die Wortfolge "Vorrangsregeln im Rahmen" ersetzt.
2. Folgender Absatz 3 wird eingefügt:
"Unbeschadet der Absätze 1 und 2 räumt der Schulträger Personalmitgliedern, die die Bedingungen für eine definitive Ernennung erfüllen und bislang nicht in einem oder mehreren Ämtern mit vollständigem Stundenplan im Unterrichtswesen, das von der Deutschsprachigen Gemeinschaft organisiert oder subventioniert wird, definitiv ernannt bzw. eingestellt sind, Vorrang ein bei der Vergabe der Stellen, die zur Ernennung freigegeben worden sind."
Art. 16 - Der Anhang Buchstabe A) § 2 desselben Königlichen Erlasses wird wie folgt abgeändert:
1. In Buchstabe f) wird der Punkt am Ende des Satzes durch ein Semikolon ersetzt.
2. Folgender Buchstabe g) wird eingefügt:
"g) ein Diplom des Hochschulwesens des ersten Grades, ergänzt um den Nachweis über das Bestehen einer vom Kultusträger anerkannten Zusatzausbildung in katholischer Religion."
KAPITEL 6 - ABÄNDERUNG DES KÖNIGLICHEN ERLASSES VOM 15. APRIL 1977 ZUR FESTLEGUNG DER VORSCHRIFTEN UND BEDINGUNGEN FÜR DIE BERECHNUNG DER ANZAHL PLANSTELLEN IN BESTIMMTEN ÄMTERN DES ERZIEHUNGSHILFS-, SOZIALPSYCHOLOGISCHEN UND VERWALTUNGSPERSONALS DES SEKUNDAR- UND HOCHSCHULUNTERRICHTSWESENS MIT AUSNAHME DER UNIVERSITÄTEN
Art. 17 - In Artikel 3 § 1.2 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 15. April 1977 zur Festlegung der Vorschriften und Bedingungen für die Berechnung der Anzahl Planstellen in bestimmten Ämtern des Erziehungshilfs-, sozialpsychologischen und Verwaltungspersonals des Sekundar- und Hochschulunterrichtswesens mit Ausnahme der Universitäten, eingefügt durch das Dekret vom 24. Juni 2013 und abgeändert durch das Dekret vom 18. Juni 2018, wird das Wort "zwei" durch das Wort "drei" und das Wort "drei" durch das Wort "vier" ersetzt.
Art. 18 - Artikel 15 desselben Königlichen Erlasses, abgeändert durch das Dekret vom 22. Juni 2020, wird aufgehoben.
KAPITEL 7 - ABÄNDERUNG DES KÖNIGLICHEN ERLASSES NR. 49 VOM 2. JULI 1982 ÜBER DIE SCHAFFUNGS-, BEIBEHALTUNGS- UND AUFTEILUNGSNORMEN UND DIE BERECHNUNG DER KREDITSTUNDEN IM SEKUNDARUNTERRICHT DES TYPS I SOWIE ÜBER DIE FUSION VON UNTERRICHTSANSTALTEN UND BESTIMMTEN PLANSTELLEN FÜR DAS PERSONAL DER VOLLZEITSEKUNDARSCHULEN DES TYPS I UND DES TYPS II
Art. 19 - In Artikel 4 § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 49 vom 2. Juli 1982 über die Schaffungs-, Beibehaltungs- und Aufteilungsnormen und die Berechnung der Kreditstunden im Sekundarunterricht des Typs I sowie über die Fusion von Unterrichtsanstalten und bestimmten Planstellen für das Personal der Vollzeitsekundarschulen des Typs I und des Typs II, abgeändert durch das Gesetz vom 29. Juni 1983, wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3, der zu Absatz 4 wird, folgender Absatz eingefügt:
"In Abweichung von Absatz 1 Buchstaben a) und b) kann die Regierung auf begründeten Antrag des Schulleiters bei Vorlage eines positiven Gutachtens des Zentrums für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen von den Normen abweichen."
KAPITEL 8 - ABÄNDERUNG DES KÖNIGLICHEN ERLASSES NR. 297 VOM 31. MÄRZ 1984 ÜBER DIE PLANSTELLEN, GEHÄLTER, GEHALTSSUBVENTIONEN UND DIE URLAUBE WEGEN VERKÜRZTER DIENSTLEISTUNGEN IM UNTERRICHTSWESEN UND IN DEN PMS-ZENTREN
Art. 20 - In Artikel 10 § 1 Absatz 8 des Königlichen Erlasses Nr. 297 vom 31. März 1984 über die Planstellen, Gehälter, Gehaltssubventionen und die Urlaube wegen verkürzter Dienstleistungen im Unterrichtswesen und in den PMS-Zentren, ersetzt durch das Dekret vom 29. Juni 2015, wird die Angabe "Absatz 6" durch die Angabe "Absatz 8" ersetzt.
Art. 21 - Artikel 10bis desselben Königlichen Erlasses, eingefügt durch das Dekret vom 6. Juni 2005 und zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 28. Juni 2021, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 4 wird die Angabe "Absatz 6" durch die Angabe "Absatz 8" ersetzt.
2. In § 2 Absatz 2 wird die Wortfolge "des Direktions- und Lehrpersonals" durch die Wortfolge ", die ein Anwerbungsamt in der Kategorie des Direktions- und Lehrpersonals bekleiden," ersetzt.
3. In § 2 Absatz 3 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
"3. Die zugunsten dieses Viertels aufgegebenen Unterrichtsstunden gelten ab Beginn der Zurdispositionstellung als vakant."
4. In § 2 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
"Personalmitglieder, die vor dem 1. September 2022 gemäß § 1 Absatz 1 zur Disposition gestellt wurden und kein Anwerbungsamt in der Kategorie des Direktions- und Lehrpersonals bekleiden, verrichten die ihrem Amt entsprechende Tätigkeit während zwei Dritteln ihres Dienstes. Dies entspricht der Hälfte einer Vollzeitbeschäftigung. Für das verbleibende Viertel gelten die Absätze 3 und 4."
KAPITEL 9 - ABÄNDERUNG DES KÖNIGLICHEN ERLASSES NR. 456 VOM 10. SEPTEMBER 1986 BEZÜGLICH DER RATIONALISIERUNG UND PROGRAMMIERUNG DER INTERNATE DES VOM STAAT ORGANISIERTEN ODER SUBVENTIONIERTEN UNTERRICHTSWESENS
Art. 22 - In Artikel 14 § 1 Nummer 1 des Königlichen Erlasses Nr. 456 vom 10. September 1986 bezüglich der Rationalisierung und Programmierung der Internate des vom Staat organisierten oder subventionierten Unterrichtswesens, ersetzt durch das Dekret vom 6. Mai 2019, wird die Wortfolge "1 Internatsaufseher" durch die Wortfolge "zwei Internatsaufseher" ersetzt.
KAPITEL 10 - ABÄNDERUNG DES DEKRETS VOM 27. JUNI 1990 ZUR BESTIMMUNG DER WEISE, WIE DIE DIENSTPOSTEN FÜR DAS PERSONAL IM FÖRDERSCHULWESEN FESTGELEGT WERDEN
Art. 23 - In Artikel 5quinquies Absatz 1 des Dekrets vom 27. Juni 1990 zur Bestimmung der Weise, wie die Dienstposten für das Personal im Förderschulwesen festgelegt werden, eingefügt durch das Dekret vom 24. Juni 2013 und zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 18. Juni 2018, wird die Angabe "8" durch die Angabe "9,5" ersetzt.
