Erlass der wallonischen Regierung zur endgültigen Annahme der Revision des Sektorenplans von Namür zwecks der Eintragung eines industriellen Gewerbegebietes auf dem Gebiet der Gemeinde Namür (Malonne) zur Erweiterung des Gewerbegebietes von Malonne (Karte 47/7N)

Date :
22-04-2004
Langue :
Allemand Français Néerlandais
Taille :
6 pages
Section :
Législation
Source :
Numac 2004027132
Auteur :
Ministerium Der Wallonischen Region

Texte original :

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Die wallonische Regierung
Aufgrund des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau und das Erbe, insbesondere der Artikel 22, 23, 30, 35, 37, 41 bis 46 und 115;
Aufgrund des Entwicklungsplans des Regionalen Raums (SDER), der von Regierung am 27. Mai 1999 verabschiedet worden ist;
Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regionalexekutive vom 14. Mai 1985 zur Festlegung des Sektorenplans von Namür;
Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 18. Oktober 2002, durch den beschlossen wurde, dass der Sektorenplan von Namür einer Revision zu unterziehen ist und mit dem der Vorentwurf zur Abänderung des Plans zwecks der Eintragung eines industriellen Gewerbegebietes auf dem Gebiet der Gemeinde von Namür (Malonne) zur Erweiterung des Gewerbegebietes von Malonne (Karte 47/7N) angenommen wurde;
Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 18. September 2003, mit dem der Revisionsentwurf des Sektorenplans von Namür zwecks der Eintragung eines industriellen Gewerbegebietes auf dem Gebiet der Gemeinde von Namür (Malonne) zur Erweiterung des Gewerbegebietes von Malonne (Karte 47/7N) angenommen wurde
Aufgrund der Beanstandungen und Bemerkungen anlässlich der öffentlichen Befragung vom 8. Oktober bis zum 21. November 2003 in Namür, die sich auf folgende Themen beziehen:
- die Bewertung der Bedürfnisse;
- die bestehenden Entwürfe;
- das Vorhandensein einer Immobilie;
- die Nähe von Wohnungen;
- die eventuellen Störungen;
- Vorschrift R 1.2. (Wasserstrassen);
- Zugänglichkeit per Strasse;
- Fehlender Kai;
Aufgrund der günstigen Stellungnahme und der Bemerkungen des Gemeinderates von Namür vom 17. Dezember 2003;
Aufgrund der ungünstigen Stellungnahme über die Revision des Sektorenplans von Namür zwecks der Eintragung eines industriellen Gewerbegebietes auf dem Gebiet der Gemeinde von Namür (Malonne) zur Erweiterung des Gewerbegebietes von Malonne (Karte 47/7N) der CRAT vom 5. März 2004;
Aufgrund der günstigen Stellungnahme zur Abgrenzungsvariante vom Wallonischen Umweltrat für nachhaltige Entwicklung vom 4. März 2004;
Bestätigung der Verträglichkeitsprüfung
In der Erwägung, dass die Regierung in ihrem Beschluss vom 18. September 2003 festgehalten hat, dass die Verträglichkeitsprüfung alle zur Einschätzung der Notwendigkeit und der Angemessenheit des Entwurfes notwendigen Elemente enthält und sie deshalb als vollständig betrachtet hat;
In der Erwägung, dass der CWEDD der Meinung ist, dass die Verträglichkeitsprüfung von schlechter Qualität ist.
In der Erwägung, dass die CRAT, obwohl sie einige Mängel in der Verträglichkeitsprüfung feststellt, sie dennoch als zufriedenstellend betrachtet;
In der Erwägung, dass die Verträglichkeitsprüfung die Vorschriften des Artikels 42 des CWATUP und des Lastenheftes einhält; dass die Regierung ausreichend informiert ist, um mit Sachkenntnis zu urteilen;
Für den Bedarf angemessener Entwurf
In der Erwägung, dass das Ziel der Regierung darin besteht, kurzfristig den Bedarf an für die wirtschaftlichen Aktivitäten notwendigen zusätzlichen Raum bis zum Jahr 2010 zu erfüllen;
In der Erwägung, dass die Regierung in ihrem Erlass vom 18. Oktober den seit 1990 steigenden Flussverkehr in der Wallonie und die neuen Potentiale, die sich dieser Verkehrsart öffnen könnten, insbesondere durch die Verpackung der Waren in Container, festgehalten hat; dass in diesem Zusammenhang die Gebiete, die vom Autonomen Hafen von Namür verwaltet werden, deren Gebiet als Einzugsgebiet des vorliegenden Entwurfes betrachtet wird, bald gesättigt sein könnten.
