Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung von Buch II des Umweltgesetzbuches, das das Wassergesetzbuch bildet, in Bezug auf die nachhaltige Bewirtschaftung von Stickstoff in der Landwirtschaft und zur Gewährung einer Abweichung von den in Artikel R.203 § 4 des Wassergesetzbuches angeführten Ausbringungszeiträume für das Jahr 2022

Date :
29-09-2022
Langue :
Allemand Français Néerlandais
Taille :
1 page
Section :
Législation
Source :
Numac 2022206247
Auteur :
Öffentlicher Dienst Der Wallonie

Texte original :

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Die Wallonische Regierung,
Aufgrund des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet, Artikel D.177 und R.203;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, Artikel 3 § 1;
Aufgrund des Berichts vom 19. September 2018, aufgestellt in Übereinstimmung mit Artikel 3 Ziffer 2 des Dekrets vom 11. April 2014 zur Umsetzung der Resolutionen der im September 1995 in Peking organisierten Weltfrauenkonferenz der Vereinten Nationen und zur Integration des Gender Mainstreaming in allen regionalen politischen Vorhaben;
In der Erwägung, dass Artikel R.203 § 4 des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet, eine Anpassung der Zeiträume für das Ausbringen auf Wiesen von schnell wirkenden organischen Düngemitteln sowie von weichem Mist zwischen dem 16. September und dem 30. September einschließlich bis zu einer Höchstmenge von 80 kg Stickstoff pro Hektar erlaubt;
In der Erwägung, dass die Wetterverhältnisse im Sommer 2022 es nicht erlaubten, schnell wirkende organische Düngemittel auf Wiesen auszubringen, ohne die darunter liegende Bodenbedeckung zu beschädigen oder zu zerstören;
In Erwägung der dringenden Notwendigkeit, angesichts dieser außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Umstände die Möglichkeit zu eröffnen, den oben genannten Zeitraum im Jahre 2022 über den 30. September einschließlich hinaus zu verlängern;
In der Erwägung, dass es sich um eine außergewöhnliche und zeitlich begrenzte Anpassung der Ausbringungszeiträume für das Jahr 2022 handelt;
In der Erwägung, dass es sich dabei um eine geringfügige Änderung des Plans zur nachhaltigen Verwaltung des Stickstoffs in der Landwirtschaft handelt;
In der Erwägung, dass diese Genehmigung es den Landwirten ermöglichen wird, eine letzte Futterernte vor der Ausbringung unter akzeptablen Bedingungen für die Wasserqualität, den Schutz der Bodenbedeckung und die Luftqualität durchzuführen und so ausreichende Lagerbestände bis zum Frühjahr zu gewährleisten;
Auf Vorschlag des Ministers für Umwelt;
Nach Beratung,
Beschließt:
Artikel 1 - Artikel R. 203 § 4 des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet, wird folgendermaßen ergänzt:
"In Abweichung von Absatz 1 kann der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Wasserpolitik gehört, bis zum 15. Oktober 2022 einschließlich den Zeitraum für das Ausbringen auf Wiesen von schnell wirkenden organischen Düngemitteln sowie von weichem Mist bis zu einer Höchstmenge von 80 kg Stickstoff pro Hektar verlängern.".
Art. 2 - Der vorliegende Erlass tritt am Tag seiner Verabschiedung in Kraft.
Art. 3 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Wasserpolitik gehört, wird mit der Durchführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Namur, den 29. September 2022
Für die Regierung:
Der Ministerpräsident
E. DI RUPO
Die Ministerin für Umwelt, Natur, Forstwesen, ländliche Angelegenheiten und Tierschutz
C. TELLIER