Art. 24 - Artikel 31ter desselben Dekrets, aufgehoben durch das Dekret vom 26. Juni 2017, wird wie folgt wieder eingeführt:
"Art. 31ter - § 1 - In einer Fördergrundschule werden Stellen im Amt des Fördergrundschulassistenten gemäß folgenden Schülerzahlen organisiert oder subventioniert:
1. bis 25 Grundschüler: 0,5 Vollzeitstelle,
2. 26-50 Grundschüler: 1 Vollzeitstelle,
3. 51-75 Grundschüler: 1,5 Vollzeitstellen,
4. 76-100 Grundschüler: 2 Vollzeitstellen,
5. 101-125 Grundschüler: 2,5 Vollzeitstellen.
Für jede weitere angefangene Gruppe von 25 Grundschülern: eine zusätzliche halbe Stelle.
Als Grundlage für die Stellenberechnung dient die Anzahl der am letzten Schultag des Monats September des laufenden Schuljahres regulär eingeschriebenen Fördergrundschüler.
Das gemäß Absatz 1 ermittelte Stellenkapital steht für das laufende Schuljahr zur Verfügung.
§ 2 - Die wöchentliche Arbeitszeit des Fördergrundschulassistenten beläuft sich bei einer Vollzeitbeschäftigung auf 36 Stunden zu 60 Minuten. Der Fördergrundschulassistent leistet effektiv mindestens neun Stunden zu 60 Minuten in einer Fördergrundschule.
§ 3 - Der Schulträger kann das Stellenkapital unter Berücksichtigung der in § 2 angeführten Wochenarbeitszeit bei der zeitweiligen Bezeichnung oder Einstellung sowie bei der definitiven Ernennung oder definitiven Einstellung auf mehrere Personalmitglieder verteilen."
Art. 25 - In Artikel 53ter § 7 desselben Dekrets, eingefügt durch das Dekret vom 17. Mai 2004, ersetzt durch das Dekret vom 11. Mai 2009 und zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 22. Juni 2020, wird die Angabe "2021-2022" durch die Angabe "2022-2023" ersetzt.
Art. 26 - In das Kapitel IVter desselben Dekrets, eingefügt durch das Dekret vom 17. Mai 2004 und zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 28. Juni 2021, wird folgender Artikel 53sexies eingefügt:
"Art. 53sexies - § 1 - Zuzüglich zu dem gemäß Artikel 34 erwirtschafteten Stundenkapital erhält eine Fördersekundarschule 3,75 Stellen im Amt des Aufseher-Erziehers für das Schuljahr 2022-2023.
§ 2 - Zuzüglich zu dem gemäß Kapitel IV erwirtschafteten Stundenkapital erhält ein Internat 2,5 Stellen im Amt des Internatsaufsehers für das Schuljahr 2022-2023."
KAPITEL 11 - ABÄNDERUNG DES DEKRETS VOM 16. DEZEMBER 1991 ÜBER DIE AUS- UND WEITERBILDUNG IM MITTELSTAND UND IN KLEINEN UND MITTLEREN UNTERNEHMEN"
Art. 27 - Artikel 14 des Dekrets vom 16. Dezember 1991 über die Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen wird wie folgt abgeändert:
1. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2, der zu Absatz 3 wird, wird folgender Absatz eingefügt:
"Das Programm der pädagogischen Fortbildung und die Bedingungen für die Durchführung sowie die Bewertung der pädagogischen Fortbildung werden von der Regierung auf Vorschlag des Instituts festgelegt."
2. In Absatz 2, der zu Absatz 3 wird, wird das Wort "Sie" durch die Wortfolge "Die pädagogische Fortbildung" ersetzt.
KAPITEL 12 - ABÄNDERUNG DES DEKRETS VOM 18. APRIL 1994 BEZÜGLICH DER EINSETZUNG DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES DER DEUTSCHSPRACHIGEN GEMEINSCHAFT FÜR DEN SEKUNDARUNTERRICHT SOWIE DER DURCHFÜHRUNG DER PRÜFUNGEN VOR DIESEM AUSSCHUSS
Art. 28 - Artikel 11 des Dekrets vom 18. April 1994 bezüglich der Einsetzung des Prüfungsausschusses der Deutschsprachigen Gemeinschaft für den Sekundarunterricht sowie der Durchführung der Prüfungen vor diesem Ausschuss, ersetzt durch das Dekret vom 17. Mai 2004, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 11 - Zwei Prüfungssitzungen finden pro Jahr statt."
Art. 29 - Artikel 14 Absatz 2 desselben Dekrets, eingefügt durch das Dekret vom 17. Mai 2004, wird aufgehoben.
Art. 30 - In Kapitel III desselben Dekrets, zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 20. Juni 2016, wird vor Abschnitt 1 folgender Artikel 17.1 eingefügt:
"Art. 17.1 - Die Regierung legt die Studienrichtungen fest, in denen die in Artikel 18 bis 21 erwähnten Prüfungen vor dem Ausschuss abgelegt werden können."
Art. 31 - Artikel 18 desselben Dekrets wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 wird die Wortfolge "und umfasst folgende Fächer: Deutsch, Mathematik, Geschichte, Erdkunde, Französisch, ein naturwissenschaftliches Fach und mindestens ein Wahlfach" gestrichen.
2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:
"Die Regierung legt die Prüfungsfächer in den einzelnen Studienrichtungen innerhalb der betreffenden Unterrichtsform fest."
3. Absatz 3 wird aufgehoben.
Art. 32 - Artikel 19 desselben Dekrets, abgeändert durch das Dekret vom 20. Juni 2016, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 2 wird die Wortfolge "(allgemeinbildende Fächer) und das Studienprogramm des vierten Jahres (technische und praktische Fächer)" gestrichen.
2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt:
"Die Regierung legt die Prüfungsfächer in den einzelnen Studienrichtungen innerhalb der betreffenden Unterrichtsform fest."
3. Absatz 4 wird aufgehoben.
Art. 33 - Artikel 20 desselben Dekrets wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 wird die Wortfolge "und umfasst folgende Fächer: Deutsch, Mathematik, Geschichte, Geographie, Französisch, ein naturwissenschaftliches Fach und mindestens drei Wahlfächer, von denen ein Fach ein naturwissenschaftliches Fach sein muss" gestrichen.
2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:
"Die Regierung legt die Prüfungsfächer in den einzelnen Studienrichtungen innerhalb der betreffenden Unterrichtsform fest."
3. Absatz 3 wird aufgehoben.
Art. 34 - Artikel 21 desselben Dekrets wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 2 wird die Wortfolge "des sechsten und siebten Jahres (allgemeinbildende Fächer) und das Studienprogramm des fünften und sechsten Jahres (technische und praktische Fächer)" durch die Wortfolge "des fünften, sechsten und siebten Jahres" ersetzt.
2. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt:
"Die Regierung legt die Prüfungsfächer in den einzelnen Studienrichtungen innerhalb der betreffenden Unterrichtsform fest."
3. Absatz 5 wird aufgehoben.
Art. 35 - Artikel 24 desselben Dekrets, abgeändert durch das Dekret vom 27. Juni 2011, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 24 - Wird die Prüfung von mehr als einem Prüfer bewertet, wird nur eine gemeinsame Note vergeben."
Art. 36 - Artikel 26 desselben Dekrets wird aufgehoben.
