Königlicher Erlass zur Einführung der Bank für notarielle Urkunden - Deutsche Übersetzung

Date :
18-03-2020
Langue :
Allemand Français Néerlandais
Taille :
7 pages
Section :
Législation
Source :
Numac 2022031662
Auteur :
Föderaler Öffentlicher Dienst Justiz

Texte original :

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Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Königlichen Erlasses vom 18. März 2020 zur Einführung der Bank für notarielle Urkunden.
Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
18. MÄRZ 2020 - Königlicher Erlass zur Einführung der Bank für notarielle Urkunden
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Aufgrund von Artikel 18 des Gesetzes vom 16. März 1803 zur Organisierung des Notariats;
Aufgrund des Gesetzes vom 6. Mai 2009 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, insbesondere der Artikel 19, 20 und 26, abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juli 2017 zur Vereinfachung, Harmonisierung, Informatisierung und Modernisierung von Bestimmungen im Bereich Zivilrecht und Zivilprozessrecht und im Notariatswesen und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Justiz;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 29. November 2019;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 10. Dezember 2019;
Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens vom 8. Februar 2012;
Aufgrund der Stellungnahme der Datenschutzbehörde vom 31. Januar 2020;
Aufgrund der Stellungnahme des Königlichen Verbands des Belgischen Notariatswesens vom 21. Januar 2020;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.830/2 des Staatsrates vom 13. Januar 2020, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Aufgrund der Auswirkungsanalyse, die in Artikel 6 § 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung vorgesehen ist;
Auf Vorschlag des Ministers der Justiz und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
TITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter:
1. "Bank für notarielle Urkunden": die elektronische Datenbank, die in Artikel 18 des Gesetzes vom 16. März 1803 zur Organisierung des Notariats vorgesehen ist und in der eine entmaterialisierte Kopie aller auf Papier aufgenommenen notariellen Urkunden hinterlegt und registriert wird, abgekürzt NABAN genannt,
2. "Verwalter der Bank für notarielle Urkunden": den Königlichen Verband des Belgischen Notariatswesens, der aufgrund von Artikel 18 des Gesetzes vom 16. März 1803 zur Organisierung des Notariats mit der operativen Verwaltung der Bank für notarielle Urkunden beauftragt ist,
3. "NABAN-Nummer": die in Artikel 4 des vorliegenden Erlasses erwähnte einmalige Referenznummer, die allen Urkunden und Kopien von Urkunden bei ihrer Registrierung in der Bank für notarielle Urkunden zugeteilt wird,
4. "Zugriffsprüfung": das Verfahren, das Zugriffsberechtigten den Zugriff auf Daten ermöglicht, die in der Bank für notarielle Urkunden aufgenommen sind und deren technische Anforderungen durch vorliegenden Erlass und vom Verwalter der Bank für notarielle Urkunden bestimmt werden,
5. "Erkennungsnummer": die in Anwendung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen zugeteilte Erkennungsnummer oder, in deren Ermangelung, die in Anwendung von Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit zugeteilte Erkennungsnummer oder, für juristische Personen, die Unternehmensnummer und, für Notare, die Erkennungsnummer, unter der der Notar gemäß Artikel 91 Absatz 1 Nr. 12 des Gesetzes vom 16. März 1803 zur Organisierung des Notariats bei der Nationalen Notariatskammer bekannt ist,
6. "entmaterialisierter Kopie": die beglaubigte Abschrift der Urschrift der auf Papier aufgenommenen Urkunde ohne die der Urkunde beigefügten Schriftstücke, die zusammen mit einer Kopie der der Urkunde beigefügten Schriftstücke auf elektronischem Wege in der Bank für notarielle Urkunden hinterlegt wird,
7. "Verordnung (EU) 2016/679": die Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung).
TITEL 2 - Errichtung der Bank für notarielle Urkunden
KAPITEL 1 - Grundsätze
Art. 2 - In Ausführung von Artikel 18 des Gesetzes vom 16. März 1803 zur Organisierung des Notariats wird eine Bank für notarielle Urkunden errichtet.