In der Erwägung, dass die Verträglichkeitsprüfung diese Analyse in Frage stellt: im Einzugsgebiet, dessen Abgrenzung nicht beanstandet wird, sind das Vorhandensein und die Ausmasse der sozialwirtschaftlichen Bedürfnisse in dem von der Regierung festgelegten Zeitrahmen nicht bestätigt worden;
In der Erwägung, dass bei der öffentlichen Untersuchung einige Beschwerdeführer gefordert haben, dass das ländliche Wohngebiet aufrecht erhalten bleibt, da die Verträglichkeitsprüfung keinen Bedarf festgestellt hat;
In der Erwägung, dass die CRAT ebenfalls denkt, dass bei fehlendem Bedarf laut Verträglichkeitsprüfung dieses Gebiet nicht umgesetzt werden muss, da anlässlich der Verträglichkeitsprüfung kein auf dem Gelände anwesendes Unternehmen, das sich dort ausweiten will, vorstellig geworden ist;
In der Erwägung jedoch, dass die jüngste Inbetriebnahme des Liftes von Strépy-Thieu die Verbindungen mit den Meereshäfen von Dünkirchen und Gent vereinfachen wird und dass somit die im Autonomen Hafen von Namür behandelten Tonnagen erheblich steigen werden; dass die Regierung darüber hinaus denkt, dass ihre volontaristische Politik in Betracht gezogen werden muss;
In der Erwägung, dass für die Untersuchung der Nachhaltigkeit der von vorliegendem Erlass vorgeschlagenen Lösungen für die Bedürfnisse des Autonomen Hafens von Namür gleichzeitig der Wille der Regierung berücksichtigt werden muss, rund 3 Hektar in Namür (Malonne) in ein industrielles Gewerbegebiet, das den vom Hafen geschaffenen Aktivitäten vorbehalten ist, einzutragen, was die Fläche der neuen, diesen Aktivitäten gewidmeten Räume auf 15 Hektar bringt;
Bestätigung des Entwurfs
In der Erwägung, dass der Flusstransport in der Wallonie eine erhebliche Steigerung der Aktivitäten erlebt, und von 22 Millionen auf- und abgeladenen Tonnen im Jahr 1990 auf rund 35 Millionen Tonnen im Jahr 2000 gestiegen ist; das heisst eine Steigerung von beinahe 60 %; dass die Entwicklung des Warentransportes und vor allem des Containerverkehrs neue Potentiale für den Flussverkehr über seine klassischen Aktivitäten des Transportes von Schwergut hinaus hervorhebt; dass die Flusshäfen von Natur her an Wasserstrassen entlang eingerichtet werden müssen; und zwar an den Stellen, die am besten für ihre Funktion als Kommunikationsknoten geeignet sind, laut Definition im SDER; dass der kurvige Flusslauf der Sambre die Ansiedlungsmöglichkeiten der Beladungspunkte erheblich eingschränkt; dass das vorliegende Gebiet vom technischen Standpunkt her eine Ansiedlung ermöglicht; dass vorher hier bereits ein Beladungspunkt vorhanden war;
In der Erwägung, dass die Verträglichkeitsprüfung davon ausgeht, dass die Option des Vorentwurfes des Abänderungsplans trotz fehlender Bedürfnisse im Einzugsgebiet begründet sein kann, da hier die Eintragung eines industriellen Gewerbegebietes von 12 Hektar Fläche im Gebiet der Gemeinde Sambreville vorgesehen ist;
Untersuchung der Ansiedlungsvarianten
In der Erwägung, dass laut Artikel 42, Absatz 2, 5° des Wallonischen Gesetzbuches und des Sonderlastenheftes die Verträglichkeitsprüfung auch nach Alternativen gesucht hat; dass diese Alternativen sich auf die Ansiedlung, die Eingrenzung oder die Umsetzung des in den Entwurf des Sektorenplans einzutragenden Gebietes beziehen können;
In der Erwägung, dass keine Ansiedlungsvariante hervorgehoben werden konnte;