Art. 37 - In Artikel 30 Absatz 3 desselben Dekrets, eingefügt durch das Dekret vom 20. Juni 2016, wird die Wortfolge "von den Prüfungssitzungen des nächsten Jahres" durch die Wortfolge "von der nächsten Sitzung" ersetzt.
KAPITEL 13 - ABÄNDERUNG DES ERLASSES DER REGIERUNG VOM 9. NOVEMBER 1994 BEZÜGLICH DER LAUFBAHNUNTERBRECHUNG IM UNTERRICHTSWESEN UND IN DEN PSYCHO-MEDIZINISCH-SOZIALEN ZENTREN
Art. 38 - In Artikel 3bis § 1 Absatz 3 des Erlasses der Regierung vom 9. November 1994 bezüglich der Laufbahnunterbrechung im Unterrichtswesen und in den Psycho-Medizinisch-Sozialen Zentren, eingefügt durch den Erlass der Regierung vom 30. August 2001, wird das Wort "wird" durch die Wortfolge "wird bei Personalmitgliedern der Kategorie des Lehrpersonals mit Ausnahme der Förderpädagogen im Regelgrundschulwesen und des an der autonomen Hochschule beschäftigten Lehrpersonals" ersetzt.
KAPITEL 14 - ABÄNDERUNG DES PROGRAMMDEKRETS 1997 VOM 20. MAI 1997
Art. 39 - In Artikel 4ter § 3 Absatz 4 des Programmdekrets 1997 vom 20. Mai 1997, eingefügt durch das Dekret vom 25. Juni 2007, wird die Wortfolge "im Rahmen dieser Stunden ist nicht zulässig" durch die Wortfolge "ist lediglich in den in Absatz 1 Nummern 1 Buchstabe a), 2 Buchstabe a), 3 Buchstabe a) und 4 Buchstabe a) angeführten Stunden für die Verwaltung zulässig" ersetzt.
KAPITEL 15 - ABÄNDERUNG DES DEKRETS VOM 31. AUGUST 1998 ÜBER DEN AUFTRAG AN DIE SCHULTRÄGER UND DAS SCHULPERSONAL SOWIE ÜBER DIE ALLGEMEINEN PÄDAGOGISCHEN UND ORGANISATORISCHEN BESTIMMUNGEN FÜR DIE REGEL- UND FÖRDERSCHULEN
Art. 40 - Artikel 93.81 des Dekrets vom 31. August 1998 über den Auftrag an die Schulträger und das Schulpersonal sowie über die allgemeinen pädagogischen und organisatorischen Bestimmungen für die Regel- und Förderschulen, eingefügt durch das Dekret vom 26. Juni 2017, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt ersetzt:
"Dafür stehen jeweils 30 Stunden im Amt des Lehrers für Sprachlernklassen für bis zu zwölf erstankommende Schüler zur Verfügung sowie vier Stunden im Amt des Lehrers für allgemeinbildende Kurse (Mathematik) in der Unter- oder Oberstufe des Sekundarschulwesens."
2. In Absatz 2 einleitender Satz wird zwischen die Wortfolge "zusätzliche Stunden" und das Wort "gewährt" die Wortfolge "im Amt des Lehrers für Sprachlernklassen" eingefügt.
3. Folgender Absatz 4 wird eingefügt:
"In Abweichung von Absatz 1 kann die Regierung zusätzliche Sprachlernklassen eröffnen, wenn die bestehenden Sprachlernklassen den Bedarf nicht abdecken können. Es gelten die Normen des vorliegenden Kapitels."
4. Folgender Absatz 5 wird eingefügt:
"Die Regierung kann die zusätzlichen Sprachlernklassen, die in Anwendung von Absatz 4 eröffnet wurden, zum 1. Oktober jeden Jahres wieder schließen, wenn weniger als neun erstankommende Schüler in der zusätzlichen Sprachlernklasse eingeschrieben sind und der Bedarf von einer anderen Sprachlernklasse im gleichen geografischen Raum abgedeckt werden kann."
5. Die bisherigen Absätze 4 bis 8 werden zu den Absätzen 6 bis 10.
Art. 41 - In Artikel 96 Nummer 12 desselben Dekrets wird zwischen das Wort "Rat" und das Wort "und" die Wortfolge ", dem Middle Management" eingefügt.
Art. 42 - Artikel 96.2 desselben Dekrets, eingefügt durch das Dekret vom 24. Juni 2013 und ersetzt durch das Dekret vom 18. Juni 2018, wird wie folgt abgeändert:
1. In Nummer 11 wird der Punkt am Ende des Satzes durch ein Semikolon ersetzt.
2. Folgende Nummer 12 wird eingefügt:
"12. Koordination, Implementierung, Umsetzung und Evaluation der Vermittlung von fächerübergreifenden Kompetenzen in den Bereichen der Medienbildung, der politischen Bildung und der Berufswahlorientierung."
Art. 43 - In Artikel 98 desselben Dekrets, zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 22. Juni 2020, wird folgender § 7 eingefügt:
" § 7 - Unbeschadet von § 1 umfasst der Auftrag der Fördergrundschulassistenten unter Anleitung der Klassenleiter folgende Aufgaben:
1. Unterstützung des Klassenleiters bei der Durchführung inner- und außerschulischer Aktivitäten;
2. Unterstützung der Kinder bei der Körperpflege, den Toilettengängen sowie bei den Mahlzeiten;
3. Bereitstellung von Spiel- und Turngeräten;
4. Instandhaltung und Reinigung von Spiel- und Beschäftigungsmaterialien;
5. Reinigung der Gruppen- bzw. Klassenräume;
6. Reinigung der Spiel- und Sportanlagen im Freien;
7. Logistische Unterstützung bei der Vorbereitung und Durchführung von Festen und Aktionen.
Die in Absatz 1 Nummer 1 angeführte Aufgabe nimmt der Fördergrundschulassistent ausschließlich im Beisein eines Klassenleiters wahr.
Die Klassenleiter haben Weisungsbefugnis gegenüber den Fördergundschulassistenten."
Art. 44 - Artikel 103.1 desselben Dekrets, eingefügt durch das Dekret vom 26. Juni 2017, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 103.1 - Wochenarbeitszeit der Personalmitglieder in einem Anwerbungsamt der Kategorie des Erziehungshilfspersonals im Regel- und Fördergrund- und Sekundarschulwesen
Die Dienstleistungen, die die Personalmitglieder in einem Anwerbungsamt der Kategorie des Erziehungshilfspersonals im Regel- und Fördergrund- und Sekundarschulwesen erbringen, belaufen sich bei einer Vollzeitbeschäftigung pro Woche durchschnittlich auf 36 bis 38 Stunden zu 60 Minuten. Der Durchschnitt wird innerhalb einer Referenzperiode von vier Monaten ermittelt.
In Abweichung von Absatz 1 betragen die Dienstleistungen, die der förderpädagogische Koordinator im Förderschulwesen erbringt, bei einer Vollzeitbeschäftigung pro Woche durchschnittlich 38 Stunden zu 60 Minuten. Der Durchschnitt wird innerhalb einer Referenzperiode von vier Monaten ermittelt. Der förderpädagogische Koordinator leistet effektiv mindestens 19 Wochenstunden zu 60 Minuten bei einem Schulträger.
In Abweichung von Absatz 1 betragen die Dienstleistungen, die der Kindergartenassistent erbringt, bei einer Vollzeitbeschäftigung pro Woche durchschnittlich 36 Stunden zu 60 Minuten. Der Durchschnitt wird innerhalb einer Referenzperiode von vier Monaten ermittelt. Der Kindergartenassistent leistet effektiv mindestens 9 Wochenstunden zu 60 Minuten bei einem Schulträger.
