Erlass der Wallonischen Regierung zur Errichtung des geleiteten domanialen Naturschutzgebiets « Goffontaine », in Trooz
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Die Wallonische Regierung,
Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur in seiner durch die Dekrete vom 11. April 1984, vom 16. Juli 1985, vom 7. Oktober 1985, vom 7. September 1989, vom 21. April 1994, vom 6. April 1995, vom 22. Januar 1998 und vom 6. Dezember 2001 abgeänderten Fassung, insbesondere der Artikel 6, 11, 12, 33 und 51;
Aufgrund des Ministerialerlasses vom 23. Oktober 1975 zur Festlegung der Regelung über die Uberwachung, die Polizeigewalt und den Verkehr in den domanialen Naturschutzgebieten ausserhalb der für den öffentlichen Verkehr freigegebenen Wege, insbesondere des Artikels 2;
Aufgrund des unbegrenzten und unentgeltlichen Nutzungsabkommens, das am 3. Oktober 2003 zwischen dem Betreiber und der Wallonischen Region unterzeichnet worden ist;
Aufgrund des am 15. Februar 2005 abgegebenen Gutachtens des « Conseil supérieur wallon de la Conservation de la Nature » (Wallonischer hoher Rat für die Erhaltung der Natur);
Aufgrund des am 12. Mai 2005 abgegebenen Gutachtens des ständigen Ausschusses der Provinz Lüttich;
In Erwägung der Notwendigkeit, in Anbetracht des grossen biologischen Wertes angepasste Massnahmen zur Erhaltung und zur Verwaltung des Gebiets « Goffontaine » zu treffen;
Auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft, der ländlichen Angelegenheiten, der Umwelt und des Tourismus,
Beschliesst :
Artikel 1 - Das 4 ha 48 a 07 ca grosse, auf der beigefügten Karte in grauer Farbe gekennzeichnete Gelände, das der Wallonischen Region gehört und wie in der nachstehend angeführten Tabelle katastriert ist, wird als geleitetes domaniales Naturschutzgebiet « Goffontaine » errichtet:
Nachschlagen tabelle : siehe Bild
Art. 2 - Bei dem Bediensteten des Ministeriums der Wallonischen Region, der mit der Bewirtschaftung des domanialen Naturschutzgebiets beauftragt ist, handelt es sich um den Ingenieur, der das zuständige Forstamt der Abteilung Natur und Forstwesen in dem betreffenden Gebiet leitet.
Art. 3 - In Abweichung von Artikel 11, Absatz 2 des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur werden im Rahmen Verwaltungsmassnahmen alle Arbeiten und Handlungen, die die Vielfalt der Fauna und der Flora fördern, erlaubt.
Art. 4 - Gemäss Artikel 2 des Ministerialerlasses vom 23. Oktober 1975 wird das Gelände in die Zone B eingestuft.
Art. 5 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Erhaltung der Natur gehört, wird mit der Durchführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Namur, den 13. Oktober 2005
Der Minister-Präsident,
E. DI RUPO
Der Minister der Landwirtschaft, der ländlichen Angelegenheiten, der Umwelt und des Tourismus,
B. LUTGEN
Die Karte kann bei der Abteilung Natur und Forstwesen der Generaldirektion der Naturschätze und der Umwelt, avenue Prince de Liège 15, in 5100 Jambes eingesehen werden.