Untersuchung der Abgrenzungs- und Umsetzungsvarianten
In der Erwägung andererseits, dass die Verträglichkeitsprüfung eine Abgrenzungsvariante vorgeschlagen hat, was vom CWEDD aufgenommen wird, die aus einer Reduzierung der Fläche des Gebietes auf 2 Hektar besteht, um die Einschliessung eines Privathauses im Inneren des industriellen Gewerbegebietes zu vermeiden;
In der Erwägung, dass der Autor der Verträglichkeitsprüfung jedoch selbst der Meinung ist, dass diese Alternative nicht in Frage kommt, da hierdurch die Fläche des Entwurfgebietes zu sehr eingeschränkt wird und die betroffene Wohnung unter zu schlechten Bedingungen in der direkten Nähe zum reduzierten Gebiet gelassen wird;
In der Erwägung, dass anlässlich der öffentlichen Befragung einige Beschwerdeführer vorgehalten haben, dass auf dem Gelände eine Lagerhalle in perfektem Zustand, die von einem Unternehmen benutzt wird, das nicht auf die Wasserstrasse zurückgreift, bleiben würde; dass diese Lagerhalle sich jedoch ausserhalb des Umkreises des Gebietes befindet;
In der Erwägung, dass die Regierung sich deshalb der Analyse des Autors der Verträglichkeitsprüfung angeschlossen hat und festgehalten hat, dass die beste Lösung, um die Ziele zu erreichen, der ursprüngliche Entwurf ist;
Berücksichtigung der allgemeinen Empfehlungen des Wallonischen Umweltrates für Nachhaltige Entwicklung (CWEDD)
In der Erwägung, dass der CWEDD in seinen verschiedenen Gutachten eine Reihe von allgemeinen Bemerkungen über das Revisionsverfahren und allgemeine Empfehlungen über die eventuelle Umsetzung des Entwurfes abgegeben hat;
In der Erwägung, dass er an erster Stelle denkt, dass die Bewertung für die Umsetzung des vorrangigen Plans nur dann nachhaltig sein kann, wenn die Ansiedlung der Infrastrukturen mit einer neuen Verträglichkeitsprüfung für die Unternehmensgruppen einhergeht; dass er fordert, dass bei der Ansiedlung von Unternehmen eine Umweltbewertung pro Belegungssphase des Aktivitätsgebietes durchgeführt wird, damit eine globale Vision entstehen kann;
In der Erwägung, dass der CCUE, dessen Durchführung durch Artikel 31bis des CWATUP vorgeschrieben wird, eine Gültigkeitsdauer von höchstens 10 Jahren hat; dass mit seiner Erneuerung unbedingt eine neue Untersuchung der Lage notwendig wird und dass die Bestimmungen der praktischen Entwicklung und den zusätzlichen Angaben, die in der Zwischenzeit gesammelt worden sind, angepasst werden können; dass diese erneute Prüfung gegebenenfalls die Gelegenheit bietet, die Verfahren zur Zuweisung oder die Zuweisungsveränderung, die angebracht erscheinen, zu beginnen; dass dieses Verfahren es also ermöglicht, die vom CWEDD gemachten Vorschläge in Betracht zu ziehen;
In der Erwägung, dass der CWEDD ferner an seine Empfehlungen über die Beziehung zwischen Mobilität, Verkehr und Raumordnung erinnert; dass er sich über die Auferlegung über den CCUE der Durchführung eines Mobilitätsplans erfreut, mit dem die Benutzung der sanften Verkehrsmittel und des öffentlichen Verkehrs gefördert wird; dass er darauf drängt, dass die Fussgänger und Radfahrer in den neuen Gewerbegebieten geschützt werden;
In der Erwägung, dass dieser Vorschlag angebracht erscheint; dass vorgeschrieben werden muss, dass diese Sicherung zu den Zwängen des CCUE gehören;
