Ministerielles Rundschreiben zur Abänderung des ministeriellen Rundschreibens vom 20. März 2001 über die Zulässigkeitsbedingungen und die Ausarbeitungsmodalitäten von Flussabkommen in der Wallonischen Region

Date :
23-12-2005
Langue :
Allemand Français Néerlandais
Taille :
1 page
Section :
Législation
Source :
Numac 2006200224
Auteur :
Ministerium Der Wallonischen Region

Texte original :

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Den Ständigen Ausschüssen der Provinzialräte,
Den Bürgermeister- und Schöffenkollegien der Städte und Gemeinden,
Aufgrund des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet, in dem den Flussverträgen durch Artikel D.32 Aufgaben zwecks der Information, Sensibilisierung und Konzertierung, insofern diese zum Dialog beiträgt, sowie gezielte technische Aufgaben zugeteilt werden; aufgrund der Tatsache, dass diese Bestimmung unter Berücksichtigung des Bestrebens nach äeiner kohärenten Lösung vom haushaltsmässigen und menschlichen Standpunkt aus" nicht in Kraft getreten ist; dass es darum geht, die spontane Dynamik der Flussverträge zu erhalten, ohne den Umfang des Zwischeneinzugsgebiets aufzuerlegen, wenn dies dem Willen der Mitglieder entgegensteht; dass jedoch eine kohärente Bewirtschaftung, sowohl unter dem haushaltsmässigen, als auch umweltbezogenen Gesichtspunkt, gewährleistet sein muss; dass die Abänderung des Artikels D.32 des Wassergesetzbuches nach dem 31. Dezember 2005 erfolgt, Datum, welches das gegenwärtige Fälligkeitsdatum des ministeriellen Rundschreibens vom 20. März 2001 über die Zulässigkeitsbedingungen und die Ausarbeitungsmodalitäten von Flussabkommen in der Wallonischen Region darstellt; dass es folglich angebracht ist, es über dem Wege eines neuen Rundschreibens abzuändern, um den Wortlaut und die Finanzierungsmodalitäten zu revidieren;
Aufgrund der Richtlinie 2000/60/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Massnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik;
Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 9. Juni 2005 über die Kabinette der Minister der Wallonischen Regierung;
Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 26. August 2004 zur Regelung der Arbeitsweise der Regierung, abgeändert durch die Erlasse der Wallonischen Regierung vom 16. September 2004 und vom 15. April 2005;
Aufgrund des am 3. November 2005 abgegebenen Gutachtens der Finanzinspektion;
Aufgrund des am 22. Dezember 2005 gegebenen Einverständnisses des Ministers des Haushalts;
In der Erwägung, dass die Zielsetzungen des Flussvertrags zu allererst darauf abzielen, den bestmöglichen ökologischen Zustand der Wasserkörper in Ubereinstimmung mit den Zielsetzungen der Rahmenrichtlinie über das Wasser 2000/60/EG zu erreichen, die Qualität der Ökosysteme der Gewässer und die Wasserressourcen des Einzugsgebiets wiederherzustellen, zu schützen und aufzuwerten, indem die gesamten Merkmale, die dem Fluss eigen sind, harmonisch integriert werden;
In der Erwägung, dass der Vertrag für die Zukunft der Walloninnen und Wallonen vorsieht, die Umwelt durch eine nachhaltige Bewirtschaftung des wallonischen Wassers mittels einer Beschleunigung der Flussverträge zu erhalten;
In der Erwägung, dass es demnach angebracht ist, das Rundschreiben, das die Flussverträge regelt, abzuändern;
In der Erwägung, dass der Lebensraum Wasser ständig den Auswirkungen der menschlichen Tätigkeiten (Verstädterung, Landwirtschaft, Industrie, Haushaltstätigkeiten, Freizeittätigkeiten,...) und Naturerscheinungen (Trockenheiten, Uberschwemmungen,...) ausgesetzt ist;
In der Erwägung, dass die Ein- und Auswirkungen dieser Tätigkeiten nachhaltiger Lösungen sowie Schutz- und Bewirtschaftungsmassnahmen bedürfen, für die auf allen Ebenen vereinbarte Aktionen, insbesondere mit den Benutzern und Anwohnern der Wasserläufe, als unerlässlich erscheinen;
In der Erwägung, dass die sich aus den Mitarbeiten zwischen Personen sowohl öffentlichen, als auch privaten Rechts via die Flussverträge ergebende Dynamik zugunsten der lokalen Projekte, die sozio-ökologische Entwicklung mit globaler Bewirtschaftung des Lebensraums Wasser verbinden, dieser Anforderung gerecht wird und dass es demnach erforderlich ist, dass die Wallonische Region für derartige Initiativen unter festzulegenden Bedingungen weiterhin Zuschüsse gewährt;
In der Erwägung, dass der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Wasser gehört, für die Unterstützung dieser Initiativen und für die Information der Personen, die derartige Projekte fördern möchten, zuständig ist;
Das ministerielle Rundschreiben vom 20. März 2001 über die Zulässigkeitsbedingungen und die Ausarbeitungsmodalitäten von Flussabkommen in der Wallonischen Region (Belgisches Staatsblatt vom 25. April 2001) wird folgendermassen abgeändert:
1. In Kapitel III - Finanzierung, Punkt D.1.b., D.1.c, D.2.b. werden die Wörter « spätestens bis zum 31. Dezember 2005 » durch die Wörter « spätestens bis zum 31. Dezember 2006 » ersetzt.
2. In Kapitel IV - Betroffene Zwischengebiete - Datensammlung, werden die Wörter « spätestens am 31. Dezember 2005 » durch die Wörter « spätestens am 31. Dezember 2006 » ersetzt.
3. Die Anlage des ministeriellen Rundschreibenes vom 20. März wird durch folgende Anlage ersetzt:
Nachschlagen tabelle : siehe Bild
4. Diese Anlage findet auf die Jahre 2005 und 2006 Anwendung.
Namur, den 23. Dezember 2005
Der Minister der Landwirtschaft, der ländlichen Angelegenheiten, der Umwelt und des Tourismus,
B. LUTGEN