Verarbeitungen personenbezogener Daten, die für die Funktionsweise der Bank für notarielle Urkunden erforderlich sind, erfolgen unter der Verantwortung des Verwalters der Bank für notarielle Urkunden, der aufgrund von Artikel 119 § 1 des Gesetzes vom 16. März 1803 zur Organisierung des Notariats als der Verantwortliche im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 betrachtet wird.
Der Verwalter der Bank für notarielle Urkunden bestimmt einen Datenschutzbeauftragten, der seine Funktion und seine Aufgaben gemäß den Artikeln 38 und 39 der Verordnung (EU) 2016/679 für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Verwaltung der Bank für notarielle Urkunden wahrnimmt.
Art. 3 - Ziel dieser Datenbank und der damit einhergehenden Einführung der NABAN-Nummer ist die Aufnahme, Aufbewahrung und Verwaltung authentischer Urkunden, um die gesetzlichen Aufträge der Notare und die operative Verwaltung ihrer Akten zu vereinfachen und die Einsichtnahme in eine entmaterialisierte Kopie dieser Urkunden auf elektronischem Wege durch Personen und öffentliche Einrichtungen, die in Anwendung des Gesetzes zur Einsichtnahme berechtigt sind, zu ermöglichen.
Für die Verwirklichung dieses Ziels und für die Konsultierung der Datenbank werden auch Metadaten aufbewahrt, wie in Kapitel 4 bestimmt.
Innerhalb der durch die Verordnung (EU) 2016/679 zugelassenen Grenzen ist der Verwalter der Bank für notarielle Urkunden außerdem befugt, die in der Bank für notarielle Urkunden aufbewahrten entmaterialisierten Kopien und Daten zu statistischen und wissenschaftlichen Zwecken oder zur Verbesserung der Qualität der Bank für notarielle Urkunden, der Urkunden und der Dienstleistung des Notars zu verarbeiten. Diese Zielsetzungen stellen Aufträge allgemeinen Interesses dar.
Art. 4 - Die mit der Verwaltung der Bank für notarielle Urkunden beauftragten Personen müssen sich schriftlich verpflichten, die Vertraulichkeit der personenbezogenen Daten zu wahren.
KAPITEL 2 - Zuteilung der NABAN-Nummer
Art. 5 - Alle notariellen Urkunden erhalten bei der Aufnahme ihrer entmaterialisierten Kopie in die Bank für notarielle Urkunden eine einmalige Referenznummer, die sogenannte NABAN-Nummer.
Testamente, Widerrufe von Testamenten und vertragliche Erbeinsetzungen durch getrennte Urkunde, die ausschließlich ohne Hinterlegung einer entmaterialisierten Kopie eingetragen werden, erhalten die NABAN-Nummer spätestens zum Zeitpunkt ihrer Eintragung ins zentrale Testamentsregister, erwähnt im Gesetz vom 13. Januar 1977 zur Billigung des Übereinkommens über die Schaffung eines Systems zur Registrierung von Testamenten, geschehen zu Basel am 16. Mai 1972, und zur Einführung eines zentralen Ehevertragsregisters.
Art. 6 - Die NABAN-Nummer wird dem Notar mitgeteilt, der die entmaterialisierte Kopie in der Bank für notarielle Urkunden hinterlegt hat.
Die Struktur der NABAN-Nummer wird vom Verwalter der Bank für notarielle Urkunden festgelegt und darf keine Daten enthalten, die mit einer Person in Verbindung gebracht werden können.
KAPITEL 3 - Dauer der Aufbewahrung der entmaterialisierten Kopien der notariellen Urkunde in der Bank für notarielle Urkunden
Art. 7 - Die Frist für die Aufbewahrung der entmaterialisierten Kopien der notariellen Urkunden durch die Bank für notarielle Urkunden entspricht der Frist für die Aufbewahrung der Urkunden selbst, wie im Gesetz vom 16. März 1803 zur Organisierung des Notariats vorgesehen. Nach Ablauf dieser Frist wird die Aufbewahrung durch das Staatsarchiv gewährleistet.