In der Erwägung, dass ferner der Wunsch, dass die neuen Gewerbegebiete auch vom öffentlichen Verkehr bedient werden, nicht mit der von der Regierung geführten Politik im Widerspruch steht; dass das Netz der wallonischen TEC so organisiert ist, dass die wichtigen Orte des Gebietes, in denen Verkehr entsteht, bedient werden, und dass dieser Verkehr, vor allem ein Strassenverkehr, sich einfach der Entwicklung der Orte, die diesen Verkehrsstrom verursachen, anpassen kann, ohne erhebliche Investitionen; dass andererseits aufgrund der strukturellen Kosten die Eisenbahn nur für lange Strecken und hohe Volumen eine nachhaltige Lösung für das Mobilitätsproblem darstellt; dass für den meist individuellen Verkehrsbedarf der KMU, die sich in den zu schaffenden Gewerbegebieten ansiedeln werden, die Eisenbahn nur in Kombination mit anderen Verkehrsmitteln benutzt werden kann, die vor allem die Strasse benutzen; dass deshalb die Intermodalität Eisenbahn-Strasse,
die in die vom CCUE auferlegten Mobilitätsplänen integriert wird, es ermöglicht, die vom CWEDD definierten Ziele der nachhaltigen Mobilität zu erfüllen;
Besondere Betrachtungen
In der Erwägung, dass folgende besondere Elemente berücksichtigt werden müssen:
- Bestehende Entwürfe
Einige Beschwerdeführer machen geltend, dass auf dem Gelände ein Siedlungsprojekt bestehen würde.
Die Gemeindebehörden der Stadt Namür haben diese Informationen jedoch nicht bestätigt.
- Eventuelle Störungen
Einige Beschwerdeführer erwähnen die Nähe des Gebietes zu ihren Wohnungen und die entsprechenden Lärm-, Sicht- und Geruchsbelästigungen, die sie erleiden könnten.
Die Verträglichkeitsprüfung hat in diesem Zusammenhang keine bedeutenden Elemente hervorgehoben, unter Ausnahme der Richtung der vorherrschenden Winde, welche die Geruchsbelästigungen für die Wohnungen von Malonne auf der anderen Seite der Eisenbahnstrecke verstärken könnten.
Im CCUE werden die angemessenen Massnahmen festgehalten, um die Wohnungen in der Nähe vor den Belästigungen des Gebietes zu schützen, unter Berücksichtigung insbesondere der Notwendigkeit, Abdichtungssysteme zu schaffen und unter Berücksichtigung der Richtung der vorherrschenden Winde.
- Bodenverschmutzung
Der CWEDD hält die Ablagerung von Erde und Automobilabfällen auf dem Gelände fest, die dort zu Verschmutzungen geführt haben können. Eine Bodenprobe, die einige hundert Meter von dort entnommen worden ist, hat eine Chrysen- und Cenzopyrenverschmutzung festgestellt. Der CWEDD denkt, dass auch das Gelände des Entwurfes verschmutzt sein könnte.
Im CCUE im Kapitel Umwelt werden die Massnahmen zur Prüfung, Kontrolle und Sanierung der Qualität des Bodens und des Untergrundes festgehalten, mit denen unter anderem die Aufrechterhaltung des Gleichgewichtes des oro-hydrographischen Systems gewährleistet wird
- Wasserhaushalt
Hinsichtlich der Überschwemmungsprobleme hat die Verträglichkeitsprüfung festgehalten, dass der östliche Teil des Geländes überschwemmt werden könnte. Diese Bemerkung ist vom CWEDD aufgriffen worden.
Hinsichtlich der Abwässer hat die Verträglichkeitsprüfung Empfehlungen ausgesprochen, die bei der Aufstellung des CCUE untersucht werden, wobei hier ein angemessenes System zur korrekten Reinigung der Abwässer des Gebietes bestimmt wird.
- Physische Einschränkungen
Der Autor der Verträglichkeitsprüfung hat die Anwesenheit von Konzessionen für Steinkohleminen auf dem Gelände festgestellt.