In Abweichung von Absatz 1 betragen die Dienstleistungen, die der Fördergrundschulassistent im Förderschulwesen erbringt, bei einer Vollzeitbeschäftigung pro Woche durchschnittlich 36 Stunden zu 60 Minuten. Der Durchschnitt wird innerhalb einer Referenzperiode von vier Monaten ermittelt. Der Fördergrundschulassistent leistet effektiv mindestens 9 Stunden zu 60 Minuten in einer Fördergrundschule.
Die wöchentliche Arbeitszeit darf in keinem Fall 50 Stunden überschreiten."
Art. 45 - In das Kapitel XII desselben Dekrets, zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 22. Juni 2020, wird folgender Artikel 123undecies eingefügt:
"Art. 123undecies - In Abweichung von Artikel 93.69 § 1 Absatz 2 wird das von der Regierung festgelegte Formular und in Abweichung von Artikel 93.70 Absatz 1 wird der von der Regierung zur Verfügung gestellte Antrag im Zeitraum vom 23. März 2022 bis 30. Juni 2022 durch eine von der Regierung vorgegebene Excel-Liste ersetzt."
Art. 46 - In dasselbe Kapitel wird folgender Artikel 123duodecies eingefügt:
"Art. 123duodecies - Regelschulen, die am 30. September 2022 mehr erstankommende Schüler aufweisen als am 30. September 2021, erhalten für die Anzahl zusätzlicher erstankommender Schüler einmalig eine zusätzliche Subvention in Höhe von 214,88 Euro pro erstankommendes Kindergartenkind, 318,14 Euro pro erstankommenden Primarschüler und 767,49 Euro pro erstankommenden Sekundarschüler.
Berücksichtigt werden die erstankommenden Schüler, die vor dem 30. Juni 2022 mittels der in Artikel 123undecies angeführten Excel-Liste dem Ministerium gemeldet und spätestens am 30. Juni 2022 ordnungsgemäß im Schulverwaltungsprogramm eingetragen wurden.
Im Gemeinschaftsunterrichtswesen und im freien subventionierten Unterrichtswesen erfolgt die Auszahlung direkt an die Schulen. Im offiziellen subventionierten Unterrichtswesen erfolgt die Auszahlung an die Träger."
KAPITEL 16 - ABÄNDERUNG DES DEKRETS VOM 14. DEZEMBER 1998 ZUR FESTLEGUNG DES STATUTS DER SUBVENTIONIERTEN PERSONALMITGLIEDER DES FREIEN SUBVENTIONIERTEN UNTERRICHTSWESENS UND DES FREIEN SUBVENTIONIERTEN PSYCHO-MEDIZINISCH-SOZIALEN ZENTRUMS
Art. 47 - Artikel 33 des Dekrets vom 14. Dezember 1998 zur Festlegung des Statuts der subventionierten Personalmitglieder des freien subventionierten Unterrichtswesens und des freien subventionierten Psycho-Medizinisch-Sozialen Zentrums wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe i), eingefügt durch das Dekret vom 25. Juni 2018, wird das Wort "Kindergartenassistenten" durch die Wortfolge "Kindergartenassistenten oder des Fördergrundschulassistenten" ersetzt.
2. In Absatz 6, eingefügt durch das Dekret vom 11. Mai 2009 und zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 28. Juni 2021, wird die Wortfolge "in einer Förderschule" gestrichen.
Art. 48 - Artikel 35 § 1 Absatz 1 Nummer 2.1 desselben Dekrets, eingefügt durch das Dekret vom 28. Juni 2021, wird aufgehoben.
Art. 49 - In Artikel 49 § 1 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe i) desselben Dekrets, eingefügt durch das Dekret vom 25. Juni 2018, wird das Wort "Kindergartenassistenten" durch die Wortfolge "Kindergartenassistenten oder des Fördergrundschulassistenten" ersetzt.
Art. 50 - Artikel 53 desselben Dekrets, zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 22. Juni 2020, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 4, eingefügt durch das Dekret vom 29. Juni 2015 und zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 25. Juni 2018, wird wie folgt ersetzt:
"In Abweichung von Absatz 1 wird den Personalmitgliedern, die in einem der nachfolgenden Ämter ernannt worden sind, kein Vorrang bei der Ergänzung ihrer Ernennung in dem betreffenden Amt in der betreffenden Schule eingeräumt:
a) Förderpädagoge im Regelgrundschulwesen;
b) Förderpädagogischer Koordinator im Förderschulwesen;
c) Kindergartenassistent;
d) Fördergrundschulassistent;
e) Chefsekretär."
2. Folgender Absatz 5 wird eingefügt:
"Unbeschadet der Absätze 1 bis 4 räumt der Schulträger Personalmitgliedern, die die Bedingungen für eine definitive Einstellung erfüllen und bislang nicht in einem oder mehreren Ämtern mit vollständigem Stundenplan im Unterrichtswesen, das von der Deutschsprachigen Gemeinschaft organisiert oder subventioniert wird, definitiv ernannt bzw. eingestellt sind, Vorrang ein bei der Vergabe der Stellen, die zur definitiven Einstellung freigegeben worden sind."
Art. 51 - In Artikel 62.6 § 3 einleitender Satz desselben Dekrets, eingefügt durch das Dekret vom 11. Mai 2009, wird die Angabe "50" durch die Angabe "45" ersetzt.
Art. 52 - In Artikel 69.5 § 4 einleitender Satz desselben Dekrets, eingefügt durch das Dekret vom 25. Juni 2007, wird die Angabe "50" durch die Angabe "45" ersetzt.
Art. 53 - In Titel IV desselben Dekrets, zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 28. Juni 2021, wird folgender Artikel 119.26 eingefügt:
"Art. 119.26 - § 1 - Personalmitglieder, die am 31. Dezember 2022 im Amt des Lehrers für Gesang definitiv bzw. zeitweilig eingestellt sind und Kurse in der Fachrichtung Klassik/Musical erteilen, gelten ab dem 1. Januar 2023 als definitiv bzw. zeitweilig eingestellt im Amt des Lehrers für Gesang (Klassik/Musical). Als Nachweis dient dem Schulträger eine vom Schulleiter ausgestellte Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass das Personalmitglied Kurse in der Fachrichtung Klassik/Musical erteilt.
Personalmitglieder, die am 31. Dezember 2022 im Amt des Lehrers für Gesang definitiv bzw. zeitweilig eingestellt sind und Kurse in der Fachrichtung Rock/Pop erteilen, gelten ab dem 1. Januar 2023 als definitiv bzw. zeitweilig eingestellt im Amt des Lehrers für Gesang (Rock/Pop). Als Nachweis dient dem Schulträger eine vom Schulleiter ausgestellte Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass das Personalmitglied Kurse in der Fachrichtung Rock/Pop erteilt.
§ 2 - Die Diensttage, die das ab dem 1. Januar 2023 im Amt des Lehrers für Gesang (Klassik/Musical) bzw. im Amt des Lehrers für Gesang (Rock/Pop) zeitweilig oder definitiv eingestellte Personalmitglied in Anwendung von Artikel 55 vor diesem Datum im Amt des Lehrers für Gesang erwirtschaftet hat, werden für die Ermittlung des Amtsalters so berücksichtigt, als ob sie im Amt des Lehrers für Gesang (Klassik/Musical) bzw. im Amt des Lehrers für Gesang (Rock/Pop) erwirtschaftet worden wären."
