Sondervollmachtenerlasses der Wallonischen Regierung Nr. 13 über die Frist für die Erklärung der Vollstreckbarkeit der Heberollen gemäß Artikel L3321-4 des Kodex für lokale Demokratie und Dezentralisierung

Date :
08-04-2020
Langue :
Allemand Français Néerlandais
Taille :
2 pages
Section :
Législation
Source :
Numac 2020020783
Auteur :
Öffentlicher Dienst Der Wallonie

Texte original :

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Die Wallonische Regierung,
Aufgrund des Artikels 39 der Verfassung;
Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen in seiner abgeänderten Fassung, Artikel 6;
Aufgrund des Dekrets vom 17. März 2020 zur Gewährung von Sondervollmachten an die Wallonische Regierung im Rahmen der Covid-19-Gesundheitskrise;
In der Erwägung, dass die außergewöhnliche Gesundheitskrise im Zusammenhang mit dem Covid-19, die Belgien derzeit erlebt, sowie die derzeitigen und künftigen Maßnahmen zur Begrenzung der Ausbreitung des Virus in der Bevölkerung jede Form von Aktivitäten auf dem Gebiet der Wallonischen Region verlangsamen oder sogar bestimmte Dienste zum Erliegen bringen kann;
In der Erwägung, dass sie das ordnungsgemäße Funktionieren der verschiedenen öffentlichen Dienste und insbesondere der lokalen Behörden beeinträchtigen kann;
In der Erwägung, dass die Regierung aufgrund von Artikel 1 des Dekrets vom 17. März 2020 zur Gewährung von Sondervollmachten an die Wallonische Regierung im Rahmen der Covid-19-Gesundheitskrise befugt ist, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um jede Situation, die ein Problem im strikten Rahmen der Covid-19-Pandemie und ihrer Folgen darstellt und die zur Vermeidung einer ernsthaften Gefahr dringend behandelt werden muss, zu verhindern und zu bewältigen;
In der Erwägung, dass in dem Sondervollmachtenerlass der Wallonischen Regierung Nr. 2 über die zeitweilige Aussetzung der zwingenden Fristen und der Beschwerdefristen folgendes erklärt wird: "Die zwingenden Fristen und die Beschwerdefristen, die in den Dekreten und Verordnungen der Wallonischen Region festgelegt sind, oder die kraft Letzterer angenommen worden sind, sowie die Fristen, die in den Gesetzen und Königlichen Erlassen festgelegt sind, die kraft des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen unter die Zuständigkeit der Wallonischen Region fallen, werden ab dem 18. März 2020 für einen Zeitraum von 30 Tagen ausgesetzt, der zweimal um die gleiche Dauer verlängert werden kann, und zwar durch einen Erlass, in dem die Regierung die Notwendigkeit dieser Fristen im Lichte der Veränderungen des Gesundheitszustands rechtfertigt.";
In der Erwägung, dass Artikel 3321-4 des Kodex für lokale Demokratie und Dezentralisierung folgendes vorsieht: "Die Heberollen werden spätestens am 30. Juni des Jahres, das dem Rechnungsjahr folgt, festgestellt und für vollstreckbar erklärt:
- durch das Gemeindekollegium, was die Gemeindesteuern betrifft;
- durch das Provinzialkollegium, was die Provinzialsteuern betrifft.";
In der Erwägung, dass angesichts der noch nie dagewesenen Gesundheitskrise in der Wallonischen Region und in ganz Belgien nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Frist vom 30. Juni 2020, um die Heberolle einer Steuer 2019 für vollstreckbar zu erklären, nicht eingehalten wird;
In der Erwägung, dass unter den gegenwärtigen Umständen die Zahl der für die Erstellung der Heberollen erforderlichen Bediensteten der lokalen Behörden stark reduziert ist und dass zusätzlich zu diesen Schwierigkeiten auch eine fehlende Übermittlung der für diese Arbeit wesentlichen Daten, die von anderen öffentlichen Behörden bereitgestellt werden müssen, auftreten kann;
In der Erwägung, dass diese Schwierigkeiten sowohl die Erstellung der Heberollen gefährden können, als auch die Erklärung der Vollstreckbarkeit durch die zuständigen Behörde bis zum 30. Juni 2020, und sie folglich die Erhebung bestimmter Steuern für das Haushaltsjahr 2019 unmöglich machen können;
In der Erwägung, dass die Verschiebung dieses Datums des 30. Juni 2020 nun dringend und unverzüglich behandelt werden muss; dass andernfalls die Erhebung der Einnahmen gefährdet sein könnte, was sich katastrophal auf die Finanzlage der bereits stark von der Pandemie betroffenen lokalen Behörden auswirken könnte;
In der Erwägung, dass unter diesen außergewöhnlichen Umständen und um den Zustand der Finanzen der Provinzen und Gemeinden zu erhalten, die in Artikel L 3321-4 des Kodex für lokale Demokratie und Dezentralisierung vorgesehene Frist vom 30. Juni bis zum 30. September 2020 verlängert werden sollte;
In der Erwägung, dass diese Ausnahmemaßnahme bei Bedarf und im Falle der Verlängerung oder Verschlimmerung der oben genannten außergewöhnlichen Gesundheitslage überarbeitet oder verlängert wird;
In der Erwägung, dass auf der Grundlage von Artikel 3 des Dekrets vom 17. März 2020 zur Gewährung von Sondervollmachten an die Wallonische Regierung im Rahmen der Covid-19-Gesundheitskrise, der vorliegende Sondervollmachtenerlass nicht dem Gutachten der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates unterbreitet werden muss, da Letztere die Regierung aufgefordert hat, die Einreichung von Anträgen auf Begutachtung im Dringlichkeitsverfahren generell zu vermeiden. Das Dekret zur Bestätigung des vorliegenden Erlasses wird der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates unterbreitet;
Auf Vorschlag des Ministers für lokale Behörden und Städte;
Nach Beratung,
Beschließt :
Artikel 1 - Die in Artikel L 3321-4 des Kodex für lokale Demokratie und Dezentralisierung vorgesehene Frist vom 30. Juni, um eine Heberolle der Steuer 2019 für vollstreckbar zu erklären, wird auf den 30. September 2020 verschoben.
Art. 2 - Der vorliegende Erlass tritt am Tag nach seiner Unterzeichnung in Kraft.
Namur, den 8. April 2020.
Für die Regierung:
Der Ministerpräsident,
E. DI RUPO
Der Minister für lokale Behörden und Städte,
P.-Y. DERMAGNE