Obwohl es im Umkreis des Geländes keine bekannten Schächte gibt, werden im CCUE auf Antrag des CWEDD die möglichen Zonen bestimmt.
- Spezialisierung des Gebietes
Trotz der Empfehlung hinsichtlich der Aufhebung der Zusatzvorschrift R 1.2 entspricht der Entwurf der Option VI 3 des SDER, in dem die Förderung der Wasserstrassen als Hauptpol für den Warentransport empfohlen wird, und dem Artikel 1 des CWATUP, in dem eine strenge Verwaltung des Bodens vorgeschrieben wird.
Sowohl CRAT als auch CWEDD haben ferner die Notwendigkeit dieser Vorschrift aufgegriffen.
Begleitmassnahmen
In der Erwägung, dass Artikel 46, § 1, Abs. 2, 3° des CWATUP vorsieht, dass die Eintragung eines neuen Gewerbegebietes entweder mit der Neuzuweisung der nicht benutzten Gewerbegebiete oder mit der Annahme von günstigen Massnahmen für den Umweltschutz oder mit einer Verbindung dieser beiden Begleitmassnahmen einhergeht.
In der Erwägung, dass die Begleitmassnahmen einerseits der Umweltqualität des Umkreises, welcher der Verstädterung gewidmet ist, und andererseits dem objektiven Beitrag dieser Begleitmassnahmen entsprechen müssen.
In der Erwägung, dass die Rehabilitierung der verlassenen Gewerbegebiete ein wichtiger Teil der umweltgebundenen Begleitmassnahmen darstellt;
In der Erwägung, dass die Regierung im Rahmen der Begleitmassnahmen zur vorliegenden Revision des Sektorenplans die Neuzuweisung von gewissen verlassenen Gewerbegebieten vorsieht;
In der Erwägung, dass in der Bewertung des Verhältnisses zwischen den Begleitmassnahmen und dem Entwurf der Eintragung eines neuen Gewerbegebietes es vernünftig ist, einerseits die unterschiedlichen Auswirkungen der Rehabilitierung der verlassenen Gewerbegebiete entsprechend ihrer Ansiedlung und ihrer Verseuchung und andererseits die Umweltauswirkungen der Schaffung eines neuen Gewerbegebietes, die je nach Eigenschaften und Situation anders sind, zu berücksichtigen; dass dementsprechend unter Einhaltung des Grundsatzes der Proportionalität eine schwere Rehabilitierung mehr Gewicht hat als die Rehabilitierung eines weniger verschmutzten Geländes, dass die Auswirkungen der umweltfreundlichen Massnahmen entsprechend der zu erwartenden Folgen bewertet werden müssen und dass diese Massnahmen wichtiger sein müssen als die Schaffung eines neuen Geländes, mit weniger Auswirkungen auf die Umwelt.
In der Erwägung, dass hier, da keine Elemente vorliegen, die eine objektive Bewertung der Faktoren zur vollständigen Einschätzung dieser Gewichte und Auswirkungen ermöglichen, die Regierung es für angebracht hält, um die Bestimmungen von Artikel 46, § 1, Abs. 2, 3° des CWATUP einzuhalten in der Sorge, so weit dies vernünftigerweise möglich ist, die Neuzuweisung der verlassenen Gewerbegebiete zu fordern, eine strenge Auslegung dieses Textes anzunehmen und einen Schlüssel einzuhalten, der ungefähr einen Quadratmeter Neuzuweisung des verlassenen Gewerbegebietes mit einem Quadratmeter nicht besiedelbaren Raumes, der der wirtschaftlichen Aktivität vorbehalten wird, gleichsetzt (unter Abzug jedoch der bereits der wirtschaftlichen Aktivitäten zugewiesenen Flächen, die in nicht besiedelbaren Gebieten klassiert werden);
In der Erwägung, dass die in Artikel 46, § 1, Abs. 2, 3° des CWATUP vorgesehene Begleitung auf regionaler Ebene eingeschätzt werden kann; dass der vorliegende Entwurf sich in einen prioritären Plan einschreibt, der dazu dient, die gesamte Region mit neuen Flächen auszustatten, die der wirtschaftlichen Aktivität vorbehalten sind, so dass der oben genannte Schlüssel also auf globale Weise angewandt werden kann, wobei der Ausgleich zwischen den verschiedenen Flächen aus nicht verstädterbaren Gebieten erfolgen kann, um wirtschaftliche Aktivitäten zu ermöglichen (unter Abzug der bereits der wirtschaftlichen Aktivität zugewiesenen Gebiete, die erneut in nicht verstädterbare Gebiete klassiert worden sind) einerseits und den gesamten Flächen der verlassenen Gewerbegebieten andererseits.