KAPITEL 4 - Sammlung und Aufbewahrung der Metadaten in der Bank für notarielle Urkunden
Art. 8 - Im Hinblick auf die Suche nach entmaterialisierten Kopien und deren Einsichtnahme und im Rahmen der täglichen Verwaltung der Bank für notarielle Urkunden werden folgende Metadaten zum Zeitpunkt der Hinterlegung in der Bank für notarielle Urkunden oder, für Testamente, Widerrufe von Testamenten oder vertragliche Erbeinsetzungen durch getrennte Urkunde, zum Zeitpunkt der Eintragung der Urkunde in die Bank für notarielle Urkunden gesammelt:
1. für jede der natürlichen Personen, die Partei oder namentlich genannte unmittelbar Interessehabende einer in der notariellen Urkunde aufgenommenen Rechtshandlung sind, und für den Erblasser, wenn es um eine Erburkunde oder eine Akte zur Hinterlegung eines privatschriftlichen oder internationalen Testaments geht:
- Name und Vorname(n),
- Erkennungsnummer,
2. für jede der juristischen Personen, die Partei einer in der notariellen Urkunde aufgenommenen Rechtshandlung sind:
- Name,
- Rechtsform,
- Erkennungsnummer,
3. Datum und Verzeichnisnummer der Urkunde,
4. Art der Urkunde,
5. für den beurkundenden Notar und für jeden Notar, der in Ausübung seines Amtes bei der Beurkundung aufgetreten ist:
- Name und Vorname(n),
- Amtssitz,
- Erkennungsnummer, unter der der Notar gemäß Artikel 91 Absatz 1 Nr. 12 des Gesetzes vom 16. März 1803 zur Organisierung des Notariats bei der Nationalen Notariatskammer bekannt ist,
- Unternehmensnummer und Referenz, unter der seine Amtsstube dem Verwalter der Bank für notarielle Urkunden am Datum der Beurkundung bekannt ist,
- Eigenschaft, in der der Notar als federführend beurkundender Notar oder als auftretender Notar im weitesten Sinne aufgetreten ist,
6. für unbewegliche Güter, die Gegenstand der Urkunde sind:
- Adressdaten,
- LAS-Code der Katastergemarkung,
- Katasterabschnitt,
- Nummer der Katasterparzelle.
Art. 9 - Die in vorliegendem Kapitel aufgezählten Daten werden während der gesamten Aufbewahrungsdauer der entmaterialisierten Kopie der Urkunde, auf die sie sich beziehen, aufbewahrt.
Art. 10 - Personen, die aufgrund von Artikel 14 § 1 und § 3 des vorliegenden Erlasses zum Zugriff auf entmaterialisierte Kopien der notariellen Urkunden befugt sind, haben, sofern dies für die Ausführung ihrer Aufgaben erforderlich ist, für dieselben Urkunden auch gesicherten Zugriff auf die in Artikel 9 aufgezählten Daten.
Personen, die mit der täglichen Verwaltung der Bank für notarielle Urkunden beauftragt sind, haben, sofern dies für die Ausführung ihrer Aufgaben erforderlich ist, für die Ausführung ihrer beruflichen Aufgaben gesicherten Zugriff auf die in vorliegendem Kapitel aufgezählten Daten.
Art. 11 - Jeder im Zusammenhang mit der entmaterialisierten Kopie einer Urkunde ausgeführte Vorgang wird zurückverfolgt. Die Spuren werden ebenfalls in der Bank für notarielle Urkunden aufbewahrt, und zwar während eines Zeitraums, der der Aufbewahrungsdauer der entmaterialisierten Kopie der Urkunde entspricht.
KAPITEL 5 - Zugriff auf die entmaterialisierten Kopien und Daten in der Bank für notarielle Urkunden
Art. 12 - Der Verwalter der Bank für notarielle Urkunden stellt dem befugten Antragsteller die entmaterialisierten Kopien der Urkunden und die diesbezüglichen Metadaten zur Einsichtnahme oder Nutzung zur Verfügung, und zwar unter Einhaltung der durch oder aufgrund des Gesetzes und des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Zugriffsbeschränkungen.