KAPITEL 17 - ABÄNDERUNG DES DEKRETS VOM 30. JUNI 2003
ÜBER DRINGENDE MASSNAHMEN IM UNTERRICHTSWESEN 2003
Art. 54 - Artikel 5 § 4 Absatz 6 des Dekrets vom 30. Juni 2003 über dringende Maßnahmen im Unterrichtswesen 2003, eingefügt durch das Dekret vom 25. Oktober 2010, wird aufgehoben.
KAPITEL 18 - ABÄNDERUNG DES DEKRETS VOM 29. MÄRZ 2004 ZUR FESTLEGUNG DES STATUTS DER SUBVENTIONIERTEN PERSONALMITGLIEDER DES OFFIZIELLEN SUBVENTIONIERTEN UNTERRICHTSWESENS UND DER OFFIZIELLEN SUBVENTIONIERTEN PSYCHO-MEDIZINISCH-SOZIALEN ZENTREN
Art. 55 - Artikel 18 des Dekrets vom 29. März 2004 zur Festlegung des Statuts der subventionierten Personalmitglieder des offiziellen subventionierten Unterrichtswesens und der offiziellen subventionierten Psycho-Medizinisch-Sozialen Zentren wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 wird das Wort "Personalmitglied" durch die Wortfolge "Personalmitglied vor dem Schulträger oder vor einem vom Schulträger bezeichneten Vertreter" ersetzt.
2. Absatz 2 wird aufgehoben.
Art. 56 - Artikel 20 desselben Dekrets, eingefügt durch das Dekret vom 25. Juni 2018, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe h) wird das Wort "Kindergartenassistenten" durch die Wortfolge "Kindergartenassistenten oder des Fördergrundschulassistenten" ersetzt.
2. In § 1 Absatz 5, eingefügt durch das Dekret vom 11. Mai 2009 und zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 28. Juni 2021, wird die Wortfolge "in einer Förderschule" gestrichen.
Art. 57 - In Artikel 37 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe h) desselben Dekrets, eingefügt durch das Dekret vom 25. Juni 2018, wird das Wort "Kindergartenassistenten" durch die Wortfolge "Kindergartenassistenten oder des Fördergrundschulassistenten" ersetzt.
Art. 58 - Artikel 41 desselben Dekrets, zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 25. Juni 2018, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 3, eingefügt durch das Dekret vom 29. Juni 2015 und zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 25. Juni 2018, wird wie folgt ersetzt:
"In Abweichung von Absatz 1 wird den Personalmitgliedern, die in einem der nachfolgenden Ämter ernannt worden sind, kein Vorrang bei der Ergänzung ihrer Ernennung in dem betreffenden Amt in der betreffenden Schule eingeräumt:
a) Förderpädagoge im Regelgrundschulwesen;
b) Förderpädagogischer Koordinator im Förderschulwesen;
c) Kindergartenassistent;
d) Fördergrundschulassistent;
e) Chefsekretär."
2. Folgender Absatz 4 wird eingefügt:
"Unbeschadet der Absätze 1 bis 3 räumt der Schulträger Personalmitgliedern, die die Bedingungen für eine definitive Ernennung erfüllen und bislang nicht in einem oder mehreren Ämtern mit vollständigem Stundenplan im Unterrichtswesen, das von der Deutschsprachigen Gemeinschaft organisiert oder subventioniert wird, definitiv ernannt bzw. eingestellt sind, Vorrang ein bei der Vergabe der Stellen, die zur Ernennung freigegeben worden sind."
Art. 59 - In Artikel 56.5 § 3 einleitender Satz desselben Dekrets, eingefügt durch das Dekret vom 23. März 2009, wird die Angabe "50" durch die Angabe "45" ersetzt.
Art. 60 - In Artikel 64.5 § 4 einleitender Satz desselben Dekrets, eingefügt durch das Dekret vom 23. März 2009, wird die Angabe "50" durch die Angabe "45" ersetzt.
Art. 61 - In Artikel 64.16 § 4 einleitender Satz desselben Dekrets, eingefügt durch das Dekret vom 28. Juni 2010, wird die Angabe "50" durch die Angabe "45" ersetzt.
Art. 62 - In das Kapitel XIV desselben Dekrets, zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 28. Juni 2021, wird folgender Artikel 111sexiesdecies eingefügt:
"Art. 111sexiesdecies - § 1 - Personalmitglieder, die am 31. Dezember 2022 im Amt des Lehrers für Gesang definitiv ernannt bzw. zeitweilig bezeichnet sind und Kurse in der Fachrichtung Klassik/Musical erteilen, gelten ab dem 1. Januar 2023 als definitiv ernannt bzw. zeitweilig bezeichnet im Amt des Lehrers für Gesang (Klassik/Musical). Als Nachweis dient dem Schulträger eine vom Schulleiter ausgestellte Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass das Personalmitglied Kurse in der Fachrichtung Klassik/Musical erteilt.
Personalmitglieder, die am 31. Dezember 2022 im Amt des Lehrers für Gesang definitiv ernannt bzw. zeitweilig bezeichnet sind und Kurse in der Fachrichtung Rock/Pop erteilen, gelten ab dem 1. Januar 2023 als definitiv ernannt bzw. zeitweilig bezeichnet im Amt des Lehrers für Gesang (Rock/Pop). Als Nachweis dient dem Schulträger eine vom Schulleiter ausgestellte Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass das Personalmitglied Kurse in der Fachrichtung Rock/Pop erteilt.
§ 2 - Die Diensttage, die das ab dem 1. Januar 2023 im Amt des Lehrers für Gesang (Klassik/Musical) bzw. im Amt des Lehrers für Gesang (Rock/Pop) zeitweilig bezeichnete oder definitiv ernannte Personalmitglied in Anwendung von Artikel 48 vor diesem Datum im Amt des Lehrers für Gesang erwirtschaftet hat, werden für die Ermittlung des Amtsalters so berücksichtigt, als ob sie im Amt des Lehrers für Gesang (Klassik/Musical) bzw. im Amt des Lehrers für Gesang (Rock/Pop) erwirtschaftet worden wären."
KAPITEL 19 - ABÄNDERUNG DES DEKRETS VOM 6. JUNI 2005
ÜBER MASSNAHMEN IM UNTERRICHTSWESEN 2005
Art. 63 - Artikel 23 des Dekrets vom 6. Juni 2005 über Maßnahmen im Unterrichtswesen 2005, zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 28. Juni 2021, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt abgeändert:
a) Im einleitenden Satz wird die Wortfolge "eines verwandten oder verschwägerten Familienmitglieds 1. Grades des Personalmitglieds oder dessen Lebensgefährten" durch die Wortfolge ", eines Kindes des Personalmitglieds oder dessen Ehepartners bzw. Lebensgefährten oder Tod eines zum Zeitpunkt seines Ablebens oder in der Vergangenheit im Rahmen einer Langzeitpflegschaft von mindestens sechs Monaten im Haushalt des Personalmitglieds aufgenommenen Pflegekindes" ersetzt.
b) In Buchstabe a) wird die Angabe "4" durch die Angabe "10 aufeinanderfolgende" ersetzt.
c) Buchstabe b) wird wie folgt ersetzt:
"b) Zeitpunkt: innerhalb einer Zeitspanne von 30 Tagen ab dem Tag, an dem der Todesfall eintritt;"
2. In Absatz 1 wird folgende Nummer 5.1. eingefügt:
"5.1. Tod eines verwandten oder verschwägerten Familienmitglieds 1. Grades des Personalmitglieds oder dessen Lebensgefährten:
a) Dauer: 4 Arbeitstage,
b) Zeitpunkt: ab der Woche, in der der Todesfall eintritt, bis zum letzten Tag der Woche, in der die Beerdigung stattfindet;"
3. In Absatz 1 wird folgende Nummer 7.1. eingefügt:
"7.1 Tod eines zum Zeitpunkt seines Ablebens im Rahmen einer Kurzzeitpflegschaft im Haushalt des Personalmitglieds aufgenommenen Pflegekindes:
a) Dauer: 1 Arbeitstag,
b) Zeitpunkt: am Tag der Beerdigung;"
4. Folgender Absatz 5 wird eingefügt:
"Zur Anwendung von Absatz 1 Nummern 5 und 7.1 versteht man unter:
1. Langzeitpflegschaft: die Pflegeelternschaft, bei der von vornherein feststeht, dass das Kind für mindestens sechs Monate in derselben Pflegefamilie bei demselben Pflegeelternteil bzw. bei denselben Pflegeeltern untergebracht wird.