In der Erwägung jedoch, dass in der Sorge einer gerechten geographischen Aufteilung es angebracht erscheint, dass darauf geachtet werden muss, dass die neuen Räume, die vom Prioritätsplan der wirtschaftlichen Aktivität vorbehalten sind, auf das gesamte Gebiet der Region verteilt sind, dass die verlassenen Gewerbegebiete auch gleichmässig verteilt werden;
In der Erwägung, dass die Region, um dieses Ziel zu erfüllen, in fünf ausgeglichene und geographisch homogene Sektoren aufgeteilt worden ist; dass dieser Entwurf also für eine Projekteinheit gilt (Sambreville - Tamines, Namur - Rhisnes - Suarlée, Namur - Bouge - Champion, Chimay - Baileux, Namur - Malonne et Sambreville - Moignelée);
In der Erwägung, dass die Regierung als Begleitmassnahmen die Neuzuweisung folgender Gelände vorsieht:
Nachschlagen tabelle : siehe Bild
die eine gleiche Fläche darstellen;
In der Erwägung, dass hinsichtlich der für den Umweltschutz günstigen Massnahmen die CWEDD unterstreicht, dass Artikel 46, § 1 er, Absatz 2, 3° des CWATUP es nicht ermöglicht, Schutzmassnahmen einzuführen, die unter Anwendung entweder des CWATUP oder einer anderen gültigen Gesetzgebung auferlegt werden müssen; dass die Regierung jedoch unterstreichen will, dass sie im Sinne des Umweltschutzes neben der Umsetzung des Pioritätsplans, in dessen Rahmen der vorliegende Erlass sich einträgt, einen neuen Artikel 31bis des CWATUP eingeführt hat, der vorsieht, dass jedes neue Gewerbegebiet von einem CCUE begleitet werden muss, der die Übereinstimmung des Gebietes mit der Umwelt vorsieht;
In der Erwägung, dass die von diesem Artikel auferlegte Pflicht demnach mehr als erfüllt ist;
CCUE
In der Erwägung, dass kraft Artikel 31 des CWATUP ein CCUE vor der Umsetzung des Gewerbegebietes aufgestellt werden muss, entsprechend der Leitlinien des Ministerrundschreibens vom 29. Januar 2004;
In der Erwägung, dass der CWEDD in seinen verschiedenen Gutachten eine Reihe von allgemeinen Empfehlungen über die eventuelle Umsetzung des Entwurfes ausgedrückt hat, insbesondere im Bereich der Wasserverwaltung, der Abfälle der Erdbewegungen, der Verfolgung der landwirtschaftlichen Nutzung,
die von diesem Entwurf beeinflusst wird, der Mobilität und der Zugänglichkeit, der landschaftlichen Integration und der Integration in die Vegetation;
In der Erwägung, dass die Regierung diesen Empfehlungen vorgegriffen hat, zuerst durch Vorschlag an das Parlament, Artikel 31bis des CWATUP zu verabschieden, der ein CCUE vorsieht, und danach durch die Definition des Inhaltes dieses CCUE im Rundschreiben vom 29. Januar 2004;
In der Erwägung, dass gewisse Empfehlungen des CWEDD Präzisierungen beibringen, die angebracht erscheinen, entweder auf allgemeiner Ebene oder für den vorliegenden Entwurf, entsprechend der darin beschriebenen Eigenschaften; dass sie deshalb vom Autor des CCUE berücksichtigt werden müssen;
In der Erwägung dementsprechend, dass der CCUE auf jeden Fall folgende Elemente enthalten muss:
- Massnahmen, um eine angemessene Behandlung der Gewässer, insbesondere der Abwässer zu ermöglichen;
- Angemessene Massnahmen zum Schutz der Wohnungen in der Nähe vor den vom Gebiet eventuell geschaffenen Belästigungen, unter Berücksichtigung insbesondere der Notwendigkeit, Abtrennsysteme zu schaffen und unter Berücksichtigung der vorherrschenden Winde;
- die Prüfung der geotechnischen Kapazitäten des Bodens und des Untergrundes;
- die Massnahmen der Prüfung, der Kontrolle und Sanierung der Qualität des Bodens und des Untergrundes, um insbesondere die Aufrechterhaltung des Gleichgewichtes des oro-hydrographischen Systems zu garantieren.