Art. 13 - § 1 - Notare, die Inhaber oder Verwahrer der Urschrift einer Urkunde sind, und Notare, die ihr Amt in derselben Amtsstube ausüben, haben immer Zugriff auf die in der Bank für notarielle Urkunden aufgenommene entmaterialisierte Kopie dieser Urkunde und auf die mit dieser Urkunde verbundenen Metadaten.
Dieser Zugriff umfasst das Recht auf Einsichtnahme und das Recht auf Hinterlegung, Ergänzung oder Berichtigung von Daten und Dokumenten im Rahmen der Ausführung ihrer gesetzlichen Aufträge.
Im Rahmen der Ausführung ihrer gesetzlichen Aufträge wird das Recht auf Einsichtnahme auch Notaren eingeräumt, die ihr Amt in der Amtsstube anderer Notare ausüben, die im Rahmen der Ausübung ihres Amtes bei der Beurkundung aufgetreten sind. Das Recht auf Einsichtnahme umfasst sowohl die direkte Einsichtnahme in die entmaterialisierte Kopie und die Daten als auch das Recht, eine einfache Kopie davon zu erhalten.
Ist ein zugriffsberechtigter Notar zeitweilig außerstande, sein Amt auszuüben, oder ist sein Amtssitz vakant, wird sein Zugriff auf die Bank für notarielle Urkunden aufgehoben und dem stellvertretenden Notar, der gemäß Artikel 64 oder 111 des Gesetzes vom 16. März 1803 zur Organisierung des Notariats bestimmt wurde, für die Dauer seines Mandats übertragen.
§ 2 - Die im vorhergehenden Paragraphen vorgesehenen Zugriffe werden gemäß den vom Verwalter der Bank für notarielle Urkunden festgelegten Modalitäten gesichert und verwaltet.
§ 3 - Der Verwalter der Bank für notarielle Urkunden legt die Art und Weise fest, wie der Notar einem oder mehreren seiner Personalmitglieder den Zugriff auf die Bank für notarielle Urkunden für eine bestimmte Dauer erlaubt.
Dieser Zugriff wird vom Verwalter der Bank für notarielle Urkunden aktiviert und wird automatisch widerrufen, wenn das Personalmitglied nicht mehr im Dienst ist.
Art. 14 - § 1 - Die Parteien einer Rechtshandlung in einer authentischen Urkunde und die in der Urkunde namentlich bestimmten unmittelbar Interessehabenden einer Rechtshandlung in einer authentischen Urkunde sind berechtigt, die entmaterialisierte Kopie der Urkunde in der Bank für notarielle Urkunden einzusehen, entweder direkt durch Zugriffsprüfung oder über den Notar, der Inhaber oder Verwahrer der Urschrift der Urkunde ist.
Andere Personen, die aufgrund von Artikel 23 des Gesetzes vom 16. März 1803 zur Organisierung des Notariats ein Recht auf Mitteilung der Urkunde haben, haben auf dieselbe Weise ein Recht auf direkte Einsichtnahme in die entmaterialisierte Kopie dieser Urkunde in der Bank für notarielle Urkunden, sofern ihre Eigenschaft über eine authentische Quelle auf automatisierte Weise festgestellt werden kann, unbeschadet ihres Rechts, sich an den Notar zu wenden, der Inhaber oder Verwahrer der Urschrift der Urkunde ist, wenn ihre Eigenschaft nicht auf automatisierte Weise festgestellt werden kann.
Das Recht auf Einsichtnahme umfasst sowohl die direkte Einsichtnahme in die entmaterialisierte Kopie als auch das Recht, eine einfache Kopie davon zu erhalten.
Vor dem Tod des Testators ist die Eintragung von Testamenten, Widerrufen von Testamenten und vertraglichen Erbeinsetzungen durch getrennte Urkunde für Personen, die ein Recht auf Mitteilung der Urkunde haben, weder sichtbar noch zugänglich.