2. Kurzzeitpflegschaft: jede Form der Pflegeelternschaft, die nicht die Bedingungen für die Langzeitpflegschaft erfüllt."
KAPITEL 20 - ABÄNDERUNG DES DEKRETS VOM 27. JUNI 2005
ZUR SCHAFFUNG EINER AUTONOMEN HOCHSCHULE
Art. 64 - Artikel 3.1 des Dekrets vom 27. Juni 2005 zur Schaffung einer autonomen Hochschule, abgeändert durch das Dekret vom 25. Juni 2007, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 3.1 - Bedingungen zur Zulassung zur Erstausbildung Lehramt und Aufnahmeverfahren
§ 1 - Zum ersten Jahr der Erstausbildung im Studienbereich Lehramt wird der Student zugelassen, der folgende Bedingungen erfüllt:
1. er ist Inhaber eines Abschlusszeugnisses der Oberstufe des Sekundarunterrichts oder eines Hochschulnachweises oder eines auf Grundlage oder in Ausführung eines Gesetzes, eines Dekrets, einer Europäischen Richtlinie oder einer internationalen Konvention gleichgestellten Studiennachweises;
2. er hat die in Artikel 3.8 festgelegte Einschreibegebühr entrichtet;
3. er hat das in § 2 festgelegte Aufnahmeverfahren erfolgreich bestanden.
Zum zweiten Studienjahr der Erstausbildung im Studienbereich Lehramt wird der Student zugelassen, der eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
1. Er verfügt über eine Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss des ersten Studienjahres der Erstausbildung im Studienbereich Lehramt der autonomen Hochschule, aus der hervorgeht, dass jedes Fach mit mindestens 50 % der möglichen Gesamtpunktzahl bewertet wurde;
2. Er verfügt über eine Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss eines gleichwertigen ersten Studienjahres einer anderen Hochschule, aus der hervorgeht, dass jedes Fach mit mindestens 50 % der möglichen Gesamtpunktzahl bewertet wurde, und er hat die Prüfung der deutschen Sprachkompetenz und der Argumentationsfähigkeit von Teil 2 sowie den Teil 3 des in § 2 festgelegten Aufnahmeverfahrens erfolgreich bestanden.
Zum dritten Studienjahr der Erstausbildung im Studienbereich Lehramt wird der Student zugelassen, der eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
1. Er verfügt über eine Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss des zweiten Studienjahres der Erstausbildung im Studienbereich Lehramt der autonomen Hochschule, aus der hervorgeht, dass jedes Fach des ersten und zweiten Studienjahres mit mindestens 50 % der möglichen Gesamtpunktzahl bewertet wurde.
2. Er verfügt über eine Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss eines gleichwertigen zweiten Studienjahres einer anderen Hochschule, aus der hervorgeht, dass jedes Fach des ersten und zweiten Studienjahres mit mindestens 50 % der möglichen Gesamtpunktzahl bewertet wurde, und er hat die Prüfung der deutschen Sprachkompetenz und der Argumentationsfähigkeit von Teil 2 sowie den Teil 3 des in § 2 festgelegten Aufnahmeverfahrens erfolgreich bestanden.
Die Überprüfung der Gleichwertigkeit der Studiennachweise durch einen Abgleich der Inhalte und des Umfangs der Kurse und der Praktika des ersten und des zweiten Studienjahres der anderen Hochschule mit denen der autonomen Hochschule nehmen Dozenten der autonomen Hochschule vor.
§ 2 - Das Aufnahmeverfahren der Hochschule im Studienbereich Lehramt besteht aus folgenden drei Teilen:
1. Teil 1: ein schriftliches, digitales Selbsterkundungsverfahren zur Selbstreflexion und zur Klärung, ob das Lehramtsstudium und der Beruf des Lehrers oder Kindergärtners den Erwartungen des Interessenten entsprechen;
2. Teil 2: eine schriftliche Prüfung, die einerseits aus einem kognitiven standardisierten Test zum schlussfolgernden, rechnerischen und räumlichen Denken und zum sprachlichen Denken in deutscher Sprache besteht und andererseits aus einer Prüfung der deutschen Sprachkompetenz und der Argumentationsfähigkeit, bei der Rechtschreibung, Grammatik, Zeichensetzung, Ausdruck, Textaufbau und Argumentationsfähigkeit beurteilt werden. Das Niveau der Prüfung der deutschen Sprachkompetenz entspricht dem Niveau der gründlichen Kenntnisse in der Muttersprache Deutsch in Anlehnung an die Kompetenzerwartungen des Rahmenplans Deutsch Unterrichtssprache für die zweite und dritte Sekundarstufe.
3. Teil 3: ein persönliches, in deutscher Sprache geführtes Gespräch des Studienbewerbers mit einer durch die Hochschule zusammengestellten Jury, bei dem die motivationalen, kommunikativen, sozialen und personalen Ressourcen des Studienbewerbers eingeschätzt werden. Das Gespräch besteht aus einer Selbstpräsentation und der Analyse eines Fallbeispiels aus dem Schulalltag. In der Selbstpräsentation werden Motivation, Präsentationsfähigkeit und kommunikative Fertigkeiten kriteriengeleitet eingeschätzt. Bei der Analyse des Fallbeispiels werden die Fähigkeiten der Situationsanalyse, der Perspektivenübernahme und der Konfliktlösung eingeschätzt. Der dritte Teil findet mündlich statt.
Die Zulassungsbedingungen zu den verschiedenen Teilen des Aufnahmeverfahrens werden wie folgt festgelegt:
1. Teil 1: jeder interessierte Studienbewerber;
2. Teil 2: der Studienbewerber, der den ersten Teil absolviert hat und sich form- und fristgerecht zum zweiten Teil des Aufnahmeverfahrens eingeschrieben hat, wobei der Studienbewerber den unterzeichneten Nachweis über das Absolvieren des Selbsterkundungsverfahrens einreichen muss, dessen Datum bei der Einschreibung nicht mehr als zwei Jahre zurückliegen darf;
3. Teil 3: der Studienbewerber, der den zweiten Teil bestanden hat."
Art. 65 - In Titel III Untertitel 1 desselben Dekrets, zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 22. Juni 2020, wird folgender Artikel 3.1.1 eingefügt:
"Art. 3.1.1 - Prüfer im Aufnahmeverfahren zur Erstausbildung Lehramt
§ 1 - Der in Artikel 3.1. § 2 Absatz 1 Nummer 2 angeführte Test zur Prüfung des schlussfolgernden, sprachlichen, rechnerischen und räumlichen Denkens wird durch mindestens einen Psychologen und mindestens einen Beisitzer durchgeführt und ausgewertet. Die Prüfung der Sprachkompetenz wird von mindestens zwei Germanisten anhand von standardisierten Kriterienrastern durchgeführt und ausgewertet.
