Erlass der Wallonischen Regierung über die Vertragsbeziehungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse
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Die Wallonische Regierung,
Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse dieses Sektors, abgeändert durch die Verordnung (EU) Nr. 261/2012 des Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates im Hinblick auf Vertragsbeziehungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse;
Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 1975 über den Handel mit Erzeugnissen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei, Artikel 4;
Aufgrund des Dekrets vom 27. Juni 2013 zur Einführung verschiedener Bestimmungen in den Bereichen Landwirtschaft, Gartenbau und Aquakultur, Artikel 8;
Aufgrund der am 12. April 2013 stattgefundenen Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Föderalbehörde;
Aufgrund des am 17. Juli 2013 in Anwendung des Artikels 84, § 1, Absatz 1, 1° der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens des Staatsrats 53.609/2/V;
Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 880/2012 der Kommission vom 28. Juni 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates im Hinblick auf die länderübergreifende Zusammenarbeit und Vertragsverhandlungen von Erzeugerorganisationen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse;
In der Erwägung, dass die Teilumsetzung der Richtlinie (EG) Nr. 1234/2007 abgeändert durch die Verordnung (EU) Nr. 261/2012 vom 14. März 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates im Hinblick auf Vertragsbeziehungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse Pflicht ist;
Auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft;
Nach Beratung,
Beschließt :
KAPITEL I - Gegenstand und Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Durch den vorliegenden Erlass wird die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse dieses Sektors, abgeändert durch die Verordnung (EU) Nr. 261/2012 des Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates im Hinblick auf Vertragsbeziehungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse teilweise ausgeführt.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses und seiner Durchführungserlasse gelten folgende Definitionen:
1° "Verordnung": die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse dieses Sektors, abgeändert durch die Verordnung (EU) Nr. 261/2012 des Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2012 des Rates im Hinblick auf Vertragsbeziehungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse;
2° "Organisationen": die Erzeugerorganisationen, die Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und die Branchenverbände;
3° "Minister": der Minister der Landwirtschaft.
KAPITEL II - Anerkennung der Organisationen
Art. 3 - Der Minister erkennt die Organisationen an, die dies im Sinne von Artikel 126bis oder Artikel 126ter der Verordnung beantragen und deren Sitz auf dem Gebiet der wallonischen Region gelegen ist, wenn sie die in der Verordnung festgelegten und in Artikel 5 angeführten Anforderungen erfüllen.
Art. 4 - Der Minister bestimmt das Verfahren für die Anerkennung dieser Organisationen und legt fest, welche Dokumente den entsprechenden Anträgen beizufügen sind.
Art. 5 - § 1. Der Minister:
1° legt die in Artikel 126bis, 1, b) der Verordnung festgelegte Bedingung der Anerkennung der Erzeugerorganisationen sowie weitere ergänzende Bedingungen fest;
2° legt zusätzlich zu den in Artikel 126bis, 1. und 2. der Verordnung angeführten Bedingungen ergänzende Bedingungen der Anerkennung der Vereinigungen von Erzeugerorganisationen fest;
3° legt zusätzlich zu den in den Artikeln 123, 4. und 1236ter, 1. der Verordnung angeführten Bedingungen ergänzende Bedingungen der Anerkennung der Branchenverbände fest.
§ 2. Der Minister ist befugt, das in Absatz 1 erwähnte Anerkennungsverfahren zu vervollständigen und rein verfahrenstechnische Bedingungen hinzuzufügen, die für die Behandlung der Anerkennungsanträge dieser Einrichtungen erforderlich sind. Ebenso ist er befugt, die Liste der den Anerkennungsanträgen beizufügenden Dokumente unter Beachtung der europäischen Gesetzgebung zu vervollständigen.
KAPITEL III - Kontrolle und Sanktionen der Organisationen
Art. 6 - Der Minister legt die Maßnahmen zur Kontrolle der Einhaltung der in Artikel 3 angeführten Bedingungen durch die Organisationen fest.
Der Minister bestimmt die für die Anwendung der in Absatz 1 erwähnten Kontrollen zuständige Verwaltungsstelle.
Art. 7 - § 1. Der Minister ahndet die Missachtung oder Regelwidrigkeiten bei der Umsetzung der in der Verordnung angeführten Maßnahmen durch die in Artikel 3 erwähnten Organisationen und Vereinigungen.