§ 2 - Natürliche Personen haben einen gesicherten Zugriff anhand eines elektronischen Personalausweises, der in Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente erwähnt ist, oder anhand eines alternativen Mittels, das ein gleichwertiges Identifizierungs- und Authentifizierungsniveau ermöglicht. Die Modalitäten für die Zugriffsverwaltung werden vom Verwalter der Bank für notarielle Urkunden festgelegt.
§ 3 - Juristische Personen erhalten Zugriff über die einzelnen Mitglieder ihrer Verwaltungsorgane, deren Eigenschaft anhand einer authentischen Quelle überprüft werden kann und die sich anhand eines elektronischen Personalausweises, der in Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente erwähnt ist, oder anhand eines alternativen Mittels, das ein gleichwertiges Identifizierungs- und Authentifizierungsniveau ermöglicht, identifizieren. Die Modalitäten für die Zugriffsverwaltung werden vom Verwalter der Bank für notarielle Urkunden festgelegt.
Der Verwalter der Bank für notarielle Urkunden kann ebenfalls ein Verfahren festlegen, um einen oder mehrere Nutzer zu bestimmen, die nach Überprüfung der Zugriffsrechte im Namen der juristischen Person Zugriff auf die Bank für notarielle Urkunden haben.
Diese juristischen Personen sind für die Verwaltung der Zugriffsrechte verantwortlich, die sie intern den Nutzern zuerkennen, die sie im Rahmen der von ihnen vorgenommenen Einsichtnahme bestimmen. Darüber hinaus müssen sie die notwendigen Sicherheits- und Vertraulichkeitsmaßnahmen ergreifen.
Der Zugriff wird vom Verwalter der Bank für notarielle Urkunden aktiviert und gilt für den am Ende des Zuerkennungsverfahrens festgelegten Zeitraum, wonach er erneuert werden muss.
Art. 15 - Im Rahmen des Gesetzes vom 5. Mai 2014 zur Verankerung des Prinzips der einmaligen Datenerfassung in der Arbeitsweise der Dienste und Instanzen, die den öffentlichen Behörden unterstehen oder bestimmte Aufträge für sie ausführen, und zur Vereinfachung und Harmonisierung von elektronischen Formularen und Papierformularen kann das Recht auf Einsichtnahme in die entmaterialisierte Kopie einer Urkunde und in alle oder bestimmte diesbezügliche Daten öffentlichen Einrichtungen eingeräumt werden, die durch oder aufgrund des Gesetzes berechtigt sind, diese Daten zur Kenntnis zu nehmen und/oder zu verarbeiten.
Ein Protokoll wird zwischen dem Verwalter der Bank für notarielle Urkunden und der öffentlichen Einrichtung geschlossen, um die in diesem Rahmen getroffenen Datenschutzmaßnahmen ausführlich darzulegen.
Der Verwalter der Bank für notarielle Urkunden legt in Absprache mit der betreffenden öffentlichen Einrichtung ein Verfahren fest, um einen oder mehrere Nutzer, natürliche Personen, zu bestimmen, die nach Überprüfung ihres Zugriffsrechts im Namen dieser öffentlichen Einrichtung Zugriff auf die Bank für notarielle Urkunden haben.
Die im vorhergehenden Absatz erwähnten natürlichen Personen nehmen die Zugriffsprüfung anhand eines elektronischen Personalausweises nach belgischem Recht oder anhand eines alternativen Mittels, das ein gleichwertiges Identifizierungs- und Authentifizierungsniveau ermöglicht, vor. Die Modalitäten für die Zugriffsverwaltung werden vom Verwalter der Bank für notarielle Urkunden festgelegt.
Öffentliche Einrichtungen, die ihr Zugriffsrecht im Rahmen der Ausführung ihrer gesetzlichen Aufträge nutzen, sind nicht zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet.