Der in Absatz 1 angeführte Psychologe ist Inhaber einer Lizenz/eines Masterdiploms in Psychologie. Die in Absatz 1 angeführten Germanisten sind Inhaber einer Lizenz/eines Masterdiploms in Germanistik mit Deutsch als Grundrichtung.
§ 2 - Das in Artikel 3.1 § 2 Absatz 1 Nummer 3 angeführte persönliche Gespräch wird von einer Jury bewertet, die aus mindestens zwei Prüfern besteht. Die Prüfer werden unter den Dozenten der autonomen Hochschule, Kindergärtnern, Primarschullehrern und Schulleitern ausgewählt, wobei mindestens ein Dozent Mitglied der Jury ist.
Die in Absatz 1 angeführten Kindergärtner, Primarschullehrer oder Schulleiter befinden sich im aktiven oder im nichtaktiven Dienst im von der Deutschsprachigen, der Französischen oder Flämischen Gemeinschaft Belgiens organisierten oder subventionierten Unterrichtswesen und weisen gründliche Kenntnisse der deutschen Sprache vor.
§ 3 - Der Verwaltungsrat bestimmt vor Beginn des Aufnahmeverfahrens die in § 1 und § 2 angeführten Prüfer."
Art. 66 - In denselben Untertitel wird folgender Artikel 3.1.2 eingefügt:
"Art. 3.1.2 - Organisation des Aufnahmeverfahrens zur Erstausbildung Lehramt
Das in Artikel 3.1 § 2 Absatz 1 festgelegte Aufnahmeverfahren findet zweimal pro Jahr statt. Die erste Sitzung findet zwischen dem 15. Mai und dem 30. Juni statt. Die zweite Sitzung findet zwischen dem 15. August und dem 31. August statt.
Die Einschreibungsphase beginnt mindestens vier Wochen vor dem Beginn der jeweiligen Sitzung. Der Aufruf zur Einschreibung zum Aufnahmeverfahren wird in der Presse sowie in jeder anderen angemessenen Form veröffentlicht.
Der Verwaltungsrat bestimmt den Ort und den Zeitpunkt der in Artikel 3.1 angeführten Teile des Aufnahmeverfahrens."
Art. 67 - In denselben Untertitel wird folgender Artikel 3.1.3 eingefügt:
"Art. 3.1.3 - Bewertung im Aufnahmeverfahren zur Erstausbildung Lehramt
Die in Artikel 3.1 § 2 Absatz 1 Nummer 2 angeführte Prüfung der kognitiven Grundkompetenzen (Teil 2) gilt als bestanden, wenn der Studienbewerber in den Bereichen des schlussfolgernden, sprachlichen, rechnerischen und räumlichen Denkens des standardisierten Tests im Vergleich zur Normgruppe (bildungsrepräsentative Gesamtgruppe) mindestens ausreichende Ergebnisse erreicht hat. "Ausreichend" bedeutet hier, dass die Normwerte der geprüften Dimensionen mindestens im schwachdurchschnittlichen Bereich liegen, das bedeutet einen Prozentrang zwischen 13,5 und 100 aufweisen.
Die in Artikel 3.1 § 2 Absatz 1 Nummer 2 angeführte Prüfung der sprachlichen Grundkompetenzen (Teil 2) gilt als bestanden, wenn der Studienbewerber eine Gesamtnote, zusammengesetzt aus den Bereichen Sprache, Aufbau/Textzusammenhang und Inhalt sowie aus der Einzelnote des Bereiches Sprache (Grammatik, Rechtschreiben, Zeichensetzung, Wortschatz, Satzbau, sprachliche Mittel) von mindestens 60 % erreicht hat.
Das in Artikel 3.1 § 2 Absatz 1 Nummer 3 angeführte persönliche Gespräch (Teil 3) gilt als bestanden, wenn der Studienbewerber in ausreichendem Maße tätigkeitsbezogene Anreize für die Wahl des Lehrerberufes nennt, Gesprächsinhalte in ausreichendem Maße aufgabenbezogen darstellt (Beantwortung der Fragestellungen) und in ausreichendem Maße einen korrekten und angemessenen Sprachgebrauch der deutschen Sprache in Bezug auf Grammatik, Wortschatz, Satzbau und Sprachstil anwendet.
Das Aufnahmeverfahren gilt als bestanden, wenn der Studienbewerber den in Artikel 3.1. § 2 Absatz 1 Nummern 2 und 3 angeführten Teil 2 und Teil 3 des Aufnahmeverfahrens bestanden hat. Eine bestandene Prüfung des Aufnahmeverfahrens hat eine Gültigkeit von zwei Jahren.
Der Studienbewerber, der das Aufnahmeverfahren nicht bestanden hat, kann an darauffolgenden Sitzungen des Aufnahmeverfahrens erneut teilnehmen. Der Studienbewerber ist von dem Absolvieren der Prüfung befreit, für die er eine gültige bestandene Prüfung vorweisen kann."
Art. 68 - In denselben Untertitel wird folgender Artikel 3.1.4 eingefügt:
"Art. 3.1.4 - Mitteilung der Prüfungsresultate betreffend Erstausbildung Lehramt
Der Studienbewerber wird je nach absolviertem Teil des Aufnahmeverfahrens über das erreichte Resultat wie folgt informiert:
1. Teil 1: Der Studienbewerber erhält die Einschätzung seiner Eignung für den Studiengang sowie einen Teilnahmenachweis nach Beendigung des Selbsterkundungsverfahrens.
2. Teil 2: Das Ergebnis wird dem Studienbewerber zu einem vorher bekanntgegebenen Datum per E-Mail mitgeteilt.
3. Teil 3: Der Studienbewerber erhält das Ergebnis mündlich am Ende des persönlichen Gesprächs. Eine schriftliche Bestätigung des Ergebnisses wird dem Studienbewerber zu einem vorher bekanntgegebenen Datum per E-Mail mitgeteilt."
Art. 69 - Artikel 3.11 desselben Dekrets, abgeändert durch das Dekret vom 24. Oktober 2011, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1, abgeändert durch das Dekret vom 24. Oktober 2011, wird die Wortfolge "und in allen anderen Studienbereichen" durch die Wortfolge "und in den Studienbereichen das Fachbereichs Finanz- und Verwaltungswissenschaften" ersetzt.
2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2, der zu Absatz 3 wird, wird folgender Absatz eingefügt:
"Für den Studienbereich Lehramt wird die gründliche Beherrschung der deutschen Sprache im Rahmen der Prüfung der deutschen Sprachkompetenz und der Argumentationsfähigkeit von Teil 2 sowie Teil 3 des in Artikel 3.1 § 2 beschriebenen Aufnahmeverfahrens geprüft."
Art. 70 - Artikel 3.30 § 2 Absatz 4 desselben Dekrets wird wie folgt ersetzt:
"Die Reduzierung der Studiendauer darf höchstens zwei Drittel der Gesamtstudiendauer ausmachen."
