Erlass der Wallonischen Regierung zur Beauftragung der Öffentlichen Gesellschaft für die Förderung der Umweltqualität (SPAQuE) mit Sanierungsmaßnahmen auf dem Gelände "Bruyelle IV" in Antoing
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Die Wallonische Regierung,
Aufgrund des Dekrets vom 27. Juni 1996 über die Abfälle, Artikel 39 und 43;
Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 28. Juli 2017 zur Festlegung der Verteilung der Zuständigkeiten unter die Minister und zur Regelung der Unterzeichnung der Urkunden der Regierung;
Aufgrund des Beschlusses der Wallonischen Regierung vom 11. März 1999, in dem sie die spezifischen Aufgaben der SPAQuE festlegt;
Aufgrund des am 13. Juli 2007 zwischen der Wallonischen Regierung und der Öffentlichen Gesellschaft für die Förderung der Umweltqualität abgeschlossenen und am 5. September 2013 verlängerten Geschäftsführungsvertrags;
Aufgrund der Beschlüsse der Wallonischen Regierung vom 23. Dezember 2010 und vom 29. März 2012, die Auswahl des Geländes "Bruyelle IV" im Rahmen des Marshallplans 2. Grün zu genehmigen;
Aufgrund der Charakterisierungsuntersuchungen, die 2014 und 2015 von der Öffentlichen Gesellschaft für die Förderung der Umweltqualität auf dem Gelände durchgeführt wurden;
In der Erwägung, dass diese Untersuchungen das Vorhandensein von mehreren Verschmutzungsflecken mit Schwermetallen und PAK (polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen) hervorgehoben haben, wobei diese Verschmutzungsflecken in der Aufschüttungsschicht und in der Baggerschlammschicht entdeckt worden sind;
In der Erwägung, dass das Gelände daher einen schwer verunreinigten Charakter aufweist, der eine Gefahr für die Umwelt und/oder die menschliche Gesundheit darstellt und ein vorrangiges Eingreifen erforderlich macht;
In der Erwägung, dass durch den allgemeinen Grundsatz der Vorbeugung ein möglichst schnelles Eingreifen erforderlich gemacht wird, um zu vermeiden, dass die Gefahren für die Umwelt und/oder die menschliche Gesundheit anhalten;
In der Erwägung, dass durch Artikel 43 § 1 des Dekrets vom 27. Juni 1996 über die Abfälle der Wallonischen Regierung auferlegt wird, jegliche zur Vorbeugung der Gefahr oder zu deren Behebung nützliche Maßnahme zu treffen, wenn das Vorhandensein von Abfällen eine schwerwiegende Gefahr für den Menschen oder die Umwelt darstellen kann;
In der Erwägung, dass die Wallonische Regierung in dieser Perspektive vorsieht, die Öffentliche Gesellschaft für die Förderung der Umweltqualität zu beauftragen, schnellstmöglich die Sanierung des Geländes vorzunehmen,
Beschließt :
Artikel 1 - Die Wallonische Regierung beauftragt die Öffentliche Gesellschaft für die Förderung der Umweltqualität, auf dem im Gebiet der Stadt Antoing gelegenen Gelände "Bruyelle IV", d.h. auf den Parzellen innerhalb der roten Umrandung auf dem im Anhang des vorliegenden Erlasses angeführten Sanierungsplan, Sanierungsmaßnahmen einzuleiten.