Art. 16 - Personen, die mit der technischen Verwaltung der Bank für notarielle Urkunden beauftragt sind und im Rahmen ihrer Funktion handeln, haben ausnahmsweise Zugriff auf die entmaterialisierten Kopien der Urkunden und die diesbezüglichen Daten, wenn die Anforderungen ihres Auftrags diesen Zugriff unerlässlich machen.
TITEL 3 - Entmaterialisierte Kopie und diesbezügliche Daten
KAPITEL 1 - Grundsätze
Art. 17 - Die entmaterialisierte Kopie der auf Papier aufgenommenen notariellen Urkunde, die aufgrund von Artikel 18 des Gesetzes vom 16. März 1803 zur Organisierung des Notariats in der Bank für notarielle Urkunden hinterlegt und registriert werden muss, umfasst:
- eine Ausfertigung in entmaterialisierter Form, wie in Artikel 25 Absatz 3 des vorerwähnten Gesetzes erwähnt, die sich auf die beglaubigte Abschrift der Urschrift der Urkunde beschränkt, jedoch ohne die der Urkunde beigefügten Schriftstücke,
- eine Kopie der der Urkunde beigefügten Schriftstücke.
Art. 18 - Die entmaterialisierte Kopie wird mittels eines vom Verwalter der Bank für notarielle Urkunden bestimmten Datenverarbeitungs- und Datenaustauschsystems erstellt, das allgemein angenommenen und anerkannten technologischen Standards entspricht, die die Unabänderlichkeit, Vertraulichkeit und Aufbewahrung der Urkunde gewährleisten.
Art. 19 - Die Unterzeichnung der entmaterialisierten Kopie erfolgt durch den Notar anhand eines elektronischen Personalausweises, der in Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente erwähnt ist, oder anhand einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne von Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG.
Die Unterzeichnung anhand des elektronischen Personalausweises oder der qualifizierten elektronischen Signatur, wie im vorhergehenden Absatz erwähnt, wird in diesem Zusammenhang mit der handschriftlichen Unterschrift und dem Siegel des Notars gleichgesetzt.
Art. 20 - Gemäß Artikel 18ter Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 16. März 1803 zur Organisierung des Notariats sind Rand- oder Fußvermerke und andere Hinzufügungen auf oder zu der authentischen Urkunde integraler Bestandteil dieser Urkunde und müssen ebenfalls in der Bank für notarielle Urkunden hinterlegt und aufbewahrt werden.
KAPITEL 2 - Hinterlegung und Eintragung in der Bank für notarielle Urkunden
Art. 21 - Die entmaterialisierte Kopie muss innerhalb der in den Artikeln 18 und 18bis des Gesetzes vom 16. März 1803 zur Organisierung des Notariats vorgesehenen Frist vom Notar hinterlegt und in die Bank für notarielle Urkunden aufgenommen werden.
Der Notar sorgt dafür, dass bei der Hinterlegung oder, im Fall eines Testaments, eines Widerrufs eines Testaments oder einer vertraglichen Erbeinsetzung durch getrennte Urkunde, bei der Eintragung alle aufgrund des vorliegenden Erlasses auferlegten erforderlichen Daten übermittelt werden.
KAPITEL 3 - Aufbewahrung in der Bank für notarielle Urkunden
Art. 22 - § 1 - Die entmaterialisierte Kopie und ihre Anlagen müssen in einer Weise aufbewahrt werden, die den Anforderungen des Gesetzes vom 16. März 1803 zur Organisierung des Notariats und von Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/679 entspricht, und unter Bedingungen, die die Unversehrtheit, Echtheit, Vertraulichkeit, Lesbarkeit, Zugänglichkeit und Rückverfolgbarkeit dieser Dokumente gewährleisten, und zwar während des gesamten Lebenszyklus der Information.