Art. 71 - In Artikel 5.34 § 1 desselben Dekrets, abgeändert durch das Dekret vom 28. Juni 2010, wird folgender Absatz 4 eingefügt:
"Unbeschadet der Absätze 1 bis 3 räumt der Schulträger Personalmitgliedern, die die Bedingungen für eine definitive Ernennung erfüllen und bislang nicht in einem oder mehreren Ämtern mit vollständigem Stundenplan im Unterrichtswesen, das von der Deutschsprachigen Gemeinschaft organisiert oder subventioniert wird, definitiv ernannt bzw. eingestellt sind, Vorrang ein bei der Vergabe der Stellen, die zur Ernennung freigegeben worden sind."
Art. 72 - Artikel 9.11septies desselben Dekrets, eingefügt durch das Dekret vom 18. Juni 2018 und abgeändert durch das Dekret vom 22. Juni 2020, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 wird die Angabe "31. Dezember 2022" durch die Angabe "31. August 2023" ersetzt.
2. In Absatz 2 wird die Wortfolge "im Schuljahr 2022-2023 spätestens am 31. Dezember 2022" durch die Wortfolge "spätestens am 31. August 2023" ersetzt.
Art. 73 - In Titel IX desselben Dekrets, zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 28. Juni 2021, wird folgender Artikel 9.11undecies eingefügt:
"Art. 9.11undecies - Die Studenten, die im akademischen Jahr 2022-2023 im ersten Studienjahr der Erstausbildung Lehramt eingeschrieben sind und dieses nicht bestehen, werden im akademischen Jahr 2023-2024 ohne das Absolvieren und Bestehen des in Artikel 3.1 § 2 angeführten Aufnahmeverfahrens erneut zum ersten Studienjahr der Erstausbildung Lehramt zugelassen."
KAPITEL 21 - ABÄNDERUNG DES DEKRETS VOM 25. JUNI 2012 ÜBER DIE SCHULINSPEKTION,
DIE SCHULENTWICKLUNGSBERATUNG UND DIE SCHULBERATUNG FÜR INKLUSION UND INTEGRATION
Art. 74 - In Artikel 20 § 4 einleitender Satz des Dekrets vom 25. Juni 2012 über die Schulinspektion, die Schulentwicklungsberatung und die Schulberatung für Inklusion und Integration, abgeändert durch das Dekret vom 6. Mai 2019, wird die Angabe "50" durch die Angabe "45" ersetzt.
Art. 75 - In Kapitel 5 desselben Dekrets, abgeändert durch das Dekret vom 6. Mai 2019, wird folgender Artikel 67.3 eingefügt:
"Art. 67.3 - Die Zeitspanne, während der ein Referent für Inklusion und Integration die in Artikel 15.1 angeführten Aufgaben im Rahmen eines Urlaubs wegen eines Auftrags im Interesse des Unterrichtswesens wahrgenommen hat, wird berücksichtigt, um das in Artikel 20 § 4 Nummer 1 angeführte Amtsalter zu ermitteln."
KAPITEL 22 - ABÄNDERUNG DES DEKRETS VOM 31. MÄRZ 2014
ÜBER DAS ZENTRUM FÜR DIE GESUNDE ENTWICKLUNG VON KINDERN UND JUGENDLICHEN
Art. 76 - Artikel 6.36 des Dekrets vom 31. März 2014 über das Zentrum für die gesunde Entwicklung von Kindern und Jugendlichen wird wie folgt abgeändert:
1. In der Überschrift des Artikels wird das Wort "Ausdehnung" durch die Wortfolge "Vorrangsregeln im Rahmen" ersetzt.
2. Folgender Absatz 4 wird eingefügt:
"Unbeschadet der Absätze 1 bis 3 räumt der Verwaltungsrat Personalmitgliedern, die die Bedingungen für eine definitive Ernennung erfüllen und bislang nicht in einem oder mehreren Ämtern mit vollständigem Stundenplan im Unterrichtswesen, das von der Deutschsprachigen Gemeinschaft organisiert oder subventioniert wird, definitiv ernannt bzw. eingestellt sind, Vorrang ein bei der Vergabe der Stellen, die zur Ernennung freigegeben worden sind."
Art. 77 - In Artikel 6.83 § 3 Absatz 1 einleitender Satz desselben Dekrets wird die Angabe "50" durch die Angabe "45" ersetzt.
Art. 78 - In Artikel 7.4.1 desselben Dekrets, eingefügt durch das Dekret vom 26. Februar 2018, wird die Wortfolge "wird eine Stelle für einen" durch die Wortfolge "werden zwei Stellen für" ersetzt.
Art. 79 - In Artikel 7.5 § 1 desselben Dekrets, zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 28. Juni 2021, wird die Angabe "44" durch die Angabe "47" ersetzt.
Art. 80 - In Artikel 10.7 § 2 Absatz 2 desselben Dekrets, eingefügt durch das Dekret vom 22. Juni 2020, wird die Angabe "616,15 Euro" durch die Wortfolge "616,15 Euro, insofern der Koordinator auf Grundlage einer Gehaltstabelle besoldet wird, deren Werte mindestens den Werten der Gehaltstabelle I/10 des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft entsprechen. Wird der Koordinator für Gesundheitswissenschaften auf Grundlage eine Gehaltstabelle besoldet, deren Werte niedriger sind als die Werte der Gehaltstabelle I/10 des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft, beläuft sich die monatliche Prämie auf 800 Euro" ersetzt.
KAPITEL 23 - INKRAFTTRETEN
Art. 81 - Vorliegendes Dekret tritt am 1. September 2022 in Kraft mit Ausnahme:
1. des Artikels 48, der mit Wirkung vom 1. September 2021 in Kraft tritt;
2. der Artikel 40 Nummern 3 bis 5, 45 und 46, die mit Wirkung vom 23. März 2022 in Kraft treten;
3. der Artikel 4 Nummer 2, 11 Nummer 1, 47 Nummer 2 und 56 Nummer 2, die am Tag der Verabschiedung des Dekrets in Kraft treten;
4. der Artikel 19, 27, 72, 75 und 80, die am 1. Juli 2022 in Kraft treten;
5. der Artikel 30-36, die am 1. November 2022 in Kraft treten;
6. der Artikel 2, 6 Nummern 1 und 3, 10, 13, 15, 16, 39, 50 Nummer 2, 53, 58 Nummer 2, 62, 64-73 und 76, die am 1. Januar 2023 in Kraft treten;
7. der Artikel 28, 29 und 37, die am 1. November 2023 in Kraft treten.
Wir fertigen das vorliegende Dekret aus und ordnen an, dass es durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Eupen, den 27. Juni 2022
O. PAASCH
Der Ministerpräsident, Minister für lokale Behörden und Finanzen
A. ANTONIADIS
Der Vize-Ministerpräsident, Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen
I. WEYKMANS
Die Ministerin für Kultur und Sport, Beschäftigung und Medien
L. KLINKENBERG
Die Ministerin für Bildung, Forschung und Erziehung
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Nota's
Sitzungsperiode 2021-2022
Nummerierte Dokumente: 214 (2021-2022) Nr. 1 Dekretentwurf
214 (2021-2022) Nr. 2 Abänderungsvorschläge
214 (2021-2022) Nr. 3 Abänderungsvorschläge
214 (2021-2022) Nr. 4 Bericht
214 (2021-2022) Nr. 5 Abänderungsvorschläge
214 (2021-2022) Nr. 6 Abänderungsvorschläge
214 (2021-2022) Nr. 7 Vom Plenum des Parlaments verabschiedeter Text
Ausführlicher Bericht: 27. Juni 2022 - Nr. 45 Diskussion und Abstimmung