Dekret zur Einfügung eines Artikels 109/1 in das Dekret vom 30. April 2009 zur Abänderung des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau und das Erbe, des Dekrets vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung und des Dekrets vom 11. März 2004 über die Infrastrukturen zur Ansiedlung von wirtschaftlichen Aktivitäten (1)
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Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen und Wir, Regierung, sanktionieren es:
Artikel 1 - Ein neuer Artikel 109/1 wird in das Dekret vom 30. April 2009 zur Abänderung des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau und das Erbe, des Dekrets vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung und des Dekrets vom 11. März 2004 über die Infrastrukturen zur Ansiedlung von wirtschaftlichen Aktivitäten eingefügt und hat den folgenden Wortlaut:
« Von der vorherigen Verstädterungsgenehmigung werden die Güteraufteilungen innerhalb des Umkreises eines kommunalen Raumordnungsplanes befreit, vorausgesetzt, dass:
1° dieser kommunale Raumordnungsplan vor dem 1. September 2010 genehmigt worden ist und das Folgende umfasst:
a) die städtebaulichen und plantechnischen Optionen;
b) die ausführlich angeführte Zweckbestimmung der in Artikel 25 genannten Gebiete, die Trasse der Verkehrsinfrastrukturen und der Infrastrukturen für den Transport von Flüssigkeiten und Energie, die vorbehaltenen Standorte für Grün-, Agrar- oder Forstgebiete, für die ökologische Vermaschung sowie für die öffentlichen und gemeinschaftlichen Konstruktionen und Ausrüstungen;
c) die Vorschriften in Sachen Standort, Grösse, Baumaterialien und Ästhetik der Bauwerke und Umfriedungen, sowie bezüglich deren Umgebung, Höfe und Gärten und ggf. der Grenzen der zu schaffenden Lose, die zu Wohnzwecken bestimmt werden, sowie die Vorschriften bezüglich der Anlage, Ausrüstung und Eigenschaften der öffentlichen Räume, insbesondere in Bezug auf die Personen mit beschränkter Mobilität, und in Sachen Bauwichzonen und Anpflanzungen; die Grenzen der Lose können durch das Gemeindekollegium nach vorheriger Genehmigung der Regierung oder ihres Beauftragten abgeändert werden;
d) falls sich eine Flurbereinigung oder eine Umlegung als notwendig erweist, die Grenzen der neuen Lose mit der Angabe, dass diese Grenzen durch das Gemeindekollegium nach vorheriger Genehmigung der Regierung abgeändert werden können;
2° sich jedes infolge der Aufteilung entstandene Los direkt an einer Strasse befindet, die eine ausreichende Wasser-, Stromversorgung, einen festen Belag und eine ausreichende Breite hat. »
Art. 2 - Das vorliegende Dekret tritt am 1. September 2010 in Kraft.
Wir verkünden das vorliegende Dekret und ordnen an, dass es im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird.
Namur, den 19. Mai 2011
Der Minister-Präsident
R. DEMOTTE
Der Minister für nachhaltige Entwicklung und den öffentlichen Dienst
J.-M. NOLLET
Der Minister für Haushalt, Finanzen, Beschäftigung, Ausbildung und Sportwesen
A. ANTOINE
Der Minister für Wirtschaft, K.M.B., Aussenhandel und neue Technologien
J.-C. MARCOURT
Der Minister für lokale Behörden und Städte
P. FURLAN
Die Ministerin für Gesundheit, soziale Massnahmen und Chancengleichheit
Frau E. TILLIEUX
Der Minister für Umwelt, Raumordnung und Mobilität
Ph. HENRY
Der Minister für öffentliche Arbeiten, Landwirtschaft, ländliche Angelegenheiten, Natur, Forstwesen und Erbe,
B. LUTGEN
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Fussnote
(1) Sitzung 2010-2011
Dokumente des Wallonischen Parlaments 340 (2010-2011), Nrn. 1 bis 3
Diskussion.
Ausführliches Sitzungsprotokoll, Vollversammlung vom 18. Mai 2011
Abstimmung.