§ 2 - Im Hinblick auf die im vorhergehenden Paragraphen erwähnten Ziele muss der Verwalter der Bank für notarielle Urkunden:
1. mindestens zwei Orte vorsehen, wo sich die Bank für notarielle Urkunden physisch befindet und wo alle in der Bank für notarielle Urkunden hinterlegten entmaterialisierten Kopien von Urkunden aufbewahrt werden, so dass jederzeit die Kontinuität sowie die permanente Aufbewahrung und Verfügbarkeit der entmaterialisierten Kopien gewährleistet werden können,
2. alle erforderlichen Mittel einsetzen, um Änderungen aufbewahrter Daten bei ihrer Aufbewahrung, Einsicht oder Übertragung zu verhindern, mit Ausnahme der Änderungen in Bezug auf ihren Träger oder ihr elektronisches Format,
3. alle Anstrengungen unternehmen, um die Sicherheit der an die Bank für notarielle Urkunden übermittelten Daten zu gewährleisten und insbesondere um zu verhindern, dass sie unbefugten Dritten zugänglich sind,
4. alle erforderlichen Mittel einsetzen, um sowohl übliche als auch betrügerische Vernichtungs- oder Änderungsvorgänge an den aufbewahrten Daten aufzudecken, und dafür sorgen, dass die Urheber solcher Vorgänge identifiziert werden, dass diese datiert werden, dass die Registrierung der Informationen in Bezug auf diese Vorgänge während der gesamten Aufbewahrungsdauer der Daten aufbewahrt wird, insbesondere um dem Verwalter der Bank für notarielle Urkunden zu ermöglichen, der in Nr. 3 vorgesehenen Verpflichtung nachzukommen, mit den zuständigen Instanzen im Rahmen gerichtlicher oder administrativer Untersuchungen oder zur Ermittlung eventueller Anomalien zusammenzuarbeiten,
5. alle erforderlichen Mittel einsetzen, um unerlaubte Konsultierungen aufzudecken und Ersuchen der betreffenden Person Folge zu leisten, indem er die Erkennungsdaten der Person, die die Bank für notarielle Urkunden konsultiert hat, die Erkennungsdaten der Person, für die eine Konsultierung vorgenommen worden ist, den Zeitpunkt der Konsultierung und den Zweck aufbewahrt. Die Daten werden während zehn Jahren nach Konsultierung aufbewahrt. Im Falle einer Beanstandung wird diese Frist so lange ausgesetzt, bis alle Rechtsmittel erschöpft sind,
6. alle erforderlichen Mittel einsetzen, um die aufbewahrten Daten vor beabsichtigter oder zufälliger Beeinträchtigung oder Beschädigung, vor Fälschung oder Diebstahl zu schützen,
7. alle erforderlichen Mittel einsetzen, um unerlaubten Zugang zur Apparatur, zu Kommunikationssystemen und Trägern mit aufbewahrten Daten zu verhindern,
8. Verfahren einrichten, die es ermöglichen, auf Zwischenfälle zu reagieren und deren Auswirkungen zu begrenzen,
9. ein System einrichten, das es ermöglicht, die von einem Nutzer angeforderten aufbewahrten Daten in lesbarer Form zu übermitteln,
10. alle erforderlichen Mittel einsetzen, um Daten, die - aus welchem Grund auch immer - nicht mehr in der Bank für notarielle Urkunden aufbewahrt werden dürfen, endgültig zu vernichten, und zwar so, dass diese Daten weder ganz noch teilweise wiederhergestellt werden können,
11. ein Verfahren einrichten, um die Übermittlung der entmaterialisierten Kopien und Daten ans Staatsarchiv zu regeln,
12. für ausreichende finanzielle Mittel sorgen und/oder eine angemessene Haftpflichtversicherung abschließen,
13. über einen aktualisierten Plan für die Tätigkeitseinstellung verfügen, um die Kontinuität des Dienstes zu gewährleisten.
Art. 23 - Die elektronischen Daten und Dokumente der Bank für notarielle Urkunden gelten als von einem Dienst für elektronische Archivierung aufbewahrt, der einem qualifizierten Dienst für elektronische Archivierung im Sinne von Artikel I.18 Nr. 18 des Wirtschaftsgesetzbuches gleichgesetzt wird.
TITEL 4 - Inkrafttreten
Art. 24 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 25 - Der für Justiz zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 18. März 2020
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz
K. GEENS