Art. 2 - Gegenstand der Arbeiten sind alle erforderlichen Sanierungsmaßnahmen, darunter auch die Endgestaltung des Geländes. Die Arbeiten erfolgen in mehreren aufeinanderfolgenden Phasen je nach der Notwendigkeit ihrer Durchführung im Hinblick auf die umweltbezogene Verbesserung des Geländes. Diese Arbeiten können insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, Folgendes umfassen:
1° die Einrichtung der Baustelle, darunter auch, soweit erforderlich, das Entfernen der vorhandenen Umzäunungen;
2° die Abgrenzung des Geländes von den anderen Grundstücken;
3° die Abholzung;
4° die Bohrung von Kontrollschächten, durch die die Änderungen des Einflusses des Geländes auf die Umwelt infolge der Sanierungsarbeiten verfolgt werden können;
5° die Einrichtung eines Netzes für die Sammlung des Niederschlagswassers, sowie jegliches damit in Zusammenhang stehenden Bauwerks;
6° die Einrichtung eines Systems zum Pumpen des Grundwassers und dessen Behandlung in einer bereits vorhandenen oder zu bauenden Klärstation, und zwar entweder auf dem Gelände, oder auf einem Gelände, dessen Sanierung der SPAQuE durch Erlass der Wallonischen Regierung anvertraut wurde;
7° die Sammlung der Gase und deren Behandlung durch Verbrennung und/oder Verwertung in einer Behandlungseinheit;
8° die Einrichtung jeglicher sonstigen, der Sanierung des Geländes zweckdienlichen Anlage;
9° die Neuprofilierung des Geländes, damit dessen Gestaltung dem umgebenden Landschaftsbild und den Grundsätzen einer sachgerechten Raumordnung entspricht, wodurch seine angemessene Integration in die bebaute und unbebaute Umgebung ermöglicht wird;
10° die Einrichtung von undurchlässigen Zellen, um die Einsperrung der Stoffe zu sichern;
11° die Zerstörung aller vergrabenen und nicht vergrabenen Strukturen, sowie die Bewirtschaftung des Abbruchschutts in den mobilen Sortier- und Zerkleinerungsanlagen auf dem Gelände. Was die anderen Abbaurückstände betrifft, die auf dem Gelände nicht verwertbar sind, deren Abtransport aus dem Gelände;
12° den Abtransport oder die Einsperrung des auf dem Gelände befindlichen Aufschüttungsmaterials, sowie der darunterliegenden verunreinigten Erde;
13° die Behandlung auf dem Gelände der verschmutzten Böden (in-site, on-site) oder deren Abtransport in ein auswärtiges Behandlungszentrum oder gegebenenfalls in ein technisches Vergrabungszentrum, oder zur Aufwertung;
14° das Anbringen einer Umzäunung zum Schutz der Anlagen;
15° die Verwaltung der Anlagen bis zum endgültigen Ende der möglichen Umweltbelästigungen.
Art. 3 - Die Öffentliche Gesellschaft für die Förderung der Umweltqualität kann an die föderale oder lokale Polizei appellieren, um den mit den oben erwähnten Maßnahmen beauftragten Drittpersonen und deren Nachunternehmern den Zugang zu dem in Artikel 1 erwähnten Gelände bis zu dessen vollständigen Sanierung, einschließlich seiner Wiedereinfügung in seine bebaute oder unbebaute Umgebung zu sichern.
Art. 4 - In Anwendung des Artikels 43 § 4 des Dekrets vom 27. Juni 1996 über die Abfälle hat der vorliegende Erlass die Umweltgenehmigung im Sinne von Artikel 1 Ziffer 1 des Dekrets vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung, sowie die Städtebaugenehmigung im Sinne von Artikel 84 § 1 des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau, das Erbe und die Energie zur Folge.
Namur, den 26. Oktober 2017
Für die Regierung:
Der Ministerpräsident,
W. BORSUS
Der Minister für Umwelt, den ökologischen Wandel, Raumordnung, öffentliche Arbeiten,
Mobilität, Transportwesen, Tierschutz und Gewerbegebiete,
C. DI ANTONIO
Tabelle der Landentnahmen
| Kataster | Eigentümer |
|||
| Gemeinde/Stadt | Gemarkung | Flur | Nr. | |
| Antoing | Bruyelle | B | 150/4A | ÖDW/OGD2 (Wasserstraßen) |
| Antoing | Bruyelle | B | 150/7C | ÖDW/OGD2 (Wasserstraßen) |
| Antoing | Bruyelle | B | 150/7D | ÖDW/OGD2 (Wasserstraßen) |
Gesehen, um dem Erlass der Wallonischen Regierung vom 26. Oktober 2017 zur Beauftragung der Öffentlichen Gesellschaft für die Förderung der Umweltqualität mit Sanierungsmaßnahmen auf dem Gelände "Bruyelle IV" in Antoing als Anhang beigefügt zu werden.
Namur, den 26. Oktober 2017
Der Ministerpräsident,
W. BORSUS
Der Minister für Umwelt, den ökologischen Wandel, Raumordnung, öffentliche Arbeiten,
Mobilität, Transportwesen, Tierschutz und Gewerbegebiete,
C. DI ANTONIO
Nachschlagen tabelle : siehe Bild