§ 2. Der Minister entzieht zeitweilig oder endgültig die Anerkennung, falls:
1° die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr erfüllt sind;
2° die Organisationen sich weigern, die erforderlichen Informationen oder Belege nach Anfrage des zuständigen Dienstes fristgerecht einzureichen;
3° der Branchenverband die Bestimmungen von Artikel 126ter der Verordnung nicht mehr beachtet, oder er in den Anwendungsbereich von Artikel 177bis, § 4 der Verordnung fällt;
4° der Branchenverband der in Artikel 177bis, § 2 der Verordnung angeführten Mitteilungspflicht nicht nachkommt;
5° die Organisationen Kontrollen behindern oder verhindern;
6° die Europäische Kommission ein ungünstiges Gutachten abgibt.
KAPITEL IV - Vertragsverhandlungen
Art. 8 - In Anwendung von Artikel 126quater, 2d und in den ausreichend begründeten Fällen, in denen ein Landwirt über zwei getrennte Produktionseinheiten verfügt, von denen sich eine außerhalb des Gebiets der wallonischen Region befindet, darf er Mitglied von zwei Organisationen sein, die in seinem Namen Verträge über die Lieferung von Rohmilch aushandeln.
KAPITEL V - Vertragsbeziehungen
Art. 9 - Die in Artikel 185septies geregelten Verträge und Angebote sind nicht obligatorisch.
Art. 10 - Der Minister legt fest, welcher Verwaltungseinheit die Erklärungen der Ersteinkäufer von Rohmilch nach Artikel 185sexies der Verordnung zu übermitteln sind.
KAPITEL VI - Zuständige Dienststelle
Art. 11 - Der Minister bezeichnet die zuständigen Dienststellen, die insbesondere folgende Aufgaben wahrnehmen:
1° Entgegennahme und Prüfung der Anträge auf Anerkennung und der Belege;
2° Gewährung der Anerkennung;
3° Entgegennahme der Änderungen in der Zusammensetzung der Erzeugerorganisationen;
4° Entgegennahme der Mitteilung der Organisationen bezüglich der Produktionsmenge, für die sie verhandeln;
5° die Kommunikation und die Kontakte mit der Europäischen Kommission;
6° Anwendung von Aussetzungen, Entzug von Anerkennungen und Festlegung von Sanktionen.
KAPITEL VII - Schlussbestimmungen
Art. 12 - Der Minister der Landwirtschaft wird mit der Durchführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Namur, den 29. August 2013
Der Minister-Präsident
R. DEMOTTE
Der Minister für öffentliche Arbeiten, Landwirtschaft, ländliche Angelegenheiten, Natur, Forstwesen und Erbe
C. DI ANTONIO
Anlage
| Entsprechungstabelle |
|
| Verordnung 1234/2007 | Erlass der Wallonischen Regierung |
| Artikel 123, 4. | Artikel 5, § 3. |
| Artikel 126bis, 1., 2., 4., a) 4, b) 4., c) |
Artikel 4 und 5, § 1 Artikel 5, § 2. Artikel 3 und 4 Artikel 6 Artikel 7 |
| Artikel 126ter, 1. Artikel 126ter, 3, b) 3, c) 3., d) |
Artikel 4 Artikel 6 Artikel 7, § 1. Artikel 7, § 2. |
| Artikel 126quater, 2., d) | Artikel 8 |
| Artikel 185septies | Artikel 9 |
| Artikel 185sexies | Artikel 10 |
| Erlass der Wallonischen Regierung | Verordnung 1234/2007 |
| Artikel 1 | Keine Entsprechung |
| Artikel 2 | Keine Entsprechung: Definition |
| Artikel 3 | Artikel 126bis, 4., a) Artikel 126ter, 3., a) Artikel 126bis, 1. und 126ter, 1. |
| Artikel 4 | Artikel 126bis, 4. a) und 126ter, 3, a) |
| Artikel 5, § 1 | Artikel 126bis, 1., b) |
| Artikel 5, § 2 | Keine Entsprechung: Ermächtigung, zusätzliche Bedingungen zu verabschieden |
| Artikel 5, § 3 | Keine Entsprechung: Ermächtigung, zusätzliche Bedingungen zu verabschieden |
| Artikel 6 | Artikel 126bis, 4., b) und 126ter, 3, b) |
| Artikel 7, § 1 | Artikel 126bis, 4., c) und 126ter, 3, c) |
| Artikel 7, § 2 | Artikel 126ter, 3., d) |
| Artikel 8 | Artikel 126quater, 2., d) |
| Artikel 9 | Artikel 185septies |
| Artikel 10 | Artikel 185sexies |
| Artikel 11 | Keine Entsprechung: Zuständige Dienststelle |
| Artikel 12 | Keine Entsprechung: Vollstreckung |