- Massnahmen bzgl. der internen und externen Mobilität des Gebietes der Güter und Personen, einschliesslich die Absicherung der den Fussgängern und Radfahrern vorbehaltenen Räume;
Schlussfolgerung
In der Erwägung, dass sich aus allen Entwicklungen ergibt, dass der vorliegende Entwurf am besten in der Lage ist, unter Einhaltung der im Artikel 1 des Wallonischen Gesetzbuches über Raumordnung, Städtebau und Kulturerbe, den Raumbedarf für die wirtschaftlichen Aktivitäten im betroffenen Einzugsgebiet zu erfüllen;
Nach Beratung;
Auf Vorschlag des Ministers für Raumordnung, Städtebau und Umwelt,
Beschliesst :
Artikel 1 - Die Wallonische Regierung verabschiedet endgültig die Revision des Sektorenplans von Namür, der die Eintragung im Gebiet der Gemeinde Namür (Malonne) als Erweiterung des bestehenden Gewerbegebietes (Karte 47/7):
- eines industriellen Gewerbegebietes vorsieht.
Art. 2 - Folgende zusätzliche Vorschrift *R 1.2 gilt für das durch vorliegenden Erlass eingetragene Gewerbegebiet:
« Lediglich diejenigen Betriebe, deren Rohstoffe oder Fertigprodukte über die Wasserstrassen befördert werden, und die Betriebe, die Hilfstätigkeiten zugunsten der erstgenannten ausführen, sind in dem "*R 1.2 " gekennzeichneten industriellen Gewerbegebiet zugelassen ».
Art. 3 - Die Revision wird entsprechend des Plans in der Anlage verabschiedet.
Art. 4 - Der CCUE, der laut Artikel 31bis des CWATUP aufgestellt wird, enthält auf jeden Fall folgende Elemente:
- Massnahmen, um eine angemessene Behandlung der Gewässer, insbesondere der Abwässer zu ermöglichen;
- Angemessene Massnahmen zum Schutz der Wohnungen in der Nähe vor den vom Gebiet eventuell geschaffenen Belästigungen, unter Berücksichtigung insbesondere der Notwendigkeit, Abtrennsysteme zu schaffen und unter Berücksichtigung der vorherrschenden Winde;
- die Prüfung der geotechnischen Kapazitäten des Bodens und des Untergrundes;
- die Massnahmen der Prüfung, der Kontrolle und Sanierung der Qualität des Bodens und des Untergrundes, um insbesondere die Aufrechterhaltung des Gleichgewichtes des oro-hydrographischen Systems zu garantieren.
- Massnahmen bzgl. der internen und externen Mobilität des Gebietes der Güter und Personen, einschliesslich die Absicherung der den Fussgängern und Radfahrern vorbehaltenen Räume;
Art. 5 - Der Minister für Raumordnung ist mit der Umsetzung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Namür, 22. April 2004.
Der Minister- Präsident,
J.-Cl. VAN CAUWENBERGHE
Der Minister für Raumordnung, Städteplanung und Umwelt,
M. FORET
Der Plan kann bei der Generaldirektion der Raumordnung, des Wohnungswesens und des Erbes, rue des Brigades d'Irlande 1 in 5100 Jambes, und bei der betroffenen Gemeindeverwaltung eingesehen werden.
Das Gutachten des CRAT ist hiernach veröffentlicht.